Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 26 Fernhalten des Wildes
Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 26 Fernhalten des Wildes
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Bundesjagdgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
07/04/2010 12:45
Anwalt für Verwaltungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsVerwaltungsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 04/03/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 233/09 Verkündet am: 4. März 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BJagdG §§ 6, 29 Abs
published on 13/02/2019 00:00
Tenor
I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre
published on 14/07/2016 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015 wird, soweit er noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beseitigung des vom Beigeladenen im ... Forst westlich von ... e
published on 11/12/2017 00:00
Tenor
1. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.