Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 13. Feb. 2014 - 3 Sa 160/12

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2014:0213.3SA160.12.0A
published on 13/02/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 13. Feb. 2014 - 3 Sa 160/12
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung des Vergleichsentgelts, das bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom BAT-O in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) zu bilden war, und darüber, ob der Klägerin für die Monate Februar bis Oktober 2008 weiteres Entgelt in Höhe von 965,46 € brutto zusteht.

2

Die am ... geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie arbeitet seit 16. Februar 1998 bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte. Die Beklagte ist eine ... .

3

Auf das Arbeitsverhältnis fanden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 9. Februar 1998 bis zum 31. Oktober 2006 der Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung und die für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Kraft individualrechtlicher Vereinbarung in dem am 18. Juli 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag finden sei 1. November 2006 auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hierzu gehören Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006.

4

In § 5 TVÜ-Länder heißt es zur Ermittlung des Vergleichsentgelts u. a.:

5

„§ 5 Vergleichsentgelt

6

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet.

7

(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. ...“

8

In § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 BAT-O ist geregelt:

9

„(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. ... .

10

(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen. Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedverband.“

11

Der Ehemann der Klägerin ist seit 1. Juli 2003 ... vollbeschäftigt. Alleinige Gesellschafte ...  Geldmittel in Höhe von jährlich mindestens 3,752 Millionen €. In dem zwischen dem Ehemann der Klägerin und der ... abgeschlossenen Leiharbeitsvertrag vom 9. Dezember 2005 ist u. a. geregelt, dass der Ehemann der Klägerin seine Tätigkeit als Hausmeister im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung erbringt und seine Vergütung analog der jeweils gültigen Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrag Allgemeine Ortskrankenkassen (BAT/AOK-Neu) und der dazu gehörigen aktuellen Arbeits- und Dienstvereinbarungen der AOK Sachsen-Anhalt erfolgt. Die ....... teilte der Beklagten mit einem Schreiben vom 25. November 2008 mit, dass der Ehemann der Klägerin auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu seit Februar 2008 den vollen Sozialzuschlag (Familienzuschlag) erhält, der den Verheiratetenzuschlag beinhaltet.

12

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1. November 2006, dem Zeitpunkt der Überleitung vom BAT-O in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), zunächst ein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung eines Ortszuschlages der Stufe 2. Die Klägerin erhielt ein monatliches Gehalt von insgesamt 2.441,39 € brutto, das sich aus dem Tabellenentgelt von 2.285,00 €, dem Betrag „Besitzstand Kinderbez. OZ“ von 90,57 €, dem AG-Anteil VW von 6,65 € und einem Auffüllbetrag von 59,17 € zusammensetzte. In der Folgezeit stellte die Beklagte fest, dass ihr bei der Berechnung des Vergleichsentgelts für die Klägerin ein Fehler unterlaufen sei und der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder, weil deren Ehemann auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu einen vollen Sozialzuschlag (Familienzuschlag) erhält, der einen Verheiratetenzuschlag beinhalte, lediglich ein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung eines Ortszuschlages der Stufe 1 zusteht. Sie teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2008 dazu Folgendes mit:

13

„... Der Fehler in der Überführung wurde von Frau ... selbst mit der Mail vom 05.05.2008 angezeigt und gleichzeitig mitgeteilt, dass ihr Ehemann gegenüber seinem Arbeitgeber den vollen Ortszuschlag realisieren kann. In Abstimmung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist von 6 Monaten wurde nach abschließender Prüfung durch uns folgende Regelung getroffen:

14

Der Ehemann erhält rückwirkend zum Februar 2008 den Ortszuschlag der Stufe 2. Gleichzeitig werden wir den Betrag der individuellen Zwischenstufe um den entsprechenden hälftigen Unterschiedsbetrag ebenfalls rückwirkend zum Februar 2008 zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages kürzen.“

15

Unter dem Datum des 25. Juli 2008 korrigierte die Beklagte die Gehaltsabrechnungen für die Monate ab Februar 2008. Das monatliche Gehalt der Klägerin belief sich nunmehr auf insgesamt 2.390,48 € brutto. Es setzte sich aus dem Tabellenentgelt von 2.285,00 €, dem Betrag „Besitzstand Kinderbez. OZ“ von 90,57 €, dem AG-Anteil VW von 6,65 € und dem Betrag „Individuelle Zwischenstufe“ von 8,26 € zusammen. Nach der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder zum 1. Mai 2008 erfolgten Erhöhung des Entgelts der individuellen Zwischenstufe um 2,9 % und der Aufrundung auf volle fünf Euro belief sich das monatliche Entgelt der Klägerin ab Mai 2008 einschließlich der arbeitgeberseitigen vermögenswirksamen Leistung auf insgesamt 2.459,85 € brutto.

