Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Feb. 2018 - 2 Sa 279/16

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2018:0215.2SA279.16.00
bei uns veröffentlicht am15.02.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 08.07.2016 – 2 Ca 1125/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung (weiterer) Vergütung sowie über die Gewährung von Urlaubsgeld.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, die u.a. in privater Trägerschaft ein Gymnasium betreibt, als Lehrer für Sozialkunde/Geschichte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 3.652,00 EUR im Zeitraum 01.02.2011 – 30.09.2014 tätig.

3

Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2010 (Bl. 4 – 6 d.A.), in dem es u.a. heißt:

§ 1

4

Die Berufung in das hauptamtliche Dienstverhältnis

5

1. Der Lehrer tritt mit Wirkung zum 01.02.2011 den Dienst an der Ganztagsschule Freies Gymnasium an.

6

2. Er erteilt Unterricht in den Fächern Geschichte und Sozialkunde.

7

3. Die Zahl der Wochenstunden entspricht der durch das Land vorgegebenen Stundenzahl an öffentlichen Schulen.

8

§ 3

9

Vergütung

10

1. Die Vergütung der Lehrkraft an der gGmbH erfolgt nach Haustarif.

11

2. Erforderliche Überstunden sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Für langfristige Vertretungen und Ausfälle besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch.

12

§ 6

13

Ferienregelung

14

Während der Ferien der öffentlichen Schulen im Land Sachsen-Anhalt ist auch an der Ganztagsschule Freies Gymnasium unterrichtsfreie Zeit. Der Lehrer hat Anspruch auf Urlaub entsprechend den Regelungen für die Lehrer an öffentlichen Schulen (BAT/O).

15

Notwendige Heilkuren sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.

16

17

Im Zeitraum Februar 2011 – August 2011 war der Kläger zunächst in Teilzeit für die Beklagte tätig. Er absolvierte wöchentlich zwischen 18 und 25 Unterrichtsstunden. Seit September 2011 übte der Kläger eine Vollzeittätigkeit aus und leistete wöchentlich regelmäßig 27 Unterrichtsstunden ab. Diese Unterrichtsstundenzahl verlangt die Beklagte auch von den weiteren an ihrem Gymnasium tätigen Lehrkräften. Entsprechend weisen die dem Kläger ausgestellten Vergütungsabrechnungen (Bl. 10 – 18 der beigezogenen Akte im Parallelrechtsstreit der Parteien 2 Sa 267/15) die Angabe: „wöchentliche Arbeitszeit 27 Stunden“ auf.

18

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Tätigkeit als Lehrer an einem Gymnasium nach Maßgabe der Entgeltgruppe (EG) 13 des TV-L entsprechend einem an einer staatlichen Schule tätigen Lehrer zu vergüten, da die Parteien die Anwendbarkeit der Vergütungsordnung des TV-L vertraglich vereinbart haben. Bei dem Vorstellungsgespräch – so hat der Kläger behauptet – habe er den Geschäftsführer der Beklagten konkret in einem 4-Augen-Gespräch nach der Vergütung gefragt. Der Geschäftsführer habe darauf verwiesen, diese bestimme sich nach dem TV-L, EG 13. Anlässlich der Vertragsunterzeichnung haben er und der Geschäftsführer auf die Angaben im Vorstellungsgespräch Bezug genommen. Nach dem Inhalt der Vertragsverhandlungen in Verbindung mit der Verwendung des Begriffs „Haustarif“ in § 3 des Arbeitsvertrages – ein Haustarifvertrag existiert unstreitig bei der Beklagten nicht – seien die Parteien mithin übereingekommen, dass eine Vergütung nach der einschlägigen Entgeltgruppe des TV-L zu erfolgen habe.

19

Jedenfalls ergebe sich ein solcher Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte – so hat der Kläger weiter behauptet – andere Lehrkräfte nach Maßgabe des TV-L vergüte.

20

Ungeachtet dessen sei zumindest § 612 Abs. 2 BGB einschlägig. Die von der Beklagten gewährte Vergütung sei unverhältnismäßig niedrig. Sie unterschreite 80 % der für staatliche Lehrer geltenden Vergütung. Damit verstoße die Abrede im Vertrag gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Schulen in freier Trägerschaft des Landes Sachsen-Anhalt und sei deshalb rechtsunwirksam. An ihre Stelle trete die ortsübliche Vergütung, nämlich eine Vergütung nach EG 13 TV-L.

21

Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, ihm auf dieser Basis eine Überstundenvergütung für im Zeitraum September 2011 – September 2014 wöchentlich geleistete 2 Überstunden (Unterrichtsstunden) zu gewähren. Im Hinblick auf die in § 1 des Arbeitsvertrages enthaltene Bezugnahme auf die für staatliche Schulen geltende Verordnung über die wöchentlich abzuleistenden Unterrichtsstunden sei er als Gymnasiallehrer nur zur Ableistung von 25 Unterrichtsstunden verpflichtet gewesen. Durch die von der Beklagten permanent abverlangte Leistung von 27 Unterrichtsstunden pro Woche seien wöchentlich 2 Überstunden angefallen, die nach Maßgabe der EG 13 TV-L zusätzlich zu vergüten seien.

22

Auf dieser Basis ermittelt der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2011 – September 2014 einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 21.047,53 EUR brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Rechenwerkes wird auf die von ihm erstellte Tabelle (Anlage zum Schriftsatz vom 03.02.2015 – Bl. 35, 36 d.A.) verwiesen.

23

Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Maßgabe des BAT-O ein jährlich von der Beklagten zu zahlendes zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von jeweils 255,00 EUR brutto, mithin 765,00 EUR brutto zu.

24

Der Kläger hat beantragt,

25

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.047,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 05.11.2014 sowie

26

2. weitere 765,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 26.11.2015 zu zahlen.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich schriftsätzlich nicht zu dem Klagvorbringen geäußert.

30

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.07.2016 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für den Kläger bestehe kein Anspruch auf (weitere) Vergütung nach EG 13 TV-L. Die Vergütungsordnung dieses Tarifwerkes sei zwischen den Parteien einzelvertraglich nicht vereinbart worden. Eine Anwendbarkeit ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt habe. Ebenso wenig folge die Anwendung des TV-L aus § 612 Abs. 2 BGB. Die von der Beklagten geleistete Vergütung unterschreite nicht 80 % der einer Lehrkraft an staatlichen Schulen nach dem TV-L gewährten Vergütung. Im Übrigen würde die Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB nicht dazu führen, dass für den Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach EG 13 TV-L entstehe. Staatliche Schulen und private Schulen bilden unterschiedliche Wirtschaftskreise. Die ortsübliche Vergütung lasse sich daher nicht nach Maßgabe des TV-L bestimmen. Dem Kläger stehe weiter kein Anspruch auf Überstundenvergütung zu. Er habe die Voraussetzungen für die Ableistung derselben nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Schlussendlich sei auch kein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes gegeben, weil die Parteien die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht einzelvertraglich vereinbart haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 64 – 80 d.A. verwiesen.

31

Der Kläger hat gegen diese, ihm 01.08.2016 zugestellte Entscheidung am 17.08.2016 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.11.2016 am 28.10.2016 begründet.

32

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klagebegehren unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes vollumfänglich weiter.

33

So spreche insbesondere die Verwendung des Begriffs „Haustarif“ in Verbindung mit dem Inhalt des Vorstellungsgespräches dafür, dass die Parteien eine tarifliche Vergütungsordnung in Bezug nehmen wollten, nämlich die für Lehrer an staatlichen Schulen geltende. Folge man dieser Auslegung der vertraglichen Abrede nicht, so sei zu konstatieren, dass § 3 des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Vergütungsregelung intransparent und damit unwirksam sei. An seine Stelle trete mithin die ortsübliche bzw. taxmäßige Vergütung, nämlich die des TV-L.

34

Weiter habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Kläger die Zahl der wöchentlich zu leistenden Überstunden hinreichend schlüssig dargelegt habe. Die Beklagte habe regelmäßig von ihm die Ableistung dieser Stunden pro Woche gefordert. Eine entsprechend erhöhte Vergütung sei auch während der Ferienzeit zu zahlen.

35

Schlussendlich folge aus der nach seiner Auffassung gegeben Anwendbarkeit der Vergütungsordnung des TV-L auch der Anspruch auf die Sonderzahlung.

36

Der Kläger beantragt,

37

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal – 2 Ca 1125/14 – vom 08.07.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 21.047,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 05.11.2014 sowie weitere EUR 765,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 26.11.2015 zu zahlen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

40

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

42

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung eingehalten (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG). Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

B.

43

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage im vollen Umfang abgewiesen.

I.

44

Dem Kläger steht kein Anspruch auf (weitere) Vergütung für die von ihm im Zeitraum Februar 2011 – September 2014 geleisteten Dienste als Lehrkraft an einem Gymnasium nach Maßgabe der EG 13 TV-L zu.

45

1. Der Anspruch folgt nicht aus § 611 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages. Die Parteien haben einzelvertraglich nicht eine Vergütung des Klägers nach Maßgabe der Vergütungsordnung des TV-L vereinbart. Der Begriff „Haustarif“ (nicht Haustarifvertrag) lässt sich nicht im Wege der Auslegung der als AGB i.S.d. § 305 BGB zu bewertenden Vertragsklausel dahin deuten, dass die Beklagte den Kläger nach der für ihren Betrieb fachlich nicht einschlägigen Vergütungsordnung der Länder zu entlohnen hat. Vielmehr folgt aus der Verwendung des Begriffs „Haus“, dass die Tätigkeit des Klägers – entsprechend wurde das Arbeitsverhältnis durchgängig abgewickelt – nach einem von der Beklagten erstellten betrieblichen Vergütungsschema entlohnt werden soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe bei dem Vorstellungsgespräch mitgeteilt, die Vergütung richte sich nach dem TV-L. Das Arbeitsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, entscheidend sei nicht die im Vorstellungsgespräch abgegebene Erklärung, sondern der Inhalt der im Anschluss daran von den Parteien einvernehmlich unterzeichneten Vertragsurkunde. Diese enthält jedoch – wie bereits ausgeführt – keinerlei Hinweis auf die Anwendbarkeit einer für den Betrieb der Beklagten nicht einschlägigen tariflichen Vergütungsordnung.

46

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass der Anspruch sich nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen lässt, da der Kläger dessen Voraussetzungen nicht dargelegt hat. Diesen Ausführungen auf Seite 10, 11 des Urteils schließt sich die Berufungskammer ebenfalls gem. § 69 Abs. 2 ArbGG an. Ergänzendes Vorbringen ist in der Berufungsinstanz insoweit nicht erfolgt.

47

3. Ebenso wenig ergibt sich der Anspruch aus § 612 Abs. 2 BGB, wonach in Ermangelung einer (wirksamen) Vergütungsabrede, die taxmäßige bzw. die ortsübliche Vergütung als vereinbart gilt, i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB infolge einer intransparenten vertraglichen Vergütungsregelung. Selbst wenn man die Bezugnahme auf den „Haustarif“ in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages als nicht ausreichend transparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ansehen würde, ergebe sich hieraus nicht ein auf Vergütung nach EG 13 TV-L gerichteter Anspruch. Die Vergütungsordnung des TV-L stellt weder die für den Betrieb der Beklagten geltende taxmäßige noch die ortsübliche Vergütung dar, da private Schulen gegenüber den staatlichen Schulen, deren Lehrkräfte in einem Dienstverhältnis zum jeweiligen Bundesland stehen, einen eigenen Wirtschaftskreis bilden (BAG 26.04.2006 – 5 AZR 459/04 – Rn. 26; 19.08.2015 – 5 AZR 500/14 – Rn. 40).

