Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 24. Jan. 2018 - 5 Ta 137/17

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2018:0124.5TA137.17.00
24.01.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.10.2017, Az. 3 Ca 2156/17, abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt neu festgesetzt:

Der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit wird auf insgesamt 16.075,38 € festgesetzt.

Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen um 1.620,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Beschwerdeverfahren wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes.

2

Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien im Wesentlichen einen Kündigungsrechtsstreit. Die Klägerin kündigte in der Klagschrift folgende Anträge an:

3

„1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.09.2017 zum 31.10.2017, noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.10.2017 zum 15.11.2017 aufgelöst ist.

4

2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

5

3. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1. - entsprechend dem Arbeitsvertrag als Vertriebsmitarbeiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen.

6

4. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten der Klägerin im Arbeitsverhältnis erstreckt und eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit der Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ enthält.

7

Für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht stattgegeben werden sollte, wird beantragt:

8

5. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten der Klägerin im Arbeitsverhältnis erstreckt und eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit der Bewertung ‚zur vollen Zufriedenheit‘ enthält.“

9

In der Klagschrift verwies der Kläger zur Begründung des Weiterbeschäftigungsantrags unter der Überschrift „Hauptantrag zu 3. Weiterbeschäftigung“ auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 - GS 1/84 -.

10

Im Gütetermin vom 27.10.2017 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich mit folgendem Inhalt:

11

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher, fristgerechter Kündigung seitens der Beklagten aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 31. Oktober 2017 sein Ende finden wird.

12

2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG i. H. v. 2.620,00 € brutto.

13

3. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. Hierzu wird die Klägerin einen Entwurf fertigen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grunde abweichen darf.

14

4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

15

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“

16

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2017 den Streitwert für das Verfahren auf 9.970,00 € und den Mehrwert des Vergleichs auf 2.990,00 € festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde vom 13.11.2017 haben die Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, dass für den 2. Kündigungsschutzantrag ein halbes Gehalt in Ansatz zu bringen, sowie der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Gehalt zu berücksichtigen sei, weil dieser unbedingt gestellt worden sei. Zudem seien Zwischenzeugnis und ein Endzeugnis mit je einem Gehalt zu berücksichtigen.

17

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 12.835,38 € und den Mehrwert des Vergleichs auf 1.620,00 € festgesetzt. Im angefochtenen Beschluss sei übersehen worden, dass Streitgegenstand zwei Kündigungen gewesen sei. Deshalb seien für beide Kündigungen zusammen drei Bruttomonatsgehälter sowie das Gehalt für den zeitlichen Unterschied von 14 Tagen zwischen Ausspruch der ersten und der zweiten Kündigung zusätzlich zu berücksichtigen. Ein Zeugniserteilungsantrag mit einer bestimmten Note werde nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit einem halben Monatsgehalt bewertet. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (v. 30.08.2011 - 2 AZR 668/00 -; v. 29.04.2015 - 7 AZR 13/13 -) als uneigentlicher Hilfsantrag auszulegen und nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Da die Parteien sich im Vergleich zudem darauf geeinigt hätten, dass die Beklagte das Endzeugnis auf der Grundlage eines Entwurfs der Klägerin zu erteilen habe und ein solcher Antrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten sei, übersteige der Mehrwert des Vergleichs ein weiteres halbes Monatsgehalt, da das Zwischenzeugnis bereits mit einem halben Bruttogehalt in den Streitwert eingeflossen sei. Der weitergehenden sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

18

In der Beschwerdeinstanz halten die Klägervertreter ihren Einwand aufrecht, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut des gestellten Weiterbeschäftigungsantrags als Hauptantrag dieser nicht werterhöhend berücksichtigt worden sei.

19

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

20

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig.

21

In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde ebenfalls Erfolg.

22

Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts im vorliegenden Fall streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

23

1. Es entspricht gängiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts als auch den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit (überarbeitete Fassung vom 05.04.2016, Ziff. I. 12. und 23.), dass sowohl der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch als auch der allgemeine (BAG, Urt. V. 27.02.1985, GS 1/84) und der betriebsverfassungsrechtliche (§ 102 Abs. 5 BetrVG) Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten sind.

24

2. Die Klägerin hat vorliegend keinen uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung gestellt.

25

a) Es ist mittlerweile herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit den Antrag ankündigt, den Arbeitgeber "für den Fall des Obsiegens" zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, dieser unechte oder uneigentliche Hilfsantrag auch bei der anwaltlichen Wertfestsetzung nur dann gemäß § 45 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen ist, soweit über ihn entschieden oder eine vergleichsweise Regelung getroffen wurde (BAG, Beschl. v. 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 -, Rn. 4, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.01.2010 - 3 Ta 196/09 -, Rn. 33, juris; und Beschl. v. 09.10.2013 - 4 Ta 169/13 -, Rn. 22, juris).

26

b) Die Klägerin hat vorliegend indessen unstreitig den Weiterbeschäftigungsantrag gerade nicht als uneigentlichen Hilfsantrag gestellt. Ein nach Wortlaut und Begründung unbedingt gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung kann ohne gegenteilige Anhaltspunkte nicht als unechter Hilfsantrag verstanden werden. Der ausdrücklich erklärte Wille, trotz der Möglichkeit, einen das Kostenrisiko einschränkenden uneigentlichen Hilfsantrag stellen zu können, gleichwohl einen unbedingten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag stellen zu wollen, steht einer anderen Auslegung entgegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.12.2015 - 17 Ta 6104/15 -, Rn. 9 f., juris; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 09.02.2017 - 8 Ta 359/16 -, Rn. 14, juris; LAG München 08.12.2016 - 2 Ta 247/16 -, Rn. 11, juris).

