Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2011 - 6 Sa 699/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0624.6SA699.10.0A
published on 24/06/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2011 - 6 Sa 699/10
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2010 - 3 Ca 2517/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin am 25. September 2009 zugegangenen fristlosen Kündigung.

2

Die Klägerin, die bis 30. April 1993 in der werkseigenen Ambulanz im Arbeitsmedizinischen Dienst der Firma T L A GmbH im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt war, schloss mit dem Beklagten, einem freiberuflichen Betriebsarzt, unter dem 1. Juli 1993 eine Vereinbarung als freie Mitarbeiterin mit der Aufgabe der Arbeitsmedizinischen Helferin im Arbeitsmedizinischen Dienst der Firma T. Das Arbeitverhältnis wurde unter dem 21. September 2009 fristlos gekündigt.

3

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. September 2010 - 3 Ca 2517/09 - (Seite 2 bis 16 = Bl. 139-153 d. A.) Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

5

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 21.09.2009 nicht mit sofortiger Wirkung beendet wurde, sondern erst mit Ablauf des 31.03.2010.

6

Der Beklagte hat erstinstanzlich

7

Klageabweisung

8

beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat durch das vorerwähnte Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung beendet wurde, sondern erst mit Ablauf des 31. März 2010 geendet hat.

10

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Die Anwesenheit der Klägerin in den Öffnungszeiten der Werksambulanz der Firma T sei durch deren Öffnungszeiten zumindest größtenteils vorgegeben gewesen. Insofern hätten Bindungen an die Vorgaben des Beklagten bestanden. Bis 2006 sei die Klägerin verpflichtet gewesen, am Zeiterfassungsgerät der Firma T teilzunehmen. Die Zeiterfassungsprotokolle seien auch Grundlage der Vergütung gewesen. Im Übrigen habe kein frei wählbarer Arbeitsort bestanden. Die Angaben in der Steuererklärung der Klägerin zu eigenen Betriebsmitteln bilde nur einen Anhaltspunkt dafür, dass diese zumindest auch zu Hause tätig gewesen sei. Es habe auch eine fachliche Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Assistenz bei Einstellungsuntersuchungen vorgelegen. Eine befristete Abwesenheit des Arbeitgebers stünde der Qualifizierung als Arbeitverhältnis nicht entgegen. Auch die weiteren Angaben gegenüber dem Finanzamt sprächen nicht gegen eine teilweise bestehenden fachlichen Weisungsgebundenheit. Die Klägerin habe angegeben, sie erbringe weisungsfrei folgende Aufgaben. Aufnahme von Unfällen, erste Hilfe, allgemeine Gesundheitsberatung, Planung und Organisation der Sprechstunden sowie von Projekten, Einkauf und Kostenüberwachung des benötigten Bedarfs des arbeitsmedizinischen Dienstes, allgemeiner Schriftverkehr, Gesundheitstage, Grippeschutzimpfung, Hautschutztage, Organisation der Rettungskette sowie die Aus- und Weiterbildung. Es habe sich um typische Aufgaben einer Sprechstundenhilfe gehandelt. Die Bezeichnung im Vertrag sowie die steuerliche und sozialrechtliche Behandlung des Vertragsverhältnisses sei irrelevant. Die Initiative zur Begründung einer freien Mitarbeit sei im Übrigen vom Beklagten ausgegangen. Insofern läge auch kein rechtsmissbräuchliches Sichberufen der Klägerin auf ihren Status vor. Für die fristlose Kündigung sei kein wichtiger Grund vorhanden. Die Vorlage der Auszüge des Verbandbuches und der Telefonliste der T sowie einzelner Kalenderauszüge sei ausschließlich gegenüber dem Gericht erfolgt. Das Gericht, die Parteivertreter und die Parteien hätten einer Schweigepflicht unterlegen. Eine Zukunftsprognose, dass sich der Vorgang des Vorlegens von Unterlagen mit Patienten wiederholen würde, sei nicht gegeben. Dem Beklagten sei zumutbar, die Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Im Übrigen sei die Kündigungserklärungsfrist auch nicht eingehalten. Der Schriftsatz der Klägerin nebst Anlagen vom 21. August 2009 sei nicht vor dem 10. September 2009 zugegangen. Aus dem Parallelverfahren 3 Ca 1466/09 ergäben sich Anhaltspunkte, wonach ein Schriftsatz des Beklagten am 9. September 2009 eingereicht worden sei, der auf die Ausführungen der Klägerin erwidert habe.

