Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 TaBV 17/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0210.6TABV17.11.0A
bei uns veröffentlicht am10.02.2012

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 8.2.2011 - 6 BV 14/10 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat (Beteiligter zu 1) zuletzt gegen die erstinstanzlich versagte Aufhebung der "Rückgruppierung" eines von vier Ärzten, die Ablehnung der Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie des Antrages auf Unterlassung von "Rückgruppierungen" ohne Zustimmung des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) wehrt sich mit ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzlich beschlossenen Aufhebungen der personellen Maßnahmen der Rückgruppierung von drei Ärzten und verfolgt - hilfsweise - einen Antrag auf Zustimmungsersetzung zur Rückgruppierung hinsichtlich vier Ärzte.

2

Die Arbeitgeberin betreibt in mehreren Gebäuden eine Rheumatologische Fachklinik am Standort B. Zwischen den Beteiligten kam es am 19.01.2007 im Verfahren 7 BV 13/06 zu einem Vergleich, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

3

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, bei Vornahme einer personellen Einzelmaßnahme i. S. des § 99 BetrVG grundsätzlich neben der Unterrichtung über die personelle Einzelmaßnahme auch stets die Zustimmung des Betriebsrat zu der beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme zu beantragen.

4

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Widersprüche des Betriebsrats gegen die Durchführung der personellen Maßnahme stets beachtet werden und in diesem Fall ein entsprechendes gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren ggf. eingeleitet werden soll…..

5

Die Arbeitgeberin richtete bezogen auf die Ärzte D. W, S, B und N folgende inhaltlich gleichlautende Schreiben vom 18.10.2010 an den Betriebsrat:

6

Unterrichtung/Anhörung des Betriebsrates

        

Wir beabsichtigen die Durchführung folgender personeller Maßnahme:

Einstellung/Versetzung/Eingruppierung/korrigierende Rückgruppierung

(§ 99 BetrVG)

Vorläufige personelle Maßnahme (§ 100 BetrVG)

Kündigung (§ 102 BetrVG)

        

Name, Vorname: (Name der jeweiligen Ärztin/Arztes).

Geburtsdatum: (jeweiliges Geburtsdatum)

wohnhaft: (jeweils)

Familienstand: (jeweils)

ab/zum: 01.09.2010

Tätigkeit/Verg.Gr.: Assistenzarzt/Verg.Gr. Ä2 Stufe 5

Abteilung/Haus: Ärztlicher Dienst KAK

Bemerkungen:           

        

Tätigkeit/Verg.Gr.: Assistenzarzt/Verg.Gr. Ä 1 Stufe 5

7

Begründung/Bemerkungen:

8

Auf den vorgenannten Arbeitnehmer habe wir irrtümlich die Vergütungsgruppe des S Entgelttarifvertrages Ärzte Ä 2, also die Vergütungsgruppe für Fachärzte angewendet. Unsere irrtümliche Eingruppierung ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer zwar rein formell den Titel eines Facharztes besitzt, die tarifvertraglichen Merkmale der Eingruppierung als Facharzt aber nicht erfüllt.

9

Für die Eingruppierung ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer nicht nur eine Facharztanerkennung inne hat, sondern zudem auch als Facharzt eingesetzt ist. Der Einsatz als Facharzt setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mit mindest. 50 % seiner Tätigkeit notwendig fachärztliche Tätigkeiten versieht, also Tätigkeiten erfüllt, für die die Kenntnisse als Facharzt gerade erforderlich sind. Nicht ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, wenn die Kenntnisse eines Facharztes nur nützlich oder wünschenswert sind, wenn es an der medizinischen Erforderlichkeit fehlt.

10

Nach diesem Maßstab kann der Arbeitnehmer nicht als Facharzt eingestuft werden. Zwar besteht eine entsprechende formelle Qualifikation. Für die konkret wahrzunehmende Tätigkeit ist eine Qualifikation als Facharzt aber gerade nicht erforderlich. Diese qualifizierte Patientenbetreuung wird durch andere Ärzte, konkret den Oberarzt und den leitenden Arzt sichergestellt.

11

Auch unter der Geltung des BAT war der Arbeitnehmer tariflich nur als Arzt und nicht als Facharzt beschäftigt. Durch die Geltung des S Entgelttarifvertrages für Ärzte hat sich an den für die Eingruppierung zu berücksichtigen Grundsätzen nichts geändert.

12

Ein Besitzstand wegen der bisherigen Vergütung ist natürlich gewahrt.

13

Wir hören Sie gemäß § 99 BetrVG an und bitten um alsbaldige Entscheidung.

14

Diese Schreiben gingen beim Betriebsrat am 19.10.2010 ein.

15

Auf das Arbeitsverhältnis der Ärzte findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in den Einrichtungen der S Kliniken AG (TV Ärzte S) vom 22.04.2008 Anwendung. Danach gilt bezüglich der Eingruppierung folgende Regelung:

16

Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

17

§ 12 Eingruppierung

18

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

19

Entgeltgruppe           

Bezeichnung           

A1       

Arzt   

A2       

Facharzt

A3       

Oberarzt
Protokollnotiz: Oberarzt ist, wer eine entsprechende Dienstbezeichnung trägt.

A4       

Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber durch schriftliche Ernennung übertragen worden ist.

20

§ 13
Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit

21

Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben.

22

Ferner kommt der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG (TVÜ-Ärzte S) zur Anwendung.

23

Die vom Begehren der Arbeitgeberin betroffenen Ärzte haben folgende Facharztausbildungen:

24

Die Ärztin Dr. N ist Fachärztin für Allgemeinmedizin, die Ärzte B,S und W sind Fachärzte für physikalische und rehabilitive Medizin, wobei Dr. W die Zusatzbezeichnung "spezielle Schmerztherapie" trägt.

25

In seiner Betriebsratssitzung vom 20.10.2010 lehnte der Betriebsrat die beabsichtigte Rückgruppierung der Ärzte von der Vergütungsgruppe Ä 2 Stufe 5 in Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte S ab (Protokoll Bl. 581 bis 582 d. A.). Das diesbezügliche Ergebnis wurde der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21.10.2010 mitgeteilt (Bl. 583 d. A.).

26

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die besagten Ärzte seien als Fachärzte einzugruppieren. Dementsprechend sei eine Zurückstufung ausgeschlossen. Nach § 12 des TV-Ärzte S sei ausreichend, dass der zum Facharzt ausgebildete Arzt als solcher arbeite. Ausreichend sei, dass der Arzt eine erfolgreiche Ausbildung zum Facharzt durchlaufen habe. Dies ergäbe sich auch aus einer Wertung anhand des § 3 TV-Ärzte S. Die Inhalte Facharzt für innere Medizin und Rheumatologie seien weitgehend deckungsgleich mit der Facharztausbildung für physikalische und rehabilitative Medizin. Auch das Klinikkonzept der Arbeitgeberin selbst belege, dass die betroffenen Ärzte fachärztliche Tätigkeiten ausübten. Die Beklagte habe dies gegenüber der deutschen Rentenversicherung auch erklärt. Die Beschlussfassung des Betriebsrats bezogen auf Dr. W sei ordnungsgemäß erfolgt. Er habe an der Beschlussfassung betreffend seiner Person nicht mitgewirkt. Er sei vom Betriebsrat zunächst als Sachkundiger angehört worden.

