Landgericht Bonn Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 28. Okt. 2014 - 10 O 114/14
Tenor
1.Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte Zug-um-Zug gegen Vorlage
der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse des Gerüstbaus und
der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Baugenossenschaft ab dem 17.09.2013
verurteilt, an den Kläger 6265,05 EUR zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin war überwiegend im Gerüstbau tätig. Die Beklagte war Auftraggeberin der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin waren über einen Rahmenvertrag für werkvertragliche Zusammenarbeit Nr. 2013/001 vom 2.5.2013 sowie einer Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag 2013/001 ebenfalls vom 2.5.2013 vertraglich verbunden. Gemäß 2.2 des Rahmenvertrages muss die Insolvenzschuldnerin unter Anderem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bauberufsgenossenschaft sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes vorlegen. Nach 2.6 des Vertrages bestand die Pflicht zur Aktualisierung der Nachweise. Gemäß 2.8 des Rahmenvertrages waren Werklohnansprüche des Auftragnehmers erst bei Vorlage sämtlicher Unterlagen sowie Nachweise in der vertraglich vereinbarten Form zur Zahlung fällig. Bis zum Eintritt dieser Fälligkeitsbedingung ist der Auftraggeber berechtigt, Werklohnzahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, auch wenn die Vertragsleistung vom Auftragnehmer bereits vollständig erbracht worden ist. Für den Fall, dass der Auftraggeber für nicht abgeführten Steuern sowie Sozialbeiträge des Auftragnehmers in Anspruch genommen werden sollte, verpflichtete sich der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr I, in der Zusatzvereinbarung (Anlage K3) persönlich, den Auftraggeber von entsprechenden Forderungen der Finanzämter sowie Sozialkassen freizustellen sowie geleistete Zahlungen diesem zu erstatten.
3Im August 2013 erhielt die Insolvenzschuldnerin von der Beklagten, konkret deren Niederlassung in C, einen Auftrag über den Aufbau eines Arbeits- und Schutzgerüstes für ein Bauvorhaben in L. Die Insolvenzschuldnerin führte die beauftragten Arbeiten unbeanstandet durch. Mit Datum vom 10.11.2013 erstellte die Insolvenzschuldnerin eine Rechnung über 6265,05 EUR brutto (Anlage K5). Der gesamte Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte betrug 138.341,52 EUR.
4Die Beklagte forderte die Insolvenzschuldnerin mehrfach zur Vorlage der im Vertrag aufgeführten Unterlagen mit dem Hinweis auf den ihr ansonsten zustehenden Zahlungseinbehalt auf, ebenso den Kläger als Insolvenzverwalter.
5Die Insolvenzschuldnerin hatte mehrfach eingesetzte Mitarbeiter nicht sozialversicherungstechnisch angemeldet. Die Bauberufsgenossenschaft erklärte gegenüber der Beklagten, dass sie keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen werde, da die Insolvenzschuldnerin auch dort weder gezahlt, noch die konkreten Lohnsummen gemeldet habe.
6Vorgerichtlich forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 22.1.2014 erkannte die Beklagte den Werklohnanspruch dem Grunde nach an, machte jedoch gleichzeitig die Vorlage von Belegen geltend und lehnte eine Zahlung bis zur Vorlage der Belege ab. In der weiteren Korrespondenz berief sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen.
7Der Kläger ist nicht in der Lage, die geforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes meldete im Rahmen des Insolvenzverfahrens Forderungen in Höhe von 9000 EUR an. Die Berufsgenossenschaft beteiligte sich bisher noch nicht am Insolvenzverfahren.
8Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zu. Es handele sich allenfalls um ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht. Ein solches Recht nach § 273 BGB sei jedoch nicht insolvenzfest. Die Regelung des § 320 Abs. 1 BGB setze die Verletzung einer Hauptleistungspflicht durch die Insolvenzschuldnerin voraus. Die Forderung, auf welche das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, müsse mit der Hauptforderung aus dem gegenseitigen Vertrag in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Bei einem Werkvertrag verspricht der Auftraggeber regelmäßig Vergütung, um vom Auftragnehmer die Werkleistung zu erhalten. Entsprechend erstrecke sich das Gegenseitigkeitsverhältnis beim Werkvertrag auf alle Hauptleistungspflichten, grundsätzlich nicht auf Nebenleistungspflichten. Zwar solle das in der vertraglichen Regelung vorgesehene Zurückbehaltungsrecht die Beklagte insbesondere vor einer Inanspruchnahme aus § 28 d Absatz 3a bis 3b SGB IV in Verbindung mit § 150 Abs. 3 SGB VII für die von der Schuldnerin zu entrichtenden Beiträge schützen. Diesbezüglich habe der BGH jedoch bereits entschieden (Urteil vom 2.12.2004, IX ZR 200/03), dass die Entgeltpflicht der Beklagten und die Pflicht der Schuldnerin, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen, nicht in einem synallagmatischen Verhältnis stünden. Nichts anderes könne deshalb für die entsprechenden Nachweise gelten. Widrigenfalls gelangte man zu einer in der InsO nicht vorgesehenen Befriedigungsmöglichkeit für die Beklagte. Zwar hafte die Beklagte gemäß § 28 Abs. 3 SGB IV für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und gemäß § 14 AEntG für nicht gezahlte Beiträge zur SOKA, jedoch stünde ihr, da sie – unstreitig – noch nicht in Anspruch genommen worden ist, lediglich ein Freistellungsanspruch gegen die Schuldnerin zu. Mithin habe sie kein Aufrechnungsrecht. Entsprechend sei sie wie ein Bürge mit ihrer Forderung vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen, § 44 InsO. Soweit der Bürge hingegen den Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedige, erhalte er keine Befriedigung aus der Masse, da er an die Stelle des vormaligen Insolvenzgläubigers trete. Eine andere Sichtweise würde der Regelung des § 95 Abs. 1 S. 1 und 3 InsO entgegenstehen, denn dann könne der Drittschuldner auch nach Verfahrenseröffnung wirksam aufrechnen. Entsprechend erhalte die Beklagte ein Verwertungsrecht an der Werklohnforderung, was auch dem Charakter des § 320 BGB widerspreche, der keine Befriedigungsmöglichkeit vorsieht. Die insolvenzfesten Sicherungs- und Befriedigungsrechte der Gläubiger seien in der Insolvenzordnung abschließend aufgezählt. Weder durch Parteivereinbarung noch durch richterliche Rechtsfortbildung sei es möglich, einen neuen Typ eines Absonderungsrechtes zu schaffen. Ferner führe das Zurückbehaltungsrecht, sofern eine Inanspruchnahme als Bürge nicht erfolge, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung bei der Beklagten, da nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kein Rechtsträger und kein Organ vorhanden sei, die den unbezahlten Werklohnanspruch geltend machen könnten. Gemäß § 1 InsO ist das Vermögen der Insolvenzschuldnerin jedoch vollständig zu verwerten.
9Ferner weise der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass eine persönliche Haftungsfreistellung erfolgt ist durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Insoweit bestünde keine Notwendigkeit, dass der Insolvenzverwalter und der Kläger eine weitere zusätzliche Sicherheit stelle. Die Beklagte sei insoweit auf die Freistellung durch den Geschäftsführer zu verweisen.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6265,05 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2014 zu zahlen.
12Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 6265,05 EUR mit dem Vorbehalt der Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse des Gerüstbaus und der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Baugenossenschaft ab dem 17.09.2013 anerkannt und beantragt im Übrigen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich auf ein Urteil des OLG Köln vom 19.10.2012 zu 19 U 67/12 und ist der Ansicht, ihr stünde die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB zu. Im Hinblick auf die Auskünfte der Baugenossenschaft drohe ihr eine konkrete Gefahr, wegen der nicht von der Gemeinschuldnerin geleisteten Beträge von den Sozialkassen in Anspruch genommen zu werden, sogar in einer über den einbehaltenen Betrag hinausgehenden Höhe. Ferner sei zu erwarten, dass auch andere Beiträge an weitere öffentliche Stellen nicht abgeführt worden seien, weshalb die Beklagte auch diesbezüglich der Gefahr ausgesetzt sei, dass sie auch insoweit in Anspruch genommen werde.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage hat keinen über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgehenden Erfolg.
18Ein über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus gehender Anspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht zu. Dies ergibt sich auch nicht aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Denn die Beklagte kann sich auf § 320 BGB berufen.
19Die Beibringung der nach 2.2 des Rahmenvertrages erforderlichen Unterlagen ist eine Nebenpflicht von wesentlicher Bedeutung für die Beklagte. Die Existenz solcher Nebenpflichten von wesentlicher Bedeutung ist anerkannt, auf diese ist § 320 BGB anwendbar (Palandt/Grüneberg, 73 Aufl., § 320 Rn. 4, vor § 320 Rn. 17).
