Landgericht Dortmund Urteil, 07. Sept. 2016 - 3 O 14/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 50.000,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,00 €.
3Mit zwei Gewerbesteuerhaftungsbescheiden jeweils vom 24.10.2011 machte die Beklagte gegenüber dem Steuerschuldner C3 Gewerbesteuern zweier Gesellschaften, deren Geschäftsführer C3 war, namentlich der C4 GmbH (Anlage K 1) in Höhe von 1.405.597,00 € und der B GmbH (Anlage K 2) in Höhe von 14.017,00 €, geltend. Herr C3 ist Eigentümer von Hotels bzw. Gesellschaften, die Hotels im Gesellschaftsvermögen halten, die von der Klägerin betrieben werden.
4Hinsichtlich der C4 GmbH werden Steuern für den Zeitraum 1999 bis 2004 erhoben. Unstreitig ist, dass die Gesellschaft ab dem 04.03.1999 ihren Sitz nicht mehr in E hatte. Hinsichtlich der B GmbH werden Steuern für den Zeitraum 2001 und 2002 erhoben. Unstreitig ist dabei, dass sie erst ab dem 01.10.2002 ihren Sitz nach E verlegte.
5Auf den jeweiligen Empfangsbekenntnissen vom 26.10.2011 erklärte Herr C3 gegenüber diesen Steuerbescheiden jeweils „Rechtsbehelfsverzicht“ (Anlage E 2).
6Am 27.10.2015 beantragte die Stadtkasse für das Steueramt der Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn C3 beim Amtsgericht Hamburg unter Bezugnahme auf die vorgenannten Haftungsbescheide. Um eine Antragsrücknahme durch die Beklagte zu bewirken, beauftragte Herr C3 die Rechtsänwältin I1 mit seiner Interessenwahrnehmung.
7Am 13.11.2015 wurde Rechtsanwalt C2 aus I als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C3 von dem Amtsgericht Hamburg, Az. 67 c IN ###/##, bestellt.
8Am 13.11.2015 telefonierte die Zeugin I1 mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen S. Die Einzelheiten des Inhaltes des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
9Auch am 16.11.2015 telefonierten die Zeugen I1 und S miteinander, wobei auch hier die Einzelheiten streitig sind. Die Klägerin wies noch am selben Tag den Betrag i.H.v. 50.000,00 € entsprechend der Anlage K 8 unter dem Kassenzeichen „012002801“ an (Anlagen K 8 und E 8), der am 17.11.2015 bei der Beklagten einging. Sodann gaben die Klägerin und eine andere Gesellschaft Haftungserklärungen gegenüber der Beklagten für die Verbindlichkeiten des Herrn C3 ab (Anlage K 9).
10Mit Schreiben vom 23.11.2015 (Anlage K 11) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zum 27.11.2015 auf, die eingezahlten 50.000,00 € zurückzuzahlen
11Zu einer Antragsrücknahme durch die Beklagte kam es nicht. Das Insolvenzverfahren wurde am 07.12.2015 eröffnet. Weitere Gespräche wurden seitens der Beklagten abgelehnt.
12Ab Dezember 2015 wurde die Zeugin I1 auch für die Klägerin tätig.
13Mit weiterem Schreiben vom 02.12.2015 (Anlage K 12), unter erneuter Fristsetzung bis zum 10.12.2015, forderte die Zeugin namens der Klägerin die Beklagte auf, den Betrag i.H.v. 50.000,00 € zurückzuzahlen. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung.
14Mit Schreiben vom 09.12.2015 forderte der Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn C3 die Auszahlung der 50.000,00 € von der Beklagten unter Verweis auf § 37 Abs. 2 InsO und eine eingetretene Massebefangenheit (Anlage E 10).
15Die Beklagte zahlte 50.000,00 € am 10.12.2015 auf ein Treuhandkonto (Anlage E 11).
16Mit Schreiben vom 26.08.2016 (Anlage K 16) erklärte die Klägerin Anfechtung der Zahlung an die Beklagte und berief sich dabei darauf, dass sie über das Bestehen einer Vereinbarung mit der Beklagten über eine Zahlung unter Vorbehalt und Rückzahlung für den Fall, dass der Insolvenzantrag nicht zurückgenommen werde, ausgegangen sei.
17Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte für den Erlass der Gewerbesteuerhaftungsbescheide betreffend die C4 GmbH und die B GmbH gegenüber Herrn C3 unzuständig gewesen sei, da ihr die Verbandskompetenz gefehlt habe, und dass diese fehlende Verbandskompetenz einen Nichtigkeitsgrund bezüglich der Steuerbescheide begründe.
18Die Klägerin behauptet, dass sie und der Steuerschuldner C3 die Zeugin I1 beauftragt hätten, Gespräche mit der Beklagten zu führen. In dem Telefonat am 16.11.2015 sei überdies zwischen der Zeugin I1 und dem Zeugen S besprochen worden, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter folgenden Bedingungen zurückgenommen werde:
19 Sofortzahlung 50.000,00 €
20 und Haftungserklärungen der Klägerin.
21Es sei ein Vorbehalt der Zahlung und der Haftungserklärung unter der Bedingung, dass der Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgenommen werde, vereinbart gewesen.
22Die Klägerin meint, dass Grundlage der Zahlung nicht der Haftungsbetrag aus den Steuerbescheiden gegen Herrn C3 gewesen sei. § 37 Abs. 2 AO finde keine Anwendung. Die Zahlung sei aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und Absprache zwischen der Klägerin und der Beklagten erfolgt. Da die Bedingung, die Zurücknahme des Insolvenzantrages, nicht eingetreten sei, sei die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet. Überdies habe der Zeuge S die Rückzahlung von 50.000,00 € telefonisch gegenüber Zeugin I1 zugesagt.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2015 zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte meint, dass die Steuerbescheide wirksam seien. Infolge der Erklärungen der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten, der Zeugin I1, in einem Schriftsatz vom 21.10.2011 sei ein Anerkenntnis der mit den Haftungsbescheiden der Beklagten geltend gemachten Schulden, abgegeben worden (Anlage E 1, dort S. 4). Es sei zudem ein Rechtsmittelverzicht nach § 50 FGO seitens des Steuerschuldners C3 gegenüber den Haftungsbescheiden der Beklagten vom 24.10.2011 erteilt worden (Anlagenkonvolut E 2), so dass die Steuerbescheide auch deshalb wirksam seien.
28Der Zeuge S habe im Anschluss an ein Telefonat mit der Zeugin I1 eine Reihe von Bedingungen zur möglichen Erreichung einer Wiederaufnahme von Einigungsbestrebungen vorgegeben (Anlage E 6):
29 50.000,00 € auf bestehende Außenstände;
30 Belastung in Höhe von 1,6 Mio. € auf ein Grundstück des Herrn C3;
31 Rücknahme sämtlicher Anträge auf Vollstreckungsaufschub und Stundung
32 und Hinterlegung des Reisepasses von Herrn C3 bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände.
33Die Bedingungen seien nicht zur Rücknahme des Insolvenzantrages vereinbart worden, sondern schon zur Wiederaufnahme von Gesprächen.
34Die Wiederaufnahme von Gesprächen sei gescheitert, weil die Zeugin I1 mit Email vom 16.11.2015 unstreitig mitgeteilt habe, dass der Reisepass und die Sicherheiten zugunsten der Beklagten nicht hätten bereit gestellt werden können (Anlage E 7).
35Die Überweisung des Betrages in Höhe von 50.000,00 € unter Angabe des Kassenzeichens, welches für Herrn C3 betreffend die Steuerschuld der C4 GmbH vergeben worden sei, und die Email vom 16.11.2015 in der die Klägerin unstreitig mitgeteilt habe, dass sie Forderungen der Beklagten gegenüber Herrn C3 bis zu einem weiteren Betrag in Höhe von 700.000,00 € unter dem Vorbehalt der Rücknahme des Insolvenzantrages leisten werde, würden klarstellen, dass die Zahlung in Höhe von 50.000,00 € eindeutig auf die Steuerschuld des Herrn C3 und vorbehaltlos erfolgt sei. Eine Rückzahlungszusage sei durch den Zeugen S nicht erteilt worden.
36Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I1 und des Zeugen S. Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.08.2016 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38Die zulässige Klage ist unbegründet.
39I.
40Der Zivilrechtsweg ist eröffnet (vgl. von Beckerath in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage 1995, § 33 Rn. 78 m.w.N.; Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Auflage 2006, 142. Lieferung 10.2015, § 33 Rn. 37 m.w.N.). Vorliegend werden neben vermeintlichen Ansprüchen aus einem Vergleich Ansprüche aus Rückzahlung durch den Steuerfiskus und Bereicherungsrecht geltend gemacht.
41II.
42Der Klägerin steht kein Anspruch aus einem zwischen ihr und der Beklagten vermeintlich abgeschlossenen, auflösend bedingten Vergleich gemäß §§ 779, 158 Abs. 2 BGB zu.
431.
