Landgericht Ansbach Endurteil, 06. Nov. 2014 - 1 S 1412/13

bei uns veröffentlicht am06.11.2014
vorgehend
Amtsgericht Ansbach, 1 C 509/13, 02.12.2013

Gericht

Landgericht Ansbach

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 02.12.2013, Az. 1 C 509/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 641,26 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge aus einem beendeten Lebensversicherungsvertrag.

Der Kläger richtete an die Beklagte am 22.9.2010 einen „Antrag auf …“. Der Antrag enthält oberhalb der Unterschriftszeile in Fettdruck u.a. folgenden Hinweis: „Sie können die Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der Widerrufsbelehrung, die über das Widerrufsrecht und die Folgen seiner Ausübung informiert, widerrufen.“ Wegen des Inhalts des Versicherungsantrags wird auf die vorgelegte Abschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.

Am selben Tag unterzeichnete der Kläger eine Zustimmungserklärung, mit der er sein Einverständnis damit erklärte, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation aufgrund der nach § 7 Abs. 2 VVG erlassenen Rechtsverordnung nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung, sondern erst mit dem Versicherungsschein in Textform zu erhalten. Wegen des Inhalts der Zustimmungserklärung wird ebenfalls auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit Übersendung des Versicherungsscheins (Anlage BLD 1 der Beklagten), der Tarifbeschreibung (Anlage BLD 3 der Beklagten) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 4 der Beklagten) erhielt der Kläger von der Beklagten auch ein Produktinformationsblatt, auf dessen Seite 4 sich die im Versicherungsantrag in Bezug genommene Widerrufsbelehrung befindet. Insofern wird auf die Anlage BLD 2 der Beklagten Bezug genommen.

Am 27.8.2012 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auf die Kündigungserklärung in der Anlage K 7 wird Bezug genommen. Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte dem Kläger einen Betrag von 614,50 € aus. Auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten (Anlage K 8) wird Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.2.2013 erklärte der Kläger den „Widerspruch / Rücktritt / Widerruf gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags“ und verlangte die Auszahlung der Differenz zwischen der Summe der von ihm gezahlten Beiträge nebst Zinsen einerseits und dem bereits erstatteten Betrag andererseits. Auf das Anwaltsschreiben (Anlage K 9) wird Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers nicht Folge leistete, verfolgt er dieses im Klageweg weiter.

Die Kammer nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen klageabweisenden Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO).

In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihren bisherigen Vortrag.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass schon kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen sei, weil der Kläger die Widerrufsbelehrung gem. § 8 VVG und die weiteren Informationen gem. §§ 7 ff. VVG entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erst mit dem Versicherungsschein und damit nicht vor Stellung seines Antrags erhalten habe. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung im Produktinformationsblatt nicht ausreichend deutlich gestaltet, da sie in einem umfangreichen Vertragskonvolut „gerade zu versteckt“ sei. Auch der Fettdruck der Belehrung helfe der Beklagten nicht, weil auch weitere Vertragsbestandteile fett gedruckt seien. Schließlich sei auch der von der Beklagten im Widerrufsfall einzubehaltende Betrag entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht konkret beziffert. An denselben Mängeln leide auch die Widerrufsbelehrung im Versicherungsantrag.

Der vom Kläger erklärte Widerruf sei daher wirksam. Dem Kläger stehe daher ein unbeschränkter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Prämien zuzüglich Zinsen und abzüglich der bisher erfolgten Zahlung zu. Die Begrenzungen des Rückzahlungsanspruchs in den §§ 9 S.2, 152 Abs. 2 VVG seien wegen Verstoßes gegen die Fernabsatzrichtlinie europarechtswidrig und unwirksam.

In der mangelhaften Widerrufsbelehrung liege zugleich eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung der Beklagten.

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich weiterhin unter Heranziehung der Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kapitalanlageberatungsverträgen, da die Beklagte nicht offen gelegt habe, dass ein wesentlicher Teil der Versicherungsprämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten der Beklagten verwendet wird.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge des Klägers zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Vertrag für wirksam zustande gekommen.

Die Widerrufsbelehrung auf Seite 4 des Produktinformationsblattes genüge den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei auf einer gesonderten Seite separiert und dadurch optisch von den anderen Informationen getrennt. Zudem sei sie durch Fettdruck hervorgehoben.

Inhaltliche Mängel bestünden ebenfalls nicht. Der konkrete Betrag, den der Versicherer im Widerrufsfall einbehalte, müsse nicht angegeben werden.

Zu § 9 VVG und dessen vom Kläger behaupteter Unwirksamkeit weist die Beklagte darauf hin, dass der streitgegenständliche Vertrag gerade nicht im Wege des Fernabsatzes zustande kam, so dass ein eventueller Verstoß von § 9 VVG gegen die Fernabsatzrichtlinie sich hier nicht auswirke. Auch sei im Falle eines Verstoßes gegen eine Richtlinie das nationale Recht - im Anwendungsbereich der Richtlinie - nicht unwirksam, sondern müsse europarechtskonform ausgelegt werden. Jedoch dürfe dies nicht zu einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts führen.

Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Insbesondere sei zu bestreiten, dass der Kläger bei Erhalt einer anders gestalteten Widerrufsbelehrung den Vertrag früher widerrufen hätte. Weiter sei die Kick-back-Rechtsprechung nicht auf die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen anwendbar, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1.7.2014 (XI ZR 247/12) entschieden habe.

Die Widerrufsbelehrung könne auch mit Übersendung des Versicherungsscheins übermittelt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Erteilung der Widerrufsbelehrung und der weiteren Informationen verweist die Beklagte zudem auf § 7 Abs. 1 S.3 VVG.

Hierzu führt der Kläger aus, § 7 Abs. 1 S.3 VVG sei auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinie europarechtskonform dahin auszulegen, dass ein Verzicht vor Abgabe der eigenen Willenserklärung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich sei, da die Richtlinie einen solchen Verzicht nicht vorsehe.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2014 (Bl. 128 ff. d.A.).

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein weitergehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 BGB.

a) Der Kläger hat zwar an die Beklagte Leistungen erbracht. Dies geschah jedoch mit Rechtsgrund, da die Parteien einen wirksamen Versicherungsvertrag geschlossen haben.

Dem steht nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung des Klägers gem. § 8 VVG nicht vor der Antragstellung des Klägers erfolgte. Zwar ist in der das Widerrufsrecht betreffenden Textpassage oberhalb des Unterschriftenfeldes im Versicherungsantrag (Anlage K 1) tatsächlich keine (ordnungsgemäße) Widerrufsbelehrung zu sehen. Dies ist jedoch unschädlich, da eine Belehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins, womit der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt, ausreicht (Prölss / Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Rn. 21 zu § 8) und vorliegend auch erfolgt ist. Im Übrigen und insbesondere hinsichtlich der nach § 7 VVG mitzuteilenden sonstigen Informationen genügt eine nachträgliche Übersendung auch deswegen, weil der Kläger auf eine Überlassung vor Antragstellung schriftlich verzichtet hat, § 7 Abs. 1 S.3 letzter Hs. VVG. Entgegen der Ansicht des Klägers war dieser Verzicht rechtswirksam möglich. Zwar sehen weder die RL 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) noch die zur Zeit des hier maßgeblichen Vertragsschlusses gültige RL 2002/83/EG eine Verzichtsmöglichkeit vor. Es werden daher Bedenken an der Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S.3 VVG geäußert, da die einschlägigen Richtlinien gerade einen verbesserten Verbraucherschutz durch frühzeitige Information bezwecken (vgl. Dörner / Staudinger, Kritische Bemerkungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, WM 2006, 1710 ff., 1712; Schimikowski, VVG-Reform: Die vorvertraglichen Informationspflichten des Versicherers und das Rechtzeitigkeitserfordernis, r+s 2007, 133 ff., 137). Diese Frage kann hier aber offen bleiben. Denn europäische Richtlinien verpflichten grundsätzlich nur die Mitgliedstaaten. Eine „horizontale Drittwirkung“ unter Privaten - wie den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits - findet nicht statt. Diese sind vielmehr, sofern sie durch die unterbliebene oder fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie einen Schaden erleiden, auf Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Mitgliedstaat zu verweisen (Münchener Kommentar zum BGB; 6. Aufl., AGG - Einleitung, Rn. 27, 32). In Betracht käme vorliegend allenfalls eine europarechtskonforme Auslegung des § 7 VVG. Diese scheitert hier jedoch daran, dass ein dadurch beeinflusstes Verständnis der Vorschrift mit Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts vereinbar sein müsste und den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht verändern dürfte (Münchener Kommentar zum BGB a.a.O., Rn. 31). Der deutsche Gesetzgeber hat die Verzichtsmöglichkeit aber bewusst auch auf den Bereich der Lebensversicherungen ausgedehnt, da auch insoweit einem Verbraucher der Verzicht nicht völlig verwehrt werden könne und niemand sich gegen seinen Willen beraten und informieren lassen müsse (BT-Drs. 16/3945, S.60). Der erkennbare Wille des deutschen Gesetzgebers ging also gerade dahin, auch bei Lebensversicherungen eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen. Dies kann nicht über das Institut der europarechtskonformen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden. Der Kläger konnte daher wirksam auf die Überlassung der geschuldeten Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichten.

Dieser Verzicht war auch formularvertraglich möglich. Diesbezügliche Einschränkungen sind weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Auch das Argument von Prölss / Martin (VVG, 28. Aufl., Rn. 18 zu § 7), bei einer formularmäßigen Verzichtserklärung sei nicht gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer sich über die Bedeutung des Verzichts Gedanken gemacht habe, spricht nicht gegen deren Zulässigkeit. Die Zulässigkeit einer formularmäßigen Erklärung ist, da es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, vielmehr allein an §§ 307 ff. BGB zu messen. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Insbesondere ist eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch den Verzicht auf Erhalt der Informationen vor Vertragsschluss nicht gegeben. Der Kläger hat die geschuldeten Informationen unstreitig zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Aufgrund des bestehenden Widerrufsrechts hatte er auch die Möglichkeit, hierauf zu reagieren. Dies ist weder mit wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 1 VVG, der ausweislich der Gesetzesbegründung gerade den mündigen Verbraucher im Blick hat, unvereinbar noch wird die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; auch eine anderweitige unangemessene Benachteiligung ist nicht erkennbar.

Entgegen der Bedenken des Klägers ist der Vertrag somit wirksam zustande gekommen.

b) Diesen Vertrag hat der Kläger durch das Schreiben vom 18.2.2013 widerrufen. Der Widerruf war allerdings, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, verfristet, da der Kläger die 30tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten hat.

Die Widerrufsfrist begann gem. § 8 Abs. 2 VVG mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen im September 2010. Der Fristbeginn wird auch nicht durch eine Mangelhaftigkeit der Widerrufsbelehrung hinausgeschoben. Die Belehrung ist nicht mangelhaft.

Die Widerrufsbelehrung, wie sie in der Anlage BLD 2 enthalten ist, ist weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Form zu beanstanden. Der Text ist komplett fett gedruckt und getrennt von den sonstigen übersandten Unterlagen auf einem gesonderten Blatt enthalten. Bereits deshalb fällt er auch bei flüchtiger Durchsicht der Vertragsunterlagen besonders auf. Zwar sind auch sonstige Elemente der Vertragsunterlagen fett gedruckt. Doch handelt es sich hierbei nur um Überschriften, Schlagworte oder einzelne Sätze. Fettdruck im Umfang der Widerrufsbelehrung von einer 3/4-Seite findet sich sonst in den Unterlagen nicht, weshalb durch die anderen fett gedruckten Textpassagen die Auffälligkeit der Belehrung nicht beeinträchtigt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BGH VersR 2004, 497. Dort war die Belehrung derart in den übrigen Text integriert, dass sie darin nahezu unterging. Davon kann hier schon wegen der Platzierung auf einem gesonderten Blatt mit deutlichem Abstand zum vorangestellten Text keine Rede sein. Auch die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des BGH vom 16.10.2013 betrifft einen anderen Fall. Denn dort war die Belehrung Teil eines zwei Absätze umfassenden und insgesamt fett gedruckten Informationstextes, der sich u.a. mit dem Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, der Unzweckmäßigkeit der Aufgabe einer bestehenden Versicherung, der Verwendung der Beiträge und der Entwicklung der Rückkaufswerte befasste. Dies ist ebenfalls nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall, wo die Belehrung nicht mit sonstigen Informationen gekoppelt ist.

