Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Feb. 2018 - 2 Sa 267/15

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2018:0215.2SA267.15.00
bei uns veröffentlicht am15.02.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 12.06.2015 – 2 Ca 899/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe, hilfsweise Schadensersatz.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, die u. a. ein staatlich anerkanntes privates Gymnasium betreibt, als Lehrer mit den Fächern Sozialkunde/Geschichte bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.682,00 Euro (Vergütungsabrechnungen Bl. 10 ff d. A.) seit dem 01.02.2011 beschäftigt.

3

Die Rechtsbeziehung der Parteien beruhte auf dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2010 (Bl. 4, 5 d. A.), in dem es u. a. heißt:

§ 7

4

Vertragsdauer und Kündigung

5

Das erste Dienstjahr gilt als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis setzt sich mit Ablauf der Probezeit fort, sofern es nicht ausdrücklich schriftlich gekündigt wird.

6

Während der Probezeit kann der Vertrag beiderseits unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum 1. Februar und zum 1. August gekündigt werden.

7

Nach der Probezeit ist der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten zum 31. Juli (Schuljahresende) kündbar. Er endet spätestens mit dem Eintritt in das Rentenalter. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

8

§ 7a

9

Vertragsstrafe

10

Im Falle der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der Lehrer/die Lehrerin dem Träger der Ganztagsschule – Freies Gymnasium – eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatseinkommen zu zahlen.

11

Das Monatseinkommen wird nach dem Durchschnitt der Bezüge der letzten 12 Monate oder, im Falle einer kürzeren Beschäftigungsdauer, nach dem Durchschnittsverdienst der Beschäftigungszeit errechnet.

12

Der Träger ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

13

Die Klägerin verwendet diese von ihr formulierten Vertragsbedingungen auch für andere Arbeitsverhältnisse mit Lehrkräften.

14

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 12.08.2014 (Bl. 6 d. A.) zum 30.09.2014. Darauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2014 (Bl. 7 d. A.) mit, seine Kündigung wirke erst zum 31.07.2014 – gemeint 2015. Weiter bot sie dem Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2014 (Bl. 9 d. A.) an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.08.2014 aufzuheben. Auf dieses Angebot ging der Beklagte nicht ein. Die Klägerin stellte ihn darauf mit Schreiben vom 28.08.2014 von der weiteren Arbeitsleistung frei. Zum 01.10.2014 hat der Beklagte ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen.

15

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin hauptsächlich Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegenüber dem Beklagten gemäß § 7a des Arbeitsvertrages in Höhe von 11.046,00 Euro brutto geltend. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, der Vertragsstrafenvereinbarung komme Rechtswirksamkeit zu. Die Regelung in § 7a des Arbeitsvertrages sei hinreichend transparent und benachteilige den Kläger nicht unangemessen. Das Vertragsstrafenversprechen diene der Sicherung ihres Interesses an der personellen Kontinuität des Schulbetriebes im laufenden Schuljahr und berücksichtige die typischerweise bestehenden Schwierigkeiten bei der Gewinnung von geeignetem Fachpersonal zum Schuljahreswechsel. Aus diesen Gründen sei auch die Regelung in § 7 des Arbeitsvertrages (Kündigungsmöglichkeit) rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Hilfsweise begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.753,92 Euro. Sie hat behauptet, diese Kosten seien ihr dadurch entstanden, dass ein anderer bei ihr tätiger Lehrer, Herr D, sechs Unterrichtsstunden des Beklagten im Fach Sozialkunde im Schuljahr 2014/2015 übernommen habe. Da Herr D eine höhere Vergütung als der Beklagte in jenem Zeitraum bezogen habe, nämlich 4.150,00 Euro, ergebe sich pro geleisteter Unterrichtsstunde ein höherer Personalaufwand in Höhe von 24,36 Euro. Dem entspreche ein Betrag von 146,16 Euro monatlich, woraus sich für den hier maßgeblichen zwölfmonatigen Zeitraum die vorgenannte hilfsweise geltend gemachte Klageforderung ergebe.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.046,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hat die Auffassung vertreten, der Vertragsstrafenvereinbarung in § 7a des Arbeitsvertrages komme wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aber auch, weil die Regelung ihn unangemessen benachteilige, keine Rechtswirksamkeit zu. Selbst wenn dies nicht der Fall sein würde, bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe, weil die in § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarte Kündigungsbeschränkung unwirksam sei. Die für ihn dann maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist habe er eingehalten.

