Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. März 2018 - 2 Sa 182/16

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2018:0322.2SA182.16.00
published on 22/03/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. März 2018 - 2 Sa 182/16
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.04.2016 – 11 Ca 2003/15 – abgeändert.

1. Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem TV ATZ LSA nach dem Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2020 bei einer Arbeitsphase vom 01.08.2015 bis zum 15.04.2018 und einer Freistellungsphase vom 16.04.2018 bis zum 31.12.2020 anzunehmen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Begründung eines Altersteilzeitvertrages (ATZ-Vertrag) im Blockmodell für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2020, wobei nach dem im Termin am 22.03.2018 korrigierten Antrag des Klägers die Freistellungsphase am 16.04.2018 beginnen soll.

2

Der am geborene Kläger ist bei dem beklagten Land bzw. seinem Rechtsvorgänger seit 01.08.1976 als Lehrer, zuletzt am F-Gymnasium in W mit der Fächerkombination Mathematik/Physik tätig.

3

Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA) Anwendung.

4

Der Kläger beantragte am 23.01.2015 (Bl. 7 d. A.) die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.08.2015, verwies auf seine Rentenberechtigung zum 01.01.2021 und teilte weiter mit, die Freistellungsphase solle zum 01.08.2018 beginnen.

5

Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 17.03.2015 (Bl. 8, 9 d. A.) und, nachdem der Kläger hiergegen am 20.03.2015 "Widerspruch" (Bl. 10 d. A.) erhoben hatte, mit weiterem Schreiben vom 29.04.2015 (Bl. 11 d. A.) ab. Zur Begründung verwies das beklagte Land auf dringende dienstliche Gründe, die dem Abschluss eines ATZ-Vertrages entgegenstehen. Bei Eintritt in die Freistellungsphase des Klägers sei eine Wiederbesetzung seiner Stelle erforderlich. Eine solche sei jedoch aufgrund der Vorgaben im Personalentwicklungskonzept 2011 bis 2025 nicht möglich. Der in diesem Konzept vorgesehene jährliche Neueinstellungskorridor reiche hierfür nicht aus. Zum Schuljahr 2018/2019 werde sich das Defizit an Lehrkräften im Bereich der Gymnasien bei einer angestrebten Unterrichtsversorgung von 102,5 % aufgrund von Altersabgängen auf 243 Vollzeitstellen belaufen. Auch seien nicht ausreichend Bewerber auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, um die benötigten Neueinstellungen im Bereich Mathematik/Physik abzudecken. Mithin handele es sich bei dem Schulfach Mathematik um ein sog. Mangelfach. Darüber hinaus hat sich das beklagte Land auf das Überschreiten der Überlastquote gemäß § 3 Abs. 1 AltTZG berufen. Im Bereich des Landesschulamtes sei bereits mit 9,92 % der Lehrkräfte ein Altersteilzeitvertragsverhältnis begründet worden.

6

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell weiter. Er hat das Vorliegen von dringenden dienstlichen Gründen, die dem entgegenstehen, bestritten. Soweit das beklagte Land auf Personalengpässe verweise, beruhe dies auf strukturellen Versäumnissen in der Landesverwaltung. Dass es sich bei "Mathematik" um ein Mangelfach handele, werde bestritten. Im Übrigen wäre dies ebenfalls "hausgemacht", da das beklagte Land die Ausbildungskapazitäten für Lehrer reduziert habe. Selbst wenn im Bereich des Landesschulamtes die Überlastquote überschritten sei, stehe dies seinem Anspruch nicht entgegen. Das beklagte Land habe diese Quote wissentlich überschritten. So habe es noch im Jahr 2014 einer Kollegin an der Sekundarschule O mit der Fächerkombination Mathematik/Physik den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages angeboten.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

das beklagte Land zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß AltTZG i. V. m. dem TV ATZ LSA nach dem Blockmodell anzunehmen, wobei die Arbeitsphase mit dem 01.08.2015 beginnt und bis zum 31.07.2018 dauert und die Freistellungsphase sich anschließt vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2020.

