Landgericht Dortmund Urteil, 11. Sept. 2015 - 3 O 247/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 21.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E GmbH & Co. U KG. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich 5% Agio (= 1.000,00 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.460,00 zuzüglicher geleisteter Nachschüsse in Höhe von 2.000,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 1 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt wurde am 28.06.2004 herausgegeben.
3Am 11.07.2004 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt zu dem Fonds war dem Kläger am 07.07.2004 per Post übersandt worden. Die Vermittlung der Anlage erfolgte durch die hiesige Streithelferin, damals firmierend als T1 GmbH.
4Unter dem 21.12.2005 erteilte der Kläger der persönlich haftenden Gesellschafterin der E GmbH & Co. U KG eine Vollmacht zur Umwandlung seiner Stellung als Treugeber in eine solche als Direktkommanditist. Die entsprechende Eintragung des Klägers in das Handelsregister wurde in der Folge vorgenommen.
5Der Kläger behauptet, im Rahmen der erfolgten Anlageberatung sei er nicht hinreichend über die Risiken und Nachteile der Beteiligung aufgeklärt worden. Der Kläger behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
7(1) unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik
8(2) unzureichende Darstellung der Marktentwicklung
9(3) unzureichende Darstellung der Orderbook-Entwicklung
10(4) unzureichende Darstellung der Risiken betreffend die langfristig erzielbaren Erträge
11(5) unzureichende Darstellung der Volatilität der Chartermärkte
12(6) unzureichende Darstellung der Betriebskostenentwicklung
13(7) unzureichende und unzutreffende Darstellung der Renditen und Prognosen
14(8) unzureichende Darstellung absehbarer Risiken (Orderbook-Entwicklung, Betriebskostenentwicklung, Umweltauflagen)
15(9) fehlerhafte Prognoserechnung
16(10) unzulässige Aussagen zu Erfahrungswerten
17(11) unzureichende und unzutreffende Darstellung der Weichkosten
18(12) unzureichende Darstellung steuerlicher Risiken
19(13) unzureichende Darstellung der mangelnden Fungibilität
20(14) unzureichende Aufklärung über das Ausmaß der Volatilität
21(15) unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken (Kartellrecht/Linienkonferenzen, Oil Pollution Act, SECA)
22(16) unzutreffende Darstellung der zu erwartenden Bunkerkosten
23(17) unzureichende Aufklärung über das Währungsrisiko
24(18) Haftung der Anleger / Begriff der Ausschüttungen
25Der Kläger beantragt,
261. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.488,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2% seit dem 11.07.2004 bis zum 04.12.2013 aus einen Betrag von 21.000,00 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.460,00 € zuzüglich Nachschüsse in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen,
272. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu zahlen,
283. die Verurteilung zu Ziffer 1 und 2 Zug um Zug gegen die Übertragung der Kommanditbeteiligung an der E GmbH & Co. U KG zu einem Nominalwert von 20.000,00 € eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Registernummer HRA ##### auszusprechen,
294. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers an der Beteiligung gemäß Ziffer 3 seit dem 04.12.2013 im Annahmeverzug befinden,
305. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder dritten Gläubigern freizustellen
316. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die aus dem unter Ziffer 3 näher bezeichneten Treuhandverhältnis resultieren.
32Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagten behaupten, bei dem Kläger habe es sich um einen erfahrenen Anleger gehandelt, der mit den Risiken von Fondsbeteiligungen bestens vertraut gewesen sei, da er – was unstreitig ist – vor der streitgegenständlichen Zeichnung bereits an mehreren Fondsgesellschaften beteiligt gewesen sei. Das Agio sei am 01.09.2004 an den Kläger zurückerstattet worden. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
38I.
39Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
40Die Beklagten gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
41Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend (a)) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (b)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (c)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
42(a)
43Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809). Der Kläger erhielt den Prospekt unstreitig vor der Zeichnung und konnte den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmen.
44(b)
45Der dem Kläger rechtzeitig übermittelte Prospekt vom 28.06.2004 ist richtig und vollständig (Urteil der Kammer vom 11.07.2014, 3 O 218/13, bestätigt durch das OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2015, I-34 U 155/14; Urteil vom 14.11.2014, 3 O 459/13 und Urteil vom 27.03.2015, 3 O 256/14). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
46(1) Unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik
47Der Prospekt enthält eine hinreichende Darstellung der Anlageziele und der Anlagepolitik, die dem Anleger ein zutreffendes Gesamtbild der Anlage vermittelt. Aus dem Prospekt ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine Einschiffsgesellschaft mit einem langfristigen Chartervertrag handelt. Die Risiken der Beteiligung werden in dem Prospekt hinreichend dargestellt, insbesondere ergibt sich daraus, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei welcher das Risiko eines Totalverlustes besteht. Es wird auch mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen (dazu auch nachfolgend unter (5)). Weitergehender Hinweise auf die Risiken der Beteiligung bedurfte es nicht.
48(2) unzureichende Darstellung der Marktentwicklung
49Der Emissionsprospekt klärt auf den Seiten 6 und insbesondere 52 mit hinreichender Deutlichkeit über die Marktentwicklung und die Risiken des Schiffsmarkts auf. Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann (S. 52 des Prospekts). Die im Prospekt angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar (dazu auch nachfolgend unter (7)).
50(3) unzureichende Darstellung der Orderbook-Entwicklung
51Ein Prospektfehler wird auch nicht durch die vom Kläger behauptete unzureichende Darstellung der Orderbook-Entwicklung begründet. Die Darstellung der Flotten- und Altersstruktur VLCC/ULCC auf S. 17 f. des Prospektes ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. Dort heißt es u.a.: „Zum 1. April 2004 zählt die Flotte der VLCC und ULCC 435 Schiffe mit 125,3 Mio dwt. Davon sind 6 % älter als 20 Jahre und zählen damit zu den Abwrackkandidaten der kommenden Jahre. Das Abwrackpotential ist mittelfristig allerdings deutlich höher, da aufgrund der IMO-Bestimmungen nach einem komplizierten Fahrplan alle Einhüllentanker außer Dienst gestellt werden müssen. Von den 435 Schiffen der VLCC/ULSS-Flotte sind derzeit 182 Einheiten noch Einhüllenschiffe, darunter die meisten der mehr als 10 Jahre alten Einheiten. Trotz vieler Abwrackungen in den vergangenen Jahren ist also immer noch ein erheblicher Ersatzbedarf gegeben.“ Dass diese Angaben falsch sind, wird von dem Kläger nicht dargelegt. Weitere Darstellungen, insbesondere zu den zum Emissionszeitpunkt bestellten und in Bau befindlichen Schiffen waren entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. Dies folgt bereits aus dem langfristigen Festchartervertrag, welcher für das streitgegenständliche Schiff bestand. Auf das Risiko, dass der Charterer den Vertrag nicht erfüllen kann und ggf. keine Alternativ- bzw. Anschlussbeschäftigung für das Schiff gefunden werden kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin. Im Übrigen liegt es für jeden Anleger ohne weiteres auf der Hand, dass dem im Prospekt dargestellten Ersatzbedarf an Schiffen der Bau neuer Schiffe gegenübersteht. Eine Darstellung der konkreten Zahlen der bestellten und in Bau befindlichen Schiffe war aus Sicht der Kammer nicht erforderlich.
52(4) unzureichende Darstellung der Risiken betreffend die langfristig erzielbaren Erträge
53Im Prospekt wird ausreichend über mögliche der Erreichbarkeit der Einnahmen entgegenstehende Umstände hingewiesen. Bereits auf S. 11 des Prospektes findet sich“ der Hinweis: „Schiffsbeteiligungen, wie jede andere Anlageform auch, haben ihre eigenen Chancen und Risiken. Unterschiedliche Faktoren haben direkten Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung einer jeden Schiffsbeteiligung. Sie können zur Nichteinhaltung der prospektierten Betriebsergebnisse oder der Auszahlungen bzw. des ausgewiesenen anteiligen Veräußerungserlöses führen. Bei dem Beteiligungsangebot an dem W1 handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. (…) Das Beteiligungsangebot ist für Anleger geeignet, die ggf. gegenüber einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Totalverlust der Beteiligung in Kauf nehmen können.“ Weiter heißt es in dem Kapitel „Chancen und Risiken auf Seite 51: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht.
54(5) unzureichende Darstellung der Volatilität der Chartermärkte
55Wie bereits ausgeführt, klärt der Prospekt hinreichend darüber auf, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen. Bereits auf S. 6 befindet sich folgender Hinweis: „Der Schiffsmarkt ist ein volatiler Markt.“ Auf S. 52 heißt es: „(…) keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt grundsätzlich starken Schwankungen unterliegt und demnach auf ertragsstarke Jahre ebenso ertragsschwache Perioden folgen können. Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten - vor allem in den Industrienationen - können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen."
56Die angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
57Soweit der Kläger sich auf die allgemeinen Entwicklungen des Schiffsmarktes und die Marktverhältnisse beruft, so ist dies nicht geeignet, um die Unvertretbarkeit der Prognosen oder deren Tatsachengrundlage zu belegen. Insbesondere erscheint es aus ex-ante Sicht nicht unvertretbar, den Prognosen trotz der Schwankungen im Schiffsmarkt konstante Charterraten auch nach Ablauf der Festcharter zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht des Klägers vermittelt der Emissionsprospekt auch nicht durchgängig das Bild eines stabilen Marktes. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Chartermarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Dabei wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen.
58(6) unzureichende Darstellung der Betriebskostenentwicklung
59Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Auf S. 30 des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. Die Darstellung ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Dockungsrücklage ausgewiesen. Der Anleger wird nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2016 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9). Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich – wie sich aus dem Prospekt deutlich ergibt (S. 54) – lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen – wie bereits dargelegt – durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115).
60Es nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2004 unvertretbar gewesen seien. Der Hinweis des Klägers auf einzelne Betriebskostenstudien, insbesondere aus den Jahren 2009 und 2013, kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
61(7) unzureichende und unzutreffende Darstellung der Renditen und Prognosen
62Wie bereits mehrfach aufgezeigt ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Darstellung der Renditen und Prognosen aus der ex-ante Sicht im Jahr 2004 unvertretbar wäre. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Soweit der Kläger hinsichtlich der Hypothekenzinsen auf das Wechselkursrisiko verweist und ausführt, das ursprüngliche Schiffshypothekendarlehen valutiere in Euro, erschließt sich dies nicht, da das Darlehen ausweislich des Prospektes in US§ aufgenommen wurde (S. 34 und 53). Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, da der Prospekt ausreichend über das über das Wechselkursrisiko aufklärt (dazu auch unter (17)).
63(8) unzureichende Darstellung absehbarer Risiken (Orderbook-Entwicklung, Betriebskostenentwicklung, Umweltauflagen)
64Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Der Prospekt enthält hinreichende Angaben zu den Marktverhältnissen, den Betriebskosten und den wesentlichen Risiken der Beteiligung.
65(9) fehlerhafte Prognoserechnung
66Es ist, wie bereits ausgeführt, nicht erkennbar, dass die Prognosen sind ex-ante Sicht unvertretbar waren.
67(10) unzulässige Aussagen zu Erfahrungswerten
68Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht nachvollziehbar, dass die im Prospekt enthaltenen Aussagen zu den Erfahrungswerten fehlerhaft sind. Die Aussagen sind jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Anleger, wie oben aufgezeigt, ausreichend über etwaige Risiken bis hin zum Totalverlustrisiko aufgeklärt wird, nicht unzulässig.
69(11) unzureichende und unzutreffende Darstellung der Weichkosten
70Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
71Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 26 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 91) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 78.969 T€ ein Betrag von 5.550 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch ausdrücklich, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 27). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Zwischenfinanzierung (S. 28, 29, 31, 53) werden in dem Prospekt hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
72(12) unzureichende Darstellung steuerlicher Risiken
73Der Prospekt klärt auf den Seiten 36 und 63 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen unter anderem zum „Unterschiedsbetrag“ und auf den Seiten 55 und 56 ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
74Auf S. 67 und 68 wird Folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, also voraussichtlich zum 31. Dezember 2006, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven oder stille Lasten einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
75Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. Ein möglicher Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern. (…)“
76Entsprechende Hinweise zum Unterschiedsbetrag befinden sich auf Seite 36.
77So heißt es auf Seite 55 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt.
78Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert. (…)“
79Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen.
80Bei den Prospektangaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
81Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
82Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
83Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
84Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014)
85(13) unzureichende Darstellung der mangelnden Fungibilität
86Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = WM 2007, 1608).
87Der Prospekt weist auf S. 57. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. (…) Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
88Bezüglich des Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags (S. 79) zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der E GmbH (Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt auch näher konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
89(14) unzureichende Aufklärung über das Ausmaß der Volatilität
90Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 52 des Prospekts). Weitere Hinweise waren nicht erforderlich.
91(15) unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken (Kartellrecht/Linienkonferenzen, Oil Pollution Act, SECA)
92Auf S. 55 des Prospektes wurde ausreichend darauf hingewiesen, dass sich durch zukünftige Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung andere Ergebnisse ergeben können. Der Prospekt weist auch hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Chancen und Risiken“ heißt es hierzu auf S. 56 und 57 u.a.: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (...) Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess - unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme - verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihre entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
93Weitergehender Hinweise, insbesondere auf die vom Kläger vorgetragenen kartellrechtlichen Entwicklungen, den Oil Pollution Act oder SECA, bedurfte es nicht.
94(16) unzutreffende Darstellung der zu erwartenden Bunkerkosten
95Eine fehlerhafte Darstellung der zu erwartenden Bunkerkosten ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. Die von dem Kläger angenommenen Hinweispflichten bestehen nicht.
96(17) unzureichende Aufklärung über das Währungsrisiko
97Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Währungsrisiko auf. Das Fremdwährungsrisiko wird auf S. 34 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 53 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“
98(18) Haftung der Anleger / Begriff der Ausschüttungen
99Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
100Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 56): „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 62 des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 80 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 89 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
101Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt auf ein Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog nicht hinweise, ist festzustellen, dass eine theoretisch mögliche Haftung eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 AGB zurückgefordert werden können, nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015, I-34 U 149/14). Dabei kann offen bleiben, ob sich die vom Kläger dargestellte Rechtsprechung, die sich auf „Nur“-Kommanditisten bezieht, auf den Kläger als Treugeber-„Nur“-Kommanditist überhaupt übertragen lässt.
102Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken müssen nicht dargestellt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015, I-34 U 149/14). Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier auch nicht vereinbart worden. Der Prospekt betont mehrfach, dass die prospektierten Ausschüttungen von der Liquidität der Gesellschaft abhängig sein sollten und gerade kein unbedingter, gegebenenfalls das Stammkapital der Komplementärin berührender Auszahlungsanspruch begründet werden sollte (S. 56, 62, 89). Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss nicht ohne konkreten Anlass hingewiesen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015, I-34 U 149/14). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vorstehend zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm auch im vorliegenden Fall einschlägig.
103Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 56 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine entsprechende Darstellung findet sich auf S. 62 des Prospekts. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14).
104(c)
105Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden von dem Kläger nicht vorgetragen.
106Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
107Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
108Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – u einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
109Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2 bis 6 unbegründet.
110II.
111Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
112III.
113Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 11. Sept. 2015 - 3 O 247/14
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Urteil einreichenLandgericht Dortmund Urteil, 11. Sept. 2015 - 3 O 247/14 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
- 2
- Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht imstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklagte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.
II.
- 5
- Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.
- 6
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
- 7
- a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
- 8
- b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten , d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche beweisen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
- 9
- Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
- 10
- c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich unschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittieren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.
- 11
- 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften - eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben.
Der Schuldner, ein Arzt, über dessen Vermögen im Laufe des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im folgenden Kläger), unterzeichnete am 8. Oktober 1993 zwei "Zeichnungsscheine" betreffend die G. Vermögensanlagen AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Nach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu erbringen bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren. In dem anderen Schein war eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 735,00 DM über 12 Jahre vorgesehen, insgesamt 105.840,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgezahlt werden.
Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die G. Vermögensanlagen AG in seinem Namen mit anderen Gesellschaften weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht werden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase im Rahmen neuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die vorherigen Verträge sollten beitragslos gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Aufgrund dieser Vollmacht schloß die G. Vermögensanlagen AG am 1. Januar 1996 mit der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, wonach der Kläger die monatlichen Raten i.H.v. 735,00 DM für noch 119 Monate an die neue Gesellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten Ratenzahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen Vertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen Gesellschaft bei der G. Beteiligungs-AG anzulegen. Schließlich wurde mit Zeichnungsschein vom 1. Januar 1998 in gleicher Weise ein Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossen, wonach die Entnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate bei der Beklagten zu 1 in deren "Unternehmenssegment VII" anzulegen waren.
Die laufenden Ratenzahlungen i.H.v. je 735,00 DM erbrachte der Kläger bis April 1996. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Beklagten zu 1 und 2, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32
Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 und 2 vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 13. September 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden.
Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 28.875,00 DM, von den Beklagten zu 1, 2 und 4 bis 7 - die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist zurückgenommen worden - Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 2.940,00 DM, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 4 bis 7 als damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Gesellschaftsverträge beendet sind.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Insolvenzverwalters.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt :
Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Gesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So seien die Verträge nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 BGB. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formulars erwähnt worden seien. Die Vertragserklärungen seien wegen Versäumung der Widerrufsfrist auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar gewesen. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keine Rückwirkung. Die Verträge seien auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere seien sie nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen. Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an einem schlechten Wirtschaften.
Die aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen Folgeverträge seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zwar habe die G. Vermögensanlagen AG keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der Folgeverträge sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Geschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Im übrigen wären auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar.
Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigungen des Klägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. Eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen durch die Vermittler D. und B. schließlich sei nicht bewiesen.
II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die insgesamt fünf Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypi-
sche" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem Vertrag lösen (st.Rspr., s. etwa BGHZ 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Urt. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.). Es genügt vielmehr, daß der stille Gesellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlungen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt.
b) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (BGHZ 97, 243, 250; 153, 214, 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. v. 9. Februar 1970 - II ZR 76/68, NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-
keit vorliegt (BGHZ 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
aa) Die Gesellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig.
Nach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen die Beklagten zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ("Pensions-Sparplan" oder "SecuRente") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Gesetz eingefügten Alternative ist die Annahme "rückzahlbarer Gelder des Publikums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft.
Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der 6. KWGNovelle zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber auf Verträge aus dem Jahre 1993 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschrif-
ten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
bb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig.
Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhebungen zu verfügen.
Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt (BGHZ 90, 310, 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92).
cc) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, sondern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen worden sind.
Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, verstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fallen. Von dem gesetzlichen Verbot des Art. 1 § 1 RBerG werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf Gedeih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGHZ 64, 288, 290 f.; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, 2351; v. 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624).
