Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2018 - 5 Sa 280/17

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2018:0926.5SA280.17.00
26.09.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.6.2017 (Az.: 8 Ca 16/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

2

Der am … geborene Kläger ist seit 1983 im Schuldienst und bei dem beklagten Land seit dem 01.07.1991 als Lehrer beschäftigt. Zuletzt erfolgte die Beschäftigung an der Sekundarschule „Kreuzberge“ in D…. Der Kläger ist Lehrer für die Fächer Physik und Mathematik. Die Beschäftigung erfolgte zuletzt im Rahmen einer Teilzeit (17 anstatt 25 Unterrichtsstunden). Der Kläger erhielt Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L LSA (entspricht 4.114,90 Euro brutto).

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„Präambel

5

Ausgehend von der Tarifeinigung In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

6

§1
Geltungsbereich

7

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

8

§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

9

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

10

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

11

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

12

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

13

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

14

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeltarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

15

(4) Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

16

§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

17

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

18

Als bisherige …

19

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

20

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der § 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

21

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

22

(3) Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

23

…“.

24

Der Kläger stellte zunächst am 23.11.2015 bei dem Landesschulamt einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages entsprechend der tariflichen Regelungen. Als Beginn der Altersteilzeit gab der Kläger in diesem Antrag den 01.08.2016 an. Die Altersteilzeit sollte im Blockmodell erfolgen. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag sollte bis den 01.02.2023, dem Datum, zudem der Kläger die Regelaltersrente ungemindert in Anspruch nehmen kann (Bl. 49 d.A.).

25

Mit Schreiben vom 18.01.2016 lehnte das Landesschulamt den Antrag des Klägers vom 23.11.2015 ab. Zur Begründung der Ablehnung hat sich das Landesschulamt zum einen auf die Überschreitung der Überlastquote berufen, zum anderen stünden der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Kläger dringende dienstliche Belange entgegen (wegen des weiteren Inhaltes des Ablehnungsschreibens vom 18.01.2016 wird auf Blatt 52, 53 d. A. Bezug genommen).

26

Mit Schreiben vom 19.12.2016 beantragte der Kläger erneut den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell. Die Altersteilzeit sollte am 30. Dezember 2016 beginnen und sich bis zum 29. Februar 2020 erstrecken (wegen des Inhaltes des Antrages des Klägers vom 19.12.2016 wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen).

27

Mit Schreiben vom 28.12.2016 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ab. Hierbei bezog sich das beklagte Land auf das Schreiben vom 18.01.2016.

28

Mit seiner am 02.02.2017 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell gemäß den tariflichen Bestimmungen mit einer Arbeitsphase vom 30.12.2016 bis 29.07.2018 und einer Freistellungsphase vom 30.07.2018 bis 29.02.2020. Mit am 19.04.2017 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenem Schriftsatz kündigte der Kläger den Hilfsantrag an, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 23.11.2015 gemäß den tariflichen Bestimmungen mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2016 bis 30.11.2019 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2019 bis 28.02.2020 anzunehmen.

29

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dringende dienstliche Gründe stünden seinem Antrag nicht entgegen. Ein bloßer Hinweis auf einen angeblichen Lehrkraftmangel sei nicht ausreichend.

30

In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass er sachfremd unterrichte. Er verweist auch auf eine Überlastungsanzeige vom 13.09.2016 gegenüber seiner Schulleitung, welche er am 03.01.2017 wiederholt hat. Die gesamte Situation habe im Ergebnis bei ihm zu längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten geführt und im Ergebnis auch zu Einkommensverlusten.

31

Auch auf die Überlastquote könne sich das beklagte Land nicht berufen.

32

Es bestünde jedenfalls ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

33

Der Kläger hat beantragt,

34

das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 19.12.2016 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 25.1.2012 mit einer Arbeitsphase vom 31.12.2016 bis 29.7.2018 sowie einer Freistellungsphase vom 31.07.2018 bis 29.2.2020 anzunehmen und

35

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 23.11.2015 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 25.01.2012 mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2016 bis 30.11.2019 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2019 bis 28.02.2020 anzunehmen.

36

Das beklagte Land hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtsversorgung müsse gewährleistet werden. Dies stünde der Gewährung der Altersteilzeit des Klägers entgegen. Zudem stünde dem Anspruch des Klägers eine erhebliche Überschreitung der Überlastquote entgegen.

39

Es bestünde auch kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger habe eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig dargelegt. Das beklagte Land habe auch nach sachlichen Kriterien bestimmte Gruppen gebildet. Darüber hinaus sei mit dem Haushaltsführungserlass vom 19.01.2015 festgelegt worden, dass Lehrern keine Altersteilzeit mehr gewährt werden kann, weil die Unterrichtsversorgung nicht mehr abgesichert sei. Diese Erlasslage sei mit dem Haushaltsführungserlass 2016 fortgesetzt worden.

40

Mit Urteil vom 13.06.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages verlangt hat, die Überlastquote überschritten war. Es bestünde auch kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger habe eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig darlegen können. Der Kläger sei nicht mit den Beschäftigten, denen noch Altersteilzeitarbeitsverträge gewährt worden, vergleichbar.

41

Gegen das dem Kläger am 05.07.2017 zugestellte Urteil wendet sich seine am 25.07.2017 bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.10.2017 – am 04.10.2017 begründete Berufung.

42

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, das beklagte Land könne sich nicht auf die Überlastquote berufen. Dem Anspruch stünden auch keine dringenden dienstlichen Gründe entgegen. Das beklagte Land habe seine Belange nicht weiter berücksichtigt. Schließlich ergebe sich der Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

43

Dem Anspruch stünde des Weiteren auch nicht die Nichteinhaltung einer Dreimonatsfrist nach § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA entgegen.

44

Der Kläger beantragt,

45

das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau (8 Ca 16/17) abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 19.12.2016 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.01.2012 mit einer Arbeitsphase vom 31.12.2016 bis 30.07.2018 sowie einer Freistellungsphase vom 31.07.2018 bis 29.02.2020 anzunehmen.

46

hilfsweise

47

das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 23.11.2015 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.01.2012 mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2016 bis 15.05.2018 und einer Freistellungsphase vom 16.05.2018 bis 29.02.2020 anzunehmen.

48

Das beklagte Land beantragt,

49

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

50

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Ansicht, dem Anspruch des Klägers auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages stünden sowohl die Überschreitung der Überlastquote, als auch dringende betriebliche Gründe entgegen.

51

Es läge auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es bestünden sachlich begründete Umstände für eine Stichtagsregelung, ab dem 01.01.2015 bei Lehrern, die Unterricht erteilen, keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen. In Sachsen-Anhalt sei an nahezu allen Schulen und Schulformen durch eingetretenen und sich verschärfenden Lehrermangel die Unterrichtsversorgung nicht mehr im vorgeschriebenen Umfang gewährleistet. Der gesetzliche Auftrag zur Unterrichtsversorgung könne nicht mehr erfüllt werden. Insoweit müsse der Gleichbehandlungsgrundsatz auch an Artikel 7 GG gemessen werden. Dies sei der sachlich berechtigte Grund für die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages.

52

Im Übrigen stünde dem Anspruch des Klägers auch die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist entgegen. Auch bei den Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sei diese Frist von den Antragstellern zu beachten.

53

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufung nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

55

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

56

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

57

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

58

Ab welchem Zeitpunkt die Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Es kommt auch die Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist (zuletzt BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris).

59

Das Arbeitsverhältnis des Klägers soll im Blockmodell vom 31.12.2016 bis 29.02.2020 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen.

2.

60

Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1.

61

Der Anspruch des Klägers erfolgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

62

Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert daran, dass beim Landesschulamt Sachsen-Anhalt die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 Altersteilzeitgesetz bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

63

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 Altersteilzeitgesetz muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 von 100 der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilarbeitsverträge schließt. Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, dass bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (zuletzt BAG, 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris Rn. 20 bis 22).

64

Die Überlastquote von 5 Prozent war im Bereich der Schulverwaltung des beklagten Landes zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Entscheidung der über den Altersteilzeitantrag, überschritten.

2.2.

65

Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 TV ATZ LSA.

66

Zwar hat das Land gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es mit mehreren Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat (vgl. u. a. LAG Sachsen-Anhalt 06.12.2017 – 5 Sa 3/17; LAG Sachsen-Anhalt 06.12.2017 – 5 Sa 469/16 und 5 Sa 9/17; LAG Sachsen-Anhalt 11.07.2017 – 2 Sa 156/16; LAG Sachsen-Anhalt 19.06.2017 – 6 Sa 318/15; LAG Sachsen-Anhalt 22.03.2018 – 2 Sa 182/16).

67

Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt jedoch kein weitergehender Anspruch des Klägers als er bei unmittelbarer Anwendung der tariflichen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Überlastquote - gegeben wäre, d. h., die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen müssen im Übrigen erfüllt sein (vgl. oben zitierte Urteile des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt sowie BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris, BAG 19.09.2017 – 9 AZR 36/17).

a.

68

Die Ablehnung des Antrages des Klägers vom 28.12.2016 entspricht billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA i. V. m. § 315 BGB.

69

Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber Beschäftigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und – wie der Kläger – die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat vielmehr lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris).

70

Ob diesen Anforderungen genügt ist, obliegt der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung ist entscheidend die Nichteinhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA zu berücksichtigen. Zwar gilt nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages die Dreimonatsfrist für Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. b erfüllen; also nicht für die Beschäftigten – wie der Kläger – die das 55. Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht das 60. Lebensjahr. Die Tarifvertragsparteien gingen offenkundig davon aus, dass es keiner ausdrücklichen Regelung der Dreimonatsfrist bei den Beschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, bedarf, weil gerade bei der Ermessensausübung die Nichteinhaltung der Frist Berücksichtigung finden kann. Sinn und Zweck der Antragsfrist ist, dem beklagten Land eine hinreichende Entscheidungs- und Umsetzungsfrist einzuräumen. Dies ist insbesondere bei der notwendigen Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten, so der Personalbereich, der Fachbereich des Klägers, der Organisationsbereich und gegebenenfalls noch die übergeordnete Dienststelle. Die Antragsfrist dient gerade als Schutzfrist für den Arbeitgeber, der hinreichend Zeit für seine Dispositionen haben soll (LAG Sachsen-Anhalt 28.08.2018 – 4 Sa 320/17; LAG Sachsen-Anhalt 12.07.2018 – 3 Sa 2/18). Die Notwendigkeit der Einhaltung einer mindestens Dreimonatsfrist bei den Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, ergibt sich auch daraus, dass das Einhalten der Antragsfrist bei den unter Sechzigjährigen nach dem oben genannten Sinn und Zweck der Antragsfrist mindestens genauso wichtig ist als die Dreimonatsfrist bei den über Sechzigjährigen. Es wird bei den Fünfundfünfzig- bis Sechzigjährigen in der Regel eine längere Altersteilzeit gewünscht. Der Planungsaufwand ist demnach in der Regel mindestens so hoch wie für die Anträge der Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

b.

71

Es kommt nicht darauf an, ob sich das beklagte Land bei dem Ablehnungsschreiben auf die Nichteinhaltung der Antragsfrist berufen hat. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die von bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17 – Rn. 19). Ausreichend ist, dass das beklagte Land sich im Laufe des Rechtsstreites auf die Nichteinhaltung der Antragsfrist berufen hat.

c.

72

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass es schon deshalb nicht auf die Fristeinhaltung ankomme, da das beklagte Land nur eine kurze Frist zur Prüfung entgegenstehender dienstlicher Gründe gebraucht hätte, weil ohnehin festgestanden hat, dass es sich auf die Überschreitung der Überlastquote als negatives Tatbestandsmerkmal berufen werde, trifft dies nicht zu. Es gibt keine tariflichen Anhaltspunkte dafür, dass die Frist im Einzelfall kürzer ist, wenn der Arbeitgeber für seine Entscheidung keine drei Monate benötigt. Der Tarifvertrag enthält keine § 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG vergleichbare Regelung, wonach bei dringenden Gründen eine angemessene kürzere Frist möglich ist, sondern sieht ausdrücklich vor, dass von dem Fristerfordernis einvernehmlich abgewichen werden kann. Es bedarf also der Zustimmung des Arbeitgebers.

73

Von dem Fristerfordernis wurde nicht einvernehmlich abgewichen.

d.

74

Zur Gewährung der Entscheidungsfrist kann der Antrag des Klägers vom 19.12.2016 nicht hinsichtlich eines späteren Beginns der Altersteilzeit umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung scheidet nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TV ATZ LSA schon deshalb aus, weil die Altersteilzeit zwingend vor dem 01.01.2017 beginnen muss (LAG Sachsen-Anhalt 28.08.2018 – 4 Sa 320/17).

3.

75

Der zulässige Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet.

76

Der Antrag des Klägers vom 19.12.2016 hat seinen ursprünglichen Antrag vom 23.11.2015, der vom beklagten Land mit Schreiben vom 18.01.2016 abgelehnt worden ist, ersetzt und damit zum erloschen gebracht. Das beklagte Land als Erklärungsempfänger konnte den nach Ablehnung des alten Antrages neu gestellten Antrages des Klägers vom 19.12.2016 nur dahingehend verstehen, dass der Kläger an seinem ursprünglichen Antrag vom 23.11.2015 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ab dem 01.08.2016 nicht mehr festhält. Der Kläger in seinem Antrag vom 19.12.2016 auch an keiner Stelle deutlich gemacht, dass er an ältere Anträge mit einem früheren Beginn der Altersteilzeit aufrecht hält (vgl. auch LAG Sachsen-Anhalt vom 28.08.2018 – 4 Sa 320/17).

III.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

78

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.


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(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 456/13 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 11. Dezember 1958 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er ist als Dezernent für das Sachgebiet „F“ im Dezernat … am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig. Die LLG ist durch den Zusammenschluss mehrerer, an unterschiedlichen Standorten gelegener Landeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt entstanden. Am Standort I ist der Kläger der einzige Beschäftigte, der dem Dezernat … zugeordnet ist. Die weiteren Mitarbeiter dieses Dezernats üben ihre Tätigkeit am Hauptsitz der LLG in B aus.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

        

...     

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und

                 

b)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

        

(2)     

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

4

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit in der Fassung vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der zuvor zwischen den Parteien Anwendung fand, ist hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeit im Wesentlichen wortgleich.

5

Das beklagte Land schloss im Bereich der LLG bis zum Jahr 2007 auf der Grundlage des TV ATZ mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge, so zB mit:

        

-       

Herrn D: Abschluss im Oktober 2005 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Frau R: Abschluss am 28. November 2006 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn H: Abschluss am 26. Oktober 2007 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn Dr. S: Abschluss am 30. Mai 2012 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.

6

Das beklagte Land vereinbarte diese Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl es hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war. In einem „Schnellbrief“ des beklagten Landes vom 2. August 2012 zum TV ATZ LSA heißt es ua.:

        

„Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers während der Freistellungsphase nach Prüfung von Aufgabenverzicht oder anderen Maßnahmen der Aufgabenkritik nicht entbehrlich ist oder dieser nicht durch Bedienstete der Titelgruppe 96 wahrgenommen werden kann. Entsprechendes gilt für die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell. Die Annahme, dass der betroffene Arbeitsplatz bereits während der Freistellungsphase im Blockmodell oder die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell unentbehrlich sein werden, ist im Einzelnen zu begründen. Ist eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeitanteile mit Überhangpersonal erforderlich, ist die Personalvermittlungsstelle zu beteiligen.“

7

In Kap. 2 „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ LSA)“ unter Ziff. 2.3 „Anspruch auf Altersteilzeitarbeit“ heißt es in Ziff. 2.3.2 „Haushaltsrechtliche Vorgaben“ der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Durchführungshinweise vom 4. Dezember 2012 ua.:

        

„Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wiederbesetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig.“

8

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. März 2013 ab. Es begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, dies entspreche billigem Ermessen. Der vom Kläger wahrgenommene Arbeitsplatz sei nicht entbehrlich. Deshalb sei die personelle Absicherung seines Arbeitsplatzes dienstlich erforderlich.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Das beklagte Land könne sich nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S im Geschäftsbereich der LLG Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen habe. Die Geltung eines anderen Tarifvertrags sei kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Seine Vergleichbarkeit mit Herrn Dr. S scheitere nicht an der Tatsache, dass dieser bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr vollendet habe. Gleiches gelte für die unterschiedlichen Aufgabengebiete und die unterschiedlichen Laufzeiten der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Im Hinblick auf den auch die LLG betreffenden Stellenabbau in der Landesverwaltung sei davon auszugehen, dass sein Arbeitsplatz entbehrlich sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2024 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2024 dauern soll.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu. Einem solchen stehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG entgegen. Der Anspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger befinde sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der LLG, da die in den Jahren 2002 bis 2007 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge nicht auf Basis des seit 1. April 2012 geltenden TV ATZ LSA, sondern auf Basis des TV ATZ geschlossen worden seien. Da Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV ATZ vor dem 1. Januar 2010 hätten beginnen müssen, habe zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. März 2012 keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen existiert. Mit Abschluss des TV ATZ LSA sei eine maßgebliche zeitliche Zäsur eingetreten, die es berechtigte, seine Praxis zu ändern. Mit dem einzigen Arbeitnehmer, dessen Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags unter Anwendung des TV ATZ LSA angenommen worden sei, Herrn Dr. S, sei der Kläger nicht vergleichbar, da jener - anders als der Kläger - bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der abweichenden Laufzeit. Die Arbeitsleistung des Klägers als einziger Beschäftigter des Dezernats … in I sei nicht entbehrlich.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet.

14

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

I. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN).

16

II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2024 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 17. Oktober 2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten.

17

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.

18

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

19

1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

20

2. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass in der LLG die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

21

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 20; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 25).

22

b) Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach §§ 3, 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(zum TV ATZ vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26; 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24).

23

c) Der Kläger beantragte unter dem 17. Oktober 2012 Altersteilzeit, die am 1. Januar 2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten der LLG überschritten.

24

d) Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es bis zum Jahr 2007 und im Jahr 2012 mit Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Altersteilzeitarbeitsverträge die Überlastquote überschritten war. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn bereits die Quote von fünf vH überschritten ist. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 24; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

25

II. Der Anspruch des Klägers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

26

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264). Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt ( § 559 Abs. 2 ZPO ), dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war.

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, BAGE 134, 223). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266).