22

Der Klägerin stehe auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Mehrkosten in Form einer zusätzlich zu zahlenden Arbeitsvergütung an den Kollegen D seien nicht entstanden, da die Klägerin – von ihr nicht bestritten – bereits im Juni/Juli 2014 für das Fach Sozialkunde eine neue Lehrkraft, Herrn M und zum 01.08.2014 eine weitere Lehrkraft für das Fach Geschichte eingestellt habe.

23

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.06.2015 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu, weil der Regelung in § 7a des Arbeitsvertrages keine Rechtswirksamkeit zukomme. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Nach dem Inhalt der Klausel falle eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern auch bei Konstellationen an, bei denen das Interesse des Verwenders an der vertragsgerechten Abwicklung des Arbeitsverhältnisses eine derartig hohe Strafe nicht rechtfertige. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz in Form erhöhter Personalkosten. Diese habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 72 bis 83 d. A. verwiesen.

24

Die Klägerin hat gegen diese, ihr am 14.07.2015 zugestellte Entscheidung am 04.08.2015 Berufung eingelegt und jene am 14.09.2015 begründet.

25

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel voll umfänglich weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, das Arbeitsgericht habe bei der Beurteilung der Angemessenheit des Vertragsstrafenversprechens die Besonderheiten bei der Rekrutierung von Lehrkräften an einem privaten Gymnasium verkannt. Jedenfalls stehe ihr der geltend gemachte Schadensersatz in Form erhöhter Personalkosten zu. Der Kollege des Beklagten, Herr D habe diese Stunden geleistet und sei hierfür selbstverständlich vergütet worden. Allerdings habe die Klägerin ab August 2014 auch eine Ersatzkraft für den Beklagten bereitgestellt.

26

Die Klägerin beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 12.06.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.046,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im Übrigen sei die Geltendmachung einer Vertragsstrafe angesichts der von der Klägerin angebotenen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2014 treuwidrig. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruches verweist der Beklagte erneut auf den Umstand, dass die Klägerin im Juni/Juli 2014 eine Ersatzkraft für ihn eingestellt habe.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

32

Die Berufung der Klägerin ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Frist zur Berufungseinlegung und zur Berufungsbegründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingehalten.

33

Die Berufungsbegründung entspricht weiter den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wonach sich der Berufungsführer mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung einzelfallbezogen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen hat, dass jene in entscheidungserheblicher Weise rechtsfehlerhaft ist. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass angesichts der besonderen Interessenlage die vereinbarte Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen sei und ergänzt hinsichtlich der Hilfsbegründung ihren Sachvortrag dahin, es sei an den Kollegen des Beklagten tatsächlich Überstundenvergütung gezahlt worden.

B.

34

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Vertragsstrafe noch ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von zusätzlich erbrachten Vergütungsleistungen zu.

I.

35

Für die Klägerin besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsvergütungen aus § 7a des Arbeitsvertrages.

36

1. Diese Vertragsklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 306 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Klauseln in AGB unwirksam, wenn dadurch der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt wird.

37

a. Bei dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2010 handelt es sich um AGB i. S. d. § 305 BGB. Die Klägerin verwendet die dort niedergelegten Vertragsbedingungen unstreitig in einer Vielzahl von Fällen.

38

b. § 7a des Arbeitsvertrages benachteiligt den Beklagten unangemessen.

39

Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Dabei sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (BAG 24.08.2017 – 8 AZR 378/16 – Rn. 27).