44Ein solcher Vergleich liegt schon mangels Einhaltung des Formerfordernisses des § 64 GO NRW nicht vor. Gemäß § 64 Abs. 1 GO NRW sind Rechtsgeschäfte, durch die eine Gemeinde verpflichtet wird, schriftformbedürftig und vom Bürgermeister zu unterschreiben. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Formvorschrift im eigentlichen Sinne, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlt, die Form privatrechtlicher Verträge festzulegen, weil der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz insoweit umfassend Gebrauch gemacht hat. § 64 Abs. 1 GO NRW enthält daher eine besondere Vorschrift über die Frage einer wirksamen Vertretung der Gemeinden, wofür das Land die Gesetzgebungskompetenz hat (vgl. LG Kleve, Urteil v. 16.02.2016, Az. 4 O 401/13; Rauball/Pappermann/Roters, GO NRW, 3. Aufl. 1981, § 56, Rn. 1). Die Schriftform des § 64 Abs. 1 GO NRW entspricht der des § 126 BGB (vgl. Rauball/Pappermann/Roters, GO NRW, 3. Aufl. 1981, § 56, Rn. 1). Diese wurde nicht eingehalten. Eine schriftliche Verpflichtung der Beklagten liegt nicht vor.
45Eine Ausnahme nach § 64 Abs. 2 GO NRW liegt ebenfalls nicht vor. Es handelt sich vorliegend – bei dem von der Klägerin behaupteten Vergleich – nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Eine Zuordnung zum Bereich der laufenden Verwaltung kommt nur hinsichtlich solcher Geschäfte der Steuerverwaltung in Betracht, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in Relation zur Größe der Gemeinde im Rahmen der Üblichkeit bewegen (vgl. OLG Hamm zu grundstücksbezogenen Geschäften, OLG Hamm, Beschluss v. 22.02.2012, Az. I-15 W 67/11, Rn. 7, juris). Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzzwecks im Sinne des § 64 Abs. 2 GO NRW festgestellt werden, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Aufgrund des Gegenstandes des zwischen dem Steuerschuldner C3 und der Beklagten in Rede stehenden Vergleiches über die Rücknahme des Insolvenzantrages gegen Leistung von 50.000,00 € und weitere Sicherheiten aufgrund eines Betrages in Höhe von beinahe 1,5 Mio. € Steuerschulden wegen Steuerhinterziehung, kann dies vorliegend nicht angenommen werden. Es liegt auch keine Ausnahme vom Schriftformerfordernis nach § 64 Abs. 3 GO NRW vor. Auf Nachfrage des Gerichts zum Bestehen einer Vollmacht erklärte der Zeuge S, dass er – der einzige Ansprechpartner von der Zeugin I1 – bei der Beklagten im Aufgabenbereich der Vollstreckung tätig ist. Für die Findung einer Stundungsvereinbarung sei er nicht legitimiert.
462.
47Überdies steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass eine (formunwirksame) mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Klägerin an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € sowie weitere Sicherheiten in Höhe von 700.000,00 € zur Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Steuerschuldner Herrn C3 zahlte. Es steht auch nicht fest, dass im Falle fehlender Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die von der Klägerin erbrachten 50.000,00 € zurück gewährt werden sollten. Die Zeugin I1 und der Zeuge S bekundeten im Rahmen ihrer Aussage glaubhaft und übereinstimmend, dass eine Vereinbarung des Inhaltes, dass die Zahlung der 50.000,00 € unter dem Vorbehalt der Rücknahme des Insolvenzantrages durch die Beklagte erfolgen sollte, nicht getroffen worden ist. Zweifel gegen die logisch konsistenten und nachvollziehbaren Zeugenaussagen konnten zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Überdies bekundeten beide Zeugen weiter übereinstimmend, dass die Zeugin I1 zu dem Zeitpunkt, in dem sie mit dem Zeugen S über eine mögliche Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhandelte, nur von dem Steuerschuldner C3 und nicht von der Klägerin beauftragt war.
48III.
49Ein Anspruch aus Rückzahlung besteht auch nicht aus einem Schuldversprechen gemäß § 780 BGB. Unabhängig davon, ob der Zeuge S eine solche Aussage getroffen haben soll – was er jedenfalls im Rahmen seiner Vernehmung verneinte, indem er bekundete, dass man zwar darüber gesprochen habe, dass die 50.000,00 € nicht bei der Stadt verbleiben würden, aber nicht geklärt wurde, an wen der Betrag ausgekehrt werde – wäre eine solche Vereinbarung jedenfalls auch formunwirksam gemäß § 780 BGB und § 64 GO NRW, da unstreitig eine schriftliche Erklärung hierüber nicht abgegeben wurde.
50IV.
51Der Klägerin steht auch kein Rückzahlungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 AO zu. Danach kann derjenige, der eine Steuer, eine Steuervergütung, einen Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt hat, gegenüber demjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags geltend machen.
521.
53Die Klägerin ist schon nicht Erstattungsberechtigte gegenüber der Beklagten im Sinne der Norm, von der sie die Rückzahlung begehrt. Bei der Leistung durch Dritte bestimmt sich der Erstattungsberechtigte danach, wessen Steuerschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt wird. Erstattungsberechtigt ist der Steuerpflichtige, für dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist (vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 145. Lieferung, 07.2016, § 37 AO, Rn. 58). Ausschlaggebend ist, ob der zahlende Dritte bei objektiver Betrachtungsweise ersichtlich zur Tilgung einer fremden Schuld geleistet hat (vgl. Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 37 Rn. 21 m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O.). Es handelt sich nach dieser Betrachtungsweise um eine Zahlung auf die Steuerschulden des Steuerschuldners C3. Unstreitig gab die Klägerin bei der Zahlungsanweisung das „Kassenzeichen #########“ an (Anlage K 8). Auf diesem Kassenzeichen sind die Steuerschulden von Herrn C3 für die C4 GmbH veranlagt (Anlage K 1). Überdies spricht auch die Anlage K 9 dafür, dass die Klägerin die Schuld des Steuerschuldners C3 begleichen wollte, denn so schreibt sie „…nachdem wir heute bereits eine erste Teilzahlung in Höhe von € 50.000,00 angewiesen haben, die Haftung für die Forderungen der Stadt gegen Herrn […] C3…“. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich ein gegenteiliger Wille der Klägerin, die Zahlung als eigene Leistung bzw. auf eine eigene Verbindlichkeit – den behaupteten Vergleich – an die Beklagte zu erbringen, nicht erkennen.
542.
55Überdies liegt auch ein Rechtsgrund für die Zahlung vor.
56Die Gewerbesteuerhaftungsbescheide vom 24.10.2011 sind nicht gemäß § 125 AO nichtig (so auch im Ergebnis AG I, Az. 67 c IN 412/15; Landgericht I Beschluss v. 03.02.2016, Az. 326 T 2/16 und Az. 326 T 3/16, Anlage E 1; VG Gelsenkirchen Beschluss v. 10.09.2015, Az. 2 L 1693/15 – Anlage E 3 – dort Seite 4; OVG NRW Beschluss v. 30.11.2015, Az. 14 B 1127/15, Anlage E 4). Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten sind, § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO.
57Ob die Bescheide gemäß Anlage K 1 und Anlage K 2 vorliegend wegen fehlender Verbandskompetenz – einer Unterart der sachlichen Zuständigkeit – nichtig waren, kann letztlich dahinstehen. Für die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 1 GewStG die verbandsmäßige Zuständigkeit relevant, weil die Gewerbesteuern gebietsbezogen sind (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 16 Rn. 6). Für sie ist der Ort der Tatbestandsverwirklichung wesentlich, so dass in den Fällen, in denen eine verbandsmäßig nicht zuständige Gemeinde einen Gewerbesteuerbescheid gegenüber einem Unternehmer erlässt, der ausschließlich in einer anderen Gemeinde tätig ist, dies regelmäßig zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt (vgl. von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO, 124. Lieferung, 1. Aufl 1995, § 125 Rn. 63 m.w.N.).
58Die Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Nichtigkeit der Gewerbesteuerhaftungsbescheide vom 24.10.2011 zu berufen (vgl. BFH Urteil v. 17.06.1992, Az. X R 47/88, DStR 1993, 92,93; so auch Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 125 Rn. 37 i.V.m. § 124 Rn. 13). Der Grundsatz von Treu und Glauben konkretisiert bzw. beschränkt die Rechte oder Pflichten innerhalb bestehender Steuerrechtsverhältnisse (vgl. Koenig, a.a.O. § 4 Rn. 33). Eine solche Beschränkung liegt hier vor. Die Berufung auf die Nichtigkeit ist nicht möglich, wenn dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BFH, a.a.O.). Der Steuerschuldner hat bereits kurz nach Geltendmachung der Steuerschulden am 24.10.2011 – nämlich am 26.10.2011 – umfassenden Rechtsmittelverzicht erklärt (Anlage E 2), welcher zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung in dem Steuerstrafverfahren berücksichtigt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob der Steuerschuldner C3 mit Schriftsatz der Zeugin I1 vom 21.10.2011 die mit den Haftungsbescheiden geltend gemachten Schulden ausdrücklich anerkannt hat. Durch sein Verhalten hat er die Steuerschuld akzeptiert und sie – zur Beeinflussung anderer Entscheidungen – positiv benutzt. Überdies hat auch das VG Gelsenkirchen in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Az. 2 L 1693/15 (Anlage E 4) im Rahmen der Auseinandersetzung mit der vom Steuerschuldner begehrten Bescheidung der Stundung festgestellt, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der Haftungsbescheide nicht besteht und das überdies nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund dem Steuerschuldner eine fristgerechte Anfechtung der Haftungsbescheide nicht möglich war. Es ist auch bei der Frage, ob es wider Treu und Glauben ist, sich auf eine Unwirksamkeit zu berufen, zu berücksichtigen, dass ein Zeitraum von mehr als 4 Jahren vergangen ist, in dem der Steuerschuldner sich nicht auf eine etwaig fehlende Verbandskompetenz berief. Dass für die Klägerin daneben möglicherweise keine eigene rechtliche Verpflichtung bestand den Betrag in Höhe von 50.000,00 € an die Beklagte zu erbringen, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Sie hat sich – wie vorliegend festgestellt – auch nicht mit der Beklagten über eine Zahlung unter Vorbehalt geeinigt. Vielmehr liegt der Rechtsgrund der Zahlung an die Beklagte in dem Steuerschuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Steuerschuldner C3. Dies war auch der Anlass aus dem die Klägerin tätig wurde. Die Möglichkeit sich auf eine etwaige Nichtigkeit zu berufen gilt nicht uneingeschränkt und ausnahmslos. Schließlich ging auch die Klägerin vom Bestand der Haftungsbescheide aus, als sie die Zahlung erbrachte. Zweifel an dem Bestand der Haftungsbescheide hat sie nicht geäußert. Wenn Sie – aus Anlass der Steuerschulden eines Dritten eine Leistung an das Finanzamt erbringt – so ist sie an ein Anerkenntnis der Steuerschuld durch den Steuerschuldner gebunden. Schließlich erbrachte sie – entsprechend der Anlage K 9 – eine „erste Teilzahlung“.
