Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Apr. 2016 - 6 Sa 45/14


Gericht
Tenor
I. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.12.2013 – 1 Ca 1671/13 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.12.2013 – 1 Ca 1671/13 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers und damit im Zusammenhang stehend über Schadensersatzansprüche der Beklagten.
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Der Kläger war vom 01.03.2010 bis 23.10.2012 bei der Beklagten, die einen Großhandel für Baustoff- und Gebäudetechnik betreibt, als Geschäftsstellenleiter zunächst mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.750,00 EUR beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.03.2010 (Bl. 5 ff. d.A.), der u.a. in § 8 eine Ausschlussfrist von 3 Monaten beginnend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsah.
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Ende 2011 trafen die Parteien mündlich eine Änderungsvereinbarung dahingehend, dass der Kläger nur noch mit einer monatlichen Arbeitszeit von 50 Stunden bei einer Vergütung von 502,99 EUR brutto für die Beklagte tätig sein sollte. Ob die Parteien für eventuell zu leistende Überstunden einen Stundensatz von 10,00 EUR zusätzlich vereinbart haben, ist zwischen ihnen streitig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch außerordentliche Eigenkündigung des Klägers vom 23.10.2012.
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Im Zeitraum Juni bis 23. Oktober 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger nicht die sich aus dem vereinbarten Bruttobetrag von 502,99 EUR ergebende Nettovergütung in Höhe von unstreitig insgesamt 1.900,72 EUR aus. Nachdem der Kläger diese Ansprüche unter anderem mit Schreiben vom 05.02.2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, lehnte jene mit Schreiben vom 27.02.2013, 20.03.2013 und 10.04.2013 die Auszahlung der Vergütung ab und behielt sich vor, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger wegen der Abwerbung von Kunden geltend zu machen. Im Verlauf des Rechtsstreits – Schriftsatz vom 03.09.2013 (Bl. 62 d.A.) – hat die Beklagte insoweit die Aufrechnung mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen erklärt.
- 5
Neben den vorgenannten Ansprüchen verfolgt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin Ansprüche auf Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 7.150,00 EUR brutto gegenüber der Beklagten. Er hat hierzu behauptet, er habe im Zeitraum Januar bis September 2012 regelmäßig 8 Stunden arbeitstäglich gearbeitet. Die Beklagte habe ihm insoweit vorgegeben, das Büro in M wöchentlich wechselnd von 7.00 bis 15.30 Uhr bzw. von 9.30 Uhr 18.00 Uhr – einschließlich einer 30minütigen Pause – besetzt zu halten. Die daraus resultierenden 750 Überstunden, wegen deren weiterer Einzelheiten der Kläger auf von ihm gefertigte Aufzeichnungen (Bl. 98 ff. d.A.) verweist, beruhen neben der geleisteten Büroarbeit auf Materialeinkäufen sowie Baustellenbesuchen. Nach seiner groben Schätzung seien im streitgegenständlichen Zeitraum für Materialeinkauf und Baustellenbesuche 350 Einsätze á 2 Stunden angefallen.
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Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich die Erstattung nach seiner Behauptung entstandener Kosten in Höhe von 2.000,00 EUR eingefordert.
- 7
Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.900,72 EUR netto zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 sowie weitere 7.150,00 EUR brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2012;
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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger verauslagte Kosten zu erstatten in Höhe von netto 2.000,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2012.