40

Diesen Anforderungen genügt § 7a des Arbeitsvertrages nicht. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der in § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarten eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses bei einer nicht in diesem Sinne fristgemäßen Kündigung Konstellationen vorliegen können, bei denen ein die Verwirkung einer Vertragsstrafe im Umfang von drei Monatsgehältern rechtfertigendes Interesse des Arbeitgebers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Endtermin und der Einhaltung einer viermonatigen Vorlaufzeit zur Rekrutierung einer neuen Lehrkraft besteht. Die Klausel erfasst nämlich auch Fallgestaltungen, bei denen die Verwirkung einer Vertragsstrafe in vorgenannter Höhe nicht angemessen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut wäre eine solche Vertragsstrafe auch verwirkt, wenn der Arbeitnehmer etwa am 02.04. zum 31.07. sein Arbeitsverhältnis kündigt und auch dann, wenn die Kündigung bereits zu Beginn des Schuljahres erfolgt und auf eine Beendigung zum 30.07. des Folgejahres abzielt. In beiden Fällen wäre das von der Klägerin als Rechtfertigung für die Vertragsstrafe angeführte Interesse an einer personellen Kontinuität der Unterrichtsversorgung im laufenden Schuljahr und an einem ausreichenden Vorlauf für die Rekrutierung einer Ersatzkraft nur marginal beeinträchtigt. Im ersten Fall verkürzt sich die Spanne für die Rekrutierung eines Nachfolgers um lediglich einen Tag. Im zweiten Fall ist diese Spanne sogar "übererfüllt". Das Interesse der Klägerin an einer Fortsetzung der Tätigkeit auch am letzten Tag – sogar wenn dieser auf einen Sonntag fällt oder bereits die Sommerferien begonnen haben – des offiziellen Schuljahres, vermag eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern, was nach den vorgelegten Abrechnungen ca. 4,33 Nettomonatsgehältern des Beklagten entspricht, offenkundig nicht zu rechtfertigen.

41

Eine geltungserhaltene Reduktion der Klausel scheidet nach § 306 Abs. 1 BGB aus.

42

2. Darüber hinaus verstößt die Geltendmachung der Vertragsstrafe im vorliegenden Fall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil die Klägerin sich dadurch widersprüchlich verhält. Sie hat dem Beklagten eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2014 unter Hinweis auf eine frühzeitig engagierte Ersatzkraft angeboten und nach Ablehnung dieses Angebots den Beklagten Ende August 2014 von der Arbeitsleistung freigestellt. Damit nicht vereinbar ist das Einfordern einer Vertragsstrafe, weil der Beklagte seine Tätigkeit für die Klägerin (erst) zum 30.09.2014 beenden wollte.

II.

43

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB, wonach der eine Vertragsteil bei einer schuldhaft verursachten Vertragspflichtverletzung dem anderen Teil zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist, in Höhe von 1.753,92 Euro betreffend zusätzlich angefallene Personalkosten zu.

44

1. Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist zur Entscheidung angefallen. Zwar hat die Klägerin hierzu keinen ausdrücklichen (Hilfs-)Antrag gestellt (siehe Protokoll des erstinstanzlichen Kammertermins am 12.06.2015 – Bl. 68 d. A.). Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils wird jedoch deutlich, dass die Klägerin diesen Anspruch hilfsweise als in ihrem gestellten Klagantrag enthaltenes "Minus" weiterverfolgt. Ausweislich der Berufungsbegründung ist der Anspruch auch Gegenstand des Berufungsverfahrens.

45

2. Der Anspruch ist nicht begründet. Er scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht ausreichend Tatsachenvortrag geleistet hat, aus dem auf die haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten in Form der Beendigung seiner Tätigkeit zum 30.09.2014 – die Rechtswirksamkeit des § 7 Arbeitsvertrag insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt – geschlossen werden kann.