27

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

28

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die personelle Maßnahme Rückgruppierung der Ärzte D. B, N, S und W aufzuheben.

29

Der Antragsgegnerin wird für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR für den Fall angedroht, dass die personelle Maßnahme nicht aufgehoben wird.

30

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Rückgruppierungen ohne Zustimmung des Betriebsrates für den Fall vorzunehmen, wenn zuvor mit Zustimmung des Betriebsrates eine Eingruppierung in der Angelegenheit vorgenommen wurde und diese Maßnahme bei bereits erfolgter Durchführung trotz fehlender Zustimmung aufrecht zu erhalten.

31

Hilfsweise:

32

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die personelle Maßnahme Rückgruppierung der Ärzte D. B, N, S und W aufzuheben und ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

33

Äußerst hilfsweise:

34

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, hinsichtlich der personellen Maßnahme Rückgruppierung der Ärzte D. B, N, S ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

35

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich

36

Zurückweisung der Anträge

37

beantragt und hilfsweise,

38

die Zustimmung der Beteiligten zu 1) zur korrigierenden Rückgruppierung wie folgt gerichtlich zu ersetzen:

39

Dr. med. E N wird umgruppiert von der Entgeltgruppe Ä 2 in die Entgeltgruppe Ä 1 des mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG,

40

Dr. med. U B wird umgruppiert von der Entgeltgruppe Ä 2 in die Entgeltgruppe Ä 1 des mit dem Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG,

41

Dr. med. T S wird umgruppiert von der Entgeltgruppe Ä 2 in die Entgeltgruppe Ä 1 des mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG und

42

Dr. med. J W wird umgruppiert von der Entgeltgruppe Ä 2 in die Entgeltgruppe Ä 1 des mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG.

43

Der Betriebsrat die

44

Abweisung der Hilfsanträge der Arbeitgeberin

45

beantragt.

46

Die Antragsgegnerin hat in der Sache ausgeführt,

47

für die Zeit bis zur förmlichen Einbeziehung der Beteiligten zu 2) in den Anwendungsbereich des Tarifvertrages sei mit schuldrechtlicher Wirkung zwischen der S Kliniken AG und dem Marburger Bund verabredet gewesen, dass den Ärzten der Beteiligten zu 2) die Anwendung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG durch Ergänzung des Arbeitsvertrages im Wege einer Bezugnahmeklausel angeboten werden solle. Tatsächlich sei es nur bei Frau Dr. N zu einer derartigen Änderung tatsächlich gekommen. Im Rahmen der Eingruppierung sei dann ein erheblicher Fehler passiert, als die vorgenannten Ärzte versehentlich in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert worden seien statt in die zutreffende Entgeltgruppe Ä 1.

48

Nach § 12 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG sei einzugruppieren als Arzt, Facharzt, Oberarzt etc. derjenige Mitarbeiter der Beklagten, der mindestens die Hälfte entsprechende Tätigkeiten ausübt. Ein Facharzt für Chirurgie, der in der internistischen Abteilung eines Krankenhauses entsprechende internistische Tätigkeiten ausübe, sei damit nicht als Facharzt einzugruppieren, weil er in seinem Fachgebiet nicht tätig sei. Das BAG habe hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, nach der es maßgeblich auf die Tätigkeit ankomme und der reine Erwerb der Facharztqualifikation nicht genüge (BAG vom 05.01.2003 - 4 AZR 632/02). Die im Hilfsantrag genannten Ärzte erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Tatsächlich seien die Ärzte wie folgt beschäftigt:

49

Name   

Geb.Dat.

Eintritt

 Facharzt seit

                                   

B       

        

18.06.1985

 14.07.1998

S       

        

01.10.1978

 20.02.1998

N       

        

01.04.2003

 15.10.2004

W       

        

01.07.1991

 05.11.1997

50

Die besagten Ärzte seien nicht als Fachärzte eingestellt worden. Durch den Erwerb der Facharztbezeichnung habe sich ihre Tätigkeit ebenfalls nicht verändert. Konsequenterweise sei deshalb eine Eingruppierungsklage des Herrn Dr. W unter dem Aktenzeichen 7 Ca 2228/04 durch Urteil vom 30.11.2005 abgewiesen worden. Diese Rechtslage habe sich inhaltlich durch die Anwendung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in den Einrichtungen der S Kliniken AG mit Rückwirkung zum 01.01.2010 inhaltlich nicht geändert. Hinsichtlich der Beschlussfassung des Betriebsrats werde gerügt, dass dieser Beschluss nichtig sei. Herr Dr. W sei Vorsitzender des Beteiligten zu 1). Soweit er an der Beratung oder Abstimmung teilgenommen habe, sei der Beschluss nichtig wegen dessen Selbstbetroffenheit. Mangels wirksamer Beschlussfassung habe die Beteiligte zu 2) dementsprechend die mitgeteilte Zustimmungsverweigerung nicht beachten müssen. Da die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG verstrichen sei, gelte die Zustimmung als erteilt. Darüber hinaus stehe dem Betriebsrat bei Fragen der Eingruppierung nur ein Mitbeurteilungsrecht zu. Die verweigerte Zustimmung hindere damit die Durchführung der korrigierenden Rückgruppierung nicht.

51

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch den Beschluss vom 08.02.2011 die Aufhebung der Rückgruppierung der Ärzte B-D, N und S beschlossen und die weitergehenden Anträge bezogen auf den Arzt Dr. W, auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, auf Unterlassung, hilfsweise Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens bezüglich der dort bezeichneten Ärzte einmal unter Einbeziehung des Dr. W, einmal ohne diesen "abgewiesen". Zugleich wurden die hilfsweise Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin "abgewiesen".

52

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Zustimmungsverweigerung bezüglich dreier Ärzte sei aufgrund eines formell ordnungsgemäßen Beschlusses erfolgt. Im Übrigen fehle eine entsprechende Darlegung dessen, was an der Tätigkeit der betroffenen Ärzte keine Facharzttätigkeit sein solle. § 13 TV-Ärzte S sei nicht ohne Einfluss auf die Auslegung des § 12 TV-Ärzte S, wenn ein Arzt in der Ausbildung zum Facharzt wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verzögerung Anspruch auf die Gehaltsdifferenz zwischen Ä 1 und Ä 2 habe, so sei nicht ohne weiteres verständlich, weshalb der gleiche Arzt nach Abschluss der Ausbildung bei Fortführung seiner üblichen Tätigkeit wieder in der niedrigeren Vergütungsgruppe bleiben solle. Anders verhielte es sich bei der Rückgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden Dr. W, weil dieser als Betriebsratsvorsitzender kein Ersatzmitglied zum Tagesordnungspunkt der eigenen Umgruppierung geladen habe. Hier gelte die Zustimmung als erteilt. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 BetrVG seien im Übrigen nicht gegeben. Die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sei nicht positiv bescheidungsfähig. Hinsichtlich des Arztes Dr. W ginge der Antrag infolge des Verstreichenlassens der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ins Leere. Bezüglich der übrigen Personen fehle es an der Darlegung der Fehlerhaftigkeit der getätigten Eingruppierungen.