48

4. Weiter besteht für den Kläger kein Anspruch auf Vergütung nach EG 13 TV-L aus § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 138 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten).

49

a. Aus dem Sachvortrag des Klägers lässt sich bereits nicht ableiten, dass die vereinbarte Vergütung nach Haustarif in Form der dem Kläger monatlich gezahlten Beträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Erforderlich sowohl für die Annahme eines Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch eines wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) ist neben der Erfüllung des objektiven Tatbestandes, nämlich eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, die Bejahung des subjektiven Elements in Form der Ausbeutung einer Zwangslage (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 331/11). Jedenfalls hinsichtlich des subjektiven Elements bleibt der Kläger ausreichenden Sachvortrag schuldig.

50

b. Darüber hinaus stellt – wie bereits ausgeführt – das Vergütungssystem des TV-L nicht die ortsübliche Vergütung für die Tätigkeit des Klägers an einer privaten Schule dar.

51

5. Schlussendlich lässt sich der streitige Anspruch nicht aus §§ 612 Abs. 2, 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Schulen in freier Trägerschaft des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die Vergütung von Lehrern an Privatschulen bei entsprechender Anforderung hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben darf, herleiten.

52

a. Auch insoweit gilt, dass sich anhand des Sachvortrages des Klägers nicht feststellen lässt, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung in Form des Haustarifs bzw. der tatsächlich geleisteten Beträge wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung gemäß § 134 BGB nichtig ist. Diese Rechtsfolge tritt in Bezug auf die Vergütung von Lehrern an Privatschulen ein, wenn die vereinbarte Vergütung weniger als 80 % der von einem vergleichbaren Lehrer an einer staatlichen Schule zu beanspruchenden Vergütung beträgt (BAG 19.08.2015 – 5 AZR 500/14 – Rn. 35 ff. zu der inhaltsgleichen Regelung im Sächsischen Schulgesetz).

53

Es lässt sich aus dem Sachvortrag des Klägers bereits nicht ableiten, mit welchen Lehrkräften an staatlichen Schulen er zu vergleichen ist und wie sich die Anforderungen in der von der Beklagten betriebenen Schule zu jenen in einer staatlichen Schule verhalten. Der Kläger hat weder zu seiner Qualifikation noch zu der Struktur des privaten Gymnasiums, an dem er tätig war, vorgetragen.

54

b. Darüber hinaus scheitert der Anspruch auf Vergütung nach EG 13 TV-L daran, dass die Vergütungsordnung jenes Tarifvertrages nicht die ortsübliche Vergütung in Bezug auf seine Tätigkeit an einer Privatschule darstellt. Vergütungsansprüche, gestützt auf die für diesen Wirtschaftskreis übliche Vergütung macht der Kläger nicht geltend und trägt im Übrigen hierzu auch nicht substantiiert vor. Allein der Verweis auf die von der E-Schulstiftung an die dort tätigen Lehrkräfte gezahlte Vergütung ist nicht geeignet, einen Rückschluss auf die üblicherweise den an Privatschulen tätigen Lehrkräften im Land Sachsen-Anhalt gewährte Vergütung zu leisten.

II.

55

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die auf Zahlung von Überstundenvergütung gerichtete Klage betreffend den Zeitraum September 2011 – September 2014 abgewiesen.

56

Aus dem Sachvortrag lassen sich nicht ausreichend Tatsachen, die einen solchen Anspruch – gestützt auf § 612 Abs. 2 BGB – begründen könnten, ableiten. Nach der vorgenannten Bestimmung besteht für einen Arbeitnehmer für die in Bezug auf seine regelmäßige Arbeitszeit zusätzlich geleisteten Dienste ein Anspruch auf weitere Vergütung, wenn nach den Umständen hierfür eine Vergütung erwartet werden kann (BAG 10.04.2013 – 5 AZR 122/12).

57

Vorliegend fehlt es bereits an Sachvortrag, der Kläger habe mehr als die vertraglich vereinbarten Unterrichtsstunden abgeleistet. Nach seinem Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass die durchgängig ab September 2011 geleisteten 27 Unterrichtsstunden pro Woche die auch für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit dargestellt haben. Zwar ergibt sich dies nicht eindeutig aus § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages, der allgemein auf die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen verweist, die wiederum – nach Schulform unterschiedlich – zwischen 25 und 27 Unterrichtsstunden pro Woche vorsieht. Die Parteien haben aber konkludent die letztgenannte Stundenzahl als Regelarbeitszeit vereinbart. So trägt der Kläger selber vor, diese Stundenzahl sei die „tatsächlich gelebte Arbeitszeit im Arbeitsverhältnis“ gewesen (Schriftsatz vom 27.01.2015, Seite 3 – Bl. 31 d.A.). Die Vorgabe von 27 Stunden pro Woche sei die Stundenvorgabe „laut Vertrag“ gewesen (Schriftsatz vom 26.11.2015, Seite 2 – Bl. 45 d.A.). Diese Arbeitszeit habe die Beklagte von ihren am Gymnasium tätigen Lehrerinnen und Lehrern abverlangt (Berufungsbegründung, Seite 8 – Bl. 103 d.A.). Darüber hinaus hat die Beklagte auf den monatlichen Abrechnungen das dort abgerechnete Festgehalt ausdrücklich als Entgelt für 27 Unterrichtsstunden pro Woche ausgewiesen. Hingegen liegt substantiierter Sachvortrag des Klägers, er habe zu Beginn des (Vollzeit-)Arbeitsverhältnisses bzw. im weiteren Verlauf ausdrücklich die Ableistung von mehr als 25 Unterrichtsstunden pro Woche als Gegenleistung für das von der Beklagten gewährte Festgehalt abgelehnt und die Beklagte habe daraufhin die Ableistung von weiteren 2 Unterrichtsstunden pro Woche ausdrücklich oder konkludent angeordnet, nicht vor. Bei einer Gesamtbetrachtung des von den Parteien „gelebten“ Arbeitsverhältnisses – ihre Verhaltensweise jeweils interpretiert aus der Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB) – ergibt sich daher, dass dem Arbeitsverhältnis eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 27 Unterrichtsstunden zugrunde gelegen hat, für die die Beklagte ein monatliches Festgehalt schuldete.

III.

58

Die Berufung konnte auch keinen Erfolg haben, soweit der Kläger – gestützt auf den BAT-O – die Zahlung eines (zusätzlichen) Urlaubsgeldes verlangt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt (Seite 15 des Urteils), die Anwendbarkeit der einschlägigen tariflichen Regelung der Länder sei in § 6 des Arbeitsvertrages nicht vereinbart worden. Jene Regelung beziehe sich nur auf die Urlaubsdauer. Dies gelte insbesondere deshalb, weil bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages die die Zahlung eines (zusätzlichen) Urlaubsgeldes regelnden tariflichen Normen [Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 – Bund, Länder, Gemeinden West und Ost] durch den TV-L, der eine solche Leistung nicht (mehr) vorsieht, abgelöst worden seien. Dem schließt sich die Berufungskammer gem. § 69 Abs. 2 ArbGG an.

59

Eine Sonderzahlung nach Maßgabe des § 20 TV-L, die nicht an die Gewährung von Erholungsurlaub anknüpft, macht der Kläger nicht streitgegenständlich geltend. Im Übrigen fand der TV-L auf die Rechtsbeziehung der Parteien – wie bereits ausgeführt – keine Anwendung.

C.

60

Der Kläger hat auch die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

D.

61

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

62

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

63

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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Tenor

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Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe, hilfsweise Schadensersatz.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, die u. a. ein staatlich anerkanntes privates Gymnasium betreibt, als Lehrer mit den Fächern Sozialkunde/Geschichte bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.682,00 Euro (Vergütungsabrechnungen Bl. 10 ff d. A.) seit dem 01.02.2011 beschäftigt.

3

Die Rechtsbeziehung der Parteien beruhte auf dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2010 (Bl. 4, 5 d. A.), in dem es u. a. heißt:

§ 7

4

Vertragsdauer und Kündigung

5

Das erste Dienstjahr gilt als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis setzt sich mit Ablauf der Probezeit fort, sofern es nicht ausdrücklich schriftlich gekündigt wird.

6

Während der Probezeit kann der Vertrag beiderseits unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum 1. Februar und zum 1. August gekündigt werden.

7

Nach der Probezeit ist der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten zum 31. Juli (Schuljahresende) kündbar. Er endet spätestens mit dem Eintritt in das Rentenalter. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

8

§ 7a

9

Vertragsstrafe

10

Im Falle der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der Lehrer/die Lehrerin dem Träger der Ganztagsschule – Freies Gymnasium – eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatseinkommen zu zahlen.

11

Das Monatseinkommen wird nach dem Durchschnitt der Bezüge der letzten 12 Monate oder, im Falle einer kürzeren Beschäftigungsdauer, nach dem Durchschnittsverdienst der Beschäftigungszeit errechnet.

12

Der Träger ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

13

Die Klägerin verwendet diese von ihr formulierten Vertragsbedingungen auch für andere Arbeitsverhältnisse mit Lehrkräften.

14

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 12.08.2014 (Bl. 6 d. A.) zum 30.09.2014. Darauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2014 (Bl. 7 d. A.) mit, seine Kündigung wirke erst zum 31.07.2014 – gemeint 2015. Weiter bot sie dem Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2014 (Bl. 9 d. A.) an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.08.2014 aufzuheben. Auf dieses Angebot ging der Beklagte nicht ein. Die Klägerin stellte ihn darauf mit Schreiben vom 28.08.2014 von der weiteren Arbeitsleistung frei. Zum 01.10.2014 hat der Beklagte ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen.

15

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin hauptsächlich Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegenüber dem Beklagten gemäß § 7a des Arbeitsvertrages in Höhe von 11.046,00 Euro brutto geltend. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, der Vertragsstrafenvereinbarung komme Rechtswirksamkeit zu. Die Regelung in § 7a des Arbeitsvertrages sei hinreichend transparent und benachteilige den Kläger nicht unangemessen. Das Vertragsstrafenversprechen diene der Sicherung ihres Interesses an der personellen Kontinuität des Schulbetriebes im laufenden Schuljahr und berücksichtige die typischerweise bestehenden Schwierigkeiten bei der Gewinnung von geeignetem Fachpersonal zum Schuljahreswechsel. Aus diesen Gründen sei auch die Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages (Kündigungsmöglichkeit) rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Hilfsweise begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.753,92 Euro. Sie hat behauptet, diese Kosten seien ihr dadurch entstanden, dass ein anderer bei ihr tätiger Lehrer, Herr D, sechs Unterrichtsstunden des Beklagten im Fach Sozialkunde im Schuljahr 2014/2015 übernommen habe. Da Herr D eine höhere Vergütung als der Beklagte in jenem Zeitraum bezogen habe, nämlich 4.150,00 Euro, ergebe sich pro geleisteter Unterrichtsstunde ein höherer Personalaufwand in Höhe von 24,36 Euro. Dem entspreche ein Betrag von 146,16 Euro monatlich, woraus sich für den hier maßgeblichen zwölfmonatigen Zeitraum die vorgenannte hilfsweise geltend gemachte Klageforderung ergebe.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.046,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hat die Auffassung vertreten, der Vertragsstrafenvereinbarung in § 7a des Arbeitsvertrages komme wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aber auch, weil die Regelung ihn unangemessen benachteilige, keine Rechtswirksamkeit zu. Selbst wenn dies nicht der Fall sein würde, bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe, weil die in § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarte Kündigungsbeschränkung unwirksam sei. Die für ihn dann maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist habe er eingehalten.