11

Das Urteil wurde den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten - J D. K/H pp. am 30. September 2010 (Bl. 170 d. A.), der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - Rechtssekretäre T-G (Bl. 171 d. A.) zugestellt.

12

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als unzulässig verworfen, da ein das Rechtsmittel begründeter Schriftsatz innerhalb der am 30. November 2010 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nicht eingegangen ist.

13

Der Beklagte hat nach Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses vom 16.12.2010 (Bl. 206 d. A.) am 20.12.2010 unter dem gleichen Datum Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt sowie Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30.12.2010. Zur Begründung des Gesuches wurde im wesentlichen vorgetragen, nach Beauftragung mit der Durchführung des Berufungsverfahrens in einer Besprechung am 26.10.2010 und Zweifeln an Angaben des Beklagten zur Zustellung des Urteils habe die Bürovorsteherin am 28.10.2010 bei der dritten Kammer des Arbeitsgerichts Koblenz das Zustelldatum erfragt. Hierbei sei dieser mitgeteilt worden, dass das Urteil am 01.10.2010 zugestellt worden sei. Die Bürovorsteherin habe den Inhalt des Telefonats auf der Durchschrift der Berufungsschrift notiert, versehentlich jedoch das Datum der Zustellung als 01.12.2010 notiert.

14

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus,
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Nach § 3 der getroffenen Vereinbarungen richte sich die Arbeitszeit nach den Erfordernissen des Betriebes und sei mit dem Betriebsarzt abzusprechen. Es habe keine einseitige Vorgabe und keinerlei festgelegte Öffnungszeiten für die Werksambulanz gegeben. Die freie Arbeitszeiteinteilung folge auch aus den stark differenzierenden Vergütungsabrechnungen. Die Klägerin habe gegenüber dem Finanzamt unter dem 4. Februar 2008 Ausführungen zu einem weitestgehenden Selbstbestimmungsrecht über Arbeitszeitbeginn und -ende getätigt. Das Zeiterfassungssystem der Firma T sei allenfalls ein bis drei Jahre genutzt worden. Die Klägerin habe auch eigene Betriebsmittel benutzt. Die üblichen Bedingungen einer Arztpraxis mit diagnostischer und therapeutischer Tätigkeit sei nicht gegeben. Dies ergäbe sich aus den in § 3 ASiG beschriebenen Tätigkeiten. Allgemeinmedizinische Diagnostik und Behandlung sei - von Akuthilfe abgesehen - untersagt. Hauptaufgabe der Klägerin sei im Bereich der Organisation, der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements zu sehen, sowohl bei Blutentnahmen, als auch bei Seh- und Hörtests, sei eine Anwesenheit des Arztes nicht erforderlich. Die Klägerin habe während der Anwesenheit des Arztes selbst nicht immer anwesend sei müssen, ebenso wenig der Beklagte selbst. Dessen Anwesenszeit habe maximal 13 Stunden pro Woche betragen. Die restliche Zeit sei die Klägerin alleine gewesen. Aufgabe der Klägerin sei auch neben der Kalibrierung der technischen Geräte, die Organisation der ersten Hilfe, Arbeitsschutzkleidung, finanztechnische Beratung und Budgetüberwachung, Einkauf und Rechnungsprüfung gewesen. Das Vorgehen der Klägerin verstieße gegen das Verbot des Selbstwiderspruchs. Es sei auch rechtsmissbräuchlich. Die bezahlte Vergütung habe weit über der einer Arzthelferin gelegen. Im Übrigen läge ein wichtiger Grund wegen der Vorlage ungeschwärzter Auszüge aus dem Versandbuch und der Telefonliste vor. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.12.2010 (Bl. 234-239 d. A.) Bezug genommen.

