Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Juli 2010 - 8 Sa 128/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0714.8SA128.10.0A
14.07.2010

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.1.2010 - 3 Ca 742/09 - aufgehoben.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.4.2009 - 3 Ca 742/09 - wird aufrecht erhalten.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

2

Der Kläger war nach dem Inhalt eines am 29.08.2007 geschlossenen Arbeitsvertrages, der auf Arbeitgeberseite vom Beklagten unterzeichnet ist, seit dem 01.09.2007 als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Als Arbeitgeber wird in dem betreffenden Vertrag die " W" genannt.

3

Mit einem dem Kläger per Einschreiben zugegangenen, vom Beklagten unter dem Briefkopf der " W" verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 26.02.2009 wurde dieses Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 20.03.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte und gegen den Beklagten als Inhaber der Firma V erhobene Kündigungsschutzklage. Des Weiteren begehrt der Kläger vom Beklagten die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

4

Die Klageschrift wurde dem Beklagten nebst Ladung zur Güteverhandlung ausweislich Zustellungsurkunde am 27.03.2009 zugestellt. Am 21.04.2009 erging gegen den im Gütetermin säumigen Beklagten ein Versäumnisurteil, mit welchem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 26.02.2009 noch durch eine hierin liegende ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist; darüber hinaus wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

5

Nachdem zunächst mehrere Zustellungsversuche erfolglos geblieben waren, wurde das Versäumnisurteil dem Beklagten am 09.09.2009 zugestellt. Am 14.09.2009 hat der Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.

6

In der daraufhin vom Arbeitsgericht anberaumten Kammerverhandlung am 26.01.2010 blieb der Beklagte säumig. Durch 2. Versäumnisurteil vom selben Tag hat das Arbeitsgericht den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21.04.2009 verworfen.

7

Gegen dieses, ihm am 18.02.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.03.2010 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 19.04.2010, begründet.

8

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das 2. Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, da ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er zum Kammertermin am 26.01.2010 ordnungsgemäß, d.h. unter Belehrung gemäß § 215 Abs. 1 ZPO über die Folgen einer Säumnis geladen worden sei. Darüber hinaus erweise sich die betreffende Ladung als prozessual wirkungslos, da ihm nicht spätestens gleichzeitig mit der betreffenden Ladung die Klage zugestellt worden sei. Die Klage sei ohne weiteres abweisungsreif, da er nicht passivlegitimiert sei. Alleinige Inhaberin der W sei seine Mutter gewesen, die das Gewerbe zum 28.02.2009, wie sich aus der Gewerbeabmeldung vom 04.03.2009 ergebe, abgemeldet habe. Er - der Beklagte sei - ebenso wie der Kläger - lediglich bei der betreffenden Firma angestellt gewesen. Grund für die Betriebsaufgabe sei der plötzliche Wegfall eines Großkunden, mit dessen Auslieferungen der Kläger ausschließlich befasst gewesen sei. Dementsprechend habe ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung bestanden.

9

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 19.04.2010 (Bl. 122 - 126 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 14.07.2010 (Bl. 151 f. d.A.) Bezug genommen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.01.2010 - 3 Ca 742/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Berufung des Beklagten sei bereits unzulässig, da er das Nichtvorliegen eines Falles der schuldhaften Säumnis nicht schlüssig dargetan habe. Das 2. Versäumnisurteil vom 26.01.2010 sei auch zu Recht ergangen, da der Beklagte ordnungsgemäß zum Termin vom 26.01.2010 geladen worden sei. Der Beklagte sei auch passivlegitimiert, da er sein (des Klägers) Arbeitgeber gewesen sei. Zumindest müsse sich der Beklagte als Arbeitgeber behandeln lassen. Der Beklagte habe sich - was dieser nicht bestreitet - während des Arbeitsverhältnisses ihm, dem Kläger, gegenüber stets als Inhaber der Firma und damit als Arbeitgeber ausgegeben. Es treffe auch nicht zu, dass der Betrieb zum 28.02.2009 aufgegeben worden sei. Der Wegfall eines Großkunden könne die Kündigung nicht rechtfertigen, da der Beklagte auch für andere Auftraggeber tätig sei.

15

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungserwiderungsschrift vom 19.05.2010 (Bl. 139 - 142 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

16

Die Berufung ist zulässig.