28

3. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

29

a) Das beklagte Land vereinbarte mit den Arbeitnehmern D, R und H Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch mit dem TV ATZ ein grundsätzlicher tariflicher Anspruch bestand. Es verzichtete dabei darauf, sich auf die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG zu berufen. Zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, bestand mit dem TV ATZ LSA eine vergleichbare tarifliche Regelung. Das beklagte Land schloss mit dem Arbeitnehmer Dr. S wiederum trotz überschrittener Überlastquote einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Gegenüber dem Kläger beruft es sich dennoch auf die Erreichung der Überlastquote.

30

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stellt die zeitliche Unterbrechung zwischen der Geltung des TV ATZ und des TV ATZ LSA keine Zäsur dar, die es ausschließt, eine Fortsetzung der Gewährung freiwilliger Leistungen anzunehmen. Das beklagte Land hat im Hinblick auf die Überlastquote nicht durch Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, für die noch der TV ATZ Anwendung fand, und Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des TV ATZ LSA fielen, unterschieden. Dem steht schon die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer Dr. S unter Geltung des TV ATZ LSA trotz überschrittener Überlastquote entgegen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass das beklagte Land bei der Ermittlung der Überlastquote nicht nur die nach dem Inkrafttreten des TV ATZ LSA geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge berücksichtigt, sondern auch die unter der Geltung des TV ATZ geschlossenen und somit selbst insoweit nicht von der von ihm behaupteten Zäsur ausgeht.

31

c) Es hat auch nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall war. Wie sich aus dem Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 19. März 2013 ergibt, verweigerte es gegenüber dem Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht, weil er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es berief sich vielmehr darauf, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht entbehrlich und könne nicht eingespart werden. Dies entspricht den vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 4. Dezember 2012 erlassenen Durchführungshinweisen sowie dem Inhalt des „Schnellbriefs“ vom 2. August 2012 an die Personalreferate der Landesbehörden, mit dem eine einheitliche Praxis der Behörden gewährleistet werden sollte. Danach soll ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Altersteilzeit ua. gegeben sein, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers nicht entbehrlich ist. Die Genehmigung der Altersteilzeit soll nur zulässig sein, wenn die Stelle des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Damit wird deutlich, dass das beklagte Land die Vereinbarung von Altersteilzeit ausschließlich als Instrument des Personalabbaus nutzte.

32

4. Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA iVm. § 315 BGB.

33

a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und - wie der Kläger - die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet(vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04  - zu B II 2 b der Gründe; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ; 26. Juni 2001 -  9 AZR 244/00  - zu II 2 der Gründe, BAGE 98, 114 ; 12. Dezember 2000 -  9 AZR 706/99  - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363 ).

34

b) Die Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte, die dazu die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist ( BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00  - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 99, 274 ; für eine uneingeschränkte Überprüfung: BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03  - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80 ; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ).

35

c) Das Revisionsgericht kann dennoch eine eigenständige Ermessensüberprüfung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff abschließend festgestellt worden ist. Das ist hier der Fall, da sich die Ermessensgründe des beklagten Landes aus seinem Ablehnungsschreiben, den erlassenen Durchführungshinweisen und seinem „Schnellbrief“ zum TV ATZ LSA ergeben. Danach muss die Stelle des Antragstellers dauerhaft eingespart werden können.

36

d) Nur die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen“. Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG. Da das beklagte Land damit im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenen, der Altersteilzeit widersprechenden berechtigten Belange geltend macht, überwiegen die Interessen des Klägers an der Altersteilzeit im Blockmodell. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 28). Dem Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Merte     

        

    Spiekermann    

                 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 8. Dezember 2016, Az. 8 Ca 1314/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Lage der Arbeitszeit der Klägerin, insbesondere darüber, ob sie auch in geraden Kalenderwochen samstags zur Arbeit eingeteilt werden darf.

2

Die 1975 geborene, geschiedene Klägerin ist Mutter einer Tochter. Sie ist seit 01.01.2005 im Baumarkt der Beklagten in O. als Erstkassiererin zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22,5 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 1.500 Euro angestellt. Die Beklagte beschäftigt in diesem Baumarkt nach Kopfteilen insgesamt ca. 100 Arbeitnehmer. Von den 15 bis 18 Kassierern sind 4 Erstkassierer (mit Tresorverantwortung). Es besteht ein Betriebsrat.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz Anwendung. In § 5 Abs. 6 des Manteltarifvertrags ist zur Arbeitszeit folgendes geregelt:

4

„In Betrieben mit einer Ladenöffnungszeit montags bis freitags nach 18:30 Uhr und samstags nach 16:00 Uhr sind Arbeitnehmer/innen von einer Beschäftigung montags bis freitags nach 18:30 Uhr und/oder samstags nach 16:00 Uhr auf deren Verlangen auszunehmen, für die aus dringenden persönlichen Gründen die Teilnahme an der Spätöffnung nicht zumutbar ist.“

5

Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11.11.2010 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:

"§ 11

6

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt seit 01.09.2010 60,00% einer Vollzeitkraft und wird ungleichmäßig entsprechend den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auf die Werktage Montag bis Samstag verteilt. Verteilung von Arbeitszeit, Freizeitausgleich und Pausen richten sich nach der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeitregelung.

7

(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Mehrarbeit zu leisten.

8

(3) …

9

(4) Es wurde vereinbart, dass der Mitarbeiter im Bedarfsfall (Urlaub, Krankheit von Kollegen, während der eigenen Ausbildung usw.) auch eine beschränkte Zeit täglich bzw. ganztags tätig sein wird. …"

10

In einer Konzernrichtlinie der Beklagten, die im November 2013 verabschiedet wurde ("Leitlinien der Personalsteuerung"), ist zu den freien Samstagen folgendes geregelt:

11

"2.5. Freie Samstage

12

2.5.1. Gesetzlicher Rahmen sowie tarifvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Bedingungen

13

Gemäß § 17 IV Ladenschlussgesetz können Mitarbeiter verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.

14

Vom Grundsatz her besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein langes Wochenende (FR/SA/SO oder SA/SO/MO).

15

2.5.2. X. Baumarkt AG erwartet…

16

- Gemäß § 17 IV Bundesladenschlussgesetz muss 1 freier Samstag pro Monat auf Verlangen des Mitarbeiters gewährt werden.

17

Bei X. werden max. 15 freie Samstage im Kalenderjahr gewährt.

18

- Bei darüber hinausgehenden Regelungen der Ladenschlussgesetze sind diese anzuwenden.

19

- Da der regelmäßige Rhythmus durch Urlaube oder Wünsche der Mitarbeiter immer wieder unterbrochen wird, sollen die Märkte die freien Samstage zusammen mit dem Jahresurlaub planen (die ATOSS-Jahresplanung unterstützt sie dabei).

20

2.5.3. Anmerkungen

21

- Mit den 15 Samstagen gewährt X. 25% mehr Samstage als die gesetzlichen Anforderungen lt. § 17 IV Bundesladenschlussgesetz es vorschreiben.

22

- Werden die freien Samstage und die Urlaubswochen über das kommende Jahr abgestimmt und geplant, hat der Markt die Möglichkeit, während der Saison und in der Ferienzeit eine bessere Samstagsabdeckung zu erreichen. Die Mitarbeiter können gezielt nach freien Samstagen fragen und haben somit die Möglichkeit, familiärer Anlässe besser zu berücksichtigen.

23

- Wünschen von Mitarbeitern nach einem fixen freien Tag können Sie gerne entgegenkommen, solange es sich nicht um den Samstag dreht."

24

Der Samstag ist der mit Abstand umsatzstärkste Tag im Baumarkt der Beklagten. Samstags erzielt der Markt im Schnitt etwa 40% mehr Umsatz als an einem der übrigen Wochentage. Im Schnitt wird der Markt an Samstagen von 1.000 Kunden mehr als an einem übrigen Wochentag besucht. Samstags setzt die Beklagte 25-30% mehr Mitarbeiter ein. Für Mitarbeiter, die verbindlich zur Samstagsarbeit eingeteilt sind, besteht die Möglichkeit, untereinander den Dienst zu tauschen.

25

Die im Juni 2008 geborene Tochter der Klägerin geht nach der Schule zu einer Tagesmutter und muss dort spätestens um 16:00 Uhr abgeholt werden. Alle zwei Wochen - in den ungeraden Wochen - holt der Kindesvater die Tochter freitags bei der Tagesmutter ab und nimmt sie über das Wochenende zu sich. Die Klägerin behauptet, dass sie in geraden Kalenderwochen samstags keine Möglichkeit habe, die Betreuung ihrer Tochter sicherzustellen. Von April 2014 bis einschließlich Juni 2016 nahm die Beklagte auf die familiären Verhältnisse der Klägerin Rücksicht und setzte sie wunschgemäß samstags nur in ungeraden Wochen ein. Seit Juli 2016 wird die Klägerin vom Marktleiter an Samstagen sowohl in geraden als auch in ungeraden Kalenderwochen zur Arbeit eingeteilt. Damit ist die Klägerin nicht einverstanden.

26

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 08.12.2016 Bezug genommen.

27

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

28

die Beklagte zu verurteilen, sie in geraden Kalenderwochen von montags bis freitags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen von montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und freitags und samstags bis 20:30 Uhr zur Ableistung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einzuteilen.

29

Die Beklagte hat den Anspruch wegen der gewünschten Lage der Arbeitszeit von montags bis freitags teilweise anerkannt und im Übrigen beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Das Arbeitsgericht hat am 08.12.2016 folgendes Teilanerkenntnis- und Schlussurteil verkündet:

32

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in geraden Kalenderwochen von montags bis freitags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen von montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und freitags bis 20:30 Uhr zur Ableistung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einzuteilen.

33

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

34

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin könne nicht verlangen, nur an jedem zweiten Samstag zur Arbeit eingeteilt zu werden. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Manteltarifvertrag. Bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit habe die Beklagten gem. § 106 S. 1 GewO billiges Ermessen walten zu lassen. Die Beklagte habe aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Einzelhandels ein berechtigtes betriebliches Interesse daran, die Klägerin nicht nur an jedem zweiten Samstag einzusetzen. Die Beklagte müsse wegen des erhöhten Kundenaufkommens samstags mehr Personal einsetzen als von montags bis freitags. Dabei nehme die Beklagte auf die Freizeitinteressen ihrer Belegschaft Rücksicht, weil sie samstags nicht 40% mehr Personal einsetze, sondern lediglich 25-30%. Zugunsten der Klägerin sei ihre familiäre Situation als alleinerziehende Mutter einer 8-jährigen Tochter zu berücksichtigen. Die Betreuung der Tochter durch den Kindesvater sei nur an jedem zweiten Samstag gewährleistet. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen überwögen die Interessen der Beklagten. Sie habe seit April 2014 und damit über zwei Jahren auf die Klägerin Rücksicht genommen. Diese Rücksichtnahme sei ihr nicht mehr zumutbar, weil es in der Belegschaft zu Unmutsäußerungen gekommen sei. Die Klägerin habe dies zwar bestritten. Der bestehende Unmut werde aber bereits daraus deutlich, dass die Klägerin keine tauschwilligen Arbeitskollegen für ihre Samstagsdienste finde. Die Klägerin habe mit ihren privaten Problemen keinen Rückhalt mehr in der Belegschaft. Die Beklagte müsse auf diese Situation reagieren, um eine Störung des Betriebsfriedens zu vermeiden. Zudem habe sie durch ihr langes Zuwarten der Klägerin hinreichend Gelegenheit gegeben, die Betreuungssituation für ihre Tochter an Samstagen zu regeln. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 08.12.2016 Bezug genommen.

35

Die Klägerin hat gegen das am 03.11.2016 zugestellte Urteil mit am 30.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 02.01.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

36

Sie macht geltend, bei Abwägung der gegenseitigen Interessen sei zu ihren Gunsten zu entscheiden. Es sei der Beklagten zumutbar, weiterhin auf ihre Belange als alleinerziehende Mutter Rücksicht zu nehmen. Die Beklagte dürfe keine Anordnungen treffen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf behinderten. Sie habe bereits erstinstanzlich bestritten, dass in der Belegschaft Unmutsäußerungen aufgekommen seien. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass sich der Unmut daran ablesen lasse, dass sie keinen Arbeitskollegen mehr finde, der bereit sei, den Samstagsdienst mit ihr zu tauschen, sei nicht nachvollziehbar. Sie sei in der Vergangenheit nicht darauf angewiesen gewesen, einen Tauschpartner zu finden. Da Arbeitnehmer in der Regel samstags frei haben möchten, sei ein Tausch schon aus diesem Grund generell schwierig. Sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sie etwa sechs weitere freie Samstage im Jahr begehre. An diesen Tagen müssten - wie in der Vergangenheit auch - andere Mitarbeiter tätig werden. Bei 18 Kassierern bedeute dies, dass jeder in einem Zeitraum von drei Jahren einen zusätzlichen Samstag arbeiten müsse. Es sei nicht vorstellbar, dass dies den Betriebsfrieden störe. Unstreitig nehme die Beklagte auf die gesundheitlichen Probleme einer Mitarbeiterin (Frau St.) Rücksicht. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese Rücksichtnahme bei familiären Problemen nicht möglich sein soll.

37

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

38

das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.12.2016, Az. 8 Ca 1314/16, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie ausschließlich in ungeraden Kalenderwochen samstags bis 20:30 Uhr zur Ableistung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einzuteilen.

39

Die Beklagte beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

42

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

43

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, von der Beklagten ausschließlich in ungeraden Kalenderwochen samstags zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.

44

1. Die Klägerin hat keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine bestimmte zeitliche Lage der Arbeitszeit. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den die Parteien zuletzt am 11.11.2010 (zwei Jahre nach der Geburt der Tochter der Klägerin) geändert haben, ist nicht festgelegt worden, dass die Klägerin von der Beklagten ausschließlich an Samstagen in ungeraden Kalenderwochen zur Arbeit eingeteilt werden darf. Die Parteien haben zwar die Arbeitszeit der Klägerin auf 60% einer Vollzeitkraft verringert, sie haben jedoch keine konkreten Festlegungen zu freien Samstagen getroffen. Es ist im Gegenteil geregelt worden, dass die Arbeitszeit ungleichmäßig entsprechend den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auf die Werktage Montag bis Samstag verteilt wird. Hierin kommt klar zum Ausdruck, dass die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit weiterhin Teil des Direktionsrechts der Beklagten sein sollte.

45

2. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin mit Rücksicht auf ihre persönliche Situation von April 2014 bis einschließlich Juni 2016 nur an ungeraden Samstagen zur Arbeit eingeteilt hat, führt für sich genommen nicht zu einer entsprechenden Konkretisierung des Arbeitsvertrags. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig aber keinen Vertrauenstatbestand, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (st. Rspr., vgl. zB BAG 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 15 mwN). Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen.

46

3. Aus dem Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG) kann die Klägerin keinen Anspruch darauf herleiten, maximal an 26 Samstagen im Kalenderjahr (nur in ungeraden Wochen) arbeiten zu müssen. Nach § 17 Abs. 4 LadSchlG können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Danach besteht ein Anspruch auf 12 freie Samstage im Kalenderjahr. Auch nach § 13 Abs. 3 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) besteht lediglich ein Anspruch auf einen freien Samstag in jedem Kalendermonat. Mit diesen Regelungen zur Freistellung an Samstagen haben sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber dafür Sorge getragen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbar sind (vgl. zum Thüringer Ladenöffnungsgesetz BVerfG 14.01.2015 - 1 BvR 931/12).

47

4. Die Klägerin hat auch aus dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, keinen Anspruch darauf, nur an Samstagen in ungeraden Kalenderwochen arbeiten zu müssen. In § 5 Abs. 6 des Manteltarifvertrags ist geregelt, dass in Betrieben mit einer Ladenöffnungszeit von montags bis freitags nach 18:30 Uhr und samstags nach 16:00 Uhr Arbeitnehmer/innen von einer Beschäftigung montags bis freitags nach 18:30 Uhr und/oder samstags nach 16:00 Uhr auf deren Verlangen auszunehmen sind, für die aus dringenden persönlichen Gründen die Teilnahme an der Spätöffnung nicht zumutbar ist. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin will nicht von der Spätöffnung ausgenommen werden, sondern generell an 26 Samstagen im Kalenderjahr (in geraden Wochen) nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden.

48

5. Auch aus der Konzernrichtlinie der Beklagten folgt kein Anspruch der Klägerin auf die gewünschte Lage der Arbeitszeit. Nach Ziff. 2.5. gewährt die Beklagte ihren Beschäftigten maximal 15 freie Samstage im Kalenderjahr. Die Arbeitnehmer sind im Umkehrschluss verpflichtet, jährlich an maximal 37 Samstagen (52-15) zu arbeiten.

49

6. Ein Anspruch der Klägerin auf 26 freie Samstage im Kalenderjahr folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Beklagte einer Arbeitnehmerin (Frau St.) aus gesundheitlichen Gründen mehr als 15 freie Samstage im Jahr gewährt, kann die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.

50

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Die Begünstigung der Arbeitnehmerin St. bei der Einteilung zu Samstagsdiensten erfolgt aus gesundheitlichen Gründen. Das ist sachlich vertretbar und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung.

51

7. Ein genereller Anspruch der Klägerin darauf, an Samstagen in geraden Wochen nicht arbeiten zu müssen, folgt schließlich nicht aus § 106 Satz 1 GewO.

52

Der Arbeitgeber kann gem. § 106 Satz 1 GewO ua. die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung -wie hier- nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Die billigem Ermessen entsprechende Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber verlangt nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BAG 16.12.2014 - 9 AZR 915/13 – Rn. 20 mwN).

53

Nach diesen Grundsätzen ist die Ermessensausübung der Beklagten, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin generell 26 freie Samstage im Kalenderjahr zu gewähren.

