Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juli 2018 - 6 Sa 521/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0710.6Sa521.17.00
bei uns veröffentlicht am10.07.2018

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12. Oktober 2017 - 8 Ca 705/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit.

2

Die Klägerin ist seit 2013 kraft schriftlichen Dienstvertrages vom 24. Oktober 2013 (Bl. 11 ff. d. A.) bei der Beklagten als Rechtsträgerin des Krankenhauses in L-Stadt als vollzeitbeschäftigte Assistenzärztin beschäftigt. Wegen der Formulierungen des Vertrages im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin wurde von der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, in der psychiatrischen Abteilung des genannten Krankenhauses eingesetzt, das auch über eine Abteilung für Innere Medizin verfügt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Bereitschaftsdienste verrichtet und verdiente zuletzt 6.398,88 Euro brutto.

3

Im April 2016 hat die Klägerin eine Tochter geboren. Mit Schreiben vom 26. April 2016 (Bl. 128 d. A.) hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie im unmittelbaren Anschluss an den achtwöchigen nachgeburtlichen Mutterschutz für volle 24 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen werde. Zugleich hat sie erklärt, ab dem 9. Lebensmonat/ 9. Monat Elternzeit werde sie ihre Tätigkeit mit 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Auf Bitte der Beklagten vom 28. April 2016 nebst nochmaliger Erinnerung, in einem vorgesehenen Vordruck konkret das Datum einzutragen, ab welchem sie während der Elternzeit ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen wolle, hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2016 (Bl. 129 d. A.) mitgeteilt, sie wolle ab dem 25. April 2017 in einem Umfang von 25 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, ab dem 25. August 2017 mit 30 Wochenstunden. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 05. August 2016 (Bl. 130 d. A.) mit, da die aktuelle Personalplanung für diesen Zeitraum bereits abgeschlossen sei und spätestens zum 01. November 2016 alle Stellen, auf denen die Klägerin eingesetzt werden könne, besetzt seien, könne ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Zugleich wurde der Klägerin mitgeteilt, nach Aussage des zuständigen Chefarztes Dr. B. sei ein künftiger Einsatz der Klägerin im Bereitschaftsdienst nicht mehr möglich. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. Januar 2017 unter Beifügung eines Formularvordruckes (Bl. 16 ff. d. A.) gegenüber der Beklagten erklärt, sie verschiebe im Hinblick auf die Mitteilung der Beklagten ihren avisierten Arbeitsstart zum 25. Juni 2017 und beabsichtige vom 25. Juni bis 24. Oktober 2017 25 Wochenstunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr (ohne Pause)) und vom 25. Oktober bis 24. April 2018 30 Wochenstunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 14.30 Uhr (mit Pause)) teilzeitbeschäftigt zu werden. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 09. Februar 2017 unter Hinweis auf die abgeschlossene Personalplanung und die Besetzung aller in Frage kommenden Stellen abgelehnt.

4

Die Klägerin hat am 16. März 2017 beim Arbeitsgericht A-Stadt vorliegende Klage auf Zustimmung zur Elternteilzeit erhoben. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss 25. April 2017 an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen worden.

5

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch auf die geltend gemachte Elternteilzeit zu. Die Beklagte suche ausweislich eines Stellenangebotes vom 15. Februar 2017 (Bl. 21 d. A.) für eine Tätigkeit als Bereitschaftsdienstärztin/ -arzt ab sofort eine Fachärztin/ -arzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder eine Assistenzärztin/ Assistenzarzt in der letzten Phase der Weiterbildung (Voll- oder Teilzeit), deren Voraussetzungen sie - nicht zuletzt auch aufgrund ihrer vielfältigen Vorerfahrungen in den Bereichen Kardiologie, Pneumologie, Angiologie, Gastroenterologie, Anästhesiologie und ihrer Notarzttätigkeit erfülle. Sie habe sich bei Antragstellung im vierten Jahr ihrer Fachweiterbildung im Bereich Psychiatrie/Psychotherapie befunden, wobei ein Jahr ihrer Tätigkeit im Bereich der Inneren Medizin anzuerkennen sei, so dass der Beginn ihrer Facharztausbildung im Jahr 2012 anzusetzen sei, weshalb sie sich in der - nicht näher definierten - letzten Phase der Weiterbildung befinde. Im Übrigen sei sie kraft Direktionsrechts und ihrer Qualifikation auch in anderen Fachbereichen und zudem vielseitig einsetzbar (Station, Ambulanz, Tagesklinik, Bereitschaftsdienst, Konsiliardienst). Sie bestreite, dass die Personalplanung der Beklagten bei Antragstellung bereits abgeschlossen gewesen sei und keine Beschäftigungsmöglichkeit für sie bestanden habe. Von den 13 in der Abteilungspsychiatrie beschäftigten Assistenzärzten seien zu Beginn ihrer Elternzeit sechs in Teilzeit beschäftigt, zudem sei eine Ärztin schwer krank, deren Fehlzeiten auszugleichen seien. Zwei Ärztinnen seien bis vor kurzem in Elternzeit gewesen und während dessen teilzeitbeschäftigt (60 %/ und 75 %), eine weitere Kollegin sei seit dem 01. November 2016 in Teilzeit während der Elternzeit weiterbeschäftigt worden.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

1. die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden ab dem 25. Juni 2017 bis zum 24. Oktober 2017 und auf 30 Wochenstunden ab dem 25. Oktober 2017 bis zum 24. April 2018 zuzustimmen.

8

2. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. wird die Beklagte verurteilt, die Arbeitszeit der Klägerin auf Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr (ohne Pause) bzw. Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 14.30 Uhr (mit Pause) einzuteilen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dem Teilzeitantrag stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Die Klägerin könne nicht im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden, da sie in ihrer Beschäftigungszeit ständig Konflikte provoziert und damit alle internen Berufsgruppen (Ärzte, Pflege, Therapeuten, Pforte etc.) und externen Partner (Polizei, Ordnungsdienst, Rettungsdienst) dazu gebracht habe, nicht mehr mit ihr zusammen arbeiten zu wollen. Es lägen massive Beschwerden vor, die regelmäßig gegenüber der Klägerin thematisiert worden seien. Die Klägerin befinde sich angesichts ihres Eintritts im November 2013 nicht in der letzten Phase ihrer Weiterbildung (vier Jahre Psychiatrie, 1 Jahr Neurologie). Auch auf inhaltlicher Ebene erfülle die Klägerin die Voraussetzungen nicht. Der weiterbildende Chefarzt Dr. B. könne nach bisheriger Bewertung keine Empfehlung auf Zulassung zur Facharztprüfung aussprechen. Die Personalplanung für die Abteilung Psychiatrie sei bei Antragstellung der Klägerin bereits abgeschlossen gewesen und alle Stellen ab dem 01. November 2016 besetzt. Auch in den Abteilungen Geriatrie oder Innere Medizin seien alle verfügbaren Assistenzarztstellen besetzt. Für die übrigen von der Klägerin genannten Bereiche (Station, Ambulanz, Tagesklinik, Bereitschaftsdienst, Konsiliardienst) fehle ihr die fachliche und persönliche Eignung. Sie sei aufgrund der Vorkommnisse und des Verhaltens der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass diese für eine Tätigkeit im Bereitschaftsdienst, der Geriatrie und Innere Medizin nicht geeignet sei. Die Beklagte sei im Grunde überbesetzt, da sich aus dem Stellenplan 2017 im Fachbereich Psychiatrie (Bl. 148 d. A.) ein Personalüberschuss von 1,8 VZÄ (Vollzeitäquivalenten) ergebe. Die durchschnittliche Ist-Besetzung liege - bei einer Soll-Stellenzahl von 13,45 - bei 15,25 Stellen. Für den Bereich Geriatrie ergebe sich ähnliches (9,25 Sollstellen und 10,93 Ist-Stellen). Die Zeugin Dr. C. habe sich seit 2015 in Elternzeit befunden und kehre zum 01. November 2017 mit 0,75 VZÄ zurück. Die Zeugin E. (0,69 VZÄ) sei seit dem 01. Juli 2016 in Elternzeit, was durch die Vollzeitbeschäftigung des Zeugen Ba. mehr als ausgeglichen worden sei.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2017 (Bl. 170 ff. d. A.) stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Zustimmung zur begehrten Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit nach § 15 Abs. 5 BEEG. Die Beklagte habe keine hinreichenden dringenden betrieblichen Gründe vorgetragen, die dem Begehren der Klägerin entgegenstehen könnten. Sie könne mit dem Argument, dass die aktuelle Personalplanung abgeschlossen sei, nicht gehört werden, da eine solche insbesondere bei größeren Betrieben keine statische Größe sei, was sich auch daran zeige, dass zwei Mitarbeiter im Frühjahr 2017 in Teilzeit ihre Arbeit wiederaufgenommen hätten. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wie der Arbeitsplatz der Klägerin während der Elternzeit besetzt worden sei. Sollte eine unbefristete Neueinstellung erfolgt sein, liege hierin ein Anhaltspunkt, dass die Beklagte das Risiko einer Doppelbesetzung in Kauf genommen habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Klägerin aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen nicht im Bereitschaftsdienst einsetzen zu können; eine fehlende fachliche Qualifikation könne sie nicht mit Erfolg vorbringen, nachdem die Klägerin bislang in all ihren Einsatzzeiten als Ärztin auch Bereitschaftsdienste geleistet habe. Gegen die wöchentliche Verteilung der Arbeitszeiten habe die Beklagte keine Einwände geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 174 ff. d. A. Bezug genommen.