27

Dass es sich bei dem vorliegenden Weiterbeschäftigungsanspruch um einen unbedingt gestellten Antrag handelt, folgt bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin bei den in der Klagschrift aufgeführten Anträgen zwischen Haupt- und Hilfsanträgen unterscheidet und diese auch optisch durch einen Absatz trennt. Ihr ist mithin der Unterschied zwischen Haupt- und Hilfsantrag geläufig. Den Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses hat sie als echten Hilfsantrag für den Fall, dass dem Kündigungsschutzantrag nicht stattgegeben werden sollte, gestellt. Ferner hat die Klägerin in ihrer Klagbegründung unter Ziff. IV. unter der fettgedruckten Überschrift „Hauptantrag zu 3. Weiterbeschäftigung“ ausgeführt, dass der Weiterbeschäftigungsantrag begründet sei, da die ausgesprochene Kündigung rechtswidrig sei und höherrangige Interessen der Beklagten an einer Nichtbeschäftigung nicht vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin den Weiterbeschäftigungsantrag nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag stellen wollte.

28

3. Diesem Ergebnis stehen auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 -, juris, und vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 -, juris, nicht entgegen (dem BAG folgend: LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 -, juris; LAG Nürnberg, Beschl. v. 08.07.2016 - 4 Ta 78/16 -, juris; LAG Köln, Beschl. v. 20.02.2017 - 2 Ta 10/17 -, juris).

29

a) Das Bundesarbeitsgericht vertritt in diesen Entscheidungen die Auffassung, dass ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens (grundsätzlich) als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellter uneigentlicher Hilfsantrag anzusehen sei. Dies gelte auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet werde. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens überhaupt nur Erfolg haben könne, wenn dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg beschieden worden sei. Es entspräche damit in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ohne diese Bedingung gestellt. Von seiner Unbedingtheit könne deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt werde.

30

b) Ein derartiger Ausnahmefall nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt hier vor. Die Klägerin hat nicht nur einen nach dem Wortlaut des Antrags unbedingten Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, sondern auch in der Klagbegründung ausdrücklich erklärt, dass sie den Weiterbeschäftigungsantrag als „Hauptantrag“ stelle, weil die streitgegenständliche Kündigung rechtswidrig sei und sie deshalb entsprechend dem Arbeitsvertrag weiterzubeschäftigen sei. Damit hat sie ihren ausdrücklichen Willen zum Ausdruck gebracht, den Weiterbeschäftigungsantrag nicht als Hilfs-, sondern als unbedingten Hauptantrag zu stellen. Wird ein Antrag schon nach dessen Wortlaut eindeutig und unmissverständlich unbedingt gestellt und bekräftigt die Partei dies nochmals - wie vorliegend - schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung, so ist kein Raum mehr für eine Auslegung oder Umdeutung in einen unechten Hilfsantrag, mag dies auch im Kosteninteresse der Partei oder der hinter ihr stehenden Rechtsschutzversicherung sein.

31

4. Darüber hinaus hat die 5. Kammer des hiesigen Beschwerdegerichts grundsätzliche Bedenken an dem vom Bundesarbeitsgericht in den genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsatz, dass auch ein unbedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag grundsätzlich als uneigentlicher Hilfsantrag auszulegen ist.

32

a) Das Bundesarbeitsgericht führt in den Beschlüssen vom 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 - und vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - zur Begründung aus, dass der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens überhaupt nur dann Erfolg haben könne, wenn dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg beschieden worden sei. Es entspreche mithin nicht den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ohne diese Bedingung gestellt.

33

b) Diese Begründung überzeugt indessen nicht.

34

Ob ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtstreit den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch durch einen Haupt- oder unechten Hilfsantrag geltend machen will, richtet sich entsprechend den Grundsätzen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs ausschließlich nach dem Wortlaut des Antrags und seiner Begründung und nicht nach seinen materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten oder Kosteninteressen der klagenden Partei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.12.2015 - 17 Ta 6104/15 -, Rn. 11, juris; LAG München vom 8.12.2016 - 2 Ta 247/16 -, Rn. 11, juris). Eine andere Betrachtung steht nicht im Einklang mit der Parteimaxime, denn es ist Sache der Parteien, welche Anträge sie stellen will. Eine gegen den ausdrücklichen Willen der Partei erklärte Auslegung eines Antrages widerspräche dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ist an den Parteiantrag gebunden, § 308 Abs. 1 ZPO. Dass ein unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag in der Sache materiell-rechtlich nicht sinnvoll erscheint und dem Kosteninteresse der Partei widerspricht, berechtigt das Gericht nicht dazu, einen vom Wortlaut her eindeutig als Hauptantrag gestellten Antrag in einen unechten Hilfsantrag umzudeuten. Ob ein unbedingter Antrag allein aus Gebühreninteresse des Klägervertreters gestellt wird, betrifft in erster Linie das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und der vertretenen Partei. Auch offenkundig unbegründet gestellte Hauptanträge haben einen Streitwert.

35

Lässt sich folglich weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung eines Weiterbeschäftigungsantrags erkennen, dass er in Abhängigkeit zum Ausgang der Bestandsstreitigkeiten gestellt werden sollte, so liegt ein eigenständiger Hauptantrag vor, welcher streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Dass ein Rechtsanwalt mit einem derartigen Hauptantrag möglicherweise seine anwaltlichen Vertragspflichten verletzt, weil er seine Partei einem unnötigen Kostenrisiko aussetzt, ist für die Frage, ob das Beschäftigungsbegehren unbedingt oder bedingt verfolgt wurde sowie die anschließende Wertfestsetzung ohne Belang (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 04.12.2015 – 17 Ta 6104/15 -, juris).

