Landgericht Arnsberg Urteil, 16. Okt. 2015 - 2 O 329/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die von dem Beklagten am 11.04.2013 freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge das dem Kläger gehörende Waldgrundstück der Gemarkung P, Flur x, Flurstück xx, betreten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Maßnahmen in Bezug auf frei lebende Wisente.
3Der Kläger ist Eigentümer des im Tenor genannten Waldgrundstücks, das er forstwirtschaftlich nutzt. Das Grundstück ist überwiegend mit Buchen bewachsen.
4Der Beklagte ist ein Verein, dessen Zweck die Wiederansiedlung und Erhaltung des Wisents im S ist. Der Verein wurde im Nachgang zur am 25.06.2008 erfolgten Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags „Wisente im S“ gegründet. Auf der Grundlage dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags begann der Beklagte im Jahr 2010 mit der Ansiedlung einer achtköpfigen Herde von Wisenten, zunächst in einem eng begrenzten und abgesperrten Gebiet, das zuletzt eine Größe von etwa 88 ha aufwies.
5Am 08.04.2013 wurde ein weiterer öffentlich-rechtlicher Vertrag unterzeichnet. Mit diesem sollte die sogenannte Freisetzungsphase beginnen. Vertragspartner waren der Kreis T als untere Landschafts- und Jagdbehörde, als Veterinär- und Straßenverkehrsbehörde und als Aufsichtsbehörde über die örtlichen Ordnungsbehörden im Projektgebiet, die Bezirksregierung B als höhere Landschafts- und Straßenverkehrsbehörde, der M als Forstbehörde und obere Jagdbehörde, die X als Vertreterin des Grundeigentümers des Projektgebiets und der Beklagte als Projektträger. Ziel des Vertrags sollte die dauerhafte Etablierung einer frei lebenden Wisentpopulation von maximal 25 Tieren in einem auf rund 4300 ha begrenzten Projektgebiet sein. Der öffentlich-rechtliche Vertrag sollte in diesem Zusammenhang alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Freisetzungsphase ersetzen. Nach Vorstellung der Vertragspartner sollte der Beklagte zunächst Eigentümer und Halter der Wisente bleiben, wobei als endgültiges Ziel aber formuliert wurde, dass die Tiere herrenlos werden sollten. Hierzu sollte jedoch nach Durchführung der auf mehrere Jahre angelegten Freisetzungsphase unter Berücksichtigung deren Ergebnisse ein weiterer öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Herrenlosigkeitsphase geschlossen werden. Zunächst sollten die Tiere in der Freisetzungsphase nicht herrenlos werden.
6Wegen der weiteren Einzelheiten über die vereinbarten Regelungen wird auf den zu den Akten gereichten öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 08.04.2013 Bezug genommen (Bl. 9 ff. der Akte).
7Der Beklagte entließ im Sinne des öffentlich-rechtlichen Vertrags am 11.04.2013 die Wisente aus dem abgesperrten Gatter mit dem Ziel, sie in dem Projektgebiet auszuwildern. Seit diesem Zeitpunkt streift die Wisentherde durch das S und vergrößerte sich durch Fortpflanzung auf inzwischen 17 Tiere. Die Tiere verlassen dabei auch das Projektgebiet und halten sich wiederholt auf dem Grundstück des Klägers auf, insbesondere in den Sommermonaten, in denen sie eigenes Futter im Wald finden und nicht mehr durch Fütterung zu steuern sind.
8Die Tiere fressen unter anderem die Rinde von den Buchen ab (sogenanntes „Schälen“), wodurch Schäden an den Bäumen des Klägers entstanden. Bislang entstandene Schäden wurden von einem Sachverständigen begutachtet und beziffert; der Beklagte ersetzte dem Kläger die so berechneten Schäden. Er zahlte bisher 480,00 EUR an den Kläger. Zudem wurde mittlerweile ein auch mit öffentlichen Mitteln finanzierter Entschädigungsfonds in Höhe von 50.000,00 EUR pro Jahr aufgelegt, aus dem die durch die Wisente entstandenen Schäden beglichen werden sollen. Der Fonds hat zunächst eine Laufzeit bis zum 31.12.2017.