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Die Beklagte hat beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihr im Zusammenhang mit der Bestellung von 6 Hauseingangstüren sowie 35 Fenster- und Terrassenelementen durch die Fa. R im September 2012 vorsätzlich einen Schaden in Höhe von 5.381,66 EUR netto zugefügt. Ein solcher Auftrag sei – unstreitig – von der Fa. R der Beklagten, vertreten durch den Kläger erteilt worden. Fa. R habe nach Erstellung einer entsprechenden Rechnung – ebenfalls unstreitig – zu Händen des Klägers den Rechnungsbetrag in Höhe von netto 13.403,31 EUR in bar ausgehändigt. Wenige Tage später habe der Kläger, was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist, diesen Auftrag gegenüber Herrn M als Inhaber der Fa. R storniert und ihm den im Wege der Vorkasse geleisteten Barbetrag erstattet. Der Auftrag sei dann von dem Kläger bewusst und gewollt an die Fa. J im Zusammenwirken mit der Fa. R weitergeleitet worden. Durch den Verlust dieses Auftrages sei ihr ein Gewinn in Höhe von 5.381,66 EUR netto entgangen, nämlich die Differenz zwischen der von der Fa. R bereits vorschussweise entrichteten Kaufpreisforderung in Höhe von 13.403, 31 EUR netto und dem für den Erwerb der Bauelemente an die Herstellerfirma D zu entrichtenden Kaufpreis in Höhe von 4.548,00 bzw. 3.473,75 EUR netto. Diese Ansprüche seien auch nicht gemäß § 8 des Arbeitsvertrages verfallen, weil sie auf vorsätzliche Vertragspflichtverletzungen gestützt werden.
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Darüber hinaus stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Überstundenvergütung zu. Deren Ableistung sowie Notwendigkeit werde bestritten. Materialeinkäufe und Baustellenbesuche seien auch durch Dritte durchgeführt worden. Der Kläger sei bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit "frei" gewesen.
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Der Kläger hat hierzu entgegnet, er habe keineswegs den von der Fa. R erteilten Auftrag an die Fa. O weitergeleitet. Möglicherweise habe Herr R von sich aus Kontakt mit Herrn O aufgenommen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.12.2013 die Beklagte zur Zahlung von 1.900,72 EUR netto Arbeitsvergütung für die Monate Juni bis 23. Oktober 2012 zuzüglich Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe ein Vergütungsanspruch für den vorgenannten Zeitraum (weiterhin) zu. Der nach dem unstreitigen Sachvortrag in vorgenannter Höhe entstandene Anspruch sei nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Diese habe die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht hinreichend substantiiert darlegen können. Hingegen stehe dem Kläger kein Anspruch auf Überstundenvergütung zu. Der Kläger habe weder die Ableistung noch die Notwendigkeit der behaupteten Überstunden hinreichend schlüssig darlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 148 – 161 d.A. verwiesen.
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Gegen diese, ihr am 13.01.2014 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.02. und 13.02.2014 – jeweils am selben Tage per Fax bei dem LAG eingegangen – Berufung eingelegt, wobei sie im Schriftsatz vom 10.02.2014 als Berufungsklägerin die damalige Geschäftsführerin der Beklagten benannt hat. Die Berufungsbegründung ist am 13.03.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
- 17
Der Kläger hat während des für ihn geltenden Laufs der Berufungserwiderungsfrist – am 16.04.2014 – Anschlussberufung gegen die vorgenannte Entscheidung eingelegt und diese sogleich begründet.
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Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger im Wege der Anschlussberufung seinen Anspruch auf Überstundenvergütung weiterverfolgt.
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Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum Juni bis 23. Oktober 2012 seien durch die von ihr erklärte Aufrechnung erloschen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihr sehr wohl ein Schadensersatzanspruch, der die vorgenannte Vergütungsforderung deutlich übersteige, aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu. Der Schaden sei – wie bereits erstinstanzlich dargetan – in Form des entgangenen Gewinns aus dem von dem Kläger stornierten Auftrag der Fa. R über die Lieferung von Bauelementen entstanden. Mit Ausnahme der an den Hersteller der Bauelemente zu leistenden Kaufpreisforderung wären bei Abwicklung des Auftrages keine weiteren Unkosten für sie angefallen.
- 20
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.12.2013 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie
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die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
- 24
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg – 1 Ca 1671/13 – vom 03.12.2013 dahin abzuändern, dass die Beklagte dem Kläger weitere 7.150,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basissatz auf 7.150,00 EUR seit dem 24.10.2012 zu zahlen hat.