22

Der Klägerin stehe auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Mehrkosten in Form einer zusätzlich zu zahlenden Arbeitsvergütung an den Kollegen D seien nicht entstanden, da die Klägerin – von ihr nicht bestritten – bereits im Juni/Juli 2014 für das Fach Sozialkunde eine neue Lehrkraft, Herrn M und zum 01.08.2014 eine weitere Lehrkraft für das Fach Geschichte eingestellt habe.

23

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.06.2015 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu, weil der Regelung in § 7a des Arbeitsvertrages keine Rechtswirksamkeit zukomme. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Nach dem Inhalt der Klausel falle eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern auch bei Konstellationen an, bei denen das Interesse des Verwenders an der vertragsgerechten Abwicklung des Arbeitsverhältnisses eine derartig hohe Strafe nicht rechtfertige. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz in Form erhöhter Personalkosten. Diese habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 72 bis 83 d. A. verwiesen.

24

Die Klägerin hat gegen diese, ihr am 14.07.2015 zugestellte Entscheidung am 04.08.2015 Berufung eingelegt und jene am 14.09.2015 begründet.

25

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel voll umfänglich weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, das Arbeitsgericht habe bei der Beurteilung der Angemessenheit des Vertragsstrafenversprechens die Besonderheiten bei der Rekrutierung von Lehrkräften an einem privaten Gymnasium verkannt. Jedenfalls stehe ihr der geltend gemachte Schadensersatz in Form erhöhter Personalkosten zu. Der Kollege des Beklagten, Herr D habe diese Stunden geleistet und sei hierfür selbstverständlich vergütet worden. Allerdings habe die Klägerin ab August 2014 auch eine Ersatzkraft für den Beklagten bereitgestellt.

26

Die Klägerin beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 12.06.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.046,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im Übrigen sei die Geltendmachung einer Vertragsstrafe angesichts der von der Klägerin angebotenen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2014 treuwidrig. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruches verweist der Beklagte erneut auf den Umstand, dass die Klägerin im Juni/Juli 2014 eine Ersatzkraft für ihn eingestellt habe.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

32

Die Berufung der Klägerin ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Frist zur Berufungseinlegung und zur Berufungsbegründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingehalten.

33

Die Berufungsbegründung entspricht weiter den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wonach sich der Berufungsführer mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung einzelfallbezogen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen hat, dass jene in entscheidungserheblicher Weise rechtsfehlerhaft ist. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass angesichts der besonderen Interessenlage die vereinbarte Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen sei und ergänzt hinsichtlich der Hilfsbegründung ihren Sachvortrag dahin, es sei an den Kollegen des Beklagten tatsächlich Überstundenvergütung gezahlt worden.

B.

34

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Vertragsstrafe noch ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von zusätzlich erbrachten Vergütungsleistungen zu.

I.

35

Für die Klägerin besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsvergütungen aus § 7a des Arbeitsvertrages.

36

1. Diese Vertragsklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 306 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Klauseln in AGB unwirksam, wenn dadurch der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt wird.

37

a. Bei dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2010 handelt es sich um AGB i. S. d. § 305 BGB. Die Klägerin verwendet die dort niedergelegten Vertragsbedingungen unstreitig in einer Vielzahl von Fällen.

38

b. § 7a des Arbeitsvertrages benachteiligt den Beklagten unangemessen.

39

Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Dabei sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (BAG 24.08.2017 – 8 AZR 378/16 – Rn. 27).

40

Diesen Anforderungen genügt § 7a des Arbeitsvertrages nicht. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der in § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarten eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses bei einer nicht in diesem Sinne fristgemäßen Kündigung Konstellationen vorliegen können, bei denen ein die Verwirkung einer Vertragsstrafe im Umfang von drei Monatsgehältern rechtfertigendes Interesse des Arbeitgebers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Endtermin und der Einhaltung einer viermonatigen Vorlaufzeit zur Rekrutierung einer neuen Lehrkraft besteht. Die Klausel erfasst nämlich auch Fallgestaltungen, bei denen die Verwirkung einer Vertragsstrafe in vorgenannter Höhe nicht angemessen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut wäre eine solche Vertragsstrafe auch verwirkt, wenn der Arbeitnehmer etwa am 02.04. zum 31.07. sein Arbeitsverhältnis kündigt und auch dann, wenn die Kündigung bereits zu Beginn des Schuljahres erfolgt und auf eine Beendigung zum 30.07. des Folgejahres abzielt. In beiden Fällen wäre das von der Klägerin als Rechtfertigung für die Vertragsstrafe angeführte Interesse an einer personellen Kontinuität der Unterrichtsversorgung im laufenden Schuljahr und an einem ausreichenden Vorlauf für die Rekrutierung einer Ersatzkraft nur marginal beeinträchtigt. Im ersten Fall verkürzt sich die Spanne für die Rekrutierung eines Nachfolgers um lediglich einen Tag. Im zweiten Fall ist diese Spanne sogar "übererfüllt". Das Interesse der Klägerin an einer Fortsetzung der Tätigkeit auch am letzten Tag – sogar wenn dieser auf einen Sonntag fällt oder bereits die Sommerferien begonnen haben – des offiziellen Schuljahres, vermag eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern, was nach den vorgelegten Abrechnungen ca. 4,33 Nettomonatsgehältern des Beklagten entspricht, offenkundig nicht zu rechtfertigen.

41

Eine geltungserhaltene Reduktion der Klausel scheidet nach § 306 Abs. 1 BGB aus.

42

2. Darüber hinaus verstößt die Geltendmachung der Vertragsstrafe im vorliegenden Fall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil die Klägerin sich dadurch widersprüchlich verhält. Sie hat dem Beklagten eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2014 unter Hinweis auf eine frühzeitig engagierte Ersatzkraft angeboten und nach Ablehnung dieses Angebots den Beklagten Ende August 2014 von der Arbeitsleistung freigestellt. Damit nicht vereinbar ist das Einfordern einer Vertragsstrafe, weil der Beklagte seine Tätigkeit für die Klägerin (erst) zum 30.09.2014 beenden wollte.

II.

43

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB, wonach der eine Vertragsteil bei einer schuldhaft verursachten Vertragspflichtverletzung dem anderen Teil zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist, in Höhe von 1.753,92 Euro betreffend zusätzlich angefallene Personalkosten zu.

44

1. Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist zur Entscheidung angefallen. Zwar hat die Klägerin hierzu keinen ausdrücklichen (Hilfs-)Antrag gestellt (siehe Protokoll des erstinstanzlichen Kammertermins am 12.06.2015 – Bl. 68 d. A.). Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils wird jedoch deutlich, dass die Klägerin diesen Anspruch hilfsweise als in ihrem gestellten Klagantrag enthaltenes "Minus" weiterverfolgt. Ausweislich der Berufungsbegründung ist der Anspruch auch Gegenstand des Berufungsverfahrens.

45

2. Der Anspruch ist nicht begründet. Er scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht ausreichend Tatsachenvortrag geleistet hat, aus dem auf die haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten in Form der Beendigung seiner Tätigkeit zum 30.09.2014 – die Rechtswirksamkeit des § 7 Arbeitsvertrag insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt – geschlossen werden kann.

46

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die vorfristige Beendigung der Unterrichtstätigkeit die Ursache für die nach ihrer Behauptung geleisteten Überstunden des Lehrers D im Fach Sozialkunde bildet. Der Beklagte hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass bereits im Juni/Juli 2014 ein Nachfolger für ihn betreffend das Fach Sozialkunde, nämlich Herr M, eingestellt worden sei. Weiter sei er bereits am 28.08.2014 von der Klägerin freigestellt worden. Dass dem nicht so ist, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat die Klägerin auf Seite 7, letzter Absatz ihrer Berufungsbegründung eingeräumt, es sei bereits ab August eine Ersatzkraft bereitgestellt worden. Gleiches ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben an den Beklagten vom 25.08.2014, in dem sie diesem eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 31.08.2014 unter Hinweis auf eine "frühzeitig engagierte Ersatzkraft" anbietet.

C.

47

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

D.

48

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, sondern wendet die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Angemessenheit von Vertragsstrafen auf den vorliegenden Einzelfall an.

49

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2014 - 5 Sa 218/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 6. Dezember 2012 - 4 Ca 429/12 - stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung, und zwar in der Revisionsinstanz (nur) noch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011.

2

Der Beklagte betreibt im Freistaat Sachsen das als Ersatzschule anerkannte Europäische Gymnasium W. Die 1953 geborene Klägerin war beim Beklagten vom 1. August 1995 bis zum 11. Dezember 2011 als Lehrkraft für die Fächer Deutsch und Englisch beschäftigt, im September 1995 wurde sie zudem zur „Fachgruppenleiterin Fremdsprachunterricht“ berufen.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein undatierter Arbeitsvertrag, der auszugsweise lautet:

        

„A r b e i t s v e r t r a g

        

ohne tarifliche Bindung

        

…       

        

§ 2 Tätigkeit

        

Der Arbeitnehmer wird als Lehrkraft für die Fächer Deutsch und Englisch eingestellt.

        

Er ist verpflichtet, in der nicht durch Unterricht belegten wöchentlichen Arbeitszeit alle für Lehrer im Schul- und Internatsbetrieb üblichen Tätigkeiten auszuführen.

        

Er ist darüber hinaus auch verpflichtet, bei Bedarf andere, dem Tätigkeitsfeld entsprechende zumutbare Tätigkeiten zu verrichten.

                 
        

§ 3 Arbeitszeit

        

1.    

Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, darunter 28 Regelunterrichtsstunden.

                 

Nicht zu den Regelunterrichtsstunden zählen Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Projekte und schulische Veranstaltungen aller Art.

        

2.    

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in der nicht durch Unterricht belegten Zeit zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr im Gymnasium anwesend zu sein (Regelarbeitszeit).

        

…       

        
        

5.    

Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, zumutbare Mehrstunden zu leisten.

                 

Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit während der unterrichtsfreien Zeit innerhalb des auf die Mehrarbeit folgenden Kalenderjahres oder wenn dies aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich ist, durch Abgeltung.

        

…       

        
        

§ 4 Vergütung

        

1.    

Das derzeitige monatliche Gehalt beträgt 5.120,- DM brutto.

                 

Gehaltserhöhungen erfolgen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins.

        

2.    

Die Zahlung des Gehalts ist jeweils am letzten des Monats fällig. Sie erfolgt bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer genanntes Konto.

        

3.    

Ab dem 25. Monat der Betriebszugehörigkeit erhält der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen monatlich in Höhe von 17,- DM.

        

…       

        

§ 15 Verfallfristen

        

Alle beiderseitigen Ansprüche und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.“

4

In der Berufung zur „Fachgruppenleiterin Fremdsprachunterricht“ heißt es:

        

„Mit dieser Berufung verbindet sich die direkte Zuständigkeit und partielle Verantwortlichkeit im Auftrag der Leitung für lehrplanadäquate qualitativ hochwertige Arbeit in den Fächern.

        

Es wird angestrebt, Unterrichtsverpflichtungen so zu gestalten, dass entsprechender Raum für die verantwortungsbewusste Wahrnehmung der Verpflichtungen entsteht.“

5

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete - nach durchgehender Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 12. September 2011 - durch Aufhebungsvertrag der Parteien.

6

Die Klägerin erhielt im Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2011 ein Bruttomonatsgehalt von 2.917,81 Euro zuzüglich eines „Gehaltszuschlags“ von 30,00 Euro brutto und einer „Zulage Fachleiter“ von 200,00 Euro brutto. Außerdem zahlte der Beklagte monatlich 9,00 Euro brutto als „VWL AG-Anteil“ und 102,26 Euro brutto „Betr. AV. AG lfd. ST-frei“, und gewährte der Klägerin im Streitzeitraum Prämien iHv. 700,00 Euro brutto (Januar 2009), 208,03 Euro brutto (März 2010) und 500,00 Euro brutto (Januar 2011). Des Weiteren wurden der Klägerin in dieser Zeit auf einem Arbeitszeitkonto angesammelte Überstunden (sog. „Poolstunden“) in einer Gesamthöhe von 4.689,00 Euro brutto (2009) und 1.875,60 Euro brutto (2010) ausgezahlt. Ab Februar 2011 stieg das Bruttomonatsgehalt der Klägerin (einschließlich der „Zulage Fachleiter“) auf 3.616,10 Euro.

