Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Nov. 2017 - 8 Sa 288/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.04.2017, Az.: 8 Ca 2120/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein noch über einen befristeten Wiedereinstellungsanspruch sowie Schadensersatzansprüche der Klägerin.
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Die 1965 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.01.1989 als kaufmännische Angestellte am Standort L. beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden und verdiente inklusive Leistungs- und Betriebszulage monatlich 1.573,78 EUR brutto.
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Der US-amerikanische Mutterkonzern der Beklagten hatte entschieden, den Betrieb in L. zum 31.12.2016 vollständig zu schließen. Hierüber wurde am 09.12.2015 ein Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 7 ff. d. A.) mit dem Betriebsrat der Beklagten abgeschlossen.
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Sodann schloss die Klägerin am 28.01.2016 auf der Grundlage dieses Interessenausgleichs und Sozialplans eine dreiseitige Vereinbarung (Bl. 243 ff. d, A,) ab, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich zum 31.12.2016 enden und die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in eine Transfergesellschaft wechseln sollte.
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Das anschließende Verfahren beim Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Aktenzeichen 8 Ca 522/16, mit dem die Klägerin die Berechnung ihrer Sozialplanabfindung auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung begehrte, endete durch mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.07.2016 (Bl. 99 ff. d.A.) festgestellten Vergleich. Der Vergleich beinhaltete die Einigung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.2016 anlässlich der Betriebsschließung aus betriebsbedingten Gründen enden werde, wobei das Recht der Klägerin auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 des Sozialplans unberührt bleiben sollte. Ferner enthielt der Vergleich einen Verzicht der Klägerin auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft und einer Verständigung zur Höhe der Sozialplanabfindung.
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Mit Schreiben vom 24.07.2016 (Bl. 102 d. A.) kündigte die Klägerin sodann unter Ausnutzung der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung gemäß § 5 des Sozialplans vom 09.12.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.08.2016.
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Die Zeitung „D. R.“ veröffentlichte am 05.10.2016 einen Artikel (Bl. 40 d. A.), wonach rund 50 der 255 Mitarbeiter des Werkes noch bis Mitte 2017 bei der Beklagten tätig sein könnten, um Chemiepumpen zu bauen. Hintergrund hierfür war, dass die Produktpalette der Magnetpumpen im Unternehmensbereich P+, deren Fertigung die Konzernmutter nach Spanien verlagern wollte, von den Mitarbeitern in Spanien nicht im vorgesehenen Zeitplan übernommen werden konnte.
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Am 24.10.2016 verständigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat auf eine Ergänzungsvereinbarung zum Interessenausgleich und Sozialplan vom 09.12.2015 (Bl. 41 ff. d. A.) wegen eines abweichend von den ursprünglichen Planungen für insgesamt ca. 50 Mitarbeiter des Bereichs P+ und der zentralen Servicebereiche bis zum 30.06.2017 am Standort gegebenen weiteren Beschäftigungsbedarfs.
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Mit Schreiben vom 08.11.2016 (Bl. 46 d. A.) machte die Klägerin vergeblich gegenüber der Beklagten geltend, entweder im Wege des Nachteilsausgleichs eine Abrechnung und Nachzahlung der Sozialplanabfindung auf Basis des Schließungsdatums 30.06.2017 zu erhalten oder ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 auf Teilzeitbasis angeboten zu bekommen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 27.04.2017 – Az.: 8 Ca 2120/16 (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgerichts die Klage, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf befristete Wiedereinstellung für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.06.2017 noch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung für die Monate Januar 2017 bis April 2017 habe. Dem Wiedereinstellungsanspruch stünde bereits entgegen, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit Schreiben vom 08.11.2016 das Arbeitsverhältnis bereits über 2 Monate beendet gewesen sei. Zum ursprünglich begehrten Wiedereinstellungszeitpunkt 01.01.2017 sei das Arbeitsverhältnis sogar schon über 4 Monate beendet gewesen. Die vertraglichen Interessenwahrungspflichten hätten jedoch bereits zum 31.08.2016 geendet. Zudem sei durch den gerichtlichen Vergleich vom 11.07.2016 der geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch ausgeschossen, da die Parteien mit diesem nicht allein den Streit über die Höhe der geschuldeten Abfindung beilegen wollten, sondern auch die zuvor nicht im Streit gestandene Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließend geklärt hätten. Das Festhalten an diesem Vergleich sei für die Klägerin auch im Hinblick auf die erheblich über die Sozialplanabfindung hinausgehende Gesamtabfindung nicht unzumutbar.