16

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei zutreffender Auslegung des § 29 BAT-O sei ihr Ehemann nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, weshalb der ihm gezahlte Familienzuschlag bei der Bildung des Vergleichsentgelts für sie außer Betracht bleiben müsse. Ihr stehe darüber hinaus der volle Unterschiedsbetrag zu. Die Beklagte schulde ihr somit für Februar bis April 2008 monatlich 101,82 € brutto. Darüber hinaus habe die Beklagte die durch den TVÜ-Länder ab 1. Mai 2008 festgelegte Erhöhung um 2,9 % nicht vorgenommen, so dass sie ihr aus diesem Grund für Mai bis Oktober 2008 monatlich 110,00 € brutto schulde.

17

Die Klägerin hat am 5. November 2008 beim Arbeitsgericht ... Klage erhoben. Sie hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren abschließend beantragt,

18

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 452,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

19

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 965,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts... vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 127 bis 129 d. A.) verwiesen

21

Das Arbeitsgericht ... hat die Klage abgewiesen.

22

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe das Vergleichsentgelt zutreffend berechnet. Die Klägerin habe nur Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages der Stufe 1, da ihr Ehemann eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder sei. Der Ehemann der Klägerin gelte als andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O, da es sich bei seinem Arbeitgeber um einen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O handele, der dem öffentlichen Dienst vergleichbare tarifliche Regelungen anwende. Denn auf das zwischen dem Ehemann der Klägerin und der ...-. bestehende Arbeitsverhältnis fänden die Bestimmungen des BAT/AOK-Neu Anwendung, darunter die des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT/AOK-Neu, und der Ehemann der Klägerin erhalte neben der monatlichen Grundvergütung einen Sozialzuschlag BAT 1/1 + 1 K, also einen ungekürzten Familienzuschlag (Ortszuschlag). Aufgrund dieser Tatsache seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder erfüllt, so dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, bei der Bildung des Vergleichsentgelts für die Klägerin nur den Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Auch die weitere Voraussetzung des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O sei erfüllt, denn ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Geschäftsberichtes 2007 und des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 der ... sei die ... Hauptkunde dieser GmbH und darüber hinaus an ihr in sonstiger Weise im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O beteiligt. Ferner habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der individuellen Zwischenstufe von 115,00 € ab Mai 2008 i. V. m. § 6 Abs. 1 TVÜ-Länder. Da der Klägerin kein höherer Ortszuschlag zustehe, verbleibe es bei der zum 1. Mai 2008 von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung ihres Entgeltes.

23

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 des vorbezeichneten Urteils (Bl. 130 bis 133 d. A.) verwiesen.

24

Die Klägerin legte gegen das ihr am 9. September 2009 zugestellte Urteil am 28. September 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung ein und begründete die Berufung am 27. Oktober 2009.

25

Die Klägerin ist der Ansicht, der Streit der Parteien betreffe im Grunde genommen allein die Frage, ob ihr Ehemann eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder sei. Das sei er nicht. Denn auch wenn er als Angestellter der ... Ansprüche nach den Bestimmungen des BAT/AOK-Neu habe, handele es sich bei seiner Arbeitgeberin nicht um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nach § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O. Daraus, dass die ....... Hauptkunde der ...... sei und jährlich mindestens 3,752 Millionen € an diese Gesellschaft leiste, könne man nicht schließen, dass diese Gesellschaft einer der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sei. Die von der ... geleisteten Leistungsentgelte stellten gerade keine Beteiligung dar, weder direkt noch „in anderer Weise“. Auch wenn der Begriff „in anderer Weise“ nach der Rechtsprechung weit auszulegen sei, könne keine uferlos weite Auslegung erfolgen. Das Arbeitsgericht habe ignoriert, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand nicht darin bestehe, wenn dem Arbeitgeber öffentliche Gelder als Leistungsentgelt zuflössen. Die ...... sei die alleinige Gesellschafterin der ... GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der ... sei. Die Akademie für ... sei ein privatrechtliches Unternehmen, das keine Zuschüsse aus der öffentlichen Hand erhalte. Die hier vorliegende Kettenbeteiligung der ... sei keine Beteiligung der öffentlichen Hand an privatrechtlichen Unternehmen im Sinne der tariflichen Bestimmungen mehr. Der Begriff der „Beteiligung in sonstiger Weise“ erfasse nicht die Kapitalbeteiligung in Form der Gesellschaftsanteile, sondern grundsätzlich nur Geldzuwendungen. Ihr Begehren widerspreche nicht dem Zweck der Normen der §§ 5 Abs. 2 TVÜ-Länder, 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O. Denn durch die Gehaltszahlung an ihren Ehemann werde der öffentliche Haushalt nicht mehr berührt, was Sinn der willkürlich gewählten Ausgründung gewesen sei.