9

Das beklagte Land hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu und verweist insoweit auf die vorprozessualen Ablehnungsschreiben vom 17.03. und 29.04.2015.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.04.2016 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Anspruch aus § 2 TV ATZ LSA stehe das Überschreiten der Überlastquote gemäß § 3 Abs. 1 AltTZG entgegen. Von einer solchen Überschreitung sei auszugehen. Dem Gericht sei aus anderen Verfahren bekannt, dass die von dem beklagten Land genannten Zahlen zutreffend seien. Auch habe der Kläger diese Angaben nicht ausreichend bestritten. Der Anspruch folge weiter nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem Gericht sei ebenfalls bekannt, dass das beklagte Land mit vergleichbaren Lehrkräften keine ATZ-Verträge im hier streitgegenständlichen Zeitraum abgeschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 61 bis 73 der Akte verwiesen.

13

Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 27.04.2016 zugestellte Urteil am 23.05.2016 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.07.2016 am 22.07.2016 begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass er sehr wohl das Überschreiten der Überlastquote bestritten habe. Auch habe das Arbeitsgericht seiner Annahme, das beklagte Land habe im streitgegenständlichen Zeitraum mit Lehrkräften keine ATZ-Verträge mehr abgeschlossen, Tatsachen zugrunde gelegt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, ohne hierauf hinzuweisen. Das beklagte Land habe sehr wohl nach Ablauf des Jahres 2012 mit Lehrkräften Altersteilzeitverträge abgeschlossen, so mit seiner Kollegin A im Jahr 2014.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.04.2016 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem TV ATZ LSA nach dem Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2020 bei einer Arbeitsphase vom 01.08.2015 bis zum 15.04.2018 und einer Freistellungsphase vom 16.04.2018 bis zum 31.12.2020 anzunehmen.

16

Das beklagte Land beantragt,

17

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

18

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei sehr wohl die Überlastquote deutlich überschritten worden. Die Anzahl der im Bereich des Landesschulamtes abgeschlossenen ATZ-Verträge mit Lehrkräften habe bei 9,92 % gelegen.

19

Allerdings sei es zutreffend, dass das beklagte Land auch nach Jahr 2012 mit Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, weiter ATZ-Verträge abgeschlossen habe. So sei bis Anfang 2014 verfahren worden. Nachdem das Landeskabinett am 01.04.2014 beschlossen habe, dass in der Regel dem Abschluss von ATZ-Verträgen mit Lehrkräften dringende dienstliche Gründe entgegenstehen, habe das Kultusministerium – unstreitig – mit Erlass vom 03.04.2014 (Bl. 159 d. A.) einen engeren Prüfungsmaßstab bei der Bewilligung derartiger Anträge vorgegeben. Danach seien lediglich noch mit ca. zwei Dutzend Lehrern Altersteilzeitverträge abgeschlossen worden. Für das Jahr 2015 habe der Haushaltsführungserlass (HFÜ) vom 19.01.2015 (Bl. 160 ff d. A.) im Abschnitt 2, Ziffer 11. – ebenfalls unstreitig – die Vorgabe enthalten, dass in der Regel dringende dienstliche Belange einer Bewilligung von Altersteilzeit bei Lehrkräften entgegenstehen. Hierin liege – so meint das beklagte Land – eine Stichtagsregelung, die der Begründung von Ansprüchen auf Abschluss von ATZ-Verträgen nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Folgezeit entgegenstehen.

20

Das Berufungsgericht hat im Termin am 22.03.2018 die Parteien darauf hingewiesen, aus weiteren Verfahren betreffend den Abschluss von ATZ-Verträgen mit Lehrkräften des beklagten Landes sei gerichtsbekannt, dass das beklagte Land auch noch im Jahr 2015 mit Fachpraxislehrern an Berufsschulen, deren Fächerkombination nicht mehr benötigt wird, sowie mit pädagogischen Mitarbeitern Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

22

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Notfrist zur Einlegung der Berufung sowie die Berufungsbegründungsfrist gewahrt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 5 ArbGG). Die Berufungsbegründung entspricht inhaltlich den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO.

B.

23

Die Berufung des Klägers ist mit dem von ihm angepassten Klagantrag begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell zu den im Klagantrag benannten Konditionen zu.

I.