53

Gegen den der Arbeitgeberin am 23.03.2011 und dem Betriebsrat am 24.03.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts wurde von der Arbeitgeberin am 01.04.2011 und vom Betriebsrat am 19.04.2011 Beschwerde eingelegt, welche nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfristen von der Arbeitgeberin am 21.06.2011 und vom Betriebsrat am 24.06.2011 begründet worden.

54

Die Arbeitgeberin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, für die zutreffende Eingruppierung käme es allein auf § 12 TV-Ärzte S an, wonach der Facharzt die entsprechende Tätigkeit mindestens zur Hälfte ausüben müsse. § 13 TV-Ärzte S sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die dortige Zulage, bei der es sich um einen freiwilligen Gehaltsbestandteil handele, sei auf die Zeit der Weiterbildung beschränkt. Die Tätigkeiten der betroffenen Ärzte und deren prozentuale Gewichtung stellten sich wie folgt dar:

55

Dr. E          

                 

Arzt   

        

N, E

individuelle WAZ

        

30,00

        

Stunden Anteil:
pro Woche

        

Aufnahmeuntersuchung

6,63

22,09%

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,00

0,00 %

Aufnahmebereitschaft

4,25

14,17 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,00

0,00 %

Entlassungsuntersuchung

4,50

15,00 %

Entlassungsbericht

4,13

13,75 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,41

1,37 %

Korrekturlesen Arztbriefe, Dokumentation

5,06

16,87 %

und Vorbereiten auf Termine

                 

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,15

0,51 %

Arztvisite

3,191

10,62 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,00

0,00 %

Wöchentliche Chefarztvisite

1,50

5,00 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,05

0,15 %

Teambesprechung Chefarzt

0,25

0,83 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,01

0,02 %

Qualitätszirkel

0,50

1,67 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,00

0,00 %

Summe 

30,00

100,00 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

1,07

3,56 %

56

Dr. U:           

                 

Arzt   

        

B, U

individuelle WAZ

        

40,00

        

Stunden Anteil:
pro Woche

        

Aufnahmeuntersuchung

9.00

22,50%

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

2,25

5,63 %

Aufnahmebereitschaft

5,75

14,38 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

1,44

3,59 %

Entlassungsuntersuchung

5,75

14,38 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,58

1,44 %

Entlassungsbericht

5,25

13,13 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,53

1,31 %

Korrekturlesen Arztbriefe, Dokumentation

5,06

16,87 %

und Vorbereiten auf Termine

                 

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,53

1,31 %

Arztvisite

6,50

16,25 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

1,30

3,25 %

Wöchentliche Chefarztvisite

3.00

7,50 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0.30

0,75 %

Teambesprechung Chefarzt

0,25

0,63 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,50

1,25 %

Qualitätszirkel

0,00

0,00 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

1,50

3,75 %

CP-Schulung

10,94

27,34 %

57

T:       

                 

Arzt   

        

S, T

individuelle WAZ

        

40,00

        

Stunden Anteil:
pro Woche

        

Aufnahmeuntersuchung

9.25

23,13%

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

2,31

5,78 %

Aufnahmebericht

6,00

15,00 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

1,50

3,75 %

Entlassungsuntersuchung

6,00

15,00 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,60

1,50 %

Entlassungsbericht

5,50

13,75 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,55

1,38 %

Korrekturlesen Arztbriefe, Dokumentation

6.75

16,88 %

und Vorbereiten auf Termine

                 

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

1.35

3,38 %

Arztvisite

4,25

10,63 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

3.19

7,97 %

Wöchentliche Chefarztvisite

1,50

3,75 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0.30

0,75 %

Teambesprechung Chefarzt

0,25

0,63 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,05

0,13 %

Qualitätszirkel

0,50

1,25 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,00

0,00 %

Summe ärztlicher Tätigkeit

40,00

100,00 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

9,85

24,63 %

58

Dr. J          

                 

Arzt   

        

W, J

individuelle WAZ

28 (siehe Anmerkung)

        
        

Stunden Anteil:
pro Woche

        

Aufnahmeuntersuchung

6,43

22,95%

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

1,61

5,74 %

Aufnahmebericht

4.05

14,46 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

1,01

3,62 %

Entlassungsuntersuchung

4,30

15,36 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,43

1,54 %

Entlassungsbericht

3,93

14,02 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,39

1,40 %

Korrekturlesen Arztbriefe, Dokumentation

4,06

14,51 %

und Vorbereiten auf Termine

                 

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,81

2,90 %

Arztvisite

2,99

10,67 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

2,24

8,00 %

Wöchentliche Chefarztvisite

1,50

5,36 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0.30

1,07 %

Teambesprechung Chefarzt

0,25

0,89 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,05

0,18 %

Qualitätszirkel

0,50

1,79 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

0,00

0,00 %

Summe 

28,00

100,00 %

davon inhaltlich fachärztliche Tätigkeit

6,85

24,44 %

59

Es sei zu bestreiten, dass der Betriebsrat durch einen ordnungsgemäßen Beschluss von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht habe. Die behauptete Aufteilung der Abstimmung zur Rückgruppierung der Ärzte werde bestritten. Dr. Weis sei nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten worden. Ein Unterlassungsanspruch stünde dem Betriebsrat im Übrigen nicht zu.

60

Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 21.06.2011, Bl. 122 bis 241 d. A., den vom 21.06.2011, Bl. 299 bis 305 d. A., den vom 11.11.2011, Bl. 445 bis 467 d. A. und den vom 27.12.2011, Bl. 517 bis 546 d. A. Bezug genommen.

61

Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich,

62

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.02.2011 teilweise dahingehend aufzuheben, als die Beteiligte zu 2 verpflichtet worden ist, die personelle Maßnahme der Rückgruppierung der Ärzte D B, N und S aufzuheben,
die Anträge der Beteiligten zu 1 insgesamt abzuweisen,
die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

63

Hilfsweise beantragen wir weiterhin,

64

die Zustimmung der Beteiligten zu1. zur korrigierenden Rückgruppierung wie folgt gerichtlich zu ersetzen:

65

Dr. med. E N wird umgruppiert von der Entgeltgruppe Ä 2 in die Entgeltgruppe Ä 1 des mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG,
Dr. med. U B wird umgruppiert von der Entgeltgruppe Ä 2 in die Entgeltgruppe Ä 1 des mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG,
Dr. med. T S wird umgruppiert von der Entgeltgruppe Ä 2 in die Entgeltgruppe Ä 1 des mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG.

66

Der Betriebsrat seinerseits hat

67

Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin

68

beantragt und im Übrigen beantragt,

69

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - vom 08.02.2011, 6 BV 14/10, wird teilweise abgeändert.