36

5. Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 68 Abs. 3 S. 1 GKG gebührenfrei.

37

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG. Sie ist unanfechtbar.


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(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Revisionen der Parteien richteten sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, mit welchem dieses der Klage insofern stattgegeben hatte, als es die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung feststellte, und die Klage im Übrigen - hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung und des unechten Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung - abgewiesen hatte.

2

2. Der Wert des Streitgegenstands im Revisionsverfahren richtet sich - nicht anders als in den Vorinstanzen - allein nach dem Wert des Kündigungsschutzantrags. Dieser beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 22.059,57 Euro als das Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres. Der weitere Antrag des Klägers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert nicht erhöht.

3

a) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ein unechter Hilfsantrag. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Rn. 4; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 12 Rn. 118 mwN). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren. Die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit fallen nicht auseinander.

4

b) Danach kommt eine Berücksichtigung des Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht. Über diesen Antrag ist weder von den Vorinstanzen noch vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Er würde sich in der Revisionsinstanz im Übrigen mit einer Beendigung des Kündigungsrechtsstreits objektiv erledigen und dem Senat - weil durch diese Beendigung auflösend bedingt - schon deshalb nicht zur Entscheidung anfallen.

5

3. Der Hilfsantrag erhöht im Streitfall auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs nicht. Nach § 45 Abs. 4 GKG gilt zwar bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung entsprechend. Durch den Vergleich vom 20. Februar 2014 ist über den Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung aber selbst sinngemäß nicht „entschieden“ worden. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor über ihn nicht entschieden und die Parteien haben sich in dieser Situation auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung geeinigt. Damit fehlt es selbst an der einer Entscheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Ob sich dann, wenn das Landesarbeitsgericht über den Hilfsantrag positiv entschieden hätte, aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG etwas anderes ergäbe, kann hier dahinstehen.

6

Der festgesetzte Mehrwert für den Vergleich in Höhe eines Monatsgehalts berücksichtigt den Streit der Parteien über den Inhalt eines dem Kläger zu erteilenden Arbeitszeugnisses.

        

    Kreft    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.09.2009 – 4 Ca 134 b/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger stand seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten zu 1 in einem Ausbildungsverhältnis. Er erhielt zuletzt 585,-- EUR brutto monatlich. Die Beklagte zu 1 hat das Ausbildungsverhältnis sowohl am 16.01.2009 und dann erneut am 04.03.2009 fristlos gekündigt. Der Kläger hat sich jeweils unter Beachtung der Klagefrist gegen die Kündigungen beim Arbeitsgericht Elmshorn gewehrt. Er hat insgesamt folgende Anträge erhoben:

2
1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1. ausgesprochenen fristlosen Kündigung, datiert mit dem 16. Januar 2009, dem Kläger zugegangen am 17. Januar 2009 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist,
3
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Kündigung der Beklagten zu 1. entstehen wird.
4
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 850,-- brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2009 zu zahlen,
5
4. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit seinem Klagantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 02.02.2009 als Auszubildenden zum Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter zu beschäftigen,
6
5. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht durch die weitere (fristlose) Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009, zugegangen am 06.03.2009, mit sofortiger Wirkung beendet worden ist,
7
6. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände beendet werden wird,
8
7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger auch aus der weiteren Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009 entstehen wird,
9
8. die Beklagte zu 1. für den Fall des Obsiegens des Klägers in erster Instanz als Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter auszubilden.
10

Der Rechtsstreit endete am 29.04.2009 durch einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

11
1. Das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien endet einvernehmlich mit Ablauf des 30.04.2009.
12
2. Die Beklagten zahlen an den Kläger für den Verlust des Ausbildungsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 7.000,-- EUR brutto.
13
3. Die Beklagten verpflichten sich, das Ausbildungsverhältnis bis zum 30.04.2009 ordnungsgemäß abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger zu zahlen.
14
4. Dem Kläger im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zustehender Urlaub ist diesem in natura gewährt worden.
15
5. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis, dessen Beendigung sowie dieser Rechtsstreit erledigt. Wechselseitige Vorwürfe werden nicht aufrechterhalten und etwaige Strafanzeigen zurückgenommen. Von der Generalquittung nicht umfasst sind die gesetzlichen Verpflichtungen zur Erteilung eines Ausbildungszeugnisses und Erteilung etwaiger Arbeitsbescheinigungen oder sonstiger Bescheinigungen.
16

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht Elmshorn mit Beschluss vom 15.09.2009 (Blatt 93 d. A.) den Wert des Streitgegenstandes auf 7.067,50 EUR festgesetzt. Es hat dabei den Streitwert der ersten Kündigung vom 16.01.2009 mit 1,5 Gehältern à 585,-- EUR bewertet. Für die Klaganträge zu 2. und zu 7., gerichtet auf die Feststellung des Bestehens einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten, ist es von insgesamt 3.000,-- EUR ausgegangen; den Klagantrag zu 3. hat es mit der Höhe des Zahlungsbegehrens von 850,-- EUR bewertet. Der mit Ziffer 4. eingereichte zweite Kündigungsschutzantrag wurde mit drei Gehältern à 585,-- EUR, also 1.755,-- EUR, bewertet; das Weiterbeschäftigungsbegehren der Klaganträge zu 4. und zu 8. mit insgesamt einem Gehalt à 585,-- EUR. Den mit Klagantrag zu 6. gestellten allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht mit 0 bewertet.

