Landgericht Berlin Beschluss, 28. Nov. 2017 - 86 0 435/16

ECLI:lg-berlin
erstmalig veröffentlicht: 04.03.2021, letzte Fassung: 22.05.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Landgericht Berlin

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 86 0 435/16

verkündet am : 28.11.2017

 

In dem Rechtsstreit

des Herrn _____ ______,

_____Straße __ _____ Grafenau, (Kläger),-

 

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Friedrich Friedsam, Stadtplatz 7, 94078 Freyung,-

 

gegen

 

Land Berlin,

vertreten d.d. Finanzamt Neukölln, Thiemannstraße 1, 12059 Berlin, (Beklagte),-

 

- Prozessbevollmächtigte: BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,-

 

Streithelferin:

Ingenieur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. A. Petrich,

Reichnerweg 8, 12305 Berlin, -

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weis & Partner,

Alexandrinenstraße la, 10969 Berlin,-

hat die Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 17.11.2017 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Landgericht Dr. Pfannkuche als Einzelrichter für

Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Streithilfe zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht die Rückerstattung einer bei einer Versteigerung geleisteten Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe/-übereignung der ersteigerten Sache, eines PKW, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.

Aufgrund von Steuerrückständen des vormaligen Eigentümers des in dem Klageantrag zu 1) näher bezeichneten PKW pfändete der Beklagte diesen PKW und bot ihn in der von der Bundeszollverwaltung unter www.____________.de permanent durchgeführten öffentlichen Versteigerung (Zoll-Auktion) unter der Auktions ID _ _ _ _ _ mit einem Anfangsgebot in Höhe von 9.300,00 € an. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Angaben auf der genannten Internetseite wird Bezug genommen auf den als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Ausdruck dieser Seite. Zur näheren Beschreibung wurde auf dieser Seite Bezug auf ein ebenfalls den Teilnehmern der Produktion zugängliches "Gutachten" genommen. Dieses bezeichnet sich selbst als "Fahrzeugkurzbewertung". Darin wird hinsichtlich des Lackzustandes des streitgegenständlichen Pkw angeführt: "mehrere Lackkratzer"; als "notwendige Reparaturen" führt der Gutachter, die Streithelferin, an: "Heckverkleidung; Tür vorne links Lack; Hauben vorne und hinten Lack". Auf den dieser "Fahrzeugkurzbewertung" angehängten Fotos wird das Auto vor einem Busch stehend abgelichtet, so dass die rechte Seite dieses Pkw nicht zu sehen ist. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Bewertung wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Der Kläger, der sich bei der Zollauktion hatte registrieren lassen und durch Betätigen des entsprechenden Schaltfeldes sich mit den Versteigerungsbedingungen einverstanden erklärt hatte, erhielt nach Abgabe des Höchstgebotes in Höhe von 9.300,00 € den Zuschlag. Hinsichtlich des Inhalts der Versteigerungsbedingungen, der auf Internetseite www.____________.de einzusehen war, wird auf den als Anlage K 13 eingereichten Ausdruck dieser Bedingungen Bezug genommen. Der Kläger bezahlte den Betrag des Höchstgebots an den zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts Neukölln und nahm das Fahrzeug an sich. Ausweislich einer von dem Kläger als Anlage K8 eingereichten Reparaturhistorie vom 2. Juni 2016, auf die Bezug genommen wird, waren an dem Pkw jedenfalls Arbeiten vorgenommen worden. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juni 2016 erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt Neukölln den Rücktritt vom Kaufvertrag, focht diesen vorsorglich an und machte die Kosten der Einschaltung des Rechtsanwalts in Höhe von 887,03 E geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, der ersteigerte PKW sei auf der rechten Fahrzeugseite erheblich zerkratzt gewesen, was er erst zuhause angekommen an einer Tankstelle bemerkt habe. Bei den Pkw handele es sich um ein Unfallfahrzeug, was sich aus der Reparaturhistorie vom 2. Juni 2016 ersehen lasse. Erst nach Bezahlung des Höchstgebots habe der zuständige Mitarbeiter des Finanzamts, der Zeuge ______, ihm mitgeteilt, wo sich das streitgegenständliche Fahrzeug zur Besichtigung und Abholung befinde. Daraus lasse sich, so die Auffassung des Klägers, indirekt schließen, dass die Beklagtenseite sehrwohl von den Mängeln gewusst und die Besichtigung des Fahrzeugs vor der Bezahlung gezielt verweigert habe. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass durch den Zuschlag kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein privatrechtlicher Vertrag zu Stande gekommen sei. Der Gewährleistungsausschluss nach § 283 AO finde keine Anwendung, sofern die Beklagtenseite eine Beschaffenheitsvereinbarung übernommen habe (§ 445 BGB). Eine solche habe der Beklagte aber durch die Beifügung der Fahrzeugbeschreibung des Streithelfers übernommen. Aufgrund derer habe der Kläger sich darauf verlassen dürfen, dass der Wagen genauestens untersucht und jeder noch so geringe Mangel mitgeteilt werden würde.