7

Im Freistaat Sachsen dürfen nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 Ersatzschulen nur genehmigt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - eine Schule „die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichert“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG). Das ist - neben anderen Anforderungen - der Fall, wenn „die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden“ (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG). Nach den Bestimmungen über die Finanzhilfe für allgemeinbildende Ersatzschulen in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung erhielten als Ersatzschulen genehmigte Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes. Diese wurden für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabenersatz) gewährt. In diesen flossen ua. die Personalausgaben für Lehrer ein, die mit dem Faktor 0,9 des Jahresentgelts des im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen - nach den dort für die entsprechende Schulart geltenden Entgeltgruppen - gezahlten durchschnittlichen Bruttoentgelts eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder berücksichtigt wurden, § 15 Abs. 1 und Abs. 3 SächsFrTrSchulG(vgl. dazu und zur Unvereinbarkeit des § 15 SächsFrTrSchulG mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - die Norm darf bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, weiter angewendet werden). Dabei wurde dem Jahresentgelt iSv. § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG bei Gymnasien die Entgeltgruppe 13 TV-L zugrunde gelegt, § 2 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (ZuschussVO) vom 16. Mai 2007.

8

Mit der am 15. März 2012 eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst die Abgeltung von zehn Tagen Urlaub begehrt; insoweit haben die Parteien nach Anerkenntnis der Beklagten den Rechtsstreit im Termin zur Verhandlung vor der Kammer am 6. Dezember 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

Mit Schriftsatz vom 16. April 2012 hat die Klägerin - nach erfolglosem außergerichtlichen Verlangen - die Klage um Differenzvergütung für die Jahre 2009 bis 2011 erweitert und geltend gemacht, angesichts der landesrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Ersatzschule und der hohen Finanzhilfe des Freistaats Sachsen gerade hinsichtlich der Personalkosten dürfe ihre Vergütung nicht wesentlich hinter der einer Lehrkraft an einem staatlichen Gymnasium zurückbleiben. Dort würde sie aufgrund ihrer Qualifikation (Hochschulabschluss), ihrer Tätigkeit und ihres Lebensalters Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erhalten. Ihre Grundvergütung beim Beklagten (ohne Berücksichtigung der Zulage für die Fachleitertätigkeit, der betrieblichen Altersversorgung und der vermögenswirksamen Leistungen sowie unter Abzug von Überstundenvergütung) habe aber im Jahr 2009 nur 66,80 %, im Jahr 2010 66,02 % und im Jahr 2011 74,72 % einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule betragen und sei damit sittenwidrig niedrig. Der Beklagte schulde ihr deshalb die übliche Vergütung einer Lehrkraft an einem Gymnasium in freier Trägerschaft im Freistaat Sachen, die mindestens 80 % der Vergütung einer Lehrkraft an einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule betrage.

10

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.159,39 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2012 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, weder aus Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG noch den landesrechtlichen Bestimmungen zur Genehmigung und Förderung privater Ersatzschulen lasse sich etwas für die Grenze herleiten, ab derer die Vergütung einer Lehrkraft an einer privaten Ersatzschule sittenwidrig niedrig sei. Die Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede lägen nicht vor. Bilde man aus dem, was der Klägerin jeweils in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt zugeflossen sei, ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt, so habe dieses 2009 93 %, 2010 79 % und 2011 82 % des jeweiligen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L betragen. Zu den subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers habe die Klägerin nichts vorgebracht. Jedenfalls sei ein möglicher Anspruch verfallen, weil er weder innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Arbeitsvertrag noch der des § 70 BAT-O geltend gemacht wurde.

12

Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm noch mit einem höheren Betrag anhängige - Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - der Klägerin weitere Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011 in einer Gesamthöhe von 15.462,12 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin, die die Klageabweisung im Übrigen hat rechtskräftig werden lassen, beantragt die Zurückweisung der Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen die zugesprochene Forderung nicht. Das führt - soweit der Klage stattgegeben wurde - zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

14

I. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB nicht nach § 15 Arbeitsvertrag oder § 70 BAT-O verfallen wäre.

15

1. Die Klägerin musste die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Arbeitsvertrag nicht einhalten.

16

a) Diese Klausel ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Der Beklagte hat schon nach dem äußeren Erscheinungsbild den undatierten Arbeitsvertrag vorformuliert, der Klägerin unstreitig in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB) bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 11 mwN). Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die Ausschlussfristenregelung in den Arbeitsvertrag eingeführt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

17

aa) Die Möglichkeit der Einflussnahme, die sich auf die konkrete Klausel beziehen muss, ist nur gegeben, wenn der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung deren Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Dies setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 ff. mwN).

18

bb) Gemessen daran hat der Beklagte unzureichend vorgetragen. Auf das Vorbringen der Klägerin, der Arbeitsvertrag sei mit ihr weder ver- noch ausgehandelt worden, hat der Beklagte das Gegenteil nicht einmal ansatzweise dargelegt. Dass die Klägerin an der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen für andere Beschäftigte des Beklagten mitgewirkt haben soll, lässt nicht erkennen, dass sie die streitige Ausschlussfristenregelung selbst in ihren Arbeitsvertrag eingeführt oder in welcher Weise der Beklagte die Klausel zur Disposition gestellt hätte. Ebenso wenig erschließt sich der vom Beklagten hergestellte Kausalzusammenhang zwischen einer Mitwirkung an der Formulierung von Arbeitsverträgen für andere Beschäftigte und einer Kenntnis der Klägerin davon, dass „diese Arbeitsverträge mit jedem einzelnen Angestellten persönlich ausgehandelt“ worden seien. Erst recht lässt dieser Sachvortrag keinen Schluss darauf zu, in welcher Weise der Beklagte wann die Ausschlussfristenregelung des § 15 Arbeitsvertrag mit der Klägerin ausgehandelt bzw. die Klausel zur Disposition gestellt haben will. Zu Recht hat deshalb das Landesarbeitsgericht den von der Revision als übergangen gerügten Beweis nicht erhoben. Denn zum einen ist das Beweisangebot nicht erheblich. Zum anderen hätte sich die Vernehmung des Zeugen im Hinblick auf eine Möglichkeit der Klägerin zur Einflussnahme auf den mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrag und insbesondere dessen § 15 als Ausforschungsbeweis dargestellt(vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23).

19

b) § 15 Arbeitsvertrag hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Die Kürze der Frist benachteiligte die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66, seither st. Rspr.).

20

2. Die Klägerin war nicht gehalten, § 70 BAT-O zu beachten. Dieser findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

21

a) Unabhängig davon, dass der BAT-O schon mit Wirkung vom 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 ersetzt wurde (§ 2 Abs. 1 iVm. Anlage 1 Teil A. Nr. 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006), war der BAT-O weder für allgemeinverbindlich erklärt noch hat der Beklagte eine beiderseitige Tarifgebundenheit (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) behauptet. Auch eine Bezugnahme auf den BAT-O haben die Parteien unstreitig nicht vereinbart. Das Arbeitsverhältnis sollte, was schon die Überschrift des Arbeitsvertrags verdeutlicht, ein solches „ohne Tarifbindung“ sein.

22

b) Die Anwendbarkeit des § 70 BAT-O lässt sich - wie der Beklagte im Anschluss an eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2007 (- 2 Sa 695/05 -) meint - nicht damit begründen, die Arbeitsverträge von Lehrkräften des Freistaats Sachsen enthielten durchgängig eine Bezugnahmeklausel auf den BAT-O. Die Klägerin begehrt nicht eine Vergütung nach dem BAT-O bzw. den diesen ersetzenden TV-L, sondern nimmt im Rahmen ihres Vorwurfs, die Vergütungsabrede der Parteien sei sittenwidrig, die Vergütung von Gymnasiallehrern an öffentlichen Schulen des Freistaats Sachsen lediglich als Maßstab für den objektiven Wert ihrer Arbeitsleistung.

23

c) Bei Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist die Höhe der für die versprochenen Dienste vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) nicht (mehr) bestimmt, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung hat, § 612 Abs. 2 BGB. Allein die Heranziehung tariflicher Regelungen zur Bestimmung der üblichen Vergütung führt aber nicht zur Anwendung einer ansonsten nicht für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Ausschlussfristenregelung (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 30, BAGE 130, 338). Lediglich wenn das übliche Entgelt iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag bestimmt wird, ist eine in demselben Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist als Teil des üblichen Entgelts anzusehen(BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, BAGE 135, 187; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 22 ff., BAGE 137, 375). Daran mangelt es im Streitfall. Die Klägerin begehrt als übliche Vergütung nicht eine tarifliche, schon gar nicht eine durch einen Mindestentgelttarifvertrag bestimmte, sondern diejenige, die vergleichbare Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen im Freistaat Sachsen üblicherweise erhalten sollen. Diese orientiert sich nach dem Vorbringen der Klägerin zwar an der Vergütung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien, wird dadurch aber nicht zu einer tariflichen.

24

II. Die Klägerin kann nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen, wenn die arbeitsvertragliche Entgeltabrede im Streitzeitraum unwirksam war oder unwirksam geworden ist.

25

1. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Vergütung der Klägerin sei im gesamten in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum sittenwidrig niedrig gewesen.

26

a) Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Dies bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers (zu dessen Ermittlung, vgl. BAG 18. April 20125 AZR 630/10 - Rn. 11 f., BAGE 141, 137; 17. Dezember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 21, jeweils mwN).

27

Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, gegebenenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne Weiteres ins Auge springt. Dafür hat der Senat - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH 22. April 1997 - I StR 701/96 - BGHSt 43, 53) - im Jahr 2009 einen Richtwert entwickelt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne Weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14 ff., BAGE 130, 338; seither st. Rspr., vgl. zuletzt 17. Dezember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 18). Dasselbe gilt, wenn bei fehlender Maßgeblichkeit der Tarifentgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unter dem Lohnniveau, das sich für die auszuübende Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet hat, bleibt.

28

b) In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert in der Regel eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 141, 324). Dazu hat der Senat eine Vermutungsregel entwickelt: Ist der objektive Wert einer Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dieses besonders grobe Missverhältnis den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers iSv. § 138 Abs. 1 BGB. Andernfalls muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt, darlegen und im Streitfall beweisen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 36 ff., BAGE 141, 348).

29

c) Bei Anwendung der Zwei-Drittel-Grenze wäre die Klage schon in den - identischen - objektiven Tatbeständen des Lohnwuchers und des wucherähnlichen Geschäfts unschlüssig und damit unbegründet, selbst wenn man davon ausginge, der objektive Wert der Arbeitsleistung der Klägerin bestimme sich - obwohl private Ersatzschulen und öffentliche Schulen unterschiedlichen Wirtschaftskreisen angehören (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 26, BAGE 118, 66) - nicht nach dem Lohnniveau an privaten Ersatzschulen im Freistaat Sachsen, sondern der Vergütung von entsprechenden Lehrkräften an den dortigen staatlichen Gymnasien. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin betrug ihre Vergütung im Jahr 2009 66,80 %, im Jahre 2010 66,02 % und im Jahre 2011 74,42 % der Vergütung einer entsprechenden Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule und lag damit allenfalls kurzfristig unter der Zwei-Drittel-Grenze.

