Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juli 2011 - 7 Sa 581/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0706.7SA581.10.0A
bei uns veröffentlicht am06.07.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. August 2010, Az.: 11 Ca 13510, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30.04.2010 durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung geendet hat.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, das in Deutschland gelegene militärische Einrichtungen der US-Streitkräfte bewacht. Sie beschäftigt bundesweit ca. 1.700 Arbeitnehmer. Der Kläger (geb. am … 1960, verheiratet, zwei Kinder) ist seit dem 01.03.2003 bei der Beklagten als Wachmann zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von € 1.800,00 beschäftigt. Der Kläger wurde im Objekt Z eingesetzt. § 18 des schriftlichen Formulararbeitsvertrags enthält die nachfolgende Regelung:

3

„Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/ PWS (Performance Work Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. …“

4

Das in § 18 des Arbeitsvertrags erwähnte Performance Work Statement zu dem Bewachungsvertrag zwischen den amerikanischen Streitkräften und der Beklagten sieht u.a. vor, dass sich das Bewachungspersonal einem jährlichen Test der körperlichen Beweglichkeit unterziehen muss. Der Arbeitnehmer muss u.a. eine Strecke von 1000 Metern in nicht mehr als 7 Minuten laufen. Wenn er den Test nicht besteht, hat er die Möglichkeit ihn innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen zweimal zu wiederholen. Das Nichtbestehen führt zum Entzug der Einsatzgenehmigung.

5

Der Kläger absolvierte den Test am 16.12.2009. Weil er für den 1000-Meter-Lauf länger als sieben Minuten benötigte, bestand er ihn nicht. Zum ersten Wiederholungstermin am 05.01.2010 erschien der Kläger unentschuldigt nicht. Erst am 08.01.2010 meldete er sich krank. Da er am 15.01.2010 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war, nahm er auch am zweiten Wiederholungstest nicht teil.

6

Mit Memorandum vom 22.01.2010 entzog das Department of the Army dem Kläger die Einsatzgenehmigung wegen Nichtbestehens des körperlichen Leistungstests. Der Gebietsleiter der Beklagten ersuchte die US-Streitkräfte mit E-Mail vom 25.01.2010 vergeblich, dem Kläger noch eine zusätzliche Chance zu geben. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.02.2010 unter Bezugnahme auf § 18 des Arbeitsvertrages mit, dass sein Arbeitsverhältnis nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung durch Eintritt der auflösenden Bedingung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.04.2010 ende. Mit Schreiben vom 22.02.2010 kündigte sie vorsorglich ordentlich zum 30.04.2010. Mit seiner am 15.02.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 25.02.2010 erweiterten Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

7

Im Kammertermin vom 24.06.2010 erklärte sich die Beklagte vor dem Arbeitsgericht bereit, die US-Streitkräfte zu bitten, dem Kläger nochmals die Möglichkeit zu geben, den Fitnesstest zu wiederholen. Der Kläger hat den Test am 25.06.2010 absolviert und bestanden. Der US-Vertragsoffizier lehnte es gleichwohl ab, den Entzug der Einsatzgenehmigung zurückzunehmen.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.08.2010 (dort S. 2-9 = Bl. 94-101 d. A.) Bezug genommen.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

10

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund auflösender Bedingung im Arbeitsvertrag mit Ablauf des 30.04.2010 endet, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

11

hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch Kündigung vom 09.02.2010 mit Ablauf des 30.04.2010 beendet wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