Auch inhaltlich begegnet die Widerrufsbelehrung keinen Bedenken. Es trifft zwar zu, dass - wie von der Berufung gerügt - der konkrete, im Falle eines Widerrufs von der Beklagten einzubehaltende Betrag nicht genannt wird. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich; vielmehr genügt die Darstellung der abstrakten Berechnungsgrundlage (Prölss / Martin, a.a.O., Rn. 15; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl., Rn. 14 zu § 8). Im Übrigen ist im Versicherungsschein der Betrag des Rückkaufswertes zu verschiedenen Stichtagen genannt, so dass der einzubehaltende Betrag rechnerisch ermittelbar ist.

Da der Kläger somit ordnungsgemäß belehrt wurde, stand ihm kein „ewiges Widerrufsrecht“ zu, mit der Konsequenz, dass der vom Kläger erklärte Widerruf verfristet und damit unwirksam war. Der Widerruf konnte daher den Vertrag nicht beenden, unabhängig davon, ob man annimmt, dass ein Widerruf nach einer Kündigung des Vertrags überhaupt noch möglich ist oder nicht (dazu OLG Celle, Beschluss v. 7.1.2014, Az. 8 U 198/13; LG Stuttgart, Urteil v. 20.11.2013, Az. 13 S 100/13 m.w.N.; BGH, Urteil v. 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12).

c) Der Vertrag wurde aber durch die Kündigungserklärung des Klägers vom 27.8.2012 beendet, deren Zugang und Wirksamkeit von den Parteien nicht bezweifelt wird. Die Beklagte hatte dem Kläger daher gem. § 169 VVG den Rückkaufswert und die Überschussbeteiligung auszuzahlen. Die Berechnung dieses Betrags ist in dem Schreiben vom 29.8.2012 (Anlage K 8) dargelegt. Dass hierbei Fehler unterlaufen seien, rügt der Kläger nicht.

Da nach der Kündigungserklärung ausweislich der Berechnung in Anlage K 28 keine Beitragszahlungen mehr erfolgten, hat die Beklagte sämtliche Leistungen des Klägers mit Rechtsgrund erhalten. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers besteht daher nicht.

Auf die Frage eines Verstoßes der §§ 9, 152 VVG gegen EU-Recht kommt es somit nicht mehr an.

2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

a) Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung kommt auch ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.

b) Gleiches gilt, soweit ein Schadensersatzbegehren damit begründet wird, dass der Kläger nicht über die Verwendung eines Teils der gezahlten Prämien für Provisionszahlungen und Abschlusskosten aufgeklärt wurde. Die insoweit in der Berufungsbegründung herangezogene Kick-back-Rechtsprechung des BGH findet grundsätzlich nur in Fällen der Kapitalanlageberatung durch eine Bank Anwendung und ist auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht übertragbar (BGH, Urteil v. 29.11.2011, Az. XI ZR 220/10, Urteil v. 1.7.2014, Az. XI ZR 247/12).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Sache hat im Hinblick auf die klägerseits behauptete Europarechtswidrigkeit und daraus folgende Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S.3 VVG grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 247/12
Verkündet am:
1. Juli 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags
nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für
die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter
Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2012 wird insoweit zurückgewiesen , als das Berufungsgericht über die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über empfangene Vermittlungsprovisionen zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger, selbstständiger Vermessungsingenieur, der bereits mehrere gewerbliche Immobilienkäufe fremdfinanziert hatte, wandte sich an die Beklagte , da er zur gewerblichen Errichtung einer Wohnanlage eine Teilfinanzierung benötigte. Nach mehreren Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Beklagten schloss der Kläger am 14. Dezember 1995 mit der D. AG, die damals ein Tochterunternehmen der Beklagten war (im Folgenden: Versicherung), einen Darlehensvertrag über 600.000 DM ab. Die Tilgung des Darlehens sollte zur Endfälligkeit am 1. Dezember 2015 in voller Höhe durch eine auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten mit der Versicherung abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Die Beklagte erhielt von der Versicherung für die Vermittlung der Lebensversicherung eine Vermittlungsprovision, ohne dies dem Kläger mitzuteilen.
3
Entgegen der ursprünglichen Annahme wird die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung voraussichtlich nicht zur Tilgung des Darlehens am 1. Dezember 2015 ausreichen.
4
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich als Differenz zwischen der Belastung aus dem Darlehensvertrag und der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung ergibt, höchstens jedoch 256.970,73 €. Darüber hinaus hat er Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.830,60 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage bis auf Teile der Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er unter Aufhebung des Berufungsurteils seinen zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen un- terlassener Aufklärung über empfangene Vermittlungsprovisionen wendet; im Übrigen ist sie unzulässig.

A.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit diese für das Revisionsverfahren von Interesse ist, ausgeführt:
7
Zwischen den Parteien sei konkludent ein Vertrag über die Beratung des Klägers hinsichtlich der Teilfinanzierung des Bauprojekts geschlossen worden. Pflichten aus diesem Beratungsvertrag habe die Beklagte jedoch nicht verletzt.
8
Entgegen dem Urteil des Landgerichts sei die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie für den Abschluss der Lebensversicherung eine Provision erhalte. Eine solche Beratungspflicht folge nicht aus der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sei eine Bank zwar im Rahmen der Beratung über eine Kapitalanlage verpflichtet, über den Rückfluss von Provisionen aus offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen und weiteren Posten, die der Kunde über die Bank einem Dritten zahle, aufzuklären. Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf andere Fälle als die der Kapitalanlageberatung sei aber nicht vorzunehmen. Die Lebensversicherung stelle vorliegend keine Kapitalanlage dar, sondern diene der Gegenfinanzierung des endfälligen Darlehens. Im Übrigen habe der Kläger keine ausgewiesenen Aufschläge über die Bank an Dritte zu bezahlen gehabt, die sodann für ihn nicht erkennbar an die Bank zurückgeflossen seien. Weiter mache der Kläger nicht geltend, er habe sich wegen des unterlassenen Hinweises Fehlvorstellungen über den Wert der Lebensversicherung gemacht.
9
Die Beklagte habe auch nicht ihre - ggf. bestehende - Pflicht, den Kläger auf das Risiko einer Unterdeckung hinzuweisen, verletzt.

B.

10
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

I.

11
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über die von der Beklagten erlangte Vermittlungsprovision beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
12
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 4 und Senatsurteil vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18, jeweils mwN). So verhält es sich hier.
14
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es liege bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, ob eine Bank darauf hinweisen müsse, dass sie für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags, der zur Gegenfinanzierung eines Darlehens diene, eine Provision erhalte. Es hat "zu dieser Frage" die Revision zugelassen. Damit hat das Berufungsgericht die Beschränkung der Revisionszulassung auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über den Erhalt von Provisionen klar zum Ausdruck gebracht; die angesprochene Rechtsfrage ist nur insoweit erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerügten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht dagegen aus verschiedenen, das Urteil insoweit selbstständig tragenden anderweitigen Gründen abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 19).
15
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Nach dieser Maßgabe ist die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen möglich (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 27 mwN). Das gilt in gleicher Weise für vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 8 und vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 22), hier im Rahmen einer Finanzierungsberatung. Der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die von der Beklagten erlangte Provision kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbstständig beurteilt werden.

II.

17
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers, soweit er auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über die für die Vermittlung der Lebensversicherung erlangte Provision gerichtet ist, zu Recht abgewiesen.
18
1. Ob der Feststellungsantrag des Klägers mangels ausreichender Darlegung des Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist, was grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, NJW-RR 1990, 130), kann dahinstehen, denn das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag jedenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 220 f. und vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BAG, NJW 2003, 1755, 1756 mwN).
19
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die empfangene Vermittlungsprovision, da die Rechtsprechung des Senats zur Pflicht der Bank, auf Rückvergütungen hinzuweisen, eine - hier nicht vorliegende - Kapitalanlageberatung voraussetzt, die Provision für die Vermittlung einer Lebensversicherung ohnehin keine Rückvergütung nach diesen Grundsätzen darstellt und solche Provisionen offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig sind.
20
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die von der Revision in Anspruch genommenen Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar (Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 39). Das Berufungsgericht ist bei der Qualifizierung des - als solchem im Revisionsverfahren außer Streit stehenden - Beratungsvertrags zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der den Beratungsgegenstand bildenden Kapitallebensversicherung nicht um eine Kapitalanlage gehandelt hat und folglich der von den Parteien konkludent geschlossene Beratungsvertrag nicht als Kapitalanlageberatungsvertrag, sondern als Vertrag über eine Finanzierungsberatung einzuordnen ist.
21
Ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten (st. Rspr. u.a. Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12, jeweils mwN). Gegenstand einer Anlageberatung ist mithin die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger.
22
Die vom Kläger nachgefragte Beratung durch die Beklagte betraf jedoch eine Finanzierung und nicht die Anlage eines Geldbetrags. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts trat der Kläger an die Beklagte heran, um ein gewerbliches Wohnbauprojekt mit einem Investitionsvolumen von rund 3 Millionen DM in Höhe eines Teilbetrags von 600.000 DM zu finanzieren. Der Kläger wurde vom Filialleiter der Beklagten über Finanzierungsmöglichkeiten beraten und entschied sich sodann für eine Kombination aus endfälligem Darlehen und zu dessen Tilgung bestimmter Lebensversicherung. Die konkludent vereinbarten Beratungsleistungen der Beklagten hatten somit nicht die Anlage von Kapital des Klägers zum Gegenstand, sondern die Beschaffung von Finanzmitteln, die der Kläger anderweitig investieren wollte.
23
Der Annahme eines Finanzierungsberatungsvertrags steht nicht entgegen , dass - nach Darstellung der Revision - für den Kläger die Versicherung des Todesfallrisikos nur von untergeordneter Bedeutung war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 53). Das würde nämlich nichts daran ändern, dass vorliegend nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 aaO Rn. 53) die Lebensversicherung nicht der Anlage von Kapital diente. Sie war vielmehr - anders als in dem genannten Urteil des IV. Zivilsenats vom 11. Juli 2012 - unabhängig von einem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Sicherung des Todesfallrisikos ausschließlich Teil eines Finanzierungskonzepts, auf das sich die Beratung der Beklagten bezog.
24
b) Weiter zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich auch bei einer - von der Revision geforderten - entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des Senats zu der Pflicht einer anlageberatenden Bank, über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen ungefragt aufzuklären, keine Haftung der Beklagten ergäbe.
25
Aufklärungspflichtig sind danach nämlich nur - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 23 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).
26
Dass die vom Kläger zu zahlenden Prämien solche offen ausgewiesene Provisionen enthielten, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch wird das von der Revision geltend gemacht.
27
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine beratende Bank auch nicht allgemein verpflichtet, auf von ihr vereinnahmte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen hinzuweisen. Hat die Bank nämlich - wie hier die Beklagte - eine Provision für die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung erhalten, so ist ihr damit realisiertes Gewinnerzielungsinteresse aus normativobjektiver Sicht offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig.
28
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt. Es ist nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, sodass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38, vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 37 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 40, vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/11, NJW-RR 2013, 244 Rn. 27 ff. und vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12, WM 2013, 1983 Rn. 11, jeweils mwN). Dabei lässt ein Umstand, der für den Kunden im Rahmen des aufgrund der Beratung zustande gekommenen Vertragsverhältnisses - hier des Versicherungsvertrags - offensichtlich ist, auch innerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 44 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 47).
29
bb) Nach diesen Grundsätzen besteht keine Pflicht der Beklagten, auf den Bezug einer Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung hinzuweisen.
30
Denn der Provisionsanspruch der Beklagten als Versicherungsvermittlerin gegen den Versicherer ist offensichtlich. Die Zahlung einer Provision durch die Versicherung an den Vermittler entspricht einem überkommenen, allgemein bekannten Handelsbrauch, der nach überwiegend vertretener Auffassung - aufgrund einer vom Willen aller Beteiligten getragenen gleichförmigen Übung (Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., 1961, vor §§ 43 - 48 Anm. 73) - sogar als Gewohnheitsrecht anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 f.; LG Hamburg, VersR 1951, 261 f.; Bundesamt für das Versicherungswesen, VerBAV 1996, 222; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., 1961, vor §§ 43 - 48 Anm. 73; Durstin/Peters, VersR 2007, 1456, 1461 f.; Gauer, Der Versicherungsmakler und seine Stellung in der Versicherungswirtschaft, 1951, S. 65 ff.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Nach § 48 Rn. 28 f.; Möller, Recht und Wirklichkeit der Versicherungsvermittlung, S. 162 ff.; Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung, Band I, 1955, S. 133 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72, vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, WM 2007, 1676 Rn. 12 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 13). Das gilt nicht nur für den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters, der im Lager des Versicherers steht und vorrangig dessen Interessen im Auge zu behalten hat (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 14), sondern auch für den Anspruch eines Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 f.; LG Hamburg, VersR 1951, 261 f.; Gauer, Der Versicherungsmakler und seine Stellung in der Versicherungswirtschaft , 1951, S. 65 f.; BK/Gruber, 1999, Anhang zu § 48 VVG Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, WM 2014, 14 Rn. 32), ob- wohl dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vergleichbar sonstigen Beratern - treuhänderischer Sachwalter und Interessenvertreter des Versicherungsnehmers ist (BGH, Urteile vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359, vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, WM 2007, 1676 Rn. 10 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 13).
31
Danach ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung für einen Bankkunden - hier den Kläger - offensichtlich, dass auch die zu einer Finanzierung beratende Bank der allgemeinen Übung folgend im Falle der Vermittlung einer Lebensversicherung von der Versicherung eine Provision erhält.
32
d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht über die in die Prämien einkalkulierten Vermittlungsprovisionen unter dem Gesichtspunkt der Werthaltigkeit der Lebensversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22) rechtsfehlerfrei und unangegriffen verneint.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 05.10.2011 - 8 O 282/10 B -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2012 - 13 U 219/11 -