30

d) Ob bei einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule im Freistaat Sachsen besondere Umstände vorliegen, die die Beurteilung der sittenwidrigen Ausbeutung und die Bestimmung des objektiven Werts der Arbeitsleistung beeinflussen können (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 19, BAGE 130, 338), und ein Eingreifen in das gestörte arbeitsvertragliche Preis-/Leistungsverhältnis oberhalb der Zwei-Drittel-Grenze erforderlich machen oder einen Sittenverstoß nach § 138 Abs. 1 BGB außerhalb der Fallgruppe des wucherähnlichen Geschäfts begründen(vgl. BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66; ErfK/Preis 15. Aufl. § 612 BGB Rn. 3; Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch 16. Aufl. § 34 Rn. 10; Zachert Anm. AP BGB § 138 Nr. 63; Henssler/Sittard RdA 2007, 159), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls ist die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule im Freistaat Sachsen nach § 134 BGB nichtig, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet.

31

2. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei muss das Rechtsgeschäft selbst verbotswidrig sein. Das ist der Fall, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, insbesondere der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg verbotswidrig ist (BAG 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 15, BAGE 130, 34).

32

Das Verbot braucht nicht unmittelbar im Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden haben. Es kann sich auch aus Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift ergeben. Maßgebend ist insoweit die Reichweite ihres Schutzzwecks (BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 25, BAGE 130, 90; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 38, BAGE 144, 47).

33

a) Mit der Vorgabe, die Genehmigung zur Errichtung einer privaten Schule zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist, dient Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG nicht nur dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb, sondern bezweckt auch den Schutz der Lehrkräfte(BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 19, BAGE 118, 66; Robbers in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 6. Aufl. Art. 7 Rn. 200; Uhle in Epping/Hillgruber GG 2. Aufl. Art. 7 Rn. 86). Die Konkretisierung der Anforderungen obliegt den Landesgesetzen, denen die Privatschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unterstehen.

34

Im Freistaat Sachsen bestimmt § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG, dass die Genehmigungsvoraussetzung der genügenden Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer - neben anderen Anforderungen - dann erfüllt ist, wenn die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden. Wann dies der Fall ist, definieren - anders als etwa im Land Brandenburg (§ 5 Abs. 5 Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen [ESGAV] vom 9. Mai 2008) im Freistaat Sachsen weder das SächsFrTrSchulG noch die SächsFrTrSchulVO durch eine feste Bezugsgröße. Doch ändert dies an der „drittschützenden“ Wirkung von Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG iVm. § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG nichts. Mit den dort normierten Voraussetzungen, die nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, sondern auch während des Betriebs der Privatschule vorliegen müssen (vgl. Sächsisches OVG 26. Juli 2011 - 2 A 856/10 -), soll ua. verhindert werden, dass die Vergütung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule hinter derjenigen einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule wesentlich zurückbleibt. Der Schutzzweck dieser Vorschriften verbietet damit eine diesen Anforderungen nicht genügende Vergütung.

35

b) Verboten ist damit eine Vergütung, die weniger als 80 % der Vergütung einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule beträgt.

36

Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch steht die Formulierung „nicht wesentlich zurückbleiben“ in § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG einer erheblichen, ins Gewicht fallenden Abweichung von der Richtgröße nach unten entgegen. Die von Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG verlangte genügende Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkraft an einer Privatschule erfordert, dass die Tätigkeit der Lehrkraft an einer Privatschule - orientiert an der Honorierung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen - angemessen entgolten wird. Das kann - in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur angemessenen Ausbildungsvergütung (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 14, BAGE 145, 371; 29. April 2015 - 9 AZR 78/14 - Rn. 30, jeweils mwN) - nicht mehr angenommen werden, wenn die Vergütung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule weniger als 80 % der Vergütung von Lehrkräften an vergleichbaren öffentlichen Schulen beträgt.

37

III. Ob die Vergütung der Klägerin in dem in die Revisionsinstanz gelangten Zeitraum dieser Anforderung genügt hat, wird das Landesarbeitsgericht im erneuten Berufungsverfahren - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - festzustellen haben. Dabei ist von Folgendem auszugehen:

38

1. Die Beurteilung, ob die Vergütungsabrede der Parteien den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG genügt, ist - wie bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit(vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 10, BAGE 130, 338) - insofern „fließend“, als eine bei Vertragsabschluss den normativen Vorgaben genügende Vergütungsabrede im Laufe der Zeit verbotswidrig werden kann, während umgekehrt eine ursprünglich den Anforderungen nicht entsprechende sich (etwa durch überproportionale Entgelterhöhungen) zur gesetzeskonformen entwickeln kann. Dabei verbietet sich, um Verzerrungen zu vermeiden, eine „Durchschnittsbetrachtung“, wie sie das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit angestellt hat. Abzustellen ist vielmehr auf die jeweiligen Zeitabschnitte, in denen sich arbeitsvertragliche und Vergleichsvergütung unverändert gegenüberstehen. Tritt hingegen in einer von ihnen eine Veränderung (etwa durch Tariferhöhung) ein, muss ab diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung erfolgen.

39

2. Ob die Vergütung der Klägerin im Streitzeitraum (durchgängig) 80 % der Vergütung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen erreicht hat, bemisst sich - ausgehend von gleichen Funktionen - nach einem Gesamtvergleich, in den nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Vergütungsbestandteile einzubeziehen sind, die im jeweiligen Vergleichszeitraum aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wurden. Unberücksichtigt bleiben (echter) Aufwendungsersatz, der kein Arbeitsentgelt ist (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 35), und vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers iSd. Fünften VermBG, weil diese wesentlich anderen Zwecken dienen als der unmittelbaren Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit (BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 61, BAGE 148, 68).

40

Bei dem Vergleich der Entgelte ist außerdem zu beachten, dass § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG ein nicht wesentliches Zurückbleiben der Vergütung „bei entsprechenden Anforderungen“ verlangt. Deshalb sind die Unterrichtsdeputate, die zwar nur einen Teil der Arbeitszeit einer Lehrkraft - nämlich den genau messbaren - betreffen (BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 986/08 - Rn. 15 mwN), gleichwohl aber Inhalt und Umfang der Tätigkeit einer Lehrkraft wesentlich prägen, miteinzubeziehen. Unterscheiden sie sich, sind die zu vergleichenden Vergütungen entsprechend zu gewichten.

41

3. Rechtsfolge eines Verstoßes der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede gegen § 134 BGB ist ein Anspruch der Klägerin auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Das ist diejenige einer entsprechenden Lehrkraft an einem als Ersatzschule genehmigten privaten Gymnasium im Freistaat Sachsen.

42

Zu deren Höhe hat die Klägerin - bislang vom Beklagten unbestritten - vorgebracht, sie betrage mindestens 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einem staatlichen Gymnasium. Ob das Lohnniveau der drei von der Klägerin hierzu benannten, in christlicher Trägerschaft stehenden Schulen repräsentativ für alle privaten Gymnasien im Freistaat Sachsen ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Jedenfalls kann eine verbotswidrig niedrige Vergütung nur faktisch „üblich“ sein, vermag aber nicht die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB zu bestimmen.

43

4. Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, dass die Klägerin - entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung - eine Bruttoforderung geltend macht. Gibt das Landesarbeitsgericht der Klage statt, ist nicht nur in den Gründen, sondern auch im Tenor ein Bruttobetrag zuzusprechen. Bei der Kostenentscheidung ist hinsichtlich der erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärten Klage auf Urlaubsabgeltung § 91a ZPO zu beachten.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Busch    

        

    Mandrossa    

                 

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Oktober 2010 - 6 Sa 595/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Interesse - über die Vergütung von Überstunden.

2

Der 1976 geborene Kläger, ausgebildeter Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, war vom 1. Februar 2007 bis zum 15. März 2008 bei der Beklagten in der Disposition beschäftigt. Diese betreibt mit rd. 770 Arbeitnehmern ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie und ist nicht tarifgebunden. Der Kläger erhielt zuletzt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Grundgehalt von 2.184,84 Euro brutto monatlich. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen die Parteien nicht.

3

Der Kläger leistete regelmäßig Überstunden, vor allem deshalb, weil er auch in der Mittagszeit im Büro anwesend war, um Kundenanrufe entgegenzunehmen. Die Beklagte zahlte Überstundenvergütung erst ab der 21. Überstunde im Monat, dann jedoch mit einem Zuschlag von 25 %.

4

Mit der am 29. August 2008 eingereichten Klage hat der Kläger ua. geltend gemacht, ihm stehe Überstundenvergütung auch für die ersten zwanzig Überstunden im Monat zu. Außerdem sei die vereinbarte Vergütung sittenwidrig, weil sie zwei Drittel des üblichen Tarifentgelts unterschreite. Heranzuziehen sei der Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 1. November 2005 (im Folgenden: ERA-TV), in dessen Entgeltgruppe 9 er einzugruppieren wäre.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.177,65 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, eine - weitere - Überstundenvergütung könne der Kläger nicht beanspruchen. Bei der Einstellung sei verabredet worden, dass in der vereinbarten Vergütung die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ seien. Lohnwucher liege nicht vor. Bei Anwendung des ERA-TV wäre der Kläger allenfalls in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert.

7

Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme und informatorischer Befragung des Klägers dessen Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

9

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der ersten zwanzig Überstunden im Monat. Diese sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

10

1. Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO)festgestellt, dass dem Kläger beim Einstellungsgespräch vom Personalleiter gesagt wurde, bei der vereinbarten Vergütung seien die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“. Einen zulässigen Revisionsangriff hat der Kläger dagegen nicht erhoben. Soweit er moniert, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht mit den vielen Möglichkeiten auseinandergesetzt, aufgrund derer er die Ausführungen des Zeugen hätte missverstehen können, zeigt er damit keinen revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts auf.

11

2. Die Pauschalabrede zur Vergütung von Überstunden ist wirksamer Bestandteil des mündlichen Arbeitsvertrags geworden. Die Klausel ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und ausreichend transparent, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer - weitergehenden - Inhaltskontrolle unterliegt sie nicht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

12

a) Nach bindender Feststellung des Landesarbeitsgerichts verabredet die Beklagte im Angestelltenbereich bei allen stets nur mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen, dass in dem jeweils vereinbarten monatlichen Gehalt die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ seien. Es handelt sich damit nach der zutreffenden, von den Parteien auch nicht beanstandeten, rechtlichen Wertung des Landesarbeitsgerichts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klausel ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert, gleichsam im Kopf des Personalleiters gespeichert, und wird den Arbeitnehmern einseitig bei Abschluss des mündlichen Arbeitsvertrags gestellt.

13

Anhaltspunkte dafür, die Klausel sei „ausgehandelt“ iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, liegen nicht vor. Die Beklagte hat selbst nicht vorgebracht, dem Kläger die Möglichkeit der Einflussnahme auf die streitgegenständliche Klausel eingeräumt zu haben (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 f. mwN, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 117, 155).

14

Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags schließt die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch eine mündliche oder durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 20, BAGE 127, 319; 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 13, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10; vgl. auch Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 35 Rn. 9; ErfK/Preis 12. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 22; Däubler/Bonin/Deinert/Deinert 3. Aufl. § 305 Rn. 5a).

15

b) Die Klausel ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden.

16

aa) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. dazu BAG 19. Februar 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 54, AP BGB § 307 Nr. 49; Däubler/Bonin/Deinert/Däubler § 305c Rn. 8 ff.; ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 29, jeweils mwN).

17

bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Klausel, nach der in dem monatlichen (Grund-)Gehalt die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ sind, nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB.