Nach Streitverkündung mit Schriftsatz vom 2. August 2016 ist der Streitverkündete mit Schriftsatz vom 17. August 2016 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

 

Der Kläger beantragt:

1) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 9300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2016 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs BMW, 530 d, Automatik, Limousine, Diesel, schwarz, Fahrzeug ldent. Nr.: WBANR71010CR08102, zu bezahlen.

2) Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1) bezeichneten Fahrzeugs in Verzug ist. ZP 550 4

3) Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Streithelfer beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger sei ein gewerblicher Autohändler.


Der Streithelfer behauptet, er habe sämtliche äußerlich sichtbaren Mängel festgestellt und dokumentiert.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend vom Landgericht Passau mit Beschluss vom 28. September 2016 festgestellt worden.

B.

Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückerstattung des von ihm an den Beklagten geleisteten Betrags seines Höchstgebotes für den streitgegenständlichen Pkw (Zug um Zug gegen dessen Rückgabe) verlangen.

I.

Ein solcher Anspruch ist weder infolge des von dem Kläger erklärten Rücktritts, auf Grundlage der §§ 346, 437 Nr. 2 ,434, 433 BGB, noch infolge eines von ihm erklärten Widerrufs, auf Grundlage der §§ 312g, 355 BGB, noch infolge der von ihm erklärten Arglistanfechtung, auf Grundlage der §§ 812 Abs. 1 S. 11. Alt., 142 Abs. 1, 123 BGB, zu begründen, da diese Vorschriften auf das die Parteien verbindende Rechtsverhältnis keine Anwendung finden, jedenfalls nicht, soweit dieses ZP 550 5 Rechtsverhältnis von dem angerufenen Zivilgericht zu prüfen ist. Ihre unmittelbare Anwendbarkeit setzt ein privatrechtliches Vertrags- oder vergleichbares Sonder-Verhältnis voraus. Ein solches hätte vorliegend nur durch den Zuschlag in der von der Bundeszollverwaltung durchgeführten hinsichtlich des von dem Beklagten angebotenen Fahrzeugs auf der Internetplattform vvww.zollauktion.debegründet werden können. Nach allgemeiner Rechtsauffassung aber kommt bei der Versteigerung einer Pfandsache im Sinne der §§ 286, 296, 299 AO durch den Zuschlag trotz der Verweisung auf § 156 BGB in § 299 Abs. 1 Satz 3 AO jedenfalls kein als privat-rechtlich zu qualifizierender Vertrag zwischen dem Anbieter (und auch nicht dem Durchführenden der Versteigerung, hier der Bundeszollverwaltung) zu Stande (statt vieler: Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lieferung 07.2017, § 299 AO, Rn. 6, m.w.N.). Das Gebot im Rahmen einer Versteigerung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung stellt eine Prozesshandlung dar und keinen bürgerlich-rechtlichen Vertragsantrag, so dass die zivilrechtlichen Vorschriften über Willenserklärungen nicht eingreifen (Staudinger/Bork (2015) BGB § 156 Rn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, § 817 Rn. 8). Auch der Zuschlag ist sicher nicht als privatrechtliche Willenserklärung aufzufassen (Staudinger/Bork, a.a.O.). Teilweise wird er als Hoheitsakt angesehen (Gaul, in: GS Ahrens [1993] 89, 110 ff; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., Rn 20). Die wohl herrschende Meinung ordnet den Zuschlag allerdings als Vollendung eines öffentlichrechtlichen Vertrages ein, da andernfalls die Verweisung des Gesetzgebers in § 299 Abs. 1 Satz 3 AO und ebenso in § 817 Abs. 1 Satz 3 ZPO völlig missachtet würde (Staudinger/Bork, a.a.O.; OLG München, 1 U 1808/80, juris; Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht [23. Aufl 20101 § 18 Rn 15; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht [12. Aufl 2019] § 53 Rn 17 ff; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO [35. Aufl 2014] § 817 Rn 2; wohl auch Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., § 817 Rn. 7). Welche Folgen aus dieser Einordnung gerade hinsichtlich der nach § 62 VwVfG entsprechend möglichen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften zu ziehen sind, wird indes - soweit ersichtlich - nicht weiter erörtert. Gerade die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB über Willenserklärungen sollen gemäß § 62 VwVfG auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend anwendbar sein (Thiele in: Pautsch/Hoffnnann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 62, Rn. 25, m.w.N.). Dies ist aber mit der auch von der herrschenden Meinung angenommenen Bewertung, dass im Rahmen einer Versteigerung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung abgegebene Gebot eine Prozesshandlung und eben keinen bürgerlichrechtlichen Vertragsantrag darstelle, so dass die zivilrechtlichen Vorschriften über die Willenserklärungen nicht eingegriffen, nicht vereinbar. Letztlich kann aber die Frage, ob der Zuschlag als Hoheitsakt oder als Vollendung eines öffentlichrechtlichen Vertrages zu bewerten ist, im vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst wenn man sich der letztgenannten, wohl herrschenden, Auffassung anschließt, ergibt sich, dass Anspruchsgrundlagen, deren Anwendbarkeit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gründen, eben insbesondere § 123 BGB i.V.m § 62 VwVfG vorliegend nach Maßgabe des § 40 VwGO Prüfung durch das Zivilgericht entzogen sind. Im übrigen prägt § 283 AO das von der herrschenden Meinung als solches bewertete öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Danach sind Gewährleistungsrechte des Klägers ausgeschlossen. Allerdings sind nur solche Mängelgewähransprüche, die kein Verschulden voraussetzen, ausgeschlossen; die auf dem Verschulden basierenden Ansprüche aus Amtspflichtverletzung gern. § 839 I BGB/Art. 34 GG werden von § 283 nicht berührt (Kruse in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 283, Rn. 3; vgl. auch Zöller/Stöber a.a.O. § 806 Rn. 1; LG Magdeburg 10 0 672/11; LG Aachen 4 0 575/81; OLG München 1 U 1808/80).

