Landgericht Bielefeld Urteil, 01. Sept. 2014 - 6 O 71/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.544,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin zu 1) von Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt S. in Höhe von 360,57 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) sowie die Beklagte zu jeweils 35 %, der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) zu jeweils 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin zu 1), der Kläger zu 2) sowie die Klägerin zu 3) dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 02.10.2011, bei welchem der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des minderjährigen Klägers zu 2) sowie der minderjährigen Klägerin zu 3), Herr T. T., geboren am xxx, getötet wurde.
3Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des Halters des Unfallfahrzeugs, R. V..
4Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich wie folgt:
5Am Abend des 01.10.2011 befanden sich die Kläger gemeinsam mit Herrn T. T. anlässlich eines gemeinsamen Grillens bei Herrn R. V., dem Bruder der Klägerin zu 1). Im Rahmen des Beisammenseins in seiner Wohnung konsumierte insbesondere Herr R. V. auch alkoholische Getränke.
6R. V. besaß aufgrund alkoholbedingter Verfehlungen im Straßenverkehr, keinen deutschen Führerschein mehr, hatte jedoch in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis erworben.
7Nachdem die Kläger die Feier bereits verlassen hatten, blieb Herr T. T. noch in der Wohnung des Herrn R. V.. Inwieweit beide in dieser Zeit noch weiteren Alkohol tranken, ist heute nicht mehr sicher feststellbar.
8Um 4.42 Uhr befuhr Herr R. V. mit seinem Pkw Audi A4, amtliches Kennzeichen xxx die F. Straße in I. stadtauswärts. Herr T. T. befand sich auf dem Rücksitz. In Höhe der Hausnummer 106 kam das Fahrzeug in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit hoher Geschwindigkeit mit einem Ahornbaum. Sowohl der Fahrer R. V., als auch der Mitfahrer T. T., waren sofort tot.
9Seitens der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten wurde im Unfallfahrzeug ein „deutlicher Alkoholgeruch“ (Staatsanwaltliche Ermittlungsakte, Az.: 446 UJs 14/11, Bl. 4) wahrgenommen. Eine Blutprobenentnahme bei den Verstorbenen erfolgte nicht. Brems- oder Blockiergeräusche des Autos waren vor dem Aufprall von keinem der in der Nähe befindlichen Passanten wahrgenommen worden. Unmittelbare Augenzeugen des Unfalls gab es nicht. Ausweislich der Feststellungen am Unfallort wurde seitens der Polizei von überhöhter Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs auszugegangen. Eine Beteiligung anderer Fahrzeuge konnte nicht festgestellt werden, so dass ein Alleinunfall angenommen wurde, bei welchem lediglich ein weiterer geparkter Pkw durch umherfliegende Trümmerteile beschädigt wurde. Nach Aufnahme des Unfalls wurde seitens der Polizei die Wohnadresse des Fahrers R. V. aufgesucht. Dort trafen die Beamten die Feststellungen, dass der Fernseher lief und die Lichter in der Wohnung brannten. Weiterhin wurden diverse leere Bierflaschen, je eine leere Wodka- und eine leere Kornflasche vorgefunden. Ausweislich der protokollierten Angaben der Klägerin zu 1) aus der Unfallnacht, sei Herr T. von ihrem Bruder überredet worden, noch in dessen Wohnung zu bleiben. Ihr Bruder sei zu diesem Zeitpunkt „betrunken“ gewesen.
10Bereits am 11.03.2011 war Herr T. T. im Wege einer Säumnisentscheidung des Amtsgerichts Köthen, zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 01.08.2010 bis 28.02.2011 verurteilt worden.
11Die Kläger schlugen die Erbschaft aus. Die Kläger zu 2) und zu 3) beziehen seit dem Unfall eine monatliche Waisenrente.
