Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 05. Juli 2017 - 5 Sa 208/16

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2017:0705.5SA208.16.00
published on 05/07/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 05. Juli 2017 - 5 Sa 208/16
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Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.05.2016 (Az.: 9 Ca 43/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

2

Der am … geborene Kläger ist seit dem 01.02.1992 als … beschäftigt. Bis September 2015 war der Kläger bei der JVA … tätig. Durch Erlass des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung vom 28.09.2015 ist der Kläger mit Wirkung vom 01.10.2015 an das … versetzt worden. Der Kläger ist als … im … dem … zugewiesen und in der Telefonzentrale tätig.

3

Der Kläger bezieht eine durchschnittliche monatliche Vergütung in Höhe von …€ brutto.

4

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 (TVATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

5

„Präambel

6

Ausgehend von der Tarifeinigung In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

7

§1
Geltungsbereich

8

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

9

§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

10

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

11

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

12

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

13

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

14

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

15

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeltarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

16

(4) Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

17

§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

18

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

19

Als bisherige

20

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

21

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der § 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

22

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

23

(3) Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmte Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

24

…“.

25

Der Kläger stellte, als er noch bei der JVA … tätig war, am 08.09.2015 dort einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.11.2015 bis zum 30.04.2019 (Bl. 21 d. A). Mit Schreiben vom 09.12.2015 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers ab. Wegen des Inhalts des Schreibens des beklagten Landes vom 09.12.2015 wird auf Bl. 23 bis 24 d. A. Bezug genommen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 25.01.2016 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers endgültig ab. In dem Bescheid nimmt das beklagte Land Bezug auf die Verfügung des Präsidenten des OLG Naumburg vom 14.01.2016. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 25, 26 d. A. Bezug genommen.

26

Mit seiner am 03.03.2016 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingereichten Klage begehrte der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, wie im Schreiben vom 08.09.2015 beantragt.

27

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dringende dienstliche Gründe stünden seinem Antrag nicht entgegen. Auf die Überlastquote könne sich das beklagte Land nicht berufen. Daher habe er aus dem TVAZT LSA einen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrages, da er das 60. Lebensjahr vollendet habe.

28

Der Kläger hat beantragt,

29

das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.08.2017 als Arbeitsphase und für den Zeitraum vom 01.9.2017 bis 30.04.2019 als Freistellungsphase anzunehmen.

30

Hilfsweise

31

das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.05.2016 bis zum 30.04.2016 anzunehmen, wobei die Arbeitsphase und die Ruhephase jeweils hälftig auf die Gesamtdauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden und das Altersteilzeitverhältnis mit der Arbeitsphase beginnt.

32

Das beklagte Land hat beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Bewilligung der vom Kläger begehrten Altersteilzeit stünden dringende dienstliche Belange entgegen. Die verbleibende Arbeit könne nicht umverteilt werden, wenn der Kläger in die Freistellungsphase geht bzw. aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch eine Nachbesetzung könne nicht erfolgen.

35

Mit Urteil vom 20.05.2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass beklagte Land habe dringende dienstliche oder betriebliche Gründe, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen könnten, nicht dargelegt. Der Hinweis des beklagten Landes, dass während der Freistellung keine Nachbesetzung der Stelle erfolgen könne, sei kein ausreichender Grund.

36

Gegen das dem beklagten Land am 01.06.2016 zugestellte Urteil wendet sich die am 15.06.2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.09.2016 - am 31.08.2016 begründete Berufung des Klägers.

37

Das beklagte Land ist weiterhin der Ansicht, die derzeitige landesweite Personalsituation stelle einen die Versagung von Altersteilzeit rechtfertigenden dringenden dienstlichen Belang dar. Hinsichtlich der Personalsituation im einfachen Dienst sei auf die landesweite Lage abzustellen. Auch hinsichtlich der Überlastquote sei der OLG-Bezirk maßgeblich. Von gegenwärtig dort 235 Mitarbeitern in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis im Bereich der Laufbahngruppe 1 seien 6 Angestellten und 6 Beamten Altersteilzeit bewilligt worden. Zwei Altersteilzeitverhältnisse enden am 31.08.2016 bzw. am 30.09.2016.

38

Das beklagte Land beantragt,

39

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.05.2016, Az. 9 Ca 43/16, die Klage abzuweisen.

40

Der Kläger beantragt,

41

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

42

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

43

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Ansicht, seinem Anspruch auf Abschluss des begehren Altersteilzeitvertrages stünden keine dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegen. Das beklagte Land könne durch einfache Organisationsmaßnahmen die bei Eintritt in die Freistellungsphase geänderte Beschäftigungssituation anpassen. Auf die Durchführungshinweise des Ministeriums der Finanzen vom 04.02.2012 könne sich das beklagte Land nicht berufen. Schließlich sei auch nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes die Überlastquote nicht überschritten.

44

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufung nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

45

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet.

I.

46

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG) form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

47

Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

1.

48

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ab welchem Zeitpunkt die Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Es kommt auch die Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist (zuletzt BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 -, juris, Randz. 15).

2.

49

Die Klage ist begründet.

50

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ergibt sich aus § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA.

2.1.

51

Die tariflichen Voraussetzungen, an die § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages knüpft, liegen vor.

