Landgericht Duisburg Beschluss, 22. Feb. 2016 - 7 T 203/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 05.07.2015, Az. 63 IN 14/14, wird als unzulässig verworfen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Wiedereinsetzungsgesuchs fallen dem Schuldner zur Last.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.368,50 Euro
1
Gründe:
2I.
3Unter dem 23.01.2014 beantragte die Beteiligte zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners im Hinblick auf rückständige Beiträge zur Sozialversicherung. Mit Beschluss vom 03.06.2014 ordnete das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen gem. §§ 21, 22 InsO an und ernannte den Beteiligten zu 2), der bereits zuvor zum Sachverständigen gem. § 5 InsO ernannt worden war, zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschlüssen vom 05.07.2015 wies das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurück (Bl. 298 ff. d.A.) und setzte die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters antragsgemäß auf die Mindestregelvergütung von 1.000,00 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer gem. §§ 10; 2 Abs. 2; 8 Abs. 3 InsVV fest (Bl. 291 ff. d.A.). Beide Beschlüsse wurden auszugsweise und ohne Rechtsbehelfsbelehrung am 07.07.2015 veröffentlicht und dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 27.07.2015 (Bl. 310 d.A.) zugestellt. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde, die am 03.08.2015 bei Gericht einging (Bl. 321 ff. d.A.), wandte sich der Schuldner gegen den "Beschluss vom 05.07.2015" mit der Begründung, der vorläufige Insolvenzverwalter habe pflichtwidrig Vermögensgegenstände des Schuldners verwertet. Daher müsse der vorläufige Insolvenzverwalter den erzielten Erlös zunächst zur Deckung seiner Vergütung verwenden. Er - der Schuldner - habe allenfalls einen danach etwa verbleibenden Restbetrag auszugleichen. Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 18.09.2015, dass sich aus § 26a InsO eine Pflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Vergütung zunächst der vorläufig verwalteten Masse zu entnehmen, nicht ergebe, stellt der Schuldner mit Schriftsatz vom 09.10.2015 den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Berufung auf die seiner Ansicht nach gesetzwidrige Verwertung von Vermögensgegenständen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Abrede.
4II.
51.
6Die sofortige Beschwerde des Schuldners richtet sich gegen die vom Insolvenzgericht vorgenommene Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Beschwerdeschriftsatz vom 03.08.2015 ist insoweit nicht eindeutig. Denn der Schuldner rügt in diesem Schriftsatz, dass der Beschluss die Verwendung des durch die unberechtigte Verwertung von Vermögensgegenständen erzielten Erlöses nicht regle. Insbesondere fehle der Ausspruch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Verfahrenskosten zunächst der Masse zu entnehmen habe, so dass der Schuldner nur einen etwa überschießenden Saldo ausgleichen müsse. Demgegenüber sei der beigefügte "Kostenfestsetzungsbeschluss" dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dies spricht indiziell dafür, dass der Schuldner nicht den Beschluss zur Vergütungsfestsetzung, sondern die Kostenregelung im am gleichen Tage ergangenen Abweisungsbeschluss angreifen wollte. Der Schuldner hat indes auf das entsprechende Anschreiben des Insolvenzgerichts vom 18.09.2015 (Bl 323 d.A.) mit Schreiben vom 09.10.2015 (Bl. 327 d.A.) klargestellt, dass - wovon auch das Insolvenzgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2015 zutreffend ausgeht - die Vergütungsfestsetzung angegriffen werden soll. Dass der Schuldner in der Beschwerdeinstanz sich nunmehr darauf beruft, dass die "Kostengrundentscheidung" nicht bekannt gemacht worden sei, vermag den in erster Instanz jedenfalls durch Schreiben vom 09.10.2015 festgelegten Streitgegenstand nicht mehr zu ändern.
72.
8Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen der Zweiwochenfrist gem. §§ 4 InsO; 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden ist. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO begann gemäß §§ 569 Abs. 1 S. 2 ZPO; 64 Abs. 2; 9 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 InsO zwei Tage nach der am 07.07.2015 erfolgten Veröffentlichung zu laufen. Die Beschwerdefrist begann somit mit Ablauf des 09.07.2015 zu laufen und lief am 23.07.2015 ab. Die Beschwerdeschrift ist indes erst am 03.08.2015 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
9Dem Ablauf der Frist steht abweichend von der Auffassung des Schuldners nicht entgegen, dass die Veröffentlichung des Beschlusses in der Weise erfolgte, dass lediglich ein Hinweis auf die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben wurde, dies mit dem weiteren Hinweis, dass der vollständige Beschluss auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden könne. Denn diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 S. 2 InsO, wonach die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind und ein Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in der Geschäftsstelle gegeben werden muss. Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO ist darüber hinaus auch eine auszugsweise Veröffentlichung des ergangenen Beschlusses zulässig. Die Zustellungswirkungen des § 9 Abs. 1 S. 3 ZPO treten nach ganz h.M. auch bei einer unvollständig veröffentlichten Entscheidung ein, sofern eine den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 2 InsO genügende Bezeichnung des Schuldners und der wesentliche Inhalt der Entscheidung bekannt gegeben wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres erfüllt. Soweit der Schuldner in der Beschwerdeinstanz einwendet, er habe aus der öffentlichen Bekanntmachung nicht ersehen können, dass ihm die Kosten auferlegt worden seien, ist dieser Ausspruch - wie ausgeführt - in dem mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffenen Nichteröffnungsbeschluss enthalten. Darüber hinaus handelt es sich aber auch um eine sich zwingend aus § 26a Abs. 2 S. 1 InsO ergebende Rechtsfolge, die der Veröffentlichung nicht bedurfte.
103.
11Das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners ist gemäß §§ 4 InsO; 233 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, es ist aber in der Sache nicht begründet. Der Schuldner war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Notfrist von 2 Wochen, binnen derer gem. §§ 4 InsO; 569 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde einzulegen war, gehindert. Insbesondere streitet zu Gunsten des Schuldners nicht die unwiderlegliche Vermutung des § 233 S. 2 BGB, weil die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthielt. Die Kammer vermag sich bereits der Auffassung des Schuldners, dass mit der Veröffentlichung gem. § 64 Abs. 2; 9 Abs. 1 InsO eine Rechtsbehelfsbelehrung hätte erteilt werden müssen, nicht anzuschließen. Allerdings ist dem Schuldner zuzugeben, dass § 232 ZPO infolge der Generalverweisung des § 4 InsO grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet. Indes ist eine Rechtsbehelfsbelehrung im Rahmen der Veröffentlichung gem. § 9 Abs. 1 InsO nicht erforderlich, denn sie würde dem Zweck der Veröffentlichung entgegen laufen. Die öffentlichen Bekanntmachung dient u.a. der Verfahrensvereinfachung (Ganter/Lohmann in MünchKomm, InsO, Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 9, Rn. 6 - beck-online), durch sie soll vermieden werden, dass Insolvenzverfahren infolge der typischerweise großen Zahl der Verfahrensbeteiligten und der andernfalls erforderlichen Einzelzustellung nicht mehr sachgerecht geführt werden können (Ganter/Lohmann, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Schon die Möglichkeit, Beschlüsse nur auszugsweise zu veröffentlichen, zeigt, dass der Gesetzgeber es den an einem Insolvenzverfahren Beteiligten zumutet, sich zunächst über den Inhalt eines im Rahmen eines Insolvenzverfahren ergangenen Beschluss zu informieren, bevor er sich endgültig entscheidet, ob er ein Rechtsmittel einlegen will. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der öffentlichen Bekanntmachung, dass der Adressat ohne nähere Kenntnis vom Inhalt einer Entscheidung gegen diese ein Rechtsmittel einlegt (so auch Reck ZVI 2014, 405 ff. - wiedergegeben nach juris-Kurzreferat).
12Darüber hinaus ist die - unterstellt - fehlende Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig dann nicht ursächlich für die Versäumung der Frist, wenn die Partei, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, anwaltlich vertreten ist, wie der Schuldner im vorliegenden Fall. Denn die Vermutungswirkung des § 233 S. 2 ZPO entfällt jedenfalls dann, wenn die Partei wegen vorhandener Kenntnis über den in Betracht kommenden Rechtsbehelf, wie etwa regelmäßig bei anwaltlicher Vertretung, ohnehin keiner zusätzlichen Unterstützung durch eine entsprechende Belehrung bedurft hätte (Wendtland in BeckOK, ZPO, Kommentar, Stand 12/2015, § 233, Rn. 17). Eine abweichende Betrachtung kann allenfalls dann geboten sein, wenn der anwaltliche Fehler nachvollziehbar durch die fehlerhafte Belehrung seitens des Gerichts verursacht wurde (vgl. BT-Drs. 17/10490, S. 14 f.). Davon kann allerdings im Falle einer gänzlich fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil der Rechtsanwalt in diesen Fällen jeden Anlass hat, sich über den zutreffenden Rechtsbehelf zu informieren (OLG Hamm, BeckRS 2011, 03839; Wendtland a.a.O. m.w.N. sowie zu § 17 Abs. 2 FamFG: Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 17, Rn. 4).
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 4 InsO; 3 ZPO.
14ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Duisburg Beschluss, 22. Feb. 2016 - 7 T 203/15
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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.
(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
(2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.
(3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, - 2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
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(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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(2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.
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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
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(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.