46

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die vorfristige Beendigung der Unterrichtstätigkeit die Ursache für die nach ihrer Behauptung geleisteten Überstunden des Lehrers D im Fach Sozialkunde bildet. Der Beklagte hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass bereits im Juni/Juli 2014 ein Nachfolger für ihn betreffend das Fach Sozialkunde, nämlich Herr M, eingestellt worden sei. Weiter sei er bereits am 28.08.2014 von der Klägerin freigestellt worden. Dass dem nicht so ist, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat die Klägerin auf Seite 7, letzter Absatz ihrer Berufungsbegründung eingeräumt, es sei bereits ab August eine Ersatzkraft bereitgestellt worden. Gleiches ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben an den Beklagten vom 25.08.2014, in dem sie diesem eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 31.08.2014 unter Hinweis auf eine "frühzeitig engagierte Ersatzkraft" anbietet.

C.

47

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

D.

48

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, sondern wendet die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Angemessenheit von Vertragsstrafen auf den vorliegenden Einzelfall an.

49

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 12 Sa 707/15 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe.

2

Der Kläger betreibt einen Pflegedienst. Der Beklagte war seit dem 1. Juni 2014 beim Kläger als Altenpfleger zu einer monatlichen Vergütung iHv. 1.650,00 Euro brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Mai 2014 heißt es ua.:

        

§ 1   

Beginn des Arbeitsverhältnisses Dauer und Tätigkeit

        

…       

        
        

5.    

Für den Fall das der Arbeitnehmer schuldhaft die Arbeit nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer oder vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet, wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttogehaltes vereinbart.

        

…       

        
        

§ 6     

Kündigung

        

1.    

Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 28 Tagen gekündigt werden.

        

…       

        
        

3.    

Das Arbeitsverhältnis kann nach der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden.

        

4.    

Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Fall ihrer Unwirksamkeit gilt eine fristlose Kündigung als fristgerechte Kündigung zum nächst möglichen Termin.

        

…       

        
        

6.    

Für den Fall das der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer oder vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

        

…       

        
        

§ 15   

Vertragsstrafe

        

1.    

Eine Vertragsstrafe ist wegen nachfolgend genannten Verstöße fällig:

                 

a)    

Unentschuldigtes Fehlen

                 

b)    

Nichtantritt der Arbeit bei Vertragsbeginn

                 

c)    

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

                 

…       

        
        

2.    

Für die Probezeit gilt als Vertragsstrafe die Höhe des Bruttolohns, der im Zeitraum der Kündigungsfrist erreichbar, als vereinbart. (Beispiel: 3 Wochen = 18 Arbeitstage x 6,67 h = 120 h x Stundensatz = Vertragsstrafe).

        

3.    

Nach der Probezeit gilt als Vertragsstrafe ein durchschnittlicher Bruttolohn als vereinbart.

        

4.    

Eine Vertragsstrafe ist auch dann fällig, wenn ein Grund vorliegt, der zu einer fristlosen Kündigung führen würde.

        

…“    

        
3

Der Beklagte wurde an seinem ersten Arbeitstag beim Kläger eingearbeitet. Am zweiten Arbeitstag hatte er wegen einer Wohnungsübergabe den gesamten Tag frei. Am dritten Arbeitstag, dem 4. Juni 2014, erschien der Beklagte zunächst nicht; gegen Mittag überreichte er eine außerordentliche Kündigung zum selben Tag.

4

Mit Schreiben vom 4. Juni und 23. Juni 2014 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 Euro auf. Mit seiner Klage hat er sein Begehren auf Zahlung der Vertragsstrafe weiterverfolgt. Mit einem Hilfsantrag hat er den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 3.095,00 Euro in Anspruch genommen.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehabt und müsse deshalb nach § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags wegen „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ eine Vertragsstrafe zahlen. Dass die Regelung in § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund erfasse, sei dem Beklagten vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zudem im Beisein eines Zeugen erläutert worden. Die Bestimmung in § 6 Nr. 6 des Arbeitsvertrags sei Ausdruck des bereits in § 15 des Arbeitsvertrags geregelten Sachverhalts; sie diene zudem der Transparenz.

6

Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, für seine außerordentliche Kündigung vom 4. Juni 2014 habe ein wichtiger Grund vorgelegen. Er sei arglistig über wesentliche Arbeitsbedingungen getäuscht worden. Jedenfalls hielten die Regelungen des Arbeitsvertrags zur Vertragsstrafe, darunter § 15 Nr. 1 Buchst. c, einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB nicht stand.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 Euro zuzüglich der beantragten Zinsen zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine Vertragsstrafe zu zahlen.

