Landgericht Bochum Urteil, 15. Apr. 2014 - I-9 S 18/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 05.12.2013 (Az. 83 C 99/13) teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, die in dem Haus I ## in #### C im Dachgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer Waschküche und einer PKW-Garage zu räumen und geräumt herauszugeben.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2014 gewährt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien sind durch ein Wohnraummietverhältnis miteinander verbunden. Die Beklagten sind Mieter einer Dachgeschosseinliegerwohnung im Haus Am I ## in C, dessen Eigentümer die Kläger sind. Die Kläger bewohnen im Haus die Erdgeschosswohnung.
4Sie verlangen nach Kündigung Räumung und Herausgabe der Wohnung. Erstinstanzlich war darüber hinaus noch ein Zahlungsanspruch wegen einer angeblichen Nachforderung aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von ca. 980,- € anhängig. Nach Klageabweisung wird der Anspruch in der Berufungsinstanz aber nicht mehr weiterverfolgt.
5Das Haus wurde im Jahr 1984 von den Voreigentümern, den Eheleuten C1 gebaut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es als Zweifamilien- oder als Mehrfamilienhaus geplant und errichtet wurde. In der Baugenehmigung aus dem Jahre 1984 sowie in der Schlussabnahmebescheinigung der Stadt C ist das Bauvorhaben als „Errichtung eines Wohnhauses mit 2 WE und 2 PKW-Garagen“ beschrieben. Als die Beklagten im Jahre 1985 in das Haus einzogen, wohnten nur die Eheleute C1 im Haus.
6Die Kläger erwarben das Objekt Ende 1985; der Mietvertrag mit den Beklagten wurde fortgesetzt.
7Neben der Erdgeschosswohnung und der Dachgeschosswohnung der Beklagten gibt es im Dachgeschoss neben der Wohnung der Beklagten eine weitere Wohneinheit, bestehend aus 1 Zimmer, Bad/ WC, Abstellraum und Flur, die zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses der Beklagten mit den Eheleuten C1 noch nicht fertiggestellt war. Zunächst verfügte diese Einheit nicht über eine Kochgelegenheit. Später wurde eine Teeküche/ Küchenzeile eingebaut. Außerdem wurde die Einheit an unterschiedliche Mieter fremdvermietet. Seit etlichen Jahren nutzten sie die Kläger als Arbeitszimmer. Seit 2010 sind die Räumlichkeiten an das vom Kläger betriebene Unternehmen, die F GmbH, vermietet. Die Kochgelegenheit wurde in ein Regal umfunktioniert.
8Des Weiteren wurde im darüber liegenden Dachboden ein Gästezimmer inkl. Bad (Größe ca. 39 qm) ausgebaut, das aber über keine Kochgelegenheit, keine separate Klingel am Hauseingang und keinen separaten Briefkasten verfügt.
9Im Jahr 2012 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wegen einer Nebenkostenabrechnung, der Errichtung eines Katzenstiegs sowie wegen der Treppenhausreinigung.
10Mit Schreiben vom 20.11.2012 kündigten die Kläger das Mietverhältnis unter Berufung auf § 573 a BGB zum 30.11.2013.
11Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit der Begründung, es befinde sich im Dachgeschoss eine weitere Wohnung, die in der Vergangenheit auch mehrfach vermietet worden sei.
12Daraufhin kündigten die Kläger mit Schreiben vom 15.1.2013 erneut und beriefen sich insoweit auf die angebliche Verletzung von Verhaltenspflichten.
13Mit Schreiben vom 5.3.2013 kündigten sie unter Berufung auf eine angeblich ausstehende Nebenkostennachzahlung das Mietverhältnis ein weiteres Mal.
14Die Kläger sind der Ansicht, dass zugunsten der Beklagten kein Vertrauensschutz bestehe, weil es sich von Anfang an um ein Zweifamilienhaus gehandelt habe und die Beklagten auch in ein solches eingezogen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die Einheit im Dachgeschoss in der Vergangenheit teilweise untervermietet worden sei. Denn diese Einheit sei von vornherein als zu der Erdgeschosswohnung gehörend geplant gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Baugenehmigung und dem Schlussabnahmeschein der Stadt C, weil darin die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten genannt sei. Die Wohneinheit im Dachgeschoss sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages mit den Beklagten auch nicht als Wohnung zu bewerten gewesen, weil sie keine Küche gehabt habe und daher nicht zur selbständigen Führung eines Haushaltes geeignet gewesen sei.
15Jedenfalls jetzt handele es sich um ein 2-Familienhaus, weil die Dachgeschosseinheit als gewerbliche Fläche genutzt werde. Insofern komme es nicht darauf an, ob die Fläche von dem Vermieter selbst genutzt werde.
16Das ausgebaute Gästezimmer im Dachgeschoss sei ebenfalls keine selbständige Wohnung und mache das Gebäude nicht zu einem 3-Parteien-Haus.
17Die Kläger haben beantragt,
18die Beklagten zu verurteilen, die in dem Haus Am I ## in #### C im Dachgeschoss gelegene Wohnung bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer Waschküche und einer PKW-Garage zum 30.11.2013, hilfsweise zum 31.12.2013, zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben;
19die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 981,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
20Die Beklagten haben beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie haben sich auf Vertrauensschutz berufen. Das Gebäude sei ursprünglich als 3-Familienhaus errichtet und genutzt worden, da die Einheit im Dachgeschoss als eigenständige Wohnung zu werten sei. Bei Abschluss des Mietvertrages sei ihnen ein Grundriss gezeigt worden, in dem die abgeschlossene Wohneinheit als eigenes Apartment eingezeichnet gewesen sei. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ein Elternteil der Eheleute C1 einziehen werde. Das Apartment habe auch von Anfang an über eine eigene Wohnungseingangstür, eine eigene Klingel an der Haustür, einen eigenen Stromzähler und eigene Versorgungsanschlüsse für eine Küche verfügt. Der Vermieter könne sich die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 573 a BGB nicht dadurch verschaffen, dass er im Nachhinein durch die Zusammenlegung von Wohnungen oder die Umwandlung einer Wohnung in eine Gewerbeeinheit ein 2-Familienhaus schaffe. Aufgrund des Zimmers mit WC im Dachboden verfüge das Haus sogar über eine vierte Wohnung.
23Im Übrigen haben sich die Beklagten mit näheren Ausführungen gegen die Kündigungen vom 15.1.2013 und 5.3.2013 gewehrt.
24Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C1.
25Anschließend hat es die Klage vollumfänglich abgewiesen. Hinsichtlich des Räumungsbegehrens hat es ausgeführt, dass die Kündigung vom 20.11.2012 nicht auf den § 573 a BGB gestützt werden könne. Grundsätzlich sei für das Kündigungsrecht maßgeblich, wie viele Wohnungen im Zeitpunkt der Kündigung vorhanden seien. Hiervon sei wegen des Vertrauensgrundsatzes eine Ausnahme zu machen, wenn bei Vertragsschluss drei Wohnungen vorhanden waren oder das noch nicht fertiggestellte Haus für mehr als zwei Wohnungen konzipiert war. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben.
26Mit näheren Ausführungen hat es festgestellt, dass die Kündigung vom 15.1.2013 ebenfalls unwirksam sei.
27Auch die Kündigung vom 5.3.2013 greife nicht durch. Die behaupteten Rückstände aus den Nebenkostenabrechnungen bestünden nicht. Diese seien bereits formell unwirksam, weil der Verteilungsschlüssel nicht hinreichend erläutert sei.
28Dementsprechend sei auch der Zahlungsantrag unbegründet.
29Hiergegen richtet sich die beschränkte Berufung, mit der nur noch der Räumungs- und Herausgabeantrag weiter verfolgt wird.
30Die Kläger rügen unter anderem, dass das Amtsgericht zu Unrecht festgestellt habe, dass bei Anmietung der Wohnung durch die Beklagten mehr als 2 Wohnungen in dem Objekt vorhanden gewesen seien. Insoweit würdige es die Bekundungen des Zeugen C1 falsch. Es ergebe sich daraus, dass nach der Planung in den Einliegerräumen allenfalls ein nahestehender Verwandter zu Pflegezwecken hätte einziehen sollen. Insoweit habe das Amtsgericht auch verkannt, dass die Wohnung im Dachgeschoss der Erdgeschosswohnung zugeschlagen werden sollte, so dass es sich um eine einheitliche Wohneinheit handeln sollte.
31Der Zeuge habe zudem bestätigt, dass mit den Beklagten nie über eine Vermietung an Dritte gesprochen worden sei. Des Weiteren habe das Amtsgericht fehlerhaft den Zeugen S nicht vernommen.
32Im Übrigen hätte auch die Kündigung vom 15.1.2013 das Mietverhältnis wirksam beendet. Das Amtsgericht habe fehlerhaft Beweisantritte der Kläger übergangen bzw. seine Hinweispflicht verletzt.
33Hilfsweise stützen die Kläger den Räumungsantrag nunmehr auf erneute Kündigungen vom 5.2.2014 und 17.2.2014 und tragen dazu vor, der Beklagte habe am 18.1.2014 bei Einfahren in die Garagenzufahrt mit seinem Fahrzeug die Begrenzungsmauer des Grundstücks beschädigt. Anschließend habe er den Unfallort verlassen, ohne die Kläger zu informieren. Außerdem werde den Treppenhausreinigungspflichten trotz Abmahnung wiederholt nicht nachgekommen. Die Wohnungstür werde ohne erkennbaren Grund offen stehen gelassen, so dass kalter Rauch im Treppenhaus zu erheblichen Geruchsbelästigungen führe.
34Die Kläger beantragen,
35unter Abänderung des am 5.12.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum (83 C 99/13) die Beklagten zu verurteilen, die in dem Haus Am I ## in #### C im Dachgeschoss gelegene Wohnung bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer Waschküche und einer PKW-Garage zu räumen und geräumt herauszugeben,
36hilfsweise
37unter Abänderung des am 5.12.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum (83 C 99/13) die Beklagten zu verurteilen, die in dem Haus Am I ## in #### C im Dachgeschoss gelegene Wohnung bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer Waschküche und einer PKW-Garage zum 30.11.2014 zu räumen und geräumt herauszugeben.
38Die Beklagten beantragen,
39die Berufung zurückzuweisen,
40hilfsweise,
41ihnen eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen.
42Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag. Außerdem tragen sie vor, nunmehr erfahren zu haben, dass die Kläger die streitige Immobilie verkaufen und nach C2 ziehen wollten. In einem solchen Fall bestehe jedenfalls kein Kündigungsinteresse nach § 573 a BGB mehr, denn dieses müsse über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus vorliegen.
43II.
44Die zulässige Berufung ist im Hauptantrag begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis bereits durch die Kündigung vom 20.11.2012 wirksam beendet wurde.
45Der Zahlungsantrag ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, so dass die Kammer über die formelle und materielle Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung nicht befinden muss.
