Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Dez. 2017 - 1 Ws (RB) 59/17

bei uns veröffentlicht am14.12.2017

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 16. Oktober 2017 (509 StVK 368/17) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzGB LSA, 116 Abs. 1 StVollzG).

2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie seine notwendigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen (§§ 166 Nr. 3 JVollzGB LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).

3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG)

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Der Antragsteller begehrt vorliegend keine konkrete Auskunft, sondern im Ergebnis eine umfassende Akteneinsicht. Ein Akteneinsichtsbegehren darf grundsätzlich aber nicht derart allgemein gehalten sein, dass es faktisch auf eine komplette Akteneinsicht hinausläuft (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 01.06.2005, 1 Vollz (Ws) 75/05, Rn. 15; LG Aachen, Beschl. v. 21.03.2016, 33i StVK 1027/15, Rn. 18; LG Hamburg, Beschl. v. 09.04.2001, 609 Vollz 1/01, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Auch nach Einführung der § 159 ff JVollzGB soll Akteneinsicht nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts nach wie vor, dass ein hinreichend konkretes rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt wird (vgl. LG Aachen, a.a.O., Rn. 16, 17). Die Frage, ob dies im Einzelfall gelingt, ist verallgemeinernden Grundsätzen nicht zugänglich und hat ihren Schwerpunkt im Tatsächlichen, sodass  sie grundsätzlich nicht gem. § 116 Abs. 1 StVollzG rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116, Rn. 2). Jedenfalls bedarf es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht der Schaffung einer "Waffengleichheit" zwischen ihr und dem Sachverständigen in der Weise, dass die Verteidigung bereits vor der Erstellung des Lockerungsgutachtens Akteneinsicht erhält, denn dies könnte die Gefahr begründen, dass sich der Betroffene gezielt auf die Begutachtung vorbereitet, was letztlich die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der JVA liegenden Aufgaben gefährden könnte, womit sich bereits eine Auskunftserteilung und damit erst recht eine Akteneinsicht verbieten würde (§ 159 Abs. 5 Nr. 1 JVollzGB LSA).


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Landgericht Aachen Beschluss, 21. März 2016 - 33i StVK 1027/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt. 1I. 2Der Antragsteller befindet sich in

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.


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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.