17

Das Rechtsmittel ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere erfüllt die Berufungsbegründung die Anforderungen des § 514 Abs. 2 ZPO, da der Beklagte schlüssig vorgetragen hat, dass hinsichtlich des Kammertermins vom 26.01.2010 ein Fall der schuldhaften Versäumung seinerseits nicht vorgelegen hat. Insoweit erweist sich bereits das Vorbringen des Beklagten als ausreichend, wonach er zu dem betreffenden Termin - entgegen § 215 Abs. 1 ZPO - nicht unter gleichzeitiger Belehrung über die Folgen einer Versäumung geladen worden sei, so dass gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kein Versäumnisurteil habe ergehen dürfen.

B.

18

Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar führt die Berufung zur Aufhebung des 2. Versäumnisurteils vom 26.01.2010, jedoch zur Aufrechterhaltung des der Klage stattgebenden 1. Versäumnisurteils vom 21.04.2009.

I.

19

Dem Erlass des 2. Versäumnisurteils stand gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Umstand entgegen, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäß zur Kammerverhandlung vom 26.01.2010 geladen worden war. Wie sich aus der vom Berufungsgericht beigezogenen und zur Akte genommenen Leseschrift betreffend die Ladung des Beklagten zum Termin am 26.01.2010 (Bl. 145 f d.A.) ergibt, wurde der Beklagte lediglich nach § 141 ZPO persönlich als Partei zum Termin geladen. Diese Ladung enthält zwar den Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann, nicht hingegen die gemäß § 215 Abs. 1 ZPO erforderliche Belehrung über die prozessualen Folgen der §§ 330 - 331 a ZPO einer Säumnis. Dies führt gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 215 Rz. 1; Zöller/Herget, a.a.O., § 335 Rz. 3).

20

Das 2. Versäumnisurteil vom 26.01.2010 war daher aufzuheben.

II.

21

Trotz Unzulässigkeit und Aufhebung des 2. Versäumnisurteils hatte das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache, d.h. vorliegend über den Einspruch des Beklagten gegen das erste Versäumnisurteil, selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO kam bereits in Ermangelung eines entsprechenden Antrages einer der beiden Parteien nicht in Betracht.

22

Der Einspruch des Klägers vom 14.09.2009 gegen das ihm am 09.09.2009 zugestellte erste Versäumnisurteil erfolgte form- und fristgerecht. Der somit insgesamt zulässige Einspruch führt jedoch gemäß § 343 ZPO zur Aufrechterhaltung des der Klage stattgebenden ersten Versäumnisurteils. Die zulässige Klage ist nämlich insgesamt begründet.

23

1. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist weder durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 26.02.2009, noch durch eine im Wege der Umdeutung gewonnene ordentliche Kündigung selben Datums aufgelöst worden.

24

a) Der Beklagte ist passivlegitimiert. Zwischen den Parteien ist nach Maßgabe des vom Beklagten unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.08.2007 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

25

Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag mit dem Kläger in eigenem Namen abgeschlossen, da ein etwaiger Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten ist (§ 164 Abs. 2 BGB). Zwar geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Beklagte Inhaber eines Unternehmens mit der im Arbeitsvertrag verwendeten Bezeichnung "V war und noch ist. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Klägers sich der Beklagte gegenüber dem Kläger stets als Inhaber der Firma und somit als Arbeitgeber ausgegeben hat. Darüber hinaus hat der Kläger bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 09.07.2009 (Bl. 34 d.A.) vorgetragen, dass ihm die Mutter des Beklagten, die nach dessen Behauptung Firmeninhaberin gewesen sein soll, vom Beklagten als frühere Geschäftsinhaberin vorgestellt worden sei. Auch diese Behauptung des Klägers hat der Beklagte nicht bestritten. Darüber hinaus hat die bereits vom Arbeitsgericht eingeholte Auskunft aus dem Gewerberegister vom 22.06.2009 (Bl. 29 d.A.) ergeben, dass die Mutter des Beklagten als Gewerbetreibende bzw. Geschäftsführerin zwar am 01.05.2007 ein Unternehmen mit der Bezeichnung "V S.a.r.L." betrieben, den betreffenden Betrieb jedoch bereits am 31.12.2007 wieder aufgegeben hat. Der Kläger hat jedoch seine Tätigkeit unstreitig über den 31.12.2007 hinaus ausgeübt, so dass bereits von daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er diese Tätigkeit für das bereits am 31.12.2007 abgemeldete Unternehmen der Mutter des Beklagten erbracht hat. Auch enthält der vom Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf eine S.a.r.L., sondern bezeichnet als Arbeitgeber eine Einzelfirma, ohne den Inhaber dieser Firma in irgend einer Weise zu bezeichnen. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger als Firmeninhaber aufgetreten und daher zumindest als Vertragspartner zu behandeln ist (vgl. auch OLG Koblenz v. 21.12.2001 - 10 U 1107/00). Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass aus dem Verhalten des Beklagten oder aus sonstigen Umständen der Wille hervorging, bei Vertragsschluss nicht in eigenem Namen und handeln.