461. Kündigung vom 20.11.2012
47Durch die ordentliche Kündigung vom 20.11.2012 ist das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam beendet worden. Den Klägern steht das Sonderkündigungsrecht des § 573 a BGB zu.
48Nach § 573 a Abs. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom ihm selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
49Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573 a Abs. 1 BGB sind vorliegend erfüllt. Denn zumindest zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im November 2012 handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um ein Zweifamilienhaus in diesem Sinne. (unter a) Auf diesen Zeitpunkt kommt es nach Auffassung der Kammer an. (unter b) Ein mittelfristig geplanter Wegzug der Kläger hindert die Wirksamkeit der Kündigung darüber hinaus nicht. (unter c)
50a) Zweifamilienhaus zum Zeitpunkt der Kündigung
51Zum Zeitpunkt der Kündigung im November 2012 hat ein Zweifamilienhaus im Sinne der Vorschrift vorgelegen. Denn insoweit kommt es nicht darauf an, dass nach der Aufteilung des Hauses nach wie vor 3 selbständige Wohnungen/ Wohneinheiten vorhanden sind. Das zweite Apartment im Dachgeschoss wird nämlich seit einigen Jahren durch die vom Kläger betriebene F GmbH als Büro- und Geschäftsraum genutzt und ist demnach keine Wohnung sondern ein Gewerberaum.
52Zwar ist eine Kündigung nach § 573 a BGB ausgeschlossen, wenn der Vermieter eine weitere eigenständige Wohnung im Gebäude für sich zu erweiterten Wohnzwecken als Besucherzimmer, Bügelzimmer oder Arbeitszimmer nutzt. Denn durch diese Erweiterung des Wohnbereichs reduziert sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht. (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 90/10)
53Anderes gilt aber, wenn sich in dem Gebäude außer der Wohnung des Vermieters und der Wohnung des Mieters nur noch Gewerberäume befinden. (Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 573 a, Rn 12) Die Vorgängerregelung des § 573 a BGB, § 564 b Abs. 4 BGB in der bis zum 31.8.2001 geltenden Fassung, betraf ausschließlich „Wohngebäude“. Danach schied die Anwendung der Vorschrift bei Gebäuden aus, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt wurden. Diese Beschränkung auf reine Wohngebäude ist in der Neufassung des § 573 a BGB indes bewusst nicht beibehalten worden. (vgl. BGH, Urteil vom 25.6.2008, Az. VIII ZR 307/07)
54Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Gewerberäume von dem Vermieter selbst genutzt werden. (Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, 2011, § 573 a Rn 14 m.w.N)
55Bei dem im Dachboden ausgebauten weiteren Gästezimmer mit separatem Bad handelt es sich ebenfalls nicht um eine Wohnung im Sinne des § 573 a BGB. Denn unter einer Wohnung wird ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. (BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 90/10) Zur Beurteilung ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. (Sonnenschein, NZM 2000, 1) Da das Gästezimmer über keine eigene Kochgelegenheit, keine Haustürklingel und keinen eigenen Briefkasten verfügt, ermöglicht es eine solche eigenständige Haushaltsführung gerade nicht.
56b) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
57Nach Auffassung der Kammer kommt es für die Beurteilung, ob ein Zweifamilienhaus vorliegt, auf den Zeitpunkt der Kündigung an.
58Daher ist über den zwischen den Parteien streitigen Punkt, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, des Mietvertragsschlusses und des Einzugs der Beklagten ein Haus mit 3 selbständigen Wohnungen geplant war und gebaut wurde und die Beklagten mit diesem Wissen und im Vertrauen darauf, den Mietvertrag abgeschlossen haben, kein Beweis zu erheben. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass die Dachgeschosseinheit zeitweise an Dritte vermietet worden ist.
59aa)
60In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 573 a BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen ist.
61Eine Auffassung differenziert zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen und stellt auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung ab, soweit es darauf ankommt, ob der Vermieter selbst im Haus wohnt. (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 25.11.1991, Az. 9REMiet 1/91; OLG Koblenz, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 25.5.1981, Az. 4 W – RE 227/81; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, § 573 a Rn 5) Demgegenüber soll es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Beurteilung ankommen, ob die Mieträume in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen liegen. Die Lage der Wohnung in einem Wohngebäude mit nur zwei oder in einem solchen mit mehr Wohnungen sei als Eigenschaft der Mietsache anzusehen, denn sie kennzeichne deren rechtliche Verhältnisse und sei für den Mietgebrauch von Bedeutung. Ein Mieter, der in einem mehr als zwei Wohnungen umfassenden Wohngebäude eine Wohnung miete, dürfe darauf vertrauen, dass die für ihn günstige Lage dieser Wohnung nicht nachträglich durch solche bauliche Maßnahmen des Vermieters verändert werde, die eine Verschlechterung seiner vertraglichen Stellung zur Folge hätten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine solche Veränderung ohne seine Zustimmung vorgenommen werde. (Bayerisches OLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 31.01.1991, Az. RE-Miet 3/90; LG Memmingen, Urteil vom 15.01.1992, Az. 1 S 1964/91; bereits in diese Richtung: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.1982, Az. 4 U 167/81) Danach gilt das Sonderkündigungsrecht nicht, wenn das Haus bei Vertragsschluss aus beispielsweise drei Wohnungen bestand und im Verlauf des Mietverhältnisses auf Veranlassung und im Interesse des Vermieters zwei Wohnungen zu einer zusammengelegt werden; es sei denn, der Vermieter hat den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages auf diesen Umstand hingewiesen. (vgl. Bayerisches OLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 31.01.1991, Az. RE-Miet 3/90; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.1982, Az. 4 U 167/81; LG Memmingen, Urteil vom 15.01.1992, Az. 1 S 1964/91; Blank: in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, 2008, § 573 a Rn 24 und wortgleich Blank: in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, 2013, § 573 a Rn 26; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, 2009, Rn XI 392).
62Die Gegenauffassung hält demgegenüber insgesamt den Zeitpunkt der Kündigungserklärung für maßgeblich und betont dabei den einhellig anerkannten Grundsatz, dass es bei Prüfung der Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankomme. Dass sich der Bestandsschutz für ein bereits bestehendes Mietverhältnis hierdurch ändere, sei in Anbetracht des Gesetzeszweckes in Kauf zu nehmen. Der treuwidrigen Aushöhlung des Bestandsschutzes könne durch § 242 BGB begegnet werden. (vgl. Heintzmann in: Soergel, BGB, Stand: Sommer 2007, § 573 a Rn 6; Rolfs in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 573 a Rn 16; Sonnenschein, NZM 2000, 1 (4)) Dies gelte auch für nachträgliche Veränderungen der Mietsache; die willentliche Herbeiführung stehe dem Kündigungsrecht nicht per se entgegen. (Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, § 573 a, Rn 3)
63Höchstrichterlich ist diese Rechtsfrage noch nicht geklärt, sondern vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2010 ausdrücklich offen gelassen worden. (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158)
64bb)
65Die Kammer schließt sich der zweitgenannten Auffassung an. Zwar ist zuzugeben, dass der Mieter, der bei Einzug in ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen unter Umständen darauf vertraut, dass das Mietverhältnis dem Bestandsschutz unterliegt. Außerdem ist der § 573 a BGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
66Es ist indes zu berücksichtigen, dass der Vertrauensschutz des Mieters nicht absolut gilt, sondern sein Bestandsinteresse hinter den Interessen des Vermieters zurücktreten kann. In zulässiger und vom Gesetz vorgesehener Weise ist er auch in anderem Zusammenhang Veränderungen ausgesetzt, die er möglicherweise hinnehmen muss. So hat er zum Beispiel nach § 554 Abs. 2 BGB grundsätzlich Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB sogar erhebliche Mieterhöhungen nach sich ziehen können. Ebenso wenig ist er davor geschützt, dass der Vermieter seine individuellen Planungen ändert und das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder zur wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) kündigt.
67Vor diesem Hintergrund ist entscheidend auf den Zweck der gesetzlichen Regelung des § 573 a BGB abzustellen. Das erleichterte Kündigungsrecht knüpft daran an, dass bei engem Zusammenleben zwischen Vermieter und Mieter in einer kleinen Hausgemeinschaft Belastungen des Zusammenlebens aus nicht fassbaren, oft nicht verschuldeten persönlichen Gründen nicht selten sind und dass einem harmonischen, störungsfreien Zusammenleben zwischen Vermieter und Mieter gerade in einem 2-Familienhaus besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob angesichts der konkreten räumlichen Gegebenheiten – etwa aufgrund des Vorhandenseins eines gemeinsamen Eingangs oder Treppenhauses – überhaupt die Gefahr von Zusammentreffen im Haus besteht. (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2008, Az. VIII ZR 307/07; auch LG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2006, Az. 13 B S 112/05)
68Dieser Gesetzeszweck greift jedoch unabhängig davon ein, wann die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts eintreten. Dass nach dem Wortlaut des § 573 a BGB die Vermieterinteressen sogar abstrakt geschützt werden, weil das konkrete Bestehen von Spannungen zwischen den Parteien keine Kündigungsvoraussetzung ist (vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, § 573 a, Rn 3), zeigt darüber hinaus die hervorgehobene Stellung der Vermieterinteressen im 2-Parteien-Haus.
69Hinzu kommt, dass sich in dem Maße, in welchem eine mögliche Beeinträchtigung des räumlichen Lebensbereichs des Vermieters durch bestehende Mietverhältnisse gegeben ist, die soziale Bindung seines Eigentums verringert. (vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 25.11.1991, Az. 9REMiet 1/91)
70Der Schutz des Mieters kann dadurch erreicht werden, dass eine auf § 573 a BGB gestützte Kündigung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich und damit gemäß § 242 BGB als unwirksam anzusehen ist. Hieran ist namentlich dann zu denken, wenn der Umbau/ die Umnutzung allein dem Zweck dient, das erleichterte Kündigungsrecht auszulösen. (Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 573 a Rn 16; Sonnenschein, NZM 2000, 1 ff.) Dies ist vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Umnutzung zu Büroräumen bereits vor 15 Jahren, die Vermietung als Büroraum seit 2010, erfolgte und damit ersichtlich nicht darauf abzielte, ein Sonderkündigungsrecht gegenüber den Beklagten zu schaffen.
71Darüber hinaus kann sich der Mieter durch eine Vereinbarung im Mietvertrag, dass der Vermieter nur unter den Voraussetzungen eines berechtigten Interesses zur Kündigung berechtigt ist, schützen. (vgl. Sonnenschein, NZM 2000, 1 ff.) Eine Abweichung zum Nachteil des Vermieters ist, wie der Umkehrschluss aus § 573 a Abs. 4 BGB ergibt, nämlich wirksam.
72Den Interessen des Mieters wird schließlich dadurch Rechnung getragen, dass sich die Kündigungsfrist gemäß § 573 a Abs. 1 S. 2 BGB um 3 Monate verlängert.
73c) Umzugspläne der Kläger
74Die Wirksamkeit der Kündigung vom 20.11.2012 ist auch nicht durch den Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung, die Kläger beabsichtigten den Verkauf des Hauses und ihren Wegzug, in Frage gestellt.