54

Es ist unstreitig, dass der Samstag der mit Abstand umsatzstärkste Tag im Baumarkt der Beklagten ist. Samstags erzielt der Markt durchschnittlich 40% mehr Umsatz als an einem der übrigen Wochentage. Im Schnitt wird der Markt an Samstagen von 1.000 Kunden mehr als an einem der übrigen Wochentag besucht. Es besteht deshalb aus unternehmerischer Sicht die Notwendigkeit, gerade samstags besonders viele Mitarbeiter im Kassenbereich einzusetzen. Dem unternehmerischen Belang, den Kassierern nicht mehr als 15 freie Samstage im Jahr zu gewähren, kommt besonderes Gewicht zu. Dem berechtigten betrieblichen Interesse der Beklagten, auch die Klägerin an max. 37 Samstagen (52-15) im Kalenderjahr als Erstkassiererin einsetzen zu können, steht auf Seiten der Klägerin das Interesse gegenüber, nur an ungeraden Samstagen arbeiten zu müssen. Sie macht - ohne dies näher zu begründen - geltend, dass es ihr in geraden Kalenderwochen samstags nicht möglich sei, die Betreuung ihrer im Juni 2008 geborenen Tochter sicherzustellen. Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Befragen keinen Grund dafür benennen, weshalb es dem Kindesvater, der nach ihrem Vortrag als selbständiger Handwerker tätig ist, nicht möglich sein sollte, seine Tochter noch an weiteren 11 Samstagen (52-26-15) im Kalenderjahr selbst zu betreuen oder für eine anderweitige Betreuung zu sorgen. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass dem so sei. Im Hinblick darauf, dass auch die Arbeitskollegen der Klägerin, was sie selbst einräumt, ein erhebliches Interesse an freien Samstagen haben, überwiegt das Interesse der Beklagten, die Klägerin nicht generell von der Samstagsarbeit in geraden Wochen auszunehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte auf die schutzwürdigen Belange der Klägerin durch ihr Teilanerkenntnis Rücksicht genommen hat. Sie hat sich verpflichtet, die Klägerin in geraden Wochen montags bis freitags nur in einem Zeitfenster von 8:30 bis 15:00 Uhr einzusetzen und in ungeraden Wochen montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und freitags bis 20:30 Uhr, obwohl sie auch abends Erstkassierer mit Tresorverantwortung benötigt. Damit hat die Klägerin an fünf Werktagen Planungssicherheit, um die Betreuung ihrer Tochter sicherzustellen, obwohl sie nach den Regelungen im Manteltarifvertrag (§ 5 Abs. 6) montags bis freitags erst für die Zeit ab 18:30 Uhr die Teilnahme an der Spätöffnung ablehnen könnte. Im Übrigen hat die Klägerin die Möglichkeit, wenn sie vom Marktleiter verbindlich zur Samstagsarbeit eingeteilt wird, mit ihren Arbeitskollegen zu tauschen. Selbst wenn die Klägerin einzelfallbezogen in Zukunft keine Möglichkeit haben sollte, die Betreuung ihrer Tochter an einem konkreten Samstag sicherzustellen, so dass die Beklagte im Rahmen einer Interessenabwägung verpflichtet sein könnte, die Klägerin freizustellen, rechtfertigt dies nicht, die Ermessensausübung der Beklagten für jeden zweiten Samstag generell einzuschränken.

III.

55

Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

56

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 31.03.2016 – 9 Ca 1391/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Begründung eines Altersteilzeitvertrages (im Folgenden ATZ-Vertrag).

2

Die am 29.06.1955 geborene Klägerin ist seit 01.08.1978 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin, zuletzt am Gymnasium in O, mit der Fächerkombination Mathematik/Physik tätig. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet neben dem TVL aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA) Anwendung.

3

Mit Schreiben vom 12.04.2015 (Bl. 12 f d. A.) beantragte die Klägerin den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell ab 01.07.2015 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2020, wobei die Freistellungsphase mit dem 01.08.2018 beginnen sollte. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 24.04.2015 (Bl. 15 – 17 d. A.) mit der Begründung ab, die Stelle der Klägerin müsse wieder besetzt werden und berief sich zugleich darauf, dass im Bereich der Schulverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt die für den Abschluss von ATZ-Verträgen geltende Überlastquote von 5 % überschritten (12,96 %) sei.

4

Allerdings hatte das beklagte Land ungeachtet dieses Umstandes mit Lehrkräften im Schuldienst im Jahr 2014 und auch noch im Jahr 2015 ATZ-Verträge abgeschlossen. Für den Abschluss dieser Verträge existierte gem. Abschnitt 2, Ziff. 11. des Haushaltsführungserlasses 2015 (HFE 2015) vom 19.01.2015 (Bl. 140 ff. d. A.) die Vorgabe an die Schulverwaltung, dass dem Abschluss von ATZ-Verträgen mit Lehrkräften in der Regel dringende dienstliche Belange entgegenstehen.

5

Die Klägerin, die mit ihrer Klage die Begründung eines ATZ-Vertrages nach Maßgabe ihres Antrags vom 12.04.2015 weiterverfolgt, hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein solcher Anspruch aus § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA zu. Eine Begrenzung dieses Anspruchs nach Maßgabe der im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) vorgegebenen Überlastquote lasse sich den TV ATZ LSA nicht entnehmen. Das beklagte Land könne dem Anspruch auch nicht erfolgreich den Einwand aus § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA – dringende dienstliche Gründe – entgegensetzen. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da das beklagte Land unstreitig auch noch nach Überschreiten der Überlastquote mit Lehrkräften ATZ-Verträge abgeschlossen habe.

6

Die Klägerin hat beantragt:

7

Das beklagte Land wird verurteilt, mit der Klägerin eine Alterszeitteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.07.2015 bis 31.12.2020 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.07.2015 bis 31.07.2018 und die Freistellungsphase vom 01.08.2018 bis 31.12.2020 dauern soll.

8

Das beklagte Land hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, für die Klägerin bestehe kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages. Dem stehe bereits der Umstand entgegen, dass im Bereich der Schulverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt die sogenannte Überlastquote für den Abschluss von ATZ-Verträgen deutlich überschritten sei. Diese Regelung des AltTZG schließe Ansprüche nach dem TV ATZ LSA aus. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar habe das beklagte Land auch noch nach Überschreiten der Überlastquote mit Lehrkräften ATZ-Verträge abgeschlossen. Diese Praxis habe es jedoch Anfang 2015, nämlich nach Veröffentlichung des HFE 2015, geändert. Bei den Vorgaben im HFE 2015 handele es sich um eine Stichtagsregelung, die das Land zulässigerweise mit Wirkung für die Zukunft habe treffen können.

11

Jedenfalls stehen dem Begehren der Klägerin – so hat das beklagte Land behauptet – dringende dienstliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA entgegen. Bei dem von ihr unterrichteten Fach Mathematik handele es sich um ein sogenanntes Mangelfach. Demgemäß werde die (aktive) Arbeitsleistung der Klägerin zur Abdeckung der Unterrichtsversorgung auch weiterhin benötigt. Angesichts der im Jahr 2015 prognostizierten Personalentwicklung bei den Lehrkräften in diesem Bereich einerseits und den sich abzeichnenden Schülerzahlen andererseits ergebe sich weiterhin ein Bedarf an Lehrkräften im Fach Mathematik. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt für Lehrkräfte mit diesem Fach sei prekär, so dass eine Nachbesetzung der Stelle der Klägerin voraussichtlich nicht erfolgreich vorgenommen werden könne.

12

Die Klägerin hat hierzu entgegnet, eine Nachbesetzung ihrer Stelle mit Eintritt in die Freistellungsphase zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 sei durchaus möglich. Aufgrund der von dem beklagten Land unstreitig im Jahr 2014 beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung sei davon auszugehen, dass der Bedarf an Lehrkräften im Fach Mathematik zu jenem Zeitpunkt auch bei Ausscheiden der Klägerin aus dem aktiven Dienst abgedeckt werden könne.

13

Dem Anspruch stehe auch nicht eine Stichtagsregelung entgegen. Eine derartige Bedeutung komme dem HFE 2015 nicht zu. Jedenfalls hätte das beklagte Land eine solche Regelung kommunizieren müssen.

14

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.03.2016 der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf Abschluss des begehrten ATZ-Vertrages zu. Dringende dienstliche Gründe, die einem solchen Antrag entgegenstehen könnten, habe das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 91 – 96 d. A. verwiesen.

15

Gegen diese, ihm am 07.04.2016 zugestellte Entscheidung hat das beklagte Land am 03.05.2016 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.2016 am 28.06.2016 begründet.

16

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klagabweisung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages und Aufrechterhaltung des diesbezüglichen Rechtsstandpunktes weiter. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das beklagte Land durch Setzen einer Stichtagsregelung im HFE 2015 seine Verwaltungspraxis geändert und damit Ansprüche von Lehrkräften auf Abschluss eines ATZ-Vertrages nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz für die Zukunft ausgeschlossen habe. Der Wirksamkeit der Stichtagsregelung stehe nicht entgegen, dass das beklagte Land im Jahr 2015 unstreitig ausnahmsweise noch in 7 Fällen mit Lehrkräften an berufsbildenden Schulen, für deren Unterrichtsfächer in Zukunft kein Bedarf mehr bestehe, ATZ-Verträge abgeschlossen habe.

17

Jedenfalls scheitere der Anspruch der Klägerin daran, dass diesem dringende dienstliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA entgegenstehen. Nach der bei Bescheidung des Antrages zu treffenden Prognose sei davon auszugehen gewesen, dass eine notwendige Wiederbesetzung der Stelle der Klägerin aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht erfolgreich durchgeführt werden könne. Allerdings sei aufgrund der von dem beklagten Land ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsstruktur auch nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellungsphase der Klägerin im August 2018 eine Verbesserung der Situation eintreten werde.

18

Das beklagte Land beantragt:

19

Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 31.03.2016 zu Geschäftszeichen 9 Ca 1391/15 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

24

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das beklagte Land zum Abschluss eines ATZ-Vertrages mit der Klägerin verpflichtet. Dieser steht ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA zu.

I.

25

Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst angenommen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht unmittelbar auf § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA stützen kann, weil das Erreichen der Überlastquote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG als negatives Tatbestandsmerkmal dem Entstehen des Anspruches entgegensteht. Diese Bestimmung des AltTZG ist auch im Anwendungsbereich des TV ATZ LSA zu berücksichtigen (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15). Nach dem sich bietenden Sachverhalt war die Überlastquote von 5 % im Bereich der Schulverwaltung des beklagten Landes zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Entscheidung über den ATZ-Antrag (BAG 10.02.2015 – 9 AZR 115/14) überschritten. Das beklagte Land hat hierzu substantiiert vorgetragen und – wenn auch unterschiedliche – Zahlenwerte vorgelegt, die die besagte Quote deutlich überschreiten. Diese Werte hat die Klägerin jedenfalls in Bezug auf den Schwellenwert von 5 % nicht substantiiert bestritten. Sie hat vielmehr in der Berufungserwiderung ( Seite 4) nicht in Abrede gestellt, dass die Quote erfüllt sei.

II.

26

Der Anspruch ergibt sich jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA.

27

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15 – Rn. 26 f).

28

Allerdings besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Verwaltungspraxis durch Festsetzung eines Stichtages wieder zu beenden. Eine solche Stichtagsregelung ist zulässig. Die mit ihr verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt für die tariflich in die Anspruchsvoraussetzungen einbezogene Überforderungsquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG in besonderem Maß. Diese Regelung schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Sie überlässt es ihm u. a., ob er einen Stichtag bestimmt. Bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird. Sonst kann es zu einer zufälligen faktischen “Überholung” von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen. Eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt, sondern willkürlich (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – Rn. 53 f).

29

1. Danach steht das Überschreiten der Überlastquote im Bereich der Schulverwaltung des beklagten Landes dem Abschluss eines ATZ-Vertrages nicht entgegen.

30

a) Das beklagte Land hat unstreitig in einer Mehrzahl von Fällen nach Überschreiten der Quote mit Lehrkräften ATZ-Verträge in den Jahren 2014 und 2015 abgeschlossen. So räumt das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 07.07.2017 selber ein, noch im Jahr 2015 sei mit 7 Lehrkräften an berufsbildenden Schulen eine solche Regelung getroffen worden. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht der Umstand, dass für die von diesen Lehrern unterrichteten Fächer zukünftig kein Bedarf mehr besteht, einer Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entgegen. Dieser beschränkt die jeweilige Vergleichsgruppe in Bezug auf den Abschluss von ATZ-Verträgen nicht auf Lehrkräfte mit bestimmten Fächerkombinationen. Die sich aus den jeweiligen von der Lehrkraft unterrichteten Fächern ergebenden Besonderheiten sind vielmehr bei der Frage, ob dem Abschluss eines ATZ-Vertrages dringende dienstliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA entgegenstehen, zu berücksichtigen (vgl. insoweit BAG 13.12.2016 a.a.O., wonach eine Vergleichbarkeit von Bediensteten des beklagten Landes ungeachtet der von diesen im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ausgeübten unterschiedlichen Funktionen bejaht worden ist).

31

b) Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hatte das beklagte Land diese Verwaltungspraxis auch nicht durch das Setzen eines Stichtages wieder aufgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Stichtagsregelung – wie die Klägerin unter Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 15.04.2008 meint – im Bereich der Schulverwaltung hätte bekanntgemacht werden müssen. Vorliegend lässt sich aus dem Sachvortrag des beklagten Landes bereits nicht ableiten, dass überhaupt eine Stichtagsregelung dahingehend, zukünftig keine ATZ-Verträge mit Lehrkräften abzuschließen, solange die Überlastquote überschritten ist, getroffen worden ist. Der HFE 2015 enthält eine solche Entscheidung nicht. Abschnitt 2 Ziff. 11. definiert lediglich (mit verwaltungsinterner Bindung) für den Bereich der Lehrkräfte den Ablehnungsgrund des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA dahingehend, dass dieser grundsätzlich bei einer Entscheidung über den ATZ-Antrag als einschlägig anzunehmen sei. Daraus folgt jedoch per Umkehrschluss, dass die Praxis in der Schulverwaltung, ungeachtet des Überschreiens der Überlastquote mit Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen im Übrigen (weiter) ATZ-Verträge abzuschließen, gerade nicht vollständig beendet werden soll. Der Erlass schränkt lediglich die Anzahl der zukünftig im Bereich der Schulverwaltung zu schließenden ATZ-Verträge ein, indem er den Abschluss derselben zur Ausnahme macht. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Schulverwaltung des beklagten Landes unstreitig im Jahr 2015 weitere ATZ-Verträge "ausnahmsweise" abgeschlossen.

32

2. Damit bestimmt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines ATZ-Vertrages nach § 2 TV ATZ LSA, dem der folgende Wortlaut zukommt:

§ 2

33

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

34

(1)
Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

35

a)
das 55. Lebensjahr vollendet und

36

b)
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

37

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

38

(2)
Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

39

(3)
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

40

41

a) Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA. Zwar hatte sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Insoweit maßgeblich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Altersteilzeit jenes Lebensjahr vollendet worden ist. Dies folgt aus Abs. 2 Satz 2, der eine Vorlauffrist von 3 Monaten vorsieht. Würde man (für eine positive Entscheidung) verlangen, dass der Beschäftigte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das 60. Lebensjahr vollendet hat, wäre der von den Tarifvertragsparteien festgelegte Beginn der Altersteilzeit mit Erreichen des 60. Lebensjahres nicht realisierbar.

42

b) Für das beklagte Land bestand im vorliegenden Fall kein Ablehnungsgrund gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA. Aus dem von dem beklagten Land, das insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, vorgetragenen Sachverhalt lassen sich dringende dienstliche, der Begründung eines ATZ-Verhältnisses im Blockmodell entgegenstehende Gründe nicht entnehmen.

43

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen die von dem Arbeitnehmer begehrte Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar. Zu diesen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen. Bei diesen Gründen i. S. v. § 2 Abs. 3 TV ATZ handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG 21.02.2012 – 9 AZR 479/10 – Rn. 16).

44

aa) Soweit das beklagte Land in seinem Ablehnungsschreiben auf haushaltsrechtliche Beschränkungen, die einer Wiederbesetzung der Stelle der Klägerin entgegenstehen, verweist, kann dieser Einwand schon wegen des mit dem TV ATZ LSA verfolgten Regelungszwecks keinen dringenden dienstlichen Grund darstellen. Die Praxis des beklagten Landes, die Vorgaben des TV ATZ LSA als Instrument des Personalabbaus zu nutzen, stehen mit dem Zweck des Tarifvertrages, der in § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA seinen Niederschlag gefunden hat, nicht in Einklang. Die Norm verweist auf das AltTZG. Gem. § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit "die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen". Mithin dient die Altersteilzeit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitsuchenden (BAG 13.12.2016 a.a.O. – Rn. 31, 36).

45

bb) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich weiter nicht aus der von dem beklagten Land dargelegten personalwirtschaftlichen Situation im Bereich der Lehrkräfte an Gymnasien mit dem Fach Mathematik. Das beklagte Land beschränkt sich in seinem Vorbringen darauf, die personalwirtschaftliche Situation in diesem Bereich im Jahr 2015 bzw. 2016 darzustellen und verweist insoweit auf einen zu erwartenden Mangel an Lehrkräften in diesem Fach.

46

Dass konkret die Stelle der Klägerin bei ihrem beabsichtigten Eintritt in die Freistellungsphase mit Abschluss des Schuljahres 2017/2018 aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt betreffend Gymnasiallehrer/innen mit dem Fach Mathematik nicht nachbesetzt werden kann, obwohl hierfür ein Bedarf besteht, hat das beklagte Land jedoch nicht hinreichend dargelegt. Aus seinem Vorbringen lässt sich eine diesbezügliche Prognosegrundlage nicht mit der erforderlichen Substanz ableiten.

47

Es liegt in der Natur der Sache, dass durch den Abschluss eines Tarifvertrages, der älteren Arbeitnehmern den gleitenden Übergang in die Altersruhe ermöglichen und dafür im Gegenzug die Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern fördern soll, bei dem an diesen Tarifvertrag gebundenen öffentlichen Arbeitgeber ein Personalbedarf entsteht. Insoweit hat der den Tarifvertrag abschließende Arbeitgeber als Konsequenz seines vertraglichen Handelns sein personalwirtschaftliches Konzept entsprechend anzupassen. Wenn das beklagte Land dies zunächst unterlassen hat, weil es den TV ATZ LSA als Instrument zur Personalreduzierung eingesetzt hat, so kann dies angesichts der Zweckrichtung des TV ATZ LSA nicht zu einem pauschalen, ganze Gruppen von Beschäftigten erfassenden Versagensgrund i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA führen. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA stellt vielmehr auf den konkreten Einzelfall ab und begründet gerade keine "verkappte" weitere Überlastquotenregelung.

48

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Bereich der Schulverwaltung Planstellen, mit deren Inhabern Altersteilzeitverträge geschlossen worden sind, nicht in jedem Fall mit Ausscheiden des die Altersteilzeit in Anspruch nehmenden Beschäftigten ersatzlos in Wegfall geraten sind. Zwar bestand im Bereich der Schulverwaltung ein sogenannter Einstellungskorridor, mit dem durch Altersteilzeit bedingte Abgänge von Lehrkräften kompensiert werden konnten. Dieser Einstellungskorridor war jedoch nicht – wie das beklagte Land bei Erörterung im Termin am 11.07.2017 eingeräumt hat – derart gestaltet, dass der Personalbestand an Lehrkräften "1 : 1" aufrechterhalten werden konnte.