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Der Kläger bestreitet weiterhin eine Vertragspflichtverletzung in Bezug auf den von der Fa. R erteilten und von ihm stornierten Auftrag. Der Auftrag sei von ihm lediglich storniert worden, weil er von Herrn R die Vorgabe erhalten hatte, den vorschussweise gewährten Kaufpreis zunächst für die Bezahlung der Bauelemente zu verwenden und keinesfalls an die damalige Geschäftsführerin Frau Tr auszuhändigen. Nachdem diese dennoch die Herausgabe der Barmittel verlangt habe, habe er, weil er sich Herrn R im Wort gefühlt habe, den Vertrag storniert. Eine Vermittlung des Auftrages an die Fa. O seinerseits habe nicht stattgefunden.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er auch zu dem von dem Arbeitsgericht nicht zuerkannten Anspruch auf Überstundenvergütung hinreichend schlüssig anhand der von ihm dargelegten Aufzeichnungen vorgetragen.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- 28
Die Berufungskammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.07.2015 durch Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugen O und R wie folgt Beweis erhoben:
- 29
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Zusammenwirken mit Herrn R und Herrn O einen Vertrag zwischen der Beklagten und der Fa. R über die Lieferung von Hauseingangstüren sowie Fenster- und Terrassenelementen im Oktober 2012 storniert, um diesen Auftrag an die Firma J weiterzuleiten,
- 30
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 09.02.2016 (Bl. 234 ff d.A.) und 11.04.2016 (Bl. 259 f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
- 31
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig.
I.
- 32
Bei der Berufung der Beklagten handelt es sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Beklagte hat auch die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. Insbesondere ist die Berufung innerhalb der dort vorgegebenen einmonatigen Berufungseinlegungsfrist – beginnend mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils – erfolgt. Die Auslegung der diesbezüglichen Schriftsätze vom 10. und 13.02.2014 in Verbindung mit der dem erstgenannten Schriftsatz beigefügten Urteilsausfertigung ergibt, dass die Berufung ausschließlich von der erstinstanzlich zur Zahlung von Arbeitsvergütung verurteilten Beklagten und nicht von deren Geschäftsführerin, die zu keinem Zeitpunkt als Partei am Verfahren beteiligt war, geführt werden sollte. Es liegt mithin (nur) eine, insgesamt zulässige Berufung vor.
II.
- 33
Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Sie erfüllt die Vorgaben des § 524 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO.
B.
- 34
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht dem Kläger für den Zeitraum Juni bis 23. Oktober 2012 Ansprüche auf Arbeitsvergütung in Höhe von 1.900,72 EUR netto zugesprochen. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht (mehr) zu.
I.
- 35
Der Anspruch ist zwar nach dem sich bietenden Sachverhalt in streitgegenständlicher Höhe gemäß § 611 BGB zugunsten des Klägers entstanden.
II.
- 37
1. Die Aufrechnung ist zulässig.
- 38
a. Eine Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB liegt vor. Die Beklagte hat eine solche ausdrücklich im Schriftsatz vom 03.09.2013 abgegeben.
- 39
b. Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist hinreichend konkret benannt worden.
- 40
c. Der Zulässigkeit der Aufrechnung steht nicht § 394 BGB entgegen, wonach die Aufrechnung nur in dem Umfang zulässig ist, wie der Gegenanspruch auch der Pfändung unterliegt.
- 41
aa. Die streitgegenständlichen monatlichen Nettobeträge unterliegen zwar in Gänze dem für Arbeitsentgelt geltenden Pfändungsschutz des § 850c ZPO.
- 42
bb. Vorliegend tritt der hieraus resultierende Aufrechnungsschutz jedoch komplett zurück. Ausnahmsweise besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, auch gegen unpfändbare Vergütungsansprüche die Aufrechnung zu erklären, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung herrührt. Insoweit hat der Arbeitgeber auch nicht die Pfändungsschutznorm des § 850d ZPO zu beachten, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden ist (BAG 28.08.1965 – 1 AZR 414/63; ErfK/Preis 16. Aufl. BGB § 611 Rn. 451). So verhält es sich vorliegend.
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(1) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig zum 23.10.2012 beendet worden.
- 44
(2) Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung des Klägers beruht.
- 45
(a) Zwar sind vorliegend nicht die Voraussetzungen des § 61 HGB gegeben, weil nichtder Kläger ein im Sinne des § 60 HGB wettbewerbswidriges Geschäft zu Lasten seines Arbeitgebers getätigt hat. Insoweit stellen sich nicht die weiteren rechtlichen Fragen, ob derartige Ansprüche gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjährt sind, ob diese Frist auch konkurrierende Ansprüche erfasst und ob der Kläger die Verjährungseinrede überhaupt erhoben hat.
