Landgericht Aachen Beschluss, 21. März 2016 - 33i StVK 1027/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
1
I.
2Der Antragsteller befindet sich in Unfreiheit. Nach Untersuchungshaft und Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe nachdem gegen ihn wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt worden war, in Haft.
3Der Antragsteller beantragte zunächst Auskunft hinsichtlich der Wahrnehmungsbögen der Voranstalt zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung der dortigen Beamten, anschließend beantragte er die Einsicht in alle über ihn gesammelten Daten.
4Mit Bescheid lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt H diese Anträge auf Auskunft und Akteneinsicht ab. Hinsichtlich der Akteneinsicht bezog er sich darauf, dass hinsichtlich der Einsicht in alle über den Antragsteller erhobenen Daten nicht dargelegt sei, dass ein Anspruch aus Auskunft nicht ausreichend sei. Der Anspruch auf Auskunft werde nach § 116 StVollzG NRW i.V.m. § 18 Abs. 3 Buchstabe a DSG NRW abgelehnt, da die Mitteilung der Namen der Beamten, welche die Wahrnehmungen und Eindrücke festhielten, an die Gefangenen deren Bereitschaft zur Fixierung wichtiger Wahrnehmungen schmälere, was – da diese Wahrnehmungen etwaige Krisensituationen verhindern sollten – eine nicht hinnehmbare Beschränkung der Sicherheit innerhalb der Anstalt und damit eine erhebliche Aufgabengefährdung zur Folge hätte.
5Mit Schreiben beim Landgericht M hat der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt H einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 121 Nr. 6 StVollzG NRW i.V.m. § 114 StVollzG sowie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 121 Nr. 6 StVollzG NRW i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG gestellt. Er benötige die Akteneinsicht, um gegen Verleumdungen, die als Grundlage für Negativentscheidungen dienten, vorzugehen. Ohne Akteneinsicht sei es ihm auch nicht möglich, in der Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren nach § 109 StVollzG auf Ermessensfehler oder Aufklärungsfehler der Antragsgegnerin hinzuweisen.
6Aufgrund der Verlegung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt B hat das Landgericht M auf Antrag des Antragstellers durch Beschluss das Verfahren an das Landgericht B verwiesen.
7Der Antragsteller beantragt weiterhin,
8die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Einsicht in alle über ihn erhobenen Daten zu gewähren.
9Die (neue) Antragsgegnerin beantragt,
10den Antrag zurückzuweisen.
11Der Antrag sei unbegründet. Insbesondere seien dem Antragsteller alle Stellungnahmen, welche zur Entschließung der Einweisungsanstalt geführt hätten, ausgehändigt worden. Stellungnahmen zum Vollzugsplan existierten nicht. Eine Aushändigung der Wahrnehmungsbögen sei nicht möglich, da es sich um rein interne Vermerke ohne Regelungscharakter handele, um frühzeitig Veränderungen im Verhalten von Inhaftierten wahrzunehmen, etwa um einer Suizidgefahr vorzubeugen. Die Aushändigung dieser Wahrnehmungsbögen, welche persönliche Eindrücke der Mitarbeiter darstellten, scheide schon aus Gründen des Datenschutzes aus.
12II.
13Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet.
141.
15Das Landgericht B – Vollstreckungskammer – ist nach der Verweisung gemäß § 110 StVollzG zuständig.
16Erfolgt während eines vollzuglichen Verfahrens nach § 109 ff. StVollzG die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, führt eine nicht nur vorübergehende Verlegung zu einem Wechsel der Antragsgegnerin i. S. d. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, wenn das Verfahren einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag zum Gegenstand hat und der Gefangene sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt (BGH, Beschluss vom 02.12.1988, 2 ARs 536/88, Rn 8, zitiert nach juris; Schuler/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 5. Auflage 2009, § 110 Rn 6; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, P Rn 42). Verfahrensgegenstand ist vorliegend ein Verpflichtungsantrag, da der Antragsteller Einsichtnahme in alle über ihn erhobenen Daten begehrt und zwar auch nach seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. Die Verlegung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt B sollte von Anfang an dauerhaft und nicht nur kurzfristig erfolgen. Beantragen die Beteiligten auf den Wechsel der Antragsgegnerin eine Verweisung des Verfahrens, erfolgt durch Beschluss eine Verweisung an diejenige Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die aufnehmende Anstalt ihren Sitz hat (BGH a.a.O. Rn 9; Schuler/Laubenthal a.a.O.; Bachmann a.a.O.). Vorliegend erfolgte auf Antrag des Antragstellers die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B.
172.
18Der Antrag auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt B, dem Antragsteller Einsicht in alle über ihn gesammelten Daten zu gewähren, ist unbegründet.
19a) Der Antragsteller hat kein Recht auf Einsicht in alle über ihn gesammelten Daten
20Das Akteneinsichtsrecht in die behördlichen Vollzugsakten des Antragsgegners – die sog. Gefangenenpersonalakte – bestimmt sich nach § 116 StVollzG NRW. Danach hat ein Gefangener nach Maßgabe der §§ 18 und 35 Abs. 2 S. 1 des DSG NRW Anspruch auf Auskunft und – soweit eine solche für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist – ggf. und nachrangig auch auf Akteneinsicht. Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist dabei eindeutig zu entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden soll. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechtes die Darlegung, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf die Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2005, Az. 1 Vollz (Ws) 75/05, zitiert nach: juris).