13

Die Beklagte hat gegen das ihr 20. November 2017 zugestellte Urteil mit am 15. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 22. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

14

Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 22 Februar 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 205 ff. d. A. Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend,

15

das Arbeitsgericht verkenne, dass sie für das Vorliegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe nicht die Einstellung einer Ersatzkraft darlegen und beweisen müsse, da der Wunsch nach Elternteilzeit einen Beschäftigungsbedarf voraussetze. Woher der fehlende Beschäftigungsbedarf der Beklagten herrühre, sei irrelevant. Ein Arbeitgeber, der bereits personell überbesetzt sei, habe ein hohes Interesse daran, nicht noch zusätzlich eine Teilzeitkraft beschäftigen zu müssen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Januar 2017 habe sich nach dem Stellenplan der Beklagten zu Anfang März 2017 eine Ist-Besetzung von 15,25 Stellen bei einer Soll-Besetzung von 13,45 Stellen, somit eine Überbesetzung von 1,8 Stellen ergeben. Hieran habe sich seit Juni 2017 nichts geändert. Die Beklagte sei froh gewesen, durch den Eintritt der Klägerin in Elternzeit anstelle der 1,8 überbesetzten Stellen nicht 2,8 überbesetzte Stellen zu unterhalten. Der Weggang der Assistenzärztin H. im Februar 2017 mit einer 0,75-Stelle sei durch die Rückkehr der Oberärztin G. mit einer 0,84-Stelle kompensiert worden und das Ausscheiden der Assistenzärztin Ge. (1,0-Stelle) Mitte Februar durch die Rückkehr von Frau H. aus der Elternzeit mit einer 0,75-Stelle. Die Anträge der Mitarbeiterinnen seien schon vor Abschluss der Personalplanung im Januar 2017 gestellt worden. Im Juni 2017 habe die Zeugin Z. die Station mit einer 0,75-Stelle verlassen, womit noch ein Überhang von rund 1,8 Stellen verblieben sei. Es sei keine Mitarbeiterin nachgerückt, da der Ausfall durch die Rückkehr der erfahrenen Oberärztin G. mehr als überkompensiert worden sei. Es bestehe keine Pflicht des Arbeitgebers, alle vergleichbaren Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Bereitschaft zur Verringerung der Arbeitszeit zu befragen. Das sei bereits wegen der vierwöchigen Prüfungsfrist eine unzumutbare Härte. In der Geriatrie oä. habe sie die Klägerin nicht einsetzen müssen, da die Klägerin erstmals im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht geäußert habe, auch hierzu bereit zu sein. Die Tatsache, dass die Klägerin möglicherweise in all ihren Tätigkeiten temporär Bereitschaftsdienst geleistet habe, heiße nicht, dass sie qualifiziert sei, ausschließlich Bereitschaftsdienste zu leisten, der deutlich anderen Voraussetzungen ausgesetzt sei. Zudem befinde die Klägerin sich auch nicht in der letzten Phase ihrer Weiterbildung.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage unter Abänderung des am 12. Oktober 2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 8 Ca 705/17 - abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das von der Klägerin angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 03. April 2018 (Bl. 231 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, und trägt zweitinstanzlich vor,

21

die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast zu den dringenden betrieblichen Gründen, die ihrer Teilzeittätigkeit entgegenstünden, nicht nachgekommen. Die behauptete Überbesetzung sei nicht schlüssig dargetan und stelle auch nur auf die Abteilung Psychiatrie ab, obwohl die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag ein weitergehendes Direktionsrecht habe. Ob die Beklagte eine Ersatzkraft für sie eingestellt habe, sei auch nicht unbeachtlich. Im Übrigen habe die behauptete Überkapazität offenbar bei der Rückkehr der beiden Mitarbeiterinnen in 2017 im Gegensatz zur Klägerin offenbar keine Rolle gespielt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass seit Juni 2017 keine Mitarbeiterin den Betrieb verlassen habe. Sie befinde sich auch aus im Einzelnen dargestellten Gründen „in der letzten Phase der Weiterbildung“ obgleich dies kein feststehender Terminus sei. Zudem verfüge sie über eine Notarztausbildung und Anästhesieerfahrung und sei daher überdurchschnittlich für den Bereitschaftsdienst qualifiziert.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

23

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

24

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Beklagten nach Zu-stellung des erstinstanzlichen Urteils am 20. November 2017 mit am 15. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 22. Februar 2018 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

25

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum zu. Die Einwendungen der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Die Berufung war zurückzuweisen.

26

1. Die - im Ergebnis auch im unechten Hilfsantrag - auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Leistungsantrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das sich regelmäßig schon daraus ergibt, dass der erhobene Anspruch nicht erfüllt ist; das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch für den mittlerweile beendeten Gesamtzeitraum vom 25. Juni 2017 bis 24. April 2018; die verlangte Elternzeit kann wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 25 mwN, zitiert nach juris).

27

2. Die Klage ist auch in der Sache erfolgreich. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Elternteilzeit nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG zu. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten zu der angebotenen Vertragsänderung nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt.

28

2.1. Die Klage ist nicht schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin die rückwirkende Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit ab 25. Juni 2017 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist; die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflichten begründet(vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 27 mwN, zitiert nach juris).

29

2.2. Die Regelung in § 15 Abs. 6 BEEG hindert den Anspruch der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nicht. Danach kann während der Gesamtdauer der Elternzeit nur zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden, soweit eine Einigung nach Abs. 5 nicht möglich ist. Diese Grenze hat die Klägerin vorliegend nicht überschritten.

30

a) § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren)(vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 15 ff., zitiert nach juris). Ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Konsensverfahren eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen will oder im Anspruchsverfahren eine bestimmte Reduzierung der Arbeitszeit durchzusetzen versucht, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 15, aaO).