Danach ist unter diesem Gesichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Das Anlagemodell zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also notwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den Zeichnungsscheinen und den Vertragsbedingungen wählen zwischen Vertragslaufzeiten von 10 bis 40 Jahren und monatlichen Raten ab 50,00 DM. Wenn er sich dann für eine Laufzeit von 12 Jahren und Raten i.H.v. 735,00 DM entschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit , zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber deshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit beitragslos stellen zu lassen - wovon er auch Gebrauch gemacht hat - oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden.
ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem.
Dabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96, ZIP 1997, 1110), ob jedenfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanla-
ge getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Vertragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers begründen.
gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) entschieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Ebenfalls fehlerhaft hat es im Zusammenhang mit der Prüfung von Kündigungsgründen angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die für die Beklagten tätig gewordenen Vermittler D. und B. den Kläger über die Risiken der Kapitalanlage unzureichend aufgeklärt hätten.
a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02,
ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die Beklagten zu 4 bis 7 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler D. und B. nach § 278 BGB einstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB s. Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Verbraucherzentrale Be. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "Segment IV" der G. Gruppe 0 % - statt angegebener 107 % - und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu diesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermittlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden.
Das Berufungsgericht hat zu Art und Umfang der Aufklärung des Klägers die Vermittler D. und B. als Zeugen vernommen. Beide haben ausge-
sagt, es habe eine ausführliche Besprechung über das Anlagemodell mit dem von dem Kläger hinzugezogenen Fachanwalt für Steuerrecht Di.-Gr. stattgefunden. Nach der Aussage des Zeugen B. soll der Anwalt den Emissionsprospekt sogar 5 bis 6 Wochen lang geprüft haben. Dann erst, so haben beide Zeugen bekundet, habe der Kläger die ersten beiden Verträge abgeschlossen. Der Kläger ist diesen Aussagen mit der Behauptung entgegengetreten, die Besprechung mit seinem Anwalt habe erst nach der Unterzeichnung der Verträge stattgefunden. Dazu hat er sich auf das Zeugnis des Anwalts berufen. Diesem Beweisantritt ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn man die Anlage erst nach der Vertragsunterzeichnung mit dem Anwalt durchgesprochen habe, sei nicht bewiesen, daß die Vermittler gegenüber dem Kläger fehlerhafte Angaben gemacht hätten; sie hätten nichts bekundet, woraus sich eine fehlerhafte Aufklärung herleiten ließe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Es hat schon verkannt, daß nach den Zeugenaussagen das wesentliche Beratungsgespräch im Beisein des Anwalts stattgefunden haben soll. Wenn aber dieses Gespräch - wie der Kläger behauptet und was daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - erst nach dem Vertragsschluß erfolgt ist, ergibt sich daraus zugleich, daß der Kläger vor dem Vertragsschluß - und nur darauf kommt es an - nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Im übrigen geht es nicht darum, ob bewiesen ist, daß die Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben. Für eine Haftung der Beklagten würde es ausreichen, wenn die Vermittler es nur unterlassen hätten, sachdienliche Angaben zu machen. Dafür sprechen die protokollierten Zeugenaussagen. So hat der Zeuge D. ausgesagt, es sei nur ein kurzes Gespräch mit dem Kläger geführt worden, das bald abgebrochen worden sei. Und der Zeuge B. hat bekundet, bei dem Gespräch mit dem Kläger - vor Einschaltung
des Anwalts - sei das Anlagemodell "angerissen" worden. Wenn sich bei dieser Beweislage nach Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Anwalt des Klägers herausstellen sollte, daß deren gemeinsame Besprechung erst nach dem Vertragsschluß stattgefunden hat, dürfte ohne weiteres von einem Aufklärungsmangel auszugehen sein (zur Beweislast s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423).
c) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des Emissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, 1055, 1057). Außerdem muß er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, der Prospekt sei ihm erst nach Vertragsunterzeichnung übergeben worden. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dagegen erklärt , er habe die Verträge geschlossen, nachdem ihm der Vermittler D. das Anlagemodell anhand des Prospekts erklärt gehabt habe. Den mehr als 130 Seiten umfassenden Emissionsprospekt haben die Parteien nur in Ausschnitten vorgelegt. Deshalb ist eine sachgemäße Beurteilung des Prospektin-
halts nicht möglich. Dazu bedarf es der Vorlage des gesamten Prospekts. Ferner ist ggf. zu klären, ob der Prospekt dem Kläger so rechtzeitig übergeben worden ist, daß er ihn vor der Vertragsunterzeichnung lesen konnte, oder ob er nur anläßlich der Vertragsunterzeichnung ausschnittsweise erörtert worden ist, in seiner Gesamtheit als Mittel der Aufklärung also keine Verwendung gefunden hat.
d) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagten dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine Hauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszugehen , daß die Gesellschaftsverträge durch die Kündigung des Klägers vom 11. Oktober 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zustehen.
Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, entsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Be. geschlossenen Prozeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 - VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62; MünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzungen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagten sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Auseinandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 12 Jahren. Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die Auseinan-
dersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon ausgehen muß, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die … G. Vermögensanlagen AG … ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmerische Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die Förderung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in Raten als PENSIONS-SPARPLAN." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen
gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 24.325,00 € (22.325,00 € + 1.000,00 € + 1.000,00 €).
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Am 27.01.2005 beteiligte sich der Kläger mittelbar über die Beklagte zu 2. an der E (im Folgenden: Rendite-Fonds Nr. 109) – einem Schiffsfonds, dessen Zweck in dem Erwerb und Betrieb des Tankschiffs T bestand. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, die E2, zeichnete die Beitrittserklärung des Klägers (Anlage S&J 1) am 02.02.2005 gegen. Die Beklagte zu 1. gehörte zu den Gründungskommanditisten des Rendite-Fonds Nr. 109.
3Grundlagen des Fondsbeitritts des Klägers waren der am 30.10.2004 von der Beklagten zu 1. herausgegebene Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds (Anlage S&J 2) sowie die Beitrittserklärung des Klägers vom 27.01./02.02.2005. Die Beteiligungssumme belief sich auf 25.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % (= 1.250,00 €), die der Kläger zahlte. Von den aufgrund seiner Beteiligung am Rendite-Fonds Nr. 109 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.300,00 € (im Jahr 2005 erhielt er 1.800,00 €, in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 2.250,00 € sowie im Jahr 2008 2.000,00 €) zahlte der Kläger im Jahre 2012 2.375,00 € nach Aufforderung durch die Fondsgesellschaft zurück. Ebenfalls im Jahre 2012 zeichnete und zahlte der Kläger eine Kapitalerhöhung von 2.000,00 € („Sanierungsbetrag“).
4Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung seiner Einlage (= 25.000,00 €) zuzüglich Agio (= 1.250,00 €) zuzüglich der 2012 geleisteten Rückzahlung (= 2.375,00 €) zuzüglich des ebenfalls 2012 geleisteten „Sanierungsbetrages“ (= 2.000,00 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen (= 8.300,00 €).
5Er zeichnete in der Vergangenheit bereits mehrere Schiffsfonds, darunter den Fonds Nr. 68 der Q-Gruppe. Mit Schreiben vom 15.01.2005 an die Beklagte zu 1. (Anlage 3 zum Terminsprotokoll vom 21.03.2014 = Bl. 151 d.A.) erklärte der Kläger, dass er in die M (Rendite-Fonds Nr. 110) reinvestieren wolle, und bat um Übersendung des Zeichnungsscheins und der entsprechenden Prospekte. Mit Schreiben vom 25.01.2005 (Anlage 4 zum Terminsprotokoll vom 21.03.2014 = Bl. 152 f. d.A.) antwortete die Beklagte zu 1., dass der Rendite-Fonds Nr. 110 „M“ bereits geschlossen sei, stellte dem Kläger dafür aber den hier streitgegenständlichen Rendite-Fonds Nr. 109 – „ein Schwesterschiff mit identischen Eckdaten“ – vor. Diesem Schreiben beigefügt waren der Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen DS-Rendite-Fonds Nr. 109 vom 30.10.2004 und ein Zeichnungsschein für diesen Fonds. Der Kläger unterzeichnete diesen Zeichnungsschein und sandte ihn direkt an die Beklagte zu 1. zurück. Ein Anlageberater bzw. Anlagevermittler war im Zusammenhang mit der Zeichnung des Rendite-Fonds Nr. 109 durch den Kläger nicht involviert.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 30.10.2004 mehrere Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 9-19 der Klageschrift vom 29.07.2013 (= Bl. 10-20 d.A.) Bezug genommen), nämlich:
7(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
8(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB,
9(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
10(4) kein ausreichender Hinweis auf die mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters,
11(5) fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin,
12(6) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
13(7) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
14(8) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
15(9) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
16(10) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
17(11) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
18(12) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
19(13) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
20(14) steuerliche Risiken,
21(15) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
22(16) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
23(17) Schiffsverkauf,
24(18) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben.
25Er, der Kläger, wäre bei Kenntnis der vorgenannten Prospektfehler der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht beigetreten.
26Der Kläger beantragt,
271. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 27.01.2005 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Rendite-Fonds Nr. 109 über 25.000,00 € vom 27.01./02.02.2005 (nunmehr nominal 27.000,00 € aufgrund einer Kapitalerhöhung im Jahre 2012) zu zahlen;
282. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, den Kläger von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der Rendite-Fonds Nr. 109 über 25.000,00 € vom 27.01./02.02.2005 treffen, freizustellen;
293. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der Rendite-Fonds Nr. 109 entstehen;
304. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 04.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-3. im Annahmeverzug befinden;
315. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,15 € freizustellen.
32Die Beklagten beantragen,
33die Klage abzuweisen.
34Sie treten der Klage entgegen und berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
35Im Termin am 21.03.2014 hat die Kammer den Kläger nach § 141 ZPO informatorisch befragt; auf seine Angaben im Terminsprotokoll (Bl. 142 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die vorliegende Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in der Sache nämlich insgesamt nicht begründet.
39I.
40Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
41Ein solcher Anspruch ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) wegen uneigentlicher Prospekthaftung gemäß den §§ 311 Abs. 2 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB
42(vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 311 Rn. 71) gegeben.
43Da der Fondsbeitritt des Klägers im Jahre 2005 erfolgte, sind die Vorschriften des BGB in der ab dem 02.01.2002 geltenden Fassung maßgeblich. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne bezweckt dabei eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungs- und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 – NJW 1981, 1449, 1450; Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 – NJW-RR 2008, 1129, 1129 f., Rn. 7 ff.; Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 – NJW-RR 2009, 613, 614, Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11 – BeckRS 2013, 00154). Die Gründungsgesellschafter sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegerinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 – BeckRS 2008, 23896). Neben einer umfassenden Aufklärung hinsichtlich aller anlagerelevanten Umstände sind insbesondere unrichtige Prospektangaben zu korrigieren (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O., Rn. 8; Urt. v. 12.02.2009, ebda.). Die Gründungsgesellschafter müssen danach weder in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein noch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008, a.a.O.).
44Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft – hier also den Beklagten zu 1. und 2. – kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung die Pflicht zu, über alle wesentlichen Aspekte aufzuklären, die für die Anlegerentscheidung von Bedeutung sind. Sie können ihrer Aufklärungspflicht genügen, indem dem Anlageinteressenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 140/03 – NZG 2005, 472, 475; Urt. v. 21.03.2005 – III ZR 310/03 – BKR 2005, 195, 199; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 70).
45Insoweit haben die Beklagten aber vorliegend dem Kläger rechtzeitig einen zutreffenden und fehlerfreien Emissionsprospekt übergeben.
46Zunächst war die Prospektübergabe an den Kläger, die – unstreitig – mit Erhalt des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 25.01.2005 (Anlage 4 zum Terminsprotokoll vom 21.03.2014 = Bl. 152 f. d.A.) erfolgte, rechtzeitig. Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06 – NJW-RR 2007, 1692, Rn. 9; Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 140/03 – NZG 2005, 472, 475). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlage ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Den Zeichnungszeitpunkt am 27.01.2005 hat der Kläger vielmehr selbst kurzfristig bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Insoweit war es allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein an diesem Tag zu unterzeichnen.
47Zudem ist der streitgegenständliche Emissionsprospekt auch inhaltlich zutreffend, vollständig und fehlerfrei (vgl. zum streitgegenständlichen Fonds auch: Urteil dieser Kammer vom 14.03.2014 – 3 O 282/13 –). Insoweit vermag die Kammer die von dem Kläger gerügten Prospektfehler nicht zu erkennen.
48(1) Totalverlustrisiko und Leverage-Effekt
49Die Ansicht des Klägers, der Prospekt informiere nicht hinreichend über das Totalverlust- bzw. Leverage-Risiko („Hebelwirkung“ im Sinne kleiner Änderung und großer Wirkung), teilt die Kammer nicht. Bei einem Schiffsfonds ist hinsichtlich des Totalverlustrisikos regelmäßig zu bedenken, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffes gegenübersteht. Es besteht keine generelle Verpflichtung, über das Verlustrisiko – unabhängig von der konkreten Gestalt von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08 – NJW-RR 2010, 115, 117, Rn. 19). Abgesehen davon bagatellisiert der Prospekt diese Risiken auch nicht. Im Kapitel „Allgemeine Risiken“ (S. 52) heißt es: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wird über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das Leverage-Risiko gelten, das durch den Hinweis auf den völligen Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wird. Neben diesem deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichtslage informiert. Gleich zu Beginn wird im Editorial auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…).“
50(2) Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB
51Grundsätzlich ist ein Hinweis im Prospekt auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2009 – II ZR 16/09 – NZG 2009, 1396). Hier stellt es sich so dar, dass auf S. 56 das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es: „Die Zeichner (…) haften gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 und § 11 Ziff. 5 stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und sind daher zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11 – BeckRS 2013, 00154).
52Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Landgerichts Münster (Urt. v. 04.02.2005 – 16 O 104/04 – BeckRS 2007, 03161) verfängt nicht. Der dort gelagerte Fall ist schon in Anbetracht der dort streitgegenständlichen Prospektangaben mit dem hiesigen Streitfall nicht vergleichbar, da dort im Zusammenhang mit den Ausschüttungen das Wiederaufleben der Haftung explizit – und unrichtig – verneint wurde. In dem hier streitgegenständlichen Prospekt wird hingegen eine Rückzahlung des Haftungskapitals nicht ausgeschlossen. Vorliegend wird über die Problematik des Auflebens der Haftung in einem eigens betitelten Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter der Überschrift „Haftung“ informiert, also durchaus transparent und an der Stelle, an der ein unbefangener Anlageinteressent eine entsprechende Aufklärung vermuten würde. Damit haben die Beklagten ihrer Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB genügt.
53(3) mangelnde Fungibilität
54Auch insoweit erweist sich der Prospekt nicht als fehlerhaft. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2007 – III ZR 44/06 – NJW-RR 2007, 621, 622, Rn. 16; Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06 – NJW-RR 2007, 1692, Rn. 11). Der Prospekt weist jedoch auf S. 57 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter der Überschrift „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ wie folgt erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. (…) Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
55Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein unzumutbares Risiko für den Anleger aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft. Tatsächlich heißt es unter § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
56(4) mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters und
57(5) mögliche Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin
58Der Kläger meint zu Unrecht, dass der Prospekt über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren müsste. Hierzu behauptet der Kläger, dass die Insolvenz regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden sei. Dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert. Er hätte darlegen müssen, welche Steuernachteile mit der Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin verbunden sind und unter welchen Umständen die persönlich haftende Gesellschafterin nach welcher Regelung aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheiden kann. Solchen Vortrag hat der Kläger jedoch nicht gehalten.
59Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften. Auf dieses Risiko werde im Prospekt zudem nicht hingewiesen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Anlageinteressent in § 16 („Dauer des Treuhandvertrages, Kündigung“) des Treuhandvertrages (S. 99 des Prospekts) über die Möglichkeit der Kündigung des Treuhandverhältnisses durch die Treuhänderin aufgeklärt wird. Auch hier ist nach § 16 Ziff. 2 ein wichtiger Grund erforderlich. Dem Treugeber wird nach § 16 Ziff. 5 die Möglichkeit eingeräumt, die Übertragung des anteilig für ihn von der Treuhänderin gehaltenen Anteils an sich zu verlangen. Welche konkreten steuerlichen oder sonstigen Nachteile sich aus dem Ausscheiden der Treuhänderin ergeben, wird aus dem Klägervortrag nicht deutlich. Die Insolvenz eines Vertragspartners stellt außerdem ein allgemeines wirtschaftliches Risiko dar, über das ohne weitere gefahrerhöhende Umstände nicht explizit aufgeklärt werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2012 – XI ZR 363/10 – BKR 2012, 513, 514, Rn. 13). Zudem ist die vom Kläger vorgetragene gesamtschuldnerische Haftung für andere Treugeber nach § 3 Ziff. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags explizit ausgeschlossen.
60(6) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
61Der Kläger vermisst eine Erklärung der Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten im Prospekt. Der diesbezügliche klägerische Vortrag lässt jedoch offen, worin diese angebliche Schlechterstellung genau gründet. Zwar verweist der Kläger auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, das häufig bei Publikumskommanditgesellschaften zum Tragen kommt. Es bedarf insoweit keiner besonderen Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich um eine anerkannte rechtliche Gestaltung. Auf den S. 94 ff. des Prospekts wird sie ausführlich dargestellt.
62(7) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
63Die Ansicht des Klägers, es fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge im Prospekt, überzeugt nicht. Der Kläger trägt hierzu vor, dass durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert werden. Dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert. Es wird nicht deutlich, inwieweit Grund zu dieser Befürchtung besteht. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urt. v. 19.10.2009 - 28 O 879/09 – BeckRS 2011, 01309).
64(8) mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten
65Der Kläger vermisst einen Hinweis im Prospekt auf die mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten. Hinsichtlich der möglichen Insolvenz des Gründungskommanditisten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum persönlich haftenden Gesellschafter und zur Beteiligungstreuhänderin verwiesen. Inwiefern es mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 131 HGB hier zu einer abweichenden Einschätzung kommen soll, wird aus dem klägerischen Vortrag nicht deutlich.
66(9) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
67Fehl geht die Ansicht des Klägers, dass sich der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff nicht mit dem des HGB decke und die Begriffsverwendung daher irreführend sei. Hinsichtlich der unter diesem Punkt erneut angeführten Beanstandungen hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Es ist unschädlich, wenn in diesem Zusammenhang nicht explizit darauf hingewiesen wird, dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, da sich dies zweifelsfrei nach einer lebensnahen Auslegung erschließt. Diese Deutung steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten BGH-Entscheidung (Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07 – NJW-RR 2008, 1065). Denn dort stellt der BGH lediglich klar, dass die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB eben auch das Agio erfasst. Das Verständnis des Prospekts deckt sich gerade mit dieser Auslegung des HGB.