49

Auf den konkreten Einzelfall bezogen hat das beklagte Land nicht ausreichend vorgetragen, dass einem vorzeitigen Ausscheiden der Klägerin aus dem aktiven Dienst zum 31.07.2018 in Relation zu einem planmäßigen Ausscheiden bei Erreichen der Regelaltersgrenze dringend dienstliche Gründe entgegenstehen.

50

So fehlt es bereits an hinreichendem Sachvortrag, wie sich voraussichtlich die Personalsituation zum Ende des Schuljahres 2017/2018 in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin darstellen wird. Das beklagte Land räumt ein, dass seit Ende 2014 eine Änderung in der Personalplanung erfolgt ist und seither verstärkt Maßnahmen ergriffen werden, um den Bedarf an Lehrkräften durch organisatorische Maßnahmen aber auch durch zusätzliche Neueinstellungen sicherzustellen. So könne es durchaus sein, dass sich bis zum Eintritt der Klägerin in die Freistellungsphase die Situation verbessern werde (Berufungserwiderung, Seite 16).

51

Aus diesem Vortrag lässt sich allenfalls ableiten, dass allgemein – wie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes und der Wirtschaft – die Rekrutierung von Nachwuchspersonal, insbesondere von Fachkräften, sich zunehmend schwieriger gestaltet. Dass darüber hinaus in Bezug auf die Position der Klägerin eine vorzeitige Nachbesetzung – angesichts der demografischen Entwicklung spricht viel dafür, dass die Problemlage sich bis zu einem Ausscheiden der Klägerin mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht entspannen wird – "ihrer" Stelle mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist hingegen nicht erkennbar. Die bei der Nachbesetzung von Stellen allgemein auftretenden Schwierigkeiten hat das beklagte Land jedoch als Konsequenz seines autonomen Handelns (Abschluss eines Tarifvertrages über Altersteilzeit) in der Weise hinzunehmen, dass hierauf die Ablehnung eines ATZ-Vertrages, auf den die betreffende Arbeitnehmerin grundsätzlich einen Rechtsanspruch hat, nicht gestützt werden kann.

III.

52

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des beklagten Landes keinen Erfolg haben.

B.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

54

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Die Kammer weicht auch nicht von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betr. Ansprüche auf Altersteilzeit ab

55

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.07.2015 - 5 Ca 2718/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.08.2014 bis 31.07.2020 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.08.2014 bis 31.07.2017 und die Freistellungsphase vom 01.08.2017 bis 31.07.2020 dauern soll.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

2

Die am 27.12.1956 geborene Klägerin ist bei dem beklagte Land bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.08.1979 als Lehrerin für Deutsch, Russisch und Englisch beschäftigt, zuletzt am P-Gymnasium in H. Seit ca. 10 Jahren arbeitet die Klägerin verkürzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 3.204,38 € brutto.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„Präambel

5

Ausgehend von der Tarifeinigung In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

6

§1
Geltungsbereich

7

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

8

§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

9

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

10

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

11

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

12

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

13

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

14

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeltarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

15

(4) Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

16

§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

17

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

18

Als bisherige

19

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

20

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der § 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

21

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

22

(3) Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmte Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

23

…“.

24

Ein Erlass des Kultusministeriums vom 16.05.2012 (Bl. 197 f der Akte) legte zur Altersteilzeit ua. Folgendes fest:

"2.

25

Altersteilzeit kann Antragstellerinnen und Antragstellern erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur im linearen Modell angeboten werden. Dabei ist zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und der Betreuung der Schülerinnen und Schüler der Beginn der Altersteilzeitarbeit bei Lehrkräften, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Betreuungskräften in jedem Fall auf den Anfang eines Schuljahres (01.08.) zu liegen."

26

In Kap. 2 „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ LSA)“ unter Ziff. 2.3 „Anspruch auf Altersteilzeitarbeit“ heißt es in Ziff. 2.3.2 „Haushaltsrechtliche Vorgaben“ der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Durchführungshinweise vom 04.12.2012 ua.:

27

" Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wiederbesetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig."

28

Das beklagte Land handhabt deshalb Altersteilzeit so, dass dann, wenn Arbeitnehmer Altersteilzeitvereinbarungen abschließen, ihre Planstellen in die Titelgruppe 96 überführt werden. Dies bedeutet, dass mit Ausscheiden der Lehrkräfte aus ihren Bezügen die Stelle wegfällt.

29

In einem weiteren Erlass des Kultusministeriums vom 06.08.2013 (Bl. 199-202 der Akte) steht:

30

"2. Vor Vollendung des 60. Lebensjahres

31

Sowohl in § 2 TV ATZ LSA als auch in§ 66 LBG LSA sind die Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit beantragt und gewährt werden kann, normiert.

32

Die Entscheidung des Arbeitgebers bei tarifbeschäftigten Antragstellerinnen und Antragstellern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

33

34

Der Abwägungsprozess zwischen den persönlichen Belangen der Antragstellerinnen und Antragsteller und dem Verfassungsauftrag des Landes, die Unterrichtsversorgung und sachgerechte Aufgabenwahrnehmung im Schulbereich sicherzustellen, kann in diesen Fällen nur zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfallen. Dies ist in jedem Einzelfall bei der Begründung der Ablehnung herauszuarbeiten.

35

Altersteilzeitanträge von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ausnahmslos entsprochen werden."

36

Im Landesschulamt schloss das beklagte Land auch noch nach dem Jahr 2012 Altersteilzeitvereinbarungen ab, jedoch grundsätzlich nicht mit Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, sondern mit pädagogischen Mitarbeitern mit Mitarbeitern aus dem Bereich der Verwaltung, mit technischen Mitarbeitern, mit Hausmeister. Mit Lehrkräften über dem 60. Lebensjahr wurden auch nach 2012 noch Altersteilzeitvereinbarungen geschlossen, so mit Fachpraxislehrern, etwa wenn deren Bildungsgang als Fachlehrer wegfiel, längstens bis Anfang 2015. Diese Altersteilzeitvereinbarungen wurden abgeschlossen, obwohl das beklagte Land hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG nicht verpflichtet war.

37

Mit Schreiben vom 14.04.2014 (Bl. 10 der Akte) stellte die Klägerin bei dem beklagten Land einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit ab dem 01.08.2014. Mit Schreiben vom 24.06.2014 (Bl. 11-13 der Akte) wies das beklagte Land den Antrag mit folgender Begründung ab:

38

"…

39

Dringende dienstliche Gründe stehen insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Von einer uneingeschränkten Notwendigkeit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist jedoch auszugehen.

40

…"

41

Wegen des weiteren Inhalts des Ablehnungsschreibens wird auf Bl. 11-13 der Akte Bezug genommen.

42

Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.07.2014 (Bl. 14-15 der Akte) wies die Klägerin darauf hin, dass sie im kommenden Schuljahr weder ein Sperrfach noch ein Mangelfach unterrichte und im Übrigen schon seit mehreren Jahren verkürzt arbeite, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sei, die Arbeit als Lehrerin in Vollzeit zu absolvieren.

43

Mit Antwortschreiben vom 28.08.2014 (Bl. 16-18 der Akte) wies das beklagte Land auf die derzeitige Unterrichtsversorgung hin und darauf, dass die Klägerin zwei Kernfächer unterrichtet (Deutsch und Englisch) und insofern nicht entbehrlich sei. Im Übrigen seien mit dem Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit etwaige gesundheitliche Gründe nicht dargelegt worden, auch die Reduzierung der Arbeitszeit sei vor dem Hintergrund der Pflege der Eltern beantragt worden. Außerdem bestehe die Möglichkeit der Stellung eines Teilzeitantrages, um etwaigen gesundheitlichen Defiziten Rechnung zu tragen.

44

Mit ihrer am 25.09.2014 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingereichten Klage hat die Klägerin den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages entsprechend ihrem Antrag vom 14.04.2014 verlangt.

45

Die Klägerin hat vorgetragen,

46

der Arbeitgeber müsse bei der Ablehnung eines Altersteilzeitantrages billiges Ermessen ausüben. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die Beklagte verpflichtet, mit der Klägerin den Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Wie sich aus der ärztlichen Bescheinigung ihres Hausarztes ergebe, sei sie aufgrund ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes seit Jahren durch die beruflichen Anforderungen an der Grenze ihrer Belastbarkeit und es erscheine derzeit nicht realistisch, dass die volle Arbeitsfähigkeit bis zum Rentenalter erhalten bleibe. Zudem müsse sie noch ihren Sohn betreuen, der seit einem Verkehrsunfall im Jahre 1997 an einem Schmerzsyndrom leide und unterstütze die in Ihrem Haus lebenden Schwiegereltern, die bereits 81 und 84 Jahre alt seien sowie ihre eigene Mutter. Wenn tatsächlich ein Lehrerfehlbestand existiere, den sie mit Nichtwissen bestreite, sei nachzufragen, warum keine Neueinstellungen vorgenommen worden seien.

47

Der Kläger hat beantragt:

48

Das beklagte Land zu verurteilen, dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell ab dem 01.08.2014 zuzustimmen.

49

Das beklagte Land hat beantragt:

50

Die Klage wird abgewiesen.

51

Das beklagte Land hat vorgetragen,

52

die Unterrichtsversorgung müsse gewährleistet werden. Dies stünde der Gewährung der Altersteilzeit der Klägerin entgegen. Zudem berufe sich das beklagte Land auf eine erhebliche Überschreitung der Überlastquote. Im Schuljahr 2013/2014 seien am Stichtag 09.10.2013 an allen Schulformen im Land Sachsen-Anhalt 18.036 Lehrkräfte angestellt gewesen, 2.050 davon hätten sich in einem Altersteilzeitverhältnis befunden, das entspreche einer Quote von 11,36 %. Bereits im Ablehnungsschreiben vom 24.06.2014 sei die notwendige Wiederbesetzung nachvollziehbar dargelegt worden. Die Entwicklung des Lehrkräftebedarfs an den Gymnasien im Land Sachsen-Anhalt sei anhand nachprüfbarer Zahlen nachvollziehbar dargestellt worden.

53

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.07.2015 – 5 Ca 2718/14 – verwiesen (Urteil Seite 2 - 5, Bl. 93 - 96 der Akte).

54

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein tariflicher Anspruch der Klägerin scheitere bereits daran, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Abschluss des Altersteilzeitvertrages verlangt habe, die Überlastquote überschritten gewesen sei. Das beklagte Land könne sich auf die Überlastquote berufen, da der maßgebliche Tarifvertrag ausdrücklich auf das Altersteilzeitgesetz Bezug nehme. Die Berufung auf die Überlastquote sei auch nicht verwirkt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Urteil Seite 6 – 10, Bl. 97 – 101 der Akte).

55

Gegen das der Klägerin am 25.08.2015 zugestellte Urteil wendet sich ihre am 09.09.2015 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.11.2015 – am 25.11.2015 begründete Berufung.

56

Die Klägerin trägt vor,

57

sie stelle unstreitig, dass die Überlastquote überschritten sei. Die Beklagte habe selbst Zahlen veröffentlicht, nach denen von 14.500 Lehrern 1.439 Lehrkräfte in Altersteilzeit seien. Die Beklagte habe aber in den letzten Jahren - trotz Überschreiten der Überlastquote - mit Lehrern, welche das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, Altersteilzeitverträge abgeschlossen. Sie selbst sei an ihrer Belastungsgrenze und verweise nochmals auf die erstinstanzlich vorgelegte ärztliche Stellungnahme. Hinzu käme Ihre familiäre Situation, sie müsse sich um ihren an den Spätfolgen eines Verkehrsunfalls leidenden Sohn und um ihre Schwiegereltern kümmern, die in Ihrem Haus lebten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Tarifvertrag normiere ausdrücklich eine Ermessensentscheidung, die Beklagte hätte die persönlichen Umstände der Klägerin berücksichtigen müssen. Es sei nicht möglich, jeden Antrag ohne Berücksichtigung der persönlichen Umstände ohne weitere Prüfung abzulehnen. Nur mit therapeutischer Hilfe könne sie den Schulalltag bewältigen. Im Übrigen habe sie spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. Diesen Antrag mache sie als Hilfsantrag geltend.

58

Die Klägerin beantragt:

59

Unter Abänderung des am 15.07.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg 5 Ca 2718/14,

60

die Beklagte zu verurteilt, mit der Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.08.2014 bis 31.07.2020 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.08.2014 bis 31.07.2017 und die Freistellungsphase vom 01.08.2017 bis 31.07.2020 dauern soll.

61

Die Klägerin beantragt hilfsweise:

62

Die Beklagte zu verurteilt, mit der Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.12.2016 bis 31.07.2020 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.12.2016 bis 30.09.2018 und die Freistellungsphase vom 01.10.2018 bis 31.07.2020 dauern soll.

63

Das beklagte Land beantragt:

64

Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

65

Das beklagte Land trägt vor,

66

weil im Landesschulamt, welches als Betrieb i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 AltTZG maßgeblich sei, über fünf vH der Arbeitnehmer bereits in Altersteilzeit seien, berufe es sich auf die Überlastquote. Das Recht der Berufung auf die Überlastquote sei nicht verwirkt. Seit dem Erlass des Kultusministeriums vom 16.05.2012 habe das beklagte Land keine Altersteilzeitverträge mit Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mehr abgeschlossen. Diese Stichtagsregelung sei zulässig. Hinsichtlich der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlange das Bundesarbeitsgericht nur eine Fallgruppengerechtigkeit. Auf die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit habe das beklagte Land bereits in den Ablehnungsschreiben vom 24.06.2014 und vom 28.08.2014 hingewiesen. Das beklagte Land verkenne nicht, dass die Klägerin durch ihre persönliche Situation grundsätzlich belastet sei. Allerdings sei auch nicht zu verkennen, dass jeder substantielle Vortrag zu ihrer Inanspruchnahme durch Pflege und Betreuung der Angehörigen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, fehle. Das beklagte Land habe deshalb das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Gewährleistung der Unterrichtsversorgung sei vorrangig zu berücksichtigen.

67

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

68

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

69

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG) und form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

70

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.

1.

71

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag ist so auszulegen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, ihr Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen. Die zuletzt gestellte Fassung des Antrages dient nur der Klarstellung und stellt insbesondere keine Klageänderung dar. Ab welchem Zeitpunkt die Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Es kommt auch die Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist (zuletzt BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 15).

72

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin im Blockmodell soll in der Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2020 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll demnach vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2017 und die Freistellungsphase vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2020 dauern. Dies folgt aus dem schriftlichen Antrag der Klägerin vom 14.04.2014.

2.

73

Die Klage ist auch begründet.

74

Die Klägerin hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihr den von ihr angebotenen Altersteilzeitvertrag abschließt.

2.1.

75

Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

a)

76

Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

b)

77

Diesem tariflichen Anspruch der Klägerin steht jedoch der gesetzliche Überforderungsschutz des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG entgegen. Ist die sogenannte Überlastquote überschritten, hindert dies bereits die Entstehung des tariflichen Anspruchs des Arbeitnehmers auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrages.

aa)

78

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf Prozent der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Auch der öffentliche Arbeitgeber, der an Tarifverträge zur Altersteilzeit gebunden ist, darf sich auf diese Regelung berufen und im Ergebnis den Abschluss von Altersteilzeitverträgen verweigern, soweit die Zahl von fünf Prozent der Arbeitnehmer des Betriebes überschritten ist (Überforderungsschutz). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, der entsprechende Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit nur den gesetzlichen Rahmen für die Altersteilzeit ausgestaltet.

79

Dass sich auch der Arbeitgeber, der an entsprechende Tarifverträge zur Altersteilzeit gebunden ist, auf die Überforderungsgrenze aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG berufen darf, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.11.2011 (9 AZR 387/10, Rn. 19 ff) klargestellt. Die gesetzliche Quotierung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG dient dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 21).

80

Soweit die genannte Überlastquote überschritten ist, hindert dies bereits die Entstehung des tariflichen Anspruchs des Arbeitnehmers auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrages (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07, Rn. 42). Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag abschließt (BAG 13.12.2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 22).

bb)

81

Die Klägerin hat am 14.04.2014 Altersteilzeit beantragt, die am 01.08.2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten des Landesschulamtes überschritten, dies hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unstreitig gestellt.

82

In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass ohne diese Erklärung der Klägerin die Kammer nicht von einem Eingreifen der Überlastquote ausgehen könnte. Zwar geht auch die erkennende Kammer mit dem beklagten Land davon aus, dass das Landeschulamt „Betrieb“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG ist, allein liefert das beklagte Land keine Zahlen, wie viele „Arbeitnehmer des Betriebes“ zu welchem Zeitpunkt Altersteilzeit bereits in Anspruch genommen hatten. Vortrag erfolgt lediglich zu den „an allen Schulformen im Land Sachsen-Anhalt zum Stichtag 09.10.2013 angestellten Lehrkräften“, wonach sich zu diesem Stichtag 2.050 von insgesamt 18.036 Lehrkräfte in Altersteilzeit befunden haben. Im Betrieb, dem Landesschulamt, sind jedoch viele weitere Arbeitnehmer beschäftigt, so pädagogische Mitarbeiter, technische Mitarbeiter und nicht zuletzt die in der Verwaltung des Landesschulamtes tätigen Arbeitnehmer. Wie viele vH dieser gesamten Mitarbeiter des Betriebes sich zum Zeitpunkt der Antragstellung und des gewünschten Beginns der Altersteilzeit bereits in Altersteilzeit befunden haben, teilt das beklagte Land nicht mit.

cc)

83

Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es offensichtlich trotz Überschreitung der Quote weiterhin mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge abschließt. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn er bereits die Quote von fünf vH überschritten hat. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 24).

2.2.