10

A. Die Revision ist zulässig. Zwar hat der Beklagte die Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht gewahrt. Dem Beklagten war jedoch gemäß § 233 Satz 1 ZPO nach Versäumung dieser Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Fristen zu wahren. Der Beklagte hat am 14. Januar 2016 und damit noch innerhalb der an diesem Tag endenden Revisionseinlegungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts beantragt. Ihm wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2016 (- 8 AZA 3/16 -), der ihm am 8. Juni 2016 zugestellt wurde, antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Beklagte hat am 8. Juni 2016 und damit innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesarbeitsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision eingelegt sowie am 7. Juli 2016, und damit ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist, beim Bundesarbeitsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und die Revision begründet. Damit hat er auch die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Frist nachgeholt.

11

B. Die Revision des Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei verpflichtet, an den Kläger die begehrte Vertragsstrafe zu zahlen. Bei den Klauseln des Arbeitsvertrags und damit auch bei der Vertragsstrafenklausel in § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die in § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags getroffene Regelung über die Vertragsstrafe sei - auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags - dahin auszulegen, dass sie eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfasse, die wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die Regelung in § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags sei auch materiell wirksam, sie halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand, insbesondere sei sie nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Beklagte habe die Vertragsstrafe auch verwirkt, da es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für seine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses fehle.

13

II. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die außerordentliche Kündigung des Beklagten unwirksam war, weil es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB fehlte. Ebenso kann offen bleiben, ob - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung der in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen dahin auszulegen ist, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht, deren Wirksamkeit am Fehlen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB scheitert, und ob § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags in einer solchen Auslegung einer Kontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 BGB standhält. Ersteres könnte zweifelhaft sein, da die Parteien in § 6 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vereinbart haben, dass die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt und dass eine fristlose Kündigung im Falle ihrer Unwirksamkeit als fristgerechte Kündigung zum nächst möglichen Termin gilt. Danach könnte einiges dafür sprechen, dass der Tatbestand der „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ iSv. § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags nur von einer ordentlichen Kündigung, die die Kündigungsfrist nicht wahrt, und nicht von einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB unwirksamen außerordentlichen Kündigung erfüllt werden kann. Dies kann jedoch dahinstehen.

14

Sollten die Bestimmungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags lediglich zur Auslegung von § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags heranzuziehen sein und § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen dahin auszulegen sein, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ auch im Fall einer mangels wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB unwirksamen außerordentlichen Kündigung besteht, wäre die von den Parteien zur Höhe der Vertragsstrafe getroffene Bestimmung nicht hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sollte es sich hingegen bei den Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags um eigenständige Anspruchsgrundlagen für eine Vertragsstrafe ua. im Fall einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB unwirksamen außerordentlichen Kündigung handeln, würde die in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags zur Höhe der Vertragsstrafe getroffene Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. In jedem Fall hat eine Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln deren ersatzlosen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen zur Folge.

15

1. Die von den Parteien im Arbeitsvertrag getroffenen Abreden über eine Vertragsstrafe sind an den Maßstäben des AGB-Kontrollrechts zu messen. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Mai 2014 enthält nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB.

16

2. Die Unwirksamkeit der Bestimmungen des Arbeitsvertrags zur Höhe der Vertragsstrafe folgt nicht bereits aus § 309 Nr. 6 BGB. Zwar sind danach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung nur aus § 307 BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist(vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 11 mwN).

17

3. Sollten die Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags lediglich zur Auslegung von § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags heranzuziehen sein und § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung dieser Regelungen dahin auszulegen sein, dass von der „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ auch die Fälle erfasst werden, in denen sich eine außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist, wäre die von den Parteien zur Höhe der Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist getroffene Abrede nicht hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln hätte gemäß § 306 Abs. 1 BGB deren ersatzlosen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen zur Folge.