17

Gegen diesen dem Klägervertreter am 17.09.2009 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss hat er am 22.09.2009 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Kündigungsschutzantrag zu 1. sei nicht nur mit 1,5 sondern mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten; der auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gerichtete Klagantrag zu 2. sei mit wenigstens 6.000,-- EUR (Blatt 88 d. A.), wenn nicht gar mit 9.000,-- EUR (Blatt 100 d. A.) zu bewerten. Der Antrag zu 7., mit dem erneut die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung begehrt wird, habe ebenfalls einen eigenständigen Streitwert. Die Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrages (Antrag zu 6.) mit 0 wird nicht beanstandet; der mit Antrag zu 8. formulierte Weiterbeschäftigungsantrag sei unabhängig von der bereits erfolgten Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrages zu Ziff. 4 nochmals mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

18

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass schon der mit Antrag zu 4 als bedingter Antrag angekündigte Weiterbeschäftigungsantrag an sich nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, da er letztendlich nicht angefallen ist (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 29.10.2009, Blatt 103 d. A.). Es hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

19

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Der Beschwerdewert ist angesichts dessen, dass der Klägervertreter u.a. eine Werterhöhung für die Schadensersatzanträge zu 2 und 7 um mehr als 6.000,-- EUR und für den unter Ziffer 8 angekündigten zweiten Weiterbeschäftigungsantrag um 585,-- EUR begehrt, erreicht.

20

In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

21

1. Den Klagantrag zu 1. hat das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm nach § 3 ZPO zustehenden Ermessens gemäß § 42 Abs. 4 GKG zutreffend mit 1,5 Bruttomonatsgehältern bewertet.

22

a) Die Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen, die der Arbeitnehmer in einem Kündigungsprozess angegriffen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum außerordentlich kontrovers beurteilt (s. hierzu und zum Folgenden LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 19.12.2001 - 6 Ta 184/01 - mit Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist in solchen Fällen darauf abzustellen, welchen zeitlichen Bereich ein Feststellungsantrag mit dem ihm innewohnenden Streitgegenstand umfasst. Hierbei wird der Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich ersten Kündigung in jedem Fall begrenzt durch den Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich zweiten und der jeweils weiteren Kündigung. Dabei ist jeweils auf den Kündigungstermin abzustellen (LAG Schl.-Holst., a.a.O.; Beschl. vom 31.07.2003 - 1 Ta 77/03 -; Beschl. vom 20.06.2005 – 1 Ta 25/05). Liegen zwischen der ersten Kündigung und der zweiten Kündigung sowie einer dritten Kündigung weniger als 3 Monate, so kann der Streitwert auch nur nach dem Zeitraum bemessen werden, der zwischen diesen Kündigungen liegt (LAG Schl.-Holst. vom 08.02.2007- 1 Ta 265/08; vgl. auch LAG München vom 08.05.1989, Jur. Büro 1989, 1389 f.). Die letzte Kündigung bemisst sich dann nach den Grundsätzen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG). Die vorangehenden Kündigungen werden nach der sog. Differenztheorie mit dem Arbeitsentgelt bewertet, das der Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen erster und zweiter Kündigung erhalten hätte, wobei jeweils die Obergrenze des § 42 Abs. 4 GKG zu beachten ist. Die einzelnen Streitwerte sind sodann gemäß § 5 ZPO zu addieren. (vgl. nur LAG Schl.-Holst. vom 08.02.2007, Az. 1 Ta 285/06; LAG Schl.-Holst. vom 09.01.2007, Az. 1 Ta 262/06; LAG Schl.-Holst. vom 20.06.2005, 1 Ta 25/05; vgl. auch LAG München vom 12.12.2006, 7 Ta 378/06; LAG Berlin vom 02.11.2005, 17 Ta (Kost) 6073/05; LAG Hamburg vom 30.05.2002, 6 Ta 14/02; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01).

23

b) Die Kündigungssachverhalte der beiden Kündigungen waren vorliegenden nicht identisch. Zwischen dem Ausspruch der ersten Kündigung vom 16.01.2009 und dem Ausspruch der zweiten Kündigung vom 04.03.2009 liegt ein zeitlicher Abstand von rund 1,5 Monaten. Damit ist für den Klagantrag zu 1 zutreffend der Wert mit 1,5 Gehältern à 585,-- EUR = 877,50 EUR berücksichtigt worden. Der zweite Kündigungsschutzantrag (Klagantrag zu 5) ist korrekt mit 1.755,-- EUR (3 x 585,--EUR) bewertet worden.

24

2. Die auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus Anlass der beiden Kündigungen gerichteten Anträge zu 2. und 7 hat das Arbeitsgericht zutreffend mit insgesamt nicht mehr als 3.000,-- EUR bewertet.

25

a) Der Kläger hat unbezifferte Feststellungsanträge gestellt. Die Wertfestsetzung richtet sich daher nach § 3 ZPO und erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichtes unter dem Gesichtspunkt der Schätzung im Sinne des § 287 ZPO. Dabei ist das wechselseitige Vorbringen heranzuziehen.