75Zwar kann die (weitere) Verfolgung der Kündigung gegen § 242 BGB verstoßen, wenn der Vermieter den baldigen Auszug aus dem Zweifamilienhaus beabsichtigt und die besondere Situation des Zusammenlebens daraufhin wegfällt. Der bei der Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anerkannte Grundsatz, dass das Kündigungsinteresse über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortbestehen muss, gilt nämlich auch bei der Kündigung nach § 573 a BGB. Deshalb ist eine Kündigung nach § 573 a BGB jedenfalls unwirksam, wenn der Vermieter in der Absicht kündigt, nach dem Auszug des Mieters auch die eigene Wohnung aufzugeben, um das Haus sodann freistehend verkaufen zu können. Ein solches Kündigungsinteresse kann nur nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berücksichtigt werden. (LG Duisburg, Urteil vom 18.01.2005, Az. 13 S 333/04; LG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2006, Az. 13 S 357/05; Blank/ Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, 2008, § 573 a Rn 17)
76Auch wenn er erst nach Ausspruch der Kündigung den Entschluss zur Aufgabe seiner bisherigen Wohnung fasst, kann der Vermieter verpflichtet sein, den Mieter über die beabsichtigte Wohnungsaufgabe zu informieren und ihm einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkungen anzubieten. (zu § 564 b BGB a.F. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.1993, Az. 11 U 60/92; LG Duisburg, Urteil vom 18.01.2005, Az. 13 S 333/04; auch Blank/ Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, 2008, § 573 a Rn 17)
77Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Denn zu der Konkretheit der Umzugspläne fehlt es an substantiierten Vortrag. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingeräumt, dass die benannten Zeugen nichts von konkreten Planungen, etwa der Einschaltung eines Maklers o.ä., berichtet hätten. Dass die Kläger, wie sie selber bekunden, planen, mittelfristig nach Niedersachsen zurückzuziehen, reicht nicht, das Interesse an der Sonderkündigung zum jetzigen Zeitpunkt zu beseitigen.
782. Kündigungen vom 15.1.2013, 5.2.2014 und 17.2.2014
79Über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 15.1.2013, 5.2.2014 und 17.2.2014 musste die Kammer nicht mehr entscheiden, da das Mietverhältnis aus oben genannten Gründen bereits durch die Kündigung vom 20.11.2012 beendet ist.
803. Räumungsfrist
81Gemäß § 721 Abs. 1 S. 1 ZPO war den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2014 einzuräumen. Angesichts des bereits seit ca. 30 Jahren andauernden Mietverhältnisses und der Tatsache, dass bei § 573 a BGB ohnehin eine verlängerte Kündigungsfrist gilt, hat die Kammer eine Räumungsfrist von etwas mehr als 6 Monaten als angemessen angesehen.
82III.
831.
84Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO.
852.
86Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
87Die Kammer hat insoweit bei der Urteilsfindung versehentlich die Einschlägigkeit des § 708 Nr. 7 ZPO, wonach die ausgeurteilte Räumung ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, übersehen. Nichtsdestotrotz war dem Urteilsberichtigungsantrag der Kläger vom 24.4.2014 insoweit nicht nachzukommen. Eine verfehlte Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kann nur dann nach § 319 ZPO als offenbare Unrichtigkeit berücksichtigt werden, wenn sich aus den Gründen zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der im Tenor enthaltene Ausspruch über die Vollstreckbarkeit nicht dem Willen des Richters entspricht. (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2013, Az. 8 W 45/13) Eine solche offenbare Unrichtigkeit liegt hier aber gerade nicht vor. Denn der im Tenor enthaltene Ausspruch entsprach dem Willen der Kammer, wenngleich sie sich diesen Willen rechtsfehlerhaft gebildet hatte.
88IV.
89Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites auf die Frage ankommt, ob es bei einer Kündigung nach § 573 a Abs. 1 BGB für die Beurteilung, ob ein Zweifamilienhaus vorliegt, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankommt. Diese Frage ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden, berührt aber das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von vergleichbaren Fällen von Kündigungen nach § 573 a BGB stellen kann.
moreResultsText
Annotations
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzu-
wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
3Die Kläger nehmen die Beklagten auf Räumung einer Mietwohnung und Zahlung restlicher Nebenkosten in Anspruch.
4Die Beklagten sind seit dem 01.01.1985 Mieter der Dachgeschosswohnung im 1984 errichteten Haus, die Kläger erwarben das Haus 1986 und bewohnen die Wohnung im Erdgeschoss. Es gibt erhebliche Meinungsverschieden-
5heiten, die die Kläger zu insgesamt drei Kündigungen vom 20.11.2012, 15.01.2013 und 05.03.2013 veranlassten.
6Mit Schreiben vom 20.11.2012 haben die Kläger die Kündigung zum 30.11.2013 erklären lassen, dies mit der Begründung, dass es sich um eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handele.
7Die Kündigung vom 15.01.2013 erfolgte zum 31.10.2013, gestützt gleichfalls darauf, dass in dem Gebäude nur zwei Parteien leben.
8Zur Begründung führten die Kläger ferner aus, dass die Beklagten eine Absturzsicherung am Balkon entfernt hätten, worauf es zu einem schweren Unfall gekommen sei. Ein Handwerker sei rücklings vom Balkon gestürzt und habe sich schwer verletzt.
9Ferner hätten die Beklagten in der 48. Kalenderwoche nicht den Flur gereinigt, in der 50. Kalenderwoche nicht die Kellertreppe und den Vorflur sauber gemacht.
10Ferner hätten sie trotz Aufforderung mit Schreiben vom 10.11.2012 nicht den Katzenstieg bis zum 14.11.2012 entfernt.
11Die Kündigungserklärung vom 05.03.2013 nimmt Bezug auf die Kündigungsgründe der beiden Kündigungserklärungen vom 20.11.2012 und 15.01.2013, ergänzend darauf, dass sich die Beklagten mit der Zahlung von Nebenkostennachforderungen in Höhe von 1 237,80 Euro in Verzug befänden. Zu der strittigen Frage, ob es sich bei der an die Beklagten vermieteten Wohnung um eine solche in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handelt, steht nicht in Streit, dass die Kläger das Haus selbst bewohnen und dass zu den Kündigungszeitpunkten nicht mehr als zwei Wohnungen genutzt werden.
12Eine dritte Wohnung ist zeitweise vermietet worden, dies aber schon seit geraumer Zeit nicht mehr.
13Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten am Balkon eine Absturzsicherung eigenmächtig entfernt. Deshalb sei es vor etwa zwei Jahren, dies wird gerechnet ab 15.01.2013, zu einem schweren Unfall gekommen, weil ein Handwerker rücklings vom Balkon gestürzt sei.
14Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten in der 48. und 50. Kalenderwoche Flur und Treppenhaus nicht bzw. nur teilweise gereinigt.
15Der Katzenstieg ist zwischenzeitlich von den Beklagten entfernt worden.
16Ihren Anspruch auf Zahlung eines Nebenkostenabrechnungssaldos begründeten die Kläger wie folgt:
17Aus der Nebenkostenabrechnung 2010 mit einem Kostenschlüssel von 29,7 % für Betriebskosten I, einem Kostenschlüssel von 34 % für Betriebskosten II und einem solchen von 31 % für Heizkosten ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 956,35 Euro, aus der Nebenkostenabrechnung für 2011 mit den selben Abrechnungsschlüsseln ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag von 1 256,48 Euro und aus der Nebenkostenabrechnung 2012 mit den identischen Prozentzahlen ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 586,90 Euro, insgesamt 2 799,73 Euro, worauf die Beklagten lediglich 1 818,52 Euro gezahlt hätten, die Differenz ist Gegenstand des Zahlungsantrags und der Kündigungserklärung vom 05.03.2013, nämlich 981,18 Euro.
18Die Kläger vertreten die Ansicht, ihre Abrechnungen seien ordnungs- und vertragsgemäß.
19Sie behaupten, das Haus sei als Zweifamilienhaus konzipiert worden, wie bereits aus den baurechtlichen Unterlagen ersichtlich.Es bestehe deshalb die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573 a BGB.
20Die Kläger beantragen,
21die Beklagten zu verurteilen, die in dem Haus in
22Bochum im Dachgeschoss gelegene Wohnung bestehend aus drei Zimmern,
23einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer
24Waschküche und einer Pkw-Garage, zum 30.11.2013, hilfsweise zum
2531.12.2013, zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben sowie als
26Gesamtschuldner an diese 981,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
27Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Sie vertreten die Auffassung, sämtliche Kündigungen seien unwirksam.
31Das Haus sei von vornherein für drei Wohnungen konzipiert worden, der Ersteigentümer habe geplant, bei Bedarf eine Angehörige in ein Apartment im ersten Obergeschoss einziehen zu lassen.
32Dies sei ihnen bei den Verhandlungen ihres Mietvertrages mitgeteilt worden.
33Eine Absturzsicherung am Balkon sei von ihnen nicht entfernt worden.
34Der Ersteigentümer habe dort ein provisorisches Holzbrett angebracht, das nach wenigen Jahren verfault gewesen sei.
35Dies hätten sie den Klägern mitgeteilt, ferner, dass ein Geländer wegen dort vorhandener Pflanzkübel nicht erforderlich sei. Der aktuelle Zustand bestehe seit 1990. Der Handwerker sei unabhängig von diesen baulichen Gegebenheiten abgestürzt, nämlich von der Leiter gefallen.
36Sie behaupten, dass der Katzenstieg, der zwischenzeitlich von ihnen entfernt wurde, von den Klägern genehmigt worden sei.
37Die Flurreinigung in der 48. und 50. Kalenderwoche sei von der Haushaltshilfe ordnungsgemäß durchgeführt worden.
38Ein Rückstand für die Zahlung der Betriebskosten bestehe nicht. Die Abrechnungen seien bereits formell unwirksam, die angesetzten Quoten unzutreffend. Es sei gemäß § 12 Heizkostenverordnung wegen fehlender Verbrauchsabrechnung ein Abzug von 15 % vorzunehmen.
39Im Übrigen sei ein falscher Ölbestand Grundlage der Abrechnungen.
40Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. in der Sitzung vom 14.11.2013.
41Entscheidungsgründe:
42Die Klage ist nicht begründet.
43Die Kündigungen der Kläger vom 20.11.2012 sowie 15. Januar 2013 und 05.03.2013 sind nicht wirksam.
44Die Kündigung vom 20.11.2012 wurde allein auf die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573 a BGB gestützt, nämlich darauf, dass sich die Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen befindet.
45Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass diese erleichterte Kündigungsmöglichkeit für die Kläger nicht besteht, da die Beklagten Vertrauensschutz dahingehend genießen, dass es sich um ein Haus mit mehr als zwei Wohnungen handelt.
46Grundsätzlich ist für das Kündigungsrecht gemäß § 573 a BGB maßgebend, wie viele Wohnungen im Zeitpunkt der Kündigung vorhanden sind.