31

b) Die Klägerin hat der Beklagten vorliegend erstmals mit Schreiben vom 26. April 2016 mitgeteilt, sie werde ab dem 9. Lebensmonat/ 9. Monat Elternzeit ihre Tätigkeit mit 20 Wochenstunden wieder aufnehmen. Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Klägerin hiermit lediglich das Konsensverfahren nach § 15 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG einleiten wollte, um mit der Arbeitgeberin in Gespräche über die Verringerung und Verteilung ihrer Arbeitszeit einzutreten. Hierbei ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen die Klägerin bei ihrer Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von der Beklagten zu verstehen war (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 27; 22. Mai 2012 - 9 AZR 453/10 - Rn. 14 mwN). Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 26. April 2016 weder einen bestimmten Zeitpunkt genannt, noch ließ sich der Beginn ihres Teilzeitverlangens aus ihren Äußerungen entnehmen, nachdem der 9. Lebensmonat ihrer Tochter und der 9. Monat der - erst im Anschluss an die Mutterschutzfristen beantragten - Elternzeit differierten. Dies hat auch die Beklagte so gesehen, die die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2016 aufgefordert hat, ein konkretes Datum zu nennen, zu dem sie ihre Elternteilzeit aufnehmen wolle.

32

c) Selbst wenn man im erneuten Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2016, in dem die Klägerin unter Nennung von Beginn und Umfang der Verteilung erneut Elternteilzeit begehrt hat, eine Geltendmachung der Elternteilzeit im Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG sehen wollte, scheitert der vorliegend streitgegenständliche Antrag der Klägerin vom 12. Januar 2017 jedenfalls nicht an § 15 Abs. 6 BEEG, nachdem ihr Elternteilzeit zuvor weder einvernehmlich gewährt, noch gerichtlich zuerkannt worden ist.

33

2.3. Das als Antrag gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG zu verstehende Schreiben der Klägerin vom 12. Januar 2017 war hinreichend bestimmt iSd. § 145 BGB. Nachdem die Klägerin ihrem Antrag vom 12. Januar 2017 zuletzt das von der Beklagten überreichte Formular beigefügt hat, aus dem sich die von ihr begehrten Elternteilzeitzeiträume nebst Wochenstundenzahl und deren Verteilung klar ergeben, bestehen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags nicht.

34

2.4. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BEEG sind erfüllt, nachdem die Beklagte unstreitig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis der Klägerin länger als sechs Monate bestanden hat, die regelmäßige Arbeitszeit für mehr als drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden sollte und der Antrag der Klägerin vom 12. Januar 2017 sechs Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternteilzeit am 25. Juni 2017 bei der Beklagten eingegangen ist.

35

2.5. Dem Anspruch der Klägerin stehen keine dringenden betrieblichen Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegen.

36

a) Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG setzt der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit das Fehlen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe voraus. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe sind erhebliche Anforderungen zu stellen, wie der Begriff „dringend” verdeutlicht. Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen (BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48, aaO).

37

b) Trotz der Aufnahme in den Katalog der Anspruchsvoraussetzungen obliegt die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe ergeben sollen, und deren Beweis dem Arbeitgeber. Es handelt sich um eine sog. negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er behauptet, derartige entgegenstehende Gründe bestünden nicht. Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen, aus denen sich die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt (vgl. insgesamt BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 48 f., aaO). Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genügt zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr sind die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterscheiden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen sind vergleichbar. In beiden Varianten geht es um den unbestimmten Rechtsbegriff „dringende betriebliche“ Gründe bzw. Erfordernisse. Im Kündigungsrecht müssen sie einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Im Recht der Elternteilzeit müssen sie einer befristeten Beschäftigung mit der gewünschten verringerten Arbeitszeit entgegenstehen; wie im Kündigungsrecht ist näher zu konkretisieren, auf Grund welcher Umstände kein betrieblicher Beschäftigungsbedarf besteht; abzustellen ist nur auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat; in die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) übertragen kann; regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität vorträgt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt; insbesondere bei größeren Betrieben kann hierauf wegen der dynamischen Entwicklung im Personalbereich durch Fluktuation oder Inanspruchnahme von Elternzeit nicht verzichtet werden (vgl. BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 53 f., aaO).

38

c) Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast zu fehlenden dringenden betrieblichen Gründen nicht nachgekommen ist. Hieran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert. Der Beklagten ist es bis zuletzt nicht gelungen, schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen ein der Beschäftigung der Klägerin entgegenstehender Personalüberhang besteht.

39

(1) Die Beklagte kann der Klägerin keine personelle Überbesetzung der psychiatrischen Abteilung entgegenhalten.

40

Soweit sie bereits erstinstanzlich eine Personelle Übersicht über die dortige Soll- und Ist-Stellenbesetzung für das Jahr 2017 (Bl. 158 d. A.) zur Akte gereicht und sich darauf berufen hat, die Abteilung sei mit 1,8 Stellen überbesetzt, woraus sich der fehlende Beschäftigungsbedarf für die Klägerin ergebe, steht dies deren Anspruch nicht entgegen. Der Beschäftigungsbedarf für Assistenzärzte beträgt laut Angaben im Stellenplan 8,95 Vollzeitstellen, während die Ist-Besetzung zwischen 12,18 Stellen (Januar 2017), 11,28 Stellen (Februar 2017), 10,82 Stellen (März 2017), 11,57 Stellen (April 2017) und 10,82 Stellen (ab Juni 2017) schwankte. Nachdem trotz Personalfluktuation die Soll-Stellenbesetzungszahl regelmäßig überschritten worden ist, lässt sich der tatsächliche Beschäftigungsbedarf für Assistenzärzte in der Abteilung Psychiatrie den von der Beklagten vorgelegten bloßen Sollzahlen ohne nähere Angaben zum tatsächlichen Arbeitskräftebedarf anhand von Patientenzahlen, Schilderung der Tätigkeitsfelder der Assistenzärzte, benötigte Arbeitszeiten und zur Verfügung stehende Arbeitszeitkapazitäten nebst Personalbedarfsplanung nicht zuverlässig entnehmen, insbesondere nicht, dass kein höherer Bedarf an Assistenzarztstellen bestanden hat, als der von der Beklagten zuletzt angegebene Ist-Bestand. Die gilt auch, aber nicht nur aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich auf eine schwere Erkrankung einer der Ärztinnen und damit verbundene, zu überbrückende Ausfallzeiten hingewiesen hat.

