Landgericht Ansbach Endurteil, 06. Nov. 2014 - 1 S 1412/13

published on 06/11/2014 00:00
Landgericht Ansbach Endurteil, 06. Nov. 2014 - 1 S 1412/13
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Amtsgericht Ansbach, 1 C 509/13, 02/12/2013
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 02.12.2013, Az. 1 C 509/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 641,26 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge aus einem beendeten Lebensversicherungsvertrag.

Der Kläger richtete an die Beklagte am 22.9.2010 einen „Antrag auf …“. Der Antrag enthält oberhalb der Unterschriftszeile in Fettdruck u.a. folgenden Hinweis: „Sie können die Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der Widerrufsbelehrung, die über das Widerrufsrecht und die Folgen seiner Ausübung informiert, widerrufen.“ Wegen des Inhalts des Versicherungsantrags wird auf die vorgelegte Abschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.

Am selben Tag unterzeichnete der Kläger eine Zustimmungserklärung, mit der er sein Einverständnis damit erklärte, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation aufgrund der nach § 7 Abs. 2 VVG erlassenen Rechtsverordnung nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung, sondern erst mit dem Versicherungsschein in Textform zu erhalten. Wegen des Inhalts der Zustimmungserklärung wird ebenfalls auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit Übersendung des Versicherungsscheins (Anlage BLD 1 der Beklagten), der Tarifbeschreibung (Anlage BLD 3 der Beklagten) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 4 der Beklagten) erhielt der Kläger von der Beklagten auch ein Produktinformationsblatt, auf dessen Seite 4 sich die im Versicherungsantrag in Bezug genommene Widerrufsbelehrung befindet. Insofern wird auf die Anlage BLD 2 der Beklagten Bezug genommen.

Am 27.8.2012 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auf die Kündigungserklärung in der Anlage K 7 wird Bezug genommen. Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte dem Kläger einen Betrag von 614,50 € aus. Auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten (Anlage K 8) wird Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.2.2013 erklärte der Kläger den „Widerspruch / Rücktritt / Widerruf gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags“ und verlangte die Auszahlung der Differenz zwischen der Summe der von ihm gezahlten Beiträge nebst Zinsen einerseits und dem bereits erstatteten Betrag andererseits. Auf das Anwaltsschreiben (Anlage K 9) wird Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers nicht Folge leistete, verfolgt er dieses im Klageweg weiter.

Die Kammer nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen klageabweisenden Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO).

In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihren bisherigen Vortrag.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass schon kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen sei, weil der Kläger die Widerrufsbelehrung gem. § 8 VVG und die weiteren Informationen gem. §§ 7 ff. VVG entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erst mit dem Versicherungsschein und damit nicht vor Stellung seines Antrags erhalten habe. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung im Produktinformationsblatt nicht ausreichend deutlich gestaltet, da sie in einem umfangreichen Vertragskonvolut „gerade zu versteckt“ sei. Auch der Fettdruck der Belehrung helfe der Beklagten nicht, weil auch weitere Vertragsbestandteile fett gedruckt seien. Schließlich sei auch der von der Beklagten im Widerrufsfall einzubehaltende Betrag entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht konkret beziffert. An denselben Mängeln leide auch die Widerrufsbelehrung im Versicherungsantrag.

Der vom Kläger erklärte Widerruf sei daher wirksam. Dem Kläger stehe daher ein unbeschränkter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Prämien zuzüglich Zinsen und abzüglich der bisher erfolgten Zahlung zu. Die Begrenzungen des Rückzahlungsanspruchs in den §§ 9 S.2, 152 Abs. 2 VVG seien wegen Verstoßes gegen die Fernabsatzrichtlinie europarechtswidrig und unwirksam.

In der mangelhaften Widerrufsbelehrung liege zugleich eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung der Beklagten.

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich weiterhin unter Heranziehung der Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kapitalanlageberatungsverträgen, da die Beklagte nicht offen gelegt habe, dass ein wesentlicher Teil der Versicherungsprämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten der Beklagten verwendet wird.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge des Klägers zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Vertrag für wirksam zustande gekommen.