47Wegen des Vertrauensgrundsatzes ist hiervon aber eine Ausnahme zu machen, wenn bei Vertragsschluss drei Wohnungen vorhanden waren oder das noch nicht fertiggestellte Hause für mehr als zwei Wohnungen konzipiert ist.
48Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfüllt.
49Der Ersteigentümer, Herr C. , ist als Zeuge vernommen worden.
50Er gab glaubhaft an, dass bei Errichtung geplant war, dass ein Apartment als Einliegerwohnung in der ersten Etage für seine Mutter oder die Mutter seiner Frau geplant war und zwar für den Fall, dass diese pflegebedürftig werden sollten.
51So war das Haus konzipiert, dies mit den erforderlichen eigenen Anschlüssen, einer separaten Eingangstür und den Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung.
52Da noch offen gewesen sei, ob eine der Mütter die Wohnung überhaupt brauchen würde, sei angedacht gewesen, die Wohnung anderweitig zu vermieten, sollte klar werden, dass entsprechender Bedarf nicht eintreten würde.
53Dies sei bei den Vertragsverhandlungen mit den Beklagten thematisiert worden.
54Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den Sachverhalt unzutreffend geschildert hat, ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits oder eine anderweitige Belastungstendenz sind nicht ersichtlich.
55Die Aussage steht ferner in Einklang mit den vorhandenen baulichen Gegebenheiten, das Apartment ist in der Folgezeit tatsächlich mehrfach fremdvermietet worden.
56Dementsprechend kommt die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573 a BGB aufgrund Vertrauensschutzes der Beklagten nicht in Betracht.
57Auch die Kündigung vom 15.01.2013 ist unwirksam. Für den genannten Kündigungsgrund des § 573 a BGB gilt das soeben Ausgeführte.
58Der von den Klägern behauptete Unfall rechtfertigt die ausgesprochene Kündigung nicht.
59Die Kläger sind dafür beweisfällig geblieben, dass die Beklagten eine Absturzsicherung entfernten und dass diese ursächlich für den Unfall geworden wäre.
60Dahinstehen kann deshalb, dass die Kläger nach dem Beklagtenvortrag über die bauliche Situation informiert waren, dass der bauliche Zustand seit 1990 besteht und seit dem Sturz des Handwerkers mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
61Der von den Klägern behauptete Verstoß gegen die Reinigungspflicht ist unbewiesen und rechtfertigt im Übrigen eine Kündigung nicht, weil er keinen hinreichend schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt.
62Dies gilt ebenso für das zunächst unterlassene Entfernen des Katzenstieges, wobei hierfür offenbar keine angemessene Frist gesetzt wurde.
63In dem Kündigungsschreiben wird darauf Bezug genommen, dass mit Schreiben vom 10.11.2012 binnen einer Frist von vier Tagen zum Entfernen des Katzenstieges aufgefordert wurde, diese Frist wäre unangemessen kurz.
64Auch die Kündigungserklärung vom 05.03.2013 ist nicht wirksam.
65Diese wird zusätzlich zu den zuvor genannten Kündigungsgründen auf den Rückstand aus den Nebenkostenabrechnungen gestützt.
66Ein solcher Rückstand ist aber nicht schlüssig dargetan.
67Die vorgelegten Nebenkostenabrechnungen sind formell unwirksam.
68Denn mangels hinreichender Erläuterung der Verteilungsschlüssel sind die Abrechnungen nicht aus sich heraus verständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar.
69Sie weisen Anteile von 29,7 % für die Betriebskosten I, 34 % für die Betriebskosten II und 31 % für die Heizkosten aus.
70Eine nähere Erläuterung, weshalb diese Prozentsätze angesetzt werden, fehlt.
71Im Mietvertrag findet sich in § 9 Abs. 4 die Regelung, dass die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Grundflächen der Räume umgelegt werden. Dem entspricht die Nebenkostenabrechnung nicht bzw. es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die Kläger bei der Abrechnung an diesem Maßstab orientiert haben.
72Dementsprechend kann weder die Kündigung noch der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf einen entsprechenden Rückstand gestützt werden.
73Mangels Hauptforderung ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht begründet.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzu-
wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
3Die Kläger nehmen die Beklagten auf Räumung einer Mietwohnung und Zahlung restlicher Nebenkosten in Anspruch.
4Die Beklagten sind seit dem 01.01.1985 Mieter der Dachgeschosswohnung im 1984 errichteten Haus, die Kläger erwarben das Haus 1986 und bewohnen die Wohnung im Erdgeschoss. Es gibt erhebliche Meinungsverschieden-
5heiten, die die Kläger zu insgesamt drei Kündigungen vom 20.11.2012, 15.01.2013 und 05.03.2013 veranlassten.
6Mit Schreiben vom 20.11.2012 haben die Kläger die Kündigung zum 30.11.2013 erklären lassen, dies mit der Begründung, dass es sich um eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handele.
7Die Kündigung vom 15.01.2013 erfolgte zum 31.10.2013, gestützt gleichfalls darauf, dass in dem Gebäude nur zwei Parteien leben.
8Zur Begründung führten die Kläger ferner aus, dass die Beklagten eine Absturzsicherung am Balkon entfernt hätten, worauf es zu einem schweren Unfall gekommen sei. Ein Handwerker sei rücklings vom Balkon gestürzt und habe sich schwer verletzt.
9Ferner hätten die Beklagten in der 48. Kalenderwoche nicht den Flur gereinigt, in der 50. Kalenderwoche nicht die Kellertreppe und den Vorflur sauber gemacht.
10Ferner hätten sie trotz Aufforderung mit Schreiben vom 10.11.2012 nicht den Katzenstieg bis zum 14.11.2012 entfernt.
11Die Kündigungserklärung vom 05.03.2013 nimmt Bezug auf die Kündigungsgründe der beiden Kündigungserklärungen vom 20.11.2012 und 15.01.2013, ergänzend darauf, dass sich die Beklagten mit der Zahlung von Nebenkostennachforderungen in Höhe von 1 237,80 Euro in Verzug befänden. Zu der strittigen Frage, ob es sich bei der an die Beklagten vermieteten Wohnung um eine solche in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handelt, steht nicht in Streit, dass die Kläger das Haus selbst bewohnen und dass zu den Kündigungszeitpunkten nicht mehr als zwei Wohnungen genutzt werden.
12Eine dritte Wohnung ist zeitweise vermietet worden, dies aber schon seit geraumer Zeit nicht mehr.
13Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten am Balkon eine Absturzsicherung eigenmächtig entfernt. Deshalb sei es vor etwa zwei Jahren, dies wird gerechnet ab 15.01.2013, zu einem schweren Unfall gekommen, weil ein Handwerker rücklings vom Balkon gestürzt sei.
14Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten in der 48. und 50. Kalenderwoche Flur und Treppenhaus nicht bzw. nur teilweise gereinigt.
15Der Katzenstieg ist zwischenzeitlich von den Beklagten entfernt worden.
16Ihren Anspruch auf Zahlung eines Nebenkostenabrechnungssaldos begründeten die Kläger wie folgt:
17Aus der Nebenkostenabrechnung 2010 mit einem Kostenschlüssel von 29,7 % für Betriebskosten I, einem Kostenschlüssel von 34 % für Betriebskosten II und einem solchen von 31 % für Heizkosten ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 956,35 Euro, aus der Nebenkostenabrechnung für 2011 mit den selben Abrechnungsschlüsseln ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag von 1 256,48 Euro und aus der Nebenkostenabrechnung 2012 mit den identischen Prozentzahlen ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 586,90 Euro, insgesamt 2 799,73 Euro, worauf die Beklagten lediglich 1 818,52 Euro gezahlt hätten, die Differenz ist Gegenstand des Zahlungsantrags und der Kündigungserklärung vom 05.03.2013, nämlich 981,18 Euro.
18Die Kläger vertreten die Ansicht, ihre Abrechnungen seien ordnungs- und vertragsgemäß.
19Sie behaupten, das Haus sei als Zweifamilienhaus konzipiert worden, wie bereits aus den baurechtlichen Unterlagen ersichtlich.Es bestehe deshalb die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573 a BGB.
20Die Kläger beantragen,
21die Beklagten zu verurteilen, die in dem Haus in
22Bochum im Dachgeschoss gelegene Wohnung bestehend aus drei Zimmern,
23einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer
24Waschküche und einer Pkw-Garage, zum 30.11.2013, hilfsweise zum
2531.12.2013, zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben sowie als
26Gesamtschuldner an diese 981,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
27Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Sie vertreten die Auffassung, sämtliche Kündigungen seien unwirksam.
31Das Haus sei von vornherein für drei Wohnungen konzipiert worden, der Ersteigentümer habe geplant, bei Bedarf eine Angehörige in ein Apartment im ersten Obergeschoss einziehen zu lassen.
32Dies sei ihnen bei den Verhandlungen ihres Mietvertrages mitgeteilt worden.
33Eine Absturzsicherung am Balkon sei von ihnen nicht entfernt worden.
34Der Ersteigentümer habe dort ein provisorisches Holzbrett angebracht, das nach wenigen Jahren verfault gewesen sei.
35Dies hätten sie den Klägern mitgeteilt, ferner, dass ein Geländer wegen dort vorhandener Pflanzkübel nicht erforderlich sei. Der aktuelle Zustand bestehe seit 1990. Der Handwerker sei unabhängig von diesen baulichen Gegebenheiten abgestürzt, nämlich von der Leiter gefallen.
36Sie behaupten, dass der Katzenstieg, der zwischenzeitlich von ihnen entfernt wurde, von den Klägern genehmigt worden sei.
37Die Flurreinigung in der 48. und 50. Kalenderwoche sei von der Haushaltshilfe ordnungsgemäß durchgeführt worden.
38Ein Rückstand für die Zahlung der Betriebskosten bestehe nicht. Die Abrechnungen seien bereits formell unwirksam, die angesetzten Quoten unzutreffend. Es sei gemäß § 12 Heizkostenverordnung wegen fehlender Verbrauchsabrechnung ein Abzug von 15 % vorzunehmen.
39Im Übrigen sei ein falscher Ölbestand Grundlage der Abrechnungen.
40Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. in der Sitzung vom 14.11.2013.
41Entscheidungsgründe:
42Die Klage ist nicht begründet.
43Die Kündigungen der Kläger vom 20.11.2012 sowie 15. Januar 2013 und 05.03.2013 sind nicht wirksam.
44Die Kündigung vom 20.11.2012 wurde allein auf die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573 a BGB gestützt, nämlich darauf, dass sich die Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen befindet.
45Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass diese erleichterte Kündigungsmöglichkeit für die Kläger nicht besteht, da die Beklagten Vertrauensschutz dahingehend genießen, dass es sich um ein Haus mit mehr als zwei Wohnungen handelt.
46Grundsätzlich ist für das Kündigungsrecht gemäß § 573 a BGB maßgebend, wie viele Wohnungen im Zeitpunkt der Kündigung vorhanden sind.