41

Dass der von der Beklagten vorgelegte Stellenplan hinsichtlich des tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarfs nicht allein aussagekräftig sein kann, zeigt sich auch daran, dass die Beklagte unstreitig noch Mitte Februar 2017 einen Bereitschaftsdienstärztin/ -arzt in Voll- oder Teilzeit für die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie gesucht und die Stelle auch für eine Assistenzärztin/ einen Assistenzarzt (in der letzten Phase der Weiterbildung) freigegeben hat. Die Ausführungen der Beklagten zur Überbesetzung anhand der reinen Sollstellenzahlen als zutreffend zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich wie es angesichts der Ist-Besetzung in der Abteilung zu einem tatsächlichen Beschäftigungsbedarf für eine derartige Stelle kommen sollte. Geht man von einem Bedarf jedenfalls entsprechend der ausgeschriebenen Stelle aus, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Klägerin, die von der Beklagten unbestritten in all ihren Einsatzzeiten als Ärztin, auch vor ihrer Zeit bei der Beklagten, im Bereitschaftsdienst tätig war, zu der ausgeschriebenen Tätigkeit nicht in der Lage sein sollte. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend beanstandet. Worin der von der Berufung pauschal behauptete Unterschied zwischen temporärem oder ausschließlichem Bereitschaftsdienst besteht und warum die Klägerin, die bereits im Bereitschaftsdienst eingesetzt war, deshalb zu dessen Ableistung nicht in der Lage sein soll, hat die Beklagte nicht näher erläutert. Dass die Beklagte die Klägerin wegen ihres von ihr beanstandeten - und von der Klägerin bestrittenen - Verhaltens in der Vergangenheit nicht bevorzugt im Bereitschaftsdienst einsetzen möchte, kann im Rahmen entgegenstehender betrieblicher Gründe iSd. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend angeführt, keine Berücksichtigung finden. Ob die Beklagte Fehlverhalten der Klägerin schlüssig vorgetragen hätte, kann dahinstehen. Eine fehlende fachliche Qualifikation der Klägerin infolge ihres Weiterbildungsstandes kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten. Nach Ziff. 27 der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz vom 05. Mai 2004, zuletzt idF. vom 27. September 2017, beträgt die Weiterbildungszeit für die Facharztausbildung im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie insgesamt 60 Monate, davon 24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung und 12 Monate in der Neurologie. Angerechnet werden können darüber hinaus ua. sechs Monate im Gebiet Innere Medizin. Die Klägerin hat sich unstreitig im Zeitraum von November 2013 bis September 2015 22 Monate bei der Beklagten psychiatrisch weitergebildet. Damit hat sie den vorgeschriebenen Anteil an stationärer psychiatrischer und psychotherapeutischer Ausbildung nahezu absolviert. Unter Berücksichtigung von sechs Monaten anzuerkennender Weiterbildung aus der internistischen Vorbildung der Klägerin und - nicht bei der Beklagten ableistbaren - 12 Monaten Neurologie hat die Klägerin 2/3 der erforderlichen Weiterbildungszeiten bei der Beklagten abgeleistet. Da die Beklagte nähere Vorgaben zu den Voraussetzungen der „letzten Phase der Weiterbildung“ in ihrer Stellenausschreibung nicht gemacht hat und die Klägerin darüber hinaus bereits über Erfahrung im Bereitschaftsdienst verfügt, vermag die Berufungskammer von einer fehlenden fachlichen Qualifikation der Klägerin für einen Einsatz in einem Gebiet, in dem sie bereits tätig gewesen ist, nicht auszugehen.

42

Da die Beklagte einen personellen Überhang in der psychiatrischen Abteilung nicht nachvollziehbar dargelegt hat, kann dahinstehen, inwieweit sie zu Recht der seit Februar 2017 in (möglicherweise: Eltern-) Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterin H. vor der Klägerin den Vorzug gegeben hat.

43

(2) Ungeachtet eines Personalüberhangs in der psychiatrischen Abteilung hat die Beklagte auch nicht substantiiert dargetan, dass eine Überbesetzung in der Abteilung Geriatrie und Innere Medizin einer Elternteilzeitbeschäftigung der Klägerin entgegensteht. Da in die erforderliche Darlegung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe alle Aufgaben einzubeziehen sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) übertragen kann und die Klägerin nach § 1 Absatz 1 des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2013 lediglich als Assistenzärztin eingestellt ist, umfasst das Direktionsrecht der Beklagten - unabhängig davon, ob den Antragsschreiben der Klägerin eine Beschränkung ausschließlich auf ihre bisherige Tätigkeit in der psychiatrischen Abteilung entnommen werden kann - auch deren Einsatz in einer anderen Abteilung des Hauses. Auch bezüglich der genannten Abteilung hat die Beklagte die erforderliche Arbeitszeitkapazität der tatsächlichen Besetzungssituation nicht gegenüberstellt, sondern sich lediglich auf absolute Soll-Stellenzahl (9,25) und eine Ist-Stellenzahl (10,93) berufen. Es gelten hier die Ausführungen zur psychiatrischen Abteilung, auf die Bezug genommen wird.

44

2.6. Da die Beklagte keine gesonderten Einwendungen gegen die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin im von der Klägerin nach § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG mitgeteilten gewünschten Umfang erhoben hat, hat das Arbeitsgericht der Klage auch insoweit zu Recht stattgegeben.

B

45

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

46

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juli 2018 - 6 Sa 521/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juli 2018 - 6 Sa 521/17

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juli 2018 - 6 Sa 521/17 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss


(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 15 Anspruch auf Elternzeit


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie1.a)mit ihrem Kind,b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oderc)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juli 2018 - 6 Sa 521/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juli 2018 - 6 Sa 521/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Feb. 2013 - 9 AZR 461/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Mai 2011 - 5 Sa 93/10 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Mai 2012 - 9 AZR 453/10

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2010 - 17 Sa 2099/09 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Mai 2011 - 5 Sa 93/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. September 2010 - 7 Ca 203/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Von den Kosten der Revision trägt die Beklagte 80 %, die Klägerin 20 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit während ihrer Elternzeit.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. April 2006 bei der Beklagten als Personalreferentin in Vollzeit beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 5. Juni 2008 nahm sie Elternzeit bis zum 4. Juni 2010 in Anspruch. Mit Schreiben vom 6. November 2008 beantragte sie die Verringerung ihrer Arbeitszeit für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf 15 Stunden pro Woche und für die Zeit ab 1. Juni 2009 auf wöchentlich 20 Stunden. Für den Fall, teilweise zu Hause arbeiten zu können, bot sie ein höheres Stundenmaß an. Am 3. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien daraufhin schriftlich eine Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 4. Juni 2010 von 20 Stunden.

3

Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Klägerin bis zum 4. Juni 2011 Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig die Beibehaltung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und deren Verteilung auf montags von 7:30 Uhr bis 14:45 Uhr sowie mittwochs und donnerstags von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr. Per E-Mail vom 12. Mai 2010 lehnte die Beklagte eine weitere Teilzeitbeschäftigung der Klägerin ab.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gemäß § 15 Abs. 6 BEEG Anspruch auf die beantragte Elternteilzeit. Dieser stehe nicht entgegen, dass § 15 Abs. 6 BEEG nur einen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit gewähre. Ihr Anspruch entstehe erst, wenn die Parteien eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt hätten. Der im konsensualen Teil des Verfahrens noch nicht entstandene Anspruch könne somit durch eine einvernehmliche Regelung nicht erfüllt werden. Jedenfalls habe sie mit ihrem Schreiben vom 6. November 2008 nicht zweimal, sondern nur einmal die Verringerung ihrer Arbeitszeit erbeten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision maßgeblich - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag, in der Zeit vom 5. Juni 2010 bis zum 4. Juni 2011 ihre vertragliche Arbeitszeit weiterhin auf 20 Stunden pro Woche festzulegen, verteilt auf montags von 7:30 Uhr bis 14:45 Uhr sowie mittwochs und donnerstags von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr, zuzustimmen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Arbeitszeit der Klägerin sei mit der Vereinbarung vom 3. Dezember 2008 bereits zweimal verringert worden. Ein weiterer Verringerungsanspruch stehe der Klägerin deshalb nicht zu.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision maßgeblich, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts und hat darüber hinaus beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihrem Antrag, in der Zeit vom 5. Juni 2010 bis zum 4. Juni 2011 ihre vertragliche Arbeitszeit weithin auf 20 Stunden pro Woche festzulegen, zuzustimmen.

8

In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin diesen weiteren Antrag zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist zulässig. Die auf Vertragsänderung gerichtete Leistungsklage genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist nicht infolge Zeitablaufs unzulässig geworden. Ihr fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Elternzeit inzwischen beendet ist (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 25 mwN).

11

II. Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Verringerung und die von ihr gewünschte Verteilung ihrer Arbeitszeit folgt aus § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG.

12

1. Darüber, dass die für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 Satz 1 BEEG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Streit. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach dem Verringerungsanspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), hat die Beklagte nicht mit Gegenrügen angegriffen und in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt, die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu rügen. Ihren Verringerungsanspruch konnte die Klägerin gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der weiteren Elternzeit geltend machen (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 27; 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 21 f., BAGE 126, 276).