26

Die Klägerin hatte am 8. Juli 2010 beantragt,

27

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes ... vom 13.05.2009, ausgefertigt am 07.09.2009 und zugestellt am 09.09.2009, AZ 8 Ca 2722/08 E, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 1.418,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

28

Die Beklagte hatte am 8. Juli 2010 beantragt,

29

1. die Berufung zurückzuweisen,

30

2. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsklägerin und Klägerin aufzuerlegen.

31

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung lediglich ihre Rechtsauffassung I. Instanz weiter vertrete und sich nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinandersetze. Sie meint, entgegen der Auffassung der Klägerin stehe die jeweils gewählte Gesellschafterform dem Wortlaut des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O „Beteiligung in sonstiger Weise“ nicht entgegen. Sinn und Zweck der Norm des § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder wie der des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O sei es, nicht doppelt Ortszuschläge zu zahlen. Dieser Zweck begründe ebenfalls nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis.

32

Das Berufungsverfahren wurde beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen - 3 Sa 366/09 - geführt. Durch Urteil vom 8. Juli 2010 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurück. Die Revision wurde zugelassen.

33

Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 186 bis 195 d. A.) verwiesen.

34

Mit der gegen das ihr am 8. September 2010 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt beim Bundesarbeitsgericht eingelegten Revision verfolgte die Klägerin ihren Anspruch in Höhe eines Betrages von insgesamt 965,46 € brutto weiter. Die Revision der Klägerin führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Juli 2010 - 3 Sa 366/09 - und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 562/10). Wegen der Einzelheiten des Urteils des Bundesarbeitsgerichts wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 212 bis 219 d. A.) verwiesen.

35

Der an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesene Rechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen - 3 Sa 160/12 - geführt.

36

Den Parteien wurde Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens gegeben.

37

Die Klägerin meint, der ergänzende Vortrag der Beklagten sei nicht einlassungsfähig. Denn hinsichtlich ihrer Behauptung, die ...... erhalte von der ... Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, trage die Beklagte weder vor, wofür noch in welcher Höhe noch wann. Im Übrigen widerspreche der Vortrag dem bisherigen Vortrag der Beklagten, wonach gemäß dem Geschäftsbericht der ... keine unbestimmten Zuschüsse zuflössen, sondern Entgelte für erbrachte Leistungen. Diese Entgelte seien aber gerade vom Bundesarbeitsgericht nicht als Zuschüsse erachtet worden. Die Klägerin bestreitet, dass die ...eigenständig öffentliche Aufgaben wahrnehme. Bei den von der Beklagten vorgetragenen Arbeiten handele es sich offensichtlich um internes Rechnungswesen, was die ausgelagert haben wolle und was die Tätigkeit der ... nicht zur öffentlichen Tätigkeit mache. Entsprechende Vergütungen dafür seien Leistungsentgelte und keine Zuschüsse. Die ...... sei lediglich als Helfer bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben der internen Betriebsorganisation der ... anzusehen, vergleichbar mit einer Reinigungsfirma. Die Aufgabenübertragung durch die ..., die vorsorglich bestritten werde, mache diese Firma weder zum öffentlichen Arbeitgeber noch führe sie zu einer Beteiligung der ... an dieser Firma „in anderer Weise“ im Tarifsinne. Die Klägerin bestreitet, dass die ... Zulassungen für Leistungserbringer von Heilmitteln sowie Abgabeberechtigungen für Hilfsmittelerbringer erteile. Es sei nicht vorstellbar, dass die  ... derartige Bescheide erstelle.