84

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es mit mehreren Arbeitnehmern des Betriebes Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war, dies aber gegenüber der Klägerin verweigert hat.

a)

85

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung. Er hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag seines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 26). Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten unstreitig gestellt, dass die Überlastquote im Jahr 2014, als die Klägerin ihren Altersteilzeitantrag gestellt hat, längst überschritten war. Das beklagte Land hat in diesem Zusammenhang weiter erklärt, dass es dennoch mit Mitarbeitern mit einem Alter unter 60 Jahren noch Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen hat, so mit pädagogischen Mitarbeitern, mit Mitarbeitern aus dem Bereich der Verwaltung und mit technischen Mitarbeitern, ebenso noch bis mindestens Januar 2015 mit Lehrkräften mit einem Alter über 60 Jahren.

b)

86

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzung so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 15.11.2011 – 9 AZR 387/10, Rn. 27). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten oder benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rz. 27).

c)

87

Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit“ ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Bei der Festlegung des Stichtages besteht ein weiter Ermessenspeilraum (BAG 15.11.2011 – 9 ARZ 387/10, Rn. 32). Bestimmt der Arbeitgeber einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07, Rn. 54).

d)

88

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

aa)

89

Das beklagte Land hatte jedenfalls im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung am 24.06.2014, keine Stichtagsregelung getroffen, die dem Anspruch der Klägerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstehen könnte. Entgegen der Behauptung in der Berufungserwiderung liegt in dem Erlass des Kultusministeriums vom 16.06.2012 (Bl 197 der Akte) keine solche Stichtagsregelung. Unabhängig davon, dass dieser Erlass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin im April 2014 längst durch den weiteren Erlass vom 16.08.2013 überholt war (Bl. 199 der Akte), handelt es sich bei diesem Erlass lediglich um eine Weisung an das Landesschulamt, deren Umsetzung zumindest fraglich ist. Unstreitig ist auch nach dem Erlass nicht nur pädagogischen Mitarbeitern, sondern auch noch weiteren Mitarbeitern mit einem Alter unter 60 Jahren Altersteilzeit bewilligt worden, so Verwaltungsmitarbeitern und technischen Mitarbeitern. Bei dem neueren Erlass des Kultusministeriums vom 16.08.2013 handelt es sich auch um keine Stichtagsregelung, sondern um eine Anweisung zu einer strengeren Prüfung.

90

Letztlich wird von dem beklagten Land nicht dargelegt, in welcher Form der Leiter des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt eine Regelung getroffen hat, wonach ab einem bestimmten Zeitpunkt - keine - Altersteilzeitverträge in seinem Betrieb mehr abgeschlossen werden sollten. Eine bloße faktische Nichtgewährung von Altersteilzeit bezüglich bestimmter Berufsgruppen des Betriebes stellt keine Stichtagsregelung dar. Es ist vielmehr notwendig, dass der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, zu welchem Zeitpunkt er bei der Überschreitung der Überlastquote generell keine Altersteilzeitverträge mehr abschließt. Auch von einer Bekanntgabe der Entscheidung ist nichts mitgeteilt.

91

Die Kammer kann aus dem Vortrag des beklagten Landes nur erkennen, dass das Landesschulamt sich nicht festlegen und flexibel bleiben wollte und deshalb keine einfach umzusetzende Stichtagsregelung eingeführt hat. Denn die Überlastquote bezieht sich nicht etwa nur auf die Lehrkräfte im Landesschulamt, sondern auf „fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG), also auch auf das im Landesschulamt vorhandene Verwaltungspersonal, Nichtlehrerpersonal und auf das technische Personal. Eine für den gesamten Betrieb geltende Stichtagsregelung hätte dem beklagten Land auch den Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit andere Beschäftigten des Landesschulamtes verwehrt, dies mag nicht erwünscht gewesen sein.

bb)

92

Eine Ablehnung des Altersteilzeitantrages der Klägerin kann auch nicht mit einer Gruppenbildung gerechtfertigt werden, also damit, dass das beklagte Land nur noch mit pädagogischen Mitarbeitern, Verwaltungspersonal und technischem Personal mit einem Alter unter 60 Jahren Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen hat.

93

Wie oben ausgeführt, muss die Gruppenbildung, also die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Arbeitnehmern, sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind.

94

Im vorliegenden Fall ist keine nachvollziehbare Gruppenbildung zu erkennen. Mitgeteilt hat das beklagte Land, dass es zwar keinen Lehrkräften, jedoch anderen Mitarbeitern Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA ermöglicht hat. Gruppen bzw. Kriterien für eine Gruppenbildung für den begünstigten Arbeitnehmerkreis sind nicht mitgeteilt. Allenfalls zu vermuten ist, dass es sich bei dem begünstigten Personenkreis um Arbeitnehmer handelt, deren Planstelle nach dem Ablauf ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegfallen soll, was wiederum den Vorgaben des Schnellbriefes des beklagten Landes vom 02.08.2012 entsprechen würde.

95

Eine solche Gruppenbildung wäre jedoch nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 27). Deren Begründung würde den Vorgaben des AltTZG und dem TV ATZ LSA widersprechen. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers“ ermöglichen, das AltTZG dient gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 36). Eine Gruppenbildung mit dem Kriterium, die Planstelle müsse nach Ablauf der Altersteilzeit ersatzlos wegfallen, ist hiervon nicht gedeckt.

cc)

96

Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA i. V. m. § 315 BGB.

97

Eine Entscheidung nach § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden.

98

Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit den Beschäftigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und – wie die Klägerin – die zusätzlich dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet (zuletzt BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 33).

99

Das beklagte Land hat bei der Ausübung des Ermessens keine Interessenabwägung vorgenommen, die auch die Interessen der Klägerin berücksichtigt. Dies ergibt sich aus dem Ablehnungsschreiben vom 24.06.2014.

100

Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt die Klägerin eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15).

101

Dem Wunsch der Klägerin auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten. Soweit das beklagte Land in dem Ablehnungsschreiben ausführt, dass der Durchführung der Altersteilzeitbeschäftigung der Klägerin im Blockmodell entgegensteht, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann, so widerspricht diese Begründung den Vorgaben des AltTZG und dem TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers“ ermöglichen. Das AltTZG dient gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 36). Der von dem beklagten Land vorgebrachte Ablehnungsgrund, der im Übrigen die Vorgaben aus dem Schnellbrief des beklagten Landes vom 02.08.2012 berücksichtigt, verstößt gegen die Intention des TV ATZ LSA i.V.m. dem AltTZG. Wie die Kammer aus den Äußerungen des Vertreter des Landes im Termin zur Kammerverhandlung schließt, wird bei dem beklagten Land Altersteilzeit als bloßes Arbeitsplatzabbauinstrument genutzt. Schließt ein Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung ab, wird die Planstelle in die Titelgruppe 96 überführt und die Planstelle fällt mit dem Ausscheiden aus den Bezügen weg.

102

Das beklagte Land hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine Wiederbesetzung der Stelle der Klägerin durch Einstellung nicht zu erwarten ist. Die reine Behauptung des beklagten Landes, in Sachsen-Anhalt gebe es nicht genügend Bewerber mit den erforderlichen Qualifikationen, reicht hierzu nicht aus, zumal die Anzahl der Bewerber sicher auch von der Qualität der Angebote abhängt. So werden bekanntermaßen viele Stellen zunächst nur befristet angeboten.

103

Außerdem hat das Landesschulamt als Betrieb i.Sd. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG auch mit anderen Arbeitnehmern, so mit pädagogischen Mitarbeitern, Verwaltungsmitarbeitern und technischen Mitarbeitern in einem Alter unter 60 Jahren Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen.

104

Nur die Annahme des Angebotes der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit.

III.

105

Da dem Hauptantrag stattzugeben war, ist der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen.

IV.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

107

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben.


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.04.2016 – 11 Ca 2003/15 – abgeändert.

1. Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem TV ATZ LSA nach dem Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2020 bei einer Arbeitsphase vom 01.08.2015 bis zum 15.04.2018 und einer Freistellungsphase vom 16.04.2018 bis zum 31.12.2020 anzunehmen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Begründung eines Altersteilzeitvertrages (ATZ-Vertrag) im Blockmodell für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2020, wobei nach dem im Termin am 22.03.2018 korrigierten Antrag des Klägers die Freistellungsphase am 16.04.2018 beginnen soll.

2

Der am geborene Kläger ist bei dem beklagten Land bzw. seinem Rechtsvorgänger seit 01.08.1976 als Lehrer, zuletzt am F-Gymnasium in W mit der Fächerkombination Mathematik/Physik tätig.

3

Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA) Anwendung.

4

Der Kläger beantragte am 23.01.2015 (Bl. 7 d. A.) die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.08.2015, verwies auf seine Rentenberechtigung zum 01.01.2021 und teilte weiter mit, die Freistellungsphase solle zum 01.08.2018 beginnen.

5

Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 17.03.2015 (Bl. 8, 9 d. A.) und, nachdem der Kläger hiergegen am 20.03.2015 "Widerspruch" (Bl. 10 d. A.) erhoben hatte, mit weiterem Schreiben vom 29.04.2015 (Bl. 11 d. A.) ab. Zur Begründung verwies das beklagte Land auf dringende dienstliche Gründe, die dem Abschluss eines ATZ-Vertrages entgegenstehen. Bei Eintritt in die Freistellungsphase des Klägers sei eine Wiederbesetzung seiner Stelle erforderlich. Eine solche sei jedoch aufgrund der Vorgaben im Personalentwicklungskonzept 2011 bis 2025 nicht möglich. Der in diesem Konzept vorgesehene jährliche Neueinstellungskorridor reiche hierfür nicht aus. Zum Schuljahr 2018/2019 werde sich das Defizit an Lehrkräften im Bereich der Gymnasien bei einer angestrebten Unterrichtsversorgung von 102,5 % aufgrund von Altersabgängen auf 243 Vollzeitstellen belaufen. Auch seien nicht ausreichend Bewerber auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, um die benötigten Neueinstellungen im Bereich Mathematik/Physik abzudecken. Mithin handele es sich bei dem Schulfach Mathematik um ein sog. Mangelfach. Darüber hinaus hat sich das beklagte Land auf das Überschreiten der Überlastquote gemäß § 3 Abs. 1 AltTZG berufen. Im Bereich des Landesschulamtes sei bereits mit 9,92 % der Lehrkräfte ein Altersteilzeitvertragsverhältnis begründet worden.

6

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell weiter. Er hat das Vorliegen von dringenden dienstlichen Gründen, die dem entgegenstehen, bestritten. Soweit das beklagte Land auf Personalengpässe verweise, beruhe dies auf strukturellen Versäumnissen in der Landesverwaltung. Dass es sich bei "Mathematik" um ein Mangelfach handele, werde bestritten. Im Übrigen wäre dies ebenfalls "hausgemacht", da das beklagte Land die Ausbildungskapazitäten für Lehrer reduziert habe. Selbst wenn im Bereich des Landesschulamtes die Überlastquote überschritten sei, stehe dies seinem Anspruch nicht entgegen. Das beklagte Land habe diese Quote wissentlich überschritten. So habe es noch im Jahr 2014 einer Kollegin an der Sekundarschule O mit der Fächerkombination Mathematik/Physik den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages angeboten.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

das beklagte Land zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß AltTZG i. V. m. dem TV ATZ LSA nach dem Blockmodell anzunehmen, wobei die Arbeitsphase mit dem 01.08.2015 beginnt und bis zum 31.07.2018 dauert und die Freistellungsphase sich anschließt vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2020.

9

Das beklagte Land hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu und verweist insoweit auf die vorprozessualen Ablehnungsschreiben vom 17.03. und 29.04.2015.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.04.2016 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Anspruch aus § 2 TV ATZ LSA stehe das Überschreiten der Überlastquote gemäß § 3 Abs. 1 AltTZG entgegen. Von einer solchen Überschreitung sei auszugehen. Dem Gericht sei aus anderen Verfahren bekannt, dass die von dem beklagten Land genannten Zahlen zutreffend seien. Auch habe der Kläger diese Angaben nicht ausreichend bestritten. Der Anspruch folge weiter nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem Gericht sei ebenfalls bekannt, dass das beklagte Land mit vergleichbaren Lehrkräften keine ATZ-Verträge im hier streitgegenständlichen Zeitraum abgeschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 61 bis 73 der Akte verwiesen.

13

Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 27.04.2016 zugestellte Urteil am 23.05.2016 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.07.2016 am 22.07.2016 begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass er sehr wohl das Überschreiten der Überlastquote bestritten habe. Auch habe das Arbeitsgericht seiner Annahme, das beklagte Land habe im streitgegenständlichen Zeitraum mit Lehrkräften keine ATZ-Verträge mehr abgeschlossen, Tatsachen zugrunde gelegt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, ohne hierauf hinzuweisen. Das beklagte Land habe sehr wohl nach Ablauf des Jahres 2012 mit Lehrkräften Altersteilzeitverträge abgeschlossen, so mit seiner Kollegin A im Jahr 2014.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.04.2016 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem TV ATZ LSA nach dem Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2020 bei einer Arbeitsphase vom 01.08.2015 bis zum 15.04.2018 und einer Freistellungsphase vom 16.04.2018 bis zum 31.12.2020 anzunehmen.

16

Das beklagte Land beantragt,

17

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

18

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei sehr wohl die Überlastquote deutlich überschritten worden. Die Anzahl der im Bereich des Landesschulamtes abgeschlossenen ATZ-Verträge mit Lehrkräften habe bei 9,92 % gelegen.

19

Allerdings sei es zutreffend, dass das beklagte Land auch nach Jahr 2012 mit Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, weiter ATZ-Verträge abgeschlossen habe. So sei bis Anfang 2014 verfahren worden. Nachdem das Landeskabinett am 01.04.2014 beschlossen habe, dass in der Regel dem Abschluss von ATZ-Verträgen mit Lehrkräften dringende dienstliche Gründe entgegenstehen, habe das Kultusministerium – unstreitig – mit Erlass vom 03.04.2014 (Bl. 159 d. A.) einen engeren Prüfungsmaßstab bei der Bewilligung derartiger Anträge vorgegeben. Danach seien lediglich noch mit ca. zwei Dutzend Lehrern Altersteilzeitverträge abgeschlossen worden. Für das Jahr 2015 habe der Haushaltsführungserlass (HFÜ) vom 19.01.2015 (Bl. 160 ff d. A.) im Abschnitt 2, Ziffer 11. – ebenfalls unstreitig – die Vorgabe enthalten, dass in der Regel dringende dienstliche Belange einer Bewilligung von Altersteilzeit bei Lehrkräften entgegenstehen. Hierin liege – so meint das beklagte Land – eine Stichtagsregelung, die der Begründung von Ansprüchen auf Abschluss von ATZ-Verträgen nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Folgezeit entgegenstehen.

20

Das Berufungsgericht hat im Termin am 22.03.2018 die Parteien darauf hingewiesen, aus weiteren Verfahren betreffend den Abschluss von ATZ-Verträgen mit Lehrkräften des beklagten Landes sei gerichtsbekannt, dass das beklagte Land auch noch im Jahr 2015 mit Fachpraxislehrern an Berufsschulen, deren Fächerkombination nicht mehr benötigt wird, sowie mit pädagogischen Mitarbeitern Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

22

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Notfrist zur Einlegung der Berufung sowie die Berufungsbegründungsfrist gewahrt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 5 ArbGG). Die Berufungsbegründung entspricht inhaltlich den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO.

B.

23

Die Berufung des Klägers ist mit dem von ihm angepassten Klagantrag begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell zu den im Klagantrag benannten Konditionen zu.

I.

24

Die veränderte Antragstellung begegnet keinen prozessualen oder materiellrechtlichen Bedenken. Vielmehr lässt sich aus der Klagebegründung der „aktuelle“ Antragsinhalt im Wege der Auslegung herleiten. Der Kläger begehrt den Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2020. Dies ergibt sich bereits aus seinem der Klageschrift beigefügten Antrag vom 23.01.2015, in dem der Kläger ausdrücklich den gewünschten Beginn zum 01.08.2015 angibt. Die gewünschte Laufzeit ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Hinweis des Klägers auf den „Rentenbeginn“ am 01.01.2021. Diesem Klageziel entspricht auch der im Termin am 13.04.2016 zu Protokoll (Bl. 58 d. A.) erklärte, vorgelesene und genehmigte Antrag. Allerdings hat der Kläger in dem in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag den 06.08.2015 (so auch der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Antrag) statt des 01.08.2015 und den 31.08.2020 statt des 31.12.2020 benannt. Angesichts des Inhalts der Berufungsbegründung ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger durch diesen angekündigten Antrag eine Veränderung der für den ATZ-Vertrag maßgeblichen Eckdaten nicht vornehmen wollte. Aus der Begründung ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger an seinem erstinstanzlichen Klageziel unverändert festhalten will.

25

Der nunmehr angegebene Beginn der Freistellungsphase lässt sich ebenfalls im Wege der Auslegung aus dem Klagevorbringen herleiten. Dem Kläger geht es erkennbar darum, einen ATZ-Vertrag auf der Basis des TV ATZ LSA in Form des Blockmodells abzuschließen. Er nimmt in seinem Antrag ausdrücklich auf dieses Tarifwerk Bezug und verweist auf das „Blockmodell“. Damit macht er ausreichend deutlich, dass sich die dem Blockmodell immanente Arbeits- und Freistellungsphase nach den tariflichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 lit. a) TV ATZ LSA bestimmen soll. Der Benennung des 01.08.2018 – wohl im Hinblick auf den Schuljahreswechsel – kommt demnach keine konstitutive Bedeutung zu.

II.

26

Mit dieser Antragstellung ist die Berufung begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages mit dem im Antrag benannten Inhalt aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA zu.

27

1. Dabei kann zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Anspruch nicht unmittelbar auf § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA stützen kann, weil das Erreichen der Überlastquote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG als negatives Tatbestandsmerkmal dem Entstehen des Anspruches entgegensteht. Diese Bestimmung des AltTZG ist auch im Anwendungsbereich des TV ATZ LSA zu berücksichtigen (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15).

28

2. Der Anspruch ergibt sich jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA.

29

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15 – Rn. 26 f).

30

Allerdings besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Verwaltungspraxis durch Festsetzung eines Stichtages wieder zu beenden. Eine solche Stichtagsregelung ist zulässig. Die mit ihr verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt für die tariflich in die Anspruchsvoraussetzungen einbezogene Überforderungsquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG in besonderem Maß. Diese Regelung schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Sie überlässt es ihm u. a., ob er einen Stichtag bestimmt. Bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird. Sonst kann es zu einer zufälligen faktischen “Überholung” von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen. Eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt, sondern willkürlich (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – Rn. 53 f).

31

a. Danach steht das zugunsten des beklagten Landes anzunehmende Überschreiten der Überlastquote im Bereich der Schulverwaltung dem Abschluss eines ATZ-Vertrages nicht entgegen.