59V.
60Schließlich scheitert auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich hier ausschließlich um einen Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten handelt und daher der Erstattungsanspruch durch besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts – hier § 37 AO – abschließend geregelt wäre (vgl. BFH, Urt. v. 25.07.1995, Az. VII R /1/94, Urt. v. 07.02.2002, Az. VII ZR 33/01; FG Münster, Urt. v. 07.05.2013, Az. 13 K 3148/10 AO, BeckRS 2013, 95434; Drüen in Tipke/Kruse, Kommentar zu AO, FGO, § 37 Rn. 102 m.w.N.) oder ob aufgrund einer Zahlung auf einen vermeintlichen Vergleich zur Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 13 Abs. 2 InsO auch das allgemeine Bereicherungsrecht anwendbar ist.
61Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB scheitert schon am Vorliegen einer Leistung der Klägerin an die Beklagte. Wer Leistender ist, bestimmt sich dann, wenn die Vorstellungen der Parteien nicht übereinstimmen, nach einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (vgl. Sprau in Palandt, 74. Auflage 21015, § 812 Rn. 14, 16). Durch die Angabe des Kassenzeichens 012002801 hat die Klägerin jedenfalls aus Sicht der Empfängerin, der Beklagten, eine fremde Leistung des Steuerschuldners C3 erbracht. Auf die Ausführungen unter IV.1. wird Bezug genommen.
62VI.
63Unabhängig von der Anwendbarkeit des Bereicherungsrechtes besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der 50.000,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Aufgrund des Vorranges der Leistungskondiktion vor der Nichtleistungskondiktion sind diese Ansprüche jedenfalls ausgeschlossen. Denn, wenn wie hier eine fremde Schuld getilgt wird, fallen Deckungs- und Valutaverhältnis auseinander und der Zuwendende, die Klägerin, muss sich an den Schuldner halten, da die Abwicklung in den Leistungsbeziehungen stattfindet (vgl. BGH Urteil v. 20.07.2011, Az. XII ZR 149/09, BGH NJW 2012, S. 525 f; Sprau in Palandt, a.a.O., Rn. 63 m.w.N.).
64VII.
65Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB wegen der von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2016 erklärten Anfechtung der Zahlung (Anlage K 16) scheitert unabhängig vom Vorrang der Leistungskondiktion schon an der Tauglichkeit der erklärten Anfechtung. Anfechtbar sind gemäß § 119 BGB Willenserklärungen. Ob ausnahmsweise auch die „Zahlung“, also das Verfügungsgeschäft angefochten werden kann, oder ob die Klägerin entsprechend der von ihr erklärten Anfechtung die Anweisung zur Zahlung anficht, kann dahinstehen. Das Bestehen eines Irrtums gemäß § 119 BGB kann schon nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin vorträgt darüber geirrt zu haben, dass die Vereinbarung mit der Beklagten unter dem Vorbehalt der Antragsrücknahme geschlossen worden sei. Eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung bestand nicht. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Zeugin I1 erklärt, dass sie von Herrn C3 mandatiert war, als die Gespräche stattfanden. Daher lag bereits keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vor. Wenn die Klägerin aber nun meint, dass sie anfechten könne, weil sie sich hierüber geirrt habe, trägt sie schon nicht die inhaltlichen Voraussetzungen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums gem. § 119 BGB vor. Weder ist die Anweisung der Zahlung erfolgt, obwohl sie nicht erfolgen sollte, noch hat die Anweisung einen anderen als den erklärten Inhalt. Vielmehr handelt es sich bei dem Irrtum der Klägerin um einen Irrtum im Anlass der Zahlung, mithin um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der schon nicht zur Anfechtung berechtigt.
66Für den Fall, dass die Klägerin, die Erklärungen über die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zwischen dem Steuerschuldner C3 und der Beklagten anfechten will, fehlt es schon gemäß § 143 Abs. 1 BGB an der Anfechtungsbefugnis der Klägerin. Sie war nicht diejenige, die die Willenserklärung in diesem Verhältnis abgegeben hat.
67VIII.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
69Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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(1) Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.
(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Anspruch der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte auf Ersatz des Schadens, der infolge der Weigerung der Klägerin, das Darlehen Nr. 00000 abzunehmen, entstanden ist, ist dem Grunde nach einschließlich Rechtshängigkeitszinsen gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist eine nordrhein-westfälische Gemeinde im Kreis X mit rund 38.000 Einwohnern, die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) eine Bank, die im Bereich der Kommunalfinanzierung tätig ist.
3Ab dem Jahre 2005 war der Berater D bei der Beklagten für die Klägerin zuständig, die zur Beklagten seit 2001 Geschäftsbeziehungen unterhielt. Ab dem 29.08.2005 erfolgten mehrere Gespräche des Beraters D mit der Klägerin, wie deren Finanzierungskosten durch „strukturierte Darlehen“ gesenkt werden könnten. Diese setzten sich 2006 fort. Am 12.04.2007 und am 23.05.2007 folgten Präsentationen. Dabei wurden umfangreiche Unterlagen über Finanzierungsmöglichen übergeben. Wegen deren Inhalts wird auf die Präsentationsunterlagen (Anlage K2 zur Klageschrift = Bl. 38-47 GA) und die Anlagen B1 bis B5 zum Schriftsatz vom 06.03.2014 = Bl. 121-185 GA) verwiesen. Im Anschluss an diese Gespräche schlossen die Parteien am 25./29.05.2007 einen Darlehensvertrag über 2.973.441,51 € in Gestalt eines sogenannten „Forward-Darlehens“. Sie trafen dabei die folgende Zinsvereinbarung:
4„Sofern der Wechselkurs des Euro in Schweizer Franken am Feststellungstag größer/gleich 1,43 sFr für 1 € ist, beträgt der Darlehenszins 3,050 % p.a.. Sofern der Wechselkurs des Euro in Schweizer Franken am Feststellungstag kleiner als 1,43 sFr für 1 € ist, beträgt der Darlehenszins 3,050 % p.a. zuzüglich 50 % der Wechselkursveränderung des Euro in Schweizer Franken.
5Die Wechselkursveränderung, dargestellt in Prozent, errechnet sich aus der Division des Referenzwechselkurses von 1,43 sFr für 1 € und dem am Feststellungstag veröffentlichen Wechselkurs des € in sFr, minus 1.
6Feststellungstag ist jeweils 15-Target-Tage vor Ende der zu berechnenden Zinsperiode. Diese beginnt mit dem Tag der Valutierung bzw. dem ersten Zinstag und endet mit dem nächsten Zinstermin. Basis ist Reuters Seite ECB37 (Wechselkursfixing der EZB) […]“
7Die Klägerin unterzeichnete zudem den Schuldschein vom 06.06.2007 und übersandte ihn abredegemäß an die Beklagte. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Vertrag vom 25./29.05.2007 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 35-37 GA) und den Schuldschein vom 06.06.2007 (Anlage B22 zum Schriftsatz vom 29.04.2015 = Bl. 523/524 GA) verwiesen.
8Mit Schreiben vom 18.12.2014 erklärte die Klägerin, das Darlehen am 13.03.2015 nicht abzunehmen und forderte die Beklagte auf, es nicht auszuzahlen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.12.2014 (Anlage B14 zum Schriftsatz vom 29.04.2015 = Bl. 504 GA) verwiesen. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2015 auf, ihre Annahmebereitschaft bis zum 09.02.2015 zu erklären, andernfalls werde sie dies als endgültige Leistungsverweigerung ansehen und den Vertrag kündigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.02.2015 (Anlage B15 zum Schriftsatz vom 29.04.2015 = Bl. 505 GA) verwiesen. Mit Fax vom 06.02.2015 erklärte die Klägerin, das Darlehen nicht abzunehmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Telefax-Schreiben vom 06.02.2015 (Anlage B16 zum Schriftsatz vom 29.04.2015 = Bl. 506 GA) verwiesen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 09.02.2015 die fristlose Kündigung des Darlehensvertrags. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 09.02.2015 (Anlage B17 zum Schriftsatz vom 29.04.2015 = Bl. 508 GA) verwiesen.