70

2.1 Der Antragsgegnerin wird in Ergänzung von Ziffer I des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 08.02.2011, 6 BV 14/10 - ebenfalls aufgegeben, auch die personelle Maßnahme Rückgruppierung des Arztes Dr. J W aufzuheben.

71

2.2 Der Antragsgegnerin wird für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.1 und gegen Ziffer I des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 08.02.2011, 6 BV 14/10, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR für den Fall angedroht, dass die personelle Maßnahmen nicht aufgehoben werden.

72

2.3 Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Rückgruppierungen ohne Zustimmung des Betriebsrates für den Fall vorzunehmen, wenn zuvor mit Zustimmung des Betriebsrates eine Eingruppierung in der Angelegenheit vorgenommen wurde und diese Maßnahme bei bereits erfolgter Durchführung trotz fehlender Zustimmung aufrecht zu erhalten.

73

Der Betriebsrat ist der Auffassung,

74

§ 12 des TV-Ärzte S käme konstitutive Wirkung zu. Alle Fachärzte sollten als solche bezahlt werden. Am Standort würden entsprechen der Homepage ein Fachkrankenhaus und 2 Reha-Kliniken betrieben. Keinesfalls sei man auf Rheumatologie beschränkt. Der K-A-Klinik sei ausdrückliche Befugnis zur Weiterbildung auf dem Gebiet für physikalische und rehabilitative Medizin erteilt. Was Zweifel an der Beschlussfassung des Betriebsrats anbelange, habe der Betriebsratsvorsitzende versucht, Ersatzmitglieder für die Sitzung am Mittwoch, den 20.10.2010, einzuladen. Einzelheiten seien nicht mehr erinnerlich, aus dem weiteren Vorbringen der Arbeitgeberin ergäbe sich, dass fachärztliche Tätigkeiten vorliegen. Es sei eine Gesamtschau der Tätigkeit entsprechend der Rechtsprechung des BAG vom 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - geboten. Frau Dr. H, S-,B und Frau A seien als Fachärzte eingruppiert.

75

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung und Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 29.08.2011, (Bl. 323 bis 336), vom 01.09.2011, (Bl. 407 bis 409 d. A.) und vom 01.02.2012, (Bl. 562 bis 575 d. A.) nebst allen vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen in den jeweiligen Sitzungsniederschriften des Landesarbeitsgerichts, zuletzt vom 10.02.2012 (Bl. 637 bis 639 d. A.) Bezug genommen.

II.

76

Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Betriebsrats (Beteiligter zu 1) und der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) sind n i c h t begründet.

77

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die personellen Maßnahmen der Rückgruppierung der Ärzte D. B, N und S aufzuheben, eine Zwangsgeldfestsetzung ausscheidet und allgemeiner Unterlassungsantrag - Rückgruppierungen ohne Zustimmung des Betriebsrats vorzunehmen - unbegründet ist. Ferner, dass der Antrag bezogen auf Dr. W sowie die von der Arbeitgeberin hilfsweise gestellten Zustimmungsersetzungsanträge unbegründet sind.

78

2. Aufhebung der personellen Maßnahme der Rückgruppierung von Dr. W

79

Das mit der Beschwerde des Betriebsrats weiter verfolgte Begehren auf Aufhebung der personellen Maßnahme der Rückgruppierung des Dr. W scheitert daran, dass für die Beschwerdekammer nicht feststellbar ist, ob für diesen Arzt, der als Betriebsratsvorsitzender individuell von der Rückgruppierung betroffen war, in der Betriebsratssitzung ein Ersatzmitglied geladen wurde. Die Beschwerdekammer hat dem Betriebsrat im Rahmen der ihr nach § 83 Abs. 1 ArbGG zukommenden Aufklärungspflicht (vgl. im Einzelnen: Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 83, Rz. 5 ff.) aufgegeben, das Sitzungsprotokoll, aus welchem sich die Befassung mit den Anträgen der Arbeitgeberin ergibt, vorzulegen und eine entsprechende Stellungnahmefrist eingeräumt. Hierzu hat der Betriebsrat lediglich vorgetragen, wer im Einzelnen von den möglichen Ersatzmitgliedern geladen worden sei, wer abgesagt oder nicht erschienen sei, wisse der Betriebsratsvorsitzende nicht mehr. Nach dem für zutreffend gehaltenen Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 03.08.1999, 1 ABR 30/98) gilt, dass ein Betriebsratsmitglied wegen Interessenkollision verhindert ist, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangegangenen Beratung teilzunehmen. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Vorliegend sind nach dem von der Beschwerdekammer angeforderten Protokoll der Betriebsratssitzung vom 20.10.2010 (Bl. 581 bis 582 d. A.) keine ausreichenden Feststellungen zur Ordnungsgemäßheit des Zustimmungsverweigerungsbeschlusses des Betriebsrats möglich. Es fehlen Feststellungen zu den Bemühungen des Betriebsrats, ein Ersatzmitglied für Dr. W zu laden, eine unterschriebene Anwesenheitsliste und überhaupt entsprechende Begründungen zu den gefassten Beschlüssen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht im Beschlussverfahren keine klaren und präzisen zeitbestimmte und inhaltliche Ausführungen zu diesem Punkt machen konnte.

80

3. Zwangsgeldfestsetzungsantrag

81

Hinsichtlich der weiter aufrechterhaltene Zwangsgeldfestsetzungsantrag für den Fall der Nichtaufhebung der personellen Maßnahme wird vom Betriebsrat nicht gesehen, dass - insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - dieser von einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung abhängt. Dieses Element ist nicht in einer hinreichend gebotenen Bestimmtheit in den Antrag aufgenommen.

82

4. Allgemeiner Unterlassungsantrag

83

Soweit der Betriebsrat die Unterlassung der Vornahme von Rückgruppierungen begehrt, hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch nicht besteht. Nach dem Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich der allgemeine Unterlassungsanspruch nur auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG, nicht jedoch auf eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßende personelle Maßnahme (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 = EzA § 99 BetrVG 2001, Nr. 13; DLW-Wildschütz, Arbeitsrecht, 9. Auflage, Kap. 13, Rz. 2464, m. w. N.). Auch auf der Basis von § 23 Abs. 3 BetrVG besteht kein solcher Anspruch. Die Arbeitgeberin hat mit ausreichend bestimmten Inhalt - wie unter I. wieder gegeben - inhaltlich ordnungsgemäße Zustimmungsanträge für alle vier Ärzte nach § 99 BetrVG gestellt. Insoweit ist für die Beschwerdekammer nicht ansatzweise erkennbar, dass eine erneute vergleichbare Verletzung der - ebenfalls oben unter 1. - dargestellten Verpflichtung aus dem Vergleich vom 19.01.2007 im Verfahren 7 BV 13/06 vorliegt.