26

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden, da ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen könnte, nicht gegeben ist. Dies gilt auch, soweit der Beklagte behauptet, der Betrieb sei zum 28.02.2009 eingestellt worden. Betriebsbedingte Gründe, selbst eine Betriebseinstellung, sind nach allgemeiner Meinung unabhängig davon, ob sie auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen oder zwangsläufig eintreten, regelmäßig kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (vgl. Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 626 BGB, Rz. 88 m.N.a.d.R.).

27

c) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch eine etwaige, im Wege der Umdeutung gewonnene ordentliche Kündigung des Beklagten vom 26.02.2009 aufgelöst worden. Die ordentliche Kündigung erweist sich nämlich als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG).

28

Der Kläger genießt Kündigungsschutz, da der 1. Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 23 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Dem bereits in seiner Klageschrift getätigten Sachvortrag des Klägers, wonach der Beklagte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, ist der Beklagte nicht entgegen getreten.

29

Die Kündigung ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Zwar ist eine Betriebsstilllegung regelmäßig geeignet, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zu rechtfertigen. Vorausgesetzt wird dabei allerdings der ernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen längeren, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben. Diese unternehmerische Entscheidung muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen haben, so dass eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist entbehrt werden kann.

30

Im Streitfall hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht dargetan, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs der ernstliche und endgültige Entschluss gefasst war, den Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, stillzulegen. Der Beklagte kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg auf die vorgelegte Gewerbe-Abmeldung (Bl. 127 d.A.) berufen. Das betreffende Schriftstück betrifft Unternehmen mit der Bezeichnung " U". Ob der Kläger bei einem dieser beiden Unternehmen, deren Firmenbezeichnung erheblich von dem im Arbeitsvertrag verwendeten Firmennamen abweichen, beschäftigt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus ist die bloße Vorlage einer Gewerbeabmeldung ohnehin nicht geeignet, den erforderlichen vollen Beweis für eine Betriebsstilllegung zu erbringen. Auch ansonsten fehlt es diesbezüglich an jeglichem substantiierten Sachvortrag des Beklagten.

31

Auch der (unstreitige) Wegfall eines Großkunden des Speditionsunternehmens vermag den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht zu rechtfertigen.

32

Ein Auftragsrückgang stellt i.d.R. erst dann einen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar, wenn dies zu einem derartigen Rückgang des Arbeitsanfalles führt, dass dadurch für einen oder mehrere Arbeitnehmer ein Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt, d.h. es kommt maßgeblich darauf an, ob durch eine Verschlechterung der Auftragslage ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 30.05.1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Der Arbeitgeber, der sich auf Auftragsrückgang als Kündigungsgrund beruft, genügt seiner Darlegungslast nicht schon dann, wenn er lediglich die rückläufigen Umsatzzahlen vorträgt; erforderlich ist vielmehr die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass hierdurch mangels ausreichenden Arbeitsanfalles ein Arbeitskräfteüberhang entsteht (BAG v. 30.05.1985, a.a.O.), d.h. es ist eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen.

33

Der Sachvortrag des Beklagten genügt nicht diesen Anforderungen. Aus dem bloßen Wegfall eines Auftrages lässt sich nicht herleiten, ob und in welchem Umfang ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist. Es wäre insoweit Sache des Beklagten gewesen die (noch) vorhandene Auftragsmenge darzustellen und ggf. zu erläutern, dass diese nicht ausreicht, die als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer (in unverändertem Umfang) weiter zu beschäftigen.

34

2. Die auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gerichtete Klage ist ebenfalls begründet.

35

Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht des Arbeitgebers grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines (qualifizierten) Zwischenzeugnisses, also eines vorläufigen Zeugnisses, wenn hierfür ein ausreichender - "triftiger" - Grund vorhanden ist, also besondere Umstände vorliegen, die bei verständiger Betrachtung den Wunsch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als berechtigt erscheinen lassen. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig bereits vor rechtskräftiger Entscheidung über die Wirksamkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Zeugnisses. Während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses hat er ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder - wie vorliegend - ein Zwischenzeugnis verlangt.

C)

36

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

38

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

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(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.