9Die Klägerin trägt vor:
10Der abgeschlossene Darlehensvertrag sei nichtig. Sie, die Klägerin, habe durch den Vertragsschluss gegen das kommunalrechtliche Spekulationsverbot verstoßen. Dies führe automatisch nach der „ultra-vires“-Lehre bzw. nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages. Hilfsweise für den Fall, dass der Vertrag nicht nichtig sein sollte, hat sie auf Seite 18/19 der Klageschrift vom 20.12.2013 (= Bl. 19/20 GA) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Die Beklagte habe sie arglistig darüber getäuscht, dass das Geschäft kommunalrechtlich zulässig gewesen sei. Der Vertrag sei auch sittenwidrig und wucherisch, weil der Zinssatz derzeit aufgrund der Wechselkursänderungen bei etwa 20 % p.a. liege.
11Überdies sei zwischen den Parteien ein konkludent geschlossener Anlageberatungsvertrag zustandegekommen. Der streitgegenständliche Vertrag sei als Geldanlage der Klägerin anzusehen, da er den Zweck gehabt habe, ihre Zinslast zu optimieren. Im Rahmen dieses Anlageberatungsvertrages habe die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt. In Wahrheit handele es sich nicht um ein Darlehen, sondern um ein Darlehen, verbunden mit einem Swap. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Risiken verharmlost und erläutert, das Wechselkursrisiko sei lediglich theoretischer Natur, ein Unterschreiten der Schwelle von 1,43 sei unrealistisch, weil die Schweizer Nationalbank bei einem Kurs von 1,45 intervenieren werde. Wegen der Einzelheiten der gerügten Aufklärungspflichtverletzungen wird auf Seite 20-31 der Klageschrift (= Bl. 21-32 GA) verwiesen. Diese Fehler seien ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages gewesen.
12Die Richtigkeit des Vorbringens zum Aufhebungsvertrag der Beklagten im Hinblick auf deren Refinanzierung werde vorsorglich bestritten. Aus dem Aufhebungsvertrag ergebe sich nicht, wie die Summe von 7.737.400,02 € ermittelt worden sei. Der Vortrag zur entgangenen Marge sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Er werde bestritten. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2016 hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei der „E.-D. Bank SA“ mit Sitz in Paris um eine von der Beklagten verschiedene Person handele, da diese dem gleichen Konzern angehörten. Sie hat überdies mit Nichtwissen bestritten, dass der von der Beklagten in englischer Sprache vorgelegte Vertrag mit dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis in Zusammenhang steht.
13Die Klägerin beantragt,
14festzustellen, dass ihre Klage, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, aus dem Kommunaldarlehen mit der Darlehens-Nr. 00000 Zahlungen an die Beklagte zu leisten, soweit diese über einen Betrag von 146.771,25 € hinausgehen, in der Hauptsache erledigt ist.
15Die Beklagte beantragt,
161.
17die Klage abzuweisen;
182.
19widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 7.890.351,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Widerklage abzuweisen.
22Die Beklagte trägt vor:
23Ein Verstoß gegen kommunalrechtliche Vorschriften liege nicht vor und könne im Übrigen auch keine Nichtigkeit des Vertrages hervorrufen. Ein Beratungsvertrag sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Die Erläuterung der Konditionen sei eine bloße Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag gewesen, hilfsweise allenfalls ein Finanzierungsberatungsvertrag. Den daraus erwachsenden Aufklärungspflichten habe die Beklagte genügt. Die anhand der Präsentationen vom 12.04.2007 (Anlage B5 zum Schriftsatz vom 06.03.2014 = Bl. 166 ff. GA) und vom 23.05.2007 (Anlage K2 zur Klageschrift = Bl. 38 ff. GA) erfolgte Aufklärung samt der mündlichen Erläuterungen sei zutreffend gewesen. Dabei ist für sich genommen unstreitig, dass die Aufklärung anhand der Präsentationsunterlagen erfolgt ist. Über ihre Marge habe sie nicht aufklären müssen. Die „Swap-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs sei auf Darlehen nicht übertragbar.
24Aufgrund der Kündigung des Darlehensvertrages könne sie den widerklagend geltendgemachten Betrag verlangen. Er setze sich zusammen aus einem Finanzierungsschaden in Höhe von 7.737.400,02 € und einer entgangenen Marge in Höhe von 152.911,- €. Die Beklagte habe zur Refinanzierung des geschlossenen Darlehensvertrages Swap-Geschäfte mit der „E.-D. Bank SA“ in Paris abgeschlossen. Diese habe sie mit Auflösungsvereinbarung vom 11.02.2015 auslösen müssen, wodurch sie zur Zahlung des genannten Betrages verpflichtet gewesen sei. Zur näheren Darlegung hat die Beklagte eine „Swap Transaction“ vom 14.06.2007 (Anlage B20 = Bl. 512-519 GA) und ein „Termination Agreement“ vom 11.02.2015 (Anlage B21 = Bl. 520-522 GA) vorgelegt, die beide auf Englisch verfasst sind. Eine deutsche Übersetzung hat die Beklagte nicht beigefügt. Die Marge für das Darlehen habe 0,5 % (50 Basispunkte) betragen. Daraus ergebe sich der abgezinste Barwert je Basispunkt von 3.058,22 €, woraus der Margenbarwert von 151.911,- € folge.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
26Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.01.2016 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung vor dem Erlass des Grund- und Teilurteils wiederzueröffnen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt und es ist zulässig, tunlich und geboten, insoweit durch Zwischenurteil über den Grund zu entscheiden.
29I.
30Die Klage der Klägerin ist zulässig. Durch ihre einseitige Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 ist der Klageantrag nunmehr zulässigerweise darauf gerichtet festzustellen, dass die erhobene negative Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91a, Rn. 34). Das Landgericht Kleve ist für die Entscheidung gemäß § 39 S. 1 ZPO örtlich zuständig. Beide Parteien haben sich zur Hauptsache eingelassen, ohne die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve zu rügen. Dass die Parteien in Nr. 7 des Schuldscheins vom 06.06.2007 Berlin als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, steht dem nicht entgegen. § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO steht einer Zuständigkeit des Gerichts durch rügelose Einlassung nur dann entgegen, wenn ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich begründet ist. Bei vertraglich vereinbarten ausschließlichen Gerichtsständen gilt dies nicht, da es den Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit freisteht, die geschlossene Prorogationsvereinbarung aufzuheben, was sie im Falle der rügelosen Einlassung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht durch schlüssiges Verhalten tun.
31Die Klage ist jedoch unbegründet, weil sich die negative Feststellungsklage der Klägerin nicht in der Hauptsache erledigt hat. Eine Erledigung in der Hauptsache tritt ein, wenn eine zunächst zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches Ereignis gegenstandslos geworden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91a, Rn. 34). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist sie in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 in jedem Fall unzulässig geworden, nachdem beide Parteien im Hinblick auf Klage und Widerklage ihre Anträge gestellt hatten, weil die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage die Leistungspflichten aus genau dem Rechtsverhältnis leugnet, auf das die Beklagte ihre Leistungswiderklage stützt und weil die Beklagte die Widerklage gemäß § 269 Abs. 1 ZPO seit diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne die Zustimmung der Klägerin zurücknehmen kann (vgl. BGH NJW 1999, 2516, 2517; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 256, Rn. 19). Ob der negative Feststellungsantrag zuvor zulässig war, oder ob er unzulässig gewesen ist wegen des Zusatzes, die Klägerin begehre die Feststellung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, soweit diese über einen Betrag von 146.771,25 € hinausgeht, kann vorliegend offenbleiben. Die negative Feststellungsklage war aus den unter II. 2.) erörterten Gründen von vornherein unbegründet. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen unter II. 2.) verwiesen.
32II.
33Die Widerklage ist zulässig. Das Landgericht Kleve ist für die Entscheidung gemäß § 39 S. 1 ZPO örtlich zuständig. Beide Parteien haben sich zur Hauptsache eingelassen, ohne die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve zu rügen. Dass die Parteien in Nr. 7 des Schuldscheins vom 06.06.2007 Berlin als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, steht dem nicht entgegen. § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO steht einer Zuständigkeit des Gerichts durch rügelose Einlassung nur dann entgegen, wenn ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich begründet ist. Bei vertraglich vereinbarten ausschließlichen Gerichtsständen gilt dies nicht, da es den Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit freisteht, die geschlossene Prorogationsvereinbarung aufzuheben, was sie im Falle der rügelosen Einlassung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht durch schlüssiges Verhalten tun.
34Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit ist eine Entscheidung durch Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO zulässig, tunlich und geboten.
351.)