26

Es ist anerkannt, dass bei einer positiven Feststellungsklage ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen ist. Dabei kann auch je nach Fallkonstellation ein Abschlag von mehr als 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorgenommen werden (vgl. nur Zöller-Herget, Kom. zur ZPO, § 3 ZPO Stichworte Feststellungsklage, Schadensersatz; Thomas/Putzo, Rz. 65 zu § 3 ZPO, m. w. N.). Ausnahmsweise können auch nur 50 % des Wert eines Leistungsanspruchs (BGH - RR 01, 316), oder sogar nur 40 % oder auch nur 20 % festgesetzt werden (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann Rz. 53 zu § 3 ZPO m.w.N.). Bei der Schadensschätzung ist vom wahren Interesse des Klägers auszugehen. Es kommt auch darauf an, wie hoch das Eintrittsrisiko eines künftigen Schadens ist (vgl. Baumbach u.a., a.a.O.) und was im Einzelnen vorgebracht wurde.

27

b) Das mit Klagantrag zu 2. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsbegehren wurde seitens des Klägervertreters während des laufenden Rechtsstreits mit keinem Wort begründet; das mit dem Klagantrag zu 7. geltend gemachte Begehren mit einer möglicherweise auf die Kündigung vom 04.03.2009 zurückzuführenden längeren Ausbildungsdauer.

28

Der vor diesem Hintergrund mit 3.000,-- EUR für die Klaganträge zu 2. und zu 7. festgesetzte Betrag ist unter Berücksichtigung des dem Arbeitsgericht Elmshorn zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Streitwertanhörung vom Klägervertreter vorgebrachten Angaben zur Höhe des sich aus § 23 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG ergebenden möglichen Schadensersatzanspruches sind beliebig gegriffen, nicht näher spezifiziert und nach Ansicht der Berufungskammer ergebnisbezogen. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Klägervertreter in der Streitwertanhörung noch von einem möglichen Gegenstandswert von 6.000,-- EUR ausgegangen ist, während er ihn im Rahmen der Beschwerdebegründung ohne veränderte Tatsachen mit 9.000,-- EUR berücksichtigt wissen will. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers sollte ausweislich der Klageschrift aufgrund von Fehlzeiten wegen Krankheit ursprünglich vereinbarungsgemäß jedenfalls am 31.01.2010 enden. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm durch die Kündigungen vom 16.01.2009 und vom 04.03.2009 ein Gesellenlohn in Höhe von 2.000,-- EUR für die Dauer von rund sechs Monaten als Schaden entgangen sein könnte. Woraus soll entnommen werden, dass der Kläger die Ausbildung am 31.01.2010 erfolgreich beendet und dann – nahtlos - Gesellenlohn in der genannten Höhe erhalten hätte? Es sind auch Lohnersatzleistungen denkbar. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund sich aus einer verzögerten Ausbildung ein notwendiger Umzug, zusätzliche Prüfungsgebühren etc. ergeben sollen. Soweit der Klägervertreter die Anträge zu 2 und zu 7 jeweils gesondert bewertet wissen will, ist angesichts der Existenz von zwei Kündigungen auch eine etwaige überholende Kausalität zu berücksichtigen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anzuwenden, wonach nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend ist, wenn Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Angesichts all dieser Gesichtspunkte ist die Bewertung der beiden Schadensersatzbegehren mit 3.000,-- EUR unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft.

29

3. Die Bewertung des mit dem Klagantrag zu 3. geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von 850,-- EUR wird nicht vom Kläger beanstandet und ist im Übrigen auch korrekt.

30

4. Die mit dem Klagantrag zu 4. angegriffene Kündigung vom 04.03.2009 ist mit drei Gehältern à 585,-- EUR = 1.755,-- EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen Ziffer 1a dieses Beschlusses verwiesen.

31

5. Beide angekündigten sogenannte uneigentliche Weiterbeschäftigungsanträge hätten bei der anwaltlichen Wertfestsetzung nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden dürfen.

32

a) Das Arbeitsgericht Elmshorn hat den mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet, den mit dem Klagantrag zu 8. im Zusammenhang mit der weiteren Kündigung erneut gestellten Weiterbeschäftigungsantrag hingegen mit „0“. Es hat in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass an sich beide Anträge mit „0“ zu bewerten gewesen wären. Soweit der Klägervertreter sich gegen diese Wertfestsetzung mit der Begründung wendet, jeder dieser Weiterbeschäftigungsanträge sei insoweit jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, kann dem nicht gefolgt werden. Diese als uneigentliche Hilfsanträge angekündigten Anträge sind nicht bei der Wertfestsetzung werterhöhend zu berücksichtigen, weil über sie weder entschieden noch eine vergleichsweise Regelung getroffen wurde (so auch LAG Düsseldorf vom 27.07.2000 – 7 Ta 249/00; LAG Köln vom 04.07.1995, MDR 1995, 1150; LAG Hamm vom 18.10.2006- 6 Ta 551/06; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003, 2 Ta 224/02; LAG Hessen vom 23.04.1999 - 15/6 Ta 28/98; ErfK/Koch 9. Aufl. § 12 ArbGG, Rz 17). Insoweit folgt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts-Schleswig-Holstein der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein vom 06.12.2008 – 2 Ta 195/08; LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 – 2 Ta 224/02 – zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein vom 23.12.2005 - 1 Ta 228/05) und weicht damit ausdrücklich von einer Entscheidung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25.06.2009 – 6 Ta 112/09 – und einer Entscheidung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13.08.2009, 1 Ta 100 d/09, ab.

33

b) Kündigt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit „für den Fall des Obsiegens“ den Hilfsantrag an, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt nicht nur für den Gerichtsgebührenstreitwert sondern auch für die anwaltliche Wertfestsetzung. Entsprechendes gilt, wenn in einem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird.

34

aa) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich geregelt wurde. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG sind wortgleich mit § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F..