16

Der Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin hat,

19

Zurückweisung der Berufung

20

beantragt und erwidert,
das Widereinsetzungsbegehren sei nicht gerechtfertigt, da eine fehlerhafte Auskunft des Arbeitsgerichts zu bestreiten und nicht vorstellbar sei. Im Übrigen hätten Finanzgericht und die Deutsche Rentenversicherung alle medizinischen Hilfskräfte als "Mithilfe" im Rahmen ärztlicher Betätigung angesehen. Eine Helferin sei immer auf bestimmte Weisungen des Arztes angewiesen. Außerdem ergäben sich aus dem Intranet der Firma T die Öffnungszeiten der Werksambulanz. Die differenzierenden Vergütungsabrechnungen folgten sich auch aus dem unterschiedlichen Arbeitsanfall. Im Übrigen hätte ein Jobsharing-System mit Frau M eine Absprache bezüglich der Arbeitszeiten erforderlich gemacht. Die Ausführungen der Klägerin gegenüber dem Finanzamt seien so gehalten worden, um dem Beklagten nicht zu schaden. Für die Arbeit sei ausschließlich die Nutzung der EDV-Systeme und Datenbanken in den Räumlichkeiten der Firma T notwendig gewesen. Ein eigener Kapitaleinsatz habe nicht vorgelegen. Bei Vorsorgeuntersuchungen und Grippeschutzmaßnamen seien die üblichen Bedingungen einer Arztpraxis gegeben. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund läge nicht vor.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 26.01.2011 (Bl. 243-244 d. A.), vom 7. Februar 2011 (Bl. 246-252 d. A.), sämtliche vorgelegten Unterlagen und die späteren Stellungnahmen sowie die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2011 (Bl. 361-362 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen und der damit nach § 17 a GVG eingetretenen Bindung der Berufungskammer gemäß dem Beschluss vom 9. März 2010 statthaft (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 48 Rz. 83).

23

Es ist als form- und fristgerecht eingelegt und auch als fristgerecht begründet zu werten. Dem Beklagten ist gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß Wiedereinsetzung gemäß § 233, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu gewähren.

24

Der Beklagte war ohne sein Verschulden verhindert, die am 30. November 2010 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Verschuldensbegriff ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 233 Rz 12). Im vorliegenden Fall hat seit 1996 beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten tätige Bürovorsteherin den Vortrag zur Wiedereinsetzung eidesstattlich versichert, wonach sie am 28. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht telefonisch das Zustelldatum erfragt, die Antwort 1. Oktober 2010 erhalten und die Berufungsbegründungsfrist entsprechend auf den 01.12.2010 notiert habe. Die in der Akte vorhandene Empfangsbekenntnisse (Bl. 170, 171 d. A.) weisen für die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten - J D K/H . - als bestätigtes Zustelldatum den 30. September 2010, für die Klägerseite - Rechtssekretäre T-G - den 1. Oktober 2010 auf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Auskunft des Arbeitsgerichts keine versehentliche Verwechslung der unterschiedlichen Zustelldaten erfolgt ist. Die auf Verspätung des Rechtsmittels gestützte Prozessentscheidung ist damit gegenstandslos geworden (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., § 238 Rz 3 m. w. N. auf BGHZ 98, 325).

II.

25

Das Rechtsmittel ist jedoch n i c h t b e g r ü n d e t .

26

Die Berufungskammer ist zur Auffassung gelangt, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 21. September 2009 mit sofortiger Wirkung beendet wurde, sondern erst mit Ablauf des 31. März 2010 geendet hat, zutreffend ist.

27

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Qualifizierung der Rechtsbeziehung letztlich hätte offen bleiben können, weil die Kompetenz der Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung über bürgerlichrechtliche Streitigkeiten durchaus gegeben ist.

28

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab.