- 46
(b) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB, wonach der Vertragsteil, der schuldhaft (§ 276 BGB) seine vertraglichen Pflichten verletzt, gegenüber dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet ist, i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Das Verhalten des Klägers in Bezug auf den von der Fa. R der Beklagten erteilten Auftrag zur Lieferung von Bauelementen stellt eine Verletzung der ihn aus § 241 Abs. 2 BGB treffenden Treuepflicht dar. Der Kläger hat insoweit auch vorsätzlich gehandelt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) fest. Danach hat der Kläger den bereits der Beklagten erteilten und von der Fa. R durch Vorschusszahlung erfüllten Kaufvertrag über die Lieferung von Bauelementen aus eigenem Antrieb „storniert“ und den Auftrag an Herrn J weitergeleitet, der wiederum durch die Ausführung dieses Auftrages die sich hieraus ergebende Gewinnspanne „abgeschöpft“ hat.
- 47
Dies hat der Zeuge O in seiner Vernehmung detailliert zu schildern gewusst. Er hat ausdrücklich eingeräumt, es sei der Kläger gewesen, der die diesbezügliche Idee hatte. Er habe aus dem Auftrag durch Abschöpfen der Gewinnspanne einen Profit gezogen. Mit diesen Bekundungen in Einklang steht die Aussage des Zeugen R. Auch dieser hat unter Bezugnahme auf seine bereits schriftlich zur Akte gereichte Erklärung (Bl. 196 d.A.) bekundet, der Kläger habe die Stornierung des Auftrages veranlasst und angeboten, die Lieferung der Bauelemente über die Fa. O sicherzustellen. Beide Zeugen haben die Geschehnisse um die „Auftragsstornierung“ im September 2012 glaubhaft, insbesondere in sich logisch schlüssig und „ineinandergreifend“ zu schildern gewusst. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugen besteht nach dem von der Kammer persönlich gewonnenen Eindruck anlässlich ihrer Vernehmung kein Zweifel. Insbesondere ist ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits für keinen der Zeugen erkennbar.
- 48
Damit ist das Verhalten des Klägers anlässlich der „Auftragsstornierung“ als vorsätzliche Vertragsverletzung zu bewerten, wobei sich der Vorsatz nicht nur auf die Pflichtverletzung als solche, sondern auch auf den eingetretenen Schaden, nämlich dem der Beklagten aus dem Auftrag entgehenden Gewinn, bezieht (zu diesem Erfordernis BAG 19.04.2002 – 8 AZR 348/01).
- 49
Rechtfertigungsgründe für dieses Verhalten sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme für den Kläger nicht gegeben. Insbesondere befand sich der Kläger nicht in einem Interessenkonflikt dahingehend, bei Weitergabe der vorschussweise eingenommenen Kaufpreiszahlung an die damalige Geschäftsführerin der Beklagten gegenüber Herrn R „wortbrüchig“ zu werden. Eine vertraglich bindende Vorgabe, der Kaufpreisvorschuss solle nicht an die damalige Geschäftsführerin T vor Bezahlung der Bauelemente weitergeleitet werden, ist von dem Zeugen R nicht getätigt worden. Der Zeuge hat auf ausdrückliche Nachfrage eine solche Vorgabe nicht bestätigen können und hierzu ergänzend ausgeführt, er hätte keine Bedenken gehabt, den Betrag direkt an die Beklagte zu überweisen. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass der Zeuge vertraglich bindend eine Weitergabe der Barmittel von dem als rechtsgeschäftlichen Vertreter auftretenden Kläger an die Geschäftsführerin der Beklagten in der Weise vertraglich bindend untersagt hat, dass ihm bei einem entsprechenden Verlangen der Geschäftsführerin ein Rücktritts(Stornierungs-)recht zustehen solle.
- 50
2. Die Aufrechnung ist auch begründet. Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 i.V.m. § 252 BGB zumindest in Höhe der Hauptforderung (1.900,72 EUR netto) zu.
- 51
a. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.c.bb. wird Bezug genommen.