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Die Klägerin hat gegen das am 12.05.2017 zugestellte Urteil mit am 12.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet.
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Die Klägerin macht geltend,
die Klägerin habe lediglich von ihrem im Sozialplan geregelten Austrittsrecht Gebrauch gemacht, dieses schließe einen befristeten Wiedereinstellungsanspruch ab 01.01.2017 nicht aus. Zudem habe das Arbeitsgericht übersehen, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (Juli 2016) und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (August 2016) die Geschäftsgrundlage für die Schließung des Teilbetriebs P+ und der benötigten Zentral- und Servicefunktion zum 31.12.2016 bereits entfallen sei. Obwohl es auf der Leitungsebene bereits seit Mai/Juni 2016 Klarheit über die Verschiebung um 6 Monate gegeben habe, habe dies die Beklagte verschwiegen und erst im September 2016 Kontakt zum Betriebsrat aufgenommen. Die Beklagte dürfe nicht wegen ihrer hinausgezögerten Offenbarung der Verschiebung belohnt werden. Zudem verkenne das Arbeitsgericht, dass die Aufnahme der Beendigung im Vergleich vom 11.07.2016 lediglich deklaratorischen Charakter gehabt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.04.2017 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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1. der Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrages als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 zu den Bedingungen ihres zum 31.8.2016 beendeten Arbeitsverhältnisses zuzüglich inzwischen eingetretener Tariferhöhung mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden unter Gewährung der zusätzlichen Ausgleichszahlung von € 40,00 brutto pro Anwesenheitstag gemäß Einigungsstellenspruch vom 21.10.2016 anzubieten;
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2. an die Klägerin
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a) für Januar 2017 brutto € 1.617,85 zuzüglich brutto € 880,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2017,
b) für Februar 2017 brutto € 1.617,85 zuzüglich brutto € 800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2017,
c) für März 2017 brutto € 1.617,85 zuzüglich brutto € 920,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.04.2017,
d) für April 2017 brutto € 1.617,85 zuzüglich brutto € 800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.05.2017,
e) für Mai 2017 brutto € 1.617,85 zuzüglich brutto € 920,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.06.2017 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt hierzu insbesondere aus, dass schon nach dem zeitlichen Ablauf ein Wiedereinstellungsanspruch ausscheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO.
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte und damit auch kein Anspruch auf die begehrte Willenserklärung bzw. auf entsprechenden Schadensersatz zu.
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Es fehlt insoweit bereits an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage für ihr Begehren.
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1. Der Verweis der Klägerin auf die ständige Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglicher unvorhergesehener Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei betriebsbedingten Kündigungen des Arbeitgebers (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 33, NZA 2017, 1199, 1201) bzw. nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB beim vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsverträgen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen (24.02.2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 68, NZA-RR 2012, 148, 154; 08.05.2008 - 6 AZR 517/07- Rn. 25, NZA 2008, 1148), geht fehl.
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Denn diese Rechtsprechung ist bereits nicht einschlägig, da das Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich aufgrund der von der Klägerin mit Schreiben vom 24.07.2016 erklärten Eigenkündigung zum 31.08.2016 endete.
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2. Eine Übertragung der Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der Eigenkündigung kommt nach Auffassung der Berufungskammer ebenfalls nicht in Betracht.
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a) Unabhängig von seiner dogmatischen Herleitung (dazu BAG 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - zu II B 2 der Gründe, BAGE 95, 171) betont die Rechtsprechung ausdrücklich, dass der Wiedereinstellungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsgebers ein geeignetes und im Allgemeinen notwendiges Korrektiv dafür darstellt, dass sich die Wirksamkeit der Kündigung maßgeblich nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung beurteilt und dementsprechend bereits eine hinreichend begründete Prognose zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit als Kündigungsgrund ausreicht (std. Rspr. vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 33, NZA 2017, 1199, 1201; BAG 09.11.2006 - 2 AZR 509/05 - Rn. 71, BAGE 120, 115). Die spätere tatsächliche Entwicklung bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Diese „Vorverlagerung” des Prüfungszeitpunkts vom Ende des Arbeitsverhältnisses auf den oft viele Monate früher liegenden und nicht nur von der Dauer der Kündigungsfrist, sondern auch vom Willensentschluss des Arbeitgebers abhängigen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung verlangt in den Fällen nach einem Korrektiv, in denen sich die maßgeblichen Umstände entgegen der ursprünglichen Prognose nachträglich ändern (std. Rspr. BAG 25. 10. 2007 - 8 AZR 989/06, Rn. 21, NZA 2008, 357, 359; 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 zu II 4 b der Gründe; 09.11.2006 - 2 AZR 509/05 - AP BGB § 311a Nr. 1). In solchen Fällen ist die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers durch einen Kontrahierungszwang eingeschränkt (BAG 13.05.2004 - 8 AZR 198/03 - BAGE 110, 336, 339 ff.; 23.11.2006 - 8 AZR 349/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 1). Die vertragliche Nebenpflicht zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrags (§ 242 BGB) konkretisiert die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (BAG 06.08.1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 zu II 1 b der Gründe; 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 zu II B 2 der Gründe; 25. 10. 2007 - 8 AZR 989/06, Rn. 21, NZA 2008, 357, 359).