68Insbesondere hinsichtlich der klägerischen Auffassung, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 62 des Prospekts verwiesen: „Solange und soweit das Eigenkapitalkonto durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf.“ Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (vgl. Wiedmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 268 Rn. 1). Der Kläger benennt keine konkrete Stelle des Prospekts, an der von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird.
69(10) Vertragspartner
70Die Vertragspartner werden im Prospekt hinreichend transparent vorgestellt. Bei der Darstellung der Beteiligten – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – handelt es sich um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Vorliegend werden auf den S. 42 ff. in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. In diesem Kapitel werden die Beteiligungsverhältnisse und personellen Verflechtungen ausreichend verdeutlicht. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie geschehen – offengelegt werden, bedarf es keines gesonderten Hinweises auf mögliche, aus der Verflechtung resultierende Interessenkonflikte.
71(11) Weichkosten/Mittelverwendung
72Die Weichkosten und die Mittelverwendung sind im Prospekt hinreichend transparent dargestellt. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt grundsätzlich aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 06.02.2006 – II ZR 329/04 – NJW 2006, 2042, 2043, Rn. 9). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (vgl. BGH, ebda.).
73Vorliegend sind die Weichkosten explizit angegeben. Sie werden mehrfach mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T€ ein Betrag von 5.595 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird und nur 69.488 T€ auf den Schiffskaufpreis entfallen. Auch das Fremdkapital wird konkret dargestellt.
74(12) Chartereinnahmen
75Im Prospekt wird mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 53: „(…) keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt grundsätzlich starken Schwankungen unterliegt (…). Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28 f. werden zudem die prognostizierten Chartereinnahmen in Tabellenform für die Jahre 2004 bis 2015 dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die angestellte Prognose aus damaliger Sicht ex ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch Urteil dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095).
76(13) Fremdwährungsrisiko
77Das Fremdwährungsrisiko wird auf S. 53 des Prospekts in ausreichender Form dargestellt. Der Kläger zieht die Richtigkeit des zugrunde liegenden Wechselkurses auch gar nicht in Zweifel. Das Fremdwährungsrisiko wird ihm Rahmen einer tabellarischen Sensitivitätsanalyse auf S. 36 erläutert, so dass es auf S. 53 heißt: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Auch hier trägt der Kläger schon nicht vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
78(14) steuerliche Risiken
79Die Darstellung der steuerlichen Risiken im Prospekt ist nicht zu beanstanden. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003 – II ZR 202/02 – BKR 2003, 759, 761). Allerdings wird auf den S. 55 ff. eingehend auf die risikobehafteten Umstände eingegangen. So heißt es auf S. 55 ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. (…) Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“ Es wird hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage abhängt. Es ist legitim (und auch gar nicht anders denkbar), von der damals geltenden Gesetzeslage auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich etwaiger Gesetzesänderungen zu verweisen. Damit ist auch diesbezüglich kein Prospektfehler erkennbar.
80(15) Kosten des Schiffsbetriebs und der Verwaltung
81Soweit der Kläger eine aus seiner Sicht hinreichende Darstellung der Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung vermisst, stellt sich dieser Vortrag als unsubstantiiert dar. Es wird nicht deutlich, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind. Denn auf S. 54 findet sich eine Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Schiffsmanagementkosten; eine tabellarische Prognose der diesbezüglichen Kosten findet sich auf S. 31 des Prospekts.
82(16) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
83Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er im Prospekt über mögliche notwendige Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland hätte aufgeklärt werden müssen. Auch insoweit liegt kein substantiierter Vortrag vor: Es wird schon nicht deutlich, welche Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können. Damit ist nicht dargetan, dass es sich um einen aufklärungsbedürftigen Umstand handelt.
84(17) Schiffsverkauf
85Der Kläger vermisst zu Unrecht eine hinreichende Aufklärung über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs. Denn auf den S. 34 f. und 55 des Prospekts finden sich hinreichende Erörterungen hierzu. So werden dort unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen 17.510 und 25.000 TUS-$ präsentiert. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der T und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft zum Ende des Jahres 2015 durchgespielt. Es wird ferner von unterschiedlichen Preiskalkulationen ausgegangen, die einen entsprechenden Einfluss auf die liquiden Veräußerungsergebnisse haben. Es werden sowohl Entwicklungen bei einem konservativ kalkulierten Veräußerungspreis als auch bei einer positiveren Marktentwicklung erwogen. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Da der Kläger gegen die genannten Angaben keine substantiierten Einwendungen vorträgt, die diese als unvertretbar erscheinen lassen, ist auch diesbezüglich ein Prospektfehler zu verneinen.
86(18) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen (§ 7 Flaggenrechtsgesetz)
87Auch insoweit ist der klägerische Vortrag als unsubstantiiert anzusehen. Sowohl nach der zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen Fassung von § 7 Flaggenrechtsgesetz ist Regelungsgegenstand der Vorschrift, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Es wird in keiner Weise deutlich, inwiefern diese Frage für die Beteiligungsgesellschaft von Bedeutung ist, welches Risiko damit für den Anleger verbunden ist und woraus sich sein Interesse an einer Information hinsichtlich flaggenrechtlicher Änderungen ergeben könnte.
88Da dem Kläger mithin ein zutreffender und fehlerfreier Emissionsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden ist, kommt eine Haftung der Beklagten aus uneigentlicher Prospekthaftung nicht in Betracht.
89Haftungsbegründende, vom Prospektinhalt abweichende Erklärungen von Anlageberatern oder -vermittlern gibt es nach dem maßgebenden (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1968 – VI ZR 178/67 – VersR 1969, 58; MüKo-Wagner, ZPO, 4. Auflage 2013, § 141 Rn. 6) eigenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2014 nicht. Die Fondsbeteiligung durch den Kläger erfolgte ohne Einschaltung von Vermittlern oder Beratern.
90Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
91II.
92Die Klage ist mit den Klageanträgen zu 2. und 3. unbegründet; dies ergibt sich bereits aus der Abweisung des Klageantrages zu 1. Folglich ist auch der Antrag zu 4. auf Feststellung des Annahmeverzuges abzuweisen. Da der Klageantrag zu 1. schon dem Grunde nach nicht erfolgreich ist, kann auch der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte und vom Bestand des Hauptanspruchs abhängige Nebenanspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erfolgreich sein.
93III.
94Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) 96 % und die Klägerin zu 2) 4 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) 91 % und die Klägerin zu 2) 9 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der (streitigen) Anlageberatung durch die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit dem Beitritt zu den nachfolgend in der Reihenfolge der Klageanträge dargestellten 23 Schiffsfonds. Sie begehren Rückzahlung ihrer streitigen Einzahlungen abzüglich der erhaltenen, in der Höhe streitigen Ausschüttungen (Einzelheiten Blatt 13 bis 28 sowie Blatt 73 bis 76 der Klage vom 27.05.2013 und Blatt 543 bis 572 der Akten)
3E GmbH & Co Produktentanker KG (Klageantrag zu I.1 in Höhe von 8.031,00 €)
4Unter dem 11.10.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 01.10.2003 (K11, K12) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 26.09.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
5E2 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.3 in Höhe von 6.491,67 €)
6Unter dem 15.11.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 13.11.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
7E3 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.2 in Höhe von 16.620,00 €)
8Unter dem 28.11.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft (Tranche I (2003)) zum Gegenstand hatte. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Unter dem 05.12.2003 unterschrieb der Kläger eine weitere formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zur der vorgenannten Fondsgesellschaft (Tranche II (2004)) zum Gegenstand hatte. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft, was streitig ist. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 11.12.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen durch den Kläger ist streitig.
9E4 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.4 in Höhe von 16.875,00 €)
10Unter dem 02.12.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft, was streitig ist. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 23.11.2003 (K14) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 17.11.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
11E5 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.5 in Höhe von 15.540,00 €)
12Unter dem 11.07.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger ein „Kurzexposé“ mit Schreiben vom 30.06.2003 (K15, K16) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 28.06.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 06.07.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
13E6 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.6 in Höhe von 12.080,00 €)
14Unter dem 07.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 27.09.2004 (K17) angeboten und ihm die „Vorabinformation“ mit Schreiben vom 01.10.2004 (K18) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 04.11.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
15E7 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.7 in Höhe von 11.970,00 €)
16Unter dem 19.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 10.11.2004 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
17E8 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.8 in Höhe von 20.400,00 €)
18Unter dem 07.06.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 06.06.2005 (K19) angeboten. Beigefügt waren eine G.U.B. Analyse und eine Vorabinformation (K19). Die Beteiligungssumme belief sich auf 40.000,00 €, die am 03.04.2006 auf 20.000,00 € herabgesetzt wurde. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 03.06.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 06.06.2005 (K19) bei und dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
19E9 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.9 in Höhe von 28.500,00 €)
20Unter dem 30.07.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 29.07.2005 (K20) angeboten. Beigefügt waren ein Abdruck von „marktintern“ (K21), eine G.U.B. Analyse (K22) und eine Vorabinformation (K22). Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 03.06.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 29.07.2005 (K20) bei und dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
21E10 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.1 in Höhe von 11.175,00 €)
22Unter dem 20.06.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und die „Vorabinformation“ mit Schreiben vom 19.06.2003 (K1) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der Zeichnungsschein enthält unter anderem folgende Hinweise:
23„Mein Beitritt erfolgt auf Grundlage der Vorabunterlagen und ich erhalte ein außerordentliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Erhalt des Hauptprospektes.
24…
25Außerordentliches Widerrufsrecht
26Grundlage für meine Beitrittserklärung sind die Vorabunterlagen zur E10 mbH & Co Tankschiff KG. Ich kann ohne Angabe von Gründen meine Beteiligung bis zu 14 Tagen nach Erhalt des Emissionsprospektes widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die X GmbH, S-Allee, E.“
27Der von der Beklagten zu 3 unter dem 18.07.2003 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der X GmbH mit Schreiben vom 29.07.2003 (K64) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vor, was streitig ist..
28E11 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.2 in Höhe von 9.950,00 €)
29Unter dem 14.07.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 07.07.2003 (K2, K3) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der Zeichnungsschein enthält unter anderem folgende Hinweise:
30„Mein Beitritt erfolgt auf Grundlage der Vorabunterlagen und ich erhalte ein außerordentliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Erhalt des Hauptprospektes.
31…
32Außerordentliches Widerrufsrecht
33Grundlage für meine Beitrittserklärung sind die Vorabunterlagen zur E11 mbH & Co Tankschiff KG. Ich kann ohne Angabe von Gründen meine Beteiligung bis zu 14 Tagen nach Erhalt des Emissionsprospektes widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die X GmbH, S-Allee, E.“
34Der von der Beklagten zu 3 unter dem 01.08.2003 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 13.08.2003 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vor.
35E12 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.3 in Höhe von 11.400,00 €)
36Unter dem 15.11.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 31.10.2003 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 12.11.2003 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
37E13 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.4 in Höhe von 8.700,00 €)
38Unter dem 28.04.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 27.04.2004 (K4) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 11.11.2003 herausgegebene und unter dem 26.01.2004 ergänzte Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 04.05.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vor, was streitig ist.
39E14 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.5 in Höhe von 6.950,00 €)
40Unter dem 02.10.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 14.05.2004 (K5) angeboten Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 29.03.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt und lag dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
41E15 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.6 in Höhe von 13.200,00 €)
42Unter dem 03.10.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular nebst Vorabinformation mit Schreiben vom 17.09.2004 (K6) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 21.06.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27.09.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
43E16 mbH & Co KG (Klageantrag zu II.7 in Höhe von 16.500,00 €)
44Unter dem 30.07.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Vorabinformation mit Schreiben vom 27.07.2005 (K7) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 15.06.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 29.07.2005 (K8) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
45E17 mbH & Co KG (Klageantrag zu II.8 in Höhe von 9.200,00 €)
46Unter dem 28.03.2007 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte den Kläger mit Schreiben vom 21.03.2007 mit den Worten „diese rentable und sichere Investition im Bereich des Wachstumsmarktes der Zweitmarkt-Schiffsbeteiligungen….“ auf den Fonds aufmerksam gemacht (K9) und ihm das Beitrittsformular mit Schreiben vom 23.03.2007 (K10) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 09.02.2007 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 23.03.2007 (K10) bei und dem Kläger vor der Unterzeichnung des Beitrittsformulars vor.
47E18 mbH & Co KG (Klageantrag zu II.9 in Höhe von 11.550,00 €)
48Unter dem 13.11.2007 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 25.09.2007 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
49Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde im August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.
50E19 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu III.1 in Höhe von 12.645,00 €)
51Unter dem 19.11.2004 unterschrieb die Klägerin eine formularmäßige Beitrittserklärung, die ihren mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 30.10.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger (K24) und der Klägerin (von den Beklagten bestritten) von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 13.11.2004 übersandt und lag der Klägerin vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
52E20 GmbH & Co KG (Klageantrag zu IV.2 in Höhe von 8.700,00 €)
53Unter dem 03.04.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular nebst Verkaufsprospekt mit Schreiben vom 30.03.2005 (K25) übersandt und teilte ihm mit Schreiben vom 01.04.2005 mit, dass der Fonds in der kommenden Woche geschlossen werde (K26). In dem Schreiben vom 30. März 2005 (K 25) heißt es unter anderem wie folgt:“ Das Analyseunternehmen CHECK Analyse vergab für den „E20“ die bemerkenswerte Gesamtnote: 1,63 (siehe Anlage) und spiegelt die Attraktivität dieser Beteiligung wieder. In der Kategorie „Sicherheit“ wurde nicht zuletzt durch die interessante Streuung in vier unterschiedliche Schifffahrtsegmente mit hohem Ersatzpotenzial und wegen des günstigen Einkaufs der Schiffe die außergewöhnliche Bewertung „1,3“ vergeben.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der P GmbH unter dem 01.07.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 30.03.2005 (K25) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
54E21 GmbH & Co KG (Klageantrag zu IV.3 in Höhe von 15.240,00 €)
55Unter dem 07.06.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 31.05.2005 (K27) und vom 06.06.2005 (K28) angeboten und das Beitrittsformular nebst Verkaufsprospekt übersandt. In dem Schreiben vom 31. Mai 2005 (K 27) heißt es unter anderem wie folgt: „E21, Dachfondskonstruktion mit ausgeprägtem Sicherheitskonzept, da in sieben moderne, marktgängige Schiffe aus drei unterschiedlichen Schiffssegmenten investiert wird.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der P GmbH unter dem 22.04.2005/03.05.2005 herausgegebene und unter dem 06.05.2005 ergänzte Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 06.06.2005 (K28) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
56E22 mbH & Co KK (Klageantrag zu IV.1 in Höhe von 22.500,00 €)
57Unter dem 14.11.2002 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 07.11.2002 (K29, K38a, K60, K61) und vom 13.11.2002 (K30, K62) angeboten und das Beitrittsformular nebst Verkaufsprospekt übersandt. In dem Schreiben vom 7. November 2012 (K 38 a) heißt es unter anderem wie folgt: „Anknüpfend an unser Gespräch hoffe ich ihnen mit diesen Ausführungen zu dem MS „E22“ die wirtschaftliche Sicherheit und hoher Rentabilität dieser Beteiligung mit zusätzlichen und aktuellen Informationen verdeutlicht zu haben. Das Schiff verdient bereits Geld in einem starken, zukunftssicheren (Nischen-) Markt und die prospektierten Bruttoeinnahmen liegen mit US $ 269.000,-- über Plan.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 13.09.2002 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 07.11.2002 (K29) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
58E23 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu IV.4 in Höhe von 9.200,00 €)
59Unter dem 14.11.2002 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondseteiligung mit Schreiben vom 26. September 2002 (K 55) angeboten. In diesem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt:“ Bei genauem Studium der Tabelle werden sie erkennen, dass das MT “E23“ in der Mehrzahl der Kriterien als „Sieger“ hervor geht. Auch wenn diese Aufstellung nicht vollständig ist, verdeutlicht sie Ihnen nochmals die hohe Sicherheit und Wirtschaftlichkeit dieses Fonds.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 13.09.2002 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 26.09.2002 (K55) übersandt und lag dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
60Die Kläger behaupten, sie hätten die in der Klage dargestellten Beteiligungssummen und Kapitalerhöhungen/Sanierungskapital gezahlt und die Ausschüttungen erhalten.
61Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 habe eine Plausibilitätsprüfung und Korrektur der fehlerhaften Emissionsprospekte unterlassen und sie falsch beraten. Ihr Anlageziel sei bei sämtlichen streitgegenständlichen Schiffsfonds die sichere Altersvorsorge ohne Verlustrisiken gewesen, was sie A mehrfach mitgeteilt hätten. A habe in telefonischen und persönlichen (Gala Abend auf der MS Rhein-Energie, Schiffstaufe MS Bolero und MS Praha) Beratungsgesprächen erklärt, dass es sich bei den von ihm vertriebenen Schiffsfonds um eine solide und sichere Geldanlage handeln würde, die bestens zur Altersvorsorge geeignet sei und dass kein Verlustrisiko bestehe, weil in Sachsubstanzen investiert werde. In keinem der Beratungsgespräche habe er sie, die Kläger, über an die Beklagte zu 1 gezahlten Vertriebsprovisionen von über 15% sowie die Risiken und die Funktionsweise der geschlossenen Schifffondsbeteiligungen informiert, insbesondere dass ein unternehmerisches Risiko bestehe, dass zu einem Totalverlust des investierten Kapitals führen kann, dass die Ausschüttungen als Darlehen ausgezahlt werden, dass die Weichkosten überdurchschnittlich hoch seien, und dass kein geregelter Zweitmarkt existiere. Auf Nachfrage, was im schlechtesten Falle passieren könne, habe er erklärt, dass die Ausschüttung halbiert werden könne. Der wesentliche Vorteil einer Schiffsbeteiligung liege darin, dass auch im ungünstigsten Falle ein Sachwert vorhanden sei und der Anleger aus dem Verkaufserlös das eingesetzte Geld garantiert zurückzahlte. Wenn sie, die Kläger, ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage in geschlossene Schiffsfonds aufgeklärt worden wären, dann hätten sie die streitgegenständlichen Beitrittserklärungen nicht unterschrieben. Sie seien davon überzeugt gewesen, dass es sich um sichere Geldanlagen, nämlich in grundsolide Vermögenswerte, gehandelt habe. Die ihnen zur Verfügung gestellten Prospekte hätten sie alle nicht zur Kenntnis genommen. Sie hätten sich bei den jeweiligen Anlageentscheidungen auf das persönliche Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 verlassen und den Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 Glauben geschenkt, der die jeweiligen Beteiligungen stets als absolut sichere Kapitalanlagen empfohlen habe, die als zentraler Baustein der Altersvorsorge der Kläger geeignet seien.