32

aa) Das beklagte Land hat unstreitig in einer Mehrzahl von Fällen nach Überschreiten der Quote mit Lehrkräften im Haushaltsjahr 2014 ATZ-Verträge abgeschlossen. Weiter ist gerichtsbekannt, dass auch noch im Jahr 2015 in ca. 20 Fällen mit Lehrkräften an berufsbildenden Schulen (sog. Fachpraxislehrern), pädagogischen Mitarbeitern und mit Beschäftigten an Landes-Schulen in den Bereichen „Technik“ bzw. „Verwaltung“ solche Vereinbarungen getroffen worden sind. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht der Umstand, dass für die von den vorgenannten Lehrern unterrichteten Fächer zukünftig kein Bedarf mehr besteht, einer Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entgegen. Dieser beschränkt die jeweilige Vergleichsgruppe in Bezug auf den Abschluss von ATZ-Verträgen nach Überschreiten der Überlastquote nicht auf Lehrkräfte mit bestimmten Fächerkombinationen, da diese Quote betriebsbezogen zu bestimmen ist (LAG Sachsen-Anhalt 19.06.2017 – 6 Sa 318/15). Die sich aus den jeweiligen von der Lehrkraft unterrichteten Fächern ergebenden Besonderheiten sind vielmehr bei der Frage, ob dem Abschluss eines ATZ-Vertrages dringende dienstliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA entgegenstehen, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Beschäftigtengruppe der pädagogischen Mitarbeiter (vgl. insoweit BAG 13.12.2016 a.a.O., wonach eine Vergleichbarkeit von Bediensteten des beklagten Landes ungeachtet der von diesen im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ausgeübten unterschiedlichen Funktionen bejaht worden ist).

33

bb) Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers hatte das beklagte Land diese Verwaltungspraxis auch nicht durch das Setzen eines Stichtages wieder aufgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Stichtagsregelung zur ihrer Wirksamkeit im Bereich der Schulverwaltung hätte bekanntgemacht werden müssen. Vorliegend lässt sich aus dem Sachvortrag des beklagten Landes bereits nicht ableiten, dass überhaupt eine Stichtagsregelung dahingehend, zukünftig keine ATZ-Verträge mit Lehrkräften abzuschließen, solange die Überlastquote überschritten ist, getroffen worden ist. Der HFE 2015 enthält eine solche Entscheidung nicht. Abschnitt 2 Ziff. 11. definiert lediglich (mit verwaltungsinterner Bindung) für den Bereich der Lehrkräfte den Ablehnungsgrund des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA dahingehend, dass dieser grundsätzlich bei einer Entscheidung über den ATZ-Antrag als einschlägig anzunehmen sei. Daraus folgt jedoch per Umkehrschluss, dass die Praxis in der Schulverwaltung, ungeachtet des Überschreiens der Überlastquote mit Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen im Übrigen (weiter) ATZ-Verträge abzuschließen, gerade nicht vollständig beendet werden soll. Der Erlass schränkt lediglich die Anzahl der zukünftig im Bereich der Schulverwaltung zu schließenden ATZ-Verträge ein, indem er den Abschluss derselben zur Ausnahme macht. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Schulverwaltung des beklagten Landes unstreitig im Jahr 2015 weitere ATZ-Verträge "ausnahmsweise" abgeschlossen. Durch den HFE 2015 ist mithin nur die bisherige Verwaltungspraxis des Landesschulamtes, Lehrkräften nach Vollendung des 60. Lebensjahres regelmäßig Altersteilzeit zu bewilligen, beendet worden. Dem Kläger ist folglich eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls dahingehend verwehrt, dass er keine Prüfung seines Antrages nach der bis Anfang 2015 geltenden Erlasslage durchsetzen kann.

34

b. Damit bestimmt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines ATZ-Vertrages nach § 2 TV ATZ LSA, dem der folgende Wortlaut zukommt:

§ 2

35

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

36

(1)
Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

37

a)
das 55. Lebensjahr vollendet und

38

b)
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

39

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

40

(2)
Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

41

(3)
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

42

43

aa) Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA. Zwar hatte er zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Insoweit maßgeblich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Altersteilzeit jenes Lebensjahr vollendet worden ist. Dies folgt aus Abs. 2 Satz 2, der eine Vorlauffrist von 3 Monaten vorsieht. Würde man (für eine positive Entscheidung) verlangen, dass der Beschäftigte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das 60. Lebensjahr vollendet hat, wäre der von den Tarifvertragsparteien festgelegte Beginn der Altersteilzeit mit Erreichen des 60. Lebensjahres nicht realisierbar (vgl. BAG 19.09.2017 – 9 AZR 36/17 – zu § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA). Im Übrigen hat sich das beklagte Land vorbehaltlos auf den Antrag eingelassen (vgl. BAG 17.08.2010 – 9 AZR 414/09 – Rn. 22).

44

bb) Für das beklagte Land bestand im vorliegenden Fall kein Ablehnungsgrund gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA. Aus dem von dem beklagten Land, das insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, vorgetragenen Sachverhalt lassen sich dringende dienstliche, der Begründung eines ATZ-Verhältnisses im Blockmodell entgegenstehende Gründe nicht entnehmen.

45

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen die von dem Arbeitnehmer begehrte Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar. Zu diesen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen. Bei diesen Gründen i. S. v. § 2 Abs. 3 TV ATZ handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG 21.02.2012 – 9 AZR 479/10 – Rn. 16). Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung, ob Ablehnungsgründe zu Recht geltend gemacht worden sind, ist das Datum, zu dem das Ablehnungsschreiben dem Arbeitnehmer zugegangen ist (BAG 23.11.2004 – 9 AZR 644/03 – Rn. 32).

46

(1) Soweit das beklagte Land in seinem Ablehnungsschreiben auf haushaltsrechtliche Beschränkungen, die einer Wiederbesetzung der Stelle des Klägers entgegenstehen, verweist, kann dieser Einwand schon wegen des mit dem TV ATZ LSA verfolgten Regelungszwecks keinen dringenden dienstlichen Grund darstellen. Die Praxis des beklagten Landes, die Vorgaben des TV ATZ LSA als Instrument des Personalabbaus zu nutzen, stehen mit dem Zweck des Tarifvertrages, der in § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA seinen Niederschlag gefunden hat, nicht in Einklang. Die Norm verweist auf das AltTZG. Gem. § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit "die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen". Mithin dient die Altersteilzeit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitsuchenden (BAG 13.12.2016 a.a.O. – Rn. 31, 36).

47

(2) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich weiter nicht aus der von dem beklagten Land dargelegten personalwirtschaftlichen Situation im Bereich der Lehrkräfte an Gymnasien. Der Vortrag des beklagten Landes erschöpft sich in der Darstellung der – prognostizierten – allgemeinen Personalsituation betr. Lehrkräfte an Gymnasien bei Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase nach Ablauf des Schuljahres 2017/2018.

48

Dass konkret die Stelle des Klägers bei seinem beabsichtigten Eintritt in die Freistellungsphase aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt betreffend Gymnasiallehrer/innen mit der von dem Kläger unterrichteten Fächerkombination, insbesondere dem Fach Mathematik, nicht nachbesetzt werden kann, obwohl hierfür ein Bedarf besteht, hat das beklagte Land jedoch nicht hinreichend dargelegt. Aus seinem Vorbringen lässt sich eine diesbezügliche Prognosegrundlage – bezogen auf den Zeitpunkt der Ablehnung – nicht mit der erforderlichen Substanz ableiten.

49

Es liegt in der Natur der Sache, dass durch den Abschluss eines Tarifvertrages, der älteren Arbeitnehmern den gleitenden Übergang in die Altersruhe ermöglichen und dafür im Gegenzug die Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern fördern soll, bei dem an diesen Tarifvertrag gebundenen öffentlichen Arbeitgeber ein Personalbedarf entsteht. Insoweit hat der den Tarifvertrag abschließende Arbeitgeber als Konsequenz seines vertraglichen Handelns sein personalwirtschaftliches Konzept entsprechend anzupassen. Wenn das beklagte Land dies zunächst unterlassen hat, weil es den TV ATZ LSA als Instrument zur Personalreduzierung eingesetzt hat, so kann dies angesichts der Zweckrichtung des TV ATZ LSA nicht zu einem pauschalen, ganze Gruppen von Beschäftigten erfassenden Versagensgrund i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA führen. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA stellt vielmehr auf den konkreten Einzelfall ab und begründet gerade keine "verkappte" weitere Überlastquotenregelung.

50

Auf den konkreten Einzelfall bezogen hat das beklagte Land nicht ausreichend vorgetragen, dass einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst zum 01.08.2018 bzw. zum 16.04.2018 in Relation zu einem planmäßigen Ausscheiden bei Erreichen der Regelaltersgrenze dringend dienstliche Gründe entgegenstehen.

51

So fehlt es bereits an hinreichendem Sachvortrag, wie sich voraussichtlich die Personalsituation zum Ende des Schuljahres 2017/2018 in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers darstellen wird. Aus dem Vortrag des beklagten Landes lässt sich allenfalls ableiten, dass allgemein – wie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes und der Wirtschaft – die Rekrutierung von Nachwuchspersonal, insbesondere von Fachkräften, sich zunehmend schwieriger gestaltet. Dass darüber hinaus in Bezug auf die Position des Klägers eine vorzeitige Nachbesetzung – angesichts der demografischen Entwicklung spricht viel dafür, dass die Problemlage sich bis zu einem Ausscheiden der Klägers bei Erreichen des Rentenalters nicht entspannen wird – "seiner" Stelle mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist hingegen nicht erkennbar. Die bei der Nachbesetzung von Stellen allgemein auftretenden Schwierigkeiten hat das beklagte Land jedoch als Konsequenz seines autonomen Handelns (Abschluss eines Tarifvertrages über Altersteilzeit im Jahr 2012) in der Weise hinzunehmen, dass hierauf die Ablehnung eines ATZ-Vertrages, auf den der betreffende Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch hat, nicht gestützt werden kann.

III.

52

Nach alledem war das Rechtsmittel des Klägers erfolgreich.

C.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

D.

54

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

55

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 456/13 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 11. Dezember 1958 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er ist als Dezernent für das Sachgebiet „F“ im Dezernat … am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig. Die LLG ist durch den Zusammenschluss mehrerer, an unterschiedlichen Standorten gelegener Landeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt entstanden. Am Standort I ist der Kläger der einzige Beschäftigte, der dem Dezernat … zugeordnet ist. Die weiteren Mitarbeiter dieses Dezernats üben ihre Tätigkeit am Hauptsitz der LLG in B aus.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

        

...     

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und

                 

b)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

        

(2)     

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

4

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit in der Fassung vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der zuvor zwischen den Parteien Anwendung fand, ist hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeit im Wesentlichen wortgleich.

5

Das beklagte Land schloss im Bereich der LLG bis zum Jahr 2007 auf der Grundlage des TV ATZ mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge, so zB mit:

        

-       

Herrn D: Abschluss im Oktober 2005 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Frau R: Abschluss am 28. November 2006 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn H: Abschluss am 26. Oktober 2007 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn Dr. S: Abschluss am 30. Mai 2012 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.

6

Das beklagte Land vereinbarte diese Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl es hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war. In einem „Schnellbrief“ des beklagten Landes vom 2. August 2012 zum TV ATZ LSA heißt es ua.:

        

„Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers während der Freistellungsphase nach Prüfung von Aufgabenverzicht oder anderen Maßnahmen der Aufgabenkritik nicht entbehrlich ist oder dieser nicht durch Bedienstete der Titelgruppe 96 wahrgenommen werden kann. Entsprechendes gilt für die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell. Die Annahme, dass der betroffene Arbeitsplatz bereits während der Freistellungsphase im Blockmodell oder die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell unentbehrlich sein werden, ist im Einzelnen zu begründen. Ist eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeitanteile mit Überhangpersonal erforderlich, ist die Personalvermittlungsstelle zu beteiligen.“

7

In Kap. 2 „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ LSA)“ unter Ziff. 2.3 „Anspruch auf Altersteilzeitarbeit“ heißt es in Ziff. 2.3.2 „Haushaltsrechtliche Vorgaben“ der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Durchführungshinweise vom 4. Dezember 2012 ua.:

        

„Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wiederbesetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig.“

8

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. März 2013 ab. Es begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, dies entspreche billigem Ermessen. Der vom Kläger wahrgenommene Arbeitsplatz sei nicht entbehrlich. Deshalb sei die personelle Absicherung seines Arbeitsplatzes dienstlich erforderlich.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Das beklagte Land könne sich nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S im Geschäftsbereich der LLG Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen habe. Die Geltung eines anderen Tarifvertrags sei kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Seine Vergleichbarkeit mit Herrn Dr. S scheitere nicht an der Tatsache, dass dieser bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr vollendet habe. Gleiches gelte für die unterschiedlichen Aufgabengebiete und die unterschiedlichen Laufzeiten der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Im Hinblick auf den auch die LLG betreffenden Stellenabbau in der Landesverwaltung sei davon auszugehen, dass sein Arbeitsplatz entbehrlich sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2024 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2024 dauern soll.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu. Einem solchen stehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG entgegen. Der Anspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger befinde sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der LLG, da die in den Jahren 2002 bis 2007 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge nicht auf Basis des seit 1. April 2012 geltenden TV ATZ LSA, sondern auf Basis des TV ATZ geschlossen worden seien. Da Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV ATZ vor dem 1. Januar 2010 hätten beginnen müssen, habe zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. März 2012 keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen existiert. Mit Abschluss des TV ATZ LSA sei eine maßgebliche zeitliche Zäsur eingetreten, die es berechtigte, seine Praxis zu ändern. Mit dem einzigen Arbeitnehmer, dessen Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags unter Anwendung des TV ATZ LSA angenommen worden sei, Herrn Dr. S, sei der Kläger nicht vergleichbar, da jener - anders als der Kläger - bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der abweichenden Laufzeit. Die Arbeitsleistung des Klägers als einziger Beschäftigter des Dezernats … in I sei nicht entbehrlich.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet.

14

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

I. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN).

16

II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2024 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 17. Oktober 2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten.

17

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.

18

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

19

1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

20

2. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass in der LLG die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

21

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 20; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 25).

22

b) Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach §§ 3, 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(zum TV ATZ vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26; 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24).

23

c) Der Kläger beantragte unter dem 17. Oktober 2012 Altersteilzeit, die am 1. Januar 2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten der LLG überschritten.

24

d) Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es bis zum Jahr 2007 und im Jahr 2012 mit Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Altersteilzeitarbeitsverträge die Überlastquote überschritten war. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn bereits die Quote von fünf vH überschritten ist. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 24; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

25

II. Der Anspruch des Klägers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

26

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264). Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt ( § 559 Abs. 2 ZPO ), dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war.

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, BAGE 134, 223). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266).

28

3. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

29

a) Das beklagte Land vereinbarte mit den Arbeitnehmern D, R und H Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch mit dem TV ATZ ein grundsätzlicher tariflicher Anspruch bestand. Es verzichtete dabei darauf, sich auf die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG zu berufen. Zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, bestand mit dem TV ATZ LSA eine vergleichbare tarifliche Regelung. Das beklagte Land schloss mit dem Arbeitnehmer Dr. S wiederum trotz überschrittener Überlastquote einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Gegenüber dem Kläger beruft es sich dennoch auf die Erreichung der Überlastquote.

30

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stellt die zeitliche Unterbrechung zwischen der Geltung des TV ATZ und des TV ATZ LSA keine Zäsur dar, die es ausschließt, eine Fortsetzung der Gewährung freiwilliger Leistungen anzunehmen. Das beklagte Land hat im Hinblick auf die Überlastquote nicht durch Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, für die noch der TV ATZ Anwendung fand, und Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des TV ATZ LSA fielen, unterschieden. Dem steht schon die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer Dr. S unter Geltung des TV ATZ LSA trotz überschrittener Überlastquote entgegen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass das beklagte Land bei der Ermittlung der Überlastquote nicht nur die nach dem Inkrafttreten des TV ATZ LSA geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge berücksichtigt, sondern auch die unter der Geltung des TV ATZ geschlossenen und somit selbst insoweit nicht von der von ihm behaupteten Zäsur ausgeht.

31

c) Es hat auch nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall war. Wie sich aus dem Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 19. März 2013 ergibt, verweigerte es gegenüber dem Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht, weil er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es berief sich vielmehr darauf, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht entbehrlich und könne nicht eingespart werden. Dies entspricht den vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 4. Dezember 2012 erlassenen Durchführungshinweisen sowie dem Inhalt des „Schnellbriefs“ vom 2. August 2012 an die Personalreferate der Landesbehörden, mit dem eine einheitliche Praxis der Behörden gewährleistet werden sollte. Danach soll ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Altersteilzeit ua. gegeben sein, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers nicht entbehrlich ist. Die Genehmigung der Altersteilzeit soll nur zulässig sein, wenn die Stelle des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Damit wird deutlich, dass das beklagte Land die Vereinbarung von Altersteilzeit ausschließlich als Instrument des Personalabbaus nutzte.

32

4. Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA iVm. § 315 BGB.

33

a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und - wie der Kläger - die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet(vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04  - zu B II 2 b der Gründe; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ; 26. Juni 2001 -  9 AZR 244/00  - zu II 2 der Gründe, BAGE 98, 114 ; 12. Dezember 2000 -  9 AZR 706/99  - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363 ).

34

b) Die Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte, die dazu die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist ( BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00  - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 99, 274 ; für eine uneingeschränkte Überprüfung: BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03  - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80 ; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ).

35

c) Das Revisionsgericht kann dennoch eine eigenständige Ermessensüberprüfung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff abschließend festgestellt worden ist. Das ist hier der Fall, da sich die Ermessensgründe des beklagten Landes aus seinem Ablehnungsschreiben, den erlassenen Durchführungshinweisen und seinem „Schnellbrief“ zum TV ATZ LSA ergeben. Danach muss die Stelle des Antragstellers dauerhaft eingespart werden können.

36

d) Nur die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen“. Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG. Da das beklagte Land damit im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenen, der Altersteilzeit widersprechenden berechtigten Belange geltend macht, überwiegen die Interessen des Klägers an der Altersteilzeit im Blockmodell. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 28). Dem Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Merte     

        

    Spiekermann    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2016 - 5 Sa 191/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 12. November 1957 geborene Kläger ist seit dem 7. September 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt und mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er ist als Dezernatsleiter für „Technik und Bau“ am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

Präambel

        

Ausgehend von der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

        

...     