47Wegen des Vertrauensgrundsatzes ist hiervon aber eine Ausnahme zu machen, wenn bei Vertragsschluss drei Wohnungen vorhanden waren oder das noch nicht fertiggestellte Hause für mehr als zwei Wohnungen konzipiert ist.
48Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfüllt.
49Der Ersteigentümer, Herr C. , ist als Zeuge vernommen worden.
50Er gab glaubhaft an, dass bei Errichtung geplant war, dass ein Apartment als Einliegerwohnung in der ersten Etage für seine Mutter oder die Mutter seiner Frau geplant war und zwar für den Fall, dass diese pflegebedürftig werden sollten.
51So war das Haus konzipiert, dies mit den erforderlichen eigenen Anschlüssen, einer separaten Eingangstür und den Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung.
52Da noch offen gewesen sei, ob eine der Mütter die Wohnung überhaupt brauchen würde, sei angedacht gewesen, die Wohnung anderweitig zu vermieten, sollte klar werden, dass entsprechender Bedarf nicht eintreten würde.
53Dies sei bei den Vertragsverhandlungen mit den Beklagten thematisiert worden.
54Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den Sachverhalt unzutreffend geschildert hat, ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits oder eine anderweitige Belastungstendenz sind nicht ersichtlich.
55Die Aussage steht ferner in Einklang mit den vorhandenen baulichen Gegebenheiten, das Apartment ist in der Folgezeit tatsächlich mehrfach fremdvermietet worden.
56Dementsprechend kommt die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573 a BGB aufgrund Vertrauensschutzes der Beklagten nicht in Betracht.
57Auch die Kündigung vom 15.01.2013 ist unwirksam. Für den genannten Kündigungsgrund des § 573 a BGB gilt das soeben Ausgeführte.
58Der von den Klägern behauptete Unfall rechtfertigt die ausgesprochene Kündigung nicht.
59Die Kläger sind dafür beweisfällig geblieben, dass die Beklagten eine Absturzsicherung entfernten und dass diese ursächlich für den Unfall geworden wäre.
60Dahinstehen kann deshalb, dass die Kläger nach dem Beklagtenvortrag über die bauliche Situation informiert waren, dass der bauliche Zustand seit 1990 besteht und seit dem Sturz des Handwerkers mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
61Der von den Klägern behauptete Verstoß gegen die Reinigungspflicht ist unbewiesen und rechtfertigt im Übrigen eine Kündigung nicht, weil er keinen hinreichend schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt.
62Dies gilt ebenso für das zunächst unterlassene Entfernen des Katzenstieges, wobei hierfür offenbar keine angemessene Frist gesetzt wurde.
63In dem Kündigungsschreiben wird darauf Bezug genommen, dass mit Schreiben vom 10.11.2012 binnen einer Frist von vier Tagen zum Entfernen des Katzenstieges aufgefordert wurde, diese Frist wäre unangemessen kurz.
64Auch die Kündigungserklärung vom 05.03.2013 ist nicht wirksam.
65Diese wird zusätzlich zu den zuvor genannten Kündigungsgründen auf den Rückstand aus den Nebenkostenabrechnungen gestützt.
66Ein solcher Rückstand ist aber nicht schlüssig dargetan.
67Die vorgelegten Nebenkostenabrechnungen sind formell unwirksam.
68Denn mangels hinreichender Erläuterung der Verteilungsschlüssel sind die Abrechnungen nicht aus sich heraus verständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar.
69Sie weisen Anteile von 29,7 % für die Betriebskosten I, 34 % für die Betriebskosten II und 31 % für die Heizkosten aus.
70Eine nähere Erläuterung, weshalb diese Prozentsätze angesetzt werden, fehlt.
71Im Mietvertrag findet sich in § 9 Abs. 4 die Regelung, dass die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Grundflächen der Räume umgelegt werden. Dem entspricht die Nebenkostenabrechnung nicht bzw. es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die Kläger bei der Abrechnung an diesem Maßstab orientiert haben.
72Dementsprechend kann weder die Kündigung noch der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf einen entsprechenden Rückstand gestützt werden.
73Mangels Hauptforderung ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht begründet.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist seit dem Jahr 2006 Eigentümerin eines Wohnhauses in F. . Die Beklagten bewohnen den ersten Stock des Gebäudes aufgrund eines im März 2004 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Mietvertrages. Im ersten Halbjahr 2004 waren die Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Stock des Hauses sowie ein Raum im Keller des Hauses mit Bad/Dusche und einer Küchenzeile vermietet. Nach Erwerb des Hauses im Jahr 2006 bezogen die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung im Erdgeschoss ; den ausgebauten Kellerraum nutzen sie seither als Besucherzimmer, Arbeitszimmer und Bügelraum.
- 2
- Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit den Beklagten gemäß § 573a Abs. 1 BGB mit Schreiben vom 24. Mai und 29. Juni 2007 sowie 2. Oktober 2008. Das Amtsgericht hat die unter anderem auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 5
- Die Kündigungen der Klägerin hätten das Mietverhältnis mit den Beklagten nicht beendet, da der Klägerin kein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Seite stehe. Auf die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573a Abs. 1 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen. Stelle man mit einer von einigen Instanzgerichten und Teilen der Literatur vertretenen Meinung darauf ab, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 573a Abs. 1 BGB bereits bei Begründung des Mietverhältnisses vorliegen müssten, scheitere die Klage bereits daran, dass sich bei Abschluss des Mietvertrages im Streitfall drei Wohnungen in dem Gebäude befunden hätten. Folge man der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und stelle auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ab, hätten sich zu diesem Zeitpunkt zwar nur noch zwei Wohnungen in dem Gebäude befunden, da die Klägerin den ausgebauten Kellerraum in ihre Wohnung integriert habe. Der Klägerin sei es jedoch nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den an sich erfüllten Tatbestand des § 573a Abs. 1 BGB zu berufen. Denn die Einliegerwohnung im Keller sei bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2004 als Wohnraum vermietet gewesen. Deshalb hätten die Beklagten redlicherweise darauf vertrauen dürfen, dass sie in ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen einziehen. Verändere der Vermieter einseitig die Nutzung von Räumen, die zur selbständigen Haushaltsführung geeignet seien, verkleinere er den Wohnungsbestand in einer für den Mieter bei Begründung des Mietverhältnisses in aller Regel nicht vorhersehbaren Weise. Die Kündigung der Klägerin sei daher rechtsmissbräuchlich.
II.
- 6
- Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die auf § 573a Abs. 1 BGB gestützte Kündigung der Klägerin hat das Mietverhältnis der Parteien allerdings schon deshalb nicht beendet, weil die Voraussetzungen einer Kündigung nach dieser Vorschrift weder zu Beginn des Mietverhältnisses mit den Beklagten noch im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung erfüllt waren. Der Klägerin steht daher kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu.
- 7
- 1. Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann grundsätzlich nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eines berechtigten Interesses bedarf es nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht, wenn ein Mietverhältnis über Wohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gekündigt wird.
- 8
- a) Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 20; LG Hamburg, WuM 1994, 215; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2006, § 573a Rn. 6; MünchKommBGB /Häublein, 5. Aufl., § 573a Rn. 10; Bamberger/Roth/Hannappel, BGB, 2. Aufl., § 573a Rn. 14); auf eine eventuelle baurechtswidrige Errichtung kommt es danach schon deshalb nicht an, weil trotz Baurechtswidrigkeit eine tatsächliche Wohnnutzung erfolgen kann (LG Bochum, WuM 1984, 133 f.; LG Köln, WuM 1985, 63; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XI 391; Sonnenschein , NZM 2000, 1, 4; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 573a Rn. 4). Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht (vgl. LG Aachen, WuM 1993, 616, 617; LG Bochum, aaO; LG Hamburg, aaO; Staudinger/Rolfs, aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 11; Bamberger/Roth/Hannappel, aaO Rn. 14 f.; Sternel, aaO Rn. 397; Sonnenschein , aaO S. 2).
- 9
- b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllen die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses der Klägerin diese Anforderungen, denn neben einem 42 qm großen Wohn-/Schlafraum verfügen sie über eine Küchenzeile und ein Tageslichtbad mit Toilette. Dass sich die Ausstattung der Kelleräume oder die baulichen Gegebenheiten in der Folgezeit so verändert hätten, dass eine eigenständige Wohnnutzung dort nicht mehr möglich wäre, ist nicht festgestellt; die Revision zeigt übergangenen Sachvortrag der Klägerin hierzu nicht auf.
- 10
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Tatsache der Existenz von drei Wohnungen in dem Wohnhaus der Klägerin nicht dadurch geändert, dass die Klägerin die im Keller befindlichen Räume in ihren Wohnbereich integriert hat, indem sie die Einliegerwohnung seit dem Erwerb des Hauses im Jahr 2006 als Besucherzimmer/Bügelzimmer/Arbeitszimmer nutzt. Denn durch diese Erweiterung des Wohnbereichs der Klägerin hat sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht reduziert.
- 11
- Das Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2008 (VIII ZR 307/07, aaO). Die in dieser Entscheidung vom Senat gebilligte tatrichterliche Beurteilung , die Aufteilung einander ergänzender Räume auf zwei Stockwerke hindere nicht die Annahme einer (einzigen) Wohnung (aaO Rn. 20), beruhte auf anderen tatsächlichen Gegebenheiten. Die betreffenden Räume im Dachgeschoss jenes Gebäudes stellten - anders als die Einliegerwohnung im Haus der Klägerin - keine eigenständige Wohnung dar.
- 12
- 3. Da die Einliegerwohnung vom Einzug der Beklagten bis zum Ausspruch der Kündigung eine eigenständige Wohnung war, waren die Voraussetzungen einer erleichterten Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB zu keiner Zeit erfüllt. Daher bedarf die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob es hinsichtlich des Wohnungsbestandes auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses oder den Zeitpunkt der Kündigung ankommt (zum Meinungsstand: Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 16), keiner Entscheidung. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 07.08.2009 - 2 C 529/09 (12) -
LG Gießen, Entscheidung vom 24.02.2010 - 1 S 239/09 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung des mit der Beklagten zu 1 (künftig: die Beklagte) am 1. August 2005 geschlossenen Mietvertrages über eine Fünfzimmerwohnung im Anwesen M. straße 1 in W. .
- 2
- Die Beklagte bewohnt die Mieträume seitdem mit ihrer im Oktober 2001 geborenen Tochter. Die Eltern der Beklagten, die Beklagten zu 2 und zu 3, halten sich über weite Teile des Jahres ebenfalls in der Wohnung auf; zumindest ein Schlaf- und ein Badezimmer der knapp 180 Quadratmeter großen Wohnung stehen ihnen weitgehend zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Sie verfügen über eine eigene Wohnung in einem anderen Ort und ermöglichen es durch ihren Aufenthalt in der Wohnung in der M. straße in W. ihrer Tochter, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Sie beaufsichtigen während der Abwesenheit der Beklagten deren Kind. Im Mietvertrag wurde deshalb die Gesamtzahl der Personen, die die Wohnung beziehen würden, mit "vier" angegeben.
