Abgabenordnung - AO 1977 | § 286 Vollstreckung in Sachen
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04/03/2021 17:32
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 86 0 435/16
verkündet am : 28.11.2017
In dem Rechtsstreit
des Herrn _____ ______,
_____Straße __ _____ Grafenau, (Kläger),-
- Prozessbevollmächtigt
published on 02/03/2018 00:00
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 07.06.2016 wird dahingehend abgeändert, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum Ansatz kommen und das zu versteuernde Einkommen sich damit auf 67.114,-- Euro vermindert, so dass
published on 06/01/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war, und wendet sich gegen eine Sachpfändung.
2
Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann A in der X-Straße ... in B (...) in häuslicher Gemeinschaft le
published on 22/10/2015 00:00
Tatbestand
1
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen, die die Antragsgegnerin auf Ersuchen des NDR durchführt.
2
Der NDR ersuchte die Antragsgegnerin mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträg
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