12

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung vom 22.02.2010 mit Ablauf des 30.04.2010 beendet wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe am 30.04.2010 durch den Eintritt der auflösenden Bedingung geendet. Die Vereinbarung der auflösenden Bedingung im Formulararbeitsvertrag sei wirksam. § 18 des Arbeitsvertrages stelle keine Überraschungsklausel dar, die gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstoße. Die Klausel benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte sei nach § 21 TzBfG i.V.m. § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte könne bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen der US-Streitkräfte über das eingesetzte Personal nicht frei entscheiden. Sie dürfe nur solche Arbeitnehmer einsetzen, die über eine Einsatzgenehmigung verfügen, auf deren Erteilung und Entzug sie keinen Einfluss habe. Da die US-Streitkräfte dem Kläger am 22.01.2010 die Einsatzgenehmigung entzogen haben, könne ihn die Beklagte nicht mehr beschäftigen. Die Beklagte habe den Bedingungseintritt nicht treuwidrig im Sinne des § 162 Abs. 2 BGB herbeigeführt. Da der Kläger den Test am 16.12.2009 nicht bestanden habe, habe innerhalb der 30-Tage-Frist am 15.01.2010 die letzte Möglichkeit bestanden, den Test zu wiederholen. Der Beklagten könne kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn der Kläger an diesem Termin arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger selbst eine Chance vertan, weil er den ersten Wiederholungstermin am 05.01.2010 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Die Beklagte könne den Kläger auch nicht auf dem US-Flugplatz X weiterbeschäftigen, weil dieses Militärgelände nicht zu ihren Bewachungsobjekten gehöre. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 10 bis 22 des Urteils vom 26.08.2010 (Bl. 102-114 d.A.) verwiesen.

16

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 25.10.2010 zugestellt worden. Er hat mit am 28.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.01.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 25.01.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

17

Der Kläger macht geltend, die formularmäßig vereinbarte auflösende Bedingung halte einer Kontrolle unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten nicht stand. Die auflösende Bedingung finde sich erstmals im viertletzten Paragrafen des Vertrages. § 18 des Arbeitsvertrages sei gegenüber den anderen Paragrafen weder abgesetzt noch drucktechnisch hervorgehoben oder mit einer Überschrift versehen, die auf den Inhalt verweise. Außerdem gehe die Regelung der auflösenden Bedingung als dritter, nicht hervorgehobener Satz im textlichen Umfeld des § 18 unter. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht gewürdigt, dass ihm eine körperliche Leistung zur Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses bzw. zum Nichteintritt der auflösenden Bedingung nicht abverlangt werden könne, wenn er arbeitsunfähig erkrankt sei. Er sei am 15.01.2010 wegen Arbeitsunfähigkeit außerstande gewesen, den dritten Versuch innerhalb der 30-Tage-Frist zu unternehmen. Schließlich habe die Beklagte das Nichtbestehen des Leistungstests entgegen Treu und Glauben mitveranlasst. Der Leistungstest am 25.06.2010 sei nur für ihn anberaumt worden, gleichwohl sei ihm die Einsatzgenehmigung nicht wieder erteilt worden. Dem habe offensichtlich die Erwartung der Beklagten zugrunde gelegen, dass er an diesem besonders heißen Nachmittag den Test nicht bestehen werde. Schließlich sei es der Beklagten möglich gewesen, ihn am Standort X bei einer zumindest „verwandten“ Firma weiterzubeschäftigen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.01.2011 (Bl. 140-148 d.A.) Bezug genommen.

18

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.08.2010, Az.: 11 Ca 135/10, abzuändern und

20

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund auflösender Bedingung im Arbeitsvertrag mit Ablauf des 30.04.2010 sein Ende gefunden hat,

21

hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch Kündigung der Beklagten vom 09.02.2010 mit Ablauf des 30.04.2010 sein Ende gefunden hat,

22

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.02.2010 mit Ablauf des 30.04.2010 sein Ende gefunden hat.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 28.06.2011, auf die Bezug genommen wird (Bl. 170-175 d.A.), als zutreffend.

26

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

28

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 16.02.2004 vereinbarten auflösenden Bedingung am 30.04.2010 geendet. Dies hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.

29

1. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die vereinbarte auflösende Bedingung durch einen nach §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG erforderlichen sachlichen Grund gedeckt ist. Der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zu § 18 Satz 3 des auch im vorliegenden Fall verwendeten Formulararbeitsvertrags bereits entschieden (BAG Urteil vom 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - AP Nr. 5 zu § 21 TzBfG).