38

Die Klägerin beantragt,

39

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts ... vom 13. Mai 2009 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 965,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2, weil ihr Ehemann eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder i. V. m. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O sei. Denn die sei in anderer Weise an der beteiligt. Die Akademie für ... sei alleinige Gesellschafterin der ... Deren alleinige Gesellschafterin sei wiederum die ..., eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese mittelbare Beteiligung der ... erfülle das Tarifmerkmal der Beteiligung in anderer Weise, da die zumindest auch öffentliche Aufgaben wahrnehme, wie aus ihrem Geschäftsbericht 2007 und Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 hervorgehe. Die ... habe der zum 1. Oktober 2007 den operativen Bereich ihres Kompetenzzentrums Rechnungsprüfung übertragen. Die Aufgaben, welche die ... im Rahmen der Ausgliederung der Rechnungsprüfung übertragen habe, seien öffentliche Aufgaben, die nach dem SGB V der ., ... übertragen seien. Der ... obliege die qualifizierte Rechnungsbearbeitung und -prüfung für die Abrechnung von Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, Hebammenhilfe, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Pflegesachleistungen und Pflegeeinsätzen für die Auftraggeberin in Eigenregie. Dazu gehörten u. a. auch das Führen von Grundsatzgesprächen mit den entsprechenden Leistungserbringern, die Erteilung von Zulassungen für Heilmittelerbringer, die Erteilung von Abgabeberechtigungen für Hilfsmittelerbringer. Die aufgezählten Leistungen seien Teil der Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V, auf welche die Versicherten Anspruch hätten. Die Geschäftsführung der ... habe diese der ....... übertragenen Aufgaben organisatorisch im Geschäftsfeld Dienstleistungen angesiedelt. Außerdem erhalte die ...... von der ... jährlich finanzielle Zuschüsse, wobei die ... Krankenversicherungsbeiträge verwende. Auf diese Weise flößen der öffentliche Mittel zu, die dazu bestimmt seien, deren Kostenaufwand zumindest vorläufig zu decken. Eine werbende Tätigkeit der wäre ohne diese finanziellen Zuschüsse nicht möglich.

43

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 21.10.2009 und die Schriftsätze der Klägerin vom 22.02.2010, 11.10.2013 und 17.01.2014, auf die Berufungsbeantwortung vom 18.12.2009 und die Schriftsätze der Beklagten vom 29.06.2010, 28.11.2012 und 16.12.2013 sowie auf die Protokolle vom 08.07.2010 und 13.02.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

I. Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

45

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Vergütung in Höhe von insgesamt 965,46 € brutto.

46

Die Beklagte hat bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Länder zu Recht nur den Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt. Der Ehemann der Klägerin ist eine „andere Person“ im Sinne des in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Länder in Bezug genommenen § 29 Abschn. B Abs. 5 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 BAT-O.

47

1. Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT-O erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der höchsten Tarifklasse zustünde. Was öffentlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmung ist, wird in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O erläutert. Danach ist öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 des § 29 Abschn. B BAT-O die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen. Ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung steht dem öffentlichen Dienst die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

48

Mit der Verweisung in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Länder auf § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O wird zugleich die Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O in Bezug genommen. Diese Vorschrift, die in Satz 3 als Formen der Beteiligung der öffentlichen Hand an einem sonstigen Arbeitgeber zunächst die Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen und dann die Beteiligung „in anderer Weise“ nennt, ist weit gefasst und weit auszulegen. Die Formulierung „durch Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen ... beteiligt ist“ zeigt, dass diese Leistungen grundsätzlich von einer in § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 und 2 BAT-O genannten juristischen Person des öffentlichen Rechts dem Arbeitgeber der anderen Person unmittelbar erbracht werden müssen. Jede Form der Beteiligung setzt voraus, dass Mittel aus öffentlichen Kassen zufließen, weil es Sinn der Konkurrenzvorschrift ist, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen zu verhindern. Es genügt deshalb für das Gleichstehen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst regelmäßig nicht, wenn die andere Person in einem Unternehmen beschäftigt ist, an dem ein anderes Unternehmen Gesellschaftsanteile hält, und dieses Unternehmen Beiträge oder Zuschüsse aus einer öffentlichen Kasse erhält. Gängige Formen der Beteiligung der öffentlichen Hand sind die institutionelle und die projektbezogene Förderung. Beiden Formen ist gemeinsam, dass die öffentliche Hand für bestimmte Aufgaben, die von privaten Arbeitgebern als eigene Sache wahrgenommen werden und an deren Erfüllung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, Geldmittel zur Verfügung stellt (vgl. Sander in Schwegemann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2008, § 40 BBesG Rn. 14 ff.).