36Der geltendgemachte Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin ist zwischen den Parteien sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach streitig. Die Klägerin hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2016 den von der Beklagten geltendgemachten Schaden der Höhe nach nunmehr im Hinblick auf den geltendgemachten Refinanzierungsschaden hinreichend substantiiert bestritten. Sie hat nunmehr zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass sich der von der Beklagten in englischer Sprache vorgelegte Vertrag auf eine mit dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis der Parteien zusammenhängende Refinanzierung bezieht. Insoweit bedarf es weiteren Vorbringens der Parteien, der Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Vertragsurkunde und ggf. auch noch einer Beweisaufnahme, so dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe noch nicht entscheidungsreif ist. Im Hinblick auf den Grund liegt hingegen Entscheidungsreife vor. Dabei besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der geltendgemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 304, Rn. 6).
372.)
38Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß §§ 281, 280 Abs. 3, 488 ff., 249 ff. BGB, 354 HGB i.V.m. Nr. 4 S. 2 des Schuldscheins vom 06.06.2007 Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Nichtabnahme des Darlehens Nr. 00000 entstanden ist.
39a.)
40Der Vertrag der Parteien vom 25./29.05.2007 ist ein Darlehensvertrag und kein Währungsswap-Vertrag. Da es sich bei dieser Bewertung ausschließlich um eine Frage der rechtlichen Einordung und nicht um eine Tatsachenfrage handelt, bedarf es zu deren Klärung keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens („iura novit curia“). Dabei wird nicht verkannt, dass die Parteien ein Darlehen mit einem variablen Zinssatz vereinbart haben und dass dieser Zinsvariabilität ein spekulatives Element innewohnt, da dessen Höhe durch das Verhältnis des Wechselkurses des Euros zum Schweizer Franken mitbestimmt wird. Dies allein macht den Darlehensvertrag aber nicht zu einem Währungsswap. Die Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, 49 Nr. 2 S. 2 WG und die Art. 45 Nr. 2 S. 2, 46 Nr. 2 S. 2 ScheckG bestimmen eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 6 %. Trotz dieser Koppelung an den variablen Basiszinssatz werden inländische Schecks und Wechsel dadurch nicht zu Zinssatzswaps. Kennzeichen für Swaps ist hingegen, dass Darlehen und Swap zwei eigenständige Verträge sind, deren Parteien identisch sein können, aber nicht identisch sein müssen (Lammers NVwZ 2012, 12). Dass die wirtschaftlichen Folgen des Vertrages denen ähneln oder entsprechen mögen, die eingetreten wären, wenn die Klägerin statt des streitgegenständlichen Vertrages ein Festzinsdarlehen und zusätzlich einen separaten Swapvertrag abgeschlossen hätte, ändert an dieser Bewertung nichts. Die Vertragsfreiheit als Grundprinzip des gesamten bürgerlichen Rechts gestattet den Parteien grundsätzlich, ihre Vertragsbeziehungen so zu gestalten, wie sie es für richtig halten. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, auf eine Vertragsgestaltung hinzuwirken, die ihr weitergehendere Aufklärungspflichten auferlegt hätte. Sowenig ein Steuerpflichtiger rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO missbraucht, wenn er zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zieles nicht den Weg wählt, der dem Staat die meisten Steuern einbringt (RFHE 16, 15, 18), sowenig ist eine Bank gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verpflichtet, genau die Vertragsgestaltung anzustreben, die ihr ein Höchstmaß an Aufklärungspflichten auferlegt. Es handelt sich vorliegend angesichts der Darlehenssumme von etwa drei Millionen Euro auch nicht um einen Vertrag, bei dem das Darlehenselement gegenüber dem spekulativen Element – welches letztlich jeder Vereinbarung eines variablen Zinssatzes innewohnt – vollständig oder auch nur überwiegend zurücktreten ließe.
41b.)
42Die Parteien haben den Darlehensvertrag Nr. 00000 wirksam geschlossen.
43aa.)
44Die Klägerin ist bei Vertragsschluss wirksam vertreten gewesen. Die Vorgaben der §§ 53, 64 GO NRW sind eingehalten worden. Gemäß § 64 Abs. 1 GO NRW sind Rechtsgeschäfte, durch die eine Gemeinde verpflichtet wird, schriftformbedürftig und vom Bürgermeister zu unterschreiben. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Formvorschrift im eigentlichen Sinne, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlt, die Form privatrechtlicher Verträge festzulegen, weil der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz insoweit umfassend Gebrauch gemacht hat. § 64 Abs. 1 GO NRW enthält daher eine besondere Vorschrift über die Frage einer wirksamen Vertretung der Gemeinden, wofür das Land die Gesetzgebungskompetenz hat (vgl. Rauball/Pappermann/Roters, GO NRW, 3. Aufl. 1981, § 56, Rn. 1). Die Schriftform des § 64 Abs. 1 GO NRW entspricht der des § 126 BGB (vgl. Rauball/Pappermann/Roters, GO NRW, 3. Aufl. 1981, § 56, Rn. 1). Die Vertragsurkunde wurde vom Bürgermeister und vom Kämmerer unterschrieben. Maßgeblich ist für § 64 GO NRW nur, dass die Schriftform für die Verpflichtungserklärung der Gemeinde eingehalten worden ist. Ob der Vertrag insgesamt in Schriftform im Sinne von § 126 BGB geschlossen worden ist, ist ohne Belang. Es ist daher unerheblich, ob das von dem Vertreter der Beklagten unterschriebene Exemplar der Vertragsurkunde vom 25./29.05.2007 an die Klägerin postalisch übersandt oder nur gefaxt worden ist, auch wenn ein Fax, wie § 127 Abs. 2 S. 1 BGB entnommen werden kann, nur der vertraglich vereinbarten Schriftform, nicht aber der gesetzlichen genügt. Wie bereits ausgeführt ist § 64 GO NRW eine Vertretungsregelung und gerade keine Formvorschrift für Verträge.
45bb.)
46Der Vertrag ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb nichtig, weil die Organe der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das gemeinderechtliche Spekulationsverbot „ultra vires“ gehandelt hätten. Dabei kann dahinstehen, ob daran festzuhalten ist, dass Rechtsgeschäfte juristischer Personen des öffentlichen Rechts nichtig sind, wenn deren Organe außerhalb ihres Aufgabenkreises („ultra vires“) handeln (offengelassen in BGH NJW 2015, 2248, 2254). Ein solches Handeln liegt im Streitfall nämlich nicht vor. Zwar enthält der vereinbarte Darlehenszins durch seinen Bezug zum Wechselkurs des Euros zum Schweizer Franken ein spekulatives Element. Ein Handeln der Gemeindeorgane „ultra vires“ läge aber selbst dann nicht vor, wenn sie einen Zinsswap-Vertrag ausschließlich zu Spekulationszwecken abgeschlossen hätten (BGH NJW 2015, 2248, 2254, Rn. 57-62). Dies gilt erst Recht bei einer Darlehensaufnahme mit einem variablen Zinssatz, der auch von spekulativen Elementen abhängt.
47Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vertrag auch nicht nach § 134 BGB nichtig. Die §§ 75 ff. GO NRW sind keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB (BGH NJW 2015, 2248, 2255, Rn. 67). Bei den Vorschriften handelt es sich um ausschließlich von der Gemeinde zu beachtendes Innenrecht (BGH NJW 2015, 2248, 2255, Rn. 67). Ein wirksames Spekulationsverbot folgt daraus nicht (BGH NJW 2015, 2248, 2255, Rn. 67).
48cc.)
49Der Vertrag ist nicht nach § 138 BGB nichtig. Er ist weder sittenwidrig, noch wucherisch. Für die Beurteilung sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgebend, nicht die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirkungen (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 138, Rn. 9). Ein Vertrag wird nicht sittenwidrig, wenn nachträglich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht (BGH NJW 2012, 1570, 1571; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 138, Rn. 9). Bei Vertragsschluss Ende Mai 2007 war der vereinbarte Zins nicht überhöht. Die hohen Zinsen resultieren aus dem später im Zusammenhang mit der erst 2010 offenkundig gewordenen Euro-Griechenland-Krise erfolgten sogenannten „Frankenschock“. Dass die Beklagte bereits bei Vertragsschluss vom Eintritt des „Frankenschocks“ ausgegangen wäre, behauptet auch die Klägerin letztlich nicht. Eine solche Annahme wäre auch abwegig und lebensfremd, da die Nationalbanken weltweit von den Wechselkursturbulenzen überrascht waren. Die massive und dauerhafte Aufwertung des Schweizer Frankens war ein unvorhersehbarer Umstand im Rahmen der besonderen Umstände der Finanzmarktkrise (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 37 O 24/14, Juris-Rn. 58).
50dd.)
51Der Vertrag ist nicht gemäß § 142 BGB wegen der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) nichtig. Die Beklagte hat die Klägerin bereits deswegen nicht über die kommunalrechtliche Zulässigkeit des abgeschlossenen Vertrages getäuscht, weil dieser kommunalrechtlich zulässig ist. Kommunalaufsichtsrecht steht dem Abschluss von derivatähnlichen und Derivatgeschäften grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Reinhardt LKV 2005, 333, 338; Lammers NVwZ 2012, 12, 14). Gleiches gilt für den Abschluss von Darlehensverträgen mit variabler Verzinsung.
52c.)
53Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 09.02.2015, welches der Klägerin unstreitig zugegangen ist, gemäß § 314 BGB i. V. m. Nr. 4 des Schuldscheins vom 06.06.2007 wirksam außerordentlich gekündigt. Es bestand ein wichtiger Grund, das Darlehen zu kündigen, weil die Klägerin die Abnahme der Darlehensvaluta unberechtigt verweigert hat.