84

5. Aufhebungsverpflichtung hinsichtlich der Rückgruppierung der Ärzte D. B, N und S

85

Entgegen der Auffassung der Beschwerde der Arbeitgeberin besteht diese Aufhebungsverpflichtung. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. Die beabsichtigte Maßnahme der Rückgruppierung - besser wohl Umgruppierung - der Arbeitgeberin stellt einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar, wonach der Betriebsrat u. a. seine Zustimmung verweigern kann, wenn eine personelle Maßnahme gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstößt.

86

Ausgangspunkt bildet die oben unter Gründe I. dargestellte Regelung in § 12 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG (TV-Ärzte S), wonach Ärzte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert werden. Entgeltgruppe Ä 1 Arzt, Ä 2 Facharzt.

87

Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 06.07.2006 - 2 AZR 587/05 = NZA 2007, 167), dass hierfür die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln bedeutsam sind. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinne der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so den Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine reine Folge weiterer Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenige Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. im Einzelnen zu den Auslegungstheorien: ErfK-Franzen, 12. Auflage, TVG, 600, § 1, Rz. 92).

88

Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich nach Meinung der Beschwerdekammer, dass ähnlich wie im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), dem die Arbeitsverhältnisse nach den in dem Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsverträgen Bl. 547 ff. ursprünglich unterlagen, eine vernünftige und praktische Handhabung der Eingruppierungsbestimmung des § 12 TV-Ärzte S nur möglich ist, wenn die verwendeten "Bezeichnungen" "Arzt" bzw. "Facharzt" als Funktionsmerkmal aufgefasst werden. Dies ist auch aus dem Wortlaut "entsprechend ihrer… auszuübenden Tätigkeit" zu schließen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG (5. November 2003 - 4 AZR 632/02 = BAGE 108, 224; 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 = BAGE 93, 238), liegt eine entsprechende Tätigkeit dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 571/06 = ZTR 2008, 210 - 212).

89

Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Angestellten übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Facharztes kommt es darauf an, ob die dem Angestellten zugewiesenen Aufgaben ohne eine Facharztqualifikation nicht fachgerecht erfüllt werden können, weil die allgemeine auf Grund der ärztlichen bis zur Approbation erworbene Qualifikation, ggf. ergänzt durch allgemeine oder besondere Berufserfahrung, nicht genügt. Ein indikationsspezifisches Facharztgebiet verlangen die Tarifvertragsparteien nicht.

90

Bei einer funktionsbezogenen Betrachtung sind alle ärztlichen Tätigkeiten einheitlich zu bewerten. Innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit ist nicht mehr zu prüfen, ob die geforderten fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 = BAGE 122, 244, 256).

91

Aus vorgenannten Gründen ist der tariflich vorgesehene zeitlich quantitative Maßstab "zeitlich mindestens zur Hälfte" in seiner Bedeutung auf den - sicherlich seltenen - Fall zu reduzieren, dass einem Arzt neben der eigentlichen (fach-)ärztlichen Tätigkeit andere - nichtärztliche - Aufgaben übertragen sind.

92

Insgesamt ergibt sich damit, dass es bei Übernahme des Vortrages der Arbeitgeberin zum Umfang der fachärztlichen Tätigkeiten - siehe oben in den Gründen unter I. - nur auf das Vorliegen von inhaltlich fachärztlicher Tätigkeit ankommt, ohne dass ein spezieller zeitlich quantitativer Anteil hierfür zu verlangen ist. Für die Ärztin Dr. N genügen damit die 3,56 %, für die Ärztin B die 27,34 % und für den Arzt T S die 24,63 % an der um der von der Arbeitgeberin selbst mitgeteilten fachärztlichen Tätigkeit.

93

6. Hilfsantrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung zur Rückgruppierung

94

Für diesen Hilfswiderantrag, der sich im Wesentlichen in der Negation des vom Betriebsrat gestellten Hauptantrages erschöpft, finden sich in der Beschwerdebegründung keine ausreichenden Angriffe gegen die Feststellungen im Beschluss des Arbeitsgerichts.

95

7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 TaBV 17/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 TaBV 17/11

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 TaBV 17/11 zitiert 9 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen


(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der A

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten


(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 21 Amtszeit


Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 3

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 TaBV 17/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 TaBV 17/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Aug. 2010 - 4 AZR 5/09

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2008 - 14 Sa 1276/08 - aufgehoben.

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2008 - 14 Sa 1276/08 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. seit wann die Tätigkeit der Klägerin als Fachtierärztin statt als Tierärztin zu vergüten ist.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1985 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger zunächst befristet und ab April 1999 unbefristet im Universitätsklinikum beschäftigt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 wurde sie zur Tierschutzbeauftragten für den Fachbereich Humanmedizin mit Ausnahme der Forschungseinrichtung für Experimentelle Medizin bestellt. Nach einer vierjährigen Weiterbildung erwarb sie am 13. Januar 2005 die Zusatzqualifikation als Fachtierärztin für Tierschutz. Mit Wirkung zum 1. Juli 2006 bestellte die Beklagte die Klägerin zur Tierschutzbeauftragten an der Charité. Ihr Verantwortungsbereich erstreckt sich seither auf die Einrichtungen der Charité, in denen Versuchstiere gehalten und Tierversuche vorgenommen werden.

3

Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung waren zunächst ua. der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge für Angestellte des öffentlichen Dienstes in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung für das Arbeitsverhältnis maßgebend. Die Klägerin ist Mitglied des Marburger Bundes.

4

Die Beklagte vergütete die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst nach der VergGr. Ib Fallgr. 18 der Anlage 1a zum BAT als Tierärztin nach fünfjähriger tierärztlicher Tätigkeit. Mit Schreiben vom 20. August 2007 machte die Klägerin Vergütung nach VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 sowie nach Entgeltgruppe Ä 2 des zwischen der Charité - Universitätsmedizin Berlin und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg am 18. Juli 2007 geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV-Ärzte Charité) für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 geltend. Die Beklagte lehnte eine Entgeltzahlung nach VergGr. Ia BAT für die Vergangenheit ab, vergütet die Klägerin jedoch seit dem 1. Juli 2007 als Fachtierärztin nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV Ärzte Charité.

5

Mit elektronischen Schreiben vom 18. Januar und 29. Februar 2008 verlangte die Klägerin Vergütung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Charité.