12Mit Datum vom 16.07.2012 erließ die Stadt I. einen Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1), nach welchem die Stadt I. von eingereichten Rechnungen im Umfang von 5.211,80 €, lediglich 3.405,80 € als sozialhilferechtlich angemessen erachtete, wobei von der Rechnungssumme 4.071,80 € unmittelbar den Bestattungskosten zugeordnet werden konnten, der Restbetrag in Höhe von 1.140,00 € jedoch unter „Sonstiges“ verbucht wurde. Der Bewilligungsbetrag in Höhe von 3.405,80 € wurde den Bestattungskosten zugeordnet und seitens der Stadt I. direkt an die Friedhofsverwaltung sowie das beauftragte Bestattungshaus ausgezahlt.
13Mit Schreiben vom 11.09.2012 erkannte die Beklagte ihrer grundsätzliche Eintrittspflicht gegenüber den Klägern an, berief sich jedoch auf ein nicht unerhebliches Mitverschulden des verstorbenen T. T., da dieser sich einem verkehrsuntüchtigen Fahrer anvertraut habe. Der Unfallfahrer sei bereits nach der Aussage der Klägerin zu 1) betrunken und, so die Annahme der Beklagten, wohl auch übermüdet gewesen. Beides habe der verstorbene Mitfahrer gewusst.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2012 wiesen die Kläger die Annahmen der Beklagten zur angeblichen Übermüdung des Fahrers als reine Spekulation zurück und setzten dieser zugleich eine zweiwöchige Frist ab Datum des Schreibens zur Begleichung im einzelnen aufgelisteter Forderungen im Gesamtumfang von 20.534,67 €.
15Die Kläger behaupten, es sei möglich, dass der Unfallfahrer R. V. – aufgrund der seit dem Verlassen der Wohnung durch die Kläger vergangenen Zeit – vollständig nüchtern und ausgeschlafen gewesen sei. Jedenfalls sei nicht feststellbar, dass der verstorbene Mitfahrer T. T. gewusst habe, dass der Fahrer wegen Trunkenheit bzw. Übermüdung verkehrsuntüchtig war. Zudem folge aus einem weiteren Verkehrsunfall vom 03.10.2011, dass es sich bei dem Unfallort um eine „gefährliche Stelle“ handele.
16Den konkret entstandenen Schaden der Klägerin zu 1) beziffern die Kläger wie folgt:
17Nicht übernommene Kosten: 1.806,00 €
18Gastronomiekosten: 2.100,00 €
19Kosten Blumen Trauerfeier: 1.100,00 €
20Grabstein: 2.500,00 €
217.506,00 €
22Diesen Betrag kürzen die Kläger, entsprechend des seitens der Stadt I. im Bescheid vom 16.07.2012 angelegten Maßstabes zur Angemessenheit der Kosten, auf 5/6, mithin 6.255,00 €.
23Den Klägern ist mit Beschluss vom 30.08.2013 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Entsprechend der Gewährung der Prozesskostenhilfe beantragen sie, ausgehend von einem Mitverschulden in Höhe von 25 % zu Lasten des verstorbenen T. T.,
241. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 4.691,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2012 zu zahlen.
252. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) ¾ der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 02.10.2011 zu ersetzen.
263. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 1) von Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt S. in Höhe von 489,45 € freizustellen.
274. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) monatlich ab dem 02.10.2011 Unterhalt in Höhe von derzeit 20 €, längstens jedoch für den Zeitraum der Leistungsgewährung für Kindergeld zu zahlen.
285. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3) monatlich ab dem 11.12.2014 einen Betrag von vorerst 20,00 €, längstens jedoch für den Zeitraum der Leistungsgewährung für Kindergeld zu zahlen.
296. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) und der Klägerin zu 3) ¾ des weiteren, über die Anträge zu 4) und zu 5) hinausgehenden Unterhaltsschadens aus dem Verkehrsunfall vom 02.10.2011 in I., F. Straße zu ersetzen.
307. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) von Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt S. in Höhe von 837,52 € freizustellen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie behauptet, dem verstorbenen T. T. sei bewusst gewesen, dass er die ganze Nacht über mit seinem Schwager R. V., große Mengen starken Alkohols getrunken hatte. Dennoch habe er sich entschlossen, zu diesem ins Auto zu steigen. Soweit die Beerdigungskosten nicht vom Sozialamt übernommen worden seien, fehle es der Klägerin an der Leistungsfähigkeit, so dass diesbezügliche Zahlungen zu bestreiten seien. Die geltend gemachte Gastronomierechnung über 2.100,00 € habe möglicherweise gar nicht im Zusammenhang mit der Beerdigung gestanden. Zudem bestreitet die Beklagte auch insoweit die tatsächliche Bezahlung sowie die Angemessenheit der Kosten. Hinsichtlich des Blumenschmucks gelte, dass dieser im Zweifel für beide Beerdigungen gekauft worden sei. Ferner wird auch insoweit die tatsächliche Zahlung bestritten. Soweit klägerseits die Kosten eines Grabsteins geltend gemacht werden, bestreiten die Beklagten neben der Angemessenheit der Kosten, dass dieser tatsächlich für das Grab des Verstorbenen T. T. bestellt wurde. Weiterhin bestreiten die Beklagten die Zahlung der Anwaltskosten sowie die entsprechende Zahlungsverpflichtung der Kläger zu 2) und zu 3).
34Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Az.: 446 UJs 14/11) beigezogen. Mit Schreiben vom 24.04.2014 hat der Landkreis B. erklärt, im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2011 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 3.756,00 € an die Kläger zu 2) und zu 3) erbracht zu haben, da der Kindsvater T. T. keinen Unterhalt leistete. Aus dem gleichen Grund hat mit Schreiben vom 28.04.2014 die Stadt I. erklärt, im Zeitraum 01.08.2011 bis 30.04.2014 bislang Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 8.281,02 € an die Kläger zu 2) und zu 3) erbracht zu haben. Im Rahmen des Termins am 28.04.2014 hat das erkennende Gericht die Klägerseite umfassend auf bestehende Bedenken im Hinblick auf die Feststellungsanträge sowie die Einbringlichkeit eines etwaigen Unterhaltsanspruchs gegenüber dem verstorbenen T. T. hingewiesen. Weiterhin hat das Gericht den Klägern auch im Rahmen der Terminsverfügung vom 23.05.2014 Hinweise erteilt.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
37I.
38Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.544,17 €.
391.
40Der Anspruch folgt aus §§ 10 Abs. 1, S. 2 StVG, 844 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
41Der insoweit erforderliche Anspruch des verstorbenen Herrn T. gegen den Schädiger V. im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, § 844 Rn. 1a), folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB.
42Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass Herr T. beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Versicherungsnehmers und Halters R. V., getötet wurde, ohne dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden wäre. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Auch eine Exkulpation des Fahrers im Rahmen der Fahrerhaftung gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ist nicht ersichtlich. R. V. handelte bei der Verletzungshandlung auch rechtswidrig und schuldhaft (§ 823 Abs. 1 BGB). Hiervon ist das Gericht nach der vorliegenden Indiziendichte überzeugt. Die objektiven Feststellungen der Polizei am Unfallort, welche auch photographisch dokumentiert worden sind, sowie in der Wohnung des Unfallfahrers R. V. belegen eindeutig einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss, bei welchem zudem die unangepasste Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Durchfahren der Linkskurve unfall- bzw. folgenursächlich geworden ist.
432.
44Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung des Unfallfahrers R. V. (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) verpflichtet, entsprechend der Ersatzpflicht ihres verstorbenen Versicherungsnehmers, die Beerdigungskosten des Unfallopfers T. T. zu tragen. Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich ohne Rücksicht auf die Person des Kostentragungspflichtigen stets nach § 1968 BGB, nach dessen früherer Formulierung der Erbe für die Kosten der „standesmäßigen Beerdigung des Erblassers“ aufzukommen hatte. Obwohl dieser Zusatz zum 1.1.1999 getilgt worden ist, sind nach wie vor die Kosten einer angemessenen und würdigen und damit nicht nur notdürftigen Beerdigung zu erstatten, wobei die soziale Stellung des Verstorbenen ebenso eine Rolle spielt wie der Umfang des Nachlasses bzw. die Leistungsfähigkeit der Erben. Teil der zu ersetzenden Beerdigungskosten ist grundsätzlich auch der Aufwand für eine maßvoll-ortsübliche Trauermahlzeit (vgl. MünchKomm/Wagner, 6. Aufl. 2013, § 844 Rn. 20).