20Das in Ziffer 2.2 des Rahmenvertrages vorgesehene Recht, Zahlungen auf die Schlussrechnung solange einzubehalten, bis sämtliche Unterlagen vorliegen, soll die Beklagte insbesondere vor einer Inanspruchnahme durch die Sozialversicherungsträgter betreffend die von der Schuldnerin zu entrichtenden Beiträge schützen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2012 – 19 U 67/12, I-19 U 67/12 –, juris). Die besondere Bedeutung dieser Regelung ergibt sich bereits daraus, dass die 2.2 des Rahmenvertrages zwei volle Seiten entsprechend knapp 10% des 22 Seiten umfassenden Vertragswerkes einnimmt. Ferner ist festgehalten, dass die Nachweise nicht älter als drei Monate, mithin aktuell sein müssen. Zudem ist geregelt, dass diese Bescheinigungen regelmäßig, mithin nicht nur einmalig, beizubringen sind. Entsprechend kann nicht angenommen werden, dass es sich um eine – eventuell verzichtbare – Nebenpflicht handeln soll. Diese Pflicht wird auch in 2.6 des Vertrages nochmals betont, in welchem festgehalten ist, dass diese Bescheinigungen stets in aktueller Version dem Auftraggeber vorzulegen sind. Für eine Nebenpflicht von wesentlicher Bedeutung streitet auch die faktische Handhabung, der gelebte Vertrag, denn die Beklagte hatte die Insolvenzschuldnerin mehrfach zur Vorlage der Bescheinigungen aufgefordert und forderte auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens den Kläger hierzu auf, weshalb der Sachverhalt nicht mit dem das Kammergericht entschiedenen Fall (KG, Urteil vom 04.04.2006 - 7 U 247/05, juris Rn. 16, 17) vergleichbar ist. Diesem Ergebnis steht die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 2.12.2004 (IX ZR 200/03) nicht entgegen. Insoweit kann die Kammer offen lassen, ob die vorliegende Vertragskonstellation (Beibringung von Belegen gegenüber dem Vertragspartner einer Werkvertragsforderung), mit der dortigen (Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis Leiharbeitsagentur zu Auftraggeber) vergleichbar ist. Denn der BGH hat ausdrücklich festgestellt (juris Rn. 33), dass – im Unterschied zu der vorliegenden Konstellation – dem dortigen Vertragspartner freigestellt war, wie er die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vornimmt, da insbesondere auch der Überlassungsvertrag keine konkreten Regelungen für die Erfüllung der Nebenpflicht vorgesehen hat. Der hiesige Rahmenvertrag sieht demgegenüber die dargestellten konkreten Regelungen für die Art der Erfüllung der Nebenpflicht vor und betont – wie ausgeführt – die Wichtigkeit dieser. Es handelt sich mithin nicht um ein obiter dictum, sondern der BGH hat diese an dem beiderseitigen Willen vorzunehmende Auslegung betont (BGH a.a.O. juris Rn. 34).
21Auch ist der Sicherungszweck der Regelung nicht entfallen, da faktisch eine Inanspruchnahme der Beklagten droht. Denn sie haftet nach wie ein Bürge für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge nach sozialrechtlichen Vorschriften. Nach § 150 SGB VII gelten für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe § 28e Absatz 3a bis 3f sowie § 116a des Vierten Buches entsprechend. Gemäß § 28e Abs. 3a SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Nach § 101 Abs. 2 SGB III ist ein Betrieb des Baugewerbes ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen; Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Begriff der Bauleistung umfassend zu verstehen (Gagel-Bieback SGB III, 53. Ergänzungslieferung, § 101 Rn. 34), weshalb auch die Montage eines Baugerüsts auf der Baustelle hierunter fällt (Gagel-Bieback a.a.O. Rn. 38). Entsprechend hat die Insolvenzschuldnerin eine Bauleistung erbracht, weshalb die Beklagte für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet. Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes meldete im Rahmen des Insolvenzverfahrens Forderungen in Höhe von 9000 EUR an.
