Landgericht Bochum Urteil, 07. Aug. 2014 - 8 O 59/14
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 412,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1) die Vergütung von Text- und Bildbeiträgen aus den Jahren 2010 bis 2013. Er verlangt von der Beklagten zu 2) Auskunft über die Höhe eines durch Online-Verwertung erzielten Erlöses und begehrt von ihr Schadensersatz.
3Der Kläger ist Journalist und war in den Jahren 2010 bis 2013 Inhaber eines Presseausweises, ausgestellt von der X (Anlage K1 und Anlage K16). Der Kläger war jahrelang Mitglied der X in X und ist inzwischen Mitglied des X .
4Er war als freier Mitarbeiter für die X tätig und lieferte in der Zeit von Anfang 2010 bis zum Frühjahr 2013 Text- und Bildbeiträge für die Lokalausgabe X, insbesondere aus dem Sportbereich. Die Auflagenhöhe der Lokalausgabe X liegt bei 50.000 und 100.000 Exemplaren. Zum Teil erfolgte auch eine Veröffentlichung in der X.
5Die Beklagte zu 1) ist für die Vertragsangelegenheiten der freien Mitarbeiter zuständig und erstellt die Honorarabrechnungen. Die Verlag X, der der Kläger den Streit verkündet hat, verlegt die X.
6Es besteht keine schriftliche Vereinbarung über eine Vergütung. Die Beauftragung des Klägers erfolgte jeweils mündlich durch den zuständigen Redakteur. Eine Vertragsanpassung vom 16.01.2013 (Anlage K3) unterschrieb der Kläger nicht. Die Beklagte zu 1) zahlte dem Kläger pro Textzeile 0,20 € bzw. ab 2012 0,25 € und pro Foto 5,00 €, 10,00 € oder 22,00 € je nach Größe (Honorarabrechnungen, Anlage K 7).
7Die Beklagte zu 2) ist für den Internetauftritt der X verantwortlich. Sie stellte zahlreiche Beiträge des Klägers in das Onlinearchiv der X ein. Die Anlage K 8 a der Klageschrift enthält eine Auflistung der online veröffentlichten Textbeiträge des Klägers, sortiert nach dem Erscheinungsdatum, mit dem Stichwort aus der Honorarabrechnung und mit den ersten Worten des Beitrages, die insgesamt 1.667 Zeilen umfassen. Die online veröffentlichten 71 Fotobeiträge des Klägers sind in der Anlage K 8 b aufgelistet, sortiert nach dem Erscheinungsdatum, mit dem Vermerk, ob es sich um die erste Nutzung handelt oder ob das Foto nach der Erstveröffentlichung noch einmal verwendet worden ist. Der Kläger verlangte erfolglos eine zusätzliche Vergütung für die Online-Nutzung.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2013, forderte der Kläger die Beklagte zu 1) erfolglos unter Fristsetzung bis zum 18.12.2013 auf, an ihn ein Honorar in Höhe von 44.479,44 € nachzuzahlen (Anlage 9). Mit anwaltlichem Schreiben desselben Tages, forderte er die Beklagte zu 2) erfolglos unter Fristsetzung bis zum 18.12.2013 zur Auskunftserteilung über die Nettoerlöse auf, die die Beklagte zu 2) durch die Online-Nutzung der klägerischen Beiträge eingenommen hat (Anlage 9).
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2013 erklärten die Beklagten den Verzicht der Verjährungseinrede bis zum 28.02.2014 (Anlage K 10).
10Der Kläger ist als Pressewart des X tätig. Einige der streitgegenständlichen Texte und Fotos sind auf der Internetseite des Vereins erschienen (Anlage S&J 1).
11Zwischen dem X und dem X bestehen Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten an Tageszeitungen. Diese traten am 01.08.2008 bzw. am 01.08.2010 in Kraft. Außerdem stellten der X und der X gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen auf, mit Wirkung zum 01.02.2010 für Textbeiträge und zum 01.05.2013 für Bildbeiträge (Anlage K 12). Die „Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Leistungen im Internet 2013“ sind Teil der Sammlung „Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“, die der X jährlich herausgibt (Anlage K 25).