45a)
46Insoweit fehlt es bereits an dem durch die Klägerin zu 1) zu erbringenden Beweis der tatsächlichen Bezahlung der geltend gemachten Gastronomiekosten. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Kosten für Blumenschmuck. Aus der Vorlage entsprechender Rechnungen ergibt sich der entsprechende Zahlungsnachweis nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger kann aus der Rechnung „Nr. 4698“ der S. I. GmbH (Anlage K 4), deren Datum handschriftlich verändert wurde und welche keinerlei Unterschrift trägt, zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) die tatsächliche Zahlung des Rechnungsbetrages nicht entnommen werden. Aus der Ablichtung der Quittung vom 07.10.2011 (Anlage K 5) über einen Betrag von 1.100,00 € für Blumen, auf welcher es ebenfalls an einer Unterschrift fehlt, ergibt sich gerade nicht die Person des Einzahlers. Das entsprechende Feld („von…“) ist nicht ausgefüllt. Die Kläger wurden auf die entsprechende Beweisfälligkeit im Rahmen der Terminsverfügung vom 23.05.2014 ausdrücklich hingewiesen, haben den erforderlichen Beweis jedoch nicht erbracht.
47Aufgrund des Hinweises durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge unter Beweis gestellt wurde lediglich die tatsächliche Bezahlung der Kosten des Grabmahls, welche sich aus 1.800,00 € für den Grabstein sowie 1.592,22 € für die Einfassung zusammensetzen. Die entsprechenden Zahlungen wurden seitens der Beklagten unstreitig gestellt. Der sich ergebene Gesamtanspruch in Höhe von 3.392,22 € ist indes um den Mitverschuldensanteil (§ 254 BGB) des Verstorbenen T. T. zu kürzen.
48b)
49Das Mitverschulden des Verstorbenen wird im Rahmen des Drittanspruchs nach § 844 Abs. 1 BGB über § 846 BGB berücksichtigt, welcher § 254 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. § 846 BGB wird im Rahmen des Anspruchs aus § 10 StVG ebenfalls entsprechend zur Anwendung gebracht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 10 StVG Rn. 20).
50Der Anspruch ist vorliegend um einen Mitverschuldensanteil des Verstorbenen in Höhe von 25 % auf eine Summe von 2.544,17 € zu reduzieren. Nach freier Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) steht insoweit fest, dass es bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, nach einem Grillabend mit erheblichem Alkoholkonsum, bereits um 4.42 Uhr morgens von einer vollkommenen Nüchternheit des am Abend noch als „betrunken“ wahrgenommenen Fahrers auszugehen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der maßgebliche Alkoholkonsum unter Trinkbeteiligung, jedenfalls jedoch im Beisein des späteren Mitfahrers, erfolgt ist. Herr T. T. war bei dem Grillabend unstreitig zugegen und Zeuge des Alkoholkonsums. Auch blieb er auf Bitten des Herrn R. V. noch länger in dessen Wohnung. Zwar ist insoweit mangels Zeugen nicht mehr feststellbar, wie der Grillabend nach der Heimfahrt der Kläger weiter verlaufen ist, es steht jedoch – ausweislich der Aussage der Klägerin zu 1) gegenüber der Polizei (Bl. 7 der Ermittlungsakte) – fest, dass der spätere Unfallfahrer R. V. im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch die Kläger „betrunken“ war bzw. so wahrgenommen wurde. Bei der Nacht des Unfalls handelte es sich um die unmittelbar auf die Grillfeier folgende. Für die entsprechende sichere Annahme der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt spricht auch, dass seitens der Polizeibeamten am Unfallort ein deutlicher Alkoholgeruch festgestellt wurde. Die Aussage der Klägerin zu 1) im Rahmen der polizeilichen Befragung in ihrer Wohnung zu Grunde gelegt, erschiene es lebensfremd, davon