18

a) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23; BGH 14. März 2017 - VI ZR 721/15 - Rn. 23; 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15 - Rn. 30 mwN, BGHZ 211, 51; 25. November 2015 - VIII ZR 360/14 - Rn. 12 mwN, BGHZ 208, 52). Danach verletzt eine Klausel das im Transparenzgebot enthaltene Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 78 mwN; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286; 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 20, BAGE 149, 200; 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 19; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23).

19

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender allerdings nicht nur dazu, die einzelnen Klauseln des von ihm vorformulierten Vertrags klar zu formulieren. Diese müssen auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrags verständlich sein. Zusammengehörende Regelungen müssen grundsätzlich im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Bezug muss in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf andere Klauseln, deutlich gemacht werden. Ist das nicht der Fall und hat das zur Folge, dass die Vertragsgestaltung objektiv geeignet ist, den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Rechtsstellung irrezuführen, ist das Transparenzgebot verletzt. Das gilt insbesondere für widersprüchliche Klauseln (vgl. etwa BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 31 mwN).

20

b) Danach wäre die von den Parteien zur Höhe der Vertragsstrafe wegen „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ getroffene Abrede nicht hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

21

Sollten die Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen für eine Vertragsstrafe im Fall einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB unwirksamen außerordentlichen Kündigung sein, sondern lediglich zur Auslegung von § 15 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitsvertrags heranzuziehen sein, könnte der Vertragspartner des Klägers bei Vertragsschluss nicht erkennen, in welcher Höhe er während der Probezeit eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist schuldet. Insoweit sehen § 15 Nr. 2 und Nr. 3 des Arbeitsvertrags zwar vor, dass für die Probezeit als Vertragsstrafe die Höhe des Bruttolohns als vereinbart gilt, der im Zeitraum der Kündigungsfrist erreichbar wäre und dass erst nach der Probezeit als Vertragsstrafe ein durchschnittlicher Bruttolohn als vereinbart gilt. Demgegenüber enthält § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags keine Differenzierung zwischen der Probezeit und der Zeit danach, sondern bestimmt, dass in den dort aufgeführten Fällen stets eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttogehalts vereinbart ist. Diesen Widerspruch zwischen den einzelnen Bestimmungen löst der Arbeitsvertrag selbst nicht auf. Der Arbeitsvertrag selbst gibt keinen Aufschluss darüber, in welchem Verhältnis die in § 1 Nr. 5 zur Höhe der Vertragsstrafe getroffene Regelung zu den in § 15 Nr. 2 und Nr. 3 des Arbeitsvertrags getroffenen Abreden steht, dh. welche der beiden unterschiedlichen Regelungen zur Höhe der Vertragsstrafe - § 1 Nr. 5 oder § 15 Nr. 2 des Arbeitsvertrags - in der Probezeit tatsächlich zur Anwendung kommen soll.

22

c) Die mangelnde Transparenz der zur Höhe der Vertragsstrafe getroffenen Bestimmungen würde nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ihrer Unwirksamkeit und nach § 306 Abs. 1 BGB zu ihrem ersatzlosen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen führen. Eine ergänzende Vertragsauslegung würde vorliegend ausscheiden.

23

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung würde voraussetzen, dass die ersatzlose Streichung der im Arbeitsvertrag der Parteien zur Höhe der Vertragsstrafe getroffenen Abreden keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Der Wegfall der Klauseln bzw. Klauselteile müsste den Kläger über Gebühr benachteiligen und umgekehrt den Beklagten in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt wäre (zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn 31 mwN, BAGE 156, 150).