54Zwar handelt es sich dabei nicht um einen in Nr. 4 S. 1 des Schuldscheins ausdrücklich genannten Kündigungsgrund. Die dortige Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wie bereits der Wortlaut der Vereinbarung zeigt, dass „insbesondere“ die folgend aufgeführten Umstände zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Es ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Darlehensvertrages, wenn der Darlehensnehmer die Abnahme der Darlehensvaluta unberechtigt ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH NJW 2001, 509). Bei einem verzinslichen Darlehen ist es eine vertragliche Hauptpflicht des Darlehensnehmers, die Valuta abzunehmen, wenn es sich nicht um einen Dispositionskredit handelt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. 2016, § 488, Rn. 16). Durch eine unberechtigte Weigerung des Darlehensnehmers, die Valuta abzunehmen, beeinträchtigt dieser die ordnungsmäßige Durchführung des Vertrages.
55Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall war die Klägerin zur Abnahme der Darlehensvaluta verpflichtet, weil die Parteien ein verzinsliches Darlehen vereinbart hatten, das kein Dispositionskredit gewesen ist. Die Klägerin hat die Abnahme der Valuta auch ernsthaft und endgültig verweigert, wie sich der unstreitig zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 zwischen den Parteien geführten Korrespondenz eindeutig entnehmen lässt.
56Die Abnahmeverweigerung der Klägerin war unberechtigt. Sie konnte dem Abnahmeverlangen der Beklagten nicht nach § 242 BGB einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf Vertragsaufhebung gerichtet ist.
57aa.)
58Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers aus einem Anlageberatungsvertrag gemäß §§ 311, 280 Abs. 1, 249 BGB. Die Parteien haben einen Anlageberatungsvertrag weder ausdrücklich, noch stillschweigend geschlossen. Gegenstand der Besprechungen der Parteien war der Finanzbedarf der Klägerin, sowie die Kosten der Finanzierung dieses Bedarfes. Der Wunsch, diese Zinslasten niedrig zu halten oder zu senken, macht aus einer Darlehensaufnahme keine Geldanlage. Die Aufnahme eines Darlehens mit einer Valuta von nahezu drei Millionen Euro durch die Klägerin, auch wenn diese in Gestalt eines sogenannten „Forward-Darlehens“ erfolgt ist, ist keine Vermögensanlage der Klägerin. Eine Kreditaufnahme ist keine Kapitalanlage (so auch LG Berlin, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 37 O 24/14, Juris-Rn. 87).
59bb.)
60Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers aus einem Finanzierungsberatungsvertrag gemäß §§ 311, 280 Abs. 1, 249 BGB. Die Parteien haben zwar stillschweigend einen Finanzierungsberatungsvertrag geschlossen. Dies ergibt sich bereits aus den unstreitig durchgeführten Beratungsgesprächen. Zwar ist – anders als bei der Annahme eines stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrages – bei der Annahme eines stillschweigend geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrages wegen des Interessengegensatzes von Darlehensgeber und -nehmer Zurückhaltung geboten. Vorliegend ist aber wegen der Vielzahl der Gespräche und des großen Umfangs der übergebenen Beratungsunterlagen von einem stillschweigenden Vertragsschluss auszugehen. § 64 Abs. 1 GO NRW steht dem nicht entgegen, weil die Gemeinde durch den stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag nicht verpflichtet wird, sondern nur Rechte erhält. Die Beklagte hat aber keine Aufklärungspflichten aus dem Finanzierungsberatungsvertrag verletzt.
61Die Beklagte brauchte nicht darüber aufzuklären, dass der Vertrag „de facto“ einer „Kombination aus einem Festzinsdarlehen einerseits mit einem Bündel von 76 gekauften Euroverkaufsoptionen mit Laufzeiten zwischen 8 und 27 Jahren“ gleiche. Ob dies tatsächlich überhaupt der Fall ist, kann daher dahinstehen. Eine entsprechende Aufklärung hätte der Klägerin keinen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn gebracht, da es sich um ein bloßes finanzmathematisches Berechnungsmodell handelt (so auch LG Berlin, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 37 O 24/14, Juris-Rn. 73). Maßgebend für die Klägerin kann objektiv nur gewesen sein, welche Zinslast ihr aus dem Darlehen erwachsen würde. Diese lässt sich aber der im Darlehensvertrag abgedruckten Zinsformel eindeutig entnehmen.
62Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich kein Beratungsfehler der Beklagten im Hinblick auf die vereinbarte variable Zinsformel entnehmen. Deren Berechnungsparameter lassen sich dem Vertragsdokument zweifelsfrei und vollständig entnehmen. Es ist daraus zweifelsfrei ersichtlich, dass die Klägerin mindestens Zinsen in Höhe von 3,050 % abzuführen hatte und dass sich diese Zinslast bei steigenden Frankenkursen vergrößert, wenn der Wert des Euros unter einen Schweizer Franken und 43 Rappen fällt. Dass wiederum ein theoretisch unbegrenzt großes Wechselkursrisiko bei jeder Fremdwährung besteht, ist allgemein bekannt und daher nicht gesondert aufklärungspflichtig. Als Beispiel sei nur an den Wechselkurs der Mark im Verhältnis zum US-Dollar erinnert, der sich während der großen Inflation von 4,20 Mark für einen Dollar vor Ausbruch des ersten Weltkrieges im Jahre 1914 zu einem Kurs von vier Billionen zweihundert Milliarden Mark für einen US-Dollar auf dem Höhepunkt der Inflation im Jahre 1923 veränderte. Diese Umstände sind jedem Inhaber einer gehobenen Schulbildung bekannt, wie sie der Bürgermeister der Klägerin ausweislich seiner akademischen Titel zweifelsohne besitzt. Die Beklagte hat dieses Risiko nicht unzulässig verharmlost und insbesondere auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht behauptet, es gäbe kein Wechselkursrisiko. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beklagte im Jahre 2007 das Wechselkursrisiko als niedrig eingeschätzt hat. Die genannten Angaben zum Außenhandel, zum Interesse der Schweiz an stabilen Wechselkursen und zur Interventionsschwelle der Schweizer Nationalbank waren im Beratungszeitpunkt zutreffend, was auch die Klägerin letztlich nicht in Frage stellt. Die daraus gefolgerte und angeblich geäußerte Einschätzung der Beklagten, dass die „eingebettete Schwelle von 1,43 der Klägerin eine hinreichende Sicherheit biete“ war daher ex ante vertretbar und damit nicht beratungsfehlerhaft. Dass die Beklagte im Beratungszeitpunkt bereits anderweitige Erkenntnisse gehabt hätte, ist nicht dargetan und angesichts der erst später im Zuge der Eurokrise eingetretenen Entwicklungen der Wechselkurse auch fernliegend.
63Es bedurfte insbesondere auch keiner Aufklärung über einen angeblichen „anfänglichen negativen Marktwert“ des Vertrages. Ein Darlehen hat keinen „anfänglichen negativen Marktwert“, auch wenn es variabel verzinst wird, weil ein Darlehen keine Geldanlage des Darlehensnehmers ist. Sähe man dies anders, hätte jedes verzinsliche Darlehen stets einen negativen Marktwert, weil der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber immer zusätzlich zur Valuta den vereinbarten Zins zahlen muss. Dies ist aber offenkundig und entspricht dem Grundprinzip eines Darlehens, so dass bereits aus diesem Grunde keine Aufklärung geboten ist.
64cc.)
65Selbst wenn man – anders als die Kammer – davon ausginge, die Beklagte habe die Klägerin im Rahmen des Finanzierungsberatungsvertrages fehlerhaft beraten, würde dies im Streitfall nichts an der Abnahmeverpflichtung der Klägerin ändern. Die Klägerin könnte dem Anspruch der Beklagten keine Gegenansprüche aus dem zuvor stillschweigend geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag entgegenhalten, weil sie durch den Schuldschein vom 06.06.2007 wirksam ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW 1976, 1259, 1260); der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH NJW-RR 1988, 962, 962/963); der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen; das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen (vgl. BGH NJW 2008, 3425, 3426). Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht; seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten; ein solcher besteht dann, wenn zuvor entweder Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH NJW-RR 1988, 962, 963).
66Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall enthält der Schuldschein vom 06.06.2007 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in Bezug auf den bereits am 25./29.05.2007 geschlossenen Darlehensvertrag. Der Schuldschein enthält ausdrücklich den Text, dass die Stadt anerkenne, der Bank die Darlehensvaluta [zu schulden], sowie anschließend (zum Teil den Text des Darlehensvertrages 25./29.05.2007 wiederholend) die Vertragsbedingungen. In Nr. 6 Absatz 2 des Schuldscheins vom 06.06.2007 verzichtet die Klägerin gegenüber der Beklagten ausdrücklich „uneingeschränkt auf jede Aufrechnung, sowie die Geltendmachung von Pfandrechten, Zurückbehaltungsrechten und sonstigen Rechten, durch welche diese Forderungen beeinträchtigt werden können“. Damit hat die Klägerin gegenüber der Beklagten darauf verzichtet, Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag Einwendungen aus einer fehlerhaften Finanzierungsberatung entgegenhalten zu können, ohne dass es darauf ankäme, ob ihr diese bekannt oder unbekannt gewesen sind. Ein solcher Verzicht ist möglich, wenn er – wie vorliegend – in der Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck kommt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2015, § 781, Rn. 4). Da Streit über etwaige schadensersatzauslösende Beratungsfehler bei Finanzierungsberatungsverträgen stets zu gewärtigen sind, bestand zwischen den Parteien auch eine subjektive Ungewissheit, die hinreichenden Anlass für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gab. Einen solchen Anlass gaben vorliegend überdies die Regelungen der §§ 86, 77 ff. GO NRW in Bezug auf etwa notwendige Genehmigungen des Vertrages durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei Nr. 6 Absatz 2 des Schuldscheins um eine AGB der Beklagten gehandelt hat, wie die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2016 erstmals ausführt. Die Klägerin wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 BGB. Mangels eines gesetzlichen Leitbildes des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses kommt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht in Betracht. Durch die Klausel wird auch der Vertragszweck des deklaratorischen Anerkenntnisses nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet. Vielmehr ist der Ausschluss von Einwendungen gerade der Vertragszweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Dieser Vertragsgegenstand des Schuldanerkenntnisses unterliegt damit ohnehin keiner AGB-Kontrolle (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 307, Rn. 41). Die Klägerin war bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wirksam vertreten. Der Schuldschein vom 06.06.2007 enthält die Unterschrift des Kämmerers und des Bürgermeisters, sowie das Dienstsiegel der Stadt L.-M. Den Vorgaben der §§ 53, 64 GO NRW ist damit Genüge getan. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 2.) b.) aa.) verwiesen, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden. Die Beklagte hat das Anerkenntnis gemäß § 151 BGB angenommen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 151, Rn. 4). Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist bei Anerkenntnissen gemäß § 151 S. 1 BGB nicht zu erwarten (BGH NJW 2000, 2984. 2985).
673.)
68Hinsichtlich der Höhe des der Beklagten entstandenen Schadens ist der Rechtsstreit aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 22.01.2016 derzeit noch nicht entscheidungsreif. Darin bestreitet die Klägerin nunmehr substantiiert den Refinanzierungsschaden der Beklagten. Zwar kann sie gegen diesen Schaden nicht einwenden, dass die Beklagte sich innerhalb des eigenen Konzerns refinanziert hat. Die Beklagte ist nicht mit der „E.-D. Bank SA“ mit Sitz in Paris personenidentisch. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, während die Beklagte eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts ist. Auch wenn diese zum gleichen Konzern gehören mögen, hebt dies deren rechtliche Selbständigkeit nicht auf. Die Klägerin hat im nachgelassenen Schriftsatz aber nunmehr zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass der von der Beklagten mit der „E.-D. Bank SA“ abgeschlossene, nur in englischer Sprache zur Akte gereichte Vertrag mit dem streitgegenständlichen Vertrag in ursächlichem Zusammenhang steht. Damit ist die Höhe des Nichterfüllungsschadens hinreichend bestritten, da die Beklagte den Vertrag nur auf Englisch vorgelegt hat. Sie wird ihr Vorbringen nunmehr durch Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des Vertragstextes zu substantiieren haben. Da dies einer Entscheidungsreife des Rechtsstreits zur Höhe entgegensteht und angesichts des dazu erforderlichen Zeit- und Kostenaufwandes ist der Erlass eine Grundurteils insoweit geboten, da die streitgegenständliche Forderung bereits dem Grunde nach zwischen den Parteien streitig ist.
69III.
70Ein Grund- und Teilurteil enthält keine Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 304, Rn. 18).
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1)1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
(2)1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.
(3)1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt.2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
- 1.
die höchsten Forderungen, - 2.
die höchsten gesicherten Forderungen, - 3.
die Forderungen der Finanzverwaltung, - 4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie - 5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
- 1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, - 2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder - 3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger sind die Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben.
- 2
- Mitte der 90-er Jahre beabsichtigten die Kläger, mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau, der Beklagten, ein Grundstück zu erwerben, dieses mit einem Zweifamilienhaus zu bebauen und das Anwesen gemeinsam zu bewohnen. Die Beklagte und ihr Ehemann erwarben ein Grundstück als Miteigentümer zu je ½; die Kläger beteiligten sich an der Zahlung des Kaufpreises.
- 3
- Im Jahr 2000 eröffneten die Beklagte und ihr Ehemann den Klägern, nur ein Einfamilienhaus errichten und dieses allein bewohnen zu wollen. Die Kläger verlangten ihre bis dahin geleisteten Zahlungen nicht zurück und stellten auch die künftige finanzielle Unterstützung des Hausbaus in Aussicht. Anfang 2001 leisteten sie weitere Zahlungen. Die Beklagte und ihr Ehemann nahmen außerdem als Gesamtschuldner ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Hauses auf. Nach der Fertigstellung des Gebäudes wohnte die Beklagte dort mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in deren Verlauf die Beklagte aus dem Haus auszog. Die Ehe wurde Ende 2004 rechtskräftig geschieden. In den Jahren 2005 und 2006 überwiesen die Kläger insgesamt weitere 33.582,94 € auf das Darlehenskonto ihres Sohnes und der Beklagten.
- 4
- Das Haus wird weiterhin von dem Sohn und dem Enkel der Kläger bewohnt ; die Beklagte hat die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragt. Der Ehemann hat eine gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgenommen.
- 5
- Die Kläger haben behauptet, außer den Überweisungen auf das Darlehenskonto weitere Leistungen in Höhe von 64.821,17 € erbracht zu haben, nämlich auf den 1997 zu entrichtenden Kaufpreis für das Grundstück 51.896,14 €, im Jahr 2001 weitere 7.925,03 € und im Jahr 2005 5.000 €. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 98.404,11 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Anspruch genommen.
- 6
- Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Zahlung von 33.582,95 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Senat in Höhe eines Betrages von 46.702,06 € (93.404,11 € : 2) zugelassen hat, verfolgen sie ihr Begehren insoweit weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist nur teilweise begründet.
A.
- 8
- Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- I. Zahlungen während der Ehe:
- 10
- Das Klagebegehren scheitere zwar nicht daran, dass ein möglicher Rückzahlungsanspruch der Kläger verjährt sei. Dabei könne dahinstehen, ob von der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) oder von einem familienrechtlichen Anspruch mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auszugehen sei. Denn ein möglicher Rückzahlungsanspruch sei bis zur Erhebung der Klage im November 2008 selbst bei Annahme einer dreijährigen Frist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen, in das die Ehescheidung gefallen sei. Die Verjährung sei durch Verhandlungen über den Anspruch von Mitte Januar 2006 bis Oktober 2008 gehemmt gewesen, so dass bis zur Klageerhebung keine Verjährung eingetreten sei.
- 11
- Den Klägern stehe aber kein Rückzahlungsanspruch zu. Eine auflösend bedingte Zuwendung mit der Maßgabe, dass die gewährten Beträge im Falle des Scheiterns der Ehe zurückzuzahlen seien, hätten die Kläger nicht bewiesen. Eine Zweckschenkung mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe liege bei Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach der Rechtsprechung nicht vor. Vielmehr seien in solchen Fällen die Grundsätze über unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten entsprechend heranzuziehen, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die Ehe und in Erwartung auf deren Fortbestand erfolgt sei. Ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme aber nur in Betracht, wenn der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führe und für den Zuwendenden unzumutbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Gegen eine Unbilligkeit spreche jedenfalls, dass der Sohn der Kläger neben der Beklagten Eigentümer des Grundstücks sei und dieses seit der Trennung mit seinem eigenen Sohn bewohne. Zudem sei von Bedeutung, dass offensichtlich ein erheblicher Wertverlust des Grundstücks eingetreten sei. Ein solcher entwerte aber auch die Zuwendung an das Schwiegerkind.
- 12
- II. Zahlungen nach der Scheidung:
- 13
- Der Anspruch der Kläger lasse sich insofern weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht stützen. Bei den Überweisungen der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 handele es sich zwar aus der Sicht der Bank um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde Schuld, welche in der entsprechenden Höhe zum Erlöschen der Kreditverbindlichkeit des Sohnes und der Beklagten geführt habe. Unter Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute für den Kredit und das Verhältnis der Kläger zu ihrem Sohn bestehe ein Bereicherungsanspruch aber nicht. Mit den Zahlungen an die Bank hätten die Kläger aus der Sicht ihres Sohnes und der Beklagten letztlich eine Leistung allein an ihren Sohn erbracht. Denn nur diesen hätten sie finanziell unterstützen wollen, um ihm und dem Enkel das weitere Wohnen in dem Haus zu ermöglichen. Ungeachtet der Einordnung des den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses - etwa als Auftrag, Darlehen oder berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - sei der von den Klägern beabsichtigte Leistungserfolg eingetreten. Ein finanzieller Vorteil der Beklagten stelle sich als bloßer Reflex der Leistung an den Sohn dar. Eine Rückgriffsmöglichkeit stehe den Klägern deshalb nur gegenüber ihrem Sohn zu. Im Ergebnis sei es daher nicht anders, als ob die Kläger ihrem Sohn Geld zur Verfügung gestellt hätten, damit dieser die Gesamtschuld begleichen könne. Auch im Hinblick darauf erscheine es richtig, einen Ausgleich im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann vorzubehalten.
B.