6

Mit ihrer Klage und der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Wesentlichen das Ziel verfolgt, dass ihre Tätigkeit als Tierschutzbeauftragte als fachtierärztliche Tätigkeit im Tarifsinne vergütet wird. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tierschutzbeauftragte betreue sie überwiegend Vorhaben im Bereich der Tumorerzeugung und -behandlung, komplexe immunologische Fragestellungen, Infektionsversuche bis hin zu Leber-, Lungen- und Herztransplantationen. Insgesamt beaufsichtige sie 250 Versuchsvorhaben pro Jahr. Ihre konkret auszuübende Tätigkeit setze sich innerhalb einer Woche wie folgt zusammen:

        

„Auszuübende Tätigkeit

h/Woche

        

Kontrolle der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung der Tiere

1       

        

Beratung zur Zucht und Haltung

0,5     

        

Überwachung der Nutzung

0,8     

        

Überwachung der Betreuung und Pflege inkl. Ernährung

1       

        

Tierärztlicher Dienst

2       

        

Tätigkeit als koordinierende Tierschutzbeauftragte der Charité

0,8     

        

Wissenschaftliche Beratung zur Versuchsplanung

6       

        

Wissenschaftliche Beratung während der Versuchsdurchführung

4       

        

Wissenschaftliche Beratung zum Schmerzmanagement

1,6     

        

Wissenschaftliche Beratung zur Leidensbegrenzung

1       

        

Wissenschaftliche Beratung zum Einsatz von Alternativmethoden

0,4     

        

Wissenschaftliche Beratung zum Töten von Tieren

0,8     

        

Wissenschaftliche Beratung zur Narkosedurchführung

1,6     

        

Wissenschaftliche Beratung zur ethischen Abwägung von Tierversuchen

0,4     

        

Verfassung von Stellungnahmen zu Tierschutzvorhaben

4       

        

Literaturstudium von Methoden

0,4     

        

Überwachung von Aufzeichnungen

1,6     

        

Behördenbegleitende Überwachungen

2,4     

        

Lehrtätigkeit

2       

        

Kongressbesuche

1       

        

Rücksprachen Tierpfleger

2       

        

Rücksprachen Behörde

1       

        

Rücksprachen andere Tierschutzbeauftragte

2       

        

Aktenpflege

2       

        

Dienstbesprechungen

2       

        

Summe: 42,3 h

        
7

Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die in § 8b Abs. 2 Satz 1 Tierschutzgesetz bezeichneten Ausbildungen lediglich Mindestqualifikationen für eine Tätigkeit als Tierschutzbeauftragte. Zusätzlich sei nach Satz 2 dieser Vorschrift erforderlich, dass die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen. Welche dies seien, ergebe sich im Zusammenhang mit der jeweiligen konkreten Forschungstätigkeit bei der Beklagten, wobei die Überwachung der Tumorforschung der Beklagten sowie die Beurteilung und Kontrolle von Eingriffen, die zu schweren Tierbelastungen führen, andere Fachkenntnisse im Sinne der Vorschrift erfordern würden als Versuchsvorhaben, die den Schweregrad „leicht“ oder „mittelschwer“ erreichen. Als Tierschutzbeauftragte an der Charité habe sie Fragen im Bereich von Ethik und Recht, der Alternativmethoden sowie der Beurteilung, Beratung, Beaufsichtigung und Überwachung zu klären, ggf. bis hin zum eventuellen Abbruch operativer Eingriffe. Dafür seien die Kenntnisse erforderlich, die in der Weiterbildung zur Fachtierärztin für Tierschutz vermittelt würden. Zudem habe die Beklagte mittlerweile selbst anerkannt, dass die Klägerin überwiegend fachtierärztlich tätig sei, da sie die Klägerin seit dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Charité vergüte.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin vom 1. Februar 2007 bis einschließlich 30. Juni 2007 in VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT eingruppiert war und die Beklagte verpflichtet ist, für diesen Zeitraum an die Klägerin Vergütung nach VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT zu bezahlen und den nachzuzahlenden Bruttodifferenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab Januar 2008 Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Charité - Universitätsmedizin (TV-Ärzte Charité) zu bezahlen und den nachzuzahlenden Bruttodifferenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit der Klägerin keine fachtierärztliche sei mit Ausnahme von 6,8 der 42,3 Wochenarbeitsstunden, für die das zu Gunsten der Klägerin angenommen werden könne. Dies betreffe die wissenschaftliche Beratung zum Schmerzmanagement, zur Leidensbegrenzung, zum Einsatz von Alternativmethoden, zum Töten von Tieren, zur Narkosedurchführung und zur ethischen Abwägung von Tierversuchen sowie bei der Kontrolle der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung der Tiere. Soweit fachtierärztliche Tätigkeit angenommen werden könne, sei zu bestreiten, dass es sich um Kenntnisse und Fähigkeiten handele, die der Weiterbildungsordnung entsprächen, nach der die Klägerin sich weitergebildet habe. Insofern sei zwischen der Weiterbildung zum Fachtierarzt für Tierschutz einerseits und zum Fachtierarzt für Versuchstierkunde andererseits zu unterscheiden. Zudem habe die Klägerin die Weiterbildung nach einer mittlerweile überholten Weiterbildungsordnung absolviert. Im Hinblick auf die Einstufung der Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Charité behalte sich die Beklagte eine Korrektur dieser Eingruppierung vor. Irrtümlich habe sie insoweit angenommen, dass für die Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Charité eine Tätigkeit im Fachgebiet ausreiche, ohne dass diese überwiegend ausgeübt werden müsse.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nur im Hinblick auf den Antrag zu 2. zugelassen. Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf den Antrag zu 1. verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Revision insgesamt weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen und die Klage nicht abgewiesen werden. Da es für eine abschließende Entscheidung an Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

12

A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil die Klägerin weder in Bezug auf eine Eingruppierung nach der VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT noch nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 2 TV-Ärzte Charité dargelegt habe, dass sie im dafür jeweils geforderten arbeitszeitlichen Umfang als Fachtierärztin mit entsprechender Tätigkeit eingesetzt werde. Lediglich im Umfang von 6,8 Wochenstunden liege „unstreitig“ ein Arbeitsvorgang vor, dessen Aufgaben die Weiterbildung der Klägerin zur Fachtierärztin erfordere. Soweit darüber hinaus eine fachtierärztliche Tätigkeit der Klägerin zwischen den Parteien streitig geblieben sei, könne bereits ihrem eigenen Vortrag nicht entnommen werden, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Aufgaben oder Arbeitsvorgänge vorlägen, die die abgeschlossene Weiterbildung zur Fachtierärztin für Tierschutz erforderten. Weder gesetzlich noch tatsächlich sei die fachtierärztliche Weiterbildung der Klägerin für die Bestellung zur Tierschutzbeauftragten bei der Beklagten zwingend erforderlich.

13

B. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern, weshalb die Revision Erfolg hat. Es kann mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die Tätigkeit der Klägerin den Anforderungen der jeweils angestrebten Vergütungsgruppen entspricht.

14

I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. nur teilweise zulässig.

15

Der zweigliedrig gestellte Antrag zu 1. enthält bezogen auf denselben Zeitraum (1. Februar 2007 bis 30. Juni 2007) und dieselbe Vergütungsgruppe (VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT) einen auf Eingruppierungsfeststellung bezogenen und einen auf Feststellung der Vergütungspflicht bezogenen Antragsteil. Da nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Vergütungszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Eingruppierungsfeststellung bestehen könnte (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12), fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse für den ersten Teil des Antrages zu 1. Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 13 mwN). Dafür ist bisher nichts dargelegt.

16

II. Ob die Klage begründet ist, wird das Landesarbeitsgericht nach weiterer Sachaufklärung zu entscheiden haben. Es wird zugleich auch auf eine den dargelegten Zulässigkeitsanforderungen genügende Antragstellung hinzuwirken haben, nachdem bisher ein entsprechender gerichtlicher Hinweis nicht erfolgt ist.