62Die streitgegenständlichen Verkaufsprospekte seien in weiten Teilen fehlerhaft und zwar wie folgt (Einzelheiten Blatt 66, 67 der Klage (Blatt 66, 67 dA), Blatt 2 bis 42 des Schriftsatzes vom 18.08.2013 (Blatt 100 bis 140 dA), Blatt 52 bis 93 des Schriftsatzes vom 30.05.2014 (Blatt 381 bis 423 dA)):
631. kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung hinsichtlich der „Ausschüttungen“,
642. kein bzw kein ausreichender Hinweis auf die Auszahlung der Ausschüttungen als Darlehen,
653. fehlerhafte Darstellung der Schiffsbetriebskosten,
664. unzureichende Darstellung über die wirtschaftliche Bedeutung von Chartereinnahmen,
675. keine Aufklärung über die Risiken einer Langfristverscharterung und über den Interessenkonflikt zwischen Charterer und Fondsgesellschaft (Anleger),
686. unzureichende Aufklärung über die Risiken der Einbindung in Einnahmepools,
697. unzureichende Aufklärung über das Vertragserfüllung-und Insolvenzrisiko,
708. nicht ausreichende Darstellungen der steuerlichen Belastung,
719. fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos,
7210. unzureichende Darstellung der überdurchschnittlich hohen Weichkostenquote,
7311. fehlende Darstellung über Risiken im Falle der Insolvenz der Beteiligungstreuhandgesellschaft,
7412. kein Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direkt- Kommanditisten,
7513. fehlender Hinweis auf die loan-to-value-Klauseln (LTV-Klauseln) bei den Fonds Nr. E5, E19, E7, E8, E9 und E22, Übertragung der faktischen Geschäftsführung auf die finanzierenden Banken
7614. E23 mbH & Co Tankschiff KG
77a) Aus-und Rückflaggung im Jahre 2005-2009,
78b) Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool,
79c) kein Hinweis auf bestehenden Interessenkonflikt der Vertragspartner,
8015. E10 mbH & Co Tankschiff KG
81a) Einbindung in den Navig8-Pool
82b) Schiffsbetriebskosten und Management,
8316. E11 mbH & Co Tankschiff KG
84a) Einbindung in den Tankers International Pool,
8517. E18 mbH & Co KG,
86a) Zinssicherung durch“Swapgeschäfte“
87b) anlegerbezogene Hinweis-und Aufklärungspflicht,
8818. E20 GmbH & Co KG und E21 GmbH & Co KG
89a) fehlender Hinweis auf Interessenskonflikte,
90b) fehlerhafte Prospektangaben zum Substanzwert.
9119. fehlerhafte Darstellung der gewerbesteuerlichen Belastung (Kürzung des Gewerbeertrages um 80% nach § 9 Nr. 3 GewStG),
9220. unzureichende Darstellung der steuerlichen Risiken und der gefährdeten Rentabilität durch Auflösung des Unterschiedsbetrages im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung,
9321. unzureichende und unzutreffende Darstellung des Schiffsmarktes,
9422. kein ausreichender Hinweis auf die mangelnde Fungibilität,
95Die Kläger beantragen,
96I.1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 8.031,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E GmbH & Co. KG vom 11.10.2003/17.10.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00 zu zahlen.
97I.2. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 16.620,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Klägers zu 1. an der E3 GmbH & Co. KG vom 28.11.2003/03.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00 und vom 05.12.2003/09.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
98I.3. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 6.491,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E2 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 15.11.2003/03.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
99I.4. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 16.875,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E4 GmbH & Co. KG vom 02.12.2003/08.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 24.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 4.000,00 vom 23.11.2012, zu zahlen.
100I.5. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 15.540,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E5 GmbH & Co. KG 11.07.2004/13.07.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 22.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 2.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
101I.6. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 12.080,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E6 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 07.11.2004/12.11.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
102I.7. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.970,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E7 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 19.11.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 16.950,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 1.950,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
103I.8. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 20.400,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E8 GmbH & Co. KG vom 07.06.2005/08.06.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00, ursprünglich lautend auf Euro 40.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 23.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
104I.9. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 28.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E9 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 30.07.2005/01.08.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 30.000,00 aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 33.300,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.300,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
105I.10. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus den Klageanträgen zu Ziff. I.1. bis I.9. bezeichneten Fondsbeteiligungen des Klägers zu 1. in Verzug befinden.
106I.11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in den Klageanträgen zu Ziff. I.1. bis I.9. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in den Klageanträgen zu Ziff. I.1. bis I.9. erwähnten Beteiligungen des Klägers zu 1. ihre Ursache haben.
107II.1. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.175,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E10 mbH & Co. Tankschiff KG vom 20.06.2003/14.08.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 18.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
108II.2. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 9.950,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E11 mbH & Co. Tankschiff KG vom 14.07.2003/01.09.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 17.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. von Euro 10.000,00 vom 03.07.2011 abzgl. einer Kapitalrückerstattung vom Mai 2013 von Euro 8.000,00 zu zahlen.
109II.3. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.400,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E12 mbH & Co. Tankschiff KG vom 15.11.2003/18.11.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 18.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. von Euro 3.000,00 vom 23.01.2012 zu zahlen.
110II.4. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 8.700,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E13 mbH & Co. Tankschiff KG vom 28.04.2009/29.04.2009 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00 zu zahlen.
111II.5. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 6.950,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E14 mbH & Co. Tankschiff KG vom 02.10.2004/04.10.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00, zu zahlen.
112II.6. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 13.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E15 mbH & Co. Tankschiff KG vom 03.10.2004/05.10.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
113II.7. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 16.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E16 mbH & Co. KG vom 30.07.2005/03.08.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00 aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 18.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.000,00 vom 15.12.2010 zu zahlen.
114II.8. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 9.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E17 mbH & Co. KG vom 28.03.2007/02.04.2007 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00 zu zahlen.
115II.9. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.550,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E18 mbH & Co. KG vom 13.11.2007/16.11.2007 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00 aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 12.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 2.000,00 vom 28.06.2012 zu zahlen.
116II.10. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 3. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus den Klageanträgen zu Ziff. II.1. bis II.9. bezeichneten Fondsbeteiligungen des Klägers zu 1. in Verzug befinden.
117II.11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in den Klageanträgen zu Ziff. II.1. bis II.9. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in den Klageanträgen zu Ziff. II.1. bis II.9. erwähnten Beteiligungen des Klägers zu 1. ihre Ursache haben.
118III.1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klägerin zu 2. einen Betrag von Euro 12.645,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin zu 2. an der E19 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 19.11.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 17.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung der Klägerin zu 2. von Euro 2.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
119III.2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus dem Klageantrag zu Ziff. III.1. bezeichneten Fondsbeteiligung der Klägerin zu 2. in Verzug befinden.
120III.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in dem Klageantrag zu Ziff. III.1. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in dem Klageantrag zu Ziff. III.1. erwähnten Beteiligung der Klägerin zu 1. ihre Ursache haben.
121IV.1. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 22.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E22 Schiffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG vom 28.11.2003/03.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 30.000,00 zu zahlen.
122IV.2. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 8.700,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der Schiffsfonds E20 GmbH & Co. KG vom 03.04.2005/27.04.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 15.750,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. von Euro 750,00 vom 25.11.2009 zu zahlen.
123IV.3. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 15.240,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der Schiffsfonds E21 GmbH & Co. KG vom 07.06.2005/08.07.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
124IV.4. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 9.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E23 mbH & Co. KG vom 14.11.2005/25.11.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
125IV.5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus den Klageanträgen zu Ziff. IV.1. bis IV.4. bezeichneten Fondsbeteiligungen des Klägers zu 1. in Verzug befindet.
126IV.6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in den Klageanträgen zu Ziff. IV.1. bis IV.4. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in den Klageanträgen zu Ziff. IV.1. bis IV.4. erwähnten Beteiligungen des Klägers zu 1. ihre Ursache haben.
127V.1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 1.831,41 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, sowie die Kosten der Gütestellen von insgesamt Euro 287,98 zu erstatten.
128V.2. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. die Kosten der Gütestellen von insgesamt Euro 773,50 zu zahlen und von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 1. von insgesamt Euro 4.371,98 freizustellen.
129V.3. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. die Kosten der Gütestellen von insgesamt Euro 696,15 zu zahlen und von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 1. von insgesamt Euro 2.832,29 freizustellen.
130V.4. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. die Kosten der Gütestelle von insgesamt Euro 77,35 zu zahlen und von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 1. von insgesamt Euro 327,67 freizustellen.
131Die Beklagten beantragen,
132die Klage abzuweisen.
133Sie berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
134Sie behaupten, die Kläger hätten die Verkaufsprospekte mit Ausnahme der Reservierungen immer mit dem Beitrittsformular erhalten, denn das Beitrittsformular sei Bestandteil des jeweiligen Prospektes gewesen.
135Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
136Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) und durch die Zeugenvernehmung der Kläger zu 1) und zu 2), soweit sie einfache Streitgenossen sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2014 verwiesen.
137Entscheidungsgründe:
138Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen der Kläger gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
139Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
140Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen haben. Das Gericht hat nach der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gemäß § 445 ZPO und der Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), bei keiner der 23 Beteiligungen feststellen können, dass der Beklagten zu 1) eine Pflichtverletzung zur Last fällt.
141Die Beratung durch die Beklagte zu 1) war sowohl anleger- als auch objektgerecht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
142Voraussetzung einer anlegergerechten Beratung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
143Nach dem Vortrag der beweispflichtigen Kläger sei bei sämtlichen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen ihr Anlageziel eine sichere Anlage für ihre Altersvorsorge ohne Verlustrisiken gewesen. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 17). Geschlossene Schiffsfonds sind als unternehmerische und spekulative Anlagen einzuordnen, bei denen ein Totalverlustrisiko besteht und die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind. Vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrung mit Beteiligungen an Schiffsfonds schon vor den streitgegenständlichen Anlageentscheidungen kann eine Geschäftsunerfahrenheit der Kläger ausgeschlossen werden.
144Nach Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gemäß § 445 ZPO auf Antrag der Kläger und die Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die streitgegenständlichen 22 Fondsbeteiligungen dem Kläger zu 1) und die Fondsbeteiligung E19 der Klägerin zu 2) als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Die Kläger haben den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagte zu 1) hat dem Vortrag und den Zeugenaussagen der Kläger, er habe den Klägern die Schiffsfondsbeteiligungen als sichere und solide Geldanlage dargestellt, die für die Altersvorsorge geeignet sei und bei der ein Totalverlust wegen des Sachwertes ausgeschlossen sei, widersprochen. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Kläger möglich, denn es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargelegt, den Zeugenaussagen der Kläger eine höhere Glaubhaftigkeit beizumessen, als der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) bei seiner Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO auf Antrag der Kläger.
145Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die zwischen 6 und 11 Jahren zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die den Klägern bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Kläger.
146Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
147Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Sämtliche Beitrittserklärungen erfolgten nicht im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches. Die Zeichnungszeitpunkte haben die Kläger im vorliegenden Fall vielmehr immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich sie die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatten. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist von den Klägern konkret nicht vorgetragen worden. Die Sorge, nicht zum Zuge zu kommen, ist kein hinreichender Grund. Insoweit war es bei sämtlichen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen allein die Entscheidung der Kläger, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
148Ferner darf er in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49).
149Die Kläger tragen vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
1501.
151Folgende Prospekte sind den Klägern unstreitig vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung übersandt worden:
152Klageantrag Fonds Prospektübergabe Beitritt
153I5 E5 06.07.2004 07.11.2004
154I6 E6 04.11.2004 07.11.2004
155I8 E8 06.06.2005 07.06.2005
156I9 E9 29.07.2005 30.07.2005
157II1 E10 19.06.2003 20.06.2003
158II3 E12 12.11.2003 15.11.2003
159II5 E14 02.10.2004
160II6 E15 27.09.2004 03.10.2004
161II7 E16 29.07.2005 30.07.2005
162II8 E17 23.03.2007 28.03.2007
163II9 E18 13.11.2007
164III1 E19 13.11.2004 19.11.2004
165IV1 E22 07.11.2002 14.11.2002
166IV2 E20 30.03.2005 03.04.2002
167IV3 E21 06.06.2005 03.04.2005
168IV4 E23 14.11.2002
169Bei den weiteren sieben Beitrittsentscheidungen (E, E3 I und II, E2, E4, E7, E11 und E13), kann dahinstehen ob die Prospekte dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorlagen oder nicht, was teilweise streitig ist und teilweise unstreitig ist. Es fehlt insoweit an der notwendigen haftungsausfüllenden Kausalität der Pflichtverletzung, weil die Kläger vortragen, dass sie auch sämtliche rechtzeitig übergeben Prospekte nicht durchgelesen haben (BGH XI ZR 188 / 11 Rn. 30, BGH XI ZR 345 / 10 Rn. 33). Wenn dem Anlageinteressenten der Prospekt nicht übergeben worden ist, dann ist die Kausalität nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2007, II ZR 21/06 und vom 06.11.2008, III ZR 290/07 nur dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird und wenn der Prospekt sachlich unrichtig oder unvollständig ist (BGH II ZR 21/06 Urteil vom 03.11.2007 Rn. 17, BGH III ZR 290/07, Urteil vom 06.11.2008 Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1702. Sämtliche Prospekte der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen unterrichten sachlich und richtig über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können und vermitteln ein zutreffendes Bild von den angebotenen Kapitalbeteiligungen (dazu BGH XI ZR 335/11, Urteil vom 14.03.2013 Rn 25, BGH II ZR 21/06, Urteil vom 03.12.2007 Rn. 7). Die von den Klägern geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
171(1) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung hinsichtlich der „Ausschüttungen“,
172(2) kein bzw. kein ausreichender Hinweis auf die Auszahlung der Ausschüttungen als Darlehen,
173Sämtliche Prospekte enthalten ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Ausreichend ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
174Klageantrag Fonds Prospektseite
175I1 E 44, 48, 71
176I2 E3 44,48,71
177I3 E2 48, 52, 75
178I4 E4 43, 48, 71
179I5 E5 56, 62, 89
180I6 E6 56, 62, 91
181I7 E7 56, 62, 91
182I8 E8 35, 76, 112
183I9 E9 34, 76,112
184II1 E10 45, 78
185II2 E11 45, 78
186II3 E12 45, 78
187II4 E13 45, 78
188II5 E14 45, 78
189II6 E15 45, 78
190II7 E16 20, 87
191II8 E17 12, 62
192II9 E18 12, 78
193III1 E19 56, 91
194IV1 E22 61
195IV2 E20 10, 79
196IV3 E21 64, 84
197IV4 E23 47, 82
198(3) fehlerhafte Darstellung der Schiffsbetriebskosten
199Die Gesamtkosten von Schiffbetrieb und Management werden in den Emissionsprospekten dargestellt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH II ZR 66 / 08, Urteil vom 22.3.2010 Rn.9). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
200Klageantrag Fonds Prospektseite
201I1 E 24 – 26, 42
202I2 E3 24-27,42
203I3 E2 26 – 29, 46
204I4 E4 24 – 26, 42
205I5 E5 28 – 30, 54
206I6 E6 28 – 31, 54, 55
207I7 E7 28 – 31, 54
208I8 E8 32, 33, 42 – 45
209I9 E9 32, 33, 42 – 45
210II1 E10 11, 36 – 39, 49
211II2 E11 11, 36 – 39, 49
212II3 E12 11, 36 – 39, 49
213II4 E13 11, 36 – 39, 49
214II5 E14 11, 36 – 39, 48, 49
215II6 E15 11, 36 – 39, 49
216II7 E16 23, 27, 44 – 47,
217II8 E17 Dachfonds
218II9 E18 42 - 44
219III1 E19 28 – 31, 54, 55
220IV1 E22 10, 44, 64
221IV2 E20 6, 7, 44, 54 - 61
222IV3 E21 4, 7, 43, 66, 100 - 127
223IV4 E23 13, 38 – 41, 51
224Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher ausgefallen sind, als in den vorgenannten Prospekten angegeben, was die Kläger zudem nicht konkret vortragen. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich ausdrücklich um Prognosewerte, die lediglich der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
225Die Kläger tragen nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht in den Jahren 2002 bis 2007 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
226(4) unzureichende Darstellung über die wirtschaftliche Bedeutung von Chartereinnahmen
227(5) keine Aufklärung über die Risiken einer Langfristverscharterung und über den Interessenkonflikt zwischen Charterer und Fondsgesellschaft (Anleger)
228(6) unzureichende Aufklärung über die Risiken der Einbindung in Einnahmepools
229Sämtliche Prospekte enthalten hinreichende Risikohinweise zu den Chartereinnahmen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
230Klageantrag Fonds Prospektseite
231I1 E 10, 41
232I2 E3 10,41
233I3 E2 10, 45
234I4 E4 10, 41
235I5 E5 12, 52, 53
236I6 E6 12, 53
237I7 E7 12, 53
238I8 E8 31, 32
239I9 E9 31, 32
240II1 E10 11, 48
241II2 E11 11, 48
242II3 E12 11, 48
243II4 E13 11, 48
244II5 E14 11, 47, 48
245II6 E15 11, 47, 48
246II7 E16 22
247II8 E17 Dachfonds
248II9 E18 13
249III1 E19 12, 53
250IV1 E22 10
251IV2 E20 6, 7, 79, 82
252IV3 E21 4, 63,
253IV4 E23 13, 50
254Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 12-16 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Blatt 110-114 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch höhere Ausfallzeiten, zu dem Bonitätsrisiko des Charterers bzw. Garanten und zu den Interessengegensätzen zwischen dem jeweiligen Charterer und der jeweiligen Fondsgesellschaft bei der Langfristcharter und der Verlängerungsoption. Bei diesen Umständen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
255Auch weitere Hinweise zur Art und Weise der Neuvercharterung einschließlich Poolbildung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung sind nicht erforderlich, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014). Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
256(7) unzureichende Aufklärung über das Vertragserfüllung- und Insolvenzrisiko
257Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
258Nichts anderes gilt auch für das Vertragserfüllungsrisiko.