13

2. Die Regelung in § 15 Abs. 6 BEEG hindert den Anspruch der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nicht. Danach kann während der Gesamtdauer der Elternzeit nur zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden, soweit eine Einigung nach Abs. 5 nicht möglich ist. Die Teilzeittätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 4. Juni 2010 beruhte nicht auf einer Inanspruchnahme iSv. § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG, sondern auf einer Einigung der Parteien gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG.

14

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt der Umstand, dass die Parteien für die Zeiträume vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 und vom 1. Juni 2009 bis 4. Juni 2010 die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung im Konsensverfahren gemäß § 15 Abs. 5 BEEG vereinbarten, nicht zu einer Erfüllung des Anspruchs auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit.

15

aa) Die Regelung der Elternteilzeit in § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 BEEG und dem Verringerungsanspruch gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG. Zunächst hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG die Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber zu beantragen. Damit wird das Konsensverfahren eingeleitet. Hierzu muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin noch kein annahmefähiges Angebot iSv. § 145 BGB auf Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber um eine Verhandlung über eine Verringerung der Arbeitszeit und gegebenenfalls die Verteilung der verringerten Arbeitszeit gebeten wird. Im Gegensatz dazu regelt § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG das Verfahren der Inanspruchnahme, wenn eine Einigung im Konsensverfahren scheitert. Dieses Verfahren leitet der Arbeitnehmer dadurch ein, dass er dem Arbeitgeber ein annahmefähiges Angebot iSv. § 145 BGB auf Verringerung und gegebenenfalls auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit unterbreitet und deutlich macht, hierdurch die Verringerung der Arbeitszeit iSv. § 15 Abs. 6 BEEG zu beanspruchen. Ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Konsensverfahren eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen will oder im Anspruchsverfahren eine bestimmte Reduzierung der Arbeitszeit durchzusetzen versucht, ist durch Auslegung zu ermitteln.

16

bb) Dass die Regelung in § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG das Konsensverfahren und nicht das Anspruchsverfahren betrifft, wird bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung deutlich, wonach der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung „beantragen“ kann. Über einen solchen Antrag sollen sich die Parteien nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG innerhalb von vier Wochen einigen. Besondere Form- und Fristerfordernisse sieht das Gesetz für den Antrag nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht vor. Die gesetzliche Regelung begrenzt die Anzahl der Verringerungsanträge nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht und knüpft diese anders als den Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 BEEG nicht an die in § 15 Abs. 7 BEEG genannten Voraussetzungen.

17

cc) Im Gegensatz dazu bestimmt § 15 Abs. 6 BEEG, dass eine Verringerung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal „beansprucht“ werden kann. Damit spricht die Vorschrift anders als § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht von einem Antrag, sondern von einem Anspruch, und begründet damit das Recht, auch gegen den Willen des Arbeitgebers die Verringerung der Arbeitszeit durchzusetzen. Sie bindet dieses Recht ua. an eine Mindestbeschäftigtenzahl von mehr als 15 Arbeitnehmern (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG), einen ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BEEG)und die Einhaltung bestimmter Formen und Fristen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 5 BEEG).

18

dd) Die Differenzierung zwischen dem Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG im Konsensverfahren und dem Verringerungsanspruch gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG im Anspruchsverfahren wird ferner aus der Regelung in § 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG deutlich. Danach „kann“ der Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG mit der schriftlichen Mitteilung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG und damit mit der Geltendmachung des Anspruchs aus § 15 Abs. 6 BEEG verbunden werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Verringerungsantrag und die schriftliche Mitteilung nicht miteinander verbunden werden müssen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann deshalb zunächst nur einen Antrag nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG stellen, den Verlauf des Konsensverfahrens abwarten und erst dann entscheiden, ob ein bestimmter Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 BEEG geltend gemacht werden soll.

19

ee) Wenn § 15 Abs. 6 BEEG regelt, dass während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit „beansprucht“ und damit auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden kann, spricht dies dagegen, dass Einigungen der Parteien im Konsensverfahren über die Verringerung der Arbeitszeit während eines Teils der Elternzeit auf den Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 BEEG anzurechnen sind.

20

ff) Diesem Auslegungsergebnis steht der Satzteil in § 15 Abs. 6 BEEG „soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist“ nicht entgegen, sondern bestätigt es. § 15 Abs. 6 BEEG knüpft damit an das aus Sicht des Gesetzgebers vorrangige Ziel der Einigung an, die regelmäßig zu einem besseren Ergebnis führt(BT-Drucks. 14/3118 S. 20 f.). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der in § 15 Abs. 6 BEEG geregelte Anspruch(teilweise) untergeht bzw. verbraucht wird, wenn sich die Parteien für einen Teil der Elternzeit über die Verringerung der Arbeitszeit im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG einigen. Mit der Formulierung „soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist“ bringt § 15 Abs. 6 BEEG zum Ausdruck, dass der Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verringerung der Arbeitszeit erst dann begründet wird, wenn sich die Parteien über die Verringerung der Arbeitszeit im Konsensverfahren nicht(mehr) einigen können.

21

gg) Sinn und Zweck des § 15 BEEG geben kein anderes Ergebnis vor.

22

(1) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit und Elternteilzeit dienen diesem Schutz (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 47). Die Zulassung der Teilerwerbstätigkeit bezweckt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b gg der Gründe, BAGE 114, 206). Der Anspruch auf Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit beruht auf dem Bestreben, Eltern den notwendigen und grundgesetzlich geschützten Freiraum zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes (Art. 6 Abs. 2 GG) einzuräumen, ohne den Anschluss an den Beruf zu verlieren. Er dient zugleich der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie (HK-ArbR/ Reinecke 2. Aufl. § 15 BEEG Rn. 27). Mit der Erleichterung der Erwerbstätigkeit während der Elternzeit sollen Eltern, die ein Kind betreuen und erziehen, gegenüber der alten Rechtslage wirtschaftlich besser gestellt und insbesondere auch Väter verstärkt zur Übernahme der Erziehungsverantwortung motiviert werden (vgl. BT-Drucks. 14/3118 S. 10; BT-Drucks. 14/3553 S. 11).

23

(2) Das Recht, während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen, berücksichtigt die Erfahrung, dass mit steigendem Alter des Kindes zwar (noch) nicht der Betreuungsbedarf sinkt, wohl aber zunehmend eine Fremdbetreuung in Betracht kommt, sodass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin mehr Zeit für die berufliche Tätigkeit bleibt (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 24). Zu Beginn der Elternzeit sind für Eltern der jeweilige Betreuungsbedarf und die Möglichkeit etwaiger Fremdbetreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nur begrenzt vorhersehbar und planbar. Es kann zu unerwarteten familiären oder wirtschaftlichen Entwicklungen während der Elternzeit kommen. Eltern sollte deshalb eine familiengerechte flexible Handhabung der Verringerung der Arbeitszeit ermöglicht werden (vgl. BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 29). Diesem Ziel der gesetzlichen Regelung widerspräche es, den gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbaren Rechtsanspruch aus § 15 Abs. 6 BEEG dadurch einzuschränken, dass auch eine freiwillige Einigung im Konsensverfahren über die Verringerung der Arbeitszeit angerechnet wird.

24

(3) Das Auslegungsergebnis wahrt das Recht des Arbeitgebers, dass gegen seinen Willen die Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit nicht mehr als zweimal verringert wird. Die Begrenzung des Anspruchs in § 15 Abs. 6 BEEG dient dem Interesse des Arbeitgebers an einer kontinuierlichen Personalplanung. Dieser hat angesichts des Erfordernisses entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe in § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG regelmäßig einen Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 BEEG zu erfüllen. Damit er hierdurch nicht unzumutbar belastet wird, soll er nur zweimal damit rechnen müssen, dass seine Personalplanung durch einen gegen seinen Willen durchsetzbaren Verringerungsanspruch durchkreuzt wird. Die Geltendmachung eines Verringerungsanspruchs nach § 15 Abs. 6 BEEG setzt zudem nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erhoben hat und der Arbeitgeber zur Annahme des Verringerungsangebots des Arbeitnehmers verurteilt worden ist. Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nicht im Konsensverfahren, sondern erst nach der Geltendmachung des Verringerungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 6 BEEG, ist diese im Anspruchsverfahren erzielte Einigung über die Arbeitszeitverringerung auf den Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

25

b) Im Entscheidungsfall kann offenbleiben, ob bereits die schriftliche Mitteilung des Verringerungsanspruchs nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG für dessen Geltendmachung iSv. § 15 Abs. 6 BEEG ausreicht oder ob darüber hinaus keine Einigung im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG zustande gekommen sein darf.