- 52
b. Der Beklagten ist in Form des entgangenen Gewinns ein Schaden in Höhe von (mehr als) 1.900,72 EUR netto aus der Pflichtverletzung des Klägers entstanden. Hinsichtlich der Geltendmachung entgangenen Gewinns gelten Beweiserleichterungen. § 252 BGB stellt auf den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Gewinn ab, dessen Umfang nach § 287 ZPO von dem Gericht geschätzt werden kann. Die Beklagte berechnet vorliegend ihren entgangenen Gewinn anhand der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der Türen-, Terrassen- und Fensterelemente. Sie trägt unwidersprochen vor, dass keine weiteren Unkosten bei diesem Geschäft entstanden wären. Die Preisangaben als solche bestreitet der Kläger nicht. Andere Umstände, die die Annahme, die Beklagte hätte aus dem Geschäft mit der Fa. R nicht jedenfalls 1.900,72 EUR netto Gewinn gezogen, in Zweifel ziehen könnte, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil war der Vertrag schon von Käuferseite abgewickelt worden. Die Beklagte hatte den Kaufpreis also bereits vereinnahmt.
- 53
c. Der Anspruch ist nicht gemäß § 8 des Arbeitsvertrages wieder verfallen. Diese Klausel ist auf den vorliegenden Anspruch, der auf einer vorsätzlichen Schädigung beruht, nicht anwendbar. Gemäß § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Norm erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB. Im Hinblick auf diese klare Gesetzeslage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit Ausschlussklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB regeln wollten. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (BAG 20.06.2013 – 8 AZR 280/12 – Rn. 20 f.).
- 54
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist § 8 des Arbeitsvertrages dahin auszulegen, dass die Parteien gegenseitige Ansprüche, die auf vorsätzlichen Vertragsverletzungen beruhen, nicht in die Ausschlussklausel mit einbeziehen wollten.
- 55
Auf die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung kommt es mithin nicht mehr an.
III.
- 56
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nettovergütung für den Zeitraum Juni bis 23. Oktober 2012 abzuweisen.
C.
- 57
Die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Dem Kläger steht weder aus § 611 BGB – bei unterstellter Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung von Überstunden mit jeweils 10,00 EUR brutto – noch – bei fehlender Vereinbarung – aus § 612 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Vergütung von im Zeitraum Januar bis September 2012 geleisteten Überstunden zu. Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm nicht hinreichend schlüssig dargelegt.
- 58
Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten ha (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – Rn. 27 ff.). Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (BAG 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 – Rn. 13 – 17).
- 59
Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Aus seinem Vorbringen ist bereits nicht mit der hinreichenden Substanz zu entnehmen, in welchem zeitlichen Umfang er im streitigen Zeitraum Mehrarbeit geleistet haben will. Die von ihm als Anlage zum Schriftsatz vom 25.09.2013 zur Akte gereichten Aufzeichnungen lassen nicht erkennen, wann konkret der Kläger außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vertraglich geschuldete Leistungen erbracht haben will. Der Kläger trägt im Schriftsatz vom 25.09.2013 (Seite 3) selber vor, dass nach „grober Schätzung“ mindestens 350 Einzelvorgänge verbleiben, die als Überstunden zu qualifizieren sind. Hieraus lässt sich eine konkrete Zuordnung der Vorgänge in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht ableiten.
- 60
Darüber hinaus fehlt konkreter Sachvortrag, aus dem auf eine Anordnung, Duldung oder zumindest eine betriebliche Notwendigkeit der – unterstellt – geleisteten Mehrarbeit geschlossen werden kann. Die von der Beklagten bestrittene Vorgabe zu Anwesenheitszeiten im Büro hat der Kläger auch nachdem die Beklagte vorgetragen hat, er sei bei der Gestaltung der Arbeitszeit „frei“ gewesen, nicht substantiiert. Ebenso fehlt Sachvortrag, aus dem auf eine betriebliche Notwendigkeit der behaupteten Mehrarbeit geschlossen werden könnte. Der Kläger trägt nicht näher zu dem Umfang der ihm zugewiesenen Aufgaben vor.
D.
E.
- 62
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.
- 63
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
- 64
Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.

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Annotations
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.