auszugehen, dass der Alkoholgeruch allein von dem Mitfahrer T. T. ausging. Hierfür spricht insbesondere, dass der deutliche Alkoholgeruch bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeugführers V. wahrgenommen wurde (Bl. 4 der Ermittlungsakte). Bei dieser Sach- und Indizienlage spricht auch der Beweis des ersten Anscheins für eine im Unfallzeitpunkt noch fortbestehende und durch den Mitfahrer bemerkbare Alkoholisierung des Fahrers. Der entsprechende typische Geschehensablauf ist seitens der Kläger auch nicht erschüttert worden, da es – bereits mangels Zeugen für die Vorgänge nach Verlassen der Wohnung – an einem substantiierten Vortrag zu einer zwischenzeitlichen Ausnüchterung des Fahrers fehlt. Ein eine Quote von 25% (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt/Main, NZV 2007, 525) übersteigendes Mitverschulden des verstorbenen T. T. ist demgegenüber nicht feststellbar. Den Unfallfahrer trifft im Verhältnis zum Mitfahrer die höhere Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen. Zur Überzeugung des Gerichts steht das Fehlverhalten des Unfallfahrers V., namentlich die Fahrt und Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss sowie die – durch Lichtbildaufnahmen der Unfallstelle belegte – hohe Aufprallgeschwindigkeit, ebenfalls fest. Ein Haftungsverzicht (vgl. OLG Celle, Urt. v. 19.03.1981, 5 U 132/80) des Mitfahrers kommt nicht in Betracht, da ein solcher zur Überzeugung des Gerichts weiterer, im konkreten Fall nicht mehr aufklärbarer Umstände bedurft hätte.
51II.
52Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Ersatzpflicht hinsichtlich ¾ der der Klägerin zu 1) zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis, ist zulässig aber unbegründet.
53Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei Schadensersatzfeststellungsklagen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann vor, wenn künftige Schadensfolgen – sei es auch nur entfernt – möglich erscheinen, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, Urt. v. 23.04.1991, Az.: X ZR 77/89, zitiert bei juris, Rn. 7 m.w.N.).
54Das Schadensersatzrecht gewährt indes grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten einen Ersatzanspruch. Schäden mittelbar geschädigter Dritter – auch Angehöriger – sind demgegenüber grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu ersetzen (vgl. Wenker, VersR 2014, 680). Entsprechend normierte Ersatzansprüche bestehen in § 844 BGB sowie § 10 StVG, welche die einzige wirkliche Ausnahme zu dem Grundsatz bilden, dass Ersatzansprüche ausschließlich dem unmittelbar Geschädigten zustehen (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 844 Rn. 1). Insoweit fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag zu in der Zukunft zu erwartenden Schäden. Solche sind 2 ½ Jahre nach der Beerdigung des Herrn T. sowie der Ausschlagung der Erbschaft auch nicht mehr zu erwarten.
55III.
56Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu 1) besteht lediglich ein anteiliger Freistellungsanspruch in Höhe von 360,57 €.
57Ausgehend von der im Zeitpunkt der Gebührenentstehung gültigen Gebührentabelle, berechnet sich der berechtigte Anspruch wie folgt:
58Streitwert Beerdigungskosten: 2.544,17 €
591 Gebühr nach RVG: 189,00 €
60RVG-VV Nr. 2300: 1,3x 245,70 €
61RVG-VV Nr. 7000: 132 Kopien 37,30 € (50 x 0,50€ + 82 x 0,15€)
62Pauschale, Nr. 7002: 20,00 €
6319 % USt, Nr. 7008: 57,57 €
64360,57 €
65Die Inanspruchnahme anwaltlichen Rats war vorliegend in Anbetracht der schweren Unfallfolgen sowie der nur schwer zu beurteilenden Auswirkungen auf die Situation der Familie, erforderlich und zweckmäßig.