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b) Bei der vorliegenden Eigenkündigung der Klägerin besteht jedoch eine völlig andere Interessenlage, die keinen Raum für die Begründung eines Wiedereinstellungsanspruchs nach § 242 BGB aus Treu und Glauben wegen bestehendem Rücksichtnahmegebots lässt.
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Es fehlt bereits an einem Prognoserisiko, das eines Ausgleichs bedarf. Denn ein solches Prognoserisiko besteht grundsätzlich nur dort, wo das Gesetz einen Kündigungsgrund zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung verlangt, wie dies bei Anwendbarkeit des KSchG im Rahmen der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 KSchG der Fall ist. Hingegen bedarf die ausgesprochene ordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu ihrer Wirksamkeit keines Kündigungsgrundes und damit insbesondere auch keiner (negativen) Zukunftsprognose. Es besteht daher von vornherein kein Bedürfnis für ein Korrektiv in Form eines Wiedereinstellungsanspruchs (so auch im Ergebnis: HWK/Quecke, 7. Aufl. 2016, Rn. 78 m.w.N.).
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Auch kann die Berufungskammer vorliegend kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne des § 242 BGB erkennen. Insbesondere erfolgte die Eigenkündigung der Klägerin vorliegend auch nicht auf Veranlassung der Beklagten. Denn die Parteien hatten zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung auf Veranlassung der Beklagten bereits zuvor am 28.01.2016 auf der Grundlage des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 09.12.2015 eine dreiseitige Vereinbarung abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich zum 31.12.2016 enden und die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in eine Transfergesellschaft wechseln sollte. Diese dreiseitige Vereinbarung hatten die Parteien sodann durch den gerichtlichen Vergleich vom 11.07.2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Aktenzeichen 8 Ca 522/16 ersetzt, der u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.12.2016 ohne anschließenden Wechsel in die Transfergesellschaft und eine erheblich über die Sozialplanabfindung hinausgehende Gesamtabfindung vorsah. Allein der Umstand, dass in diesem gerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehalten wurde, dass das Recht der Klägerin auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 5 des Sozialplans vom 09.12.2015 unberührt bleibt, vermag daher schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine Veranlassung der Beklagten zur Eigenkündigung der Klägerin zu begründen.
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Daran würde auch nichts der Umstand ändern, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass auf der Leitungsebene der Beklagten in L. bereits seit Mai/Juni 2016 Klarheit über die Notwendigkeit einer Verschiebung des Schließungsdatums um 6 Monate für den Teilbereich P+ gegeben habe. Zum einem bestand vorliegend eine Informationspflicht der Beklagten erst, als sie im September 2016 an den Betriebsrat wegen der Verhandlung über die Ergänzung des Interessenausgleichs und Sozialplans herangetreten ist, denn erst damit stand tatsächlich endgültig fest, dass sich die Beklagte für die nach Ansicht der Klägerin vorhersehbare Verschiebung des Schließungstermins in einem Teilbereich tatsächlich entschieden hatte. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Motivation für die ausgesprochene Eigenkündigung der Klägerin der Abschluss eines neues längerfristigen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber und die Inanspruchnahme der Sprinterprämie nach § 5 des Sozialplans war. Sie wollte mit ihrer Eigenkündigung zum einen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten als Arbeitnehmerin gegenüber der Beklagten wegen ihrer Anschlussbeschäftigung beenden und zum anderen zudem ihre Abfindungssumme nach der Aufstockung aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 11.07.2016 ein weiteres Mal erhöhen. Weshalb ihre Entscheidung bei Kenntnis einer möglichen Verschiebung des Schließungstermins eines Teilbereichs, in dem sie zudem zuvor unstreitig nie gearbeitet hatte, anders ausgefallen wäre, legt sie nicht dar. Insbesondere trägt die Klägerin nichts dazu vor, dass sie bei entsprechender Kenntnis auch im Zeitraum September 2016 bis Dezember 2016 bei der Beklagten hätte weiterarbeiten wollen, um dann eventuell darüber hinaus