- 14
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 15
- I. Zahlungen während der Ehe:
- 16
- 1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Rückforderungsansprüche der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint hat, vermögen die Klageabweisung in Höhe der auf die Beklagte als Miteigentümerin des Grundstücks zu ½ entfallenden hälftigen Zuwendungen, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, nicht zu tragen.
- 17
- a) Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sind im vorliegenden Fall anwendbar. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
- 18
- aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Leistungen der Kläger allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen.
- 19
- Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbeson- dere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden , wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rn. 5 f.).
- 20
- Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12).
- 21
- bb) Auch wenn die Zahlungen der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten sind, finden auf sie gleichwohl die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13).
- 22
- Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 mwN). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen , der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14).
- 23
- b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Kläger allerdings geltend gemacht, nicht nur die Vorstellung gehabt zu haben, die Zuwendungen seien im Falle eines Scheiterns der Ehe zurück zu gewähren, vielmehr sei das Scheitern der Ehe als auflösende Bedingung der Zuwendungen (§ 158 Abs. 2 BGB) vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat eine solche Abrede nach der durchgeführten Beweisaufnahme indessen nicht als bewiesen angesehen, weil es die Angaben des Sohnes der Kläger nicht für glaubhaft erachtet hat. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken; auch die Revision erinnert insofern nichts. Damit scheidet eine auflösend bedingte Schenkung aber aus.
- 24
- c) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Zuwendungen jedenfalls der Ehe und deren Fortbestand gedient hätten. Denn die Kläger hätten ihrem Sohn und seiner Ehefrau nach Aufgabe des Plans, ein Zweifamilienhaus zu bauen, zu verstehen gegeben, auf eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Beträge zu verzichten, um ein zu errichtendes Einfamilienhaus der Eheleute ebenfalls zu unterstützen. Danach konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, Geschäftsgrundlage der Schenkungen sei die für die Beklagte erkennbare Erwartung der Kläger gewesen , die Ehe des Schwiegerkindes mit dem Sohn werde Bestand haben; mit der Schenkung werde zum Bau eines Familienheims beigetragen, das den Eheleuten auf Dauer zugutekomme. Dieses Verständnis steht auch mit der von der Revision vertretenen Auffassung in Einklang. Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Auch die dauerhafte Nutzung des Hauses durch den Sohn ist in Frage gestellt, da die Klägerin als Miteigentümerin zu ½ die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt hat. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ist das Berufungsgericht deshalb ebenfalls zu Recht ausgegangen.
- 25
- d) Dessen weitere Annahme, es stelle kein unzumutbares Ergebnis dar, wenn den Klägern kein Rückforderungsanspruch zugebilligt werde, begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 26
- aa) Allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger nicht bereits mit der Begründung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die Zuwendungen herbeigeführten Vermögenslage belaste die Kläger nicht unzumutbar, weil ihr Sohn von der Beklagten Zugewinnausgleich verlangen könne. Derartige güterrechtliche Erwägungen stünden, wie der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht entgegen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.). Das Berufungsgericht hat hier dahinstehen lassen, ob zugunsten des Sohnes ein Zugewinnausgleich in Betracht kommt, und ebenso, mit welchem Ergebnis ein isolierter Ausgleich nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks möglich ist.
- 27
- bb) Das Berufungsgericht hat eine Unbilligkeit vielmehr verneint, weil der Sohn der Kläger Miteigentümer des Hauses sei und dieses seit der Trennung von der Beklagten mit dem gemeinsamen Sohn bewohne. Darüber hinaus ist es von einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks ausgegangen, durch den auch die Zuwendung der Kläger an die Beklagte entwertet worden sei. Diese Begründung trägt die vollständige Abweisung eines Rückforderungsanspruchs indes nicht.
- 28
- In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu.
- 29
- Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt , so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395).
- 30
- Demgemäß ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Da sich hierdurch die gehegte Erwartung teilweise erfüllt hat, wird eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen. Mit dem Argument einer zeitweisen Nutzung lässt sich indessen kein völliger Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs rechtfertigen , denn die Erwartung der Kläger ist nur teilweise, nicht aber vollständig eingetreten. Das Miteigentum des Sohnes der Kläger vermag dieses Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen. Denn das Erlangen dieser Rechtsstellung ist nicht, jedenfalls nicht unmittelbar Folge der Zuwendung an die Beklagte, sondern derjenigen an den Sohn.
- 31
- Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Das Berufungsgericht hat insofern darauf abgestellt , dass das Grundstück einen erheblichen Wertverlust erlitten habe. Dieser Feststellung ist indessen keine Aussage über eine noch vorhandene Vermögensmehrung zu entnehmen. Eine solche ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Wert der Immobilie hinter den Herstellungskosten zurückbleiben sollte. Abgesehen davon ist der Wertverlust auch nicht hinreichend konkretisiert worden. Sein Ausmaß lässt sich nur feststellen, wenn der Wert zur Zeit des Scheiterns der Ehe mit dem getätigten Aufwand verglichen wird. Welche Mittel die Beklagte und ihr Ehemann - außer dem Kredit in Höhe von 374.000 DM (ca. 191.000 €) - in das Hausgrundstück investiert haben, ist aber nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind dem Berufungsurteil Angaben zum Wert des Hauses zu entnehmen.
- 32
- e) Danach kann das angefochtene Urteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, berücksichtigt wesentliche Umstände nicht und kann den Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs deshalb nicht rechtfertigen.
- 33
- 2. Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können nach der geänderten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 47 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 27 ff.). Eine Zweckvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dies greift die Revision auch nicht an, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich insoweit in Frage kommt.
- 34
- II. Zahlungen nach der Scheidung:
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- Hinsichtlich der Überweisungen der Kläger auf das Darlehenskonto der Beklagten und ihres Ehemannes hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung dagegen stand.
- 36
- 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage insofern kein Anspruch ergibt, da die Kläger ihre Leistungen nicht mehr in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten erbracht haben können und eine anderweitige Geschäftsgrundlage nicht festgestellt ist. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass sich der Klageanspruch insoweit weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) stützen lässt, weil die Überweisungen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen. Denn sie hat geltend gemacht, mit ihrem Ehemann vereinbart zu haben, dass sie kein Nutzungsentgelt fordert, während er die Kreditverpflichtungen zu bedienen hat.
- 37
- 2. Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verneint hat, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
- 38
- a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Überweisungen um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde Schuld handelt. Nach § 267 Abs. 1 BGB kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Da eine höchstpersönliche Leistungspflicht der Darlehensschuldner nicht bestand und die Kläger mit dem erklärten Willen gehandelt haben, die fremde Schuld zu tilgen (vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07 - WM 2008, 1703 Rn. 28; MünchKomm-BGB/Krüger 5. Aufl. § 267 Rn. 11; Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 267 Rn. 3), sind die Beklagte und ihr Ehemann in Höhe der Zahlungen von der Darlehensverbindlichkeit befreit worden.
- 39
- b) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob es sich bei dem den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und ihrem Sohn um einen Auftrag oder einen Kredit handelt oder ob eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt. Hierauf kommt es im Ergebnis auch nicht an, da bei allen genannten Fallgestaltungen kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte besteht.
- 40
- aa) Falls die Kläger die Überweisungen an die Bank aufgrund einer Kreditvereinbarung mit ihrem Sohn, im Wege einer Schenkung an diesen oder aufgrund seines Auftrags getätigt haben sollten, würden sich die Zuwendungen bereicherungsrechtlich als Leistungen der Kläger an ihren Sohn darstellen. In diesem Fall wäre wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394 mwN; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 58; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl.
- 41
- bb) Sollte den Überweisungen dagegen keine Vereinbarung zugrunde liegen, würde es sich bei der Tilgung der Darlehensverbindlichkeit um eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Sohn handeln, da die Übernahme seinem Interesse und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach (§ 683 Satz 1 BGB). Nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wollten die Kläger ausschließlich ihren Sohn finanziell unterstützen, um ihm und dem Enkel das weitere Bewohnen des Hauses zu ermöglichen. Für den Rückgriff des Geschäftsführers steht in diesem Fall ein Anspruch aus §§ 683, 670 BGB gegen den Geschäftsherrn zur Verfügung (MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 318; AnwK-BGB/von Sachsen-Gessaphe 1. Aufl. § 812 Rn. 116). Für Bereicherungsansprüche des Geschäftsführers ist bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag dagegen kein Raum, weil für dessen Tätigwerden im fremden Rechtskreis ein Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 30. September 1993 - VII ZR 178/91 - NJW 1993, 3196 und vom 10. April 1969 - II ZR 239/67 - NJW 1969, 1205, 1207; Staudinger/Lorenz BGB [2007] Vorbem. zu §§ 812 ff. Rn. 45; MünchKomm-BGB/Seiler 5. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 677 ff. Rn. 15; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. Einf. vor § 677 Rn. 10). Eine Haftung der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB würde deshalb auch insoweit ausscheiden.
- 42
- III. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden , da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Höhe der während der Ehe erbrachten Leistungen der Kläger ist zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus ist die Zumutbarkeitsprüfung in tatrichterlicher Würdigung und unter Heranziehung der erforderlichen Feststellungen erneut vorzunehmen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- 43
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
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- Die Ausführungen zur Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung der Schenkung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 9 O 2120/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.08.2009 - 6 U 62/09 -
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.