9Im Winter 2014/2015 hielten die Wisente sich im Bereich einer Schalenwildfütterung im Projektgebiet auf; im Frühjahr und Sommer 2015 verließen sie das Projektgebiet aber wieder und betraten auch erneut das Grundstück des Klägers.
10Der Kläger meint, der Beklagte sei für die freigelassenen Tiere immer noch verantwortlich. Er müsse dafür sorgen, dass sie das außerhalb des Projektgebiets liegende Grundstück des Klägers nicht betreten. Der Kläger behauptet, das Schälen der Buchen könne zur Folge haben, dass die Buchen absterben, ohne dass man ihnen dies ansehe, und ohne Vorwarnung auch bei Windstille abbrechen und Waldbesucher und Waldarbeiter gefährden. Insoweit habe auch kein vollständiger Schadensausgleich durch den Beklagten stattgefunden. Der Kläger behauptet, der Beklagte könne die Wisente weiterhin nach Belieben verfolgen bzw. orten und immobilisieren; er begreife sich nach wie vor als „Herr über Leben und Tod“ der Wisente. Das Projektgebiet sei im Übrigen ungeeignet für die Freilassung der Wisente, da es nicht ihrem natürlichen Lebensraum entspreche.
11Der Kläger beantragt nach teilweiser Klageerweiterung,
121. den Beklagten zu verurteilen, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die von dem Beklagten am 11.04.2013 freigesetzten Wisente und deren Abkömmlinge das dem Kläger gehörende Waldgrundstück der Gemarkung P, Flur x, Flurstück xx, betreten;
132. es zu unterlassen, das Eigentum und die Tierhaltereigenschaft an der ihm gehörenden, freilaufenden Wisentherde aufzugeben;
143. festzustellen, dass der Beklagte weiterhin Tierhalter der genannten Wisentherde ist.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte behauptet, die Tiere hätten die Gewohnheit abgelegt, in ihr ursprüngliches Gehege zurückzukehren; sie verhielten sich wie wilde Tiere. In der Freiheit hätten sie ihre natürliche Fluchtauslösedistanz von bis zu 60 Metern wieder angenommen. Eine Narkotisierung sei teilweise bereits nicht mehr möglich. Der Beklagte habe jeden Einfluss auf die Lebensweise der Tiere aufgegeben und verloren. Auch sei es nur mit einem Zeitaufwand von regelmäßig zwei Stunden möglich, die Tiere tatsächlich ausfindig zu machen. Eine Immobilisierung sei nicht in jedem Fall möglich. Hinsichtlich der nach der Freilassung geborenen Kälber sei es noch nicht gelungen, jedem Tier einen Mikrochip einzusetzen. Durch geplante weitere Maßnahmen wie die teilweise Umgestaltung des Projektgebiets und den Zukauf von Flächen seien zudem wesentliche Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Projektgebiet für die Wisente attraktiver werde.
18Der Beklagte meint, die Wisente seien herrenlos. Er ist der Ansicht, er sei deshalb nicht mehr für das Verhalten der Wisente verantwortlich. Im Übrigen sei es ihm aus jagdrechtlichen und naturschutzrechtlichen Gründen verboten, die Tiere zu stören und Maßnahmen zu ergreifen, um sie wieder einzufangen oder ihren Lebensraum zu beeinträchtigen bzw. zu begrenzen. Jedenfalls müsse der Kläger die – nur geringen – Beeinträchtigungen durch die Wisente hinnehmen und sich darauf beschränken, Ersatz für die von den Tieren verursachten Schäden von dem Beklagten bzw. nunmehr aus dem Entschädigungsfonds zu verlangen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat mit dem Antrag zu 1) Erfolg. Im Übrigen ist die Klage teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
22A.