29

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG berücksichtigungsfähigen Angriffe der Berufung führen zu keiner abweichenden Beurteilung des nicht mit Tatbestandsrügen angegriffenen Sachverhaltes. Die Berufung will lediglich eine andere Bewertung des Status der Klägerin erreichen. Das gilt, soweit die Berufung darauf abstellt, dass wegen § 3 der getroffenen Vereinbarung, wonach sich die Arbeitszeit nach den Erfordernissen des Betriebes richte, keine einseitige arbeitsrechtliche Vorgabe bestanden hätte. Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang selbst vor, dass die diesbezügliche Arbeitszeit mit ihm - dem Betriebsarzt - abzusprechen gewesen sei. Eine solche Absprachepflicht hinsichtlich der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers stellt jedoch ein deutliches Zeichen für eine abhängige Beschäftigung dar, selbst dann, wenn sie sich aus den Umständen automatisch ergeben hat.

30

Entscheidend bleibt, dass eine Dienstbereitschaft der Klägerin erwartet wurde (vgl. zur zeitlichen Weisungsbindung; ErfK-Preis, 10. Aufl., BGB 230 § 611 Rz. 66 m. w. N. auf BAG 19. November 1997 - 5 AZR 653/96). Hinzu kommt, dass der Beklagte zu den behaupteten festgelegten Öffnungszeiten der Werksambulanz der Firma T von 8:00 Uhr - 15:00 Uhr keine entgegenstehenden Ausführungen gemacht hat (§ 138 Abs. 2 ZPO). Die Fixierung von Öffnungszeiten ist verbunden mit der Erwartung des Auftraggebers gegenüber dem Beklagten dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nach dem ASiG erfüllt, entweder durch eine persönliche Präsenz oder - sofern zulässig - durch die Gestellung von Personal. Da in jedem Fall (betriebs-) ärztliche Leistungen zu erbringen waren, sind auch Anhaltspunkte für diagnostische und therapeutische Tätigkeiten gegeben, mögen sie auch nicht unbedingt einen Schwerpunkt ärztlicher Aufgaben des Betriebsarztes und seiner Mitarbeiter darstellen.

31

Die Ausführungen des Klägers gegenüber dem Finanzamt vom 4.2.2008 sind zum damaligen Zeitpunkt erfolgt, um dem Beklagten nicht zu schaden; sie erzeugen keine Bindungswirkung.

32

Auch kann mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts kein rechtsmißbräuchliches Sichberufen auf den Arbeitnehmerstatus angenommen werden. Für einen unzulässigen Selbstwiderspruch fehlt es auch angesichts der Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung von 19. August 2010 (Bl. 302 ff d. A.) und der bereits am 9. September 2009 verkündeten Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Bl. 253 ff d. A.) an einem ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Beklagten. In dem Urteil vom 9. September 2009 - 2 K 2376/08 - wurde die Arbeitnehmereigenschaft der medizinischen Hilfskräfte angenommen.

33

Die Berufung kann auch angesichts der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht damit durchdringen, dass die Klägerin als Fachkraft für Arbeitsicherheit dem Arzt nicht zuarbeite. Soweit auf § 9 des ASiG abgestellt wurde, wird übersehen, dass die Klägerin weder die berufsgenossenschaftlich vorgesehene Ausbildung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit hat, noch die weiteren formalen Voraussetzungen für eine entsprechende Bestellung vorliegen (vgl. § 5 ASiG).

34

Was den eigentlichen Kündigungsgrund anbelangt, ist neben den Feststellungen des Arbeitsgerichtes zu sehen, dass für das von dem Beklagten als kündigungsrelevant angesehene Verhalten (Vorlage ungeschwärzter Auszüge aus dem Versandbuch und einer Firmen-Telefonliste) auch eine Pflichtenkollision als selbständiger Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt. Die Klägerin war im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 ZPO gehalten, nach entsprechender Auflage des Gerichts ihren Status als Arbeitnehmerin im Einzelnen zu belegen. Die Gefahr, dass die im Versandbuch enthaltenen Daten (Bl. 39-41 d. A., bzw. die Telefonliste Bl. 44 d. A.) zu irgendwelchen nachteiligen Weiterungen führt, beurteilt die Kammer als eher gering. Auch von daher ist die vorgenommene Bewertung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden.

35

Im Übrigen enthält die Berufung keine ausreichenden Angriffe zu den Feststellungen des Arbeitsgerichts, die auf eine Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB abheben.

III.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

37

Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Annotations

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d)
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e)
der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
f)
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
g)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c)
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4.
die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.