24

Die veränderte Antragstellung begegnet keinen prozessualen oder materiellrechtlichen Bedenken. Vielmehr lässt sich aus der Klagebegründung der „aktuelle“ Antragsinhalt im Wege der Auslegung herleiten. Der Kläger begehrt den Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2020. Dies ergibt sich bereits aus seinem der Klageschrift beigefügten Antrag vom 23.01.2015, in dem der Kläger ausdrücklich den gewünschten Beginn zum 01.08.2015 angibt. Die gewünschte Laufzeit ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Hinweis des Klägers auf den „Rentenbeginn“ am 01.01.2021. Diesem Klageziel entspricht auch der im Termin am 13.04.2016 zu Protokoll (Bl. 58 d. A.) erklärte, vorgelesene und genehmigte Antrag. Allerdings hat der Kläger in dem in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag den 06.08.2015 (so auch der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Antrag) statt des 01.08.2015 und den 31.08.2020 statt des 31.12.2020 benannt. Angesichts des Inhalts der Berufungsbegründung ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger durch diesen angekündigten Antrag eine Veränderung der für den ATZ-Vertrag maßgeblichen Eckdaten nicht vornehmen wollte. Aus der Begründung ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger an seinem erstinstanzlichen Klageziel unverändert festhalten will.

25

Der nunmehr angegebene Beginn der Freistellungsphase lässt sich ebenfalls im Wege der Auslegung aus dem Klagevorbringen herleiten. Dem Kläger geht es erkennbar darum, einen ATZ-Vertrag auf der Basis des TV ATZ LSA in Form des Blockmodells abzuschließen. Er nimmt in seinem Antrag ausdrücklich auf dieses Tarifwerk Bezug und verweist auf das „Blockmodell“. Damit macht er ausreichend deutlich, dass sich die dem Blockmodell immanente Arbeits- und Freistellungsphase nach den tariflichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 lit. a) TV ATZ LSA bestimmen soll. Der Benennung des 01.08.2018 – wohl im Hinblick auf den Schuljahreswechsel – kommt demnach keine konstitutive Bedeutung zu.

II.

26

Mit dieser Antragstellung ist die Berufung begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages mit dem im Antrag benannten Inhalt aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA zu.

27

1. Dabei kann zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Anspruch nicht unmittelbar auf § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA stützen kann, weil das Erreichen der Überlastquote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG als negatives Tatbestandsmerkmal dem Entstehen des Anspruches entgegensteht. Diese Bestimmung des AltTZG ist auch im Anwendungsbereich des TV ATZ LSA zu berücksichtigen (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15).

28

2. Der Anspruch ergibt sich jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA.

29

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15 – Rn. 26 f).

30

Allerdings besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Verwaltungspraxis durch Festsetzung eines Stichtages wieder zu beenden. Eine solche Stichtagsregelung ist zulässig. Die mit ihr verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt für die tariflich in die Anspruchsvoraussetzungen einbezogene Überforderungsquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG in besonderem Maß. Diese Regelung schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Sie überlässt es ihm u. a., ob er einen Stichtag bestimmt. Bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird. Sonst kann es zu einer zufälligen faktischen “Überholung” von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen. Eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt, sondern willkürlich (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – Rn. 53 f).

31

a. Danach steht das zugunsten des beklagten Landes anzunehmende Überschreiten der Überlastquote im Bereich der Schulverwaltung dem Abschluss eines ATZ-Vertrages nicht entgegen.

32

aa) Das beklagte Land hat unstreitig in einer Mehrzahl von Fällen nach Überschreiten der Quote mit Lehrkräften im Haushaltsjahr 2014 ATZ-Verträge abgeschlossen. Weiter ist gerichtsbekannt, dass auch noch im Jahr 2015 in ca. 20 Fällen mit Lehrkräften an berufsbildenden Schulen (sog. Fachpraxislehrern), pädagogischen Mitarbeitern und mit Beschäftigten an Landes-Schulen in den Bereichen „Technik“ bzw. „Verwaltung“ solche Vereinbarungen getroffen worden sind. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht der Umstand, dass für die von den vorgenannten Lehrern unterrichteten Fächer zukünftig kein Bedarf mehr besteht, einer Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entgegen. Dieser beschränkt die jeweilige Vergleichsgruppe in Bezug auf den Abschluss von ATZ-Verträgen nach Überschreiten der Überlastquote nicht auf Lehrkräfte mit bestimmten Fächerkombinationen, da diese Quote betriebsbezogen zu bestimmen ist (LAG Sachsen-Anhalt 19.06.2017 – 6 Sa 318/15). Die sich aus den jeweiligen von der Lehrkraft unterrichteten Fächern ergebenden Besonderheiten sind vielmehr bei der Frage, ob dem Abschluss eines ATZ-Vertrages dringende dienstliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA entgegenstehen, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Beschäftigtengruppe der pädagogischen Mitarbeiter (vgl. insoweit BAG 13.12.2016 a.a.O., wonach eine Vergleichbarkeit von Bediensteten des beklagten Landes ungeachtet der von diesen im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ausgeübten unterschiedlichen Funktionen bejaht worden ist).