- 3
- Die Wohnung der Beklagten liegt in einem Haus, welches teils zu Wohn-, teils zu Gewerbezwecken genutzt wird. Über das gesamte Erdgeschoss erstrecken sich die Betriebsräume einer Wäscherei, die - in der Rechtsform einer GmbH - von der Klägerin und deren Ehemann betrieben wird. Die Wohnung der Beklagten, zu der eine an der Außenfassade verlaufende Treppe führt, liegt oberhalb der Wäscherei im ersten Obergeschoss in der nördlichen Haushälfte. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann andere Räume im ersten Obergeschoss sowie das gesamte Dachgeschoss.
- 4
- Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis unter Berufung auf § 573a Abs. 1 BGB zum 31. März 2007.
- 5
- Da die Beklagten zu 1 bis 3 die Wohnung nicht räumten, hat die Klägerin Klage auf Räumung und Herausgabe erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht antragsgemäß erkannt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 8
- Die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin sei wirksam, ohne dass es eines berechtigten Interesses der Klägerin nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 BGB bedürfe. Denn die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nach § 573a BGB seien erfüllt.
- 9
- Die Wohnung der Beklagten liege in einem Gebäude, in welchem sich nur noch eine weitere Wohnung befinde, die von der Klägerin bewohnt werde. Die Existenz der Gewerberäume schließe das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB nicht aus. Die an zwei Auszubildende des Betriebs vermieteten Zimmer stellten keine Wohnung, sondern nur unselbständige Wohnräume dar, die bei der Berechnung der Gesamtzahl der Wohnungen nicht zu berücksichtigen seien. Unerheblich sei, dass sich früher noch eine dritte abgeschlossene Wohnung im Haus befunden habe, da diese Räume bereits vor Begründung des Mietverhältnisses der Parteien umgewidmet worden seien und ihre ursprüngliche Zweckbestimmung damit verloren hätten. Die Wohnungen der Parteien lägen in einem (einzigen) Gebäude. Zwar verfüge die Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoss über einen separaten Eingang, der Sozialkontakte der Beklagten mit den Nutzern der anderen Gebäudehälfte deutlich reduziere. Durch den sich über das gesamte Erdgeschoss hinziehenden Wäschereibetrieb , aber auch durch die sich über die gedachte Mitte des Baukörpers ausdehnenden Dachgeschossräume seien die beiden, nach Fassadenges- taltung ohnehin nicht voneinander abgesetzten Hälften des Hauses jedoch so miteinander verzahnt, dass sie sich dem Betrachter als bauliche Einheit präsentierten. Die gegeneinander verschobenen Wohnebenen und die unmittelbare bauliche Verbindung der Wohnung der Beklagten mit dem darunter liegenden Wäschereibetrieb begründeten eine funktionale Einheit, die durch den separaten Zugang zur Wohnung der Beklagten nicht aufgehoben werde.
- 10
- Eine dritte Wohnung befinde sich nicht im Haus. Die von der Klägerin zu Wohnzwecken genutzten Räume im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss bildeten eine zusammengehörende Einheit, auch wenn sie durch das Treppenhaus getrennt seien. Im ersten Obergeschoss befänden sich zwar in der südlichen Gebäudehälfte neben der Wohnung der Klägerin weitere Räume, die von ihrer baulichen Ausstattung und ihrer funktionalen Zuordnung zueinander unschwer als Wohnung genutzt werden könnten. Die frühere Wohnungsnutzung durch die Mutter der Klägerin sei jedoch aufgehoben. Die ehemalige Küche sei vor Beginn des Mietverhältnisses der Parteien zum Sozialraum der Arbeitnehmer der Wäscherei und ein angrenzender Wohnraum zum Büro des Gewerbebetriebes umfunktioniert worden.
- 11
- Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die Beendigung des Mietverhältnisses sei für sie und ihre Tochter eine besondere Härte. Insoweit fehle jeder Vortrag dazu, dass der Beklagten das Beschaffen einer angemessenen Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich sei.
- 12
- Die Räumungsklage sei auch gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 zulässig, weil die Beklagte zu 1 ihnen mit Zustimmung der Klägerin den Mitgebrauch der Wohnung eingeräumt habe.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 14
- 1. Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage auch gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 bejaht, obwohl diese im Mietvertrag nicht als Mieter aufgeführt sind. Zwar meint die Revision, der Klägerin fehle deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem kann nicht zugestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar für die Räumung einer Wohnung gegenüber einem Besitzdiener kein gegen ihn gerichteter Titel erforderlich , wohl aber gegenüber dem Mitbesitzer (Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07, NZM 2008, 400, Tz. 9 ff.). Die Beklagten zu 2 und 3 sind hinsichtlich eines Teiles der Mietwohnung jedenfalls Mitbesitzer und nicht lediglich Besitzdiener. Ihnen stehen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest zwei Zimmer (ein Schlaf- und ein Badezimmer) zur weitgehend alleinigen Nutzung zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, dass sie diese Räume nicht ständig, sondern nur über "weite Teile des Jahres" nutzen. Die Beklagten zu 2 und zu 3 haben in Bezug auf diese Zimmer auch nicht den Weisungen ihrer Tochter Folge zu leisten; dieses wäre ein Merkmal für bloße Besitzdienerschaft (§ 855 BGB).
- 15
- Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich haben erklären lassen, sie hätten keinen selbständigen Gebrauch an der Mietsache und würden ausziehen , wenn ihre Tochter zum Auszug verpflichtet sei. Diese Erklärung verleiht der Klägerin nicht die erforderliche Sicherheit, dass sich die Beklagten zu 2 und zu 3 einer möglichen Zwangsvollstreckung eines allein gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Titels nicht doch widersetzen werden.
- 16
- 2. Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien die Voraussetzungen für eine „erleichterte Kündigung“ nach § 573a BGB nicht gegeben.
- 17
- a) Die Revision ist der Ansicht, die Vorschrift sei nur anzuwenden, wenn es aufgrund der Beschaffenheit des Gebäudes Berührungspunkte für die Lebensräume der Parteien gebe und dadurch ein erhöhtes Konfliktpotenzial zwischen den Parteien bestehe. Wenn dagegen ein Gebäude - wie hier - verschiedene Eingänge und Flure aufweise und nach außen der Eindruck von zwei getrennten Gebäuden entstehe, wie dies insbesondere bei Doppel- und Reihenhäusern der Fall sei, finde § 573a BGB keine Anwendung. Das ist nicht richtig.
- 18
- Für diese Ansicht spricht zwar der Zweck der Vorschrift, dem Vermieter dann eine erleichterte Möglichkeit zur Beendigung eines Mietverhältnisses einzuräumen , wenn aufgrund der vorhandenen räumlichen Enge die erforderliche Harmonie der Parteien nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzgeberische Intention hat im Wortlaut der Vorschrift allerdings keinen Niederschlag gefunden. Deshalb ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit das Sonderkündigungsrecht auch dann gegeben, wenn Vermieter und Mieter in dem gemeinsam bewohnten Gebäude keine Gelegenheit zum Zusammentreffen haben, wenn es insbesondere - wie hier - an einem gemeinsamen Treppenhaus und an einem gemeinsamen Hauseingang fehlt und auch sonstige gemeinschaftlich zu nutzende Räume oder Flächen nicht vorhanden sind (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1993, 20 ff.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573a BGB Rdnr. 12, jeweils auch mit Nachweisen zur abweichenden Meinung ). Ohne Erfolg vergleicht die Beklagte das von ihr bewohnte Haus mit einem Reihen- oder Doppelhaus. Solche Häuser werden als "selbständig" ange- sehen. Doch ist hier das bewohnte Haus weder nach seiner Bautechnik (keine Trennung etwa durch eine Brandschutzmauer) noch durch seine äußere Erscheinung einem Reihen- oder Doppelhaus vergleichbar.
- 19
- b) Die Revision bringt vor, das Sonderkündigungsrecht nach § 573a BGB sei deshalb nicht gegeben, weil das Gebäude mehr als zwei Wohnungen aufweise. Es gebe außer dem Wäschereibetrieb und den Wohnungen der Parteien noch Räume, die von ihrer baulichen Ausstattung und ihrer funktionalen Zuordnung unschwer als Wohnung genutzt werden könnten. Das verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, ob sich im Gebäude mehr als zwei Wohnungen befinden. Durch den Umstand, dass sich abgesehen von zwei Wohnungen noch Gewerbe- und andere Räume im Haus befinden, wird die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht ausgeschlossen. Die Vorgängerregelung zu § 573a BGB betraf zwar ausschließlich "Wohngebäude" (§ 564b Abs. 4 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung). Danach schied die Anwendung der Vorschrift bei Gebäuden aus, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt wurden. Diese Beschränkung auf reine Wohngebäude hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1149) aber bewusst nicht beibehalten (Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz, Bundesanzeiger 2001, S. 242). In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, dass im Gebäude Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und in der Vergangenheit als Wohnung für die Mutter der Klägerin genutzt wurden. Entscheidend ist vielmehr, dass diese weiteren Räume schon vor Abschluss des hier zugrunde liegenden Mietvertrages nicht mehr als Wohnung , sondern als gewerbliche Räume für den Wäschereibetrieb genutzt wurden.
- 20
- Zutreffend hat das Landgericht auch die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Räume als eine Wohnung gewertet, obwohl sie auf zwei Stockwerke verteilt sind. Eine solche Aufteilung einander ergänzender Räume hindert nicht die Annahme einer (einzigen) Wohnung.
- 21
- 3. Letztlich meint die Revision, das Landgericht habe die nach § 574 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen fehlerhaft vorgenommen. Einen revisionsrechtlich bedeutsamen Fehler zeigt sie jedoch nicht auf. Das Revisionsgericht hat den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum der Instanzgerichte zu respektieren. Es kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze nicht verletzt hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143, unter II 2). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 20.04.2007 - 7 C 254/06 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.11.2007 - 2 S 32/07 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist seit dem Jahr 2006 Eigentümerin eines Wohnhauses in F. . Die Beklagten bewohnen den ersten Stock des Gebäudes aufgrund eines im März 2004 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Mietvertrages. Im ersten Halbjahr 2004 waren die Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Stock des Hauses sowie ein Raum im Keller des Hauses mit Bad/Dusche und einer Küchenzeile vermietet. Nach Erwerb des Hauses im Jahr 2006 bezogen die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung im Erdgeschoss ; den ausgebauten Kellerraum nutzen sie seither als Besucherzimmer, Arbeitszimmer und Bügelraum.