49

Eine Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn z. B. Fördermittel aus einer öffentlichen Kasse dem infrage stehenden Arbeitgeber nicht unmittelbar zufließen, sondern einem Dritten gewährt werden, der seinerseits diesen Arbeitgeber finanziert (BVerwG vom 29. August 1991 - 2 C 5.91 - ZTR 1992, 43; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT, Stand Oktober 2000, § 29 Er. 10). Wenn dem Arbeitgeber der anderen Person öffentliche Fördermittel nicht auf direktem Wege zufließen, ist das Tarifmerkmal „der Beteiligung in anderer Weise“ nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber der anderen Person zumindest auch öffentliche Aufgaben in den Formen des privaten Rechts oder mit privatrechtlichen Mitteln wahrnimmt oder seine wirtschaftliche Tätigkeit zumindest auch im öffentlichen Interesse liegt, wie dies auch bei einer unmittelbaren institutionellen oder projektbezogenen Förderung durch die öffentliche Hand regelmäßig der Fall ist (BAG vom 30. November 1982 - 3 AZR 1230/79 - AP Nr. 1 zu § 25 TV Ang Bundespost; BAG vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 562/10 - AP Nr. 8 zu § 5 TVÜ-Länder).

50

2. Der Ehemann der Klägerin ist als Leiharbeitnehmer der D & F SAN GmbH eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O. Er ist im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder bzw. § 29 Abschn. B Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 BAT-O ortszuschlagsberechtigt und erhält auch auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu seit dem 1. Februar 2008 einen vollen Sozialzuschlag (Familienzuschlag), der einen Verheiratetenzuschlag beinhaltet und dem Ortszuschlag der Stufe 2 entspricht.

51

3. Die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin steht gemäß § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O dem öffentlichen Dienst gleich, da er seine Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O verrichtet. Bei der D & F SAN GmbH handelt es sich aus folgenden Gründen um „einen sonstigen Arbeitgeber“ im Tarifsinne:

52

a) Gemäß § 14 Nr. 1 des Leiharbeitsvertrages des Ehemannes der Klägerin mit der vom 9. Dezember 2005 (Bl. 10 bis 17 d. A.) finden auf das Leiharbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages Allgemeine Ortskrankenkassen (BAT-AOK-neu) und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung, darunter der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-AOK-neu und der Tarifvertrag über den Sozialzuschlag Stufe 2 (Kinderzuschläge) für die Beschäftigten bei den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft vom 07.02.2008, die sowie die Dienst- und Arbeitsanweisungen der ... und des Verleihers Anwendung. Bei den von der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin angewandten Tarifverträgen handelt es sich mithin um Tarifverträge, deren Inhalt den Inhalten der Tarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Wesentlichen gleich sind. So ist z. B. im Tarifvertrag über den Sozialzuschlag Stufe 2 (Kinderzuschläge) für die Beschäftigten bei den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft AOK vom 07.02.2008 bzw. 04.12.2009 in § 26 die Zahlung eines Verheiratetenzuschlags geregelt. Bis zum Inkrafttreten des .....-neu war die Zahlung von Sozialzuschlägen in § 29 BAT-...-alt geregelt.

53

b) Die ... als gesetzliche Krankenkasse ist eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, also eine der in § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die ... ist an der ... sowohl mittelbar als auch unmittelbar beteiligt. Voran zu stellen ist, dass sämtliche finanzielle Mittel der ... aus den Krankenversicherungsbeiträgen ihrer Mitglieder stammen.

54

aa) Die ........ ist an der ... in Form der einmaligen Kapitalbeteiligung mittelbar beteiligt: Denn sie ist die alleinige Gesellschafterin der ..., die wiederum die alleinige Gesellschafterin der ... ist. Über diese alleinige Gesellschafterin der ... hat die ... für die Stammeinlagen von insgesamt 55.000,00 € erbracht. Ohne diese Stammeinlagen könnte die ... am Markt nicht existieren und als alleinige Gesellschafterin der ... für diese die Stammeinlage nicht übernehmen können. Letztendlich existiert die Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin insoweit auch aufgrund der Verfügungsstellung des Kapitals für ihre Gesellschafterin durch die ... Allerdings handelte die ... nicht uneigennützig, sondern mit dem Ziel, der ... öffentliche Aufgaben zu übertragen, die bisher durch sie selbst wahrgenommen wurden. Letzteres geschah und geschieht weiterhin. Im Einzelnen dazu unter Ziffer 3. b bb.