33

bb) Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers hatte das beklagte Land diese Verwaltungspraxis auch nicht durch das Setzen eines Stichtages wieder aufgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Stichtagsregelung zur ihrer Wirksamkeit im Bereich der Schulverwaltung hätte bekanntgemacht werden müssen. Vorliegend lässt sich aus dem Sachvortrag des beklagten Landes bereits nicht ableiten, dass überhaupt eine Stichtagsregelung dahingehend, zukünftig keine ATZ-Verträge mit Lehrkräften abzuschließen, solange die Überlastquote überschritten ist, getroffen worden ist. Der HFE 2015 enthält eine solche Entscheidung nicht. Abschnitt 2 Ziff. 11. definiert lediglich (mit verwaltungsinterner Bindung) für den Bereich der Lehrkräfte den Ablehnungsgrund des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA dahingehend, dass dieser grundsätzlich bei einer Entscheidung über den ATZ-Antrag als einschlägig anzunehmen sei. Daraus folgt jedoch per Umkehrschluss, dass die Praxis in der Schulverwaltung, ungeachtet des Überschreiens der Überlastquote mit Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen im Übrigen (weiter) ATZ-Verträge abzuschließen, gerade nicht vollständig beendet werden soll. Der Erlass schränkt lediglich die Anzahl der zukünftig im Bereich der Schulverwaltung zu schließenden ATZ-Verträge ein, indem er den Abschluss derselben zur Ausnahme macht. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Schulverwaltung des beklagten Landes unstreitig im Jahr 2015 weitere ATZ-Verträge "ausnahmsweise" abgeschlossen. Durch den HFE 2015 ist mithin nur die bisherige Verwaltungspraxis des Landesschulamtes, Lehrkräften nach Vollendung des 60. Lebensjahres regelmäßig Altersteilzeit zu bewilligen, beendet worden. Dem Kläger ist folglich eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls dahingehend verwehrt, dass er keine Prüfung seines Antrages nach der bis Anfang 2015 geltenden Erlasslage durchsetzen kann.

34

b. Damit bestimmt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines ATZ-Vertrages nach § 2 TV ATZ LSA, dem der folgende Wortlaut zukommt:

§ 2

35

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

36

(1)
Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

37

a)
das 55. Lebensjahr vollendet und

38

b)
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

39

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

40

(2)
Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

41

(3)
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

42

43

aa) Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA. Zwar hatte er zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Insoweit maßgeblich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Altersteilzeit jenes Lebensjahr vollendet worden ist. Dies folgt aus Abs. 2 Satz 2, der eine Vorlauffrist von 3 Monaten vorsieht. Würde man (für eine positive Entscheidung) verlangen, dass der Beschäftigte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das 60. Lebensjahr vollendet hat, wäre der von den Tarifvertragsparteien festgelegte Beginn der Altersteilzeit mit Erreichen des 60. Lebensjahres nicht realisierbar (vgl. BAG 19.09.2017 – 9 AZR 36/17 – zu § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA). Im Übrigen hat sich das beklagte Land vorbehaltlos auf den Antrag eingelassen (vgl. BAG 17.08.2010 – 9 AZR 414/09 – Rn. 22).

44

bb) Für das beklagte Land bestand im vorliegenden Fall kein Ablehnungsgrund gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA. Aus dem von dem beklagten Land, das insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, vorgetragenen Sachverhalt lassen sich dringende dienstliche, der Begründung eines ATZ-Verhältnisses im Blockmodell entgegenstehende Gründe nicht entnehmen.

45

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen die von dem Arbeitnehmer begehrte Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar. Zu diesen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen. Bei diesen Gründen i. S. v. § 2 Abs. 3 TV ATZ handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG 21.02.2012 – 9 AZR 479/10 – Rn. 16). Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung, ob Ablehnungsgründe zu Recht geltend gemacht worden sind, ist das Datum, zu dem das Ablehnungsschreiben dem Arbeitnehmer zugegangen ist (BAG 23.11.2004 – 9 AZR 644/03 – Rn. 32).