23I.
24Unzulässig ist der Klageantrag zu 3). Dem Kläger fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte weiterhin Tierhalter der Wisentherde ist. Denn auf die Frage, ob der Beklagte Halter der Tiere ist, kommt es weder für die Entscheidung dieses Rechtsstreits an (dazu sogleich), noch kann der Kläger aus dieser Feststellung irgendeinen relevanten Vorteil ziehen. Die Feststellung, dass der Beklagte Halter der Wisente ist, ist als solche nicht geeignet, eine subjektive aktuell gefährdete Rechtsposition des Klägers zu sichern. Dies ist aber Voraussetzung für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses.
25II.
26Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist das Landgericht B für die Entscheidung des Rechtsstreits nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO umfasst auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche aus § 1004 BGB.
27B.
28I.
29Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass der Beklagte geeignete Maßnahmen ergreift, damit die Wisente das Grundstück des Klägers nicht betreten. Der Anspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
301.
31§ 1004 BGB sieht vor, dass im Fall einer Eigentumsbeeinträchtigung der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und, wenn weitere Beeinträchtigungen drohen, Unterlassung verlangen kann. Mit dem Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Eigentümer von dem Störer dabei nicht nur ein Unterlassen im Sinne von künftiger Untätigkeit verlangen, sondern auch ein Verhalten, das bewirkt, das keine (weitere) Eigentumsbeeinträchtigung eintritt (BGH NJW 2004, 1035, 1037).
32a)
33Die erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung ist dadurch eingetreten, dass die Wisente gegen den Willen des Klägers dessen Buchen „geschält“ haben.
34b)
35Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Selbst wenn die Wisente im einsetzenden Winter das Grundstück des Klägers nicht betreten sollten, ist damit zu rechnen, dass sie dies im nächsten Sommer wie in den vergangenen Jahren wieder tun werden. Die bisher getroffenen Maßnahmen des Beklagten haben sich als unzureichend herausgestellt, um dies zu verhindern; der Beklagte geht auch selbst davon aus, dass die Wisente möglicherweise erneut das Grundstück des Klägers betreten.
36c)
37Der Beklagte ist als Störer anzusehen. Er ist sowohl mittelbarer Handlungsstörer als auch Zustandsstörer.
38Mittelbarer Handlungsstörer kann sein, wer beeinträchtigende Natureinwirkungen mit seiner Handlung auslöst oder verstärkt (Palandt/Bassenge, 73. Aufl. 2014, § 1004 Rn. 18 mit Einzelfallnachweisen). Im Freilassen der Wisente ist eine solche Handlung zu sehen, die letztendlich zu den schädlichen Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers geführt hat.
39Der Beklagte ist auch Zustandsstörer. Zustandsstörer ist grundsätzlich der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist; ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung zu entscheiden (BGH NJW-RR 2011, 739). Der Eigentümer oder Besitzer bleibt jedoch auch im Fall der Eigentums- bzw. Besitzaufgabe Zustandsstörer, jedenfalls dann, wenn die Wiedererlangung und damit die Beseitigung bzw. die Unterlassung der Störung noch möglich ist (BGH NJW 2007, 2182).
40Der Beklagte war zunächst unstreitig Eigentümer und Besitzer der Wisente. Ob er das Eigentum an den Wisenten verloren hat, ist für den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB irrelevant, weil zumindest unstreitig die Möglichkeit besteht, die Wisente zu orten, zu immobilisieren und wieder einzufangen, auch wenn dies nach dem Vortrag des Beklagten mit gewissem Aufwand verbunden sein mag. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers ist zudem jedenfalls mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückzuführen, weil erst dessen eigene Handlung – das Freilassen der Wisente – dazu geführt hat, dass die Tiere überhaupt auf das Grundstück des Klägers gelangen konnten (vgl. auch Fritsche, in: Beck-OK, 34. Ed. 2015, § 1004 Rn. 24 m.w.N.).