259Zudem enthalten sämtliche Prospekte zu dem Insolvenz- und Vertragserfüllungsrisiko hinreichende Hinweise Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
260Klageantrag Fonds Prospektseite
261I1 E 10, 41
262I2 E3 10,41
263I3 E2 10, 45
264I4 E4 10, 41
265I5 E5 12, 52, 53
266I6 E6 12, 53
267I7 E7 12, 53
268I8 E8 31
269I9 E9 31
270II1 E10 11, 48
271II2 E11 11, 48
272II3 E12 11, 48
273II4 E13 11, 48
274II5 E14 11, 47, 48
275II6 E15 11, 47, 48
276II7 E16 22
277II8 E17 13, 14
278II9 E18 13
279III1 E19 12, 53
280IV1 E22 10
281IV2 E20 6, 7, 82
282IV3 E21 4
283IV4 E23 13, 50
284(8) nicht ausreichende Darstellungen der steuerlichen Belastung
285Sämtliche Prospekte enthalten die notwendigen Hinweise zu den steuerrechtlichen Grundlagen. Dies gilt auch für die Gewerbesteuern (dazu OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
286Klageantrag Fonds Prospektseite
287I1 E 49ff
288I2 E3 49ff
289I3 E2 53ff
290I4 E4 49ff
291I5 E5 63ff
292I6 E6 63ff
293I7 E7 63ff
294I8 E8 80ff
295I9 E9 80ff
296II1 E10 54ff
297II2 E11 54ff
298II3 E12 54ff
299II4 E13 54ff
300II5 E14 54ff
301II6 E15 54ff
302II7 E16 68ff
303II8 E17 45ff
304II9 E18 60ff
305III1 E19 63ff
306IV1 E22 51ff
307IV2 E20 84ff
308IV3 E21 70ff
309IV4 E23 55ff
310(9) fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos
311Bei den hier vorliegenden Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn 25 = NJW-RR 2010, 115).
312Zudem enthalten sämtliche Prospekte zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
313Klageantrag Fonds Prospektseite
314I1 E 40, 41
315I2 E3 40,41
316I3 E2 44, 45
317I4 E4 40, 41
318I5 E5 51, 52
319I6 E6 52, 53
320I7 E7 52, 53
321I8 E8 31
322I9 E9 31
323II1 E10 45, 48
324II2 E11 45, 48
325II3 E12 45, 48
326II4 E13 45, 48
327II5 E14 45, 47
328II6 E15 45, 47
329II7 E16 20, 22
330II8 E17 13
331II9 E18 13
332III1 E19 52, 53
333IV1 E22 66
334IV2 E20 78
335IV3 E21 62
336IV4 E23 47, 50
337(10) unzureichende Darstellung der überdurchschnittlich hohen Weichkostenquote
338Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Vertriebskosten investiert werden (BGH II ZR 329/04, Urteil vom 06.02.2006 = NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
339Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH III 198/09, Urteil vom 15.04.2010 und BGH III ZR 245/10, Urteil vom 10.11.2011 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
340Sämtliche Emissionsprospekte enthalten umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
341Klageantrag Fonds Prospektseite
342I1 E 22, 23
343I2 E3 22,23
344I3 E2 24, 25
345I4 E4 22, 23
346I5 E5 26, 27
347I6 E6 26, 27
348I7 E7 26, 27
349I8 E8 40, 41
350I9 E9 40, 41
351II1 E10 32 - 34
352II2 E11 32 - 34
353II3 E12 32 - 34
354II4 E13 32 - 34
355II5 E14 32 - 34
356II6 E15 33 - 35
357II7 E16 40 - 42
358II8 E17 32, 33
359II9 E18 38 - 40
360III1 E19 26, 27
361IV1 E22 39, 40
362IV2 E20 41, 42, 46 - 53
363IV3 E21 39 - 41
364IV4 E23 34 – 36
365(11) fehlende Darstellung über Risiken im Falle der Insolvenz der Beteiligungstreuhandgesellschaft
366Die Prospekte müssen keine Hinweise zu den von den Klägern gerügten Folgen der Insolvenz der Treuhänderinnen enthalten, nämlich der Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte sowie der Gefahr, dass die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften, was dahinstehen kann.
367Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
368(12) kein Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum direkt Kommanditisten
369Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Die Kläger verweisen auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich machen sie damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.).
370Zudem enthalten sämtliche Emissionsprospekte sowie die in sämtlichen Prospekten abgedruckten Gesellschafts- und Treuhandverträge umfassende Informationen hinsichtlich der Ausgestaltung des mittelbaren Beitritts sowie der Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte sowie der Gesellschafts- und Treuhandverträge wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
371Klageantrag Fonds Prospektseite
372I1 E 9, 62ff
373I2 E3 9,62ff
374I3 E2 9, 66ff
375I4 E4 9, 62ff
376I5 E5 10, 77ff
377I6 E6 10, 77ff
378I7 E7 10, 77ff
379I8 E8 10, 99ff
380I9 E9 10, 99ff
381II1 E10 9, 74ff
382II2 E11 9, 74ff
383II3 E12 9, 74ff
384II4 E13 9, 74ff
385II5 E14 9, 74ff
386II6 E15 9, 74ff
387II7 E16 16, 17, 19, 60ff
388II8 E17 41, 42, 58ff
389II9 E18 54, 55, 74ff
390III1 E19 10, 77ff
391IV1 E22 59, 60, 72ff
392IV2 E20 68, 116ff
393IV3 E21 88, 89, 128ff
394IV4 E23 11, 72ff
395(13) fehlender Hinweis auf die loan-to-value-Klauseln (LTV-Klauseln) bei den Fonds Nr. E5, E19, E7, E8, E9 und E22, Übertragung der faktischen Geschäftsführung auf die finanzierenden Banken
396Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wurde in den Emissionsprospekten konkret dargestellt. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
397Klageantrag Fonds Prospektseite
398I1 E 9,22 - 27
399I2 E3 9,22-27
400I3 E2 9, 24 - 29
401I4 E4 9, 22 - 27
402I5 E5 9, 26 - 31
403I6 E6 9, 26 - 31
404I7 E7 9, 26 - 31
405I8 E8 10, 40 - 46
406I9 E9 10, 40 - 46
407II1 E10 9, 32 - 40
408II2 E11 9, 32 - 40
409II3 E12 9, 32 - 40
410II4 E13 9, 32 - 40
411II5 E14 9, 32 - 40
412II6 E15 9, 33 - 39
413II7 E16 11, 40 - 48
414II8 E17 8, 32 – 35 (nur Kontokorrentkredit)
415II9 E18 38 - 45
416III1 E19 9, 26 - 32
417IV1 E22 7, 39 - 45
418IV2 E20 9, 41, 42, 46 - 53
419IV3 E21 10, 42,43
420IV4 E23 11, 34 – 41
421Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LVT-Klauseln war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH II ZR 66 / 08, Urteil vom 22.3.2010 Rn.9).
422Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
423Darüber hinaus enthalten sämtliche Prospekte zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise (insoweit wird auf die Ausführungen zu (9) fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos verwiesen).
424Für die von den Klägern vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei den Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn die Kläger vortragen, dass die Banken im Fall des Fonds E7 einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
425(14) E23 mbH & Co Tankschiff KG
426a) Aus-und Rückflaggung im Jahre 2005-2009,
427b) Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool,
428c) kein Hinweis auf bestehenden Interessenkonflikt der Vertragspartner
429zu a) und b)
430Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den Seiten 13 und 50 folgende, hinreichenden Risikohinweise:
431„Chartereinnahmen
432Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlußbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. …
433Einnahmen
434Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers P2 und der langfristigem vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, daß der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, daß eine Anschlußbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Geschäftsbetrieb - bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage - aufgegeben werden muss.“
435Entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 30 - 32 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Bl. 128-131 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch die Aus-und Rückflaggung im Jahre 2005-2009 und die Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
436zu c)
437Die Vertragspartner (dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009 = NJW 2010, 1077, 1079)) werden in dem Emissionsprospekt in eigenen Kapiteln (5. „Der Bereederer“, 6. „Der Charterer“ und 11. „Beteiligte und Partner im Überblick“) konkret und hinreichend transparent vorgestellt. Wegen der Einzelheiten des Prospektinhaltes wird auf Blatt 31 – 33 und 69 – 71 des Emissionsprospektes „E23“ verwiesen. Wenn die personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
438(15) E10 mbH & Co Tankschiff KG
439a) Einbindung in den Navig8-Pool
440b) Schiffsbetriebskosten und Management
441Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den Seiten 11 und 48 folgende, hinreichenden Risikohinweise:
442„Chartereinnahmen
443Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlußbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. …
444Einnahmen
445Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers P2 und der langfristigem vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, daß der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, daß eine Anschlußbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Geschäftsbetrieb - bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage - aufgegeben werden muss.“
446Entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 32 und 33 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Bl. 130 und 131 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch die Einbindung in den Navig8-Pool im Jahr 2012 und die Schiffsbetriebskosten im Jahr 2012, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
447(16) E11 mbH & Co Tankschiff KG
448Entgegen der Ansicht der Kläger muss der Prospekt keine konkreten Hinweise zu der Einbindung des Rohöltankers E11 in den Tankers International Pool im Jahr 2011 nach Ablauf der im Prospekt dargestellten Festcharter enthalten, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
449(17) E18 mbH & Co KG, Zinssicherung durch“Swapgeschäfte“
450Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 34 bis 39 des Schriftsatzes vom 13.08.2013, Blatt 132 bis 137 der Akten) liegt insoweit kein Prospektfehler vor (dazu OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
451Der im Prospekt enthaltene Gesellschaftsvertrag (Seite 74ff) sieht in § 10 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften nämlich zum „Abschluss von kurz-und langfristigen Sicherungsgeschäften im Hinblick auf Wechselkurs-und Zinsänderungsrisiken“ vor. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko (Seite 15) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (Seite 44, 45).
452Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den genauen Kosten dieser Verträge und etwaiger Risiken bei vorzeitiger Kündigung. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
453Bei den von der Klägerin dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Devisentermingeschäften und der Zinsfestschreibungen, handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Zumal es sich bei den getätigten und auch im Prospekt erwähnten Zinsswap-Geschäften um sog. einfache Zinsswaps handelte. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt.
454(18) E20 GmbH & Co KG und E21 GmbH & Co KG
455a) fehlender Hinweis auf Interessenskonflikte,
456b) fehlerhafte Prospektangaben zum Substanzwert
457zu a)
458Die Vertragspartner (dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009 = NJW 2010, 1077, 1079)) werden in dem Emissionsprospekten E20 im „Kurzüberblick“ (Blatt 9), in eigenen Kapiteln (Blatt 30 – 37: „Die Vertragsreeder“, „Die Charterer“, „Die Bauwerften“ und „Das Unternehmen OwnerShip“) und in der „Übersicht der Vertragspartner“ (Blatt 69- 77) sowie Ownership 4 in eigenen Kapiteln (Blatt 30 – 38: „Die Vertragsreeder“, „Die Charterer“, „Die Bauwerften“ und „Das Unternehmen OwnerShip“) und in der „Übersicht der Beteiligungsverhältnisse“ (Blatt 83 - 94) konkret und hinreichend transparent vorgestellt. Wenn die personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
459Zu b)
460Die Angabe auf Seite 15 (E20) „die angebotene Beteiligung hat einen hohen Substanzwert von etwa 92 %“ und die Aufstellung der „Investition“ auf Seite 41 widersprechen sich nicht in einer für die Anlageentscheidung relevanten Höhe, denn die Differenz beträgt lediglich etwa 1 Prozentpunkt. Die Liquiditätsreserve in Höhe von 1.265 T€ zählt nicht zu den Kosten so dass sich aus der Aufstellung auf Seite 41 eine Quote von 56.954 T€ (Kaufpreis der Schiffe) ./. 62.779 T€ (64.044 T€ - 1.265 T€) x 100 = 90,72% ergibt. Dasselbe gilt für die Angabe auf Seite 16 und die Aufstellung der „Investition“ auf Seite 40 für den Fonds E21.
461(19) fehlerhaft die Darstellung der gewerbesteuerlichen Belastung (Kürzung des Gewerbeertrages um 80% nach § 9 Nr. 3 GewStG)
462(20) unzureichende Darstellung der steuerlichen Risiken und der gefährdeten Rentabilität durch Auflösung des Unterschiedsbetrages im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung
463Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 52ff des Schriftsatzes vom 30.05.2014, Blatt 381ff der Akten) liegt insoweit kein Prospektfehler vor (dazu OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014). Die Prospekte klären ausreichend über die steuerlichen Grundlagen und Risiken einschließlich der Berechnung der Gewerbesteuer sowie der Gewinnermittlung auf Grundlage der Tonnagesteuer und der sich daraus ergebenden Folgen (Unterschiedsbetrag) auf.
464Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
465Klageantrag Fonds Prospektseite
466I1 E 42, 43, 48ff
467I2 E3 43,44,49ff
468I3 E2 47, 48, 53ff
469I4 E4 43, 49ff
470I5 E5 55, 56, 63ff
471I6 E6 55, 56, 63ff
472I7 E7 55, 56, 63ff
473I8 E8 33, 34, 80ff
474I9 E9 33, 34, 80ff
475II1 E10 50ff
476II2 E11 50ff
477II3 E12 50ff
478II4 E13 50ff
479II5 E14 50ff
480II6 E15 50ff
481II7 E16 24, 25, 68ff
482II8 E17 16 – 18, 45ff
483II9 E18 12 – 14, 60ff
484III1 E19 55, 56, 63ff
485IV1 E22 12, 13, 51 – 57, 65, 66
486IV2 E20 83ff
487IV3 E21 68ff
488IV4 E23 52ff
489Bei den Angaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was den Prospekten zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014 ).
490Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
491Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
492Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
493Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin.
494(21) unzureichende und unzutreffende Darstellung des Schiffsmarktes
495Die Emissionsprospekte klären in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn die Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung berufen, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legen sämtliche Emissionsprospekte offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann.
496Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
497Klageantrag Fonds Prospektseite
498I1 E 40
499I2 E3 41
500I3 E2 45
501I4 E4 41
502I5 E5 52
503I6 E6 53
504I7 E7 53
505I8 E8 31
506I9 E9 31
507II1 E10 45, 48
508II2 E11 45, 48
509II3 E12 45, 48
510II4 E13 45, 48
511II5 E14 45, 47
512II6 E15 45, 47
513II7 E16 22
514II8 E17 13 - 15
515II9 E18 12, 13
516III1 E19 53
517IV1 E22 62, 63
518IV2 E20 78, 82
519IV3 E21 62, 63
520IV4 E23 47, 50
521(22) kein ausreichender Hinweis auf die mangelnde Fungibilität
522Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH III ZR 44/06, Urteil vom 18.01.2007 = WM 2007, 542; BGH III ZR 145/06, Urteil vom 12.07.2007 = WM 2007, 1608). Sämtliche Emissionsprospekte weisen ausdrücklich und unmissverständlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Fondsbeteiligungen hin. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
523Klageantrag Fonds Prospektseite
524I1 E 44
525I2 E3 45
526I3 E2 49
527I4 E4 44
528I5 E5 57, 58
529I6 E6 58
530I7 E7 57
531I8 E8 35, 36
532I9 E9 35, 36
533II1 E10 46
534II2 E11 46
535II3 E12 46
536II4 E13 46
537II5 E14 46
538II6 E15 46
539II7 E16 21
540II8 E17 13
541II9 E18 14
542III1 E19 57
543IV1 E22 66
544IV2 E20 79
545IV3 E21 63
546IV4 E23 48
547Ein Prospektfehler ergibt sich für das erkennende Gericht schließlich auch nicht aus der – von den Klägern behaupteten – fehlenden Plausibilität der Fondskonzepte. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH WM 2006, 851). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115; BGH WM 2009, 2306). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH NJW 2006, 2041; BGH NJW-RR 2010, 115).
5483. Es steht nach der Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gemäß § 445 ZPO auf Antrag der Kläger und die Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), auch nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass das der Geschäftsführer der Beklagten von dem Inhalt der Prospekte abweichende irreführende Angaben zu den streitgegenständlichen Beteiligungen gemacht hat. Bereits aufgrund der widersprechenden Aussagen waren für das Gericht keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Kläger möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag der Kläger sprechen könnten. Überdies vermag das Gericht ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die zwischen 6 und 11 Jahren zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die den Klägern bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Kläger.
549Gegen die Beklagten zu 2) und 3) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) ist ebenfalls nicht festzustellen.
550Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
551Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 1) wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen.
552Ansprüche wegen bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung (Prospekthaftung im engeren Sinn) scheiden aus, weil es sich um – wie bereits erörtert – richtige und vollständige Prospekte handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung der Prospekte sind mehr als drei Jahre vergangen.
553Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus.
554Auch die Feststellungsanträge zu I.11, II.11, III.3 und IV.6 in Bezug auf eine weitere Schadensersatzpflicht sind unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
555Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligungen. Ein Annahmeverzug ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
556Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
557Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
558Klageanträge zu I: 136.507,- + 9.000,- = 145.507,-
559Klageanträge zu II: 98.625,- + 9.000,- = 107.625,-
560Klageanträge zu III: 12.645,- + 1.000,- = 13.645,-
561Klageanträge zu IV: 55.640,- + 4.000,- = 59.640,-
562Summe: 326.417,-
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin erbte von ihren Eltern ein Vermögen in Höhe von ca. 4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie für drei bis fünf Jahre anlegen. Sie und der Zedent eröffneten 1998 zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebetrages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die sämtlich von einer Fondsgesellschaft des D.-verbandes emittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide angelegt. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich der Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, dass die Börse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Verkauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, 23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespräche mit ähnlichem Inhalt statt. Am 21. März 2001 verkauften die Klägerin und der Zedent alle Fondsanteile.
- 3
- Die Klägerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Klägerin Die habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstanden sei. Die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, der nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Papiere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am 30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine Regulierung aufgeblähter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen sei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu halten, wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht absehbar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr weiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussagen könne, verstehe sich von selbst. Er müsse den Anleger aber über Risiken aufklären und darauf hinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Außerdem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor einem Kurseinbruch gewarnt hätten. Selbst wenn es auch andere Auffassungen gegeben haben sollte, hätte die Beklagte die Klägerin über diese unterschiedlichen Meinungen informieren müssen.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
- 8
- 1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
- 9
- Dabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile geschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich über die Anlageentscheidung der Klägerin hinaus keine fortdauernden Überwachungsund Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.).
- 10
- Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80).
- 11
- 2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
- 12
- a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und voll- ständig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, WM 1971, 987, 989).
- 13
- b) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
- 14
- Sie hat der Klägerin keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen über die Anlageobjekte erteilt. Da die Klägerin ihre Anlageentscheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hatte , war eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von der Klägerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Klägerin erwartete eine solche Aufklärung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten wissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Verkauf der Anteile ratsam sei.
- 15
- Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten.
- 16
- Die Beklagte musste der Klägerin, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall beendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Auf eine Selbstverständlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdrücklich hinweisen.
- 17
- Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, insbesondere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warnten , hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen. Dass eine Bank, die für eine Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht abgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der Klägerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. Bei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde liegenden Anfrage der Klägerin, nicht um die Einschätzung der Fondsanteile als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der künftigen Kursentwicklung.
III.
- 18
- Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger (Alleinerben) ihres Vaters für den Verlust einer Kapitalanlage in Anspruch.
Der Vater der Beklagten, Gü. G., und die weiteren Gesellschafter, C. S. und H. Gl., waren mit einer Einlage von je 500.000,00 DM Gründungskommanditisten der T. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: T.-KG), einer Publikums - und Abschreibungsgesellschaft, welche nach Anmeldung im November 1971 am 20. Januar 1972 ins Handelsregister eingetragen worden war. Komplementärin dieser Gesellschaft war die am 25. November 1971 errichtete und am 23. Dezember 1971 ins Handelsregister eingetragene I.
Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: T.-GmbH). Gründungsgesellschafter der T.-GmbH und bis zum 24. April 1972 auch Geschäftsführer waren ebenfalls der Vater der Beklagten sowie C. S. und H. Gl..
Das Geschäftsmodell der T.-KG als Publikums- und Abschreibungsgesellschaft beruhte auf den durch das Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968 zugelassenen Möglichkeiten, für Kapitalanlagen in sog. Entwicklungsländern, zu denen damals Spanien mit den Kanarischen Inseln zählte, den steuerpflichtigen Gewinn mindernde Bewertungsabschläge vorzunehmen und Rücklagen zu bilden (§ 1 Abs. 1 EHStG 1968). Allerdings war der ursprünglich bis zum 31. Dezember 1972 reichende Begünstigungszeitraum durch das Zweite Steuerrechtsänderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1272) dahingehend eingeschränkt worden, daß Maßnahmen nicht zur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen durften, es sei denn sie erfolgten "nachweislich in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember 1970 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung" (§ 1 Abs. 7, § 11 Abs. 2 EHStG i.d.F. des Zweiten Steuerrechtsänderungsgesetzes 1971).
Zur Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten hatten der Vater der Beklagten, sowie S., Gl. und der in Spanien ansässige Belgier Ph. M. bereits im Juli 1970 die T. S. A. (im folgenden : T.-SA) gegründet und durch diese Gesellschaft mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1970 für umgerechnet etwa 500.000,00 DM ein Grundstück auf der Insel F. erworben. Die Gesellschafter beabsichtigten, auf diesem Grundstück ein großes Touristikzentrum mit Fünf-Sterne-Hotel und Eigentumswohnungen zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen und unterzeichneten sie mit einem spanischen Architekten einen schriftlichen Architek-
tenvertrag mit einem Auftragswert von umgerechnet ca. 1,8 Mio. DM für die Objektplanung. Den daraufhin vom Architekten erstellten "Urbanisationsplan Nr. 1" genehmigte die Gemeinde P. am 14. Dezember 1970. Ein schriftlicher Generalunternehmervertrag über das geplante Touristikzentrum zwischen dem (1972 verstorbenen) spanischen Architekten und den für die T.-KG i.Gr. auftretenden Gesellschaftern G., S. und Gl. mit einer Gesamtinvestitionssumme von 46 Mio. DM wurde erst am 22. September 1971 abgeschlossen , war jedoch auf den 24. November 1970 rückdatiert worden.
Der Kläger hatte zunächst die Absicht gehabt, sich an einem anderen Abschreibungsobjekt zu beteiligen. Weil aber in dem Zeitraum der Anlageentscheidung am Jahresende 1971 weder er selbst noch die für das ursprünglich ausgewählte Objekt zuständige Bank für eine zusätzliche Auskunft erreichbar waren, vermittelte die vom Kläger beauftragte N. mbH (im folgenden: N.) nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Sohn des Klägers eine Beteiligung an der T.-KG. Die N. war im Besitz eines von der T.-KG zu Vertriebszwecken konzipierten Emissionsprospekts "Kurzprospekt Dez. 71", dem eine Beitrittserklärung entnommen und für den Kläger über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 DM als Kommanditist abgegeben wurde. Die von der Gesellschaft am 6. Januar 1972 angenommene Beitrittserklärung sah darüber hinaus eine stille Beteiligung in Höhe von 160.000,00 DM vor, wobei vom Kläger zusätzlich ein Agio von 3 % auf den Gesamtbetrag zu entrichten war. Aufgrund ihres Handelns als Vertreter hatte die N. dem Kläger allerdings die Möglichkeit eingeräumt , die Beteiligung bis zum 20. Januar 1972 wieder rückgängig zu machen. Diesem Schreiben war ein Exemplar des Emissionsprospektes beigefügt. Von der Möglichkeit des Austritts machte der Kläger jedoch keinen Gebrauch.
In dem der N. für die Beitrittserklärung vorliegenden und dem Kläger übersandten "Kurzprospekt Dez. 71" mit der Überschrift "PL. B., Eigentumswohnungen mit Steuervorteil 182 %" wurde mit Verlustzuweisungen auf den eingezahlten Betrag von 180 % für 1971 und 183 % für 1972 geworben. Unter dem Stichwort "Beteiligung an der T." wurden die Initiatoren des Projekts, u.a. der Vater der Beklagten, Gü. G., Fabrikant, R., als Gründungskommanditisten vorgestellt, und auf die von ihm und den anderen erbrachte Einlage von jeweils 500.000,00 DM hingewiesen - unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß die Einlagen der Gründungskommanditisten "an andere Gesellschafter nicht abtretbar" seien. Unter den Überschriften "Von grundsätzlichem Interesse" und "Steuervorteil ohne Einschränkung" war ausgeführt, daß "die Steuervorteile auf den gesetzlichen Vorschriften des Entwicklungssteuerhilfegesetzes von 1968" basieren und diese Beteiligung "von den Einschränkungen des Kabinettsbeschlusses vom 17. Dezember 1970 nicht berührt" werde. Es wurde insbesondere hervorgehoben , daß die T.-KG "bereits am 5. Juli 1970 begründet" worden sei und "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 Bauaufträge vergeben, rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet und Zahlungen geleistet" worden seien. Dieser Prospekt war von der mit der Anlegerwerbung beauftragten B. mbH & Co. KG (im folgenden: B.) konzipiert und von den Initiatoren der T.-KG inhaltlich gebilligt worden.
Für die Jahre 1971 und 1972 erkannte das für die Veranlagung der T.-KG zuständige Betriebsstättenfinanzamt verlusterhöhende Rücklagen nach dem EHStG in einer Größenordnung von insgesamt etwa 23 Mio. DM an, was nach Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Kommanditisten, darunter auch des Klägers, zu Minderungen der Einkommensteuerschuld führte. Noch vor Fertigstellung des Touristikzentrums geriet die T.-KG in Vermö-
gensverfall, wodurch nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse die Kapitaleinlagen des Klägers sowie einer Vielzahl anderer Anleger verloren gingen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts H. wurde mit Prüfungsbericht vom 15. Juli 1979 die von der T.-KG vorgenommene Bildung von Rücklagen für unzulässig erklärt, weil der das Datum vom 24. November 1970 tragende schriftliche Generalunternehmervertrag offensichtlich nicht ernst gemeint und (vermutlich) rückdatiert gewesen sei, weshalb hieraus keine rechtsverbindliche Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 EHStG hergeleitet werden könne. In einem daraufhin u.a. gegen die Initiatoren der T.-KG geführten Strafverfahren wegen in den Jahren 1971 und 1972 begangener Steuerhinterziehung wurde der Vater der Beklagten auf der Grundlage einer sog. "Übereinkunft im Strafverfahren", in welchem er einräumte, daß der spanische Architekt im November 1970 nur mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes beauftragt worden sei und ein mündlich geschlossener Generalunternehmervertrag im Jahre 1970 nicht existiert habe, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. - Der Kläger selbst wurde mit Bescheid des Finanzamtes Ha. vom 28. November 1988 zur Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 32.108,00 DM im Zusammenhang mit der eingegangenen Beteiligung an der T.-KG herangezogen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung entsprochen, daß Zahlungen lediglich aus dem Nachlaß des Vaters der Beklagten zu leisten sind. Die Berufung der Beklagten wurde bis auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision schulden die Beklagten als Alleinerben und Rechtsnachfolger (§§ 1967, 2058 BGB) ihres verstorbenen Vaters Gü. G. nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung Schadensersatz wegen Verlustes der vom Kläger eingegangenen Kapitalanlage.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater der Beklagten als Gründungskommanditist der T.-KG sowie als Gründungsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der T.-GmbH als Komplementärin der KG selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter war. Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb den Vater der Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192; Sen.Urt. v. 11 März 1991 - II ZR 132/90, NJW-RR 1991, 804). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGHZ 83, 222, 227; Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711).
2. Das Berufungsgericht hat die Angaben in dem Kurzprospekt in bezug auf mehrere, für die Inanspruchnahme der angestrebten Steuervorteile rele-
vante Punkte für unrichtig oder zumindest irreführend und unvollständig gehalten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
a) Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGHZ 79, 337, 343), worunter insbesondere auch Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells fallen. Bei der auf den Eingangsseiten des Kurzprospektes gemachten Aussage, daß "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 … rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet" worden seien, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um eine "mißverständliche Prospektangabe", sondern um eine falsche Aussage und darüber hinaus um ein Kriterium, an dem ein Anleger die Nachweisbarkeit der eingegangenen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden und damit die steuerrechtliche Wirksamkeit der Kapitalanlage bemißt. Daß das Bestehen einer wirksamen mündlichen Vertragsvereinbarung in dem genannten Auftragsvolumen eher Zweifeln begegnet, liegt mehr als nahe und findet die Bestätigung in der späteren negativen steuerlichen Behandlung des Anlageprojekts.
b) Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Revision, auch bei zutreffenden Angaben im Prospekt hätten die Anleger keine höhere Sicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuervorteilen erhalten können , weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Gründungsmodalitäten und Vertragsvereinbarungen zur Anerkennungsfähigkeit erforderlich waren. Gerade angesichts der steuerrechtlichen Unsicherheiten des Anlageerfolgs war eine umfassende Aufklärung auch über negative Umstände, die den Vertragszweck vereiteln konnten (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO, S. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346), unverzicht-
bar und von den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der Anleger geschuldet.
c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus der positiven Beurteilung des Anlageprojekts durch die Oberfinanzdirektion St. vom 25. Oktober 1971 keine Bestätigung der Prospektangaben herleiten, weil der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion ebenfalls die falschen Angaben über das Gründungsdatum der T.-KG und das Vorhandensein schriftlicher Vereinbarungen über vor dem Stichtag 31. Dezember 1970 eingegangene Verpflichtungen zugrunde lagen.
3. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der fehlerhafte Kurzprospekt für den Beitrittsentschluß des Klägers ursächlich war. Zwar lag bei Abgabe der Beitrittserklärung der Prospekt unstreitig weder dem Kläger selbst noch dessen Sohn vor. Jedoch ist nach den bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, daß die N. im Besitz mehrerer solcher Kurzprospekte war, welche ihr von der Vertriebsbeauftragten B. der T.-KG zur Anwerbung von Anlegern überlassen worden waren. Außerdem wurde die Beitrittserklärung des Klägers auf einem Vordruck abgegeben, welcher dem Prospekt entnommen war. Die N. hatte dabei keine Kenntnis von den Prospektmängeln, was auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Das gleiche gilt für den Kläger nach Erhalt des Prospekts. Deshalb sah er auch keinen Anlaß, von dem ihm eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337,346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.
28. September 1992 - II ZR 224/91, NJW 1992, 3296; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlageentschluß des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt , bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind (BGHZ 123, 106, 111 ff.). Entscheidend ist vielmehr, daß durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der Anerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen Verlust der Anlage fehlen (BGHZ 123, 106, 114). Die Revision vermag keinen Verstoß gegen diese Grundsätze aufzuzeigen. Die Feststellungen des Tatrichters , wonach der Kläger bei sachgerechter Aufklärung entweder ein anderes Anlageprojekt gewählt oder aber für das Jahr 1971 auf den erstrebten Steuervorteil verzichtet hätte, entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist nicht ersichtlich , daß das Berufungsgericht dabei allgemeine Beweisregeln verletzt hätte.
b) Anhaltspunkte, daß sich der Kläger oder die für ihn handelnde N. in der seinerzeit gegebenen Situation anders verhalten hätte, werden von den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem von den Beklagten gestellten Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu entsprechen.
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß der Vater der Beklagten den ihm obliegenden Aufklärungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, d.h. er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu überlassen , die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, NJW 1992, 1223, 1224). Da vorliegend der Gesellschaftsanteil des Klägers unstreitig wertlos geworden ist, besteht der zu ersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital von 200.000,00 DM nebst entrichtetem Agio in Höhe von 3 %. Unter diesem Blickwinkel wenden sich die Beklagten auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht vom Kläger erlangte steuerliche Vorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleich für anrechenbar angesehen hat. Eine solche Anrechnung käme aber nur dann in Betracht, wenn feststünde , daß der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm endgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, daß es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, NJW-RR 1990, 229, 230), was allerdings von den Beklagten darzulegen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 aaO; BGHZ 84, 141, 149). Einerseits fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beklagten, andererseits weisen die Abwägungen des Oberlandesgerichts zu anderen Anlagemöglichkeiten des verloren gegangenen Beteiligungskapitals und der in Anrechnung zu bringenden, vom Kläger zu tragenden, Hinterziehungszinsen keine revisiblen Rechtsfehler auf. Auch die von der Revision erhobene Behauptung, daß der Kläger zum Jahresende 1971 keine andere
vergleichbare Anlagemöglichkeit mehr hätte finden können, betrifft nur den Veranlagungszeitraum 1971 und nicht die Folgejahre, so daß auch hieraus keine andere Beurteilung der Anrechenbarkeit folgt.
II. Die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung haben aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils keinen Erfolg.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger zu 18 sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung des Klägers zu 18 an der B. GmbH & Co. KG - B. Ertragsfonds 1 - ihre Ursachen haben. 4. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 18 abgewiesen. 5. Auf die Hilfszwischenfeststellungswiderklage der Beklagten zu 1 wird festgestellt, dass sämtliche Ausschüttungen, die der Kläger zu 18 nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhalten hat oder noch erhält, von der geltend gemachten Schadensersatzforderung in Abzug zu bringen sind. 6. Im Übrigen wird die Hilfszwischenfeststellungswiderklage abgewiesen. Hinsichtlich der Kosten der ersten und zweiten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 1 auferlegt (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger zu 18 (künftig: der Kläger) zeichnete am 1. Dezember 1996 über eine Treuhandkommanditistin eine Beteiligung in Höhe von 50.000 DM (= 25.564,59 €) zuzüglich 5 % Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds "B. GmbH & Co. KG - B. Ertragsfonds 1" (künftig: Fonds), der am 15. November 1996 aufgelegt worden war. Er nimmt, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte), die Gründungsgesellschafterin, Konzeptionärin und Herausgeberin des Prospekts, wegen einer Vielzahl von ihm behaupteter Prospektmängel auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch.
- 2
- Er hat von der Beklagten Rückzahlung seines Einlagebetrags unter Abzug der bis einschließlich 2005 erhaltenen Ausschüttungen zuzüglich 4 % entgangenen Gewinns Zug um Zug gegen Abtretung seiner von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Beteiligung verlangt sowie die Feststellung beantragt , dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinde und sie ihn von Ansprüchen der Gläubiger des Fonds aus § 172 Abs. 4 HGB sowie von sämtlichen weiteren finanziellen Schäden aus der Beteiligung freizustellen habe. Die Beklagte hat im Wege der hilfsweise erhobenen Zwischenfeststellungswiderklage beantragt festzustellen, dass sämtliche Ausschüttungen , im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragssteuern , Zinsertragssteuern, der Solidaritätszuschlag sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die der Kläger insgesamt während seiner Beteiligung am Fonds erhalten hat und/oder noch erhalten wird, bei der Berechnung der geltend gemachten Schadensersatzforderungen in Abzug zu bringen sind bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.
- 3
- Das Landgericht hat von dem mit dem Zahlungsantrag des Klägers geltend gemachten Betrag dessen Steuervorteile aus der Beteiligung bis zum Jahre 2005 abgezogen, den Klageanträgen im Übrigen stattgegeben und die Hilfszwischenfeststellungswiderklage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen des Klägers und der Beklagten hatten keinen Erfolg. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Die Beklagte sei Adressatin der Prospekthaftung im weiteren Sinne auch im Verhältnis zu dem Kläger als Treugeber/mittelbaren Kommanditisten, da der Kläger nach den Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt sei. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei im vom Landgericht zugesprochenen Umfang begründet, da der Prospekt fehlerhaft sei. Ein Fehler des Prospekts bestehe darin, dass die Verpfändung des Wertpapierdepots darin nicht erwähnt werde. Ferner sei die Angabe einer Nettodurchschnittsverzinsung von 7 % fehlerhaft. Da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich gewesen seien, sei die Be- klagte dem Kläger zum Schadensersatz in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe verpflichtet. Die Feststellungsanträge des Klägers seien begründet. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die im Prospekt enthaltenen Verjährungsregelungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen seien (§ 2 AGBGB) bzw. den Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht erfassten. Die Hilfszwischenfeststellungswiderklage sei unzulässig, da die Beklagte damit lediglich die Feststellung einzelner Voraussetzungen des einheitlich zu beurteilenden Schadensersatzanspruchs des Klägers begehre, über den bereits mit der Klage abschließend entschieden sei.
- 7
- II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung weitgehend stand.
- 8
- 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditistin zu Recht als Haftungsadressatin einer Prospekthaftung im weiteren Sinne angesehen.
- 9
- a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft , der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht , solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.).
- 10
- b) So liegt der Fall hier: Nach § 4 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere "für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der Stimm- und der Entnahme -(Ausschüttungs-)rechte. Insoweit erwerben die Treugeber eigene Rechte gegenüber der Gesellschaft" (§ 4 Nr. 2 GV). Weiter ist den Treugebern im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und die einem Kommanditisten nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontrollund sonstigen Rechte unmittelbar selbst auszuüben (§ 4 Nr. 3 GV). Zusätzlich bestimmt § 4 Nr. 6 GV, dass, "soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist wegen Gleichstellung im Innenverhältnis mit Gesellschafter bzw. Kommanditist im Sinne dieses Vertrages auch der mittelbar über den Treuhandkommanditisten beteiligte Treugeber gemeint".
- 11
- Gerade aus der letztgenannten Bestimmung folgt entgegen der Ansicht der Revision, dass den Treugebern wegen ihrer Gleichstellung mit den unmittelbaren Gesellschaftern nicht nur Rechte eingeräumt sind, sondern sie im Innenverhältnis auch alle Pflichten treffen, die mit der Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters verbunden sind (siehe hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff. m.w.N.).
- 12
- 2. Nur teilweise zu Recht rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, der Prospekt weise haftungsbegründende Fehler auf. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung uneingeschränkt überprüfen, weil der Emissionsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46).
- 13
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.).
- 14
- b) Gemessen hieran ist der Prospekt hinsichtlich der Angabe der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung, wie die Revision zu Recht rügt, nicht fehlerhaft; entgegen der Ansicht der Revision weist er hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Verpfändung des Wertpapierdepots jedoch den vom Berufungsgericht angenommenen Prospektfehler auf.
- 15
- aa) Die Annahme, in der Angabe einer prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung von 7 % liege ein haftungsbegründender Prospektmangel , lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht rechtfertigen.