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und

                 

b)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalender-tage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

        

(2)     

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

4

Mit einem am 20. November 2012 abgesandten Schreiben vom 1. November 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ab dem 1. November 2012. Ab dem 1. November 2018 beabsichtigte der Kläger den Bezug einer geminderten Altersrente. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten. Das beklagte Land lehnte den Antrag mit Schreiben vom 19. März 2013 ab.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Es könne sich nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S sowie im Jahr 2013 mit weiteren Beschäftigten im Geschäftsbereich der LLG Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen habe.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, sein Angebot aus dem Schreiben vom 1. November 2012 auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Novem-ber 2012 bis zum 30. Oktober 2018, wobei die Arbeitsphase vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2015 und die Freistellungsphase vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2018 dauern soll, anzunehmen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.

10

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

I. Der Antrag ist darauf gerichtet, das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN).

12

II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. Oktober 2018 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 1. November 2012 bis zum 30. Oktober 2015 und die Freistellungsphase vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2018 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 1. November 2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten.

13

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.

14

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

15

1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

16

2. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

17

a) Nach dieser Tarifnorm kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet(BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 33; vgl. auch BAG 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 25 mwN).

18

b) Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch aus § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA ist, dass der Arbeitnehmer zum beabsichtigten Zeitpunkt des Wechsels in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

19

aa) Dafür spricht bereits der Tarifwortlaut, dem zufolge der Arbeitgeber nur mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließen kann. Auch wenn die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Regelungsgehalt nach das Vorliegen des Mindestalters von 55 Lebens-jahren bei Vertragsschluss voraussetzt, hat dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Wechsels in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss grundsätzlich vor seinem Beginn vereinbart werden. Die rückwirkende Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist nur ausnahmsweise als Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung zulässig, aufgrund deren der Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35 mwN, BAGE 134, 223).

20

bb) Das vom Wortlaut vorgegebene Auslegungsergebnis wird durch die tarifliche Systematik bestätigt. Bereits nach der Präambel des TV ATZ LSA ist eine Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Rahmen der Vorgaben des AltTZG möglich. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)“ vorsieht, bezieht den gesetzlichen Begriff der Altersteilzeit in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein. Wird in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen (BAG 19. April 2016 - 3 AZR 341/14 - Rn. 12; 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 42). Vorliegend knüpft die Tarifnorm an die Altersteilzeit iSd. AltTZG an. Durch den Verweis auf das AltTZG haben die Tarifvertragsparteien somit zum Ausdruck gebracht, dass sie keine von den Altersgrenzen des AltTZG abgekoppelte Möglichkeit der Herabsetzung der Arbeitszeit schaffen wollten, sondern ihrem Regelungssystem die Altersteilzeit iSd. AltTZG zugrunde liegt. Bei der gesetzlichen Altersteilzeit kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht vor, sondern erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres vermindern (vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AltTZG).

21

cc) Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen, bedingt die Festlegung eines Mindestalters für den Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

22

c) Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Buchst. a TV ATZ LSA. Das Angebot des Klägers war auf den Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres gerichtet. Der am 12. November 1957 geborene Kläger beantragte beim beklagten Land die Änderung seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 1. November 2012. Danach hätte sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres beginnen sollen.

23

II. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und ab dem Jahr 2012 mit weiteren Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

24

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 26; 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26). Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO), dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war.

25

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 27; 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - aaO; 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266).

26

3. Nach diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststellen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er sich mit den Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage befindet, mit denen das beklagte Land trotz Überschreitens der Überlastquote Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründet hat. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das beklagte Land bei diesen Arbeitnehmern einem Wechsel in die Altersteilzeit zugestimmt hat, obwohl die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA nicht vorgelegen haben.

27

III. Der Kläger kann entgegen seiner in der Revisionsinstanz vertretenen Rechtsauffassung auch nicht verlangen, dass ihm als „Minus“ zu seinem Klageantrag „ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem nach den tarifvertraglichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn“ zugesprochen wird.

28

1. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20; 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15; vgl. auch BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16). Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nur teilweise begründet ist. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Minus“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „Aliud“, handelt (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 36 mwN). Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 36). Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Minus“ oder ein „Aliud“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355).

29

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem nach den tariflichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn nicht als „Minus“ im Klageantrag enthalten. Der Klageantrag bezieht sich auf den Antrag (das Angebot) des Klägers vom 1. November 2012 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Damit hat der Kläger dem beklagten Land kein den Erfordernissen des § 145 BGB entsprechendes Angebot unterbreitet, das auf einen Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Vollendung des 55. Lebensjahres gerichtet ist. Nur ein solches Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zu verurteilen ist, sodass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruchte Altersteilzeitarbeitsvertrag als abgeschlossen gilt(vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 7).

30

a) Der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Es darf kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der Vertrag hat, falls der Arbeitgeber mit einem schlichten „Ja“ das Vertragsangebot annimmt. Ob das Vertragsangebot des Arbeitnehmers diesen Anforderungen genügt, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte (BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 8 mwN).

31

b) Der Kläger hat dem beklagten Land kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags unterbreitet, das einen Wechsel in die Altersteilzeit nach dem 1. November 2012 zum Gegenstand hat. Sein Antrag vom 1. November 2012 benennt als den gewünschten Beginn der Altersteilzeit unmissverständlich den 1. November 2012 und gibt deren Dauer mit insgesamt sechs Jahren an. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass und für welchen konkreten Zeitraum der Kläger in Abweichung von seinem ausdrücklichen Angebot zumindest hilfsweise Altersteilzeit begehrt.

32

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Frank    

                 

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 456/13 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 11. Dezember 1958 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er ist als Dezernent für das Sachgebiet „F“ im Dezernat … am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig. Die LLG ist durch den Zusammenschluss mehrerer, an unterschiedlichen Standorten gelegener Landeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt entstanden. Am Standort I ist der Kläger der einzige Beschäftigte, der dem Dezernat … zugeordnet ist. Die weiteren Mitarbeiter dieses Dezernats üben ihre Tätigkeit am Hauptsitz der LLG in B aus.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

        

...     

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und

                 

b)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

        

(2)     

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

4

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit in der Fassung vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der zuvor zwischen den Parteien Anwendung fand, ist hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeit im Wesentlichen wortgleich.

5

Das beklagte Land schloss im Bereich der LLG bis zum Jahr 2007 auf der Grundlage des TV ATZ mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge, so zB mit:

        

-       

Herrn D: Abschluss im Oktober 2005 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Frau R: Abschluss am 28. November 2006 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn H: Abschluss am 26. Oktober 2007 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn Dr. S: Abschluss am 30. Mai 2012 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.

6

Das beklagte Land vereinbarte diese Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl es hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war. In einem „Schnellbrief“ des beklagten Landes vom 2. August 2012 zum TV ATZ LSA heißt es ua.:

        

„Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers während der Freistellungsphase nach Prüfung von Aufgabenverzicht oder anderen Maßnahmen der Aufgabenkritik nicht entbehrlich ist oder dieser nicht durch Bedienstete der Titelgruppe 96 wahrgenommen werden kann. Entsprechendes gilt für die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell. Die Annahme, dass der betroffene Arbeitsplatz bereits während der Freistellungsphase im Blockmodell oder die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell unentbehrlich sein werden, ist im Einzelnen zu begründen. Ist eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeitanteile mit Überhangpersonal erforderlich, ist die Personalvermittlungsstelle zu beteiligen.“

7

In Kap. 2 „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ LSA)“ unter Ziff. 2.3 „Anspruch auf Altersteilzeitarbeit“ heißt es in Ziff. 2.3.2 „Haushaltsrechtliche Vorgaben“ der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Durchführungshinweise vom 4. Dezember 2012 ua.:

        

„Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wiederbesetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig.“

8

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. März 2013 ab. Es begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, dies entspreche billigem Ermessen. Der vom Kläger wahrgenommene Arbeitsplatz sei nicht entbehrlich. Deshalb sei die personelle Absicherung seines Arbeitsplatzes dienstlich erforderlich.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Das beklagte Land könne sich nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S im Geschäftsbereich der LLG Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen habe. Die Geltung eines anderen Tarifvertrags sei kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Seine Vergleichbarkeit mit Herrn Dr. S scheitere nicht an der Tatsache, dass dieser bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr vollendet habe. Gleiches gelte für die unterschiedlichen Aufgabengebiete und die unterschiedlichen Laufzeiten der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Im Hinblick auf den auch die LLG betreffenden Stellenabbau in der Landesverwaltung sei davon auszugehen, dass sein Arbeitsplatz entbehrlich sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2024 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2024 dauern soll.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu. Einem solchen stehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG entgegen. Der Anspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger befinde sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der LLG, da die in den Jahren 2002 bis 2007 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge nicht auf Basis des seit 1. April 2012 geltenden TV ATZ LSA, sondern auf Basis des TV ATZ geschlossen worden seien. Da Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV ATZ vor dem 1. Januar 2010 hätten beginnen müssen, habe zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. März 2012 keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen existiert. Mit Abschluss des TV ATZ LSA sei eine maßgebliche zeitliche Zäsur eingetreten, die es berechtigte, seine Praxis zu ändern. Mit dem einzigen Arbeitnehmer, dessen Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags unter Anwendung des TV ATZ LSA angenommen worden sei, Herrn Dr. S, sei der Kläger nicht vergleichbar, da jener - anders als der Kläger - bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der abweichenden Laufzeit. Die Arbeitsleistung des Klägers als einziger Beschäftigter des Dezernats … in I sei nicht entbehrlich.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet.

14

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

I. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN).

16

II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2024 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 17. Oktober 2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten.

17

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.

18

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

19

1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

20

2. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass in der LLG die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

21

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 20; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 25).

22

b) Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach §§ 3, 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(zum TV ATZ vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26; 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24).

23

c) Der Kläger beantragte unter dem 17. Oktober 2012 Altersteilzeit, die am 1. Januar 2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten der LLG überschritten.

24

d) Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es bis zum Jahr 2007 und im Jahr 2012 mit Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Altersteilzeitarbeitsverträge die Überlastquote überschritten war. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn bereits die Quote von fünf vH überschritten ist. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 24; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

25

II. Der Anspruch des Klägers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

26

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264). Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt ( § 559 Abs. 2 ZPO ), dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war.

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, BAGE 134, 223). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266).

28

3. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

29

a) Das beklagte Land vereinbarte mit den Arbeitnehmern D, R und H Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch mit dem TV ATZ ein grundsätzlicher tariflicher Anspruch bestand. Es verzichtete dabei darauf, sich auf die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG zu berufen. Zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, bestand mit dem TV ATZ LSA eine vergleichbare tarifliche Regelung. Das beklagte Land schloss mit dem Arbeitnehmer Dr. S wiederum trotz überschrittener Überlastquote einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Gegenüber dem Kläger beruft es sich dennoch auf die Erreichung der Überlastquote.

30

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stellt die zeitliche Unterbrechung zwischen der Geltung des TV ATZ und des TV ATZ LSA keine Zäsur dar, die es ausschließt, eine Fortsetzung der Gewährung freiwilliger Leistungen anzunehmen. Das beklagte Land hat im Hinblick auf die Überlastquote nicht durch Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, für die noch der TV ATZ Anwendung fand, und Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des TV ATZ LSA fielen, unterschieden. Dem steht schon die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer Dr. S unter Geltung des TV ATZ LSA trotz überschrittener Überlastquote entgegen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass das beklagte Land bei der Ermittlung der Überlastquote nicht nur die nach dem Inkrafttreten des TV ATZ LSA geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge berücksichtigt, sondern auch die unter der Geltung des TV ATZ geschlossenen und somit selbst insoweit nicht von der von ihm behaupteten Zäsur ausgeht.

31

c) Es hat auch nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall war. Wie sich aus dem Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 19. März 2013 ergibt, verweigerte es gegenüber dem Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht, weil er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es berief sich vielmehr darauf, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht entbehrlich und könne nicht eingespart werden. Dies entspricht den vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 4. Dezember 2012 erlassenen Durchführungshinweisen sowie dem Inhalt des „Schnellbriefs“ vom 2. August 2012 an die Personalreferate der Landesbehörden, mit dem eine einheitliche Praxis der Behörden gewährleistet werden sollte. Danach soll ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Altersteilzeit ua. gegeben sein, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers nicht entbehrlich ist. Die Genehmigung der Altersteilzeit soll nur zulässig sein, wenn die Stelle des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Damit wird deutlich, dass das beklagte Land die Vereinbarung von Altersteilzeit ausschließlich als Instrument des Personalabbaus nutzte.

32

4. Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA iVm. § 315 BGB.

33

a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und - wie der Kläger - die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet(vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04  - zu B II 2 b der Gründe; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ; 26. Juni 2001 -  9 AZR 244/00  - zu II 2 der Gründe, BAGE 98, 114 ; 12. Dezember 2000 -  9 AZR 706/99  - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363 ).

34

b) Die Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte, die dazu die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist ( BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00  - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 99, 274 ; für eine uneingeschränkte Überprüfung: BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03  - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80 ; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ).

35

c) Das Revisionsgericht kann dennoch eine eigenständige Ermessensüberprüfung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff abschließend festgestellt worden ist. Das ist hier der Fall, da sich die Ermessensgründe des beklagten Landes aus seinem Ablehnungsschreiben, den erlassenen Durchführungshinweisen und seinem „Schnellbrief“ zum TV ATZ LSA ergeben. Danach muss die Stelle des Antragstellers dauerhaft eingespart werden können.

36

d) Nur die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen“. Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG. Da das beklagte Land damit im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenen, der Altersteilzeit widersprechenden berechtigten Belange geltend macht, überwiegen die Interessen des Klägers an der Altersteilzeit im Blockmodell. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 28). Dem Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Merte     

        

    Spiekermann    

                 

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2016 - 15 Sa 76/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung in der Nachtschicht.

2

Der 1967 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen mit etwa 500 Arbeitnehmern, seit dem 15. Juli 1991 beschäftigt, zuletzt als Maschinenbediener. Sein durchschnittliches Monatsgehalt betrug vor der zwischen den Parteien streitigen Umsetzung in die Wechselschicht ca. 4.100,00 Euro brutto. Der Arbeitsvertrag vom 12. Juli 1991 enthält ua. folgende Bestimmung:

        

1.    

Tätigkeit

                 

Der Mitarbeiter wird als Schlosser-Helfer

                          
                 

innerhalb der Abteilung Karosseriebau

                          
                 

mit Wirkung vom 15.07.91 in Normalschicht beschäftigt.

                 

Die Firma ist berechtigt, dem/der Mitarbeiter/in auch andere, seinen/ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder ihn/sie an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen.

                 

Der/Die Mitarbeiter/in ist grundsätzlich bereit, auch Schichtarbeit zu leisten.“

3

Die Tätigkeit, die der Kläger ausübt, wird bei der Beklagten zum einen im wöchentlichen Wechsel zwischen Frühschicht (05:00 Uhr bis 13:00 Uhr) und Spätschicht (13:00 Uhr bis 21:00 Uhr) geleistet, zum anderen in (Dauer-)Nachtschicht (21:00 Uhr bis 05:00 Uhr). In der Wechselschicht sind 17 Arbeitnehmer beschäftigt, in der Nachtschicht sechs Arbeitnehmer. Der Kläger leistete seit dem Jahr 1994 zunächst Wechselschicht, seit dem Jahr 2005 war er in Nachtschicht tätig. Im Zeitraum vom 22. September 2014 bis zum 31. Oktober 2014 war er nach einem Streit mit einem anderen in der Nachtschicht eingesetzten Kollegen zeitweise in Wechselschicht eingesetzt.

4

In den Jahren 2013 und 2014 war der Kläger jeweils an 35 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, im Jahr 2015 bis zum 17. April 2015 an 39 Arbeitstagen. In der Zeit vom 2. Dezember 2014 bis zum 26. Februar 2015 war er aufgrund einer Therapiemaßnahme, mit der einer Suchterkrankung begegnet werden sollte, arbeitsunfähig. Ab dem 10. März 2015 wurde er zunächst wieder in der Nachtschicht eingesetzt. Am 25. März 2015 fand unter Beteiligung des Geschäftsführers der Beklagten, ihres Personalleiters, zweier weiterer Mitarbeiter und eines Betriebsratsmitglieds ein sog. Krankenrückkehrgespräch mit dem Kläger statt. Dieses erfüllte nicht die Voraussetzungen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM).

5

Noch am selben Tag ordnete die Beklagte an, dass der Kläger seine Arbeit ab dem 7. April 2015 in Wechselschicht erbringen solle. Dem bei ihr bestehenden Betriebsrat teilte sie dies auf einem Formular „Umsetzungsbenachrichtigung von Mitarbeitern an den Betriebsrat“ mit Datum vom 7. April 2015 mit. Als Begründung gab sie an, aufgrund hoher Krankheitszeiten sei der Kläger in der Wechselschicht leichter ersetzbar als in der Nachtschicht.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versetzung von der Nachtschicht in die Wechselschicht sei unwirksam, er habe einen Anspruch darauf, in der Nachtschicht beschäftigt zu werden. Die Entscheidung sei unbillig, da die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass er sich körperlich auf die Nachtschicht eingestellt habe. Die Wechselschicht sei gesundheitlich viel belastender für ihn. Seine Erkrankungen stünden nicht im Zusammenhang mit der Nachtschicht, die Ende 2014 aufgetretenen Fehlzeiten seien durch eine ärztlicherseits angeordnete Suchttherapiemaßnahme verursacht worden. Die Beklagte könne sich zur Begründung ihrer Maßnahme ohnehin nicht auf gesundheitliche Aspekte berufen, da sie es unterlassen habe, ein BEM durchzuführen. Aufgrund der Therapiemaßnahmen habe sich sein Gesundheitszustand außerdem so verbessert, dass im Jahr 2016 nur zwölf Krankheitstage angefallen seien. Im Übrigen habe die Umsetzung zur Folge, dass er nicht mehr wöchentlich an einer nachstationären, ambulanten Entwöhnungsmaßnahme teilnehmen könne. Die Arbeit in der Wechselschicht führe zudem aufgrund des Wegfalls von Zuschlägen für die Nachtarbeit zu finanziellen Nachteilen iHv. etwa 1.000,00 Euro brutto monatlich. Da es sich um eine Versetzung gehandelt habe, habe der Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmen müssen. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats habe jedoch nicht stattgefunden.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihn als Maschinenbediener in der Nachtschicht, arbeitstäglich von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr, zu beschäftigen,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die durch die Beklagte vorgenommene Umsetzung des Klägers von der Nachtschicht in die Wechselschicht Früh-/Spätschicht bzw. Tagschicht durch Anordnung vom 25. März 2015 und mit Wirkung zum 7. April 2015 rechtswidrig und somit rechtsunwirksam ist.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Umsetzung des Klägers sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt. Grund der Weisung sei die Annahme gewesen, dass die dauerhafte Nachtarbeit möglicherweise der Gesundheit des Klägers nicht zuträglich gewesen sein könnte. Es habe festgestellt werden sollen, ob die Wechselschichtarbeit für den Kläger besser sei. Dies entspreche den Angaben des Betriebsarztes, wonach bei Fehlzeiten, wie denjenigen des Klägers, zu prüfen sei, ob diese mit der Nachtarbeit in Zusammenhang stünden. Eine Dauernachtschicht sei generell gesundheitlich belastender als jede andere Arbeitszeit. Ein BEM habe sie nicht durchgeführt, da sie keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Erwägung gezogen habe. Für sie sei es darüber hinaus schwerer, einen häufig fehlenden Mitarbeiter in der Nachtschicht zu ersetzen, da der Pool der heranzuziehenden Mitarbeiter geringer sei als in der Wechselschicht. Mitarbeiter aus der Wechselschicht könnten wegen der einzuhaltenden Ruhezeiten nicht eingesetzt werden. Bei abteilungsfremden Mitarbeitern bestünden Einarbeitungsschwierigkeiten. Deshalb springe der Schichtführer selbst ein, könne dann aber seine eigentlichen Aufgaben, beispielsweise als Einsteller, nicht wahrnehmen, was zu erheblichen Betriebsablaufstörungen führe. Die finanziellen Interessen des Klägers seien berücksichtigt worden, er erhalte auch in der Wechselschicht Zeitzuschläge. In der Frühschicht falle in der Stunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr ein Nachtarbeitszuschlag von 30 vH an, in der Spätschicht ein Spätarbeitszuschlag von 20 vH, weil die Arbeit nach 12:00 Uhr beginne und nach 19:00 Uhr ende.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ob der Kläger über den 6. April 2015 hinaus einen Anspruch auf Beschäftigung in der Nachtschicht hatte oder ob er aufgrund der Anordnung der Beklagten vom 25. März 2015 rechtswirksam mit Wirkung ab dem 7. April 2015 in die Wechselschicht umgesetzt wurde, steht noch nicht fest.