18

Die Klausel ist nicht ungewöhnlich. Dass Arbeitgeber versuchen, Überstunden pauschal abzugelten, ist im Arbeitsleben weit verbreitet. Das belegen nicht nur zahlreiche Gerichtsentscheidungen (vgl. zB BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - BAGE 135, 250; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 -), sondern auch die vielen Vorschläge und Formulierungshilfen im Schrifttum zur Vertragsgestaltung (siehe nur Preis/Preis/Lindemann Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II M 20 Rn. 15 ff.; Wisskirchen/Bissels in Tschöpe AHB-Arbeitsrecht 7. Aufl. Teil 1 D Rn. 151 ff.; Schiefer in Hümmerich/Reufels Gestaltung von Arbeitsverträgen 2. Aufl. § 1 Arbeitsverträge Rn. 3070 ff.; Lingemann in Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht 4. Aufl. S. 115). Dass die Klausel bei den Vertragsverhandlungen bzw. im Einstellungsgespräch von der Beklagten an unerwarteter Stelle, zB ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Themenkomplex „Entgelt“ untergebracht worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet.

19

Der Kläger hat auch keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass er mit einer derartigen Klausel nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Allein die von ihm befürchtete Gefahr, wesentliche Vertragsinhalte nur „by the way“ zu erfahren und nicht nachlesen zu können, reicht für einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt nicht aus. Anderenfalls wären - worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - mündliche Allgemeine Geschäftsbedingungen stets überraschend und könnten nie Vertragsbestandteil werden. Das widerspräche § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gerade davon ausgeht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auch in mündlichen Verträgen enthalten sein können.

20

c) Die streitgegenständliche Klausel ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB.

21

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. dazu BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 15, BAGE 135, 250; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 14, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 15 f.).

22

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel, in der vereinbarten Vergütung seien die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“, klar und verständlich. Aus der Formulierung „mit drin“ ergibt sich - nicht nur im bayerischen Sprachraum - unmissverständlich, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit bis zu zwanzig Überstunden abgegolten sind. Durch die hinreichend bestimmte Quantifizierung weiß der Arbeitnehmer, „was auf ihn zukommt“: Er muss für die vereinbarte Vergütung ggf. bis zu zwanzig Überstunden monatlich ohne zusätzliche Vergütung leisten.

23

Dass die Klausel sich nicht zu den Voraussetzungen verhält, unter denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden soll anordnen dürfen, steht ihrer Transparenz nicht entgegen. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Anordnungsbefugnis und Vergütung von Überstunden sind unterschiedliche Regelungsgegenstände. Ob Überstunden überhaupt angeordnet werden dürfen, ist für die Frage ihrer Vergütung unerheblich.

24

d) Einer weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegt die streitgegenständliche Klausel nicht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

25

aa) Nach dieser Vorschrift unterfallen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 22, BAGE 127, 319; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 24, BAGE 122, 12; vgl. auch ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 34; Däubler/Bonin/Deinert/Däubler § 307 Rn. 263; Schaub/Linck § 35 Rn. 39, jeweils mwN). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372).

26

bb) Die Klausel, in der vereinbarten Monatsvergütung seien die ersten zwanzig Überstunden monatlich „mit drin“, betrifft nur die (Mit-)Vergütung dieser Überstunden, ohne zugleich die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden zu regeln. Sie ist damit eine Hauptleistungsabrede, die nur die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung betrifft. Die vom Bundesarbeitsgericht bislang offengelassene Frage, ob eine Klausel, die eine Pauschalvergütung von Überstunden mit einer Abrede über die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden kombiniert, eine kontrollfähige Preisnebenabrede ist (bejahend etwa LAG Hamm 11. Juli 2007 - 6 Sa 410/07 - AE 2007, 312; ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 91; Schaub/Linck § 35 Rn. 79; HWK/Gotthard 5. Aufl. Anh. §§ 305 -310 BGB Rn. 41), bedarf weiterhin keiner Entscheidung.

27

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere monatliche (Grund-) Vergütung in Anlehnung an die Entgeltgruppe 9 ERA-TV. Die Höhe seiner Vergütung ist durch die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung bestimmt iSv. § 612 Abs. 2 BGB. Diese ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Kläger für das Monatsentgelt 193,33 Stunden arbeiten muss.

28

1. Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein solches kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. Welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, richtet sich nach der durch das Unionsrecht vorgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14 ff., BAGE 130, 338; 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 -).

29

2. Unabhängig davon, dass der Kläger keine Tatsachen zur Verkehrsüblichkeit einer Vergütung nach dem ERA-TV im einschlägigen Wirtschaftszweig vorgetragen hat, fehlt es - worauf schon Landesarbeitsgericht wie Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen haben - an hinreichend substantiiertem Sachvortrag des Klägers zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA-TV. Nach § 2 Nr. 3 ERA-TV setzt die Eingruppierung die Erfüllung der in der jeweiligen Entgeltgruppe beschriebenen Eingruppierungskriterien voraus. Entgeltgruppe 9 ERA-TV verlangt eine Arbeitsaufgabe, die neben Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im Rahmen der Arbeitsaufgabe Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine über die der Entgeltgruppe 8 hinausgehende fachspezifische Zusatzqualifikation erworben werden. Gleichgestellt sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine qualifizierte Weiterbildung und darauf bezogene fachspezifische Zusatzqualifikation oder durch ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer bis zu vierjährigen Regelstudiendauer erworben werden. Die Erfüllung dieser Anforderungen hat der Kläger nicht einmal annähernd schlüssig dargelegt. Sein unsubstantiierter Sachvortrag kommt über pauschale (Rechts-)Behauptungen nicht hinaus. Eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine fachspezifische Zusatzqualifikation verlangen schon die Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppe 6 ERA-TV.

30

3. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 26 f. mwN, BAGE 130, 338). Zu beidem hat der Kläger nichts vorgebracht.

31

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    S. Röth-Ehrmann    

        

    Christen    

                 

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2014 - 5 Sa 218/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 6. Dezember 2012 - 4 Ca 429/12 - stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung, und zwar in der Revisionsinstanz (nur) noch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011.

2

Der Beklagte betreibt im Freistaat Sachsen das als Ersatzschule anerkannte Europäische Gymnasium W. Die 1953 geborene Klägerin war beim Beklagten vom 1. August 1995 bis zum 11. Dezember 2011 als Lehrkraft für die Fächer Deutsch und Englisch beschäftigt, im September 1995 wurde sie zudem zur „Fachgruppenleiterin Fremdsprachunterricht“ berufen.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein undatierter Arbeitsvertrag, der auszugsweise lautet:

        

„A r b e i t s v e r t r a g

        

ohne tarifliche Bindung

        

…       

        

§ 2 Tätigkeit

        

Der Arbeitnehmer wird als Lehrkraft für die Fächer Deutsch und Englisch eingestellt.

        

Er ist verpflichtet, in der nicht durch Unterricht belegten wöchentlichen Arbeitszeit alle für Lehrer im Schul- und Internatsbetrieb üblichen Tätigkeiten auszuführen.

        

Er ist darüber hinaus auch verpflichtet, bei Bedarf andere, dem Tätigkeitsfeld entsprechende zumutbare Tätigkeiten zu verrichten.

                 
        

§ 3 Arbeitszeit

        

1.    

Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, darunter 28 Regelunterrichtsstunden.

                 

Nicht zu den Regelunterrichtsstunden zählen Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Projekte und schulische Veranstaltungen aller Art.

        

2.    

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in der nicht durch Unterricht belegten Zeit zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr im Gymnasium anwesend zu sein (Regelarbeitszeit).

        

…       

        
        

5.    

Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, zumutbare Mehrstunden zu leisten.

                 

Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit während der unterrichtsfreien Zeit innerhalb des auf die Mehrarbeit folgenden Kalenderjahres oder wenn dies aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich ist, durch Abgeltung.

        

…       

        
        

§ 4 Vergütung

        

1.    

Das derzeitige monatliche Gehalt beträgt 5.120,- DM brutto.

                 

Gehaltserhöhungen erfolgen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins.

        

2.    

Die Zahlung des Gehalts ist jeweils am letzten des Monats fällig. Sie erfolgt bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer genanntes Konto.

        

3.    

Ab dem 25. Monat der Betriebszugehörigkeit erhält der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen monatlich in Höhe von 17,- DM.

        

…       

        

§ 15 Verfallfristen

        

Alle beiderseitigen Ansprüche und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.“

4

In der Berufung zur „Fachgruppenleiterin Fremdsprachunterricht“ heißt es:

        

„Mit dieser Berufung verbindet sich die direkte Zuständigkeit und partielle Verantwortlichkeit im Auftrag der Leitung für lehrplanadäquate qualitativ hochwertige Arbeit in den Fächern.

        

Es wird angestrebt, Unterrichtsverpflichtungen so zu gestalten, dass entsprechender Raum für die verantwortungsbewusste Wahrnehmung der Verpflichtungen entsteht.“

5

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete - nach durchgehender Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 12. September 2011 - durch Aufhebungsvertrag der Parteien.

6

Die Klägerin erhielt im Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2011 ein Bruttomonatsgehalt von 2.917,81 Euro zuzüglich eines „Gehaltszuschlags“ von 30,00 Euro brutto und einer „Zulage Fachleiter“ von 200,00 Euro brutto. Außerdem zahlte der Beklagte monatlich 9,00 Euro brutto als „VWL AG-Anteil“ und 102,26 Euro brutto „Betr. AV. AG lfd. ST-frei“, und gewährte der Klägerin im Streitzeitraum Prämien iHv. 700,00 Euro brutto (Januar 2009), 208,03 Euro brutto (März 2010) und 500,00 Euro brutto (Januar 2011). Des Weiteren wurden der Klägerin in dieser Zeit auf einem Arbeitszeitkonto angesammelte Überstunden (sog. „Poolstunden“) in einer Gesamthöhe von 4.689,00 Euro brutto (2009) und 1.875,60 Euro brutto (2010) ausgezahlt. Ab Februar 2011 stieg das Bruttomonatsgehalt der Klägerin (einschließlich der „Zulage Fachleiter“) auf 3.616,10 Euro.

7

Im Freistaat Sachsen dürfen nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 Ersatzschulen nur genehmigt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - eine Schule „die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichert“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG). Das ist - neben anderen Anforderungen - der Fall, wenn „die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden“ (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG). Nach den Bestimmungen über die Finanzhilfe für allgemeinbildende Ersatzschulen in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung erhielten als Ersatzschulen genehmigte Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes. Diese wurden für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabenersatz) gewährt. In diesen flossen ua. die Personalausgaben für Lehrer ein, die mit dem Faktor 0,9 des Jahresentgelts des im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen - nach den dort für die entsprechende Schulart geltenden Entgeltgruppen - gezahlten durchschnittlichen Bruttoentgelts eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder berücksichtigt wurden, § 15 Abs. 1 und Abs. 3 SächsFrTrSchulG(vgl. dazu und zur Unvereinbarkeit des § 15 SächsFrTrSchulG mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - die Norm darf bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, weiter angewendet werden). Dabei wurde dem Jahresentgelt iSv. § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG bei Gymnasien die Entgeltgruppe 13 TV-L zugrunde gelegt, § 2 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (ZuschussVO) vom 16. Mai 2007.