41Die Störereigenschaft des Beklagten ist auch für die in Freiheit geborenen Wisente anzunehmen. Denn der Beklagte hat sie unstreitig tiermedizinisch untersucht und gekennzeichnet oder plant dieses noch für die Kälber, bei denen es noch nicht geschehen ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass er zumindest zwischenzeitlich Besitzer der Kälber ist oder war. Wie die übrigen Tiere kann er sie nach wie vor verfolgen und gegebenenfalls betäuben und an einen anderen Ort verbringen kann. Der Besitzer haftet, wie oben dargelegt, wie der Eigentümer als Zustandsstörer aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH NJW-RR 2011, 739).
422.
43Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach § 1004 Absatz 2 BGB zur Duldung der auf die Wisente zurückzuführenden Beeinträchtigungen verpflichtet wäre. Eine solche Duldungspflicht besteht nicht.
44a)
45Aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 08.04.2013 über die Freisetzungsphase folgt keine Duldungspflicht. Zum einen ist der Kläger nicht Partei dieses Vertrags, der auch keine Drittwirkung entfaltet; zum anderen bezieht sich der Vertrag auf die Freisetzung im Projektgebiet, zu dem das Grundstück des Klägers nicht gehört.
46b)
47Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus einer Einschränkung des Eigentumsrechts des Klägers aus § 242 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 GG.
48(1)
49Das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG i.V.m. § 903 BGB kann durch § 242 BGB beschränkt sein, wenn eine Einwirkung nach Treu und Glauben hinzunehmen ist (Palandt/Bassenge a.a.O, 72. Aufl. 2013, § 903 Rn. 12). Über § 242 BGB können die Wertentscheidungen der Grundrechte mittelbare Drittwirkung auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse entfalten (BGH NJW 1986, 2944).
50Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall die spezielleren Vorschriften des Nachbarrechts (§§ 906 ff. BGB), weil Grenzüberschreitungen zumindest von größeren Tieren keine Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB sind (LG Bonn, NJW-RR 2010, 310).
51(2)
52Im Rahmen der Anwendung von § 242 BGB ist stets eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (Roth/Schubert, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 49). Auch diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Duldungspflicht zulasten des Klägers.
53(a)
54Ausgangspunkt der Überlegungen der Kammer ist die Entscheidung des BGH vom 05.05.1988 (Az. III ZR 116/87, VersR 1988, 1022), in welcher der Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Abwägung zwischen Eigentümerinteressen und Auswilderungsprojekten zu berücksichtigen sind.
55Der BGH geht davon aus, dass gewisse Wildschäden hingenommen werden müssen. Der Eigentümer ist grundsätzlich gehalten, sich drohender Wildschäden mit eigenen Kräften und auf eigene Kosten zu erwehren (BGH VersR 1988, 1022, Rz. 27). Außerhalb der Sozialbindung liegen danach nur solche Wildschäden, die mit den nach Lage des Falls geeigneten und dem Betroffenen zumutbaren Mitteln nicht verhindert werden können (BGH a.a.O.). Entscheidend sind dabei auch die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks und die Einbettung in die Natur. Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus den Augen verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. Von Bedeutung hierfür sind in der Regel die bisherige Nutzung und der Umstand, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht war (BGH a.a.O., Rz. 25).
56(b)
57Nach diesen Maßstäben muss der Kläger das Betreten seines Grundstücks durch die Wisente nicht hinnehmen.