66Bei § 10 StVG und § 844 BGB handelt es sich um Schadensersatzansprüche, deren Rechtsfolge sich nach § 249 BGB richtet. Bei Ansprüchen aus § 823 BGB und § 7 StVG, deren Bestehen Teil der Voraussetzungen eines Anspruchs der Hinterbliebenen gegen den Schädiger ist (s.o.), fallen die Anwaltskosten in den Schutzbereich der verletzten Norm, sofern die Inanspruchnahme des Anwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., 2014, § 249 Rn. 57). Dieser Grundsatz ist zur Überzeugung des Gerichts, seinem Sinn und Zweck entsprechend, auch auf den abgeleiteten Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen zu übertragen. Auch den Hinterbliebenen eines Unfallopfers muss die Inanspruchnahme von rechtlichem Rat auf Kosten des Schädigers ermöglicht werden, sofern die Auswirkungen des tödlichen Unfalls auf die zukünftigen, insbesondere rechtlichen und finanziellen Verhältnisse der Familie nicht aufgrund eigenen Sachverstands der Hinterbliebenen zuverlässig eingeschätzt werden können.
67Die tatsächliche Begleichung des entsprechenden Anspruchs ihres Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin zu 1) ist nicht erforderlich, denn bereits die Belastung mit einer entsprechenden Verbindlichkeit stellt einen zu ersetzenden Schaden dar (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 4), dessen Ersatz die Klägerin zu 1) im Wege der Freistellung verlangen kann.
68IV.
69Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch zu Gunsten des Klägers zu 2) gemäß §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht.
70Das zur Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse wird, trotz der bereits erfolgten Bezifferung des Antrags und der daraus folgenden Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage, bejaht, da es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsgesellschaft handelt. Bei Versicherern ist, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, davon auszugehen, dass diese auch auf Grundlage eines ergangenen Feststellungsurteil – welches an sich im Vergleich zum Leistungsurteil weniger rechtsschutzintensiv ist (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 7a) – Leistungen erbringen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 8). In dieser Konstellation besteht kein unbedingter Vorrang der Leistungsklage.
71Der Feststellungsantrag ist indes nicht begründet. Die erforderliche positive Einbringlichkeitsprognose kann auf Grundlage des hier vorliegenden Sachverhalts nicht gestellt werden.
72Insoweit gilt zur Bemessung eines Unterhaltsanspruchs Hinterbliebener, dass es entscheidend auf die rechtlich geschuldete, nicht die tatsächlich geleistete Höhe des Unterhalts von Seiten des Verstorbenen ankommt. Entscheidend ist, in welchem Umfang der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Zu diesem Zweck ist zu fragen, was in einem fiktiven Unterhaltsprozess des Berechtigten gegen den Getöteten zuzusprechen wäre. Die zukünftige Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie das Maß der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist im Rahmen des § 287 ZPO zu prognostizieren und so zu ermitteln, welcher Unterhalt geschuldet gewesen wäre, wäre der Getötete am Leben geblieben (MünchKomm/Wagner, 6. Aufl. 2013, § 844 Rn. 32).
73Diese Vorgehensweise findet ihre Grenze indes dort, wo eine Einbringlichkeit eines etwaigen Unterhaltsanspruchs zu Lebzeiten des Verstorbenen nicht feststellbar ist. Steht demnach fest, dass der Verpflichtete auf Dauer zu keinerlei Zahlungen in der Lage gewesen wäre, haftet auch der für seine Tötung Verantwortliche nicht. Hintergrund dieser Überlegung ist die Wertung, dass andernfalls dem Unterhaltsberechtigten über das Deliktsrecht ein leistungsfähiger Unterhaltsschuldner zuwachsen und seine Position damit über den bloßen Schadensausgleich hinaus verbessert würde (vgl. insgesamt MünchKomm/Wagner, 6. Aufl. 2013, § 844 Rn. 32). Die mangelnde Realisierbarkeit des (hypothetischen) Unterhalts gegenüber dem verstorbenen Unterhaltsschuldner beseitigt insoweit den grundsätzlich ersatzfähigen Schaden (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 844 Rn. 7).