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2013 - Az. 1 C 5903/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 2.000 Euro.

Gründe

 
I.
Der Kläger beansprucht Rückzahlung seiner eingezahlten Prämien im Bezug auf eine Kapitallebensversicherung zuzüglich Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes.
Am 19.05.2005 beantragte der Kläger bei der K AG eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die K AG nahm den Antrag mit Übersendung der Police am 26.07.2005 an. Versicherungsbeginn war der 01.07.2005. Die Versicherungssumme betrug 11.965 Euro. Ab Versicherungsbeginn bezahlte der Kläger einen monatlichen Beitrag in Höhe von 30 Euro unter Einschluss eines monatlichen Ratenzuschlags in Höhe von 5 % des Jahresbeitrags.
Mit Übersendung des Versicherungsscheins erhielt der Kläger die notwendigen Verbraucherinformationen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 22.07.2011 (Bl. 125 d. A.) und bestätigte dies nochmals mit Schreiben vom 18.08.2011 (Bl. 130 d. A.). Die K AG erstellte mit Schreiben vom 25.08.2011 (Bl. 54 d. A.) eine Abrechnung und kehrte den Rückkaufswert in Höhe von 621,08 Euro an den Kläger aus. Nach Rechtshängigkeit bezahlte die Beklagte im Nachgang auf ihren Schriftsatz vom 22.01.2013 (Bl. 200 d. A.) einen weiteren Betrag in Höhe von 164,27 Euro.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2012 (Bl. 56 d. A.) erklärte der Kläger den Widerspruch gem. § 5 a VVG gegenüber dem Versicherungsvertrag und gleichzeitig den Widerruf des Vertrages gem. § 355 BGB.
Rückwirkend zum 01.01.2007 wurde die K AG auf die Beklagte verschmolzen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch zu. Es sei schon kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, da das in § 5 a Abs. 1 VVG a. F. normierte Policenmodell gegen Europarecht verstoße. Der Versicherungsvertrag sei zudem aufgrund des wirksamen Widerspruchs rückwirkend entfallen.
Das Widerspruchsrecht habe aufgrund der fehlerhaften Belehrung bis zur Ausübung fortbestanden.
Zudem stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu, da die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt habe.
10 
Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.999,68 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 445,30 Euro jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.04.2012 zu zahlen.
11 
Hilfsweise machte der Kläger erstinstanzlich Auskunftsansprüche bezüglich des Rückkaufswerts sowie entsprechende weitere Zahlungsansprüche in Höhe von 51,97 Euro geltend.
12 
Letztlich beantragte der Kläger, das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen bzw. das Verfahren auszusetzen im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 28.03.2012, Az. IV ZR 76/11 (Europarechtskonformität von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG).
13 
Die Beklagte beantragte Klagabweisung.
14 
Sie ist der Auffassung, das Policenmodell gem. § 5 a Abs. 1 VVG sei mit Europarecht vereinbar.
15 
Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden.
16 
Das Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls gem. § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG verfristet.
17 
Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht.
18 
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Policenmodell sei nicht europarechtswidrig, der Widerspruch vom 28.03.2012 sei verfristet, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu und ein Schadensersatzanspruch aus c. i. c. scheide aus.
19 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
20 
Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen und beantragt wie in erster Instanz, macht allerdings hilfsweise keinen Auskunfts- bzw. Restzahlungsanspruch im Hinblick auf den Rückkaufswert mehr geltend.
21 
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
22 
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
23 
Der form- und fristgerecht eingelegten Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen weitergehenden Zahlungsanspruch des Klägers verneint.
24 
1. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Versicherungsvertrag gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 a. F. VVG entsprechend dem so genannten Policenmodell wirksam zustande gekommen ist. Auch die Kammer ist gemäß ihrer ständigen Rechtsprechung nicht der Auffassung, dass das Policenmodell des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. gegen europäisches Recht verstoßen könnte (Urteil vom 10. April 2013, 13 S 77/12). Sie folgt damit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zuletzt OLG München, VersR 2013, 1025; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2012, 7 U 54/12, zu weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. bereits Urteil des Amtsgerichts Seite 8; Bl. 247 d. A.).
25 
2. Auf die Frage der Wirksamkeit des vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2012 erklärten Widerspruchs (Anlage K4; Bl. 56 d. A.) gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F. kommt es nicht an. Vielmehr wurde das Versicherungsverhältnis aufgrund der unstreitigen Kündigung des Klägers vom 22.07.2011 bzw. vom 18.08.2011 ex nunc, d. h. mit Wirkung für die Zukunft, beendet. Diese Kündigung steht dem später erklärten Widerspruch des Klägers entgegen, da der Kläger über sein Widerspruchsrecht ausreichend belehrt worden war.
26 
Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten die Auffassung, dass die Kündigung eines Vertrages einem späteren Widerruf generell entgegenstehe (OLG Karlsruhe r+s 2013, 483; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2012 - 8 U 125/11, juris Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 15 f.; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786Rn. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009, 7 U 75/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011, 7 U 199/10; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2011, 7 U 27/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2012, 7 U 4/12). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Ansicht für die Fälle abzulehnen, in denen der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch mangels ausreichender Belehrung über sein Widerspruchsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte (BGH, BB 2013, 2753, juris Rn. 24).
27 
Eine solche Sachverhaltskonstellation, die eine Ablehnung der oben genannten Ansicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß im Sinne von § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. über sein Widerspruchsrecht belehrt (vergleiche Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.09.2013, Seite 4; Bl. 295).
28 
Entgegen den Angriffen der Berufung ist die Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies erfordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (BGH NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbige Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (BGH, NJW 2006, 3060). Nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, kann als geeignete Belehrung angesehen werden (BGH, BB 2013, 2753). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Belehrung auf Seite 2 des Versicherungsscheins (Anl. K 2, Bl. 37 der Aktenrückseite) ist als zweiter Absatz unmittelbar unter der fett gedruckten Überschrift „Wichtig für den Versicherungsnehmer“ abgedruckt, vom vorangehenden Text durch einen Absatz abgerückt, außerdem wurde sie in Fettdruck und in Kursivschrift gestaltet. Sie ist daher geeignet, das Augenmerk des Lesers auf sich zu ziehen. Insbesondere durch die fett gedruckte Überschrift „Wichtige für den Versicherungsnehmer“ erhält diese ein Signal, dass das folgende für ihn von besonderer Bedeutung und deshalb zu lesen ist.
29 
Auch inhaltliche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Berufung rügt insoweit, die Formulierung für die Kennzeichnung der fristauslösenden Unterlagen sei lückenhaft. Dies insbesondere, weil im Hinblick auf die maßgeblichen Verbraucherinformationen § 10 a VAG nicht ausdrücklich mit zitiert wurde. Aus Sicht der Kammer ist diese Formulierung nicht zu unbestimmt. Sie lautet: „Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn ihnen der Versicherungsschein und die weiteren vor genannten Unterlagen vollständig vorliegen. ...“. Es wird klargestellt, dass die Widerspruchsfrist erst nach Überlassung „der Unterlagen“ beginnt. Welche Unterlagen dies genau sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer unproblematisch aus dem weiteren Text, insbesondere wird ausdrücklich auf die „vor genannten“ Unterlagen Bezug genommen. Dieses sind der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen, wie sich aus dem unmittelbar davor stehenden Absatz ergibt. Dass es sich bei diesen um solche des § 10 a VAG handelt, ist ebenfalls dem oben stehenden Absatz zu entnehmen (vgl. zur Frage der Verwendung des Begriffs „Unterlagen“ OLG Köln, Versicherungsrecht 2013, 443, Rnr. 49).
30 
Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils zur Frage der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung Bezug genommen (Urteil, S. 8 ff.; Bl. 247 d. A.).
31 
Da vorliegend eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers über sein Widerspruchsrecht erfolgt ist, war der Kläger durch die Beklagte in die Lage versetzt worden, eine sachgerechte Auswahl zwischen Kündigungs- und Widerspruchsrecht zu treffen. Ihm war bewusst, dass er zum Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrecht auch über ein Widerspruchsrecht verfügte. Es stand ihm frei, die Vor- und Nachteile der Kündigung gegen die eines Widerspruchs abzuwägen. Nachdem der Kläger mit Erklärung vom 22.07.2011 die Kündigung des Vertrages ausgesprochen hatte, hat er das Gestaltungsrecht gewählt, das sich als vertragsändernd für die Zukunft auswirkt. Er hat damit zugleich denknotwendig den wirksamen Vertragsschluss in der Vergangenheit anerkannt und des bisherigen Bestand des Vertragsverhältnisses unterstellt und gebilligt. So rechnete die Beklagte am 25.08.2011 (Bl. 132 d. A.) den Vertrag ab und bezahlte an den Kläger 621,08 Euro. Der - nach anwaltlicher Beratung - zeitlich deutlich spätere Widerspruch stellt sich als widersprüchliches Verhalten des Klägers nach bereits beendetem Vertrag dar.
32 
3. Auch ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht steht dem Kläger nicht zu.
33 
Wie bereits unter 2. dargelegt, war die Widerspruchsbelehrung der Beklagten nicht fehlerhaft.
34 
Darüber hinaus ist die erforderliche Schadensursächlichkeit eines möglichen Belehrungsverstoßes ist nicht ersichtlich. Es genügt nicht, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, den Vertrag zu widerrufen. Der Kläger müsste vielmehr konkret nachweisen, dass er den Versicherungsvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und sich von der vertraglichen Beziehung innerhalb der kurzen Frist des § 5 a Abs. 1 VVG losgesagt hätte. Auf die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger dabei nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei ordnungsgemäßer Belehrung nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (BGHZ 160, 58). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da keinerlei Gründe dargetan und nachgewiesen wurden, warum der Kläger innerhalb der kurzen Widerrufsfrist von dem Vertrag hätte Abstand nehmen sollen (BGH ZIP 2006, 2262).
III.
35 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
2. Es besteht keine Veranlassung, dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung gemäß § 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlage des Policenmodells an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist nicht geboten, da offenkundig ist, dass das Policenmodell mit europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2012, 7 U 54/12).
37 
Im Übrigen sind zur Vorlage an den EuGH nur letztinstanzliche Gerichte verpflichtet. Andere als letztinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage berechtigt, § 267 Abs. 2 AEUV (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 148 Rn. 3 b). Nachdem die Kammer die Revision gegen dieses Urteil zulässt, ist sie nicht letztinstanzliches Gericht.
38 
3. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil wirft in entscheidungserheblichen Punkten verschiedene Rechtsfragen auf, zu denen es bislang keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 52/12 Verkündet am:
16. Oktober 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG a.F. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 4 in der Fassung vom 17. Dezember 1990; HWiG §
2 Abs. 1 Satz 2 und 4 in der Fassung vom 16. Januar 1986; VerbrKrG § 7 Abs. 2
Satz 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 1990
1. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages steht einem späteren Widerruf jedenfalls
dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht
nicht ausreichend belehrt wurde.
2. Das Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. erlischt bei analoger Anwendung
der Regelungen in §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach
beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages.
2
Dessen Abschluss beantragte er bei der Beklagten im März 1993 mit Wirkung ab April 1993. Auf der zweiten Seite des vom Kläger unterzeichneten Antragsformulars ist am Ende eines Absatzes mit Hinweisen zu verschiedenen Punkten eine Widerrufsbelehrung abgedruckt. Zwischen diesem Absatz und der Unterschriftszeile befindet sich ein weiterer Absatz mit anderen Informationen. Beide Absätze sind im Antragsformular nicht durch die Schriftgröße, aber insgesamt durch Fettdruck hervorgehoben.