Die Widerrufsbelehrung auf Seite 4 des Produktinformationsblattes genüge den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei auf einer gesonderten Seite separiert und dadurch optisch von den anderen Informationen getrennt. Zudem sei sie durch Fettdruck hervorgehoben.

Inhaltliche Mängel bestünden ebenfalls nicht. Der konkrete Betrag, den der Versicherer im Widerrufsfall einbehalte, müsse nicht angegeben werden.

Zu § 9 VVG und dessen vom Kläger behaupteter Unwirksamkeit weist die Beklagte darauf hin, dass der streitgegenständliche Vertrag gerade nicht im Wege des Fernabsatzes zustande kam, so dass ein eventueller Verstoß von § 9 VVG gegen die Fernabsatzrichtlinie sich hier nicht auswirke. Auch sei im Falle eines Verstoßes gegen eine Richtlinie das nationale Recht - im Anwendungsbereich der Richtlinie - nicht unwirksam, sondern müsse europarechtskonform ausgelegt werden. Jedoch dürfe dies nicht zu einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts führen.

Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Insbesondere sei zu bestreiten, dass der Kläger bei Erhalt einer anders gestalteten Widerrufsbelehrung den Vertrag früher widerrufen hätte. Weiter sei die Kick-back-Rechtsprechung nicht auf die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen anwendbar, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1.7.2014 (XI ZR 247/12) entschieden habe.

Die Widerrufsbelehrung könne auch mit Übersendung des Versicherungsscheins übermittelt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Erteilung der Widerrufsbelehrung und der weiteren Informationen verweist die Beklagte zudem auf § 7 Abs. 1 S.3 VVG.

Hierzu führt der Kläger aus, § 7 Abs. 1 S.3 VVG sei auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinie europarechtskonform dahin auszulegen, dass ein Verzicht vor Abgabe der eigenen Willenserklärung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich sei, da die Richtlinie einen solchen Verzicht nicht vorsehe.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2014 (Bl. 128 ff. d.A.).

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein weitergehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 BGB.

a) Der Kläger hat zwar an die Beklagte Leistungen erbracht. Dies geschah jedoch mit Rechtsgrund, da die Parteien einen wirksamen Versicherungsvertrag geschlossen haben.

Dem steht nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung des Klägers gem. § 8 VVG nicht vor der Antragstellung des Klägers erfolgte. Zwar ist in der das Widerrufsrecht betreffenden Textpassage oberhalb des Unterschriftenfeldes im Versicherungsantrag (Anlage K 1) tatsächlich keine (ordnungsgemäße) Widerrufsbelehrung zu sehen. Dies ist jedoch unschädlich, da eine Belehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins, womit der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt, ausreicht (Prölss / Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Rn. 21 zu § 8) und vorliegend auch erfolgt ist. Im Übrigen und insbesondere hinsichtlich der nach § 7 VVG mitzuteilenden sonstigen Informationen genügt eine nachträgliche Übersendung auch deswegen, weil der Kläger auf eine Überlassung vor Antragstellung schriftlich verzichtet hat, § 7 Abs. 1 S.3 letzter Hs. VVG. Entgegen der Ansicht des Klägers war dieser Verzicht rechtswirksam möglich. Zwar sehen weder die RL 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) noch die zur Zeit des hier maßgeblichen Vertragsschlusses gültige RL 2002/83/EG eine Verzichtsmöglichkeit vor. Es werden daher Bedenken an der Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S.3 VVG geäußert, da die einschlägigen Richtlinien gerade einen verbesserten Verbraucherschutz durch frühzeitige Information bezwecken (vgl. Dörner / Staudinger, Kritische Bemerkungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, WM 2006, 1710 ff., 1712; Schimikowski, VVG-Reform: Die vorvertraglichen Informationspflichten des Versicherers und das Rechtzeitigkeitserfordernis, r+s 2007, 133 ff., 137). Diese Frage kann hier aber offen bleiben. Denn europäische Richtlinien verpflichten grundsätzlich nur die Mitgliedstaaten. Eine „horizontale Drittwirkung“ unter Privaten - wie den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits - findet nicht statt. Diese sind vielmehr, sofern sie durch die unterbliebene oder fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie einen Schaden erleiden, auf Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Mitgliedstaat zu verweisen (Münchener Kommentar zum BGB; 6. Aufl., AGG - Einleitung, Rn. 27, 32). In Betracht käme vorliegend allenfalls eine europarechtskonforme Auslegung des § 7 VVG. Diese scheitert hier jedoch daran, dass ein dadurch beeinflusstes Verständnis der Vorschrift mit Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts vereinbar sein müsste und den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht verändern dürfte (Münchener Kommentar zum BGB a.a.O., Rn. 31). Der deutsche Gesetzgeber hat die Verzichtsmöglichkeit aber bewusst auch auf den Bereich der Lebensversicherungen ausgedehnt, da auch insoweit einem Verbraucher der Verzicht nicht völlig verwehrt werden könne und niemand sich gegen seinen Willen beraten und informieren lassen müsse (BT-Drs. 16/3945, S.60). Der erkennbare Wille des deutschen Gesetzgebers ging also gerade dahin, auch bei Lebensversicherungen eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen. Dies kann nicht über das Institut der europarechtskonformen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden. Der Kläger konnte daher wirksam auf die Überlassung der geschuldeten Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichten.