52

Die Vorschriften des TV ATZ LSA finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 TV ATZ LSA. Zum begehrten Beginn der Altersteilzeit hatte er das 60. Lebensjahr vollendet und das beklagte Land beschäftigte ihn über 5 Jahre. Der Kläger stand in dem 5-Jahres-Zeitraum vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III.

53

Auch wenn hinsichtlich der Vollendung des 60. Lebensjahres auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages abzustellen wäre (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 -, juris, Randz. 31), hatte der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet.

2.2.

54

Der tarifliche Anspruch des Klägers scheitert nicht daran, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

55

Vom beklagten Land wird eine Überschreitung der Überlastquote nicht dargelegt. Selbst wenn man zugunsten des beklagten Landes hinsichtlich der Berechnung auf den OLG Naumburg-Bezirk abstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die 5 % nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten war. Die vom beklagten Land hierzu vorgenommene Berechnung erfasst nur den Bereich der Laufbahngruppe 1. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG spricht aber ausdrücklich von "5 v. 100 der Arbeitnehmer des Betriebes", also von allen Mitarbeitern, die innerhalb des OLG Naumburg-Bezirks beschäftigt werden.

56

Demzufolge kann sich auch der Präsident des … bei der Ablehnung des Antrags des Klägers nicht auf die Überlastquote berufen.

2.3.

57

Dem Anspruch des Klägers stehen keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegen, § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA.

58

a) § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA räumt dem Arbeitgeber im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kein Ermessen ein. Vielmehr hat der Beschäftigte, der - wie im Streitfall der Kläger - die tariflichen Voraussetzungen erfüllt und das 60. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitgeber kann die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Berufung auf § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA ablehnen, weil dem tariflichen Anspruch des Beschäftigten dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegen stehen (BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 -).

59

Ein entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig Kosten verursachen würde. Für die Ablehnung eines Anspruchs auf Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses müssen die dienstlichen oder betrieblichen Gründe allerdings gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA dringend, d. h. von besonderem Gewicht sein. Die dienstlichen oder betrieblichen Gründe müssen notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig sein (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 -; BAG 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 -).

60

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen der von dem Arbeitnehmer begehrten Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maß entgegenstehen. Die Aufwendung des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dringenden oder betrieblichen Gründe dar (BAG 23.Januar 2007 - 9 AZR 393/06 -). Zu den typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften entstehen. Der Einwand des öffentlichen Arbeitgebers, er könne die Stelle des Arbeitnehmers aus Gründen des Stellenplans erst nach dem Ende der Freistellungsphase besetzen, berechtigt ihn ebenfalls nicht, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 -).

61

b) Das Arbeitsgericht hat unter Heranziehung der Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht vom 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - zutreffend festgestellt, dass das beklagte Land dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht dargelegt hat. Auf die Entscheidungsgründe (Seiten 8 - 11 des Urteils) wird Bezug genommen.

62

Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 29.01.2015 - 3 Sa 276/14 - zugrunde lag, erscheint es bei Eintritt der Freistellungsphase des Klägers durchaus möglich, die Arbeitsorganisation der geänderten Beschäftigungssituation anzupassen. Der Kläger ist in der … bei dem … tätig. Seine Arbeitsaufgabe ist es, die eingehenden Telefongespräche an die einzelnen Geschäftsstellen verschiedener Gerichte weiterzuleiten. Durch einfaches Anlernen innerhalb von wenigen Tagen kann die Telefonanlage durch jede andere Person bedient werden. Zu denken ist auch an einen Einsatz eines modernen Telefonsystems oder die Überlegung, ob das Vorhalten einer eigenen Telefonzentrale überhaupt noch erforderlich ist.

63

Soweit sich das beklagte Land auf die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums der Finanzen vom 04.02.2012 bezieht, können die dort genannten haushaltsrechtlichen Vorgaben dem Anspruch des Klägers auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nicht entgegengehalten werden. Der vom beklagten Land angegebene Grund für die Ablehnung des Altersteilzeitvertrages widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gem. § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit "die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers" ermöglichen. Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitsuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien im TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG (BAG 09. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 -, juris, Randz. 36).

64

Im Übrigen ist selbst das beklagte Land wohl davon ausgegangen, dass der Bewilligung des vom Kläger begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages dienstliche Belange und keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

65

In den Ablehnungsbescheiden des Präsidenten LG Dessau-Roßlau vom 09.12.2015 und vom 25.01.2016 wird jeweils Bezug genommen auf Verfügungen des Präsidenten des OLG Naumburg. In diesen Verfügungen des PräsOLG Naumburg steht jeweils im letzten Absatz: "Der Bewilligung eines Altersteilzeitverhältnisses stehen gem. vorstehenden Ausführungen dienstliche Belange entgegen, weshalb ich mein Einvernehmen zur Bewilligung als Altersteilzeitbeschäftigung nicht erteilen kann. Ich bitte, den Antrag des Justizbeschäftigten abzulehnen und eine Abschrift des Ablehnungsbescheides zu übermitteln".

III.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

67

Ein Grund für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29.01.2015 - 3 Sa 276/14 - ab. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen mit unterschiedlichen Sachverhalten.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 13/12/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.
published on 21/02/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. März 2010 - 4 Sa 552/09 - aufgehoben.
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published on 13/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 31.08.2016, Az. 3 Ca 262 a/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb
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Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)