35

bb) Zwar wird vertreten, dass der Gerichtsgebührenstreitwert für die Anwaltsgebühren nicht maßgebend sei, weil sich die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezögen. Der Anwalt sei anders als das Gericht mit dem Weiterbeschäftigungsbegehren befasst gewesen, so dass diese Befassung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zusätzlich zu bewerten sei (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 186; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 3100, Rz. 132; LAG Hamm vom 26.05.1989 – 8 Ta 65/89 – LAGE § 19 GK Nr. 6; LAG Nürnberg vom 13.03.2008 – 6 Ta 57/08; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01; LAG Rheinland-Pfalz vom 16.04.1992, 10 Ta 76/92; LAG Berlin vom 09.03.2004 – 17 Ta 6010/04 – NZA-RR 2004, 492; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Auflage, § 12 Rz. 150).

36

cc) Einer Addition stehen jedoch der Wortlaut des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG (vormals § 10 BRAGO) setzt voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert fehlt. Das bedeutet, dass der Wert für die Gerichtsgebühren von dem für die anwaltliche Tätigkeit abweichen kann. Das ist hier aber nicht der Fall. Damit sollten Fälle erfasst werden, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen konnte, z.B. gerichtsgebührenfreie Verfahren oder wenn sich die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken. Demgegenüber bestimmt aber § 32 Abs. 1 RVG (ehemals § 9 Abs. 1 BRAGO), dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Hieraus folgt, dass § 32 RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten. Hierzu zählt auch § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

37

Die Regelung in § 45 GKG hat ihren Grund ersichtlich darin, dass für Anträge, mit denen das Gericht sich nicht befasst hat und entsprechend den Anträgen der Parteien auch nicht befassen sollte, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Dies gilt nicht nur für die sogenannten echten Hilfsanträge, d. h. solche Anträge, die für den Fall gestellt sind, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, sondern auch für sogenannte unechte oder uneigentliche Hilfsanträge, d.h. Hilfsanträge, die nicht als zusätzlicher Antrag, sondern ausdrücklich nur für den Fall des Erfolgs mit dem Hauptantrag gestellt werden (LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 – 2 Ta 224/02 – zitiert nach Juris, Rz. 11 m.w.N.; vgl. LAG Bremen vom 30.07.2001, 1 Ta 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 11 f; LAG Düsseldorf 27.07.2000 – 7 Ta 249/00 Rz. 4). Insoweit ist auch für die anwaltliche Wertfestsetzung die für Hilfsanträge mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vormals 19 Abs. 1 Satz 2 GKG) gewollte kostenrechtliche Besserstellung für die Partei zu berücksichtigen. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und nach der weiteren Neufassung ab 01.07.2004 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig. Dem Gesetzgeber war die Kontroverse um den uneigentlichen Hilfsantrag bekannt. Gleichwohl hat er ihn nicht aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (vgl. LAG Hamm vom 18.10.2006 – 6 Ta 551/06 – zitiert nach Juris, Rz. 17; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 11).

38

dd) Dem steht auch nicht entgegen, dass beim uneigentlichen Hilfsantrag Haupt- und Hilfsantrag nicht in einem Alternativverhältnis stehen. Bei einem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG um einen zulässigen Hilfsantrag (BAG vom 08.04.1988 – 2 AZR 777/87, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung). § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Arten des Hilfsantrags kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind. Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 13 m. w. N.; vgl. auch LAG Bremen vom 30.07.2001 – 1 TA 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 10 f m. w. N.).

39

ee) Auch vor dem Hintergrund, dass Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt - anders als das Gericht – im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, ergibt sich nichts anderes.

40

Das alleine kann eine gesonderte Berücksichtigung nicht gebieten. Auch bei Anträgen auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9,10 KSchG ist ausdrücklich eine Streitwerterhöhung ausgeschlossen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), obgleich der Rechtsanwalt mit ihnen befasst ist, zu ihnen argumentieren muss. Es besteht zudem die Wahlmöglichkeit, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch unbedingt geltend zu machen. Geschieht das, dann ist er – auch im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit - streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Wird der Anspruch aber ausdrücklich nur als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens geltend gemacht, kann das nicht ignoriert werden. Es ist insoweit abzustufen und dem klar erklärten Willen des Klägers Rechnung zu tragen. Der Antrag ist in Anwendung des GKG bei der Wertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder eine andere Regelung getroffen wurde.

41

c) Demnach können die Anträge zu 5. und zu 8. als sogenannte uneigentliche Hilfsanträge nicht berücksichtigt werden, weil über sie keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden. Dieser enthält hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches keine Regelung.

42

Nur unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes erfolgt vorliegend in Bezug auf die für den Antrag zu 5 erfolgte Bewertung mit einem Betrag von 585,-- EUR keine Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlusses zu Lasten des Klägers.

43

6. Die Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrages mit „0“ wurde nicht angegriffen. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein. Die Summe aller aufgeführten Einzelwerte ergibt den festgesetzten Betrag in Höhe von 7.067,50 EUR. Die angefochtene Wertfestsetzung ist zu bestätigen.

44

Die Beschwerde des Klägervertreters war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

45

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.08.2016 - 43 Ca 1225/16 - abgeändert und der Gegenstandswert auf € 25.757,- festgesetzt.

Gründe

I.

In dem durch einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO beendeten Rechtsstreit hatte der Kläger folgende Anträge gestellt:

I. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 26.01.2016 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2016 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2016 hinaus zu unveränderten Bedingungen vertragsgemäß als Verbindungsingenieur (Resident Engineer) weiter zu beschäftigen.