- 2
- Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit den Beklagten gemäß § 573a Abs. 1 BGB mit Schreiben vom 24. Mai und 29. Juni 2007 sowie 2. Oktober 2008. Das Amtsgericht hat die unter anderem auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 5
- Die Kündigungen der Klägerin hätten das Mietverhältnis mit den Beklagten nicht beendet, da der Klägerin kein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Seite stehe. Auf die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573a Abs. 1 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen. Stelle man mit einer von einigen Instanzgerichten und Teilen der Literatur vertretenen Meinung darauf ab, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 573a Abs. 1 BGB bereits bei Begründung des Mietverhältnisses vorliegen müssten, scheitere die Klage bereits daran, dass sich bei Abschluss des Mietvertrages im Streitfall drei Wohnungen in dem Gebäude befunden hätten. Folge man der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und stelle auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ab, hätten sich zu diesem Zeitpunkt zwar nur noch zwei Wohnungen in dem Gebäude befunden, da die Klägerin den ausgebauten Kellerraum in ihre Wohnung integriert habe. Der Klägerin sei es jedoch nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den an sich erfüllten Tatbestand des § 573a Abs. 1 BGB zu berufen. Denn die Einliegerwohnung im Keller sei bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2004 als Wohnraum vermietet gewesen. Deshalb hätten die Beklagten redlicherweise darauf vertrauen dürfen, dass sie in ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen einziehen. Verändere der Vermieter einseitig die Nutzung von Räumen, die zur selbständigen Haushaltsführung geeignet seien, verkleinere er den Wohnungsbestand in einer für den Mieter bei Begründung des Mietverhältnisses in aller Regel nicht vorhersehbaren Weise. Die Kündigung der Klägerin sei daher rechtsmissbräuchlich.
II.
- 6
- Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die auf § 573a Abs. 1 BGB gestützte Kündigung der Klägerin hat das Mietverhältnis der Parteien allerdings schon deshalb nicht beendet, weil die Voraussetzungen einer Kündigung nach dieser Vorschrift weder zu Beginn des Mietverhältnisses mit den Beklagten noch im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung erfüllt waren. Der Klägerin steht daher kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu.
- 7
- 1. Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann grundsätzlich nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eines berechtigten Interesses bedarf es nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht, wenn ein Mietverhältnis über Wohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gekündigt wird.
- 8
- a) Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 20; LG Hamburg, WuM 1994, 215; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2006, § 573a Rn. 6; MünchKommBGB /Häublein, 5. Aufl., § 573a Rn. 10; Bamberger/Roth/Hannappel, BGB, 2. Aufl., § 573a Rn. 14); auf eine eventuelle baurechtswidrige Errichtung kommt es danach schon deshalb nicht an, weil trotz Baurechtswidrigkeit eine tatsächliche Wohnnutzung erfolgen kann (LG Bochum, WuM 1984, 133 f.; LG Köln, WuM 1985, 63; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XI 391; Sonnenschein , NZM 2000, 1, 4; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 573a Rn. 4). Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht (vgl. LG Aachen, WuM 1993, 616, 617; LG Bochum, aaO; LG Hamburg, aaO; Staudinger/Rolfs, aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 11; Bamberger/Roth/Hannappel, aaO Rn. 14 f.; Sternel, aaO Rn. 397; Sonnenschein , aaO S. 2).
- 9
- b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllen die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses der Klägerin diese Anforderungen, denn neben einem 42 qm großen Wohn-/Schlafraum verfügen sie über eine Küchenzeile und ein Tageslichtbad mit Toilette. Dass sich die Ausstattung der Kelleräume oder die baulichen Gegebenheiten in der Folgezeit so verändert hätten, dass eine eigenständige Wohnnutzung dort nicht mehr möglich wäre, ist nicht festgestellt; die Revision zeigt übergangenen Sachvortrag der Klägerin hierzu nicht auf.
- 10
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Tatsache der Existenz von drei Wohnungen in dem Wohnhaus der Klägerin nicht dadurch geändert, dass die Klägerin die im Keller befindlichen Räume in ihren Wohnbereich integriert hat, indem sie die Einliegerwohnung seit dem Erwerb des Hauses im Jahr 2006 als Besucherzimmer/Bügelzimmer/Arbeitszimmer nutzt. Denn durch diese Erweiterung des Wohnbereichs der Klägerin hat sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht reduziert.
- 11
- Das Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2008 (VIII ZR 307/07, aaO). Die in dieser Entscheidung vom Senat gebilligte tatrichterliche Beurteilung , die Aufteilung einander ergänzender Räume auf zwei Stockwerke hindere nicht die Annahme einer (einzigen) Wohnung (aaO Rn. 20), beruhte auf anderen tatsächlichen Gegebenheiten. Die betreffenden Räume im Dachgeschoss jenes Gebäudes stellten - anders als die Einliegerwohnung im Haus der Klägerin - keine eigenständige Wohnung dar.
- 12
- 3. Da die Einliegerwohnung vom Einzug der Beklagten bis zum Ausspruch der Kündigung eine eigenständige Wohnung war, waren die Voraussetzungen einer erleichterten Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB zu keiner Zeit erfüllt. Daher bedarf die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob es hinsichtlich des Wohnungsbestandes auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses oder den Zeitpunkt der Kündigung ankommt (zum Meinungsstand: Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 16), keiner Entscheidung. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 07.08.2009 - 2 C 529/09 (12) -
LG Gießen, Entscheidung vom 24.02.2010 - 1 S 239/09 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist seit dem Jahr 2006 Eigentümerin eines Wohnhauses in F. . Die Beklagten bewohnen den ersten Stock des Gebäudes aufgrund eines im März 2004 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Mietvertrages. Im ersten Halbjahr 2004 waren die Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Stock des Hauses sowie ein Raum im Keller des Hauses mit Bad/Dusche und einer Küchenzeile vermietet. Nach Erwerb des Hauses im Jahr 2006 bezogen die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung im Erdgeschoss ; den ausgebauten Kellerraum nutzen sie seither als Besucherzimmer, Arbeitszimmer und Bügelraum.
- 2
- Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit den Beklagten gemäß § 573a Abs. 1 BGB mit Schreiben vom 24. Mai und 29. Juni 2007 sowie 2. Oktober 2008. Das Amtsgericht hat die unter anderem auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 5
- Die Kündigungen der Klägerin hätten das Mietverhältnis mit den Beklagten nicht beendet, da der Klägerin kein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Seite stehe. Auf die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573a Abs. 1 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen. Stelle man mit einer von einigen Instanzgerichten und Teilen der Literatur vertretenen Meinung darauf ab, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 573a Abs. 1 BGB bereits bei Begründung des Mietverhältnisses vorliegen müssten, scheitere die Klage bereits daran, dass sich bei Abschluss des Mietvertrages im Streitfall drei Wohnungen in dem Gebäude befunden hätten. Folge man der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und stelle auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ab, hätten sich zu diesem Zeitpunkt zwar nur noch zwei Wohnungen in dem Gebäude befunden, da die Klägerin den ausgebauten Kellerraum in ihre Wohnung integriert habe. Der Klägerin sei es jedoch nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den an sich erfüllten Tatbestand des § 573a Abs. 1 BGB zu berufen. Denn die Einliegerwohnung im Keller sei bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2004 als Wohnraum vermietet gewesen. Deshalb hätten die Beklagten redlicherweise darauf vertrauen dürfen, dass sie in ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen einziehen. Verändere der Vermieter einseitig die Nutzung von Räumen, die zur selbständigen Haushaltsführung geeignet seien, verkleinere er den Wohnungsbestand in einer für den Mieter bei Begründung des Mietverhältnisses in aller Regel nicht vorhersehbaren Weise. Die Kündigung der Klägerin sei daher rechtsmissbräuchlich.
II.
- 6
- Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die auf § 573a Abs. 1 BGB gestützte Kündigung der Klägerin hat das Mietverhältnis der Parteien allerdings schon deshalb nicht beendet, weil die Voraussetzungen einer Kündigung nach dieser Vorschrift weder zu Beginn des Mietverhältnisses mit den Beklagten noch im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung erfüllt waren. Der Klägerin steht daher kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu.
- 7
- 1. Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann grundsätzlich nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eines berechtigten Interesses bedarf es nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht, wenn ein Mietverhältnis über Wohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gekündigt wird.
- 8
- a) Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 20; LG Hamburg, WuM 1994, 215; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2006, § 573a Rn. 6; MünchKommBGB /Häublein, 5. Aufl., § 573a Rn. 10; Bamberger/Roth/Hannappel, BGB, 2. Aufl., § 573a Rn. 14); auf eine eventuelle baurechtswidrige Errichtung kommt es danach schon deshalb nicht an, weil trotz Baurechtswidrigkeit eine tatsächliche Wohnnutzung erfolgen kann (LG Bochum, WuM 1984, 133 f.; LG Köln, WuM 1985, 63; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XI 391; Sonnenschein , NZM 2000, 1, 4; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 573a Rn. 4). Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht (vgl. LG Aachen, WuM 1993, 616, 617; LG Bochum, aaO; LG Hamburg, aaO; Staudinger/Rolfs, aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 11; Bamberger/Roth/Hannappel, aaO Rn. 14 f.; Sternel, aaO Rn. 397; Sonnenschein , aaO S. 2).
- 9
- b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllen die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses der Klägerin diese Anforderungen, denn neben einem 42 qm großen Wohn-/Schlafraum verfügen sie über eine Küchenzeile und ein Tageslichtbad mit Toilette. Dass sich die Ausstattung der Kelleräume oder die baulichen Gegebenheiten in der Folgezeit so verändert hätten, dass eine eigenständige Wohnnutzung dort nicht mehr möglich wäre, ist nicht festgestellt; die Revision zeigt übergangenen Sachvortrag der Klägerin hierzu nicht auf.
- 10
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Tatsache der Existenz von drei Wohnungen in dem Wohnhaus der Klägerin nicht dadurch geändert, dass die Klägerin die im Keller befindlichen Räume in ihren Wohnbereich integriert hat, indem sie die Einliegerwohnung seit dem Erwerb des Hauses im Jahr 2006 als Besucherzimmer/Bügelzimmer/Arbeitszimmer nutzt. Denn durch diese Erweiterung des Wohnbereichs der Klägerin hat sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht reduziert.
- 11
- Das Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2008 (VIII ZR 307/07, aaO). Die in dieser Entscheidung vom Senat gebilligte tatrichterliche Beurteilung , die Aufteilung einander ergänzender Räume auf zwei Stockwerke hindere nicht die Annahme einer (einzigen) Wohnung (aaO Rn. 20), beruhte auf anderen tatsächlichen Gegebenheiten. Die betreffenden Räume im Dachgeschoss jenes Gebäudes stellten - anders als die Einliegerwohnung im Haus der Klägerin - keine eigenständige Wohnung dar.
- 12
- 3. Da die Einliegerwohnung vom Einzug der Beklagten bis zum Ausspruch der Kündigung eine eigenständige Wohnung war, waren die Voraussetzungen einer erleichterten Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB zu keiner Zeit erfüllt. Daher bedarf die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob es hinsichtlich des Wohnungsbestandes auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses oder den Zeitpunkt der Kündigung ankommt (zum Meinungsstand: Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 16), keiner Entscheidung. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 07.08.2009 - 2 C 529/09 (12) -
LG Gießen, Entscheidung vom 24.02.2010 - 1 S 239/09 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
- 1.
die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder - 2.
die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.