12Der Kläger behauptet, er habe in unregelmäßigen Abständen versucht, seine Vertragsbedingungen zu verbessern. Eine Online-Nutzung sei vertraglich nicht vereinbart worden, vielmehr habe er einer unentgeltlichen Nutzung widersprochen. Er ist der Ansicht, die gezahlten Honorare deckten die Online-Verwertung nicht ab.
13Der Kläger behauptet, er habe sein Einkommen im Wesentlichen aus der Tätigkeit für die Beklagte zu 1) und für die X erwirtschaftet. Er sei ehrenamtlich als Pressewart tätig und habe dafür keine Vergütung erhalten (Anlage K 17).
14Er ist der Ansicht, er habe einen Nachhonorierungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln als angemessen geltenden Honorar. Der Anspruch sei nicht gemäß § 32 Abs. 4 UrhG ausgeschlossen, da er die Anzeige gemäß § 3 Ziffer 4 des Tarifvertrages nicht getätigt habe.
15Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 11.06.2014 um einen Hilfsantrag erweitert.
16Nunmehr beantragt der Kläger,
17I. die Beklagte zu 1.) zu verurteilen,
181. an den Kläger 41.569,57 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen,
19hilfsweise zu Antrag I. 1.,
202.
21a) in eine Änderung der Honorarbedingungen betreffend die Veröffentlichung der Textbeiträge des Klägers in der Tageszeitung X gemäß Abrechnungen der Beklagten zu 1.) aus den Jahren 2010 bis 2013 dahingehend einzuwilligen, dass die dem Kläger zustehenden Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Zweitdruckrecht) an den in den Jahren 2010 bis 2013 in den X (Lokalausgabe X, Auflage bis 100.000) veröffentlichten Textbeiträge wie folgt festgelegt werden:
22 Nachrichten/Berichte: 28 Zeichen x 58 Cent : 37 = 44 Cent/Zeile
23 Interviews: 28 Zeichen x 92 Cent : 37 = 69 Cent/Zeile
24 Mindestvergütung: 20 Zeilen x 58 Cent = 11,60 Euro/Beitrag,
25b) zu verurteilen, in eine Änderung der Honorarbedingungen betreffend die Veröffentlichung der Bildbeiträge des Klägers in der Tageszeitung X gemäß Abrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2010 bis 2013 dahingehend einzuwilligen, dass die dem Kläger zustehenden Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Zweitdruckrecht) an den in den Jahren 2010 bis 2013 in den X (Lokalausgabe X, Auflage bis 100.000) veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
26- halbspaltige Fotos: 28,50 Euro/Bild
27- einspaltige und kleine 2-spaltige Fotos: 33,00 Euro/Bild
28- größer als 2-spaltige Fotos: 39,75 Euro/Bild,
29höchst hilfsweise zu Antrag I. 2.a) und b)
303.
31a) in eine Änderung der Honorarbedingungen betreffend die Veröffentlichung der Textbeiträge des Klägers in der Tageszeitung X gemäß Abrechnungen der Beklagten zu 1.) aus den Jahren 2010 bis 2013 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Zweitdruckrecht) an seinen in den Jahren 2010 bis 2013 in den X (Lokalausgabe X, Auflage bis 100.000) veröffentlichten Textbeiträge gewährt wird, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren,
32b) in eine Änderung der Honorarbedingungen für die Veröffentlichung der Bildbeiträge des Klägers in der Tageszeitung X gemäß Abrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2010 bis 2013 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Zweitdruckrecht) an seinen in den Jahren 2010 bis 2013 in den X (Lokalausgabe X, Auflage bis 100.000) veröffentlichten Bildbeiträge zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren und
33c) an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen dem Kläger und der Beklagten gem. Ziff. I. 3.a) und b) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in den X in den Jahren 2010 bis 2013 veröffentlichten Text- und Bildbeiträgen des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen,
34II. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen,
351. Auskunft zu erteilen über die Höhe der durch die Nutzung der in den Anlagen K 8a und 8b aufgelisteten Beiträge des Klägers durch die öffentliche Zurverfügungstellung in dem Onlineportal www.#.de erzielten, um Aufwand und Umsatzsteuer reduzierten Nettoerlöse, wobei direkte Herstellungs-, Marketing- und Vertriebskosten zum Aufwand zu rechnen sind,
362. dem Kläger Schadensersatz für die widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts des Klägers durch die nicht autorisierte Nutzung der in den Anlagen K 8a und 8b aufgelisteten Beiträge des Klägers in dem Onlineportal www.#.de zu leisten, wobei die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes beziffert werden wird, sobald die unter Ziff. II Punkt 1 begehrte Auskunft erteilt worden ist,
37hilfsweise zu Antrag II. 1.) und 2.)
383. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an den Kläger für die widerrechtliche Nutzung der in den Anlagen K 8a und 8b aufgelisteten Beiträge in dem Online-Portal www.#.de einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 946,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
39Die Beklagten beantragen,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger hauptberuflicher Journalist ist. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Pressewart des X erhalten hat. Die Parteien hätten bei Einführung des Onlineauftritts im August 2007 abgesprochen, dass die Online-Nutzung nicht zusätzlich vergütet werde. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen. Er habe zwar später geäußert, dass er eine gesonderte Vergütung wünsche, die Parteien hätten sich jedoch erneut darauf geeinigt, dass mit der bisherigen Vergütung auch die Online-Nutzung abgegolten sei.
42Entscheidungsgründe:
43Die zulässige Klage hat bezüglich des Hilfsantrags zu II.) 3.) teilweise Erfolg. Die Anträge zu I.) und der Hauptantrag zu II.) sind unbegründet.
44Die Erweiterung der Klage durch den Antrag zu II.) 3.) ist zulässig gemäß §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO.
45Der Kläger hat keinen Anspruch auf die verlangte Auskunft über die Höhe der Nettoerlöse, die durch die Nutzung der klägerischen Beiträge in dem Onlineportal erzielt worden sind. Denn es ist für die Beklagte zu 2.) praktisch unmöglich, für jeden einzelnen von hunderten Beiträgen, die sie online gestellt hat, den Erlös zu ermitteln.
46Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 412,58 € gegen die Beklagte zu 2.) aus § 97 Abs. 2 UrhG.
47Durch die Einstellung der Artikel in ihr unter "www.#.de" erreichbares Onlinearchiv hat die Beklagte zu 2.) das ausschließliche Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung seiner Werke gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG verletzt. Den streitgegenständlichen, in den Anlagen K 8a und 8b aufgelisteten Beiträgen kommt urheberrechtlicher Schutz zu gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 UrhG. Sie beruhen auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, denn auf Grund der vielfältigen Möglichkeit ein Thema oder ein Motiv darzustellen und der Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten erhalten Zeitungsartikel und Fotos die individuelle Prägung des Autors und Fotografen.
48Die Beklagte zu 2.) war zur Einstellung der Artikel in ihr Onlinearchiv nicht berechtigt. Die vertragliche Beziehung der Parteien beinhaltete lediglich das Recht der Beklagten zur einmaligen Veröffentlichung der Artikel im Rahmen der Printausgabe der Zeitung X. Die Beklagte zu 2.) hat den erforderlichen Beweis nicht erbracht, dass sich der Kläger in einem Gespräch damit einverstanden erklärt hat, dass die Vergütung auch die Online Nutzung abdecken solle. Der Beweisantritt in dem Schriftsatz vom 17.04.2014 ist unsubstantiiert, denn es wird weder dargelegt, zu welchem Zeitpunkt noch an welchem Ort und mit welchem Inhalt der benannte Zeuge das Gespräch mit dem Kläger geführt haben soll. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger die Beklagte zu 1.) aufforderte, ein Honorar für die Onlinenutzung zu zahlen und der Kläger außerdem die schriftliche Erklärung über die Vertragsanpassung vom 15.01.2013 nicht unterschrieb.