30

Vorliegend ist die auflösende Bedingung in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrages eingetreten. Die Beklagte ist Auftragnehmerin der US-Streitkräfte, deren militärischen Einrichtungen sie bewacht. Der Kläger, der als Wachmann eingestellt war, hat den körperlichen Leistungstest, dem er sich jährlich unterziehen muss, am 16.12.2009 nicht bestanden. An den zwei Wiederholungsmöglichkeiten, die die US-Streitkräfte den Wachleuten innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen einräumen, hat der Kläger nicht teilgenommen. Deshalb haben ihm die US-Streitkräfte seine Einsatzgenehmigung mit Schreiben vom 22.01.2010 zur Ausführung von Diensten innerhalb des Bewachungsvertrages entzogen. Diese Einsatzgenehmigung ist Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages.

31

Es ist unerheblich, dass der Kläger, der beim ersten Wiederholungstest am 05.01.2010 unentschuldigt gefehlt hat, die zweite Wiederholungsmöglichkeit am 15.01.2010 nicht wahrnehmen konnte, weil er arbeitsunfähig erkrankt war. Für den Bedingungseintritt ist ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 10, a.a.O.).

32

2. Entgegen der Ansicht der Berufung stellt die in § 18 des Arbeitsvertrages geregelte auflösende Bedingung keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB dar. Sie genügt auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger musste damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz verliert, wenn die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte widerrufen wird, weil er den jährlich zu absolvierenden körperlichen Leistungstest nicht besteht. Weder das Erscheinungsbild der Klausel noch ihr Inhalt sind als überraschend anzusehen. Dies hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich und sorgfältig begründet. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Weder aus der äußeren Form noch aus der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrages lässt sich ein Überraschungsmoment ableiten. Es erschließt sich in eindeutiger Weise, dass sich jeder Wachmann einem jährlichen Leistungstest unterziehen muss, um zu gewährleisten, dass er in der Lage ist, die physischen Anforderungen, die von den US-Streitkräften als Vertragsbedingung für Wachleute vorgeschrieben werden (u.a. 1000-Meter-Lauf in nicht mehr als 7 Minuten), zu erfüllen. Wird die Einsatzgenehmigung widerrufen, endet das Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Diese Klausel ist weder inhaltlich unklar noch undurchschaubar.

33

3. Die Beklagte hat auch nicht treuwidrig die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers vereitelt. Im Gegenteil: Sie hat bereits mit Schreiben vom 25.01.2010 die US-Streitkräfte (vergeblich) ersucht, dem Kläger noch eine Chance zu geben. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 24.06.2010 hat sich die Beklagte erneut bereit erklärt, die US-Streitkräfte zu bitten, dem Kläger nochmals die Möglichkeit zu geben, den Fitnesstest zu wiederholen. Diese Möglichkeit wurde dem Kläger am 25.06.2010 eingeräumt. Obwohl der Kläger den Test bestanden hat, haben ihm die US-Streitkräfte gleichwohl seine Einsatzgenehmigung nicht wiedererteilt. Dieser Umstand kann der Beklagten nicht als Treuwidrigkeit im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB angelastet werden. Sie hat alles Zumutbare versucht, um die US-Streitkräfte zur Wiedererteilung der Einsatzgenehmigung zu bewegen.

34

4. Das Arbeitsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz im Unternehmen der Beklagten nicht möglich ist. Die Beklagte hat unstreitig keinen Bewachungsauftrag für den US-Flugplatz X, wo sich der Kläger seine Weiterbeschäftigung als Wachmann vorstellt, sondern die Firma Y. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich über einen bestimmenden Einfluss auf diese „verwandte“ Firma verfügt, aufgrund dessen sie einen Wechsel ihrer Arbeitnehmer durchsetzen könnte, denn der Kläger kann nicht mit der Bewachung von militärischen Einrichtungen der US-Streitkräfte betraut werden, weil er keine Einsatzgenehmigung hat.

III.

35

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

36

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.