17

1. Ob die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1., mit dem für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 30. Juni 2007 eine Vergütung nach VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT geltend gemacht wird, begründet ist, kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass unstreitig im Umfang von jedenfalls 6,8 von 42,3 Wochenarbeitsstunden fachtierärztliche Tätigkeit vorliege. Es hätte aufgrund dessen nach rechtlichem Hinweis und daraufhin gegebenenfalls ergänztem Parteivortrag prüfen müssen, ob die so qualifizierte Tätigkeit einen rechtserheblichen Teil eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne ausmacht, der seinerseits mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin einnimmt.

18

a) Der BAT fand im vom Antrag zu 1. umfassten Streitzeitraum jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

19

b) Die für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT/BL lauten:

        

„Vergütungsgruppe II a

        

…       

        

6.    

Tierärzte.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe I b

        

…       

        

16.     

Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit.

        

…       

        
        

18.     

Tierärzte nach fünfjähriger tierärztlicher Tätigkeit.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe I a

        

…       

        

11.     

Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger tierärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.

        

…“    

        
20

c) Ob die der Klägerin übertragene und von ihr ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2007 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ia Fallgr. 11 der Anlage 1a zum BAT erfüllt, hängt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT davon ab, ob dabei zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmales erfüllen.

21

aa) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., ua. BAG 7. Dezember 1977 - 4 AZR 399/76 - BAGE 29, 416, 419; 31. Juli 2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89, 95; 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 25, AP BAT §§ 22, 23 Rückgruppierung Nr. 6; diese Überprüfung ist stets geboten, vgl. 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7). Dabei kann das Revisionsgericht, bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen, die Arbeitsvorgänge auch selbst bilden (BAG 22. Oktober 1986 - 4 AZR 568/85 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 126).

22

Der Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (zB BAG 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35, 39). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( BAG 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).

23

Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen(vgl. ua. BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193; 1. Juli 2009 - 4 AZR 249/08 - ZTR 2010, 28).

24

Zwar ist es im Hinblick auf § 22 BAT nicht Aufgabe der klagenden Partei, ihrerseits ihre Tätigkeit, bereits nach „Arbeitsvorgängen“ aufgegliedert, den Tatsachengerichten zu unterbreiten, da es sich beim „Arbeitsvorgang“ um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung alleinige Angelegenheit der Gerichte ist. Zur Schlüssigkeit einer solchen Klage gehört jedoch, dass die klagende Partei die Einzelheiten ihrer Tätigkeit sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorträgt, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche „Arbeitsvorgänge“ im Sinne der §§ 22, 23 BAT von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind, und dieses Vorbringen den rechtlichen Schluss der Erfüllung der beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale ermöglicht(vgl. BAG 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - mwN, BAGE 34, 158, 167).

25

bb) Vorliegend kann der Sachverhalt aus mehreren Gründen nicht abschließend beurteilt werden.

26

(1) Das Landesarbeitsgericht hat sich auf das Senatsurteil vom 29. August 2007 (- 4 AZR 571/06 - ZTR 2008, 210) bezogen, in dem bezüglich der Tätigkeit eines Fachtierarztes in einem Schlachthof auf das Vorliegen eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgangs erkannt worden ist. Ohne nähere Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass auch die auszuübende Tätigkeit der Klägerin als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sein könnte, hat es sodann einen „in sich zusammenhängenden Arbeitsvorgang fachtierärztlicher Tätigkeit“ angenommen und festgestellt, es liege „ein 6,8 Wochenstunden umfassender Arbeitsvorgang“ vor. Weitere Feststellungen zur konkreten Bestimmung von Arbeitsvorgängen in der Tätigkeit der Klägerin enthält das Urteil nicht.

27

(2) Das ist rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis aus der Liste der von der Klägerin vorgetragenen 25 Einzeltätigkeiten sieben (Kontrolle der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung der Tiere, wissenschaftliche Beratung zum Schmerzmanagement, zur Leidensbegrenzung, zum Einsatz von Alternativmethoden, zum Töten von Tieren, zur Narkosedurchführung und zur ethischen Abwägung von Tierversuchen) zusammengefasst als einen Arbeitsvorgang angesehen. Für diese Zusammenfassung der betreffenden Teiltätigkeiten hat es keine objektiven Kriterien genannt. Der Umstand, dass die Parteien über die Bewertung bestimmter Einzeltätigkeiten als „fachtierärztlich“ einig sein mögen, ist kein rechtserhebliches Kriterium dafür, diese Tätigkeiten zu einem oder mehreren Arbeitsvorgängen zusammenziehen zu können.

28

Ob tatsächlich eine fachtierärztliche Tätigkeit im Bereich des Tierschutzes im Umfang von 6,8 Wochenstunden zwischen den Parteien unstreitig ist, erscheint nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zudem nicht gesichert; seine Ausführungen in diesem Zusammenhang sind nicht widerspruchsfrei. Das Landesarbeitsgericht stellt in den Urteilsgründen auf S. 10 zwar fest „so liegt unstreitig ein 6,8 Wochenstunden umfassender Arbeitsvorgang vor, dessen Aufgaben die vorliegende Weiterbildung der Klägerin zur Fachtierärztin erfordern“. Es gibt im Tatbestand auf S. 6 als Beklagtenvortrag wieder, „dass die Klägerin, träfe deren Vortrag zur zeitlichen Verteilung ihrer wöchentlichen Aufgaben zu, nur an 6,8 Stunden der 42,3 Stunden je Woche fachtierärztliche Aufgaben ausübe.“ Hier ist mit „träfe … zu“ offengehalten, ob der bezeichnete Sachverhalt, also der zeitliche Umfang von 6,8 Stunden, in dem fachtierärztliche Tätigkeiten anfallen, zutrifft. In diesem Sinne trägt die Beklagte auch in der Revision vor.

29

(3) Damit bedarf das angefochtene Urteil bereits sowohl wegen der nicht begründeten Herausnahme eines Tätigkeitsausschnitts aus der Gesamttätigkeit und der fehlenden Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach Maßgabe der höchstrichterlichen Vorgaben als auch wegen des noch nicht feststehenden zeitlichen Umfangs der fachtierärztlichen Tätigkeit der Aufhebung.

30

(4) Der Senat kann vorliegend mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. Es kann nach dem bisherigen Prozessstoff noch nicht festgestellt werden, ob ein einheitlicher oder mehrere Arbeitsvorgänge im tarifrechtlichen Sinne die vertragliche Tätigkeit der Klägerin ausmachen.