die Möglichkeit zu haben befristet für maximal lediglich 6 weitere Monate mit einem anderen als den bisherigen Tätigkeitsfeld weiterbeschäftigt zu werden, statt die Chance eines neuen längerfristigen Arbeitsverhältnisses zu nutzen. Auch ihr später gezeigtes Verhalten spricht dagegen, dass sie bei Kenntnis des angeblichen Sachstandes der Leitungsebene der Beklagten Im Juli 2016 von einer Eigenkündigung Abstand genommen hätte. So hat sie nach ihrer angeblichen erst späteren Kenntniserlangung aus der Zeitung Anfang Oktober 2016 zu keinem Zeitpunkt von ihrem Verlangen nach der Sprinterprämie Abstand genommen, auch hat sie zu keinem Zeitpunkt die sofortige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit ihre Weiterbeschäftigung verlangt. Im Gegenteil verlangt sie mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2016 die weitere Erhöhung ihrer Abfindung durch Abrechnung auf Basis des Schließungsdatums 30.06.2017 oder ein Angebot für ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit erst ab dem 01.01.2017 bis 30.06.2017.
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c) Eine Anwendung der Regeln zum Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die Eigenkündigung der Klägerin scheidet vorliegend gleichfalls von vornherein aus, da § 313 BGB entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut nur schuldrechtliche Verträge und nicht hingegen einseitige Rechtsgeschäfte erfasst. Eine analoge Anwendung kommt ebenso nicht in Betracht, da es insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, denn das in den §§ 119 ff. BGB normierte Anfechtungsrecht enthält insoweit bereits abschließende einschlägige Regelungen. Zudem gibt es, anders als bei Verträgen beim einseitigen Rechtsgeschäft, auch keine Rechtfertigung für eine über die §§ 119 ff. BGB hinausgehende Aufhebungsmöglichkeit. Denn das einseitige Rechtsgeschäft wird allein vom Erklärenden gestaltet, dient seiner Willensdurchsetzung und fällt deshalb folgerichtig allein in sein Risiko (vgl. zu letzterem auch MüKoBGB/Finkenauer, 7. Aufl. 2016, § 313 BGB, Rn. 50 m.w.N.).
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3. Schließlich hat die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt ihre Eigenkündigung vom 24.07.2016 nach den §§ 119 ff. BGB wirksam angefochten, so dass die Regeln zum Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich des gerichtlichen Vergleichs vom 11.07.2016 (Arbeitsgericht Ludwigshafen Aktenzeichen 8 Ca 522/16) nicht zu prüfen waren. Insbesondere lässt sich auch dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.11.2016 keine Anfechtungserklärung entnehmen.
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Die Anfechtungserklärung muss auf Grund ihres objektiven Erklärungswerts erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte seine vorangehende Erklärung nicht gelten lassen will. Es kommt nicht darauf an, ob das Wort „anfechten“ verwendet wird. Entscheidend ist allein, dass die Willensäußerung unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers, insbesondere wegen eines Willensmangels, beseitigt werden soll. Es gelten insoweit die allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl. 2015, § 143 BGB Rn. 2 f. m.w.N.).
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Dem Verlangen der Klägerin, aufgrund des in Erfahrung gebrachten späteren Schließungszeitpunktes eines Teil des Betriebs der Beklagten entweder im Wege des Nachteilsausgleichs eine entsprechende Nachzahlung der Sozialplanabfindung auf Basis des späteren Schließungsdatums 30.06.2017 oder ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 zu bekommen, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass die Klägerin an ihrer Eigenkündigung vom 24.07.2016 zum 31.08.2016 nicht mehr festhält. Es fehlt an der Erklärung eines unzweideutigen Vernichtungswillen der Eigenkündigung, zumal diese an keiner Stelle des Schreibens erwähnt wird. Ganz im Gegenteil wird im Rahmen der ferner mit diesem Schreiben angegriffenen bisherigen Berechnung der Abfindung explizit auch der durch die Eigenkündigung nach § 5 des Sozialplans vom 09.12.2015 ausgelösten Sprinterbonus einbezogen, der aber gerade die Wirksamkeit der Eigenkündigung voraussetzt.
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4. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
III.
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Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.