49Die Klägerin ist gemäß § 97 Abs. 2 UrhG berechtigt, Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu verlangen. Die langfristige Zugänglichmachung von Werken in einem Onlinearchiv bedarf der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte, für die eine angemessene Nutzungsvergütung zu zahlen ist. Bei der Berechnung des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten; ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23). Die Höhe der danach als Schadensersatz zu bezahlenden Lizenzgebühr ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen. Dabei ist es nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen (BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 24, 27). Einen solchen branchenüblichen Tarif stellen die vom DJV herausgegebenen "Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge" dar, die der Kläger als Anlage K 25 vorgelegt hat. Die Bedingungen sehen einen Aufschlag von 30 % auf das Honorar für das Printmedium vor, wenn ein Beitrag, der für das Printmedium angenommen wurde, zeitgleich im Online-Dienst des gleichen Titels genutzt wird. Die für die streitgegenständliche Nutzung der Artikel zu zahlende angemessene Lizenz beläuft sich folglich auf 412,58 €. Denn die Beklagte zu 1.) zahlte dem Kläger schätzungsweise für die Printtexte, die die Beklagte zu 2.) online stellte, einen Betrag von 416,75 € (1.667 x 0,25 € pro Zeile). Der Aufschlag von 30 % beträgt 125,03 €. Für die 71 Printbilder zahlte die Beklagte zu 1.) dem Kläger schätzungsweise 958,50 €, einen Mittelwert von 13,50 € zugrunde gelegt, weil der Kläger zwischen 5,00 € und 22,00 € pro Bild erhielt. Der Aufschlag von 30 % beträgt 287,55 €.
50Der Kläger hat keinen Nachhonorierungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 36 UrhG. Er hat weder einen Anspruch auf Einwilligung in die Änderung der Honorarbedingungen, noch auf Zahlung eines weiteren Honorars.
51Die gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen finden keine Anwendung, denn der Kläger ist seit Jahren Gewerkschaftsmitglied. Gemäß § 32 Abs. 4 UrhG hat der Urheber keinen Anspruch auf die Einwilligung seines Vertragspartners in die Änderung der Honorarvereinbarung, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 3 UrhG gehen die Regelungen von Tarifverträgen denen von gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Dieser Vorrang gilt in den jeweils einander überschneidenden (inhaltlichen, persönlichen, räumlichen und zeitlichen) Anwendungsbereichen beider Regelungswerke. Die Tarifverträge erfassen den vorliegenden Sachverhalt umfassend, denn sie regeln inhaltlich, persönlich, räumlich und zeitlich die Vergütung von Text- und Bildbeiträgen eines hauptberuflichen, freien Journalisten an Tageszeitungen in der Bundesrepublik Deutschland und sind im August 2008 bzw. 2010 in Kraft getreten. Die Zweifel der Beklagten, ob der Kläger als hauptberuflicher Journalist tätig war, sind unbegründet. Der Kläger hat den Nachweis durch Vorlage der Kopien seiner Presseausweise erbracht. Der Verband X stellt Presseausweise nur dann aus, wenn der Antragsteller schriftlich seine hauptberufliche journalistische Tätigkeit nachgewiesen hat. Die Ausschlusswirkung des § 32 Abs. 4 UrhG findet Anwendung, obwohl der Kläger die Anzeige gemäß § 3 Nr. 4 der Tarifverträge unterlasen hat. Denn die Voraussetzungen für den Ausschluss liegen auf Grund der einschlägigen Tarifverträge vor. Dass jeder Journalist es in der Hand hat, sich auf die tariflichen Regelungen zu berufen, dass aber der Druck der journalistischen Branche ihn in den meisten Fällen daran hindert, weil er befürchten muss, künftig nicht mehr beauftragt zu werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Zweck der Norm, dass Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, hier die Verbände und Verlage, die Interessen beider Parteien berücksichtigen und selbst für fair ausgehandelte und angemessene Vertragsbedingungen sorgen, ist gewahrt. Das Problem, dass Tarifverträge in bestimmten Branchen praktisch leer laufen, ist nicht durch eine Umgehung des Gesetzes zu beheben.
52Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
53Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Urteil, 07. Aug. 2014 - 8 O 59/14
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(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.