- 16
- (1) Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht damit, dass nach dem von dem Kläger vorgelegten Bundesbankbericht der durchschnittliche Zinssatz in Deutschland im Jahre 1998 für Festgelder durchschnittlich 2,88 % und für Wertpapiere durchschnittlich 4,5 % betragen und damit weit unter dem beworbenen Durchschnittszins gelegen habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger damit seiner Darlegungslast hinsichtlich einer haftungsbegründenden fehlerhaften Prognose in dem 1996 aufgelegten Prospekt nicht genügt.
- 17
- (2) Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt vielmehr der Anleger (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Rn.19; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante- Sicht - vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 11 ff.) ist dabei für eine Prognose, die - insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren - mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließt.
- 18
- Dass sich die Prognose, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im Jahre 1998 nicht erfüllt hat, reicht damit ersichtlich zur Darlegung und Feststellung eines Prognosefehlers im Zeitpunkt der Prospektherausgabe 1996 nicht aus. Feststellungen zu den bei der Prospektherausgabe gegebenen Verhältnissen und aus der Vergangenheit bestehenden Erfahrungen mit einer durchschnittlichen Nettoverzinsung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
- 19
- bb) Entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, dass der Anleger im Prospekt nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das Wertpapierdepot, das nach den Prospektangaben die Liquiditätsrücklage bilden sollte, an die darlehensgebende Bank verpfändet werden sollte, stelle einen haftungsbegründenden Prospektfehler dar.
- 20
- Zwar trifft es zu, dass die Verpfändung eines Wertpapierdepots (auch) bei der Gewährung von Darlehen ein durchaus bankübliches Sicherungsmittel ist. Hier wurde dem Anleger jedoch durch die Angaben in der Ertrags /Liquiditätsberechnung und den dazu gegeben Erläuterungen (Prospekt S. 45 Nr. 14, S. 46 f., S. 49 Nr. 13) der Eindruck vermittelt, der Fonds könne jederzeit, wenn dies erforderlich sein sollte, auf das Wertpapierdepot zurückgreifen und Papiere daraus veräußern, um die Liquidität des Fonds sicherzustellen. Ab dem Jahr 2002 sollte sogar planmäßig auf das Wertpapierdepot zugegriffen werden, um die Ausschüttungen an die Anleger leisten zu können: Nach der Ertrags /Liquiditätsberechnung war ab dem Jahr 2002 davon auszugehen, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht mehr decken würden und die prognostizierten Ausschüttungen deshalb nur durch einen Rückgriff auf das Wertpapierdepot gewährleistet waren. Infolge der Verpfändung des Depots war aber weder vor noch nach 2002 die Veräußerung der Wertpapiere zur Schließung einer unerwartet auftretenden, realistischerweise bei einem solchen Investitionsvolumen nie völlig auszuschließenden bzw. der (sogar) prognostizierten Liquiditätslücke möglich. Diese mit der Verpfändung verbundene Gefahr mangelnder Liquidität des Fonds - und sei es nur bezüglich der Gewährleistung der Ausschüttungen, die der Anleger regelmäßig in seine persönliche Finanzplanung einbezieht - ist ein den Vertragszweck möglicherweise gefährdender Umstand und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung.
- 21
- 3. Der festgestellte Prospektfehler war, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Bei einem Immobilienfonds , von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage (negativ) beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2008 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66 f.; vgl. aber Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Rn. 22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung), zu denen die Beteiligung an einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gehört (BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24).
- 22
- Das Verschulden der Beklagten wird bei einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
- 23
- 4. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Betrag der gezahlten Einlage der Schadensberechnung zugrunde gelegt.
- 24
- a) Zur Feststellung des Schadens des Klägers kommt es nicht auf eine fehlende Werthaltigkeit der Beteiligung und - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht auf das Vorhandensein von Garantien und Andienungsrechten an. Grund für die Haftung der Beklagten ist vielmehr der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 f.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Der Schaden des nicht pflichtgemäß aufgeklärten Anlegers besteht daher bereits in dem Erwerb der bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung. Ist der Kläger durch die unzutreffende Aufklärung dazu veranlasst worden, dem Fonds beizutreten , kann er verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte, und hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen gegen Rückgabe der Anlage.
- 25
- b) Gegen die - für sie günstige - Berechnung des ersatzfähigen Schadens des Klägers wendet sich die Beklagte zu Recht nicht.
- 26
- 5. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten.
- 27
- Die im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Verjährungsklauseln sind unwirksam.
- 28
- a) Bei der im Emissionsprospekt (S. 62) verwendeten Klausel "Alle etwaigen Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Kenntniserlangung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben, spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft" handelt es sich zwar - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - um eine nach § 2 AGBG (= § 305 Abs. 2 BGB) durch die Erklärungen in der Beitrittserklärung in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogene Allgemeine Ge- schäftsbedingung; die Klausel ist jedoch, anders als die Revision meint, (jedenfalls ) nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) unwirksam.
- 29
- aa) Diese Klausel des Emissionsprospekts unterliegt der AGBrechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGBG (§ 310 Abs. 4 BGB) nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.).
- 30
- bb) Die Klausel schließt - wenn auch nur mittelbar - die Haftung auch für grobes Verschulden aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJWRR 2009, 1416 Rn. 20 f. m.w.N.; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen , dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist also dazu, dass die Beklagte zu 1 nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab erheben kann und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 45).
- 31
- b) Ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, die Klausel in § 12 Nr. 2 GV "Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige Ansprüche sind innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichtenden schriftlich geltend zu machen" erfasse Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Klausel ist ebenfalls unwirksam.
- 32
- aa) Der Senat kann die im Emissionsprospekt für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen selbst frei auslegen, weil sie von der Beklagten bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern, mithin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsrechtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF fallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.
- 33
- bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen (so OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2004, 991, 992 m.w.N.; OLG Oldenburg, NZG 1999, 896; KG, WM 1999, 731, 733; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 310 Rn. 86; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 310 Rn. 49 m.w.N.; a.A. Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 120 m.w.N.), oder ob Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff.; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; kritisch MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161 Rn. 124 f.). Denn die verjährungsverkürzende Klausel hält auch einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§ 157, 242 BGB nicht stand, da sie ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter bevorzugt. Aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre ist die Klausel unwirksam (BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 14).
- 34
- cc) An dieser Rechtsprechung ist trotz der Angleichung der Verjährungsvorschriften festzuhalten (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 51). Die Frage der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verjährungsfrist in der Klausel eines Gesellschaftsvertrages wird von der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nicht berührt. Es kann zu keiner Heilung kommen, da jedes Rechtsgeschäft grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme zu beurteilen ist (Peters in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 9 und 25). Die Klausel war nach bisherigem Recht unwirksam und bleibt es deshalb auch, selbst wenn sie jetzt im Rahmen des § 202 BGB nF zulässig wäre. Allein maßgeblich für die Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 1 ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Recht zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers, da der haftungsbegründende und -ausfüllende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs bereits im Zeitpunkt des Beitritts gegeben ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24 m.w.N.).
- 35
- 6. Die Revision hat (weiter) keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung der Beklagten, alle weiteren Schäden des Klägers aus seiner Fondsbeteiligung zu ersetzen (§ 249 BGB), zurückgewiesen hat. Hiergegen wird von der Revision auch nichts erinnert. Die Zug-um-ZugVerurteilung hat der Senat im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Treugeber klarstellend gefasst.
- 36
- 7. Zu Recht rügt die Revision allerdings als rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, soweit sie sich gegen die vom Landgericht zu Gunsten des Klägers ausgeurteilte Feststellung gewehrt hat, diesen von Zahlungsansprüchen bis zur Höhe aller im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen freizustellen, die Gläubiger des Fonds aufgrund des Auflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB unmittelbar gegen den Kläger (Treugeber) geltend machen (Klageantrag zu 3).
- 37
- a) Dieser Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Auch wenn man als richtig unterstellt, die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu werten, kommt eine Inanspruchnahme des Klägers nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kläger selbst nicht Kommanditist, sondern als Treugeber nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Treuhänderin Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78 - BGHZ 76, 127, 130 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 10 m.w.N.). Auch Gläubiger der Gesellschaft können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 20).
- 38
- b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich der Antrag auch nicht damit begründen, eine sinngemäße Auslegung des Klageantrags zu 3) ergebe, dass es dem Kläger dabei um die Freistellung von Zahlungspflichten gehe, die ihren Ursprung im Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger Dritten gegenüber aus abgetretenem Recht des Treuhänders zahlungspflichtig sei (siehe hierzu BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 ff., zVb in BGHZ 189, 45). Selbst bei einer solchen Auslegung wäre der Klageantrag zu 3) abzuweisen ; die damit verbundene Rechtsfolge ist bereits von dem vom Berufungsgericht zu Recht zuerkannten Klageantrag zu 4) (Feststellung der Pflicht der Beklagten , dem Kläger weitere durch die Beteiligung entstandene Schäden zu ersetzen ) umfasst.
- 39
- 8. In geringem Umfang hat die Revision auch Erfolg, soweit die Beklagte sich gegen die vollständige Abweisung ihrer Hilfszwischenfeststellungswiderklage wendet. Die Widerklage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur teilweise unzulässig. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie jedoch lediglich hinsichtlich der an den Kläger möglicherweise noch erfolgenden Ausschüttungen begründet.
- 40
- a) Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags rechtsfehlerfrei verneint, soweit dieser vom Schaden des Klägers abzuziehende Positionen (Ausschüttungen bzw. eventuelle Steuervorteile) zum Gegenstand hat, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen (Tatsachen -)Verhandlung angefallen sind. Insoweit handelt es sich um einzelne Voraussetzungen/Elemente des einheitlich zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen oder Nichtbestehen bereits mit der Klage entschieden worden ist.
- 41
- b) Zulässig ist die Feststellungswiderklage jedoch insoweit, als sie Abzugsposten zum Gegenstand hat, die in dem auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung errechneten Zahlungsantrag nicht als "Elemente" enthalten sind. Insoweit zielt die Zwischenfeststellungswiderklage auf die - vorgreifliche - Feststellung von Pflichten, die sich aus dem Rechtsverhältnis der Parteien ergeben , nämlich auf die Pflicht des Klägers, sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung aus dem schädigenden Ereignis erlangte Vorteile anspruchsmindernd auf seinen Schaden anrechnen zu lassen. Für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO genügt die bloße Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien weitere Ansprüche erwachsen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37, 42 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 26 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Fonds noch anrechenbare Vorteile erlangt.
- 42
- c) Soweit die Feststellungswiderklage zulässig ist, ist sie nur im Umfang der nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug möglicherweise noch erfolgenden Ausschüttungen, nicht jedoch bezüglich eventueller "im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbarer Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern, Solidaritätszuschlag sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen , die der Kläger insgesamt während seiner Beteiligung an der B. GmbH & Co. KG - B. Ertragsfonds 1 - erhalten hat und/oder noch erhalten wird" begründet.
- 43
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aufgrund typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erlangt hat, im Rahmen des nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadensersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f., jew. m.w.N.). Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten als Einnahme entweder nach § 15 oder nach § 21 EStG - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 49), sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen , wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f., jew. m.w.N.).
- 44
- Dass die für derartige außergewöhnliche Vorteile darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff., 45; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 ff., jew. m.w.N.) dahingehenden Vortrag gehalten hat, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2007 - 23 O 100/05 -
KG, Entscheidung vom 09.04.2010 - 14 U 156/07 -
(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
0,92 Euro | bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen, |
0,69 Euro | für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen, |
0,46 Euro | für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen, |
0,23 Euro | für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage. |
(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
- 1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel, - 2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, - 3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.
(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
- 1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn - a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient, - b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom - aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder - bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
- c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
- 1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, - 1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder - 2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; - 2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden; - 2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes; - 2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; - 3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; - 4.
(weggefallen) - 5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen - a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder - b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder - c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
- a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), - b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, - c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung), - d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
- e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
- 6.
(weggefallen) - 7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; - 8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. - 9.
u. 10. (weggefallen)
(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
0,92 Euro | bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen, |
0,69 Euro | für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen, |
0,46 Euro | für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen, |
0,23 Euro | für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage. |
(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
- 1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel, - 2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, - 3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.
(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsrechtszugs bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger nimmt aus abgetretenem Recht seines Bruders den Beklagten als Anlageberater auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Im November 1993 nahm der Beklagte auf Empfehlung eines Bekannten des Zedenten mit diesem telefonisch Kontakt wegen einer zusätzlichen Altersvorsorge auf. Aufgrund der anschließend geführten Gespräche empfahl der Beklagte eine Beteiligung an der "N. ", einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Zedent entschloss sich daraufhin zu einer Kommanditeinlage von 120.000 DM, die er neben Zahlung eines Agios absprachegemäß in Höhe von 60.000 DM erbrach- te. 30.000 DM zahlte er aus Eigenmitteln. Die verbleibenden 30.000 DM finanzierte er durch ein Darlehen.
- 3
- Ab Ende 1997 reduzierten sich die Einnahmen aus dem Fonds, da der Hauptpächter der Immobilie nicht mehr regelmäßig zahlte. Seit 1998 erfolgten keine Ausschüttungen mehr. Im Sommer 2004 forderte die Immobilienverwaltungsgesellschaft den Zedenten zu weiteren Zahlungen auf die Kommanditeinlage auf.
- 4
- Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe den Zedenten falsch beraten. Hierzu hat er unter anderem behauptet, der Beklagte habe dem Zedenten auf entsprechende Nachfrage versichert, die Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds könnten jederzeit wie Aktien verkauft werden. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Frage der Handelbarkeit der Anteile an der Immobilien -KG sei überhaupt nicht erörtert worden.
- 5
- Der Kläger hat mit seiner Klage verlangt, den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 29.905,93 € Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils des Zedenten an der Kommanditgesellschaft zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte - ebenfalls Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditgesellschaftsanteils - verpflichtet sei, weitere Schäden zu ersetzen, und dass er sich mit der Annahme des Anteils in Verzug befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil zugelassen. In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2007, in der der Beklagte nicht vertreten gewesen ist, hat der Senat durch Versäumnisurteil (ZIP 2007, 636 ff) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Entscheidungsgründe
- 6
- Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten (§ 555 Abs. 1, § 343 Satz 1 ZPO).
I.
- 7
- In seinem Versäumnisurteil, das inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten , sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff), hat der Senat ausgeführt, auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen. Ein Anlageberater sei grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rate, darauf hinzuweisen , dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich sei. Die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, sei ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger bei seiner Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung sei. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen könne, seien typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gelte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollten. Auch in diesen Fällen könne ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen. Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds könne allerdings entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang sei. Hierfür seien im vorliegenden Fall jedoch, abgesehen von dem allein nicht durchgreifenden Aspekt des Altersvorsorgezwecks der Anlage, bislang keine Umstände ersichtlich.
II.
- 8
- Die hiergegen mit dem Einspruch erhobenen Einwände des Beklagten sind nicht stichhaltig.
- 9
- 1. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Ausführungen des Senats zu der Pflicht des Beklagten, den Zedenten über die mangelnde Fungibilität der - zunächst als Anteile an einer BGB-Gesellschaft erworbenen und sodann umgewandelten - Kommanditbeteiligung an einem offenen Immobilienfonds aufzuklären. Der Beklagte verweist darauf, dass ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung des Zedenten die Aussicht auf die Minderung seiner Steuerlast gewesen sei. Die erwarteten Steuervorteile könnten jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gesichert eintreten und dauerhaft Bestand haben, wenn der Anleger den Fondsanteil langfristig inne habe, weil die notwendige Absicht der Gewinnerzielung aus der Vermietung der Immobilie ansonsten in Frage stehe (BFHE 171, 45 ff; 192, 559 ff; NV 2006, 1637, 1638 f). Überdies könnten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1998 (BFHE 187, 526 ff) bei vorzeitiger Veräuße- rung sogar steuerliche Nachteile entstehen, weil in der Person des Gesellschafters der - steuerpflichtige - Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sein könne.
- 10
- a) Diese Gesichtspunkte widersprechen der Senatsentscheidung nicht. Die Pflicht des Beklagten, über die mangelnde Handelbarkeit der Kommanditanteile an dem geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären, entfiel nicht deshalb, weil die mit der Anlage in Aussicht genommenen Steuervorteile nur dann dauerhaft eintreten konnten, wenn der Zedent die erworbenen Anteile nicht vorzeitig weiterveräußerte. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Zwecks der Anlage, die Altersversorgung des Zedenten zu ergänzen. Auch wenn eine Anlage - gleichgültig, ob aus steuerlichen Gründen oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Alterssicherung - nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn der Anleger sie langfristig behält, bleibt die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen sie vorzeitig verkauft werden kann, für den durchschnittlichen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung für seinen Entschluss, die Investition zu tätigen. Auch in den Fällen einer an sich auf Dauer ausgerichteten Anlage kann, wie der Interessent in der Regel in Rechnung stellt, ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte - wenn auch um den Preis des Wegfalls der steuerlichen und sonstigen erstrebten Vorteile der Anlage - liquide zu machen.
- 11
- b) Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1998 (aaO) herausstellt, dass sich die Fungibilität des Kommanditanteils und die in Aussicht genommenen Steuervorteile auch deshalb ausschlössen, weil bei einer frühzeitigen Veräußerung der Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds in Person des ursprünglichen Anteilsinhabers die Voraussetzungen für einen - steuerpflichtigen - gewerblichen Grund- stückshandel erfüllt sein können, ist dies sogar ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der für die Pflicht des Anlageberaters spricht, den Interessenten über die Nachteile bei vorzeitiger Veräußerung seiner Anteile aufzuklären. Es bestehen hiernach nicht nur allenfalls geringe faktische Möglichkeiten, "gebrauchte Kommanditanteile" an geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Bedingungen zu veräußern. Vielmehr läuft der Anleger selbst in dem Fall, dass dies ausnahmsweise gelingt, Gefahr, über mögliche Preisabschläge und den eventuellen Fortfall der bislang gezogenen steuerlichen Vorteile hinaus sogar weitere verlustbringende Steuernachteile zu erleiden. Auch dies ist ein Umstand, der für den Investitionsentschluss des durchschnittlichen Anlageinteressenten von erheblicher Bedeutung ist. Der Beklagte hätte - sofern die zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar sein sollte - den Zedenten deshalb, wie die Revisionserwiderung selbst nicht verkennt, auch unter diesem Gesichtspunkt aufklären müssen.
- 12
- 2. Die Revisionserwiderung macht weiter geltend, eine Pflichtverletzung des Beklagten scheide auch deshalb aus, weil der Zedent die Möglichkeit gehabt habe, infolge der Steuerrückflüsse binnen kurzer Zeit wieder auf wesentliche Teile seines investierten Kapitals zugreifen zu können. Aus dem Berechnungsbogen (Anlage K 2) gehe hervor, dass dem Zedenten mehr als die Hälfte des eingesetzten Kapitals nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung gestanden habe.
