Abgabenordnung - AO 1977 | § 296 Verwertung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 296 Verwertung
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist

1.
die Versteigerung vor Ort oder
2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

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(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, d
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published on 04/03/2021 17:32

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 86 0 435/16 verkündet am : 28.11.2017   In dem Rechtsstreit des Herrn _____ ______, _____Straße __ _____ Grafenau, (Kläger),-   - Prozessbevollmächtigt
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