58Zunächst ist dem Kläger die Art und Weise der Nutzung seines Grundstücks nicht anzulasten. Er nutzte die ihm gehörenden Flächen bereits vor Ansiedelung der Wisente seit Jahren zur Beforstung mit Buchen und zieht hieraus wirtschaftliche Vorteile. Diese Nutzung steht im Einklang mit den Schutzzwecken des hier betroffenen Natura-2000-Gebiets „Schanze“ (Nr. DE-4816-302), in dem hauptsächlich Buchen-, Misch- und Auenwälder als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) definiert sind (Informationen aus dem öffentlich zugänglichen Fachinformationssystem für Natura-2000-Gebiete in NRW, www.naturschutzinformationen-nrw.de). Arten von gemeinschaftlichem Interesse in dem betroffenen Gebiet sind ausschließlich Vogelarten. Insoweit geht auch der Hinweis des Beklagten fehl, ihm sei eine Einflussnahme auf die Wisente bereits deshalb verwehrt, weil er dabei gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Zwar verbietet § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Die Wisente sind aber gerade nicht maßgeblich für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des Gebiets „U“, sondern umgekehrt soll ein nachhaltiger Waldbestand geschützt werden. Die Störungen im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG gehen dementsprechend vielmehr von den Wisenten aus, die Schäden in den Wäldern anrichten; im Rahmen der Interessenabwägung sind die Belange des Naturschutzes in dem betroffenen FFH-Gebiet deshalb zugunsten des Klägers zu berücksichtigen und nicht zugunsten des Beklagten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Wisent – worauf der Beklagte zurecht hinweist – ebenfalls auf verschiedenen naturschutz- und jagdrechtlichen Ebenen streng geschützt ist, auch in der FFH-Richtlinie. Es kommt aber nicht auf den abstrakten Schutz der Tiere an, sondern auf das Verhältnis zum Grundstück des Klägers. Dort ist aus naturschutzrechtlicher Sicht wegen der Bestimmungen für das Natura-2000-Gebiet der Schutz der Buchenwälder über die Verbreitung der Wisente zu stellen.
59Es ist angesichts dieser Feststellungen auch nicht erkennbar, dass ein hypothetischer vernünftiger Eigentümer, auf den der BGH abstellt, von einer Nutzung des Grundstücks zur Forstbewirtschaftung mit Buchenholz abgesehen hätte. Ganz im Gegenteil ist sogar kaum eine andere Nutzung für die Flächen denkbar als diejenige, die der Kläger vornimmt.
60(c)
61Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Kläger keine eigenen zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung stehen, um sich gegen die von den Wisenten verursachten Schäden zur Wehr zu setzen.
62Zum einen darf der Kläger seinen Wald nicht mit Zäunen versehen oder sonst dauerhaft absperren, weil das Betreten des Waldes nach § 14 BWaldG für jedermann möglich sein muss. Zwar kann eine dauerhafte Genehmigung zur Sperrung des Walds erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist (§ 4 Abs. 3 LFoG NRW); hierbei handelt es sich aber um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine solche Genehmigung hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach dem Kläger auch andere Waldbauern für ihre Grundstücke eine Sperrung gegen die Wisente verlangen würden, was letztendlich den Zweck des § 14 BWaldG, den Wald offen zu halten, unterlaufen würde.
63Zum anderen kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass er die Wisente von seinem Grundstück vertreiben kann. Zwar ist der Eigentümer grundsätzlich nach § 26 BJagdG berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von seinem Grundstück zu verjagen. Allerdings müsste der Kläger, um den durch die Wisente verursachten Schaden zu vermeiden, sein Grundstück dauerhaft überwachen und Maßnahmen treffen, die es ihm erlauben, kurzfristig vor Ort eingreifen zu können, um die Wisente zu verscheuchen. Diese Art der Überwachung kann von dem Kläger nicht mit verhältnismäßigem Aufwand geleistet werden und ist deshalb nicht von ihm zu erwarten.
64Auch jagen kann der Kläger die Wisente nicht; denn diese dürfen nicht bejagt werden (Umkehrschluss aus § 1 LJZeitVO NRW).