22Ausweislich der Regelung in 2.8 des Vertrages sind Werklohnansprüche des Auftragnehmers erst bei Vorlage der Unterlagen sowie Nachweise zur Zahlung fällig. Bis zum Eintritt dieser Bedingung ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, auch wenn die Vertragsleistung vom Auftragnehmer bereits vollständig erbracht worden ist. Entsprechend darf – wie in der zitierten Entscheidung des OLG Köln – auch hier das Fehlen der Bescheinigung nach der Schlussrechnung entgegengehalten werden, woraus zu folgern ist, dass die Bescheinigungen noch einheitlich mit der Schlussrechnung beigebracht werden können. Entsprechend ist die Regelung des § 103 InsO ebenso nicht einschlägig. Denn es handelt sich infolge der vertraglichen Regelung gerade nicht um eine teilbare Leistung, die bereits vor der Insolvenzeröffnung hätte erbracht werden müssen. Der Beklagten steht insoweit nicht lediglich ein Schadensersatzanspruch zu, sondern weiterhin das Zurückbehaltungsrecht.
23Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu berufen. Zwar ist in Übereinstimmung mit der vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln davon auszugehen, dass nicht nur die Vorlage der unter Ziffer 2.2 genannten Bescheinigungen genügt, um die Gegenleistung zu erbringen, sondern auch andere Wege des Nachweises einer nicht mehr bestehenden Haftung ausreichend sind. Jedoch gibt es weder Anhaltspunkte dafür, dass keine Beitragsrückstände bestehen, noch steht die Zusatzvereinbarung, die durch den Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben worden ist, einer Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht entgegen. Die Freistellung durch den Geschäftsführer müsste, um ein Äquivalent zu der Vorlage der geforderten Bescheinigungen darzustellen, werthaltig sein. Dies hat der Kläger nicht dargetan. Insoweit ist zu bedenken, dass sich der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat, regelmäßig mit Forderungen der Sozialversicherungsträgern nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB und oftmals mit Ansprüchen nach § 64 GmbHG konfrontiert sieht. Auf den ihm diesbezüglich eingeräumten Schriftsatznachlass hat der Kläger erklärt, keine Erkenntnisse im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers zu haben. Eine eigene Haftungsfreistellung hat der Kläger nicht erklärt, ebenso keine Bankbürgschaft gestellt.
24Die Einrede war nicht nach § 320 Abs. 2 BGB einzuschränken. Die Beklagte hat bereits nur einen geringen Teil der gesamten Forderung einbehalten.
25Vor diesem Hintergrund, nämlich dass der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zusteht, können die weiteren von dem Kläger vorgebrachten Argumente dahinstehen. Nur wenn zuvor die Anwendbarkeit des § 320 BGB verneint wurde, gelangt man zu der Prüfung betreffend die Saldierung in der Insolvenz, §§ 95 Abs. 1 S. 1 und 3, 44 InsO und §§ 774f. BGB. Auch die Überlegung, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege, verfängt nicht. Auch dann kann sich die Beklagte noch Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen. Entsprechend ist auch die von dem Kläger vorgelegte Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 10.12.2002 zu 8 U 70/02 nicht einschlägig. Die dort zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsgestaltung sah keine Fälligkeitsvereinbarung, sondern vor allem ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsvereinbarung vor, wobei sich die Beklagte auf die Aufrechnungsvereinbarung stützte. Mit den hier maßgeblichen Fälligkeitsgesichtspunkten setzt sich diese Entscheidung nicht auseinander.
26Entsprechend stehen dem Kläger die begehrten Zinsen nicht zu. Verzug bestand nicht, da die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach bereits vorgerichtlich entsprechend der prozessualen Erklärung anerkannt hatte.
27Andere Anspruchsgrundlagen, die der Klage im weiteren Umfang zum Erfolg verhelfen würden, sind nicht ersichtlich.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 93 ZPO. Im Hinblick auf das Anerkenntnis Zug-um-Zug bei Klageabweisung im Übrigen ist § 93 ZPO anwendbar (vgl. MünchKomm/Schulz ZPO, 4. Auflage, § 93 Rn. 10). Die Beklagte hatte vorgerichtlich den Anspruch unter demselben Vorbehalt anerkannt und auch im Rechtsstreit auf die Verteidigungsanzeige folgend ein entsprechendes Anerkenntnis unverzüglich erklärt. In Verzug befand sie sich – wie dargestellt – in diesem Zeitpunkt nicht.
29Der Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2014 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Dieser enthielt keinen neuen Tatsachenvortrag.
30Streitwert: 6265,05 EUR
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 28. Okt. 2014 - 10 O 114/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
- 1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, - 2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
- 1.
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen, - 2.
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
- 1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, - 2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
- a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder - b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder - c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
- a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, - b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
- 1.
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, - 2.
der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und - 3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.
(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.
(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.
(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.
(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.
(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn
- 1.
er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und - 2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.