26

aa) Die Klägerin hatte vor dem 7. April 2010 ihren Anspruch nicht iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG mitgeteilt. Die entgegenstehende Annahme des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Schreiben der Klägerin vom 6. November 2008 genügte den Erfordernissen des § 145 BGB nicht. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben der Klägerin vom 6. November 2008 deshalb zu Unrecht als zweifache Inanspruchnahme einer Verringerung ihrer Arbeitszeit iSv. § 15 Abs. 6 BEEG verstanden.

27

bb) Die Auslegung der atypischen Erklärungen der Klägerin ist nur beschränkt revisibel. Sie ist vom Senat nur daraufhin zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille der Klägerin zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen die Klägerin bei ihrer Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von der Beklagten zu verstehen war (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 453/10 - Rn. 14 mwN).

28

cc) Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 6. November 2008 durch das Landesarbeitsgericht hält selbst dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

29

(1) Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Klägerin in Verhandlungen über die Verringerung ihrer Arbeitszeit eintreten wollte. Sie teilte der Beklagten mit, wann und in welchem Umfang sie in Elternteilzeit arbeiten wollte. Die Klägerin unterbreitete der Beklagten mit dem Schreiben vom 6. November 2008 jedoch noch kein annahmefähiges Angebot. Sie legte in dem Schreiben weder den Umfang der zu ändernden Arbeitszeit iSv. § 145 BGB hinreichend bestimmt fest, noch räumte sie der Beklagten insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein. Die Klägerin machte damit kein Angebot, das mit einem bloßen „Ja“ hätte angenommen werden können.

30

(2) Die Klägerin überließ der Beklagten auch nicht die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit. Das Schreiben vom 6. November 2008 lässt nicht erkennen, dass die Klägerin endgültig ihre Verhandlungsmacht über den Umfang ihrer Arbeitspflicht und die Lage der Arbeitszeit aufgeben und sich einer Festlegung durch die Beklagte unterwerfen wollte. Die damit verbundene Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten hätte im Vertragsangebot aus Sicht eines objektiven Dritten unzweifelhaft zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 23, BAGE 124, 219). Dies war nicht der Fall. Die Klägerin wollte im Rahmen der Verhandlung mit der Beklagten noch klären, ob und in welchem Umfang sie zu Hause arbeiten kann. Auf dieser Grundlage sollte der Umfang der Elternteilzeit für die beiden Zeiträume einvernehmlich festgelegt werden. Insbesondere aus dem Satz: „Ich freue mich auf unser Gespräch am 17. November 2008“, wird deutlich, dass das Schreiben der Vorbereitung der Verhandlung mit der Beklagten über die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit diente. Erst mit dem Angebot der Beklagten im Schreiben vom 3. Dezember 2008 und dessen Annahme durch die Klägerin wurde die Verringerung der Arbeitszeit im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 4. Juni 2010 konkret ausgestaltet.

31

3. Die Klägerin hat gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG auch Anspruch auf die Vereinbarung der von ihr beantragten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Die Verteilung der aufgrund der Elternzeit verringerten Arbeitszeit hat der Arbeitgeber nicht gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen zu bestimmen.

32

a) Der Verringerungsanspruch aus § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit(Klarstellung von BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 26 ff.; Leßmann DB 2001, 94, 97 zu § 15 BErzGG; aA Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. Anh. 3 Rn. 74; Reinecke FA 2007, 98, 100; BeckOK R/G/K/U/Schrader Stand 1. Dezember 2012 BEEG § 15 Rn. 59; HWK/Gaul 5. Aufl. § 15 BEEG Rn. 23; AnwK-ArbR/Theiss 2. Aufl. Bd. 1 § 15 BEEG Rn. 22; Buchner/Becker MuSchG und BEEG 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 56; Moll/Reinfeld in MAH Arbeitsrecht 3. Aufl. § 73 Rn. 136; Rudolf/Rudolf NZA 2002, 602, 604; Gaul/Wisskirchen BB 2000, 2466, 2468; wohl auch ErfK/Gallner 13. Aufl. § 15 BEEG Rn. 14; Sowka NZA 2000, 1185, 1189 zu § 15 BErzGG; teilweise unter ausdrücklicher kritischer Würdigung dieses Ergebnisses vgl. zB Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anh. 1 B Rn. 24 mwN; Reiserer/Penner BB 2002, 1962, 1963; Hanau FS Buchner S. 290; Leuchten FS Buchner S. 559). Allerdings regeln weder § 15 Abs. 6 BEEG noch § 15 Abs. 7 BEEG ausdrücklich, dass der Verringerungsanspruch die Verteilung der Arbeitszeit umfasst. Diese Vorschriften sprechen - anders als § 15 Abs. 5 BEEG, der auch die Ausgestaltung der Verringerung nennt - nur vom „Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit“. Der Gesetzeswortlaut schließt das Verständnis, dass der Verringerungsanspruch die Ausgestaltung der Verringerung umfasst, aber auch nicht aus. Soweit aus § 15 BEEG gefolgert wird, dass diese Vorschrift bewusst zwischen Umfang und Verteilung der Arbeitszeit differenziere(BeckOK R/G/K/U/Schrader aaO), und auf die unterschiedliche Ausgestaltung von § 8 TzBfG und § 15 BEEG verwiesen wird(HWK/Gaul aaO), zwingt dies nicht zu der Annahme, dass keine bestimmte Ausgestaltung der Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden kann (Leuchten FS Buchner S. 560). Wenn der Gesetzgeber trotz der Uneinigkeit im Schrifttum und aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 15 Abs. 7 BErzGG(BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 41), wonach kein Anspruch auf eine bestimmte vertragliche Festlegung der verringerten Arbeitszeit bestanden hat, davon abgesehen hat, den Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf eine bestimmte Verteilung der während der Elternzeit verringerten Arbeitszeit ausdrücklich zu regeln, hindert dies nicht die Klarstellung, dass der Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG die Verteilung der verringerten Arbeitszeit umfasst, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine konkrete Verteilung angegeben hat.

33

b) Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 15 Abs. 6 BEEG stehen einem Verständnis entgegen, dass der Verringerungsanspruch nicht auch die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit umfasst, sondern der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO bestimmt.