- 13
- Auch dieser Einwand rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage als in dem Versäumnisurteil. Der Rückfluss von gut der Hälfte des eingesetzten Kapitals "binnen kurzer Zeit" lässt die Aufklärungspflicht nicht entfallen. Dem Anleger steht immer noch ein beträchtlicher Anteil des investierten Geldes nicht kurzfristig zur Verfügung. Überdies hätte der Zedent auch nach dem Berech- nungsbeispiel die Hälfte des eingesetzten Kapitals erst nach mehreren Jahren, mithin nicht in "kurzer Zeit", zurückerhalten.
- 14
- 3. Weiter führt der Beklagte an, der Zedent habe einer Aufklärung über die fehlende Fungibilität von Immobilienfondsanteilen nicht bedurft, da sie ihm bekannt gewesen sei. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Klageschrift, in der der Kläger ausgeführt hat, Verkaufsanzeigen oder Kaufgesuche für Immobilienfondsanteile gebe es nicht und habe es auch 1993 nicht gegeben.
- 15
- Dieser Passus ist jedoch so zu verstehen, dass der Kläger das objektive Fehlen eines Marktes für "gebrauchte Kommanditanteile" an geschlossenen Immobilienfonds aus der ex post-Sicht vorgetragen hat, nicht aber, dass dem Zedenten dies zum Zeitpunkt seines Anlageentschlusses bekannt gewesen sei.
- 16
- 4. Schließlich macht der Beklagte mit Blick auf das Verschulden geltend, erst aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2000 (BFHE 192, 559 ff) und deren Veröffentlichung in der Presse habe ein Anlageberater auf die sich aus der Fungibilität eines Anteils am Immobilienfonds ergebende Vermutung, dass keine Einkunftserzielungsabsicht bestehe, aufmerksam werden können. Demzufolge könne ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er den Zedenten im Jahre 1993 nicht auf die fehlende Handelbarkeit der KG-Anteile als Konsequenz der Erzielung der Steuervorteile hingewiesen habe.
- 17
- Unabhängig davon, ob es sich hierbei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann, ist anzumerken, dass diese Erwägung den Beklagten allenfalls von einer Aufklärungspflichtverletzung unter dem oben in Nummer 1 erörterten steuerrechtlichen Blickwinkel entlasten kann. Die Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt, dass Kommanditanteile an geschlossenen Immobilienfonds überdies auch faktisch nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt veräußerbar sind, ist hiervon nicht betroffen.
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.06.2005 - 15 O 25147/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2006 - 23 U 4115/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin unterzeichnete am 19. Mai 1995 ein Beteiligungsangebot über 50.000 DM zuzüglich eines Agios von 2.500 DM an dem von der Beklagten zu 1 vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink-KG", der Immobilien und Wertpapiere in Deutschland, der Schweiz und den USA hält, darunter das in Stuttgart gelegene Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International. Dem Beitritt, den die Klägerin fremdfinanzierte, waren Gespräche mit dem Beklagten zu 2, einem Handelsvertreter der Beklagten zu 1, vorausgegangen. Er hatte der Klägerin eine unverbindliche und kostenlose Finanzierungsanalyse angeboten, ihre persönlichen Daten zu Gehalt, Fixkosten, Versicherungen und Kreditraten aufgenommen , ihr mitgeteilt, dass sie eine viel zu hohe Steuerbelastung habe, und eine fremdfinanzierte Beteiligung an dem genannten Fonds empfohlen, wobei er ihr die Emissionsprospekte und eine Beispiels-Berechnung für den fremdfinanzierten Erwerb eines Anteils mit einem Beteiligungsverlauf bis zum Jahr 2025 aushändigte. Zur Finanzierung des Beitritts nahm die Klägerin einen Kredit über 55.560 DM bei der Sparkasse B. auf.
- 2
- Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen von 7 v.H. erhalten hatte , konnten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen die S. AG, die Generalmieterin der Fondsimmobilie in Stuttgart, die Ausschüttungen seit 1999 nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen werden. Die Klägerin begehrt wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Beklagte zu 2 eine jährliche Ausschüttung von 7 v.H. garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.
- 3
- Die auf Zahlung von 18.728,29 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, die auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage beschränkt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nun noch gegen die Beklagte zu 1 weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht geht davon aus, dass durch die Tätigkeit des Handelsvertreters der Beklagten zwischen den Parteien ein als Anlageberatungsoder als Anlagevermittlungsvertrag zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zustande gekommen sei. Es verneint jedoch eine Haftung der Beklagten. Für die Zwecke der Klägerin, mit Hilfe von Ausschüttungen und Steuerersparnissen Vermögen zu bilden, sei der Fonds, der in der Wirtschaftspresse durchweg positiv beurteilt worden sei, geeignet gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Erklärung des Handelsvertreters der Beklagten, es handele sich um "eine der sichersten Kapitalanlagen", nicht zu beanstanden gewesen. Über die allgemeinen Risiken der Fondsbeteiligung habe die Klägerin nicht notwendig mündlich aufgeklärt werden müssen. Denn der überlassene Emissionsprospekt habe die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken vollständig, klar und zutreffend beschrieben und dem Kunden als Information ausgereicht. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin die behauptete Äußerung des Handelsvertreters, der von einer "garantierten" Ausschüttung von 7 v.H. gesprochen habe, nur als optimistische Meinungsäußerung und nicht als fundierte Prognose oder gar als Zusage verstanden haben. Dass der Handelsvertreter ihren Einwand, sie müsse in Zukunft mit Einkommensschmälerungen rechnen, mit Schönreden hinweggewischt habe, lasse sich im Hinblick darauf, dass in der BeispielsBerechnung für die Zeit ab 1997 ein verringertes Jahreseinkommen zugrunde gelegt worden sei, nicht nachvollziehen. Auch der Vorwurf, der Handelsvertreter habe erklärt, sie könne die Beteiligung nach kurzer Zeit risikofrei wieder veräußern , erscheine in Anbetracht der langfristig eingegangenen Kreditbindung und der in der Gesprächsnotiz enthaltenen Belehrung, die Anlage sei langfristig, nämlich auf die Dauer von mindestens 20 bis 25 Jahren angelegt und eine vorzeitige Verfügung sei grundsätzlich nicht vorgesehen, nicht plausibel.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie ein unter Beweis gestelltes Fehlverhalten des Handelsvertreters der Beklagten ausblendet und den nicht hinreichend festgestellten Sachverhalt unter Vorwegnahme der gebotenen Beweisaufnahme rechtlich würdigt.
- 7
- 1. a) Das Berufungsgericht, das das nach § 445 Abs. 1 ZPO zulässige Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei gesehen hat - nach dessen Ausscheiden aus dem Rechtsstreit wird seine Vernehmung als Zeuge in Betracht kommen -, hat den erforderlichen Beweis nicht er- hoben. Deswegen muss für die weitere revisionsrechtliche Behandlung davon ausgegangen werden, dass sich der Sachvortrag der Klägerin in der Beweisaufnahme als richtig herausstellt. Danach hat der Beklagte zu 2 der Klägerin eine jährliche Ausschüttung von 7 v.H. "garantiert", die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Beklagte zu 2 hat auch Besorgnisse der Klägerin wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes mit dem Hinweis zerstreut, dass es sich bei diesem geschlossenen Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele. Schließlich hat er die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern könne.
- 8
- b) Auf dieser Grundlage können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres Handelsvertreters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag über Anlageberatung zustande gekommen ist oder ob die Beklagte aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag haftet, der den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - NJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871 Rn. 4). Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden können, ist nicht festgestellt und im Hinblick darauf, dass Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 16), in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Unabhängig davon, wie man die behauptete Aussage über "garantierte" Ausschüttungen qualifiziert, entsprach sie in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt. Nimmt man hinzu , dass auch ein Anlageberatungsvertrag nicht auszuschließen ist, war es Sache des Beraters, auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen. Sollte er diese Bedenken mit der Sicherheit der Kapitalanlage zerstreut haben, hätte er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.
- 9
- 2. Der Klärung dieser streitigen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Immobilienfonds war das Berufungsgericht weder aus Gründen des formellen noch des materiellen Rechts enthoben. Die Klägerin hatte sich zunächst zwar nur auf ihre eigene Vernehmung als Partei bezogen, aber noch während des Verfahrens erster Instanz - wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung - die Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei beantragt (§ 445 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat ihr Vorbringen nicht nach § 296 ZPO zurückgewiesen; für eine Nichtberücksichtigung dieses Beweisantritts nach §§ 529, 531 ZPO war daher von vornherein kein Raum.
- 10
- Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt auch nicht mit dem Hinweis für unerheblich halten, aus dem Prospekt hätten sich für die Klägerin alle notwendigen Informationen ergeben und ihr Vorbringen sei insgesamt unplausibel. Es mag sein, dass solche Überlegungen nach Klärung des Sachverhalts ihr Gewicht erlangen. Der Umstand jedoch, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771 Rn. 7), ist selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Auch die allgemeine Einschätzung des Berufungsgerichts, die Behauptungen der Klägerin seien unplausibel, ist ohne hinreichende Grundlage. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Bedenken mit der Klägerin erörtert und sie hierzu mindestens nach § 141 ZPO persönlich angehört hätte. Unter diesen Umständen werden die Rechte der Klägerin auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung des Sachverhalts davon absieht, in eine gebotene Beweisaufnahme einzutreten. In deren Verlauf wird das Berufungsgericht auch gegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass sich für die Klägerin im Rahmen der ihrer Anlageentscheidung vorausgehenden Vier-AugenGespräche mit dem Handelsvertreter eine Beweisnot ergeben kann, die ihre persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO oder ihre Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO erfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 m.w.N.).
- 11
- 3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 O 405/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2006 - 15 U 111/05 -
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 306/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.780,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme des Klägers gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5§ 278 I ZPO gebietet es dem Berufungsgericht nicht, vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 ZPO die Stellungnahme des Gegners abzuwarten, um auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Mittlerweile liegt zudem die Berufungserwiderung vor (Schriftsatz vom 27.02.2015, Bl. 603). Angesichts ihres Inhalts und eines nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels kann ein Einigungsvorschlag, der den Vorstellungen des Klägers entspricht (vgl. Schriftsatz vom 16.03.2015, dort S. 6), nicht seriös vermittelt werden.
6Die Beklagten haben keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken aus einer Treuhandbeteiligung verletzt. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder – nach Abtretung des Freistellungsanspruchs – einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich, wie der Kläger in der Stellungnahme S. 2 anzudeuten scheint.
7Dass die Treugeber-Kommanditisten untereinander eine Innen-GbR bilden (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 – II ZR 187/09, juris Rn. 11), legt der Kläger für den konkreten Fall schon nicht dar. Selbst dann bestünde hier kein Anlass anzunehmen, der Treuhänder könne den Treugeber „voll in Regress nehmen“, womit der Kläger offenbar eine unbegrenzte akzessorische Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten meint (Stellungnahme S. 3). Abgesehen davon, dass der Treugeber-Kommanditist nicht schlechter stehen darf als der Direkt-Kommanditist – aber auch nicht besser – (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, juris Rn. 27; Casper, Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2015, § 161 Rn. 254), verkennt der Kläger selbst nicht, dass der Treuhandvertrag hier die Haftung der Treugeber explizit beschränkt. Wieso der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus diesem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müssen soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass eine Innen-GbR nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründet (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11).
8Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog geht der Kläger auf die Gründe im Senatsbeschluss vom 03.02.2015 schon nicht vollständig ein. Auf S. 11. 3. Absatz des Beschlusses wird Bezug genommen. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Vortrag in der Klageschrift (S. 16) heißt es: „§ 172 Abs. 4 HGB differenziert nicht zwischen der sog. Hafteinlage und der Pflichteinlage (Außen- und Innenhaftung)“. Dass damit ein fehlender Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG vorgetragen sein soll, erschließt sich nicht.
9Der Vortrag ist daher präkludiert. Schon deswegen kommt es auf die in der Stellungnahme vorgetragenen Erwägungen nicht an. Ebenso scheidet unabhängig von etwaigen abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen, die zudem bisher nicht vorliegen, ein Revisionszulassungsgrund aus, da der Vortrag nicht entscheidungserheblich ist.
10Die Stellungnahme gibt im Übrigen keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von dem Kläger selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 – II ZR 360/13 wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
11Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Mit einem solchen gesetzeswidrigen Verhalten muss aber ohne konkrete Anhaltspunkte, die der Kläger nicht vorträgt, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
12Auf etwaige steuerliche Risiken, auch soweit sie sich aus einer Änderung der Rechtsprechung ergeben können, ist im Prospekt ausreichend hingewiesen. Auf S. 12 des Senatsbeschlusses wird verwiesen.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 306/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.780,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme des Klägers gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5§ 278 I ZPO gebietet es dem Berufungsgericht nicht, vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 ZPO die Stellungnahme des Gegners abzuwarten, um auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Mittlerweile liegt zudem die Berufungserwiderung vor (Schriftsatz vom 27.02.2015, Bl. 603). Angesichts ihres Inhalts und eines nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels kann ein Einigungsvorschlag, der den Vorstellungen des Klägers entspricht (vgl. Schriftsatz vom 16.03.2015, dort S. 6), nicht seriös vermittelt werden.
6Die Beklagten haben keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken aus einer Treuhandbeteiligung verletzt. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder – nach Abtretung des Freistellungsanspruchs – einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich, wie der Kläger in der Stellungnahme S. 2 anzudeuten scheint.
7Dass die Treugeber-Kommanditisten untereinander eine Innen-GbR bilden (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 – II ZR 187/09, juris Rn. 11), legt der Kläger für den konkreten Fall schon nicht dar. Selbst dann bestünde hier kein Anlass anzunehmen, der Treuhänder könne den Treugeber „voll in Regress nehmen“, womit der Kläger offenbar eine unbegrenzte akzessorische Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten meint (Stellungnahme S. 3). Abgesehen davon, dass der Treugeber-Kommanditist nicht schlechter stehen darf als der Direkt-Kommanditist – aber auch nicht besser – (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, juris Rn. 27; Casper, Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2015, § 161 Rn. 254), verkennt der Kläger selbst nicht, dass der Treuhandvertrag hier die Haftung der Treugeber explizit beschränkt. Wieso der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus diesem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müssen soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass eine Innen-GbR nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründet (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11).
8Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog geht der Kläger auf die Gründe im Senatsbeschluss vom 03.02.2015 schon nicht vollständig ein. Auf S. 11. 3. Absatz des Beschlusses wird Bezug genommen. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Vortrag in der Klageschrift (S. 16) heißt es: „§ 172 Abs. 4 HGB differenziert nicht zwischen der sog. Hafteinlage und der Pflichteinlage (Außen- und Innenhaftung)“. Dass damit ein fehlender Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG vorgetragen sein soll, erschließt sich nicht.
9Der Vortrag ist daher präkludiert. Schon deswegen kommt es auf die in der Stellungnahme vorgetragenen Erwägungen nicht an. Ebenso scheidet unabhängig von etwaigen abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen, die zudem bisher nicht vorliegen, ein Revisionszulassungsgrund aus, da der Vortrag nicht entscheidungserheblich ist.
10Die Stellungnahme gibt im Übrigen keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von dem Kläger selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 – II ZR 360/13 wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
11Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Mit einem solchen gesetzeswidrigen Verhalten muss aber ohne konkrete Anhaltspunkte, die der Kläger nicht vorträgt, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
12Auf etwaige steuerliche Risiken, auch soweit sie sich aus einer Änderung der Rechtsprechung ergeben können, ist im Prospekt ausreichend hingewiesen. Auf S. 12 des Senatsbeschlusses wird verwiesen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 306/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.780,00 EUR festgesetzt.
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2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme des Klägers gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5§ 278 I ZPO gebietet es dem Berufungsgericht nicht, vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 ZPO die Stellungnahme des Gegners abzuwarten, um auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Mittlerweile liegt zudem die Berufungserwiderung vor (Schriftsatz vom 27.02.2015, Bl. 603). Angesichts ihres Inhalts und eines nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels kann ein Einigungsvorschlag, der den Vorstellungen des Klägers entspricht (vgl. Schriftsatz vom 16.03.2015, dort S. 6), nicht seriös vermittelt werden.
6Die Beklagten haben keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken aus einer Treuhandbeteiligung verletzt. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder – nach Abtretung des Freistellungsanspruchs – einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich, wie der Kläger in der Stellungnahme S. 2 anzudeuten scheint.
7Dass die Treugeber-Kommanditisten untereinander eine Innen-GbR bilden (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 – II ZR 187/09, juris Rn. 11), legt der Kläger für den konkreten Fall schon nicht dar. Selbst dann bestünde hier kein Anlass anzunehmen, der Treuhänder könne den Treugeber „voll in Regress nehmen“, womit der Kläger offenbar eine unbegrenzte akzessorische Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten meint (Stellungnahme S. 3). Abgesehen davon, dass der Treugeber-Kommanditist nicht schlechter stehen darf als der Direkt-Kommanditist – aber auch nicht besser – (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, juris Rn. 27; Casper, Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2015, § 161 Rn. 254), verkennt der Kläger selbst nicht, dass der Treuhandvertrag hier die Haftung der Treugeber explizit beschränkt. Wieso der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus diesem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müssen soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass eine Innen-GbR nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründet (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11).
8Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog geht der Kläger auf die Gründe im Senatsbeschluss vom 03.02.2015 schon nicht vollständig ein. Auf S. 11. 3. Absatz des Beschlusses wird Bezug genommen. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Vortrag in der Klageschrift (S. 16) heißt es: „§ 172 Abs. 4 HGB differenziert nicht zwischen der sog. Hafteinlage und der Pflichteinlage (Außen- und Innenhaftung)“. Dass damit ein fehlender Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG vorgetragen sein soll, erschließt sich nicht.
9Der Vortrag ist daher präkludiert. Schon deswegen kommt es auf die in der Stellungnahme vorgetragenen Erwägungen nicht an. Ebenso scheidet unabhängig von etwaigen abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen, die zudem bisher nicht vorliegen, ein Revisionszulassungsgrund aus, da der Vortrag nicht entscheidungserheblich ist.
10Die Stellungnahme gibt im Übrigen keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von dem Kläger selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 – II ZR 360/13 wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
11Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Mit einem solchen gesetzeswidrigen Verhalten muss aber ohne konkrete Anhaltspunkte, die der Kläger nicht vorträgt, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
12Auf etwaige steuerliche Risiken, auch soweit sie sich aus einer Änderung der Rechtsprechung ergeben können, ist im Prospekt ausreichend hingewiesen. Auf S. 12 des Senatsbeschlusses wird verwiesen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.