II.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist die Klageforderung nicht zu begründen, da der Kläger die insoweit notwendige Voraussetzung einer Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht hinreichend dargelegt hat. Amtspflichtverletzungen der die Versteigerung durchführenden Bundeszollverwaltung bleiben, ungeachtet dessen, dass diese nicht Amtswaltern des Beklagten ist, außer Betracht, da gemäß § 1 (6) der Versteigerungsbedingungen die sich aus der Versteigerung der Sachen ergebenden Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Anbieter und dem Bieter entstehen, also vorliegend zwischen dem Beklagten und dem Kläger.

Weder die Beschränkung auf die Einholung einer „Fahrzeugkurzbewertung" anstelle eines ausführlichen Gutachtens (dazu 1.), noch der dem Beklagten zuzurechnende Inhalt dieser Kurzbewertung (dazu 2.) waren pflichtwidrig.

Nach - wenngleich älterer, aber bisher nicht aufgehobener - Rechtsprechung trifft den mit der Pfändung betrauten Gerichtsvollzieher - und das gleiche muss auch für den Vollziehungsbeamten des Finanzamts, der mit der Pfändung und Verwertung von Pfandsachen betraut ist, gelten - nicht die Pflicht, die Pfandsache auf eventuelle Mängel zu untersuchen. Da nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO (§ 806) wie auch der AO283) die Gewährleistung des Staates ausgeschlossen ist, muss der Gerichtsvollzieher/Vollziehungsbeamten sich nicht um Mängel kümmern (OLG München 1 U 1808/80 Rn. 12; LG Aachen 4 0 575/81). Trifft aber den Vollziehungsbeamten keinerlei Untersuchungspflicht, kann aus dem Umstand, dass kein umfangreiches Gutachten, sondern nur eine Kurzbewertung für die Pfandsache eingeholt worden ist, keine Amtspflichtverletzung gefolgert werden.