3
Nachdem der Kläger ab Vertragsbeginn sieben Jahre lang die monatlichen Prämien gezahlt hatte, kündigte er im Februar 2000 die Lebensversicherung , woraufhin die Beklagte 3.240,17 DM als Rückkaufswert auszahlte. Zehn Jahre später ließ der Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 15. Februar 2010 erklären, dass "dem Vertragsabschluss … gemäß § 5a VVG a.F. widersprochen" werde, und die Rückzahlung al- ler geleisteten Prämien zuzüglich Anlagezinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes fordern.
4
Der Kläger meint, in dem Widerspruch liege ein wirksamer Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung. Die Belehrung im Antragsformular sei nicht ausreichend , da nicht gewährleistet sei, dass der Antragsteller hiervon Kenntnis nehme. Daher habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der auf Widerruf seiner Vertragserklärung gestützte Bereicherungsansprüche weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist unbegründet.
7
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam widerrufen worden. Ein Widerrufsrecht ergebe sich nicht aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung, da die Widerrufsfrist von zehn Tagen nach Unterzeichnung des Antrags abgelaufen sei. Der Kläger sei über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Eine besondere drucktechnische Gestaltung der Belehrung sei nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. nicht erforderlich. Sie müsse, um ihren Zweck zu erreichen, umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Versicherungsnehmers eindeutig sein. Diesen Anforderungen genüge die Belehrung, die im Antragsformular in Fettschrift unmittelbar über der Unterschriftszeile abgedruckt sei. Auf die Frage der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Belehrung komme es daher nicht an.
8
Offen bleiben könne auch, ob mit dem Versicherungsvertrag eine Zahlungserleichterung im Sinne des bis zum 31. Dezember 2001 gültigen § 1 Abs. 2 VerbrKrG verbunden gewesen sei, da nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erloschen sei.
9
Im Übrigen stehe einem Widerruf entgegen, dass sich der Kläger für die Durchführung des Vertrages und die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen entschieden habe; damit sei sein Wahlrecht erloschen.
10
II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. In dem Widerspruch "gemäß § 5a VVG a.F." liegt kein wirksamer Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.).

11
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 VVG a.F. ausgegangen. § 5a VVG in der ab dem 29. Juli 1994 gültigen Fassung findet nach Art. 16 § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes /EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden.
12
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war allerdings die in § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. bestimmte Widerrufsfrist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages zum Zeitpunkt des Widerrufs im Februar 2010 noch nicht abgelaufen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. belehrt worden war. Die Widerrufsfrist beginnt in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der Fassung vom 16. Januar 1986 und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht.
13
a) Der Kläger ist nicht im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
14
aa) Ihrem Wortlaut nach enthält die Vorschrift zwar keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. In zwei Beschlüssen vom 16. November 1995 hat der Bundesgerichtshof jedoch zu § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. klargestellt, dass eine gesetzlich angeordnete Belehrung, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Weiter erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes "Belehrung" entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 16. November 1995 - I ZR 25/94, VersR 1996, 221 unter I 2 und I ZR 175/93, VersR 1996, 313 unter II 1; ebenso KG r+s 2003, 98; zustimmend:Johannsen/ Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. 3 Anm. E7 S. 302; ähnlich OLG Stuttgart VersR 1995, 202, 204; für eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung: Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 8 Anm. 10; Claussen, JR 1991, 360, 363; Schimikowski, ZfV 1991, 632, 635;Teske, NJW 1991, 2793, 2798; a.A.: Koch, VersR 1991, 725, 729).
15
bb) Die Form der Belehrung im Antragsformular genügt diesen Anforderungen nicht; sie ist zur Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht nicht geeignet. Die Belehrung ist am Ende eines längeren Absatzes abgedruckt, der weitere Informationen, unter anderem über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über die Unzweckmäßigkeit der Aufgabe einer bestehenden Versicherung, über die Verwendung der Beiträge und über die Entwicklung der Rückkaufswerte enthält. Innerhalb dieses Absatzes ist der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht hervorgehoben; vielmehr ist der Absatz insgesamt fettgedruckt. Der Hinweis steht nicht unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers , sondern ihm folgt noch ein weiterer, ebenfalls fettgedruckter Absatz mit Hinweisen auf die auf der Rückseite abgedruckten Erklärungen und Informationen zu den einzelnen Versicherungsarten. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten.
16
b) Mangels ordnungsgemäßer Belehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht mit Antragsunterzeichnung begonnen.
17
aa) In § 8 Abs. 4 VVG a.F. findet sich zu den Folgen einer fehlenden oder nicht ausreichenden Belehrung keine Regelung. Dagegen hatte der Gesetzgeber in dem am selben Tag in Kraft getretenen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG ausdrücklich bestimmt, dass der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Aushändigung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung beginnt (Satz 2) und dass bei Fehlen der Belehrung das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erlischt (Satz 3). Auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der vom 1. Mai 1986 bis 30. September 2000 gültigen Fassung setzt der Lauf der Widerrufsfrist die ordnungsgemäße Belehrung voraus; nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erlischt das Widerrufsrecht bei Fehlen der Belehrung erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
18
bb) Zu der Frage, ob auch in Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. der Beginn der Widerrufsfrist von einer Belehrung abhängt, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
19
Ein Teil der Literatur legt diese Vorschrift dahin aus, dass der Lauf der Widerrufsfrist erst mit der schriftlichen ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt (Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 8 Anm. 10; Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. 3 Anm. E7 S. 303; Koch, VersR 1991, 725, 729; ohne Begründung Präve, VW 1991, 488, 489). Zur Begründung dieser Rechtsfolge wird auch auf eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG und des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zurückgegriffen (Sieg, VersR 1992, 1; wohl auch Schimikowski , ZfV 1991, 632, 635 f.) oder der Einwand der Fristversäumung als treuwidrig angesehen (Claussen, JR 1991, 360, 363). Eine Verbindung zwischen ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und Lauf der Widerrufsfrist wird weiter daraus abgeleitet, dass § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. eine vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers normiere, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers aus Verschulden bei Vertragsschluss auslöse. Da der Versicherungsnehmer einen Anspruch habe, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung stünde, könne er sein Widerrufsrecht auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch ausüben (Teske, NJW 1991, 2793, 2798 f.).
20
Demgegenüber folgern andere aus dem Fehlen einer Regelung zu den Auswirkungen der unterlassenen bzw. nicht ordnungsgemäßen Belehrung in § 8 Abs. 4 VVG a.F.unter Berücksichtigung der Regelungen im Haustürwiderrufsgesetz und im damals neuen Verbraucherkreditgesetz, dass die Regelungslücke vom Gesetzgeber gewollt sei, so dass eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG oder des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht in Betracht komme (OLG München VersR 1995, 1037, 1038; zustimmend Römer in Römer/Langheid, VVG 1. Aufl. § 8 Rn. 68; AG Heidenheim VersR 1992, 558; AG Köln VersR 2000, 41, 42).
21
cc) Die zuerst genannte Meinung ist zutreffend. Nur eine Anknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist an eine ordnungsgemäße Belehrung wird dem Zweck der Widerrufsbelehrung gerecht. Aus der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 VVG a.F. lässt sich entnehmen, dass durch die Regelung eine Verbesserung des Verbraucherschutzes erreicht und zu diesem Zweck - im Hinblick auf die Bereichsausnahme für das Versicherungswesen in § 6 Nr. 2 HWiG - eine versicherungsvertragsrechtliche Spezialnorm geschaffen werden sollte. Dort heißt es weiter: "Wegen der Bedeutung der Belehrung über das Widerrufsrecht bedarf die Belehrung der Schriftform" (BT-Drucks. 11/8321, S. 12). Mit dem Ziel des Verbraucherschutzes und der vom Gesetzgeber hervorgehobenen Bedeutung der Widerrufsbelehrung, die in der ausdrücklichen Normierung des Erfordernisses einer schriftlichen Belehrung zum Ausdruck kommt, lässt sich eine Folgenlosigkeit ihres Fehlens nicht vereinbaren. Das in § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte Recht, den Vertrag binnen einer Frist von zehn Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrags zu widerrufen , lässt sich nur realisieren, wenn der Versicherungsnehmer hiervon auch Kenntnis erlangt oder zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Ein Verweis des Versicherungsnehmers auf einen Schadenersatzanspruch ist für einen effektiven Verbraucherschutz nicht ausreichend , da dem Versicherungsnehmer der Nachweis obläge, dass die Verletzung der Pflicht zur Widerrufsbelehrung ursächlich für den Vertragsschluss bzw. das Festhalten am Vertrag geworden und dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43).
22
Einer derartigen teleologischen Auslegung steht zwar der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. entgegen, der den Lauf der Widerrufsfrist allein an die Unterzeichnung des Antrags knüpft. Das Gesetz enthält angesichts der mit ihm bezweckten Stärkung der Verbraucherrechte aber eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwen- dung der Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, die ebenfalls einen effektiven Verbraucherschutz gewährleisten sollen, geschlossen werden kann. Beide Regelungen sehen vor, dass der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Aushändigung einer ordnungsgemäßen Belehrung beginnt. Der zugrunde liegende Gesetzeszweck, dass ein Widerrufsrecht nur dann zum Verbraucherschutz geeignet ist, wenn der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Erfüllung der Verpflichtung zur Belehrung über dieses Recht beginnt, lässt sich auf das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. übertragen.
23
3. Das Widerrufsrecht ist jedoch nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung im Jahr 2000 erloschen.
24
a) Allerdings schließt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf nicht aus. Zwar vertreten Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung, dass die Kündigung eines Vertrages einem späteren Widerruf generell entgegenstehe, wie Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums meinen (so: OLG Karlsruhe r+s 2013, 483; OLG Celle , Urteil vom 2. Februar 2012 - 8 U 125/11, juris Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 15 f.; OLG Koblenz , Beschluss vom 6. Juni 2011 - 10 U 162/11, nicht veröffentlicht; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786 Rn. 4; LG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2011 - 9 S 266/11, S. 6 ff., nicht veröffentlicht; LG Köln, Urteil vom 18. August 2010 - 26 S 39/09, S. 7 f., nicht veröffentlicht; a.A.: LG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2011 - 9 O 231/10, S. 10 f., nicht veröffentlicht). Dies ist jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall abzulehnen , in dem der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist nicht sichergestellt , dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können.
25
b) Das Erlöschen des Widerrufsrechts des Klägers aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. folgt jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Danach erlischt ein Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung.
26
aa) Allerdings ist streitig, ob das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. bei Fehlen einer ausreichenden Belehrung unbegrenzt ist (so Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 8 Anm. 10) oder nach vollständiger Leistungserbringung (so Koch, VersR 1991, 725, 729;Schimikowski, ZfV 1991, 632, 636).
27
bb) Letzteres trifft zu. Die Regelungslücke des § 8 Abs. 4 VVG a.F. hinsichtlich der Folgen der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen W iderrufsbelehrung (s.o. unter b cc) ist nicht allein durch die entsprechende Anwendung der § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG beseitigt, wonach der Lauf der Widerrufsfrist erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung beginnt. Dies führte bei Fehlen der Widerrufsbelehrung zu einem grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht bei im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 28. Juli 1994 geschlossenen Versicherungsverträgen, während die im selben Zeitraum gültigen Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgeset- zes ein solches zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht nicht vorsahen. Die planwidrige Regelungslücke erstreckt sich daher auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung erlischt.
28
Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der an § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG anknüpfenden Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG zu schließen, wonach das Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG: BGH, Urteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 15 ff.). Der diesen Erlöschenstatbeständen zugrunde liegende Rechtsgedanke lässt sich auf das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. übertragen. Mit dem Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen (so zu § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180 unter II 5 zu; Fischer /Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 2 Rn. 57); ein insgesamt abgeschlossener Sachverhalt sollte nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden (BGH aaO). Die Regelungen beruhen auf der Überlegung, dass für einen Widerruf deshalb kein Anlass mehr besteht, weil das Schuldverhältnis durch einen "lückenlosen" Leistungsaustausch zwischen den Parteien abgewickelt worden ist (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Aufl. § 7 VerbrKrG Rn. 48; ähnlich MünchKomm-BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rn. 31; Bülow, VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rn. 38a). Zwar kann der Widerrufsberechtigte auch nach Beendigung eines Vertrages und Erlöschen der beiderseitigen Leistungspflichten noch ein Interesse an einer Rückabwicklung des Vertrages haben; daher schließt die Kündigung einen späteren Widerruf nicht generell aus (s.o. unter a). Die im Haus- türwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz geregelten Erlöschenstatbestände basieren jedoch auf dem Gedanken, dass bei beiderseits vollständiger Leistungserbringung dieses Interesse des Widerrufsberechtigten gegenüber dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zurücktreten soll.
29
cc) Das Erlöschen des Widerrufsrechts aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. nach vollständiger beiderseitiger Leistungserbringung verstößt nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Der Europäische Gerichtshof hat für Haustürgeschäfte die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. als richtlinienkonform angesehen (EuGH, Urteil vom 10. April 2008, Rs. C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 40-45 - "Hamilton"). Die Befristung des Widerrufsrechts ab der vollständigen Erbringung der Leistung sei auch bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (Richtlinie über Haustürgeschäfte) zu vereinbaren, wonach der Verbraucher das Recht besitze, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten. Die Verwendung des Begriffs "Verpflichtung" in der Richtlinie weise darauf hin, dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden könne, es sei denn, dass für den Verbraucher aufgrund der vollständigen Durchführung des Vertrages keine Verpflichtungen aus dem Vertrag mehr bestünden (EuGH aaO Rn. 42). Anhaltspunkte, dass für vollständig abgewickelte Lebensversicherungsverträge ein weitergehendes Schutzniveau gelten soll, ergeben sich weder aus der Richtlinie 90/619/EWG noch aus der Richtlinie 92/96/EWG.