21Diese Rechtsprechung ist zwar zu § 185 StVollzG ergangen. Es ist aber kein Grund ersichtlich, ihr im Anwendungsbereich des § 116 StVollzG NRW die Relevanz abzusprechen, da es sich um nahezu wortlautgleiche Vorschriften handelt. Da danach grundsätzlich das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und/oder ohne Angabe von Gründen gewährt werden soll, muss der Gefangene zunächst seinen Auskunftsanspruch wahrnehmen und – nach erteilter Auskunft – ggf. darlegen, weshalb die ihm bereits erteilte Auskunft für die Wahrung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und warum er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist. Vorliegend hat aber der Antragsteller im Hinblick auf die Einsicht in alle über ihn gesammelten Daten weder zunächst ein Auskunftsersuchen gestellt, noch ein hinreichend konkretes rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt. Dies gilt auch, sofern er darlegt, er sei auf die Akteneinsicht im Rahmen der anhängigen vollzuglichen Verfahren angewiesen. Er hat diesbezüglich weder vorgetragen, ein Auskunftsgesuch gestellt zu haben, noch dargelegt, warum die in den vollzuglichen Verfahren ggf. erteilten Auskünfte für die Wahrung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreichend seien, insbesondere, da die Antragsgegnerin nach ihrem – insoweit unbestrittenen Vortrag – dem Antragsteller bereits Auskünfte aus der Gefangenenpersonalakte erteilt hat.
22Darüber hinaus hat der Antragsteller grundsätzlich die Teile oder Angaben näher zu bezeichnen, auf die es zur Wahrnehmung seiner Rechte ankommt. Das Akteneinsichtsbegehren darf nicht derart allgemein gehalten sein, dass es faktisch auf die komplette Akteneinsicht hinausläuft (OLG Hamm a.a.O Rn 15, zitiert nach juris). Auch dies hat der Antragsteller weder mit seinem „Antrag auf Einsicht in alle über ihn gesammelten Daten“, noch mit seinem Antrag auf Akteneinsicht in der „Vielzahl der anhängigen Fälle“ dargetan. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Einsicht in die Gefangenenpersonalakte gemäß § 116 StVollzG NRW liegen demnach nicht vor.
23b) Der Antragsteller hat ebenfalls kein Recht auf Auskunft hinsichtlich der Namen der die Wahrnehmungen in den Wahrnehmungsbögen niederlegenden Beamten.
24Zwar beantragt der Antragsteller nicht mehr ausdrücklich die Auskunft hinsichtlich der Namen der die Wahrnehmungen niederlegenden Beamten, er wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung allerdings gegen den Bescheid im Ganzen, mit dem auch bereits sein Antrag auf Auskunft abgelehnt worden ist.
25Allerdings besteht ein solches Recht des Antragstellers auf Auskunft nicht.
26Auch bezüglich der Wahrnehmungen erläutert der Antragsteller nicht, um welche Wahrnehmungen es sich handelt und warum diese Wahrnehmungen falsch seien, beziehungsweise ihn zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung oder falscher Verdächtigung berechtigten und warum er zur Strafverfolgung auf die Auskunft angewiesen ist. Eine Erläuterung seines rechtlichen Interesses erfolgt damit auch hinsichtlich des Auskunftsanspruches nicht, obgleich die ursprüngliche Antragsgegnerin ihm Auskunft über die einzelnen Wahrnehmungen, wenn auch nicht über die Namen der diese niederlegenden Beamten, angeboten hat.
27Darüber hinaus besteht nach § 18 Abs. 3 Buchstabe a i. V. m. § 35 Abs. 2 S. 1 DSG NRW keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, soweit dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde. Unter den genannten Voraussetzungen muss die Vollzugsbehörde die Auskunftserteilung und die Akteneinsicht verweigern, ein Ermessensspielraum steht ihr nicht zu, allerdings unterliegen die unbestimmten Rechtsbegriffe gerichtlicher Nachprüfung (vgl. zu § 19 Abs. 4 BDSG Koranyi in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, O Rn 186). Die Eintragungen durch die Bediensteten in den Wahrnehmungsbögen erfolgen, um etwaige Krisensituationen zu verhindern und frühzeitig Veränderungen an den Gefangenen wahrzunehmen. Es handelt sich um höchstpersönliche Eindrücke und interne Vermerke. Eine namentliche Identifizierung der Beamten durch die Gefangenen führte zu einer geringeren Bereitschaft zur Fixierung wichtiger Wahrnehmungen zur Verhinderung krisenhafter Situationen und damit zu einer Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt und der Aufgabenwahrnehmung selbst.
28Die Voraussetzungen für die Gewährung von Auskunft hinsichtlich der Namen der die Wahrnehmungen niederlegenden Beamten gemäß § 116 StVollzG NRW liegen danach nicht vor.
293.
30Wegen der Erfolglosigkeit seines Begehrens war dem Antragsteller auch nicht Prozesskostenhilfe im Sinne von § 112 Nr. 5 SVVollzG NRW i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG Bund i.V.m. § 114 ZPO zu bewilligen. Dabei war bei verständiger Würdigung und Auslegung seines Antrags davon auszugehen, dass er diesen unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen möchte. Alles andere wäre nach der von ihm behaupteten erheblichen Eilbedürftigkeit der Sache widersinnig und nicht zielführend gewesen.
314.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
33III.
34Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
35IV.
36Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
- 1.
der Antragsteller, - 2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.