11

I. Die auf vertragsgemäße Beschäftigung gerichtete Leistungsklage ist zulässig.

12

1. Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Weisungsrechts bestehen für den Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Er kann zum einen deren Berechtigung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen. Zum anderen hat er die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO durchzusetzen. Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Ausübung des Weisungsrechts als Vorfrage zu beurteilen (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 135, 239 [zur Versetzung]).

13

2. Der Antrag des Klägers ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In Verbindung mit der Klagebegründung ist erkennbar, welche konkrete Beschäftigung er anstrebt. Die Voraussetzungen nach § 259 ZPO liegen vor.

14

II. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

15

1. Im Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Im Falle einer unwirksamen Weisung des Arbeitgebers richtet sich der Beschäftigungsanspruch auf die zuletzt zugewiesene Tätigkeit (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15, BAGE 135, 239). Dies gilt auch im Fall einer (nur) unbilligen Weisung. Der Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt(grundlegend BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 58 ff. mwN).

16

2. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Einsatz in der Nachtschicht nicht bereits aus seinem Arbeitsvertrag ergibt und auch keine entsprechende Konkretisierung erfolgt ist (vgl. dazu zB BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 24 mwN). Gegenrügen hat der Kläger nicht erhoben, Rechtsfehler sind nicht erkennbar.

17

3. Der Kläger wendet sich auch nicht mit Gegenrügen gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, einer Beteiligung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats nach §§ 99 ff., § 95 Abs. 3 BetrVG habe es nicht bedurft, da es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht um eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn handele(vgl. dazu BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97). Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen. Gleiches gilt im Hinblick auf die vorinstanzlich erhobene Rüge eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot gem. § 612a BGB(vgl. dazu BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 38 mwN).

18

4. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe bei der Ausübung ihres Weisungsrechts die Grenzen des billigen Ermessens gem. § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB überschritten, weil sie kein betriebliches Eingliederungsmanagement iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX und auch keine gleichwertige Maßnahme durchgeführt habe, ist dagegen rechtsfehlerhaft.

19

a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., zuletzt zB BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45).

20

b) Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch im Fall der Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. Der Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (grundlegend BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 46 ff. mwN).

21

c) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer solchen eingeschränkten Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht ist von einem Fehlverständnis der Rechtswirkungen des § 84 Abs. 2 SGB IX ausgegangen. Infolgedessen hat es wesentlichen Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen, da es die Berufung der Beklagten auf gesundheitliche Aspekte der Umsetzung an die Durchführung eines BEM oder einer gleichwertigen Maßnahme geknüpft hat.

22

aa) Die Beklagte war verpflichtet, ein BEM gem. § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision unabhängig davon, ob die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Erwägung gezogen hat.

23

(1) Nach § 84 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber bei einem Beschäftigten, der innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist, mit der zuständigen Interessenvertretung mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dieses Erfordernis eines BEM besteht für alle Arbeitnehmer und nicht nur für behinderte Menschen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 25; grundlegend BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 35, BAGE 123, 234). Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des BEM zu ergreifen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 150, 117).

24

(2) Bereits nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kommt es für die Pflicht zur Durchführung eines BEM allein darauf an, dass ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres entsprechende Krankheitszeiten aufweist, unabhängig davon, ob diese Krankheitszeiten in einer oder mehreren Perioden der Arbeitsunfähigkeit erreicht wurden(BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 19 mwN) und ob es sich um eine lang andauernde Erkrankung oder um häufige Kurzerkrankungen mit verschiedenen Ursachen handelt (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 42, BAGE 150, 117). Subjektive Erwägungen des Arbeitgebers, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielen oder der Entschluss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind hingegen nach der Norm nicht Voraussetzung für diese Verpflichtung des Arbeitgebers. Ein solches Verständnis würde auch dem Sinn und Zweck des BEM widersprechen. Durch die dem Arbeitgeber auferlegten besonderen Verhaltenspflichten soll möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines kranken Menschen begegnet und die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht werden (Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 32: „Ermöglichen aktiver Beschäftigung“). Ziel des BEM ist - wie das der gesetzlichen Prävention nach § 84 Abs. 1 SGB IX - die frühzeitige Klärung, ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu fördern. Die in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Maßnahmen dienen damit letztlich der Vermeidung einer Kündigung und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen(vgl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 135, 361; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drs. 15/1783 S. 16). Um den Zielen des BEM zu genügen, ist ein unverstellter, verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess erforderlich (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 11 mwN, BAGE 154, 329; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30 mwN, BAGE 150, 117). Auf eine konkrete Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an (Cramer/Ritz/Schian SGB IX 6. Aufl. § 84 Rn. 20). Dem stünde entgegen, das BEM immer erst dann durchzuführen, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber bereits in Erwägung gezogen wird.

25

(3) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger in der Zeit vom 2. Dezember 2014 bis zum 26. Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt, mithin länger als sechs Wochen. Als die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Krankenrückkehrgespräch am 25. März 2015 die Umsetzung des Klägers in die Wechselschicht anordnete, lagen die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 2 SGB IX vor, so dass die Beklagte eine entsprechende Initiative hätte ergreifen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Krankenrückkehrgespräch erfüllte unstreitig die gesetzlichen Anforderungen an ein BEM nicht (vgl. dazu BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32 mwN, BAGE 150, 117).

26

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt die Unterlassung eines BEM oder einer gleichwertigen Maßnahme aber nicht dazu, dass eine Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber, die (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen, bereits deswegen formell oder materiell unmittelbar unwirksam wäre. Ebenso wenig ist der Arbeitgeber in einer solchen Situation durch § 84 Abs. 2 SGB IX gehindert, sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Wahrung der Grenzen des billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB auf Gründe für die Maßnahme zu berufen, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand oder der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers stehen.

27

(1) § 84 Abs. 2 SGB IX selbst gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die unterlassene Durchführung des BEM führe unmittelbar zur Unwirksamkeit einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber.

28

(2) Wie dargelegt, dient das BEM dem Ziel, krankheitsbedingten Gefährdungen des Arbeitsverhältnisses möglichst frühzeitig entgegenzutreten und im Rahmen eines ergebnisoffenen Suchprozesses Wege zu finden, um erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und damit das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Durch das BEM können ggf. mildere Mittel gegenüber dem Ausspruch einer Kündigung gefunden werden; das BEM selbst ist aber kein solches milderes Mittel gegenüber anderen Maßnahmen ( vgl. BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 41 mwN, BAGE 123, 234 ; aA wohl ohne Begründung LAG Köln 12. Dezember 2013 - 7 Sa 537/13 - zu II 1 b der Gründe).

29

(3) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Durchführung des BEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. § 84 Abs. 2 SGB IX ist aber auch kein bloßer Programmsatz. Die Norm konkretisiert vielmehr den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Hilfe eines BEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie zB die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. durch Umsetzungen „freizumachenden“ Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden. Nur wenn auch die Durchführung des BEM keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich. Um darzutun, dass die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt und ihm keine milderen Mittel zur Überwindung der krankheitsbedingten Störung des Arbeitsverhältnisses als die Kündigung offenstanden, muss der Arbeitgeber die objektive Nutzlosigkeit des BEM darlegen (zuletzt zB BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 28 mwN).

30

(4) Das BEM ist auch im Fall einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Direktionsrechts, die (auch) auf gesundheitliche Gründe gestützt wird, keine formelle oder unmittelbare materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Maßnahme. Das Gesetz bestimmt dies nicht ausdrücklich, vielmehr sieht es im Fall der Unterlassung des BEM gar keine Rechtsfolge vor. Um ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB handelt es sich nicht(BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 36, BAGE 123, 234). Von einer formellen Wirksamkeitsvoraussetzung geht wohl auch das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich aus. Als solche würde die Unterlassung des BEM aber faktisch wirken, wenn dem Arbeitgeber - wie das Landesarbeitsgericht offenbar annimmt - verwehrt wäre, sich auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder andere mit seinem Gesundheitszustand in Zusammenhang stehende Gründe zur Begründung einer Ausübung des Weisungsrechts zu berufen. Eine solche Vorrangstellung des § 84 Abs. 2 SGB IX gegenüber dem Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO lässt sich der Norm ebenso wenig wie im Verhältnis zu § 1 KSchG entnehmen.

31

(5) Dabei ist auch zu beachten, dass sich der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielende Ausspruch einer Kündigung und die der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses dienende Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber nach Voraussetzungen und Wirkungen deutlich unterscheiden. Mit seinem Weisungsrecht konkretisiert der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich häufig nur rahmenmäßig bestimmte Arbeitspflicht und schafft damit regelmäßig erst die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer diese erfüllen und das Arbeitsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 60). Deshalb sind für die Überprüfung der Wirksamkeit einer Weisung auch keine kündigungsrechtlichen Maßstäbe anzulegen, diese bestimmen sich vielmehr entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach § 106 GewO, § 315 BGB(vgl. BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 [zur Bedeutung einer unternehmerischen Entscheidung für eine Versetzung]).

32

(6) Das Landesarbeitsgericht unterscheidet mit seinen Annahmen auch nicht ausreichend zwischen dem BEM und den Maßnahmen, die aufgrund des BEM in Betracht kommen (vgl. BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 41, BAGE 123, 234). Wird als Maßnahme aus einem BEM eine Versetzung oder andere Ausübung des Weisungsrechts in Erwägung gezogen, richtet sich die Verbindlichkeit der arbeitgeberseitigen Weisung nach § 106 GewO, § 315 BGB. Der Arbeitnehmer kann sich - unabhängig von möglichen Folgen in einem Streit über eine spätere krankheitsbedingte Kündigung - gegen eine solche Maßnahme wenden, eine Bindung an die Ergebnisse des BEM besteht nicht. Umgekehrt würde es dem in § 84 Abs. 2 SGB IX zum Ausdruck kommenden Präventionsgedanken widersprechen, wenn der Arbeitgeber eine aus gesundheitlichen Gründen gebotene Umsetzung, die auch ansonsten billigem Ermessen entspricht, nicht vornehmen dürfte, nur weil er kein BEM durchgeführt hat. Soweit § 84 Abs. 2 SGB IX insoweit vom Erhalt des „Arbeitsplatzes“ spricht, handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler(BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32, BAGE 150, 117; Düwell in LPK-SGB IX § 84 Rn. 32; aA wohl Cramer/Ritz/Schian SGB IX § 84 Rn. 20).

33

(7) Darüber hinaus übersieht das Landesarbeitsgericht, dass es im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO, § 315 BGB nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen ankommt, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung die Grenzen billigen Ermessens wahrt(BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 35 mwN). Dies hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. Auch wenn es dem Arbeitgeber - wie möglicherweise hier - um die Suche nach der unter gesundheitlichen Aspekten besten Einsatzmöglichkeit für einen Arbeitnehmer geht, verlangt der Zweck des BEM nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil der Arbeitnehmer seine Interessen nicht zuvor selbst eingebracht hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausübung des Weisungsrechts auch diese Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen der notwendigen Abwägung wahrt. Wenn der Arbeitgeber wegen des fehlenden BEM erhebliche Belange des Arbeitnehmers hingegen nicht hinreichend berücksichtigt hat, weil er sie deswegen beispielweise gar nicht kannte, wird sich die Maßnahme im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung regelmäßig als unwirksam erweisen, sofern nicht gleichwohl die von ihm angeführten Abwägungsgesichtspunkte die Wahrung billigen Ermessens begründen können (vgl. im Hinblick auf eine tarifvertragliche Verpflichtung zur Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Versetzung BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 35). Insofern kann das unterlassene BEM auch im Rahmen der Ausübung des Weisungsrechts zu Rechtsnachteilen für den Arbeitgeber führen (vgl. dazu Kohte/Liebsch juris-PR-ArbR 36/17 Anm. 5 [allerdings unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]).

34

d) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich darüber hinaus als rechtsfehlerhaft, weil es wesentlichen Vortrag der Beklagten zur Begründung der Umsetzung des Klägers übergangen hat. Die von der Beklagen zulässig nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhobene Verfahrensrüge hat Erfolg. Auch dies führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO).

35

aa) Die Beklagte hatte in den Vorinstanzen mehrfach vorgetragen, dass es für sie in der Nachtschicht schwieriger als in der Wechselschicht sei, einen häufig fehlenden Mitarbeiter zu ersetzen, da der Pool der heranzuziehenden Mitarbeiter gegenüber der Wechselschicht geringer sei. Mitarbeiter aus der Wechselschicht könnten nicht in der Nachtschicht eingesetzt werden, weil dann die Ruhezeiten nicht eingehalten werden könnten. Springe der Schichtführer ein, könne er seinen eigentlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen. Diese betrieblichen Umstände hat sie ausdrücklich als weiteren Grund für die streitgegenständliche Maßnahme angeführt.

36

bb) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten im streitigen Tatbestand ausdrücklich wiedergegeben. In seinen Entscheidungsgründen führt es hingegen aus, die Beklagte habe „sonstige betriebliche Interessen“ nicht dargelegt und solche hätten im Zeitpunkt der Maßnahme objektiv auch nicht bestanden. An anderer Stelle benennt das Landesarbeitsgericht die Frage der gesundheitlichen Folgen der Umsetzung in die Wechselschicht als „das einzige [von der Beklagten] ins Feld geführte betriebliche Interesse“. Mit dem genannten Vortrag der Beklagten setzt sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinander. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Landesarbeitsgericht den diesbezüglichen Vortrag - unabhängig von der Frage etwaiger Hinweispflichten nach § 139 ZPO - als unsubstanziiert oder aus anderen prozessualen Gründen als nicht verwertbar angesehen hat.

37

III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Landesarbeitsgericht nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Im Übrigen ist es regelmäßig Sache der Tatsacheninstanzen festzustellen, ob eine konkrete Maßnahme billigem Ermessen entspricht oder nicht (vgl. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 805/15 - Rn. 34). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

38

1. Das Landesarbeitsgericht wird unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze zu prüfen haben, ob die Weisung vom 25. März 2015 billigem Ermessen entsprach. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag hinsichtlich der für und gegen die Wirksamkeit der Weisung sprechenden tatsächlichen Umstände zu ergänzen, soweit das Landesarbeitsgericht diesen als nicht ausreichend substanziiert ansieht. Maßgeblich kann es dabei aber ausschließlich auf Umstände ankommen, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme bereits vorlagen; spätere Entwicklungen (zB der Arbeitsunfähigkeitszeiten) können keine Berücksichtigung finden. Ebenso wenig kommt es im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ausübung eines Weisungsrechts auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern allein darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 28).

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2. Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass es gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, dass Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich ist und negative gesundheitliche Auswirkungen hat (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 153, 378). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass diese Erkenntnis eine Umsetzung in die Wechselschicht rechtfertigen kann. Der allgemeine Vortrag des Klägers, gerade für ihn sei eine dauerhafte Nachtschicht gesundheitlich besser als die Wechselschicht mit den wechselnden Arbeitszeiten, dürfte nicht genügen, um diese Erkenntnis infrage zu stellen. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass im Betrieb der Beklagten weiterhin eine (Dauer-)Nachtschicht eingerichtet ist. Es bedarf daher besonderer Umstände in der Person des Klägers - wie beispielsweise deutlich überdurchschnittliche Arbeitsunfähigkeitszeiten - um diese allgemeine Erkenntnis gerade als (einen) hinreichenden Grund für dessen Umsetzung anzusehen. Konkret auf die individuelle gesundheitliche Situation des Klägers bezogene Gründe für die Maßnahme - die ggf. im Rahmen der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements hätten festgestellt werden können - hat die Beklagte bisher jedenfalls nicht vorgetragen.

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3. Das Landesarbeitsgericht wird weiter dem Vortrag der Beklagten zur einfacheren Ersetzbarkeit des Klägers in der Wechselschicht bei krankheitsbedingten Ausfällen nachzugehen und diesen zu bewerten haben. Gleiches gilt für die bisher sehr allgemeine Behauptung des Klägers zu Nachteilen bei seiner Suchttherapie (vgl. zu solchen Erwägungen auch BAG 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 32, BAGE 157, 153) und seinen im Hinblick auf den gegenläufigen Vortrag der Beklagten bisher wenig substanziierten Vortrag zu finanziellen Einbußen durch den Wegfall von Zuschlägen und Zulagen. Bei der Bewertung des letztgenannten Aspekts ist zu berücksichtigen, dass solche Zuschläge und Zulagen die besonderen Erschwernisse durch die Nachtarbeit ausgleichen sollen und diese Erschwernisse mit dem fehlenden Einsatz in der Nachtschicht ebenfalls entfallen (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 32). Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Petri    

        

    Klein    

                 

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.