30
dd) Die Parteien hatten vor Erklärung des Widerrufs ihre beiderseitigen Leistungen vollständig erbracht. Die Kündigung des Vertrages im Februar 2000, die zum 1. April 2000 wirksam wurde, hat die Verpflichtung des Klägers zur Prämienzahlung beendet und den Anspruch auf den Rückkaufswert ausgelöst. Mit anschließender Auszahlung des Rückkaufswertes haben die Parteien den Vertrag einvernehmlich beendet. Unerheblich ist, dass aufgrund der vorzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages die für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten Pflichten, d.h. insbesondere die Pflicht des Klägers zur Beitragszahlung und die Pflicht der Beklagten zur Auszahlung der Ablaufleistung, nicht vollständig erfüllt worden sind. Denn die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und anschließende Auszahlung des Rückkaufswertes ist als eine Möglichkeit der Vertragsbeendigung im Vertragsverhältnis angelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zählt zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages; das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067 Rn. 13; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, VersR 2000, 709 unter II 3 a; so bereits BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 167). Von einer vollständigen Leistungserbringung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - den Rückkaufswert akzeptiert hat.
31
ee) Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob das Widerrufsrecht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG unmittelbar nach beiderseitiger Leistungserbringung oder ent- sprechend § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erst einen Monat später erlischt, da der Kläger den Vertrag erst zehn Jahre nach der einvernehmlichen Abwicklung widerrufen hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 24.05.2011- 2 O 279/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 02.02.2012- 8 U 124/11 -

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 220/10 Verkündet am:
29. November 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PAngV (in der Fassung vom 28. Juli 2000) § 6 Abs. 3 Nr. 5

a) Zur Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der
Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags.

b) Für die Frage, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darlehensgeber
als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben
ist, ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in der Fassung vom 28. Juli 2000 allein
entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung
insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu
denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.
BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Mai 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung aus einem zwischen den Eheleuten S. (im Folgenden: Darlehensnehmer ) und der Beklagten geschlossenen und von den Darlehensnehmern vollständig getilgten Ratenkredit in Anspruch, der mit einer Restschuldversicherung verbunden war.
2
Die Darlehensnehmer hatten am 29. März 2001 bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen. Da sie im Jahr 2002 weiteren Barbedarf hatten, wandten sie sich erneut an die Beklagte und schlossen mit dieser am 8. Mai 2002 einen neuen Vertrag über ein Gesamtdarlehen von 50.831,60 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten ab. Ein Teilbetrag in Höhe von 40.258,70 € wurde den Darlehensnehmern zur Ablösung des früheren Darlehens und zur Deckung des zusätzlichen Geldbedarfs überlassen. Der Restbetrag von 10.572,90 € diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Restschuldversicherung, die die Darlehensnehmer am selben Tag in einer eigenständigen Urkunde mit zwei Versicherungsgesellschaften abschlossen. Die Versicherungsverträge umfassten eine Kreditlebensversicherung für beide Eheleute und eine Arbeitsunfähigkeitszusatz - und Arbeitslosigkeitsversicherung für Herrn S. . Einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 1.524,95 € (3%) und Nominalzinsen von 29.085,40 € (13,96%) belief sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf 81.441,95 €. Der effektive Jahreszins wurde in dem Darlehensvertrag mit 16,07% angegeben. Der Gesamtbetrag sollte von den Darlehensnehmern in 82 Raten zu je 989 € und einer Schlussrate von 343,95 € gezahlt werden.
3
Nachdem die Darlehensnehmer mit den ersten 36 Raten 35.604 € und zur vorzeitigen Ablösung des Kredites am 24. Mai 2005 weitere 34.739,90 € an die Beklagte gezahlt hatten, forderte der Kläger diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 im Namen der Darlehensnehmer erfolglos zur Erstattung von 30.085,20 € auf, die er aus der Differenz zwischen dem ausgezahlten Kreditbetrag und den von den Darlehensnehmern insgesamt geleisteten Zahlungen errechnet hatte. Zur Begründung berief er sich darauf, der Kreditvertrag sei sittenwidrig , weil der effektive Jahreszins richtigerweise unter Berücksichtigung der Restschuldversicherung hätte berechnet werden müssen und bei dieser Berechnungsweise den damaligen Marktzins sittenwidrig überstiegen habe. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 27./28. Dezember 2007 traten die Darlehensnehmer ihre Ansprüche aus dem Kreditvertrag zur gerichtlichen Geltendmachung an den Kläger ab.
4
Die auf Zahlung von 30.085,20 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revision von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht zu, da der Ratenkreditvertrag nicht im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Kreditvertrag nicht unabhängig davon, ob die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins mit einzuberechnen seien, wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Frage eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung insbesondere durch einen Vergleich zwischen dem effektiven Vertragszins und dem marktüblichen Effektzins zu ermitteln. Der effektive Jahreszins sei gemäß § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung, im Folgenden: aF) nach § 6 der Preisangabenverordnung (in der hier maßgebli- chen Fassung vom 28. Juli 2000, im Folgenden: PAngV aF) zu berechnen, was zur Folge habe, dass gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF die Kosten für Restschuldversicherungen nur dann in die Berechnung mit einzubeziehen seien, wenn der Abschluss der Versicherung für die Gewährung des Kredits obligatorisch sei. Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Eine darüber hinausgehende Würdigung der freiwillig abgeschlossenen Restschuldversicherung als sonstige, im Übermaß belastende Kreditbedingung lasse sich mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang bringen. Nach dieser seien die Kosten der Restschuldversicherung bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in die Vergleichsbetrachtung von effektivem Vertragszins und marktüblichem Effektivzins einzubeziehen, weil eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Parteien zugute komme und in dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz, der als marktüblicher Vergleichszins heranzuziehen sei, nicht berücksichtigt werde. Es sei nicht erkennbar, dass diese Annahme aufgrund veränderter Rahmenbedingungen nicht mehr gerechtfertigt sei. Weder die inzwischen geschaffene Möglichkeit einer Privatinsolvenz des Verbrauchers noch der Umstand, dass der Verbraucherdarlehensvertrag und die dafür abgeschlossene Restschuldversicherung unter bestimmten Umständen als verbundenes Geschäft zu sehen seien, rechtfertigten eine abweichende Beurteilung. Dass die Prämie für die von den Darlehensnehmern abgeschlossene Restschuldversicherung ihrerseits in wucherischer Weise überhöht gewesen sei, habe der Kläger weder behauptet noch dargetan.
8
Die Beklagte hafte im Zusammenhang mit der von ihr vermittelten Restschuldversicherung auch nicht wegen unzureichender Aufklärung der Darlehensnehmer über vertragswesentliche Umstände. Für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) fehle es hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Provision für die Vermittlung der Restschuldversicherung bereits an einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten, diese offen zu legen. Insbesondere lasse sich eine solche Pflicht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten über verdeckte Rückvergütungen begründen , weil im Streitfall kein Beratungsvertrag bestanden habe. Unabhängig davon fehle es an schlüssigem Vortrag zur Kausalität der etwaigen Pflichtverletzung und zur Ermittlung eines darauf bezogenen Schadens. Mit Rücksicht hierauf müsse auch nicht geklärt werden, ob die Beklagte - wie vom Kläger geltend gemacht - wegen fehlerhafter Beratung der Darlehensnehmer über den Versicherungsumfang hafte.