74Vorliegend wird seitens des Gerichts, nach mehrmaligen diesbezüglichen Hinweisen an die Klägerseite, von einer fehlenden Realisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem verstorbenen Herrn T. ausgegangen. Die Beklagte hat ihrerseits nachvollziehbar dargelegt, dass der Verstorbene in der Vergangenheit den geschuldeten Unterhalt nicht erbracht hat. Die entsprechenden Ausführungen korrespondieren mit dem Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 11.03.2011 (Az.: 11 F 69/11 UK), aus welchem hervorgeht, dass Herr T. jedenfalls in der Zeit ab 01.08.2010 keinerlei Unterhaltsleistungen erbracht hat. Entsprechend haben der Landkreis B. sowie die Stadt I. schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt, ihrerseits Unterhaltsvorschussleistungen in erheblicher Höhe an die Kläger zu 2) und zu 3) erbracht zu haben, da der Unterhaltsschuldner T. seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkam.
75Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass an die Darlegungslast der Unterhaltsberechtigten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden sollen und Ausgangspunkt der diesbezüglichen Überlegungen stets die Annahme eines Regelfalls ist, in dem geschuldeter Unterhalt tatsächlich geleistet wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.03.2005, Az.: 13 U 194/04). Es fehlt vorliegend jedoch an jeglichem Vortrag der Klägerseite, welcher eine positive Einbringlichkeitsprognose ermöglichen könnte. Die Kläger haben weder für die Zeit vor Anfall der (titulierten) Unterhaltsrückstände noch für die Zeit nach dem Unfall Umstände dargelegt, welche eine Leistungsfähigkeit bzw. Leistungswilligkeit des Unterhaltsschuldners für die (prognostizierte) Zukunft belegen könnten. Anders als in dem durch das OLG Hamm entschiedenen Fall (OLG Hamm, Urt. v. 14.03.2005, Az.: 13 U 194/04), bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte für eine lebzeitige Veränderung der Einstellung oder anderweitige Bemühungen des Unterhaltspflichtigen T., seiner Verpflichtung künftig nachzukommen. Vielmehr belegt der aufgrund einer Säumnis des Herrn T. ergangene Beschluss des Amtsgerichts Köthen zur Überzeugung des Gerichts, seine indifferente Einstellung im Bezug auf seine Unterhaltspflichten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses ist dem Landkreis B. bereits am 16.03.2011 zugestellt worden. Ausweislich des Schreibens des Landkreises vom 24.04.2014 konnte der titulierte Anspruch binnen der verbliebenen 6 Monate bis zum Tod des Herrn T. am 02.10.2011 jedoch nicht realisiert werden, sondern ist nach wie vor offen. Zudem war Herr T. zum Zeitpunkt seines Todes bereits 36 Jahre alt, so dass insofern davon auszugehen ist, dass er bereits eine gefestigte Einstellung zum Leben hatte und sich gerade nicht mehr im Stadium des jedermann zuzubilligenden Reifeprozesses vom Jugendlichen zum eigenverantwortlichen Erwachsenen befand.
76V.
77Hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu Gunsten der Klägerin zu 3) gemäß §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie hinsichtlich des weiteren Antrags, die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich ¾ des weiteren Unterhaltsschadens der Kläger zu 2) und zu 3) festzustellen, gelten die vorstehenden Ausführungen (vgl. IV.) entsprechend. Die Einbringlichkeit eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs gegenüber dem verstorbenen Unterhaltsschuldner kann nicht festgestellt werden. Trotz mehrerer diesbezüglicher Hinweise des Gerichts fehlt es an der erforderlichen Darlegung von Umständen, welche eine Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des verstorbenen T. T. begründen könnten.
78VI.
79Ein Anspruch des Klägers zu 2) sowie der Klägerin zu 3) auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2, 249 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht. Die entsprechende Zahlungsverpflichtung der Kläger zu 2) und zu 3) ist nicht nachgewiesen worden. Die Kläger sind trotz entsprechender Hinweise des Gerichts, zuletzt mit Verfügung vom 23.05.2014, ihrer diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.
80VII.
81Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
82Die Kläger haben der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2012 eine Frist von zwei Wochen ab Datum des Schreibens gesetzt. Diese Frist endete am 16.10.2012. Bei der Verzinsung wird der Tag des Fristablaufs nicht mit einbezogen (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 187 Rn. 1).
83VIII.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO sowie aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bielefeld Urteil, 01. Sept. 2014 - 6 O 71/13
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(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.