8

Mit der am 15. März 2012 eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst die Abgeltung von zehn Tagen Urlaub begehrt; insoweit haben die Parteien nach Anerkenntnis der Beklagten den Rechtsstreit im Termin zur Verhandlung vor der Kammer am 6. Dezember 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

Mit Schriftsatz vom 16. April 2012 hat die Klägerin - nach erfolglosem außergerichtlichen Verlangen - die Klage um Differenzvergütung für die Jahre 2009 bis 2011 erweitert und geltend gemacht, angesichts der landesrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Ersatzschule und der hohen Finanzhilfe des Freistaats Sachsen gerade hinsichtlich der Personalkosten dürfe ihre Vergütung nicht wesentlich hinter der einer Lehrkraft an einem staatlichen Gymnasium zurückbleiben. Dort würde sie aufgrund ihrer Qualifikation (Hochschulabschluss), ihrer Tätigkeit und ihres Lebensalters Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erhalten. Ihre Grundvergütung beim Beklagten (ohne Berücksichtigung der Zulage für die Fachleitertätigkeit, der betrieblichen Altersversorgung und der vermögenswirksamen Leistungen sowie unter Abzug von Überstundenvergütung) habe aber im Jahr 2009 nur 66,80 %, im Jahr 2010 66,02 % und im Jahr 2011 74,72 % einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule betragen und sei damit sittenwidrig niedrig. Der Beklagte schulde ihr deshalb die übliche Vergütung einer Lehrkraft an einem Gymnasium in freier Trägerschaft im Freistaat Sachen, die mindestens 80 % der Vergütung einer Lehrkraft an einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule betrage.

10

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.159,39 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2012 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, weder aus Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG noch den landesrechtlichen Bestimmungen zur Genehmigung und Förderung privater Ersatzschulen lasse sich etwas für die Grenze herleiten, ab derer die Vergütung einer Lehrkraft an einer privaten Ersatzschule sittenwidrig niedrig sei. Die Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede lägen nicht vor. Bilde man aus dem, was der Klägerin jeweils in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt zugeflossen sei, ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt, so habe dieses 2009 93 %, 2010 79 % und 2011 82 % des jeweiligen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L betragen. Zu den subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers habe die Klägerin nichts vorgebracht. Jedenfalls sei ein möglicher Anspruch verfallen, weil er weder innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Arbeitsvertrag noch der des § 70 BAT-O geltend gemacht wurde.

12

Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm noch mit einem höheren Betrag anhängige - Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - der Klägerin weitere Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011 in einer Gesamthöhe von 15.462,12 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin, die die Klageabweisung im Übrigen hat rechtskräftig werden lassen, beantragt die Zurückweisung der Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen die zugesprochene Forderung nicht. Das führt - soweit der Klage stattgegeben wurde - zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

14

I. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB nicht nach § 15 Arbeitsvertrag oder § 70 BAT-O verfallen wäre.

15

1. Die Klägerin musste die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Arbeitsvertrag nicht einhalten.

16

a) Diese Klausel ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Der Beklagte hat schon nach dem äußeren Erscheinungsbild den undatierten Arbeitsvertrag vorformuliert, der Klägerin unstreitig in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB) bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 11 mwN). Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die Ausschlussfristenregelung in den Arbeitsvertrag eingeführt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

17

aa) Die Möglichkeit der Einflussnahme, die sich auf die konkrete Klausel beziehen muss, ist nur gegeben, wenn der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung deren Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Dies setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 ff. mwN).

18

bb) Gemessen daran hat der Beklagte unzureichend vorgetragen. Auf das Vorbringen der Klägerin, der Arbeitsvertrag sei mit ihr weder ver- noch ausgehandelt worden, hat der Beklagte das Gegenteil nicht einmal ansatzweise dargelegt. Dass die Klägerin an der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen für andere Beschäftigte des Beklagten mitgewirkt haben soll, lässt nicht erkennen, dass sie die streitige Ausschlussfristenregelung selbst in ihren Arbeitsvertrag eingeführt oder in welcher Weise der Beklagte die Klausel zur Disposition gestellt hätte. Ebenso wenig erschließt sich der vom Beklagten hergestellte Kausalzusammenhang zwischen einer Mitwirkung an der Formulierung von Arbeitsverträgen für andere Beschäftigte und einer Kenntnis der Klägerin davon, dass „diese Arbeitsverträge mit jedem einzelnen Angestellten persönlich ausgehandelt“ worden seien. Erst recht lässt dieser Sachvortrag keinen Schluss darauf zu, in welcher Weise der Beklagte wann die Ausschlussfristenregelung des § 15 Arbeitsvertrag mit der Klägerin ausgehandelt bzw. die Klausel zur Disposition gestellt haben will. Zu Recht hat deshalb das Landesarbeitsgericht den von der Revision als übergangen gerügten Beweis nicht erhoben. Denn zum einen ist das Beweisangebot nicht erheblich. Zum anderen hätte sich die Vernehmung des Zeugen im Hinblick auf eine Möglichkeit der Klägerin zur Einflussnahme auf den mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrag und insbesondere dessen § 15 als Ausforschungsbeweis dargestellt(vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23).

19

b) § 15 Arbeitsvertrag hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Die Kürze der Frist benachteiligte die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66, seither st. Rspr.).

20

2. Die Klägerin war nicht gehalten, § 70 BAT-O zu beachten. Dieser findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

21

a) Unabhängig davon, dass der BAT-O schon mit Wirkung vom 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 ersetzt wurde (§ 2 Abs. 1 iVm. Anlage 1 Teil A. Nr. 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006), war der BAT-O weder für allgemeinverbindlich erklärt noch hat der Beklagte eine beiderseitige Tarifgebundenheit (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) behauptet. Auch eine Bezugnahme auf den BAT-O haben die Parteien unstreitig nicht vereinbart. Das Arbeitsverhältnis sollte, was schon die Überschrift des Arbeitsvertrags verdeutlicht, ein solches „ohne Tarifbindung“ sein.

22

b) Die Anwendbarkeit des § 70 BAT-O lässt sich - wie der Beklagte im Anschluss an eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2007 (- 2 Sa 695/05 -) meint - nicht damit begründen, die Arbeitsverträge von Lehrkräften des Freistaats Sachsen enthielten durchgängig eine Bezugnahmeklausel auf den BAT-O. Die Klägerin begehrt nicht eine Vergütung nach dem BAT-O bzw. den diesen ersetzenden TV-L, sondern nimmt im Rahmen ihres Vorwurfs, die Vergütungsabrede der Parteien sei sittenwidrig, die Vergütung von Gymnasiallehrern an öffentlichen Schulen des Freistaats Sachsen lediglich als Maßstab für den objektiven Wert ihrer Arbeitsleistung.

23

c) Bei Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist die Höhe der für die versprochenen Dienste vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) nicht (mehr) bestimmt, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung hat, § 612 Abs. 2 BGB. Allein die Heranziehung tariflicher Regelungen zur Bestimmung der üblichen Vergütung führt aber nicht zur Anwendung einer ansonsten nicht für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Ausschlussfristenregelung (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 30, BAGE 130, 338). Lediglich wenn das übliche Entgelt iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag bestimmt wird, ist eine in demselben Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist als Teil des üblichen Entgelts anzusehen(BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, BAGE 135, 187; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 22 ff., BAGE 137, 375). Daran mangelt es im Streitfall. Die Klägerin begehrt als übliche Vergütung nicht eine tarifliche, schon gar nicht eine durch einen Mindestentgelttarifvertrag bestimmte, sondern diejenige, die vergleichbare Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen im Freistaat Sachsen üblicherweise erhalten sollen. Diese orientiert sich nach dem Vorbringen der Klägerin zwar an der Vergütung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien, wird dadurch aber nicht zu einer tariflichen.

24

II. Die Klägerin kann nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen, wenn die arbeitsvertragliche Entgeltabrede im Streitzeitraum unwirksam war oder unwirksam geworden ist.

25

1. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Vergütung der Klägerin sei im gesamten in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum sittenwidrig niedrig gewesen.

26

a) Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Dies bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers (zu dessen Ermittlung, vgl. BAG 18. April 20125 AZR 630/10 - Rn. 11 f., BAGE 141, 137; 17. Dezember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 21, jeweils mwN).

27

Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, gegebenenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne Weiteres ins Auge springt. Dafür hat der Senat - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH 22. April 1997 - I StR 701/96 - BGHSt 43, 53) - im Jahr 2009 einen Richtwert entwickelt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne Weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14 ff., BAGE 130, 338; seither st. Rspr., vgl. zuletzt 17. Dezember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 18). Dasselbe gilt, wenn bei fehlender Maßgeblichkeit der Tarifentgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unter dem Lohnniveau, das sich für die auszuübende Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet hat, bleibt.

28

b) In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert in der Regel eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 141, 324). Dazu hat der Senat eine Vermutungsregel entwickelt: Ist der objektive Wert einer Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dieses besonders grobe Missverhältnis den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers iSv. § 138 Abs. 1 BGB. Andernfalls muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt, darlegen und im Streitfall beweisen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 36 ff., BAGE 141, 348).

29

c) Bei Anwendung der Zwei-Drittel-Grenze wäre die Klage schon in den - identischen - objektiven Tatbeständen des Lohnwuchers und des wucherähnlichen Geschäfts unschlüssig und damit unbegründet, selbst wenn man davon ausginge, der objektive Wert der Arbeitsleistung der Klägerin bestimme sich - obwohl private Ersatzschulen und öffentliche Schulen unterschiedlichen Wirtschaftskreisen angehören (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 26, BAGE 118, 66) - nicht nach dem Lohnniveau an privaten Ersatzschulen im Freistaat Sachsen, sondern der Vergütung von entsprechenden Lehrkräften an den dortigen staatlichen Gymnasien. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin betrug ihre Vergütung im Jahr 2009 66,80 %, im Jahre 2010 66,02 % und im Jahre 2011 74,42 % der Vergütung einer entsprechenden Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule und lag damit allenfalls kurzfristig unter der Zwei-Drittel-Grenze.

30

d) Ob bei einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule im Freistaat Sachsen besondere Umstände vorliegen, die die Beurteilung der sittenwidrigen Ausbeutung und die Bestimmung des objektiven Werts der Arbeitsleistung beeinflussen können (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 19, BAGE 130, 338), und ein Eingreifen in das gestörte arbeitsvertragliche Preis-/Leistungsverhältnis oberhalb der Zwei-Drittel-Grenze erforderlich machen oder einen Sittenverstoß nach § 138 Abs. 1 BGB außerhalb der Fallgruppe des wucherähnlichen Geschäfts begründen(vgl. BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66; ErfK/Preis 15. Aufl. § 612 BGB Rn. 3; Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch 16. Aufl. § 34 Rn. 10; Zachert Anm. AP BGB § 138 Nr. 63; Henssler/Sittard RdA 2007, 159), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls ist die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule im Freistaat Sachsen nach § 134 BGB nichtig, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet.

31

2. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei muss das Rechtsgeschäft selbst verbotswidrig sein. Das ist der Fall, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, insbesondere der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg verbotswidrig ist (BAG 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 15, BAGE 130, 34).

32

Das Verbot braucht nicht unmittelbar im Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden haben. Es kann sich auch aus Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift ergeben. Maßgebend ist insoweit die Reichweite ihres Schutzzwecks (BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 25, BAGE 130, 90; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 38, BAGE 144, 47).

33

a) Mit der Vorgabe, die Genehmigung zur Errichtung einer privaten Schule zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist, dient Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG nicht nur dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb, sondern bezweckt auch den Schutz der Lehrkräfte(BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 19, BAGE 118, 66; Robbers in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 6. Aufl. Art. 7 Rn. 200; Uhle in Epping/Hillgruber GG 2. Aufl. Art. 7 Rn. 86). Die Konkretisierung der Anforderungen obliegt den Landesgesetzen, denen die Privatschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unterstehen.