Dieser Verzicht war auch formularvertraglich möglich. Diesbezügliche Einschränkungen sind weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Auch das Argument von Prölss / Martin (VVG, 28. Aufl., Rn. 18 zu § 7), bei einer formularmäßigen Verzichtserklärung sei nicht gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer sich über die Bedeutung des Verzichts Gedanken gemacht habe, spricht nicht gegen deren Zulässigkeit. Die Zulässigkeit einer formularmäßigen Erklärung ist, da es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, vielmehr allein an §§ 307 ff. BGB zu messen. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Insbesondere ist eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch den Verzicht auf Erhalt der Informationen vor Vertragsschluss nicht gegeben. Der Kläger hat die geschuldeten Informationen unstreitig zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Aufgrund des bestehenden Widerrufsrechts hatte er auch die Möglichkeit, hierauf zu reagieren. Dies ist weder mit wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 1 VVG, der ausweislich der Gesetzesbegründung gerade den mündigen Verbraucher im Blick hat, unvereinbar noch wird die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; auch eine anderweitige unangemessene Benachteiligung ist nicht erkennbar.

Entgegen der Bedenken des Klägers ist der Vertrag somit wirksam zustande gekommen.

b) Diesen Vertrag hat der Kläger durch das Schreiben vom 18.2.2013 widerrufen. Der Widerruf war allerdings, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, verfristet, da der Kläger die 30tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten hat.

Die Widerrufsfrist begann gem. § 8 Abs. 2 VVG mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen im September 2010. Der Fristbeginn wird auch nicht durch eine Mangelhaftigkeit der Widerrufsbelehrung hinausgeschoben. Die Belehrung ist nicht mangelhaft.