II.

9
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung in allen wesentlichen Punkten stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
10
1. Die Revision stellt nicht in Frage, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1990 - XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340, vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 266, vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88, WM 1990, 534 f., vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272 und vom 4. Mai 1993 - XI ZR 9/93, WM 1993, 1324, 1325, jeweils mwN), wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90% und 100% beträgt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88, WM 1990, 534, 535 und vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272, jeweils mwN).
11
Zutreffend nimmt die Revision auch hin, dass diese Voraussetzungen im Streitfall - sofern man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses unberücksichtigt lässt - nicht gegeben sind. Ausgehend von dem in dem Darlehensvertrag angegebenen effektiven Jahreszins von 16,07% liegen der relative Zinsunterschied zum vom Kläger angegebenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Marktzins für vergleichbare Ratenkredite von 10,73% mit 49,77% und der absolute Zinsunterschied mit 5,34 Prozentpunkten deutlich unterhalb der vorgenannten Grenzen.
12
2. Die Revision wendet sich aber dagegen, dass das Berufungsgericht die Restschuldversicherungskosten bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses im Rahmen der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des § 138 BGB unberücksichtigt gelassen hat.
13
a) Diese Art des Äquivalenzvergleichs entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die Kosten einer Restschuldversicherung im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung des Effektivzinssatzes weder beim Vertrags- noch beim Marktzins zu berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922 f., vom 15. Januar 1987 - III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336, vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f., vom 7. Dezember 1989 - III ZR 276/88, WM 1990, 136 und vom 30. Mai 1990 - IV ZR 22/89, WM 1990, 1236 f.). Dieser maßgeblich vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteile vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88, WM 1990, 534, vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 69/90, WM 1991, 216, 217 und vom 4. Mai 1993 - XI ZR 9/93, WM 1993, 1324, 1325). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Partnern des Kreditgeschäfts Vorteile in Form einer Minderung des jeweils eingegangenen Risikos bietet (BGH, Urteile vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 168 und vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 mwN). Anders als etwa die Darlehenszinsen dient sie nicht nur dem wirtschaftlichen Interesse der Bank, sondern bringt auch dem Darlehensnehmer zusätzliche Vorteile. Dieser oder seine Erben werden nach Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Versicherers an den Darlehensgeber in entsprechender Höhe von den eigenen Leistungsverpflichtungen frei. Für einen Vergleich der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen kommen mit Rücksicht hierauf nur Kredite in Betracht, die ihm die gleichen Vorteile bieten. Aus diesem Grund können nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des auf den Effektivzinssatz bezogenen Äquivalenzvergleichs Kredite mit Versicherungsschutz nicht mit marktüblichen Krediten verglichen werden, bei denen die Kosten für eine Restschuldversicherung - wie in den für die Zeit des hiesigen Vertragsschlusses heranzuziehenden Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zum einschlägigen Schwerpunktzins üblich - nicht berücksichtigt sind.
14
b) An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für Fälle, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hatte, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision festzuhalten.
15
aa) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Hälfte der Kosten der Restschuldversicherung müsse - wie in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ansatz noch für zulässig erachtet (BGH, Urteil vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 168) - in die Berechnung des Vertragszinses eingestellt werden, übergeht sie, dass in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls ein entsprechender Zuschlag bei dem damit zu vergleichenden Marktzins vorzunehmen wäre, um eine Gegenüberstellung der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen einerseits und der sich für ihn aus der Restschuldversicherung ergebenden Vorteile andererseits zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 169 f., vom 15. Januar 1987 - III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336 und vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922). Eine derartige Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten erweist sich indes aus Sicht des Darlehensnehmers als unergiebig, da sich das Ergebnis bei dieser Berechnungsweise aus Sicht des Darlehensnehmers nicht zu seinem Vorteil ändert; es verschiebt sich vielmehr das rechnerische Verhältnis der beiden effektiven Jahreszinssätze zueinander zugunsten des Darlehensgebers (BGH, Urteile vom 15. Januar 1987 - III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336, vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 923 und vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648; OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. Mai 2010 - 7 U 84/09, juris Rn. 5).
16
Vor diesem Hintergrund geht der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Grundsatzentscheidung des III. Zivilsenats vom 8. Juli 1982 (aaO) für vorzugswürdig erachtete Ansatz, die Versicherungskosten weder in die Berechnung des Vertrags- noch des Marktzinses einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f. mwN), entgegen der Auffassung der Revision auch nicht von vornherein zu Lasten des Darlehensnehmers. Denn lässt man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Vergleichsberechnung sowohl beim Vertragszins als auch beim Marktzins unberücksichtigt , kann ein effektiver Jahreszins, der für sich betrachtet, also ohne Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten, ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, im Rahmen einer Vergleichsberechnung , die sowohl beim Vertragszins als auch beim Marktzins die Restschuldversicherungskosten berücksichtigt, auch nicht wegen der dadurch bedingten Verringerung des Zinsunterschiedes milder beurteilt werden (BGH, Urteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 923 und vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f.).
17
bb) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts steht entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall auch nicht fest, dass die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Annahme, der Abschluss der Restschuldversicherung habe auch im Interesse der Darlehensnehmer gelegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922), nachweislich nicht mehr zutrifft.
18
(1) Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die im Zusammenhang mit Ratenkrediten abgeschlossenen Versicherungsbeiträge seien in der Vergangenheit erheblich gestiegen und auch die Beklagte habe insbesondere durch gestiegene Vermittlungsprovisionen den Umfang ihrer Erträge steigern können, greift er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Einwände auf, die nicht erst in neuerer Zeit erhoben werden, sondern die bereits ohne Erfolg in ähnlicher Weise vorgebracht worden waren, als der Bundesgerichtshof die von der Revision - nunmehr erneut - angegriffene Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. Knops, VersR 2006, 1455, 1456 Fn. 14; Metz, BKR 2007, 401, 402; Reifner, NJW 1988, 1948, 1950 f.; ders., Handbuch des Kreditrechts, § 20 Rn. 61 ff.), der auch die herrschende Meinung im Schrifttum nach wie vor folgt (MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 119; Artz in Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 32 Rn. 10; MünchKommBGB/Berger, 5. Aufl., § 488 Rn. 107; Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit , 3. Aufl., Rn. 77 f., 82; Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn. 20; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rn. 90; Nassall in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 138 Rn. 281; Staudinger/ Sack, BGB, Neubearb. 2003, § 138 Rn. 183; Schmidt, BKR 2009, 119, 121; Schneider in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 150-171, Rn. 25; vgl. auch Völker in Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 6 PAngV Rn. 20; jeweils mwN; aA PWW/Ahrens, BGB, 6. Aufl., § 138 Rn. 125 sowie insbesondere Reifner, NJW 1988, 1948, 1950 f.; ders., WM 2008, 2329, 2339; ders., BKR 2009, 51, 55 ff.). Dass das Berufungsgericht diesem Vorbringen des Klägers angesichts dessen keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen konnte, die zu einer gänzlich neuen Bewertung führen müssten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gibt das diesbezügliche pauschale Vorbringen des Klägers jedenfalls in einem Fall, in dem die Bank den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend zur Bedingung für die Gewährung des Kredits gemacht hat, keinen Anlass, abweichend von der bislang ständigen Rechtsprechung ein Eigeninteresse des Darlehensnehmers an dem Abschluss einer - wenn auch in der Markttendenz zunehmend teureren - Restschuldversicherung zu verneinen.
19
(2) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch aus der zwischenzeitlichen Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Argument gegen die wechselseitige Vorteilhaftigkeit einer Restschuldversicherung herleiten. Die danach mit Ablauf der so genannten Wohlverhaltensphase eröffnete Möglichkeit der Restschuldbefreiung (vgl. §§ 300 ff. InsO) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für den Darlehensnehmer mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Belastungen verbunden, zu deren Vermeidung der Abschluss einer Restschuldversicherung gerade dient. So bedingt die Restschuldbefreiung die Abtretung des pfändbaren Einkommens des Schuldners an einen Treuhänder über einen mehrjährigen Zeitraum (§ 287 Abs. 2 InsO), während dessen der Schuldner zahlreiche Obliegenheiten zu erfüllen hat (§ 295 InsO). Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO). Schon mit Rücksicht hierauf stellt eine vom Darlehensnehmer durchzuführende Privatschuldnerinsolvenz keine mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung gleichwertige Entschuldungsalternative dar.
20
(3) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB sein können, keine abweichende Beurteilung. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 20 f.) hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Restschuldversicherung auch dann, wenn sie durch das Darlehen finanziert wird und ihre Kosten in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB aF; vgl. auch jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i.V.m. Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung darstellt, sondern dass es sich bei ihr um eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt; Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag bleiben rechtlich selbständige Verträge , was im Streitfall auch durch die Verwendung unterschiedlicher Vertragsformulare zum Ausdruck kommt, und die Kosten der Restschuldversicherung sind entgegen der Auffassung der Revision keine Kosten des Darlehens, sondern Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 20 f., 25).
21
(4) Schon aus diesem Grund scheidet die von der Revision befürwortete Berücksichtigung des Provisionsanteils der Restschuldversicherungskosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses aus (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 6 U 110/09, juris Rn. 67). Auch wenn die Provision allein der Bank zugeflossen ist, geschah dies nicht für die Darlehensgewährung , sondern ausschließlich für die Vermittlung des rechtlich selbständigen Versicherungsvertrages. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die für die Sittenwidrigkeitsprüfung außer Acht zu lassenden Restschuldversicherungskosten grundsätzlich (vgl. für den Ausnahmefall, in welchem die Kredit- und Bearbeitungsgebühren für die Rest- schuldversicherung nach einem höheren Prozentsatz als die des Hauptkredits berechnet werden, BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 103/86, WM 1988, 184, 187) nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die darauf entfallenden Anteile der Kreditgebühren und der Bearbeitungsgebühr umfassen , da sie ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht entstanden wären (BGH, Urteile vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 649, vom 13. Juli 1989 - III ZR 78/88, NJW-RR 1989, 1321, 1322, vom 7. Dezember 1989 - III ZR 276/88, WM 1990, 136 und vom 30. Mai 1990 - IV ZR 22/89, WM 1990, 1236). Nichts anderes gilt für eine Provision. Auch sie wäre ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht angefallen. Sie fällt (nur) hierfür markttypisch an (vgl. Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn. 20; Reifner, WM 2008, 2329, 2333), denn die Innenprovision wird für das Rechtsgeschäft vereinnahmt, dessen Gegenstand ausschließlich der Versicherungsschutz ist (vgl. bereits OLG München, NJW 1977, 152; OLG Nürnberg, MDR 1979, 755). Dass die Innenprovision dabei nur der Bank zugute kommt, macht sie demzufolge entgegen der Auffassung der Revision nicht zu verdeckten Kreditkosten im Sinne des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB aF. Allein der Umstand, dass die Bank bei Durchführung eines eigenen Geschäfts (Darlehensgewährung ) zugleich die Rolle des Vermittlers für ein fremdes Geschäft (Restschuldversicherung) einnimmt, erlaubt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, die dafür erhaltene Provision den Kosten des Eigengeschäfts, hier also dem Effektivzinssatz des Darlehens, hinzuzurechnen.
22
cc) Soweit die Revision unter Hinweis auf ausländische Rechtsordnungen oder in Anlehnung an überkommene Rechtsgrundsätze ("laesio enormis") ihre Auffassung zu begründen sucht, allein die nach der Behauptung des Klägers überteuerten Prämien und Finanzierungskosten der Restschuldversicherungen rechtfertigten es, die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Darlehensnehmers abweichend von der dargestellten Rechtslage und unabhängig von einer zwingenden Verbindung von Darlehen und Restschuldversicherung als sittenwidrig zu qualifizieren, ist dies verfehlt.
23
(1) Der deutsche Gesetzgeber hat sich gegen eine gesetzliche Regelung entschieden, nach der ein Rechtsgeschäft unabhängig von einem nach Maßgabe der Marktverhältnisse festzustellenden krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und einer - im Einzelfall auch nur daraus zu vermutenden - verwerflichen Gesinnung des Darlehensgebers als sittenwidrig qualifiziert werden kann. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich nicht schon aus der reinen Höhe der Vergütung für eine Leistung, sondern nur nach Maßgabe ihres objektiven Werts, zu dessen Feststellung geeignetes Mittel der Marktvergleich ist. Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 159 mwN). Andernfalls würde die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gerade beseitigte "laesio enormis" des gemeinen Rechts im Ergebnis wieder eingeführt (BGH, Urteil vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 156).
24
(2) Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger behauptete Unangemessenheit der Versicherungsprämie allenfalls im Hinblick auf § 139 BGB Anlass hätte geben können, den mit der Darlehensvaluta finanzierten Versicherungsbeitrag eigenständig daraufhin zu überprüfen, ob er in Relation zu durchschnittlich am Markt angebotenen Restschuldversicherungen vergleichbarer Art ein auffälliges Leistungsmissverhältnis aufwies und daher in sittenwidriger Weise überhöht gewesen sein könnte. An dem hierzu erforderlichen substantiierten Vortrag zum Marktpreis für vergleichbare Restschuldversicherungen (vgl. Metz, BKR 2007, 401, 402) fehlt es aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts. Auch die Revision vermag nicht auf diesbezüglichen Vortrag zu verweisen. Soweit sie geltend macht, der Markt für Restschuldversicherungen sei dadurch gekennzeichnet , dass kein freier Anbieter vorhanden sei und dass ein echter Konditionenwettbewerb daher nicht stattfinde, entbindet dies nicht von einem Vergleich mit dem Preis der auf dem Markt angebotenen Restschuldversicherungen (vgl. zu entsprechendem Vortrag OLG Hamm, VuR 2008, 104, 105), sondern erfordert vielmehr substantiierten Vortrag hierzu (Metz, BKR 2007, 401, 402). Vortrag zu einem solchen Marktvergleich hat der Kläger aber nicht einmal ansatzweise erbracht.