Wird indes ein Gutachten/eine Bewertung eingeholt, darf diese nicht falsch sein. Andernfalls wird die allgemeine Amtspflicht zur rechtmäßigen, richtigem Verhalten verletzt. Dass die Feststellungen in der Kurzbewertung durch den Streithelfer falsch gewesen sind, behauptet der Kläger nicht einmal. Nach seinem Vortrag sind sie allenfalls unvollständig, und zwar insofern, als zum einen die von ihm behaupteten Kratzer auf der rechten Fahrzeugseite und zum anderen die - sich nach seiner Auffassung aufdrängende - Unfalleigenschaft des Pkw nicht dokumentiert worden seien. Allerdings stellt sich schon die Frage, ob bei einer auch als solchen bezeichneten Kurzbewertung Vollständigkeit erwartet werden kann. Aber auch dies kann offen bleiben, denn es ist nicht erkennbar, dass der Amtswalter des Beklagten einen solchen Mangel erkennen konnte. Ist das Bewertungs-/Schätzgutachten eines Sachverständigen nicht offensichtlich falsch, so handelt der Gerichtsvollzieher - und entsprechend der Vollzugsbeamte des Finanzamts - nicht amtspflichtswidrig, wenn er ohne weitere Nachprüfung die Schätzung übernimmt und bei der Versteigerung bekanntgibt (OLG München 1 U 1808/80 Rn. 12, m.w.N.). Es kann umgekehrt eine vorwerfbare Amtspflichtswidrigkeit darstellen, wenn der Gerichtsvollzieher das Schätz- /Bewertungsgutachten außer acht lässt (ebd., m.w.n.). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der mit der Verwertung der Pfandsache, des streitgegenständlichen PKW, betraute Mitarbeiter des Finanzamts Neukölln erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Sachverständigengutachten objektiv falsch war. Ob aus dem von dem Kläger behaupteten Umstand, dass der Amtswalter des Beklagten, der Zeuge ______, die Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kläger vor der Bezahlung gezielt verweigert habe, zu schließen sei, dass der Beklagte um die - in der Fahrzeugbewertung nicht dokumentierten Mängel des PKW, nämlich. die Kratzer wie auch die Eigenschaft eines Unfallfahrzeugs - gewusst habe, kann offen bleiben. Denn der Kläger hat diese Verweigerung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ob er um einen Besichtigungsterminen vor dem Zuschlag, wie er in dem Auktionsangebot im Internet ausdrücklich vorgesehen ist, nachgesucht hat, lässt er ungesagt. Im übrigen stellt er seinen Vortrag zu der Verweigerung des Zeugen _____ lediglich unter den Beweis der Einvernahme des Klägers als Partei. Zu einer solchen hat der Beklagte indes nicht das gemäß § 447 ZPO notwendige Einverständnis erklärt. Für eine Einvernahme des Klägers als Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO fehlt es an der Voraussetzung, dass bereits einige Anhaltspunkte den streitigen Tatsachenvortrag stützen, bereits „einiger Beweis" erbracht ist (BGH, VIII ZR 334/88; sog Anfangsbeweis oder Anbeweis). Hinsichtlich der Frage, ob der Amtswalter des Beklagten die von dem Kläger angenommene Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit, der Fahrzeugkurzbewertung bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, ist zu berücksichtigen, dass den Sachwalter, hier den Vollzugsbeamten des Finanzamts, wie oben ausgeführt, keine Pflicht, die Pfandsache zu untesuchen, bestand. Da aber Fehler des Gutachtens im wesentlichen nur durch Vergleich mit der begutachteten Sache zu ermitteln sind, der Amtswalter dazu aber nicht gehalten ist, kann es den Fall des Erkennenmüssens praktisch nicht geben.

III.

Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch der als Nebenforderungen geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Ebenso wenig sind seine Forderungen zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

 

Dr. Pfannkuche

Richter

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Landgericht Berlin Beschluss, 28. Nov. 2017 - 86 0 435/16 zitiert 29 §§.

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312g Widerrufsrecht


(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag


Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung


Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 296 Verwertung


(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist1.die Versteigerung vor Ort oder2.die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform

Zivilprozessordnung - ZPO | § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung


Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 817 Zuschlag und Ablieferung


(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 81

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen


Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie

Abgabenordnung - AO 1977 | § 286 Vollstreckung in Sachen


(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lasse

Abgabenordnung - AO 1977 | § 299 Zuschlag


(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen


Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

Referenzen

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist

1.
die Versteigerung vor Ort oder
2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.

(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.