Landesarbeitsgericht München Beschluss, 08. Dez. 2016 - 2 Ta 247/16

bei uns veröffentlicht am08.12.2016
vorgehend
Arbeitsgericht München, 43 Ca 1225/16, 10.08.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.08.2016 - 43 Ca 1225/16 - abgeändert und der Gegenstandswert auf € 25.757,- festgesetzt.

Gründe

I.

In dem durch einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO beendeten Rechtsstreit hatte der Kläger folgende Anträge gestellt:

I. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 26.01.2016 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2016 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2016 hinaus zu unveränderten Bedingungen vertragsgemäß als Verbindungsingenieur (Resident Engineer) weiter zu beschäftigen.

Mit Beschluss vom 10.08.2016 hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf € 19.318,05 (drei Bruttomonatsgehälter) festgesetzt und den Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht werterhöhend berücksichtigt.

Gegen diesen den Klägervertretern am 17.08.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägervertreter vom 26.08.2016, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde form- und fristgerecht eingelegt, und der Beschwerdewert übersteigt € 200,- (§ 33 Abs. 3 RVG).

III.

Die Beschwerde ist begründet, denn das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Weiterbeschäftigung zu Unrecht nicht bewertet.

1. Das Arbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, der Antrag auf Weiterbeschäftigung werde gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergehe. Ausweislich der Klagebegründung sei der Antrag als eigentlicher Hilfsantrag zu verstehen.

Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil der Kläger seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung nichts als Hilfsantrag gestellt hat. Aus der Klage wird nicht erkennbar, dass eine Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag erfolgen soll und eine entsprechende innerprozessuale Bedingung gewollt ist.

1. Das Arbeitsgericht weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Antrag des Arbeitnehmers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits vorläufig weiter zu beschäftigen, in aller Regel ein unechter Hilfsantrag ist. Danach kann von einem unbedingten Antrag auf Weiterbeschäftigung nur ausgegangen werden, wenn der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden ist (BAG vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - NZA 2014, 1359; BAG vom 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung bei der Bewertung eines Weiterbeschäftigungsantrags in einem Revisionsverfahren, in dem Urteile typischerweise sofort rechtskräftig werden und damit ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohnehin nicht in Betracht kommt, zu folgen ist. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist diese Rechtsprechung jedenfalls auf das Verfahren in erster und zweiter Instanz nicht anwendbar.

Das Gericht hat über gestellte Anträge zu entscheiden, wenn der Wille nicht deutlich wird, dass dies nur beim Obsiegen mit einem anderen Antrag geschehen soll. Bei Zweifeln muss das Gericht nachfragen, kann aber nicht einen Willen, der gar nicht erklärt wurde, unterstellen. Eine andere Betrachtung steht nicht im Einklang mit der Parteimaxime, denn es ist Sache der Parteien, welche Anträge sie stellen. Für die Bewertung von Anträgen kommt es nicht auf deren Sinnhaftigkeit an (ebenso LAG München vom 22.10.2015 - 7 Ta 246/15 -n.v.).

3. Im Übrigen sprechen gute Gründe dafür, einen Antrag auf Weiterbeschäftigung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts auch dann zu berücksichtigen, wenn er ausdrücklich als sog. unechter Hilfsantrag gestellt wurde (LAG Chemnitz vom 11.05.2015 - 4 Ta 268/14 -Juris; LAG München vom 30.10.1990 - 5 Ta 135/90 - NZA 1992,140; LAG München vom 11.02.2003 - 2 Ta 45/03 - n.v.; ähnlich LAG München 7 Ta 246/15 aaO).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Typischerweise ist ein Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei, das bei der Bemessung des Gegenstandswerts von erheblicher Bedeutung ist, bei echten und unechten Hilfsanträgen verschieden und spricht dagegen, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf den unechten Hilfsantrag anzuwenden. Bei einem echten Hilfsantrag will der Kläger nur mit dem einen oder mit dem anderen Antrag obsiegen. Sein wirtschaftliches Interesse beschränkt sich auf den Wert des Hauptanspruchs oder auf den Wert des Hilfsanspruchs. Anders ist dies beim sog. unechten Hilfsantrag, bei dem der Kläger nicht den einen oder den anderen Anspruch zugesprochen erhalten will, sondern beide. Die hilfsweise Antragstellung erfolgt nur, um zwar im Falle des Obsiegens alles zu erhalten, im Falle des Unterliegens aber mit geringeren Kosten belastet zu werden. Solche Kostenüberlegungen können bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nicht maßgeblich sein (BAG vom 08.04.1988 - 2 AZR 777/87 - Juris). Der Gegenstandswert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Obliegen und nicht nach seinem Interesse an der Vermeidung von Kosten im Falle der Niederlage zu bestimmen (LAG Chemnitz aaO).

Außerdem betrifft § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG den gerichtlichen Streitwert, während der Tatbestand, der die Rechtsanwaltsgebühren auslöst, bereits mit der Stellung des Antrags vorliegt (ebenso LAG Chemnitz vom 11.05.2015 - 4 Ta 268/14 - Juris).

III.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 13. Aug. 2014 - 2 AZR 871/12

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 24. Jan. 2018 - 5 Ta 137/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.10.2017, Az. 3 Ca 2156/17, abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt neu festgesetzt:

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Revisionen der Parteien richteten sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, mit welchem dieses der Klage insofern stattgegeben hatte, als es die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung feststellte, und die Klage im Übrigen - hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung und des unechten Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung - abgewiesen hatte.

2

2. Der Wert des Streitgegenstands im Revisionsverfahren richtet sich - nicht anders als in den Vorinstanzen - allein nach dem Wert des Kündigungsschutzantrags. Dieser beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 22.059,57 Euro als das Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres. Der weitere Antrag des Klägers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert nicht erhöht.

3

a) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ein unechter Hilfsantrag. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Rn. 4; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 12 Rn. 118 mwN). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren. Die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit fallen nicht auseinander.

4

b) Danach kommt eine Berücksichtigung des Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht. Über diesen Antrag ist weder von den Vorinstanzen noch vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Er würde sich in der Revisionsinstanz im Übrigen mit einer Beendigung des Kündigungsrechtsstreits objektiv erledigen und dem Senat - weil durch diese Beendigung auflösend bedingt - schon deshalb nicht zur Entscheidung anfallen.

5

3. Der Hilfsantrag erhöht im Streitfall auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs nicht. Nach § 45 Abs. 4 GKG gilt zwar bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung entsprechend. Durch den Vergleich vom 20. Februar 2014 ist über den Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung aber selbst sinngemäß nicht „entschieden“ worden. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor über ihn nicht entschieden und die Parteien haben sich in dieser Situation auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung geeinigt. Damit fehlt es selbst an der einer Entscheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Ob sich dann, wenn das Landesarbeitsgericht über den Hilfsantrag positiv entschieden hätte, aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG etwas anderes ergäbe, kann hier dahinstehen.

6

Der festgesetzte Mehrwert für den Vergleich in Höhe eines Monatsgehalts berücksichtigt den Streit der Parteien über den Inhalt eines dem Kläger zu erteilenden Arbeitszeugnisses.

        

    Kreft    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.