34

aa) Die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit führt stets dazu, dass die Arbeitszeit anders verteilt werden muss. Deshalb muss immer auch die Ausgestaltung der Verringerung geregelt werden (vgl. Leßmann DB 2001, 94, 97 zu § 15 BErzGG). Aus § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG folgt zwar nicht, dass die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angegeben werden muss. Nach dieser Bestimmung „soll“ sie jedoch angegeben werden. Die nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG „beanspruchte Verringerung“ beinhaltet im Falle der Aufnahme eines Verteilungswunsches in den Antrag auch diesen. Dies zeigt, dass der Begriff der „Verringerung der Arbeitszeit“ nicht bloß den Umfang der Arbeitszeit umfasst, sondern auch deren Verteilung. Da ein Antrag nach § 15 Abs. 6 BEEG, in dem die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG angegeben wurde, gemäß § 145 BGB annahmefähig sein muss, also die damit angebotene Vertragsänderung mit einem bloßen „Ja“ angenommen werden können muss, erstreckt sich eine Zustimmung zu der mit dem Antrag „beanspruchten Verringerung“ auch auf den angegebenen Verteilungswunsch. Dass dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Regelfall ist, wird aus der Formulierung „soll … angegeben werden“ deutlich. Aus der Möglichkeit der klageweisen Herbeiführung dieser Zustimmung gemäß § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist deshalb abzuleiten, dass sich der Anspruch auf den angegebenen Verteilungswunsch erstreckt. Ist im Antrag die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit nicht angegeben, verbleibt es allerdings hinsichtlich der Festlegung der Lage der Arbeitszeit beim Direktionsrecht des Arbeitgebers. Stehen der im Antrag angegebenen Verteilung der verringerten Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegen, besteht kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Will der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Risiko ausschließen, dass der beantragten Verteilung der verringerten Arbeitszeit und damit auch der Elternteilzeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, darf im Anspruchsverfahren eine Verringerung und bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit nicht einheitlich angeboten werden.

35

bb) Für dieses Verständnis des § 15 BEEG sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Wenn die Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit erleichtert werden soll, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, würde dieses Ziel weitgehend verfehlt, wenn der Verringerungsanspruch nicht auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit umfassen würde (vgl. Hanau FS Buchner S. 290). Während der Elternzeit hängen Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit - wesentlich mehr als bei der Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG - wegen der familiären Einbindung und Betreuungsaufgabe in der Regel stark voneinander ab. Nur eine Vertragsänderung auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit bewirkt die notwendige Sicherheit, dass es während der Gesamtdauer der Elternteilzeit bei der im Antrag angegebenen Verteilung der Arbeitszeit bleibt. Angesichts des Ziels der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, dem die Zulassung der Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit dient, wäre es ein Wertungswiderspruch, Arbeitnehmern während der Elternzeit anders als bei der Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG einen Anspruch hinsichtlich der Verteilung zu versagen. Für die erforderliche Betreuung des Kindes während der Elternzeit ist die Verteilung der verringerten Arbeitszeit regelmäßig ebenso von Bedeutung wie die Verringerung der Arbeitszeit selbst.

36

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    Martin Lücke    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Mai 2011 - 5 Sa 93/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. September 2010 - 7 Ca 203/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Von den Kosten der Revision trägt die Beklagte 80 %, die Klägerin 20 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit während ihrer Elternzeit.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. April 2006 bei der Beklagten als Personalreferentin in Vollzeit beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 5. Juni 2008 nahm sie Elternzeit bis zum 4. Juni 2010 in Anspruch. Mit Schreiben vom 6. November 2008 beantragte sie die Verringerung ihrer Arbeitszeit für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf 15 Stunden pro Woche und für die Zeit ab 1. Juni 2009 auf wöchentlich 20 Stunden. Für den Fall, teilweise zu Hause arbeiten zu können, bot sie ein höheres Stundenmaß an. Am 3. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien daraufhin schriftlich eine Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 4. Juni 2010 von 20 Stunden.

3

Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Klägerin bis zum 4. Juni 2011 Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig die Beibehaltung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und deren Verteilung auf montags von 7:30 Uhr bis 14:45 Uhr sowie mittwochs und donnerstags von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr. Per E-Mail vom 12. Mai 2010 lehnte die Beklagte eine weitere Teilzeitbeschäftigung der Klägerin ab.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gemäß § 15 Abs. 6 BEEG Anspruch auf die beantragte Elternteilzeit. Dieser stehe nicht entgegen, dass § 15 Abs. 6 BEEG nur einen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit gewähre. Ihr Anspruch entstehe erst, wenn die Parteien eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt hätten. Der im konsensualen Teil des Verfahrens noch nicht entstandene Anspruch könne somit durch eine einvernehmliche Regelung nicht erfüllt werden. Jedenfalls habe sie mit ihrem Schreiben vom 6. November 2008 nicht zweimal, sondern nur einmal die Verringerung ihrer Arbeitszeit erbeten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision maßgeblich - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag, in der Zeit vom 5. Juni 2010 bis zum 4. Juni 2011 ihre vertragliche Arbeitszeit weiterhin auf 20 Stunden pro Woche festzulegen, verteilt auf montags von 7:30 Uhr bis 14:45 Uhr sowie mittwochs und donnerstags von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr, zuzustimmen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Arbeitszeit der Klägerin sei mit der Vereinbarung vom 3. Dezember 2008 bereits zweimal verringert worden. Ein weiterer Verringerungsanspruch stehe der Klägerin deshalb nicht zu.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision maßgeblich, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts und hat darüber hinaus beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihrem Antrag, in der Zeit vom 5. Juni 2010 bis zum 4. Juni 2011 ihre vertragliche Arbeitszeit weithin auf 20 Stunden pro Woche festzulegen, zuzustimmen.

8

In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin diesen weiteren Antrag zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist zulässig. Die auf Vertragsänderung gerichtete Leistungsklage genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist nicht infolge Zeitablaufs unzulässig geworden. Ihr fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Elternzeit inzwischen beendet ist (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 25 mwN).

11

II. Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Verringerung und die von ihr gewünschte Verteilung ihrer Arbeitszeit folgt aus § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG.

12

1. Darüber, dass die für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 Satz 1 BEEG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Streit. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach dem Verringerungsanspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), hat die Beklagte nicht mit Gegenrügen angegriffen und in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt, die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu rügen. Ihren Verringerungsanspruch konnte die Klägerin gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der weiteren Elternzeit geltend machen (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 27; 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 21 f., BAGE 126, 276).

13

2. Die Regelung in § 15 Abs. 6 BEEG hindert den Anspruch der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nicht. Danach kann während der Gesamtdauer der Elternzeit nur zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden, soweit eine Einigung nach Abs. 5 nicht möglich ist. Die Teilzeittätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 4. Juni 2010 beruhte nicht auf einer Inanspruchnahme iSv. § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG, sondern auf einer Einigung der Parteien gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG.

14

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt der Umstand, dass die Parteien für die Zeiträume vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 und vom 1. Juni 2009 bis 4. Juni 2010 die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung im Konsensverfahren gemäß § 15 Abs. 5 BEEG vereinbarten, nicht zu einer Erfüllung des Anspruchs auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit.

15

aa) Die Regelung der Elternteilzeit in § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 BEEG und dem Verringerungsanspruch gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG. Zunächst hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG die Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber zu beantragen. Damit wird das Konsensverfahren eingeleitet. Hierzu muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin noch kein annahmefähiges Angebot iSv. § 145 BGB auf Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber um eine Verhandlung über eine Verringerung der Arbeitszeit und gegebenenfalls die Verteilung der verringerten Arbeitszeit gebeten wird. Im Gegensatz dazu regelt § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG das Verfahren der Inanspruchnahme, wenn eine Einigung im Konsensverfahren scheitert. Dieses Verfahren leitet der Arbeitnehmer dadurch ein, dass er dem Arbeitgeber ein annahmefähiges Angebot iSv. § 145 BGB auf Verringerung und gegebenenfalls auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit unterbreitet und deutlich macht, hierdurch die Verringerung der Arbeitszeit iSv. § 15 Abs. 6 BEEG zu beanspruchen. Ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Konsensverfahren eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen will oder im Anspruchsverfahren eine bestimmte Reduzierung der Arbeitszeit durchzusetzen versucht, ist durch Auslegung zu ermitteln.

16

bb) Dass die Regelung in § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG das Konsensverfahren und nicht das Anspruchsverfahren betrifft, wird bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung deutlich, wonach der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung „beantragen“ kann. Über einen solchen Antrag sollen sich die Parteien nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG innerhalb von vier Wochen einigen. Besondere Form- und Fristerfordernisse sieht das Gesetz für den Antrag nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht vor. Die gesetzliche Regelung begrenzt die Anzahl der Verringerungsanträge nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht und knüpft diese anders als den Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 BEEG nicht an die in § 15 Abs. 7 BEEG genannten Voraussetzungen.