65(d)
66Hinzu kommt, dass die Planungen des Beklagten, die Wisente ausschließlich im Projektgebiet freizulassen, fehlgeschlagen sind. Der Kläger sollte nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 08.04.2013 von der Freilassung gar nicht betroffen sein. Der öffentlich-rechtliche Vertrag entfaltet zwar als solcher keine Wirkungen in Bezug auf den Kläger, auch keine Schutzwirkung; allerdings kann die Tatsache, dass das in § 7 Abs. 1 S. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags formulierte Ziel, die Wisente im Projektgebiet zu halten, in die Interessenabwägung im Rahmen des § 1004 Abs. 2 BGB einfließen.
67Wie sich nunmehr durch das vorgelegte Gutachten des Herrn Dr. Q von der G beim N (Bl. 200 ff. der Akte) herausgestellt hat, fehlt es den Wisenten vor allem an ausreichenden für sie zugänglichen Grünlandflächen, weshalb sie unter anderem die Bäume „schälen“. Wenn im Projektgebiet keine ausreichenden Äsungsflächen für die Wisente vorhanden sind, kann dies aber nicht zum Nachteil des Klägers gehen. Die Geeignetheit des Projektgebiets einschließlich der für die Äsung zur Verfügung stehenden Vegetation steht allein in der Verantwortung des Beklagten als Projektträger.
68(e)
69Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass dem Kläger sämtliche entstandenen Schäden ersetzt worden sind. Zum einen ist dies für die Zukunft, insbesondere auch über den 31.12.2017 hinaus, keineswegs sichergestellt; zum anderen muss der Kläger die Beeinträchtigung seines Eigentums gemäß § 1004 BGB trotz der bisher nur geringen Schäden selbst dann nicht hinnehmen, wenn er weiß, dass ihm sämtliche Schäden ersetzt werden (kein „Dulde und liquidiere“). Zwar kann die Berufung auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend § 275 Abs. 2 BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Beseitigungsaufwand unverhältnismäßig und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten unbillig wäre (BGH NZM 2010, 174). Zum einen ist aber schon unklar, welche Schäden in Zukunft noch entstehen können; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte immer noch eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Wisente hat, indem er sie orten und – wenn auch im Einzelfall mit einigem Aufwand – immobilisieren und gegebenenfalls an einen anderen Ort verbringen kann. Dieser Aufwand ist für den Beklagten in seiner Eigenschaft als Projektträger nicht unverhältnismäßig; ihm stehen das notwendige Personal (etwa der Wisent-Ranger und die Biologin, die der Beklagte als Zeugen benannt hat) und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung. Dem Kläger hingegen fehlen diese Mittel.
70(f)
71Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass er ein bislang einmaliges Projekt geschaffen hat, das jedenfalls insofern von Erfolg gekrönt ist, als die freigelassenen Wisente sich ohne menschliche Eingriffe in der Natur fortbewegen und auch vermehren. Allerdings ist die von dem Beklagten vorgenommene Freisetzung der Tiere – unabhängig davon, ob sie im jagdrechtlichen Sinne (§ 31 LJagdG NRW) zulässig war oder nicht – als solche kein dem Eigentumsrecht des Klägers übergeordneter Wert. Die Wiederansiedelung ausgestorbener Tiere ist weder grundrechtlich noch durch die Vorschriften des Tierschutz-, Naturschutz- oder Jagdrechts vorgegeben. Entsprechende Maßnahmen sind zwar aus wissenschaftlicher und, wie auch im vorliegenden Fall, potenziell aus touristischer Sicht attraktiv; es gibt aber kein höherrangiges Recht auf Auswilderung insbesondere von nicht (mehr) heimischen Tieren.
72II.
73Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Eigentum oder die Tierhaltereigenschaft an den Wisenten nicht aufgibt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Beklagte überhaupt noch Eigentümer der Wisente ist oder ob die Tiere herrenlos sind. Es ist keine Anspruchsgrundlage erkennbar, aus der sich ein Recht für den Kläger ergeben könnte, den Beklagten an der Eigentumsaufgabe nach § 960 Abs. 2 oder 3 BGB oder an der Aufgabe der Tierhaltereigenschaft zu hindern.
74IV.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
76V.
77Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.
(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:
- 1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, - 2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.