Mit Beschluss vom 10.08.2016 hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf € 19.318,05 (drei Bruttomonatsgehälter) festgesetzt und den Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht werterhöhend berücksichtigt.

Gegen diesen den Klägervertretern am 17.08.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägervertreter vom 26.08.2016, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde form- und fristgerecht eingelegt, und der Beschwerdewert übersteigt € 200,- (§ 33 Abs. 3 RVG).

III.

Die Beschwerde ist begründet, denn das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Weiterbeschäftigung zu Unrecht nicht bewertet.

1. Das Arbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, der Antrag auf Weiterbeschäftigung werde gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergehe. Ausweislich der Klagebegründung sei der Antrag als eigentlicher Hilfsantrag zu verstehen.

Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil der Kläger seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung nichts als Hilfsantrag gestellt hat. Aus der Klage wird nicht erkennbar, dass eine Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag erfolgen soll und eine entsprechende innerprozessuale Bedingung gewollt ist.

1. Das Arbeitsgericht weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Antrag des Arbeitnehmers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits vorläufig weiter zu beschäftigen, in aller Regel ein unechter Hilfsantrag ist. Danach kann von einem unbedingten Antrag auf Weiterbeschäftigung nur ausgegangen werden, wenn der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden ist (BAG vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - NZA 2014, 1359; BAG vom 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung bei der Bewertung eines Weiterbeschäftigungsantrags in einem Revisionsverfahren, in dem Urteile typischerweise sofort rechtskräftig werden und damit ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohnehin nicht in Betracht kommt, zu folgen ist. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist diese Rechtsprechung jedenfalls auf das Verfahren in erster und zweiter Instanz nicht anwendbar.

Das Gericht hat über gestellte Anträge zu entscheiden, wenn der Wille nicht deutlich wird, dass dies nur beim Obsiegen mit einem anderen Antrag geschehen soll. Bei Zweifeln muss das Gericht nachfragen, kann aber nicht einen Willen, der gar nicht erklärt wurde, unterstellen. Eine andere Betrachtung steht nicht im Einklang mit der Parteimaxime, denn es ist Sache der Parteien, welche Anträge sie stellen. Für die Bewertung von Anträgen kommt es nicht auf deren Sinnhaftigkeit an (ebenso LAG München vom 22.10.2015 - 7 Ta 246/15 -n.v.).

3. Im Übrigen sprechen gute Gründe dafür, einen Antrag auf Weiterbeschäftigung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts auch dann zu berücksichtigen, wenn er ausdrücklich als sog. unechter Hilfsantrag gestellt wurde (LAG Chemnitz vom 11.05.2015 - 4 Ta 268/14 -Juris; LAG München vom 30.10.1990 - 5 Ta 135/90 - NZA 1992,140; LAG München vom 11.02.2003 - 2 Ta 45/03 - n.v.; ähnlich LAG München 7 Ta 246/15 aaO).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Typischerweise ist ein Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei, das bei der Bemessung des Gegenstandswerts von erheblicher Bedeutung ist, bei echten und unechten Hilfsanträgen verschieden und spricht dagegen, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf den unechten Hilfsantrag anzuwenden. Bei einem echten Hilfsantrag will der Kläger nur mit dem einen oder mit dem anderen Antrag obsiegen. Sein wirtschaftliches Interesse beschränkt sich auf den Wert des Hauptanspruchs oder auf den Wert des Hilfsanspruchs. Anders ist dies beim sog. unechten Hilfsantrag, bei dem der Kläger nicht den einen oder den anderen Anspruch zugesprochen erhalten will, sondern beide. Die hilfsweise Antragstellung erfolgt nur, um zwar im Falle des Obsiegens alles zu erhalten, im Falle des Unterliegens aber mit geringeren Kosten belastet zu werden. Solche Kostenüberlegungen können bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nicht maßgeblich sein (BAG vom 08.04.1988 - 2 AZR 777/87 - Juris). Der Gegenstandswert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Obliegen und nicht nach seinem Interesse an der Vermeidung von Kosten im Falle der Niederlage zu bestimmen (LAG Chemnitz aaO).

Außerdem betrifft § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG den gerichtlichen Streitwert, während der Tatbestand, der die Rechtsanwaltsgebühren auslöst, bereits mit der Stellung des Antrags vorliegt (ebenso LAG Chemnitz vom 11.05.2015 - 4 Ta 268/14 - Juris).

III.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Revisionen der Parteien richteten sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, mit welchem dieses der Klage insofern stattgegeben hatte, als es die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung feststellte, und die Klage im Übrigen - hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung und des unechten Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung - abgewiesen hatte.

2

2. Der Wert des Streitgegenstands im Revisionsverfahren richtet sich - nicht anders als in den Vorinstanzen - allein nach dem Wert des Kündigungsschutzantrags. Dieser beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 22.059,57 Euro als das Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres. Der weitere Antrag des Klägers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert nicht erhöht.

3

a) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ein unechter Hilfsantrag. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Rn. 4; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 12 Rn. 118 mwN). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren. Die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit fallen nicht auseinander.

4

b) Danach kommt eine Berücksichtigung des Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht. Über diesen Antrag ist weder von den Vorinstanzen noch vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Er würde sich in der Revisionsinstanz im Übrigen mit einer Beendigung des Kündigungsrechtsstreits objektiv erledigen und dem Senat - weil durch diese Beendigung auflösend bedingt - schon deshalb nicht zur Entscheidung anfallen.