25
(3) Dem von der Revision stattdessen befürworteten Vergleich der streitgegenständlichen Restschuldversicherung mit einer reinen Risikolebensversicherung steht bereits entgegen, dass es für die kalkulatorische Gegenüberstellung der im Streitfall zu beurteilenden Restschuldversicherung mit Risikolebensversicherungen an der Darlegung einer tauglichen Vergleichsgrundlage fehlt (vgl. zu der Vergleichskonstellation von Restschuldversicherungen und Kapitallebensversicherungen im Zusammenhang mit einem Festkredit Senatsurteil vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 122 f.). Die beiden Versicherungsarten unterscheiden sich auf vielfältige Weise voneinander (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 24 f.), insbesondere nach Maßgabe ihrer jeweiligen Risikoabdeckung, altersbezogenen Prämienstrukturen, zu erwartenden Rückerstattungsverlusten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und ihren möglichen Steuervorteilen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Restschuldversicherung - wie vorliegend für einen der Darlehensnehmer vereinbart - nicht nur das Todesfallrisiko umfasst, sondern in die Versicherungsprämie zugleich ein für die Absicherung des Ratenkredites spezifischer Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers eingepreist ist, scheidet der von der Revision geforderte Preis- und Konditionenvergleich mit einer reinen Risikolebensversicherung von vornherein mangels Vergleichbarkeit aus.
26
dd) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass mittlerweile die Kosten der Restschuldversicherung von Gesetzes wegen unter bestimmten Umständen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind, jedenfalls in Fällen, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat, keine Abkehr von den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen. In diesem Fall sind die Kosten der Restschuldversicherung auch im Rahmen der im Streitfall gemäß § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB aF noch anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF nicht in den Effektivzinssatz des Verbraucherdarlehens einzubeziehen (vgl. jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB und § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF).
27
c) Unter welchen Voraussetzungen Sittenwidrigkeit in einem Fall vorliegen kann, in dem der Abschluss der Restschuldversicherung von der Bank zwingend vorgeschrieben ist, bedarf keiner abschließenden Klärung.
28
aa) Bei zwingender Vorgabe einer Restschuldversicherung sind deren Kosten nach nunmehr geltendem Recht - im Streitfall nach den Vorschriften des § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB aF i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF (vgl. jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB und § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF) - in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Das wirft die Frage auf, ob die Kosten der Restschuldversicherung gleichwohl auch in diesem Fall nach wie vor im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung, die - wie oben ausgeführt - maßgeblich auf einem Vergleich des verlangten Effektivzinses mit dem marktüblichen Zins beruht, von vornherein ausgeklammert werden können, wie es die bisherige Rechtsprechung getan hat (vgl. dazu mit unterschiedlichen Auffassungen OLG Hamm, VuR 2008, 104, 105; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 799; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 6 U 110/09, juris Rn. 64 ff.; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 146; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 7. Aufl., § 492 Rn. 104b Fn. 154; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 302; Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn. 20; Reifner, WM 2008, 2329, 2334 ff.; ders., BKR 2009, 51, 55 f.; Schmidt, BKR 2009, 119, 121). Im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung könnte gegebenenfalls zu Lasten der Bank zu berücksichtigen sein, dass sie - etwa im Rahmen einer Umschuldung von Alt- in Neudarlehen - eine Restschuldversicherung zur Bedingung macht, deren Kosten eine inadäquate Verteuerung der Gesamtkosten des Kreditnehmers zur Folge hätte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 138 Rn. 28). Hierfür könnte sprechen, dass eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Umschuldung ihre eigenen Interessen nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Darlehensnehmers durchsetzen darf, dass sich vielmehr ein Kredit als gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig erweisen kann, wenn die Bank die Kreditvergabe von Bedingungen abhängig macht, die unter Abwägung aller Vor- und Nachteile zu einer unverhältnismäßig gesteigerten finanziellen Gesamtbelastung des Kreditnehmers führen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1987 - III ZR 98/86, WM 1988, 181, 182 f.); auch müssen Kredit- und Bearbeitungsgebühren einer Restschuldversicherung, die nach einem höheren Prozentsatz als die des Hauptkredits berechnet werden, schon jetzt hinsichtlich des überschießenden Teils zu Lasten der Bank in den Äquivalenzvergleich einbezogen werden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 103/86, WM 1988, 184, 187).
29
bb) Die Frage muss im Streitfall nicht entschieden werden.
30
(1) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Darlehensnehmern den Abschluss der Restschuldversicherung für die Kreditgewährung nämlich nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF "zwingend" vorgeschrieben.
31
(2) Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
32
(a) Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob für den im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF obligatorischen Abschluss einer Restschuldversicherung allein auf eine vertraglich vorgegebene rechtliche Verpflichtung abzustellen ist oder ob sich die von § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF vorausgesetzte Zwangslage zumindest gleichermaßen daraus ergeben kann, dass die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung mündlich derart aufgedrängt hat, dass er sich diesem, ohne auf die Gewährung eines Darlehens verzichten zu müssen, faktisch nicht entziehen konnte (vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79; Knops, VersR 2006, 1455, 1456 f.; Metz, BKR 2007, 401, 405; Reifner in Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 164 ff.; ders., WM 2008, 2329, 2335 f.; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., PAngV, § 6 Rn. 9; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., PAngV § 6 Rn. 72). Beides hat das Berufungsgericht hier in tatrichterlicher Würdigung verneint. Es ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe von den Darlehensnehmern den Abschluss der Restschuldversicherung weder unmittelbar schriftvertraglich noch im Rahmen der Vertragsanbahnung durch eine mündliche Vorgabe ihres Sachbearbeiters als Voraussetzung für die Gewährung des neuen Kredits verlangt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
33
(b) Anders als die Revision meint, kommt es für die Frage, ob der Abschluss der Restschuldversicherung obligatorisch war, nach der im Streitfall noch anwendbaren Fassung des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF auch nicht etwa darauf an, ob den Darlehensnehmern der Darlehensvertrag im Falle der Ablehnung des Versicherungsvertrages zu denselben Konditionen angeboten worden wäre. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, der die Darlehensnehmer betreuende Sachbearbeiter der Beklagten habe im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, er sei in Fällen, in denen Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung abgelehnt hätten, gehalten gewesen, das Kreditangebot neu zu berechnen und dem Filialleiter nochmals vorzulegen. Damit ist der zwingende Charakter der Restschuldversicherung im Streitfall aber nicht dargetan.
34
Nach der hier geltenden Fassung des § 6 PAngV aF ist nämlich allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.
35
Deutlich wird dies schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 PAngV aF, der für die danach in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehenden Versicherungskosten nicht auf die Kreditvergabe zu den vom Darlehensgeber konkret angebotenen Vertragsbedingungen abstellt, sondern schlicht auf die "Gewährung des Kredits".
36
Die Materialien zu § 6 PAngV belegen dies ebenfalls. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Neufassung des § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF (BGBl. I S. 2355) eine Regelung enthält, die die Einbeziehung der Restschuld- versicherungskosten in den effektiven Jahreszinssatz des Darlehens schon dann vorsieht, wenn der Kredit ohne ihren Abschluss nur zu anderen Konditionen gewährt worden wäre (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 141 f.). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser Vorschrift, die erst mit Wirkung vom 11. Juni 2010 in Kraft getreten ist, aber keineswegs lediglich um eine "Klarstellung", sondern nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung um eine Änderung der bisherigen Rechtslage (BT-Drucks. 16/11643, S. 142; Ady/Paetz, WM 2009, 1061, 1068; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., PAngV § 6 Rn. 22; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, § 492 BGB Rn. 24). Auf diese neue Rechtslage kann sich der Kläger im Streitfall nicht berufen , da die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB für die über Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB auf § 6 PAngV verweisende Norm des § 492 Abs. 2 BGB nF klarstellt, dass eine Anwendung der Neuregelung auf Verbraucherkreditverträge, die - wie der hier zu beurteilende - vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind, nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., EGBGB Art. 229 § 22 Rn. 3; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 5. Aufl., EGBGB Art. 229 § 22 Rn. 12 f.).
37
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) verneint.
38
a) Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen vorliegend eine Pflicht der Beklagten als kreditgebender Bank in Betracht kommt, unaufgefordert über die für die Vermittlung der Restschuldversicherung vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart im Vergleich zu einer reinen Risikolebensversicherung oder den - nach Behauptung des Klägers - unzureichenden Versicherungsumfang der Restschuldversi- cherung aufzuklären, würde eine entsprechende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kreditvertrages rechtfertigen, sondern wegen des beschränkten Schutzzwecks einer auf die Versicherungsleistung bezogenen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nur den Ersatz der durch die abgeschlossene Restschuldversicherung entstandenen Mehrkosten (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 124, vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 49 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 42; vgl. auch OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 800; Metz, BKR 2007, 401, 403; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2253). Diese hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, nicht substantiiert dargetan. Auch die Revision vermag auf keinen diesbezüglichen Instanzvortrag zu verweisen. Soweit sie geltend macht, die Darlehensnehmer hätten bei gehöriger Aufklärung vom Abschluss einer Restschuldversicherung abgesehen, fehlt es auch insoweit an ordnungsgemäßem Vortrag zu den entstandenen Mehrkosten; darüber hinaus steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die Darlehensnehmer hätten nach dem Vortrag des Klägers bei richtiger Beratung eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Dass die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vom 8. Mai 2002 bei Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart oder den angeblich unzureichenden Versicherungsumfang überhaupt nicht geschlossen hätten, macht die Revision nicht (mehr) geltend. Einem darauf zu stützenden Schadensersatzanspruch stünde im Streitfall auch bereits der Umstand entgegen, dass die Darlehensnehmer dann jedenfalls den Kapitaldienst des abgelösten Darlehens vom 29. März 2001 hätten tragen müssen. Das liefe im Rahmen der schadensrechtlich veranlassten Differenzbetrachtung ebenfalls auf eine Mehrkostenberechnung hinaus (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 273), an der es fehlt.
39
b) Auf die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung formulierte Frage, ob sich aus der Senatsrechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmte Rückvergütungen (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f., vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 11 ff. und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31 sowie Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f., vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22 ff., jeweils mwN) auch in Fällen der vorliegenden Art eine Aufklärungspflicht der Bank ergibt, kommt es danach nicht an. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Rechtsprechung aber im Übrigen auch nicht auf einen Sachverhalt wieden vorliegenden übertragen. Sie gilt nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank. Im Streitfall fehlt es aber nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bereits an einem Beratungsvertrag und darüber hinaus auch an einer Kapitalanlageberatung.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 323 O 91/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2010 - 13 U 21/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 247/12
Verkündet am:
1. Juli 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags
nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für
die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter
Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2012 wird insoweit zurückgewiesen , als das Berufungsgericht über die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über empfangene Vermittlungsprovisionen zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger, selbstständiger Vermessungsingenieur, der bereits mehrere gewerbliche Immobilienkäufe fremdfinanziert hatte, wandte sich an die Beklagte , da er zur gewerblichen Errichtung einer Wohnanlage eine Teilfinanzierung benötigte. Nach mehreren Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Beklagten schloss der Kläger am 14. Dezember 1995 mit der D. AG, die damals ein Tochterunternehmen der Beklagten war (im Folgenden: Versicherung), einen Darlehensvertrag über 600.000 DM ab. Die Tilgung des Darlehens sollte zur Endfälligkeit am 1. Dezember 2015 in voller Höhe durch eine auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten mit der Versicherung abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Die Beklagte erhielt von der Versicherung für die Vermittlung der Lebensversicherung eine Vermittlungsprovision, ohne dies dem Kläger mitzuteilen.
3
Entgegen der ursprünglichen Annahme wird die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung voraussichtlich nicht zur Tilgung des Darlehens am 1. Dezember 2015 ausreichen.
4
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich als Differenz zwischen der Belastung aus dem Darlehensvertrag und der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung ergibt, höchstens jedoch 256.970,73 €. Darüber hinaus hat er Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.830,60 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage bis auf Teile der Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er unter Aufhebung des Berufungsurteils seinen zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen un- terlassener Aufklärung über empfangene Vermittlungsprovisionen wendet; im Übrigen ist sie unzulässig.