(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung des mit der Beklagten zu 1 (künftig: die Beklagte) am 1. August 2005 geschlossenen Mietvertrages über eine Fünfzimmerwohnung im Anwesen M. straße 1 in W. .
- 2
- Die Beklagte bewohnt die Mieträume seitdem mit ihrer im Oktober 2001 geborenen Tochter. Die Eltern der Beklagten, die Beklagten zu 2 und zu 3, halten sich über weite Teile des Jahres ebenfalls in der Wohnung auf; zumindest ein Schlaf- und ein Badezimmer der knapp 180 Quadratmeter großen Wohnung stehen ihnen weitgehend zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Sie verfügen über eine eigene Wohnung in einem anderen Ort und ermöglichen es durch ihren Aufenthalt in der Wohnung in der M. straße in W. ihrer Tochter, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Sie beaufsichtigen während der Abwesenheit der Beklagten deren Kind. Im Mietvertrag wurde deshalb die Gesamtzahl der Personen, die die Wohnung beziehen würden, mit "vier" angegeben.
- 3
- Die Wohnung der Beklagten liegt in einem Haus, welches teils zu Wohn-, teils zu Gewerbezwecken genutzt wird. Über das gesamte Erdgeschoss erstrecken sich die Betriebsräume einer Wäscherei, die - in der Rechtsform einer GmbH - von der Klägerin und deren Ehemann betrieben wird. Die Wohnung der Beklagten, zu der eine an der Außenfassade verlaufende Treppe führt, liegt oberhalb der Wäscherei im ersten Obergeschoss in der nördlichen Haushälfte. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann andere Räume im ersten Obergeschoss sowie das gesamte Dachgeschoss.
- 4
- Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis unter Berufung auf § 573a Abs. 1 BGB zum 31. März 2007.
- 5
- Da die Beklagten zu 1 bis 3 die Wohnung nicht räumten, hat die Klägerin Klage auf Räumung und Herausgabe erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht antragsgemäß erkannt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 8
- Die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin sei wirksam, ohne dass es eines berechtigten Interesses der Klägerin nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 BGB bedürfe. Denn die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nach § 573a BGB seien erfüllt.
- 9
- Die Wohnung der Beklagten liege in einem Gebäude, in welchem sich nur noch eine weitere Wohnung befinde, die von der Klägerin bewohnt werde. Die Existenz der Gewerberäume schließe das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB nicht aus. Die an zwei Auszubildende des Betriebs vermieteten Zimmer stellten keine Wohnung, sondern nur unselbständige Wohnräume dar, die bei der Berechnung der Gesamtzahl der Wohnungen nicht zu berücksichtigen seien. Unerheblich sei, dass sich früher noch eine dritte abgeschlossene Wohnung im Haus befunden habe, da diese Räume bereits vor Begründung des Mietverhältnisses der Parteien umgewidmet worden seien und ihre ursprüngliche Zweckbestimmung damit verloren hätten. Die Wohnungen der Parteien lägen in einem (einzigen) Gebäude. Zwar verfüge die Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoss über einen separaten Eingang, der Sozialkontakte der Beklagten mit den Nutzern der anderen Gebäudehälfte deutlich reduziere. Durch den sich über das gesamte Erdgeschoss hinziehenden Wäschereibetrieb , aber auch durch die sich über die gedachte Mitte des Baukörpers ausdehnenden Dachgeschossräume seien die beiden, nach Fassadenges- taltung ohnehin nicht voneinander abgesetzten Hälften des Hauses jedoch so miteinander verzahnt, dass sie sich dem Betrachter als bauliche Einheit präsentierten. Die gegeneinander verschobenen Wohnebenen und die unmittelbare bauliche Verbindung der Wohnung der Beklagten mit dem darunter liegenden Wäschereibetrieb begründeten eine funktionale Einheit, die durch den separaten Zugang zur Wohnung der Beklagten nicht aufgehoben werde.
- 10
- Eine dritte Wohnung befinde sich nicht im Haus. Die von der Klägerin zu Wohnzwecken genutzten Räume im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss bildeten eine zusammengehörende Einheit, auch wenn sie durch das Treppenhaus getrennt seien. Im ersten Obergeschoss befänden sich zwar in der südlichen Gebäudehälfte neben der Wohnung der Klägerin weitere Räume, die von ihrer baulichen Ausstattung und ihrer funktionalen Zuordnung zueinander unschwer als Wohnung genutzt werden könnten. Die frühere Wohnungsnutzung durch die Mutter der Klägerin sei jedoch aufgehoben. Die ehemalige Küche sei vor Beginn des Mietverhältnisses der Parteien zum Sozialraum der Arbeitnehmer der Wäscherei und ein angrenzender Wohnraum zum Büro des Gewerbebetriebes umfunktioniert worden.
- 11
- Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die Beendigung des Mietverhältnisses sei für sie und ihre Tochter eine besondere Härte. Insoweit fehle jeder Vortrag dazu, dass der Beklagten das Beschaffen einer angemessenen Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich sei.
- 12
- Die Räumungsklage sei auch gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 zulässig, weil die Beklagte zu 1 ihnen mit Zustimmung der Klägerin den Mitgebrauch der Wohnung eingeräumt habe.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 14
- 1. Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage auch gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 bejaht, obwohl diese im Mietvertrag nicht als Mieter aufgeführt sind. Zwar meint die Revision, der Klägerin fehle deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem kann nicht zugestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar für die Räumung einer Wohnung gegenüber einem Besitzdiener kein gegen ihn gerichteter Titel erforderlich , wohl aber gegenüber dem Mitbesitzer (Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07, NZM 2008, 400, Tz. 9 ff.). Die Beklagten zu 2 und 3 sind hinsichtlich eines Teiles der Mietwohnung jedenfalls Mitbesitzer und nicht lediglich Besitzdiener. Ihnen stehen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest zwei Zimmer (ein Schlaf- und ein Badezimmer) zur weitgehend alleinigen Nutzung zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, dass sie diese Räume nicht ständig, sondern nur über "weite Teile des Jahres" nutzen. Die Beklagten zu 2 und zu 3 haben in Bezug auf diese Zimmer auch nicht den Weisungen ihrer Tochter Folge zu leisten; dieses wäre ein Merkmal für bloße Besitzdienerschaft (§ 855 BGB).
- 15
- Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich haben erklären lassen, sie hätten keinen selbständigen Gebrauch an der Mietsache und würden ausziehen , wenn ihre Tochter zum Auszug verpflichtet sei. Diese Erklärung verleiht der Klägerin nicht die erforderliche Sicherheit, dass sich die Beklagten zu 2 und zu 3 einer möglichen Zwangsvollstreckung eines allein gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Titels nicht doch widersetzen werden.
- 16
- 2. Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien die Voraussetzungen für eine „erleichterte Kündigung“ nach § 573a BGB nicht gegeben.
- 17
- a) Die Revision ist der Ansicht, die Vorschrift sei nur anzuwenden, wenn es aufgrund der Beschaffenheit des Gebäudes Berührungspunkte für die Lebensräume der Parteien gebe und dadurch ein erhöhtes Konfliktpotenzial zwischen den Parteien bestehe. Wenn dagegen ein Gebäude - wie hier - verschiedene Eingänge und Flure aufweise und nach außen der Eindruck von zwei getrennten Gebäuden entstehe, wie dies insbesondere bei Doppel- und Reihenhäusern der Fall sei, finde § 573a BGB keine Anwendung. Das ist nicht richtig.
- 18
- Für diese Ansicht spricht zwar der Zweck der Vorschrift, dem Vermieter dann eine erleichterte Möglichkeit zur Beendigung eines Mietverhältnisses einzuräumen , wenn aufgrund der vorhandenen räumlichen Enge die erforderliche Harmonie der Parteien nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzgeberische Intention hat im Wortlaut der Vorschrift allerdings keinen Niederschlag gefunden. Deshalb ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit das Sonderkündigungsrecht auch dann gegeben, wenn Vermieter und Mieter in dem gemeinsam bewohnten Gebäude keine Gelegenheit zum Zusammentreffen haben, wenn es insbesondere - wie hier - an einem gemeinsamen Treppenhaus und an einem gemeinsamen Hauseingang fehlt und auch sonstige gemeinschaftlich zu nutzende Räume oder Flächen nicht vorhanden sind (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1993, 20 ff.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573a BGB Rdnr. 12, jeweils auch mit Nachweisen zur abweichenden Meinung ). Ohne Erfolg vergleicht die Beklagte das von ihr bewohnte Haus mit einem Reihen- oder Doppelhaus. Solche Häuser werden als "selbständig" ange- sehen. Doch ist hier das bewohnte Haus weder nach seiner Bautechnik (keine Trennung etwa durch eine Brandschutzmauer) noch durch seine äußere Erscheinung einem Reihen- oder Doppelhaus vergleichbar.
- 19
- b) Die Revision bringt vor, das Sonderkündigungsrecht nach § 573a BGB sei deshalb nicht gegeben, weil das Gebäude mehr als zwei Wohnungen aufweise. Es gebe außer dem Wäschereibetrieb und den Wohnungen der Parteien noch Räume, die von ihrer baulichen Ausstattung und ihrer funktionalen Zuordnung unschwer als Wohnung genutzt werden könnten. Das verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, ob sich im Gebäude mehr als zwei Wohnungen befinden. Durch den Umstand, dass sich abgesehen von zwei Wohnungen noch Gewerbe- und andere Räume im Haus befinden, wird die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht ausgeschlossen. Die Vorgängerregelung zu § 573a BGB betraf zwar ausschließlich "Wohngebäude" (§ 564b Abs. 4 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung). Danach schied die Anwendung der Vorschrift bei Gebäuden aus, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt wurden. Diese Beschränkung auf reine Wohngebäude hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1149) aber bewusst nicht beibehalten (Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz, Bundesanzeiger 2001, S. 242). In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, dass im Gebäude Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und in der Vergangenheit als Wohnung für die Mutter der Klägerin genutzt wurden. Entscheidend ist vielmehr, dass diese weiteren Räume schon vor Abschluss des hier zugrunde liegenden Mietvertrages nicht mehr als Wohnung , sondern als gewerbliche Räume für den Wäschereibetrieb genutzt wurden.
- 20
- Zutreffend hat das Landgericht auch die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Räume als eine Wohnung gewertet, obwohl sie auf zwei Stockwerke verteilt sind. Eine solche Aufteilung einander ergänzender Räume hindert nicht die Annahme einer (einzigen) Wohnung.
- 21
- 3. Letztlich meint die Revision, das Landgericht habe die nach § 574 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen fehlerhaft vorgenommen. Einen revisionsrechtlich bedeutsamen Fehler zeigt sie jedoch nicht auf. Das Revisionsgericht hat den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum der Instanzgerichte zu respektieren. Es kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze nicht verletzt hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143, unter II 2). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 20.04.2007 - 7 C 254/06 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.11.2007 - 2 S 32/07 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt
- 1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet; - 2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