5

3. Der Hilfsantrag erhöht im Streitfall auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs nicht. Nach § 45 Abs. 4 GKG gilt zwar bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung entsprechend. Durch den Vergleich vom 20. Februar 2014 ist über den Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung aber selbst sinngemäß nicht „entschieden“ worden. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor über ihn nicht entschieden und die Parteien haben sich in dieser Situation auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung geeinigt. Damit fehlt es selbst an der einer Entscheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Ob sich dann, wenn das Landesarbeitsgericht über den Hilfsantrag positiv entschieden hätte, aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG etwas anderes ergäbe, kann hier dahinstehen.

6

Der festgesetzte Mehrwert für den Vergleich in Höhe eines Monatsgehalts berücksichtigt den Streit der Parteien über den Inhalt eines dem Kläger zu erteilenden Arbeitszeugnisses.

        

    Kreft    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.08.2016 - 43 Ca 1225/16 - abgeändert und der Gegenstandswert auf € 25.757,- festgesetzt.

Gründe

I.

In dem durch einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO beendeten Rechtsstreit hatte der Kläger folgende Anträge gestellt:

I. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 26.01.2016 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2016 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2016 hinaus zu unveränderten Bedingungen vertragsgemäß als Verbindungsingenieur (Resident Engineer) weiter zu beschäftigen.

Mit Beschluss vom 10.08.2016 hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf € 19.318,05 (drei Bruttomonatsgehälter) festgesetzt und den Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht werterhöhend berücksichtigt.

Gegen diesen den Klägervertretern am 17.08.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägervertreter vom 26.08.2016, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde form- und fristgerecht eingelegt, und der Beschwerdewert übersteigt € 200,- (§ 33 Abs. 3 RVG).

III.

Die Beschwerde ist begründet, denn das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Weiterbeschäftigung zu Unrecht nicht bewertet.

1. Das Arbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, der Antrag auf Weiterbeschäftigung werde gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergehe. Ausweislich der Klagebegründung sei der Antrag als eigentlicher Hilfsantrag zu verstehen.

Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil der Kläger seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung nichts als Hilfsantrag gestellt hat. Aus der Klage wird nicht erkennbar, dass eine Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag erfolgen soll und eine entsprechende innerprozessuale Bedingung gewollt ist.

1. Das Arbeitsgericht weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Antrag des Arbeitnehmers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits vorläufig weiter zu beschäftigen, in aller Regel ein unechter Hilfsantrag ist. Danach kann von einem unbedingten Antrag auf Weiterbeschäftigung nur ausgegangen werden, wenn der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden ist (BAG vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - NZA 2014, 1359; BAG vom 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung bei der Bewertung eines Weiterbeschäftigungsantrags in einem Revisionsverfahren, in dem Urteile typischerweise sofort rechtskräftig werden und damit ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohnehin nicht in Betracht kommt, zu folgen ist. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist diese Rechtsprechung jedenfalls auf das Verfahren in erster und zweiter Instanz nicht anwendbar.

Das Gericht hat über gestellte Anträge zu entscheiden, wenn der Wille nicht deutlich wird, dass dies nur beim Obsiegen mit einem anderen Antrag geschehen soll. Bei Zweifeln muss das Gericht nachfragen, kann aber nicht einen Willen, der gar nicht erklärt wurde, unterstellen. Eine andere Betrachtung steht nicht im Einklang mit der Parteimaxime, denn es ist Sache der Parteien, welche Anträge sie stellen. Für die Bewertung von Anträgen kommt es nicht auf deren Sinnhaftigkeit an (ebenso LAG München vom 22.10.2015 - 7 Ta 246/15 -n.v.).

3. Im Übrigen sprechen gute Gründe dafür, einen Antrag auf Weiterbeschäftigung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts auch dann zu berücksichtigen, wenn er ausdrücklich als sog. unechter Hilfsantrag gestellt wurde (LAG Chemnitz vom 11.05.2015 - 4 Ta 268/14 -Juris; LAG München vom 30.10.1990 - 5 Ta 135/90 - NZA 1992,140; LAG München vom 11.02.2003 - 2 Ta 45/03 - n.v.; ähnlich LAG München 7 Ta 246/15 aaO).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Typischerweise ist ein Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei, das bei der Bemessung des Gegenstandswerts von erheblicher Bedeutung ist, bei echten und unechten Hilfsanträgen verschieden und spricht dagegen, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf den unechten Hilfsantrag anzuwenden. Bei einem echten Hilfsantrag will der Kläger nur mit dem einen oder mit dem anderen Antrag obsiegen. Sein wirtschaftliches Interesse beschränkt sich auf den Wert des Hauptanspruchs oder auf den Wert des Hilfsanspruchs. Anders ist dies beim sog. unechten Hilfsantrag, bei dem der Kläger nicht den einen oder den anderen Anspruch zugesprochen erhalten will, sondern beide. Die hilfsweise Antragstellung erfolgt nur, um zwar im Falle des Obsiegens alles zu erhalten, im Falle des Unterliegens aber mit geringeren Kosten belastet zu werden. Solche Kostenüberlegungen können bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nicht maßgeblich sein (BAG vom 08.04.1988 - 2 AZR 777/87 - Juris). Der Gegenstandswert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Obliegen und nicht nach seinem Interesse an der Vermeidung von Kosten im Falle der Niederlage zu bestimmen (LAG Chemnitz aaO).

Außerdem betrifft § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG den gerichtlichen Streitwert, während der Tatbestand, der die Rechtsanwaltsgebühren auslöst, bereits mit der Stellung des Antrags vorliegt (ebenso LAG Chemnitz vom 11.05.2015 - 4 Ta 268/14 - Juris).

III.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.