31

Es ist nicht auszuschließen, dass den vertraglich geschuldeten Tätigkeiten der Klägerin ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne zu entnehmen ist, der mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin einnimmt und der eine auf den Tierschutz bezogene fachtierärztliche Tätigkeit im Umfang von 6,8 Wochenstunden mitumfasst. Eine dahin gehende Feststellung würde zum Erfolg der Klage führen, weil dann ohne weitere Substantiierung zur fachtierärztlichen Prägung der anderen Einzeltätigkeiten und ihrer Zusammenfassung zu Arbeitsvorgängen feststünde, dass in dem für die begehrte Eingruppierung erforderlichen Umfang eine „entsprechende Tätigkeit“ vorläge. Da außer Streit steht, dass die Klägerin zu Beginn des Streitzeitraums bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern bereits auf eine achtjährige Tätigkeit als Tierärztin zurückblickte, wären damit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VergGr. Ia Fallgr. 11 BAT im Streitzeitraum erfüllt. Darauf, nach welcher Fassung der einschlägigen Weiterbildungsordnung die Facharztanerkennung erworben worden ist, kommt es nach dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib Fallgr. 16 wie auch der VergGr. Ia Fallgr. 11 der Anlage 1a zum BAT nicht an.

32

Nach den im Einzelnen genannten, aus der Rechtsprechung des Senats ersichtlichen Vorgaben zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist es auch nicht fern liegend, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, der (fast) alle von der Klägerin aufgelisteten 25 Einzeltätigkeiten umfasst und durch die Beauftragung nach dem Tierschutzgesetz gekennzeichnet ist.

33

(a) In der Senatsrechtsprechung werden die Tätigkeiten von Ärzten und ebenso Tierärzten häufig jeweils als ein einziger einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen, weil die Tarifvertragsparteien den Arztbegriff als Funktionsmerkmal auffassen und alle ärztlichen Tätigkeiten insgesamt einheitlich tarifrechtlich bewertet wissen wollen (st. Rspr. zB 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - BAGE 108, 224; für Tierärzte ausdrücklich 29. August 2007 - 4 AZR 571/06 - ZTR 2008, 210). Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Die Liste der Einzeltätigkeiten der Klägerin enthält lediglich in einem Punkt einen deutlichen Hinweis auf eine (tier-)ärztliche Tätigkeit im Bereich von Diagnose und Behandlung, wie er Gegenstand der genannten Senatsrechtsprechung war, nämlich soweit dort „Tierärztlicher Dienst“ im Umfang von zwei Stunden wöchentlich angesprochen wird.

34

(b) Unabhängig davon spricht jedoch einiges dafür, dass die Tätigkeiten der Klägerin in ihrer Funktion als Tierschutzbeauftragte einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Ein einheitliches Arbeitsergebnis könnte sich aus der im Tierschutzgesetz vorgegebenen Aufgabe ergeben, innerbetrieblich auf die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften, Bedingungen und Auflagen zu achten einschließlich der damit verbundenen Beratungen und Stellungnahmen und unter Einrechnung der Zusammenhangstätigkeiten. Eine dahin gehende Bewertung hat die Rechtsprechung mehrfach bei „Beauftragungen“ mit singulären Funktionen, wie beispielsweise bei Gleichstellungsbeauftragten (ua. BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294), Sicherheitsmeistern oder Betriebsschutzbeauftragten (BAG 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 12) vorgenommen. Eine abschließende Bewertung der Einzeltätigkeiten der Klägerin ist indes noch nicht möglich. Es fehlt nämlich sowohl an konkreten Feststellungen als auch an Anhaltspunkten insbesondere für die Arbeitsergebnisse, die Verwaltungsübung, die Zusammenhangstätigkeiten sowie die Möglichkeiten der tatsächlichen Abgrenzbarkeit und der unterschiedlichen rechtlichen Bewertbarkeit der einzelnen Aufgaben der Klägerin. Hierzu sind nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits ergänzende Feststellungen erforderlich.

35

(c) Es ist allerdings auch denkbar, dass einzelne Tätigkeitsanteile nicht dem Arbeitsergebnis dienen, das mit der Beauftragung nach dem Tierschutzgesetz verbunden ist. Solche Einzeltätigkeiten wären als ein oder mehrere gesonderte Arbeitsvorgänge getrennt zu bewerten. Daran könnte man etwa bei der von der Klägerin genannten Lehrtätigkeit denken, oder insoweit, wie der Klägerin neben den Aufgaben als Tierschutzbeauftragte weitere Aufgaben übertragen worden sind, beispielsweise eine Teilnahme an der allgemeinen (fach-)tierärztlichen Versorgung durch Diagnose und Behandlung, von der Klägerin möglicherweise in ihrer Tätigkeitsbeschreibung mit „Tierärztlicher Dienst“ angesprochen. Ob hier Einzeltätigkeiten in einem Umfang festzustellen sind, welcher die Annahme eines Arbeitsvorgangs mit fachtierärztlicher Tätigkeit bei der Aufgabenerfüllung als Tierschutzbeauftragte in einem Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausschließen würde, wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben.

36

cc) Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass innerhalb eines großen Arbeitsvorgangs, der die gesamte oder jedenfalls zeitlich mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin ausfüllt, ein festgestellter Anteil von 6,8 Wochenstunden auf den Tierschutz bezogener fachtierärztlicher Tätigkeit „rechtlich erheblich“ iSd. vorgenannten Rechtsprechung wäre. Unter der Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, der die gesamte Tätigkeit der Klägerin umfasst, machen 6,8 von 42,3 Wochenstunden immerhin ca. 16 % der Arbeitszeit aus. Bei einem angenommenen Arbeitsvorgang, der 28 Wochenstunden umfasst, stiege der Anteil auf ca. 25 %. Damit sind die Anteile zeitlich übertroffen, die in früheren Entscheidungen des Senats als ausreichend für eine eingruppierungsrelevante Prägung des gesamten Arbeitsvorgangs angesehen worden sind (vgl. nur 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193).

37

2. Aufgrund des im Zusammenhang mit der Behandlung des Antrages zu 1. festgestellten Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil auch hinsichtlich des Eingruppierungsfeststellungsantrages zu 2. aufzuheben, der die tarifgerechte Vergütung nach Maßgabe des TV-Ärzte Charité für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 betrifft. Das Urteil beruht insoweit auf einem entsprechenden Rechtsfehler.

38

a) Der TV-Ärzte Charité findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. Juli 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

39

b) Der Erfolg des Antrages zu 2. setzt zunächst voraus, dass die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal nach Entgeltgruppe Ä 2 gemäß § 12 TV-Ärzte Charité als Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit erfüllt. Nach der Protokollerklärung zu dieser Entgeltgruppe sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung als Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit bei Vorliegen der Facharztanerkennung und überwiegender Tätigkeit in ihrem Fachgebiet erfüllt. Weiterer Voraussetzungen bedarf es danach nicht.

40

c) In diesem Zusammenhang wird das Landesarbeitsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Klägerin eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder eine Teiltätigkeit auszuüben hat, die ihre Arbeitszeit überwiegend erfüllt. Bei der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng. Die für eine Abgrenzung oder Verbindung von Tätigkeitsbereichen maßgeblichen Kriterien sind aber vergleichbar (BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 20 und 21 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit ist auch insoweit nicht mehr zu prüfen, ob die geforderten fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen (etwa BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244, 256). Auch hier kommt es auf ein rechtserhebliches Ausmaß an, soweit die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung der Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss.

41

3. Auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach allem nicht mehr an.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Dierßen    

                 

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.