24

bb) Diese Voraussetzungen wären vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hätte kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klauseln mit einem transparenten, weil in sich widerspruchsfreien Inhalt. Dies folgt bereits daraus, dass er es als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Hand gehabt hätte, für eine hinreichende Transparenz nicht nur der einzelnen Klauseln für sich betrachtet, sondern auch ihres Zusammenwirkens im Vertrag zu sorgen. Auf der anderen Seite würde der Beklagte durch einen ersatzlosen Wegfall der Klauseln bzw. Klauselteile über die Höhe der geschuldeten Vertragsstrafe auch nicht in einem Maße begünstigt, das durch seine schutzwürdigen Interessen nicht mehr gerechtfertigt wäre. Der Beklagte würde durch die fehlende Transparenz gehindert, seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrags in voller Kenntnis des Inhalts des Vertrags, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile, auszuüben. Daran knüpft das Gesetz mit § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB zu seinem Schutz die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der intransparenten Klauseln bzw. Klauselteile. Die Ersetzung des intransparenten Klauselwerks durch transparente Bestimmungen würde dazu führen, dass das intransparente Klauselwerk für den Beklagten dennoch verbindlich bliebe. Dies unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit und kann deshalb von vornherein nicht Ergebnis einer auf einen angemessenen Interessenausgleich bedachten ergänzenden Vertragsauslegung sein (vgl. etwa BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B III 2 b der Gründe, BGHZ 164, 297).

25

4. Sollte es sich bei den Regelungen in § 6 Nr. 6 sowie in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags hingegen um eigenständige Anspruchsgrundlagen für eine Vertragsstrafe - auch - im Fall einer wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB unwirksamen außerordentlichen Kündigung handeln, würde die insoweit in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags über die Höhe der Vertragsstrafe getroffene Bestimmung den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre deshalb unwirksam. Die in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags vorgesehene Vertragsstrafe würde in einem solchen Fall zu einer Übersicherung des Klägers führen, da sie diesen berechtigen würde, vom Beklagten auch dann eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts zu fordern, wenn dieser - wie hier - das Arbeitsverhältnis während der in § 6 Nr. 1 des Arbeitsvertrags bestimmten Probezeit von sechs Monaten ohne Einhaltung der während dieser Zeit maßgeblichen Kündigungsfrist von 28 Tagen auflöst.

26

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN).

27

b) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Würde - wie hier - die Vertragsstrafe verwirkt, wenn sich die außerordentliche Kündigung des Mitarbeiters wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist, sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 23 mwN).

28

c) Danach würde der Beklagte durch die in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags über die Höhe der Vertragsstrafe getroffene Bestimmung unangemessen benachteiligt. Nach dieser Klausel würde er eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts in jedem Fall schulden, in dem er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet und damit auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der in § 6 Nr. 1 des Arbeitsvertrags bestimmten Probezeit von sechs Monaten, obwohl das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit gemäß § 6 Nr. 1 des Arbeitsvertrags ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 28 Tagen gekündigt werden kann. In diesem Fall wäre die Vertragsstrafe von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt jedoch regelmäßig höher als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Beklagten zu zahlen gewesen wäre. Dafür, dass das Interesse des Klägers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigen könnte, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat keine Umstände dargetan, die ein besonderes Interesse an der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die über das bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldete Arbeitsentgelt hinausgeht, begründen könnten.

29

d) Der Umstand, dass der Kläger die begehrte Vertragsstrafe nicht nach § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags, sondern nach § 15 Nr. 2 des Arbeitsvertrags errechnet hat, führt zu keiner anderen Bewertung.

30

Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 307 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Unwirksam sind deshalb auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163).

31

e) Die Unwirksamkeit der in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags zur Höhe der Vertragsstrafe getroffenen Bestimmung würde nach § 306 Abs. 1 BGB zu ihrem ersatzlosen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen führen.

32

aa) Die Abrede über die Höhe der Vertragsstrafe in § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags könnte nicht ohne Weiteres mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass im Fall einer mangels wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB unwirksamen außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe des Arbeitsentgelts geschuldet wäre, das für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen ist(vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 30 mwN).

33

bb) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung käme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung wären nicht gegeben.

34

Der Kläger hätte kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2014 war bereits bekannt, dass Klauseln, die für den Fall der unwirksamen außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsehen, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind(vgl. etwa BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 54; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 110, 8).

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    N. Reiners    

        

    Andreas Henniger    

                 

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.