55

bb) Die ... ist an der ... auch beteiligt, indem sie dieser aus den an sie entrichteten Krankenversicherungsbeiträgen jährlich Geldmittel zur Verfügung stellt, damit von der als privater Arbeitgeberin ihr von der ... seit dem 1. Oktober 2007 übertragene öffentliche Aufgaben in eigener Sache wahrgenommen werden können:

56

In Würdigung des ergänzenden Vortrages der Beklagten steht es zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die ... in eigener Sache seit dem 1. Oktober 2007 anstelle der und für die ... die Abrechnung von Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, Hebammenhilfen, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Pflegesachleistungen und Pflegeeinsätzen prüft. Wie aus dem Vortrag der Beklagten und dem Geschäftsbericht 2007 und Wirtschaftsplan 2008 (Ziffer 3.) der ... (Bl. 92 d. A.) hervorgeht, obliegt der ... in diesem Rahmen die qualifizierte Rechnungsbearbeitung und -prüfung, die sachliche und rechnerische Feststellung von Zahlungen mit abschließender Veranlassung der Zahlungen, die Führung von Grundsatzgesprächen mit den Leistungserbringern, die Erteilung von Zulassungen für Heilmittelerbringer, die Erteilung von Abgabeberechtigungen für Hilfsmittelerbringer, die Nachbearbeitung von Belegen und die Ablage und Aufbewahrung der Rechnungen.

57

Bei diesen aufgezählten Aufgaben handelt es sich um öffentliche Aufgaben, die originär den (gesetzlichen) Krankenkassen obliegen. Denn die genannten Leistungen sind Teil der Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V, auf welche die Versicherten Anspruch haben. Die Rechnungsbearbeitung erfolgt durch die Krankenkassen, wobei die Leistungserbringer nach § 43 b SGB V Zahlungen, die die Versicherten zu entrichten haben, einziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse abrechnen. Den Krankenkassen wie der AOK Sachsen-Anhalt obliegt die Pflicht zur Abrechnung der Krankenbehandlungen, wozu u. a. die Abrechnung von Heil- und Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, der Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger gehört, gemäß § 320 Abs. 1 SGB V. Die Erteilung von Zulassungen der Heilmittelerbringer, die zur Versorgung der Versicherten berechtigt, ist in § 124 SGB V geregelt. Gemäß § 124 Abs. 5 SGB V werden diese Zulassungen von den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen erteilt. Gemäß § 126 Abs. 1 a SGB V haben die Krankenkassen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Leistungserbringer von Hilfsmitteln erfüllt sind, bevor sie mit diesen die erforderlichen Verträge nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V schließen.

58

Die ... als Landesverband einer gesetzlichen Krankenkasse lässt zumindest ihre Aufgaben, die Rechnungen (Abrechnungen) der Leistungserbringer von Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, Heilmitteln, Hebammenleistungen, häuslicher Krankenpflege, Pflegesachleistungen und Pflegeeinsätzen seit dem 1. Oktober 2007 von der ... in eigener Sache wahrnehmen. Insoweit erfüllt die ... als privates Unternehmen zumindest teilweise öffentliche Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben.

59

Das Tarifmerkmal der Beteiligung der ... „in anderer Weise“ an der ist erfüllt, weil diesem privatrechtlichen Unternehmen von der mittelbar und unmittelbar öffentliche Gelder (aus dem Beitragsaufkommen) zur Verfügung gestellt wurden und werden und die zumindest teilweise öffentliche Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben erfüllt. Das pauschale Bestreiten der Klägerin, dass zur werbenden Tätigkeit der Arbeitgeberin ihres Ehemannes die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehört, reicht für die erkennende Kammer nicht aus, um die ergänzenden Darlegungen der Beklagten infrage zu stellen.

60

Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

61

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. den § 64 Abs. 6 ArbGG.


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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 13/02/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Kosten der Revision trägt die Klä
published on 16/02/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Juli 2010 - 3 Sa 366/09 - teilweise aufgehoben.
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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 13. Mai 2009 – 8 Ca 2722/08 E – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. Tat
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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Kosten der Revision trägt die Klä
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Die Wiederbenennung ist zulässig.

(2) Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik einigen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann hierfür eine angemessene Frist setzen. Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. Die übrigen in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle.

(4) Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.

(1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege nachweisen kann. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsperson fort. Legt die Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist. Zur Ermittlung hat die Schiedsperson insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. Die Verhandlungspartner sind verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.

(2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt.

(3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.

(5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.

(7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen.

(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.

(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.