46

(1) Soweit das beklagte Land in seinem Ablehnungsschreiben auf haushaltsrechtliche Beschränkungen, die einer Wiederbesetzung der Stelle des Klägers entgegenstehen, verweist, kann dieser Einwand schon wegen des mit dem TV ATZ LSA verfolgten Regelungszwecks keinen dringenden dienstlichen Grund darstellen. Die Praxis des beklagten Landes, die Vorgaben des TV ATZ LSA als Instrument des Personalabbaus zu nutzen, stehen mit dem Zweck des Tarifvertrages, der in § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA seinen Niederschlag gefunden hat, nicht in Einklang. Die Norm verweist auf das AltTZG. Gem. § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit "die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen". Mithin dient die Altersteilzeit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitsuchenden (BAG 13.12.2016 a.a.O. – Rn. 31, 36).

47

(2) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich weiter nicht aus der von dem beklagten Land dargelegten personalwirtschaftlichen Situation im Bereich der Lehrkräfte an Gymnasien. Der Vortrag des beklagten Landes erschöpft sich in der Darstellung der – prognostizierten – allgemeinen Personalsituation betr. Lehrkräfte an Gymnasien bei Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase nach Ablauf des Schuljahres 2017/2018.

48

Dass konkret die Stelle des Klägers bei seinem beabsichtigten Eintritt in die Freistellungsphase aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt betreffend Gymnasiallehrer/innen mit der von dem Kläger unterrichteten Fächerkombination, insbesondere dem Fach Mathematik, nicht nachbesetzt werden kann, obwohl hierfür ein Bedarf besteht, hat das beklagte Land jedoch nicht hinreichend dargelegt. Aus seinem Vorbringen lässt sich eine diesbezügliche Prognosegrundlage – bezogen auf den Zeitpunkt der Ablehnung – nicht mit der erforderlichen Substanz ableiten.

49

Es liegt in der Natur der Sache, dass durch den Abschluss eines Tarifvertrages, der älteren Arbeitnehmern den gleitenden Übergang in die Altersruhe ermöglichen und dafür im Gegenzug die Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern fördern soll, bei dem an diesen Tarifvertrag gebundenen öffentlichen Arbeitgeber ein Personalbedarf entsteht. Insoweit hat der den Tarifvertrag abschließende Arbeitgeber als Konsequenz seines vertraglichen Handelns sein personalwirtschaftliches Konzept entsprechend anzupassen. Wenn das beklagte Land dies zunächst unterlassen hat, weil es den TV ATZ LSA als Instrument zur Personalreduzierung eingesetzt hat, so kann dies angesichts der Zweckrichtung des TV ATZ LSA nicht zu einem pauschalen, ganze Gruppen von Beschäftigten erfassenden Versagensgrund i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA führen. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA stellt vielmehr auf den konkreten Einzelfall ab und begründet gerade keine "verkappte" weitere Überlastquotenregelung.

50

Auf den konkreten Einzelfall bezogen hat das beklagte Land nicht ausreichend vorgetragen, dass einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst zum 01.08.2018 bzw. zum 16.04.2018 in Relation zu einem planmäßigen Ausscheiden bei Erreichen der Regelaltersgrenze dringend dienstliche Gründe entgegenstehen.

51

So fehlt es bereits an hinreichendem Sachvortrag, wie sich voraussichtlich die Personalsituation zum Ende des Schuljahres 2017/2018 in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers darstellen wird. Aus dem Vortrag des beklagten Landes lässt sich allenfalls ableiten, dass allgemein – wie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes und der Wirtschaft – die Rekrutierung von Nachwuchspersonal, insbesondere von Fachkräften, sich zunehmend schwieriger gestaltet. Dass darüber hinaus in Bezug auf die Position des Klägers eine vorzeitige Nachbesetzung – angesichts der demografischen Entwicklung spricht viel dafür, dass die Problemlage sich bis zu einem Ausscheiden der Klägers bei Erreichen des Rentenalters nicht entspannen wird – "seiner" Stelle mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist hingegen nicht erkennbar. Die bei der Nachbesetzung von Stellen allgemein auftretenden Schwierigkeiten hat das beklagte Land jedoch als Konsequenz seines autonomen Handelns (Abschluss eines Tarifvertrages über Altersteilzeit im Jahr 2012) in der Weise hinzunehmen, dass hierauf die Ablehnung eines ATZ-Vertrages, auf den der betreffende Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch hat, nicht gestützt werden kann.

III.

52

Nach alledem war das Rechtsmittel des Klägers erfolgreich.

C.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

D.

54

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

55

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.