A.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit diese für das Revisionsverfahren von Interesse ist, ausgeführt:
7
Zwischen den Parteien sei konkludent ein Vertrag über die Beratung des Klägers hinsichtlich der Teilfinanzierung des Bauprojekts geschlossen worden. Pflichten aus diesem Beratungsvertrag habe die Beklagte jedoch nicht verletzt.
8
Entgegen dem Urteil des Landgerichts sei die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie für den Abschluss der Lebensversicherung eine Provision erhalte. Eine solche Beratungspflicht folge nicht aus der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sei eine Bank zwar im Rahmen der Beratung über eine Kapitalanlage verpflichtet, über den Rückfluss von Provisionen aus offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen und weiteren Posten, die der Kunde über die Bank einem Dritten zahle, aufzuklären. Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf andere Fälle als die der Kapitalanlageberatung sei aber nicht vorzunehmen. Die Lebensversicherung stelle vorliegend keine Kapitalanlage dar, sondern diene der Gegenfinanzierung des endfälligen Darlehens. Im Übrigen habe der Kläger keine ausgewiesenen Aufschläge über die Bank an Dritte zu bezahlen gehabt, die sodann für ihn nicht erkennbar an die Bank zurückgeflossen seien. Weiter mache der Kläger nicht geltend, er habe sich wegen des unterlassenen Hinweises Fehlvorstellungen über den Wert der Lebensversicherung gemacht.
9
Die Beklagte habe auch nicht ihre - ggf. bestehende - Pflicht, den Kläger auf das Risiko einer Unterdeckung hinzuweisen, verletzt.

B.

10
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

I.

11
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über die von der Beklagten erlangte Vermittlungsprovision beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
12
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 4 und Senatsurteil vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18, jeweils mwN). So verhält es sich hier.
14
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es liege bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, ob eine Bank darauf hinweisen müsse, dass sie für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags, der zur Gegenfinanzierung eines Darlehens diene, eine Provision erhalte. Es hat "zu dieser Frage" die Revision zugelassen. Damit hat das Berufungsgericht die Beschränkung der Revisionszulassung auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über den Erhalt von Provisionen klar zum Ausdruck gebracht; die angesprochene Rechtsfrage ist nur insoweit erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerügten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht dagegen aus verschiedenen, das Urteil insoweit selbstständig tragenden anderweitigen Gründen abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 19).
15
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Nach dieser Maßgabe ist die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen möglich (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 27 mwN). Das gilt in gleicher Weise für vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 8 und vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 22), hier im Rahmen einer Finanzierungsberatung. Der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die von der Beklagten erlangte Provision kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbstständig beurteilt werden.

II.

17
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers, soweit er auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über die für die Vermittlung der Lebensversicherung erlangte Provision gerichtet ist, zu Recht abgewiesen.
18
1. Ob der Feststellungsantrag des Klägers mangels ausreichender Darlegung des Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist, was grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, NJW-RR 1990, 130), kann dahinstehen, denn das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag jedenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 220 f. und vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BAG, NJW 2003, 1755, 1756 mwN).
19
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die empfangene Vermittlungsprovision, da die Rechtsprechung des Senats zur Pflicht der Bank, auf Rückvergütungen hinzuweisen, eine - hier nicht vorliegende - Kapitalanlageberatung voraussetzt, die Provision für die Vermittlung einer Lebensversicherung ohnehin keine Rückvergütung nach diesen Grundsätzen darstellt und solche Provisionen offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig sind.
20
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die von der Revision in Anspruch genommenen Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar (Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 39). Das Berufungsgericht ist bei der Qualifizierung des - als solchem im Revisionsverfahren außer Streit stehenden - Beratungsvertrags zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der den Beratungsgegenstand bildenden Kapitallebensversicherung nicht um eine Kapitalanlage gehandelt hat und folglich der von den Parteien konkludent geschlossene Beratungsvertrag nicht als Kapitalanlageberatungsvertrag, sondern als Vertrag über eine Finanzierungsberatung einzuordnen ist.
21
Ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten (st. Rspr. u.a. Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12, jeweils mwN). Gegenstand einer Anlageberatung ist mithin die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger.
22
Die vom Kläger nachgefragte Beratung durch die Beklagte betraf jedoch eine Finanzierung und nicht die Anlage eines Geldbetrags. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts trat der Kläger an die Beklagte heran, um ein gewerbliches Wohnbauprojekt mit einem Investitionsvolumen von rund 3 Millionen DM in Höhe eines Teilbetrags von 600.000 DM zu finanzieren. Der Kläger wurde vom Filialleiter der Beklagten über Finanzierungsmöglichkeiten beraten und entschied sich sodann für eine Kombination aus endfälligem Darlehen und zu dessen Tilgung bestimmter Lebensversicherung. Die konkludent vereinbarten Beratungsleistungen der Beklagten hatten somit nicht die Anlage von Kapital des Klägers zum Gegenstand, sondern die Beschaffung von Finanzmitteln, die der Kläger anderweitig investieren wollte.
23
Der Annahme eines Finanzierungsberatungsvertrags steht nicht entgegen , dass - nach Darstellung der Revision - für den Kläger die Versicherung des Todesfallrisikos nur von untergeordneter Bedeutung war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 53). Das würde nämlich nichts daran ändern, dass vorliegend nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 aaO Rn. 53) die Lebensversicherung nicht der Anlage von Kapital diente. Sie war vielmehr - anders als in dem genannten Urteil des IV. Zivilsenats vom 11. Juli 2012 - unabhängig von einem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Sicherung des Todesfallrisikos ausschließlich Teil eines Finanzierungskonzepts, auf das sich die Beratung der Beklagten bezog.
24
b) Weiter zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich auch bei einer - von der Revision geforderten - entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des Senats zu der Pflicht einer anlageberatenden Bank, über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen ungefragt aufzuklären, keine Haftung der Beklagten ergäbe.
25
Aufklärungspflichtig sind danach nämlich nur - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 23 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).
26
Dass die vom Kläger zu zahlenden Prämien solche offen ausgewiesene Provisionen enthielten, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch wird das von der Revision geltend gemacht.
27
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine beratende Bank auch nicht allgemein verpflichtet, auf von ihr vereinnahmte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen hinzuweisen. Hat die Bank nämlich - wie hier die Beklagte - eine Provision für die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung erhalten, so ist ihr damit realisiertes Gewinnerzielungsinteresse aus normativobjektiver Sicht offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt. Es ist nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, sodass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38, vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 37 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 40, vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/11, NJW-RR 2013, 244 Rn. 27 ff. und vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12, WM 2013, 1983 Rn. 11, jeweils mwN). Dabei lässt ein Umstand, der für den Kunden im Rahmen des aufgrund der Beratung zustande gekommenen Vertragsverhältnisses - hier des Versicherungsvertrags - offensichtlich ist, auch innerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 44 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 47).
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bb) Nach diesen Grundsätzen besteht keine Pflicht der Beklagten, auf den Bezug einer Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung hinzuweisen.
30
Denn der Provisionsanspruch der Beklagten als Versicherungsvermittlerin gegen den Versicherer ist offensichtlich. Die Zahlung einer Provision durch die Versicherung an den Vermittler entspricht einem überkommenen, allgemein bekannten Handelsbrauch, der nach überwiegend vertretener Auffassung - aufgrund einer vom Willen aller Beteiligten getragenen gleichförmigen Übung (Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., 1961, vor §§ 43 - 48 Anm. 73) - sogar als Gewohnheitsrecht anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 f.; LG Hamburg, VersR 1951, 261 f.; Bundesamt für das Versicherungswesen, VerBAV 1996, 222; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., 1961, vor §§ 43 - 48 Anm. 73; Durstin/Peters, VersR 2007, 1456, 1461 f.; Gauer, Der Versicherungsmakler und seine Stellung in der Versicherungswirtschaft, 1951, S. 65 ff.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Nach § 48 Rn. 28 f.; Möller, Recht und Wirklichkeit der Versicherungsvermittlung, S. 162 ff.; Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung, Band I, 1955, S. 133 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72, vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, WM 2007, 1676 Rn. 12 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 13). Das gilt nicht nur für den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters, der im Lager des Versicherers steht und vorrangig dessen Interessen im Auge zu behalten hat (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 14), sondern auch für den Anspruch eines Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 f.; LG Hamburg, VersR 1951, 261 f.; Gauer, Der Versicherungsmakler und seine Stellung in der Versicherungswirtschaft , 1951, S. 65 f.; BK/Gruber, 1999, Anhang zu § 48 VVG Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, WM 2014, 14 Rn. 32), ob- wohl dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vergleichbar sonstigen Beratern - treuhänderischer Sachwalter und Interessenvertreter des Versicherungsnehmers ist (BGH, Urteile vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359, vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, WM 2007, 1676 Rn. 10 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, WM 2014, 159 Rn. 13).
31
Danach ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung für einen Bankkunden - hier den Kläger - offensichtlich, dass auch die zu einer Finanzierung beratende Bank der allgemeinen Übung folgend im Falle der Vermittlung einer Lebensversicherung von der Versicherung eine Provision erhält.
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d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht über die in die Prämien einkalkulierten Vermittlungsprovisionen unter dem Gesichtspunkt der Werthaltigkeit der Lebensversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22) rechtsfehlerfrei und unangegriffen verneint.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 05.10.2011 - 8 O 282/10 B -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2012 - 13 U 219/11 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.