Die Widerrufsbelehrung, wie sie in der Anlage BLD 2 enthalten ist, ist weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Form zu beanstanden. Der Text ist komplett fett gedruckt und getrennt von den sonstigen übersandten Unterlagen auf einem gesonderten Blatt enthalten. Bereits deshalb fällt er auch bei flüchtiger Durchsicht der Vertragsunterlagen besonders auf. Zwar sind auch sonstige Elemente der Vertragsunterlagen fett gedruckt. Doch handelt es sich hierbei nur um Überschriften, Schlagworte oder einzelne Sätze. Fettdruck im Umfang der Widerrufsbelehrung von einer 3/4-Seite findet sich sonst in den Unterlagen nicht, weshalb durch die anderen fett gedruckten Textpassagen die Auffälligkeit der Belehrung nicht beeinträchtigt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BGH VersR 2004, 497. Dort war die Belehrung derart in den übrigen Text integriert, dass sie darin nahezu unterging. Davon kann hier schon wegen der Platzierung auf einem gesonderten Blatt mit deutlichem Abstand zum vorangestellten Text keine Rede sein. Auch die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des BGH vom 16.10.2013 betrifft einen anderen Fall. Denn dort war die Belehrung Teil eines zwei Absätze umfassenden und insgesamt fett gedruckten Informationstextes, der sich u.a. mit dem Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, der Unzweckmäßigkeit der Aufgabe einer bestehenden Versicherung, der Verwendung der Beiträge und der Entwicklung der Rückkaufswerte befasste. Dies ist ebenfalls nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall, wo die Belehrung nicht mit sonstigen Informationen gekoppelt ist.

Auch inhaltlich begegnet die Widerrufsbelehrung keinen Bedenken. Es trifft zwar zu, dass - wie von der Berufung gerügt - der konkrete, im Falle eines Widerrufs von der Beklagten einzubehaltende Betrag nicht genannt wird. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich; vielmehr genügt die Darstellung der abstrakten Berechnungsgrundlage (Prölss / Martin, a.a.O., Rn. 15; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl., Rn. 14 zu § 8). Im Übrigen ist im Versicherungsschein der Betrag des Rückkaufswertes zu verschiedenen Stichtagen genannt, so dass der einzubehaltende Betrag rechnerisch ermittelbar ist.

Da der Kläger somit ordnungsgemäß belehrt wurde, stand ihm kein „ewiges Widerrufsrecht“ zu, mit der Konsequenz, dass der vom Kläger erklärte Widerruf verfristet und damit unwirksam war. Der Widerruf konnte daher den Vertrag nicht beenden, unabhängig davon, ob man annimmt, dass ein Widerruf nach einer Kündigung des Vertrags überhaupt noch möglich ist oder nicht (dazu OLG Celle, Beschluss v. 7.1.2014, Az. 8 U 198/13; LG Stuttgart, Urteil v. 20.11.2013, Az. 13 S 100/13 m.w.N.; BGH, Urteil v. 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12).

c) Der Vertrag wurde aber durch die Kündigungserklärung des Klägers vom 27.8.2012 beendet, deren Zugang und Wirksamkeit von den Parteien nicht bezweifelt wird. Die Beklagte hatte dem Kläger daher gem. § 169 VVG den Rückkaufswert und die Überschussbeteiligung auszuzahlen. Die Berechnung dieses Betrags ist in dem Schreiben vom 29.8.2012 (Anlage K 8) dargelegt. Dass hierbei Fehler unterlaufen seien, rügt der Kläger nicht.

Da nach der Kündigungserklärung ausweislich der Berechnung in Anlage K 28 keine Beitragszahlungen mehr erfolgten, hat die Beklagte sämtliche Leistungen des Klägers mit Rechtsgrund erhalten. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers besteht daher nicht.

Auf die Frage eines Verstoßes der §§ 9, 152 VVG gegen EU-Recht kommt es somit nicht mehr an.

2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

a) Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung kommt auch ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.

b) Gleiches gilt, soweit ein Schadensersatzbegehren damit begründet wird, dass der Kläger nicht über die Verwendung eines Teils der gezahlten Prämien für Provisionszahlungen und Abschlusskosten aufgeklärt wurde. Die insoweit in der Berufungsbegründung herangezogene Kick-back-Rechtsprechung des BGH findet grundsätzlich nur in Fällen der Kapitalanlageberatung durch eine Bank Anwendung und ist auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht übertragbar (BGH, Urteil v. 29.11.2011, Az. XI ZR 220/10, Urteil v. 1.7.2014, Az. XI ZR 247/12).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Sache hat im Hinblick auf die klägerseits behauptete Europarechtswidrigkeit und daraus folgende Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S.3 VVG grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2013 - Az. 1 C 5903/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckb
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.