34

Im Freistaat Sachsen bestimmt § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG, dass die Genehmigungsvoraussetzung der genügenden Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer - neben anderen Anforderungen - dann erfüllt ist, wenn die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden. Wann dies der Fall ist, definieren - anders als etwa im Land Brandenburg (§ 5 Abs. 5 Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen [ESGAV] vom 9. Mai 2008) im Freistaat Sachsen weder das SächsFrTrSchulG noch die SächsFrTrSchulVO durch eine feste Bezugsgröße. Doch ändert dies an der „drittschützenden“ Wirkung von Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG iVm. § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG nichts. Mit den dort normierten Voraussetzungen, die nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, sondern auch während des Betriebs der Privatschule vorliegen müssen (vgl. Sächsisches OVG 26. Juli 2011 - 2 A 856/10 -), soll ua. verhindert werden, dass die Vergütung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule hinter derjenigen einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule wesentlich zurückbleibt. Der Schutzzweck dieser Vorschriften verbietet damit eine diesen Anforderungen nicht genügende Vergütung.

35

b) Verboten ist damit eine Vergütung, die weniger als 80 % der Vergütung einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule beträgt.

36

Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch steht die Formulierung „nicht wesentlich zurückbleiben“ in § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG einer erheblichen, ins Gewicht fallenden Abweichung von der Richtgröße nach unten entgegen. Die von Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG verlangte genügende Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkraft an einer Privatschule erfordert, dass die Tätigkeit der Lehrkraft an einer Privatschule - orientiert an der Honorierung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen - angemessen entgolten wird. Das kann - in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur angemessenen Ausbildungsvergütung (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 14, BAGE 145, 371; 29. April 2015 - 9 AZR 78/14 - Rn. 30, jeweils mwN) - nicht mehr angenommen werden, wenn die Vergütung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule weniger als 80 % der Vergütung von Lehrkräften an vergleichbaren öffentlichen Schulen beträgt.

37

III. Ob die Vergütung der Klägerin in dem in die Revisionsinstanz gelangten Zeitraum dieser Anforderung genügt hat, wird das Landesarbeitsgericht im erneuten Berufungsverfahren - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - festzustellen haben. Dabei ist von Folgendem auszugehen:

38

1. Die Beurteilung, ob die Vergütungsabrede der Parteien den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG genügt, ist - wie bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit(vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 10, BAGE 130, 338) - insofern „fließend“, als eine bei Vertragsabschluss den normativen Vorgaben genügende Vergütungsabrede im Laufe der Zeit verbotswidrig werden kann, während umgekehrt eine ursprünglich den Anforderungen nicht entsprechende sich (etwa durch überproportionale Entgelterhöhungen) zur gesetzeskonformen entwickeln kann. Dabei verbietet sich, um Verzerrungen zu vermeiden, eine „Durchschnittsbetrachtung“, wie sie das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit angestellt hat. Abzustellen ist vielmehr auf die jeweiligen Zeitabschnitte, in denen sich arbeitsvertragliche und Vergleichsvergütung unverändert gegenüberstehen. Tritt hingegen in einer von ihnen eine Veränderung (etwa durch Tariferhöhung) ein, muss ab diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung erfolgen.

39

2. Ob die Vergütung der Klägerin im Streitzeitraum (durchgängig) 80 % der Vergütung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen erreicht hat, bemisst sich - ausgehend von gleichen Funktionen - nach einem Gesamtvergleich, in den nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Vergütungsbestandteile einzubeziehen sind, die im jeweiligen Vergleichszeitraum aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wurden. Unberücksichtigt bleiben (echter) Aufwendungsersatz, der kein Arbeitsentgelt ist (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 35), und vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers iSd. Fünften VermBG, weil diese wesentlich anderen Zwecken dienen als der unmittelbaren Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit (BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 61, BAGE 148, 68).

40

Bei dem Vergleich der Entgelte ist außerdem zu beachten, dass § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG ein nicht wesentliches Zurückbleiben der Vergütung „bei entsprechenden Anforderungen“ verlangt. Deshalb sind die Unterrichtsdeputate, die zwar nur einen Teil der Arbeitszeit einer Lehrkraft - nämlich den genau messbaren - betreffen (BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 986/08 - Rn. 15 mwN), gleichwohl aber Inhalt und Umfang der Tätigkeit einer Lehrkraft wesentlich prägen, miteinzubeziehen. Unterscheiden sie sich, sind die zu vergleichenden Vergütungen entsprechend zu gewichten.

41

3. Rechtsfolge eines Verstoßes der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede gegen § 134 BGB ist ein Anspruch der Klägerin auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Das ist diejenige einer entsprechenden Lehrkraft an einem als Ersatzschule genehmigten privaten Gymnasium im Freistaat Sachsen.

42

Zu deren Höhe hat die Klägerin - bislang vom Beklagten unbestritten - vorgebracht, sie betrage mindestens 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einem staatlichen Gymnasium. Ob das Lohnniveau der drei von der Klägerin hierzu benannten, in christlicher Trägerschaft stehenden Schulen repräsentativ für alle privaten Gymnasien im Freistaat Sachsen ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Jedenfalls kann eine verbotswidrig niedrige Vergütung nur faktisch „üblich“ sein, vermag aber nicht die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB zu bestimmen.

43

4. Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, dass die Klägerin - entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung - eine Bruttoforderung geltend macht. Gibt das Landesarbeitsgericht der Klage statt, ist nicht nur in den Gründen, sondern auch im Tenor ein Bruttobetrag zuzusprechen. Bei der Kostenentscheidung ist hinsichtlich der erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärten Klage auf Urlaubsabgeltung § 91a ZPO zu beachten.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Busch    

        

    Mandrossa    

                 

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 11 Sa 867/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

2

Der 1988 geborene Kläger war seit dem 15. Januar 2010 bei der Beklagten als Handwerker im Gebäudemanagement beschäftigt. Er bezog bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 167 Stunden monatlich ein Bruttomonatsentgelt von 2.100,00 Euro. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Februar 2011.

3

Mit der am 18. März 2011 eingereichten und der Beklagten am 25. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Belang - zuletzt Vergütung für 498 Überstunden zu einem Stundensatz von 12,5748 Euro brutto geltend gemacht und vorgetragen, er habe zusammen mit dem Mitarbeiter R das komplette Firmengebäude der Beklagten umgebaut. Dabei seien der gesamte Innenausbau sowie Arbeiten an der Außenanlage, insbesondere Pflaster- und Gartenbauarbeiten, ausgeführt worden. Die an datumsmäßig näher bezeichneten Arbeitstagen im Zeitraum Januar bis Dezember 2010 angefallenen Überstunden habe der damalige Geschäftsführer der Beklagten angeordnet, jedenfalls geduldet. Hilfsweise hat der Kläger die Vergütung für 262,47 Überstunden darauf gestützt, diese würden sich aus von der Beklagten in der Berufungserwiderung vorgelegten Excel-Tabellen ergeben.

4

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.262,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe keine von ihr angeordneten oder geduldeten Überstunden geleistet. In die Excel-Tabellen habe sie ungeprüft die Angaben aus den von den Beschäftigten geführten handschriftlichen Anwesenheitslisten übernommen.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

8

I. Die Revision rügt allerdings zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung der Leistung von Überstunden überspannt.

9

1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27 ff.).

10

2. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung auf über 100 Seiten für jeden einzelnen Tag des Streitzeitraums angegeben, von wann bis wann er gearbeitet haben will. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend. Der Kläger hat zudem den Inhalt der erbrachten Arbeitsleistung dahin gehend konkretisiert, zusammen mit einem anderen Beschäftigten das komplette Firmengebäude der Beklagten umgebaut, sämtliche Innenausbauarbeiten ausgeführt sowie Arbeiten an den Außenanlagen, insbesondere Pflaster- und Gartenbauarbeiten verrichtet zu haben. Das Landesarbeitsgericht überspannt die Anforderungen, wenn es bereits auf der ersten Stufe der Darlegung einer Überstundenleistung vom Arbeitnehmer „konkrete Tätigkeitsangaben“ für jede einzelne Überstunde verlangt.

11

3. Von der Substantiierung des Tatsachenvortrags zu trennen ist dessen Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit. Substantiiertes Lügen ändert nichts an der Substanz des Sachvortrags, sondern betrifft dessen Glaubwürdigkeit. Insoweit obliegt es vornehmlich den Tatsacheninstanzen, unbeschadet einer etwaigen Einlassung des Arbeitgebers im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO die Glaubwürdigkeit des Sachvortrags des Arbeitnehmers zu beurteilen, etwa wenn er - wie im Streitfall der Kläger - seinen Sachvortrag mehrfach variiert, Überstunden nach Monaten „aus dem Gedächtnis“ rekonstruiert haben will oder vorprozessual dem Arbeitgeber mitteilte, die geltend gemachten Überstunden seien hauptsächlich bei der kompletten Neugestaltung des privaten Gartens des früheren Geschäftsführers entstanden.

12

II. Ob der Sachvortrag des Klägers zur Leistung von Überstunden in allen Details schlüssig und glaubwürdig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine weitere Voraussetzung für die Vergütung von Überstunden verneint. Der Kläger hat die Veranlassung der Überstundenleistung durch die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

13

1. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht.

14

Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert, Überstunden müssten vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (BAG 15. Juni 1961 - 2 AZR 436/60 - zu II der Gründe; 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zu II 3 der Gründe; 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - zu V 1 der Gründe; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 109, 254; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 a der Gründe). Daran hat der Senat stets und auch in seinem die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden betreffenden Urteil vom 16. Mai 2012 (- 5 AZR 347/11 - , vgl. dort Rn. 31) festgehalten.

15

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 15 mwN). Dabei gelten folgende Grundsätze:

16

a) Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Dazu fehlt es an substantiiertem Sachvortrag des Klägers. Die pauschale und stereotyp wiederholte Behauptung, der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe „die Überstunden angeordnet“, ist nicht ausreichend.

17

b) Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers (zu diesem Maßstab siehe BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 24 mwN) nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten (vgl. als Beispiel BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 31) oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte (vgl. als Beispiel BAG 28. November 1973 - 4 AZR 62/73 - BAGE 25, 419). Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (aA LAG Berlin-Brandenburg 23. Dezember 2011 - 6 Sa 1941/11 -; 10. September 2012 - 15 Ta 1766/12 -).

18

Ist wie im Streitfall eine Monatsarbeitszeit vereinbart, muss der Arbeitnehmer zudem darlegen, dass einzelne, zur Erledigung der zugewiesenen Arbeiten geleisteten Überstunden nicht innerhalb einer flexibel gehandhabten Monatsarbeitszeit ausgeglichen werden konnten. Zu alledem fehlt substantiierter Sachvortrag des Klägers.

19

c) Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht aus (BAG 3. November 2004 - 5 AZR 648/03 - zu III 2 der Gründe; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 c der Gründe). Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein.

20

Daran fehlt es im Streitfall. Die Übertragung der vom Kläger gefertigten Aufschriebe seiner Anwesenheitszeiten in Excel-Tabellen ist schon deshalb keine Billigung von Überstunden, weil diese Tabellen unstreitig nicht an die Mitarbeiter ausgehändigt wurden und der Kläger somit keinen Anhaltspunkt dafür hatte, die Beklagte genehmige bereits geleistete Überstunden.

21

d) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG 6. Mai 1981 - 5 AZR 73/79 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch - zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 -; 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - BAGE 122, 127). Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat.

22

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er kommt über die formelhafte Wendung, der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe von den geleisteten Überstunden Kenntnis gehabt und diese geduldet, nicht hinaus. Allein die Entgegennahme von Aufschrieben der Anwesenheitszeiten seiner Beschäftigten vermag eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht zu begründen. Erst wenn der Arbeitnehmer seine Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitsleistung konkretisiert und mit einem Hinweis auf eine Überstundenleistung verbindet, ist der Arbeitgeber gehalten, dem nachzugehen und gegebenenfalls gegen nicht gewollte Überstunden einzuschreiten.

23

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    R. Rehwald    

        

    E. Bürger    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.