17

cc) Im Gegensatz dazu bestimmt § 15 Abs. 6 BEEG, dass eine Verringerung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal „beansprucht“ werden kann. Damit spricht die Vorschrift anders als § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht von einem Antrag, sondern von einem Anspruch, und begründet damit das Recht, auch gegen den Willen des Arbeitgebers die Verringerung der Arbeitszeit durchzusetzen. Sie bindet dieses Recht ua. an eine Mindestbeschäftigtenzahl von mehr als 15 Arbeitnehmern (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG), einen ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BEEG)und die Einhaltung bestimmter Formen und Fristen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 5 BEEG).

18

dd) Die Differenzierung zwischen dem Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG im Konsensverfahren und dem Verringerungsanspruch gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG im Anspruchsverfahren wird ferner aus der Regelung in § 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG deutlich. Danach „kann“ der Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG mit der schriftlichen Mitteilung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG und damit mit der Geltendmachung des Anspruchs aus § 15 Abs. 6 BEEG verbunden werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Verringerungsantrag und die schriftliche Mitteilung nicht miteinander verbunden werden müssen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann deshalb zunächst nur einen Antrag nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG stellen, den Verlauf des Konsensverfahrens abwarten und erst dann entscheiden, ob ein bestimmter Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 BEEG geltend gemacht werden soll.

19

ee) Wenn § 15 Abs. 6 BEEG regelt, dass während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit „beansprucht“ und damit auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden kann, spricht dies dagegen, dass Einigungen der Parteien im Konsensverfahren über die Verringerung der Arbeitszeit während eines Teils der Elternzeit auf den Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 BEEG anzurechnen sind.

20

ff) Diesem Auslegungsergebnis steht der Satzteil in § 15 Abs. 6 BEEG „soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist“ nicht entgegen, sondern bestätigt es. § 15 Abs. 6 BEEG knüpft damit an das aus Sicht des Gesetzgebers vorrangige Ziel der Einigung an, die regelmäßig zu einem besseren Ergebnis führt(BT-Drucks. 14/3118 S. 20 f.). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der in § 15 Abs. 6 BEEG geregelte Anspruch(teilweise) untergeht bzw. verbraucht wird, wenn sich die Parteien für einen Teil der Elternzeit über die Verringerung der Arbeitszeit im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG einigen. Mit der Formulierung „soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist“ bringt § 15 Abs. 6 BEEG zum Ausdruck, dass der Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verringerung der Arbeitszeit erst dann begründet wird, wenn sich die Parteien über die Verringerung der Arbeitszeit im Konsensverfahren nicht(mehr) einigen können.

21

gg) Sinn und Zweck des § 15 BEEG geben kein anderes Ergebnis vor.

22

(1) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit und Elternteilzeit dienen diesem Schutz (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 47). Die Zulassung der Teilerwerbstätigkeit bezweckt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b gg der Gründe, BAGE 114, 206). Der Anspruch auf Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit beruht auf dem Bestreben, Eltern den notwendigen und grundgesetzlich geschützten Freiraum zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes (Art. 6 Abs. 2 GG) einzuräumen, ohne den Anschluss an den Beruf zu verlieren. Er dient zugleich der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie (HK-ArbR/ Reinecke 2. Aufl. § 15 BEEG Rn. 27). Mit der Erleichterung der Erwerbstätigkeit während der Elternzeit sollen Eltern, die ein Kind betreuen und erziehen, gegenüber der alten Rechtslage wirtschaftlich besser gestellt und insbesondere auch Väter verstärkt zur Übernahme der Erziehungsverantwortung motiviert werden (vgl. BT-Drucks. 14/3118 S. 10; BT-Drucks. 14/3553 S. 11).

23

(2) Das Recht, während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen, berücksichtigt die Erfahrung, dass mit steigendem Alter des Kindes zwar (noch) nicht der Betreuungsbedarf sinkt, wohl aber zunehmend eine Fremdbetreuung in Betracht kommt, sodass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin mehr Zeit für die berufliche Tätigkeit bleibt (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 24). Zu Beginn der Elternzeit sind für Eltern der jeweilige Betreuungsbedarf und die Möglichkeit etwaiger Fremdbetreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nur begrenzt vorhersehbar und planbar. Es kann zu unerwarteten familiären oder wirtschaftlichen Entwicklungen während der Elternzeit kommen. Eltern sollte deshalb eine familiengerechte flexible Handhabung der Verringerung der Arbeitszeit ermöglicht werden (vgl. BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 29). Diesem Ziel der gesetzlichen Regelung widerspräche es, den gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbaren Rechtsanspruch aus § 15 Abs. 6 BEEG dadurch einzuschränken, dass auch eine freiwillige Einigung im Konsensverfahren über die Verringerung der Arbeitszeit angerechnet wird.

24

(3) Das Auslegungsergebnis wahrt das Recht des Arbeitgebers, dass gegen seinen Willen die Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit nicht mehr als zweimal verringert wird. Die Begrenzung des Anspruchs in § 15 Abs. 6 BEEG dient dem Interesse des Arbeitgebers an einer kontinuierlichen Personalplanung. Dieser hat angesichts des Erfordernisses entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe in § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG regelmäßig einen Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 BEEG zu erfüllen. Damit er hierdurch nicht unzumutbar belastet wird, soll er nur zweimal damit rechnen müssen, dass seine Personalplanung durch einen gegen seinen Willen durchsetzbaren Verringerungsanspruch durchkreuzt wird. Die Geltendmachung eines Verringerungsanspruchs nach § 15 Abs. 6 BEEG setzt zudem nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erhoben hat und der Arbeitgeber zur Annahme des Verringerungsangebots des Arbeitnehmers verurteilt worden ist. Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nicht im Konsensverfahren, sondern erst nach der Geltendmachung des Verringerungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 6 BEEG, ist diese im Anspruchsverfahren erzielte Einigung über die Arbeitszeitverringerung auf den Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

25

b) Im Entscheidungsfall kann offenbleiben, ob bereits die schriftliche Mitteilung des Verringerungsanspruchs nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG für dessen Geltendmachung iSv. § 15 Abs. 6 BEEG ausreicht oder ob darüber hinaus keine Einigung im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG zustande gekommen sein darf.

26

aa) Die Klägerin hatte vor dem 7. April 2010 ihren Anspruch nicht iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG mitgeteilt. Die entgegenstehende Annahme des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Schreiben der Klägerin vom 6. November 2008 genügte den Erfordernissen des § 145 BGB nicht. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben der Klägerin vom 6. November 2008 deshalb zu Unrecht als zweifache Inanspruchnahme einer Verringerung ihrer Arbeitszeit iSv. § 15 Abs. 6 BEEG verstanden.

27

bb) Die Auslegung der atypischen Erklärungen der Klägerin ist nur beschränkt revisibel. Sie ist vom Senat nur daraufhin zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille der Klägerin zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen die Klägerin bei ihrer Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von der Beklagten zu verstehen war (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 453/10 - Rn. 14 mwN).

28

cc) Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 6. November 2008 durch das Landesarbeitsgericht hält selbst dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

29

(1) Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Klägerin in Verhandlungen über die Verringerung ihrer Arbeitszeit eintreten wollte. Sie teilte der Beklagten mit, wann und in welchem Umfang sie in Elternteilzeit arbeiten wollte. Die Klägerin unterbreitete der Beklagten mit dem Schreiben vom 6. November 2008 jedoch noch kein annahmefähiges Angebot. Sie legte in dem Schreiben weder den Umfang der zu ändernden Arbeitszeit iSv. § 145 BGB hinreichend bestimmt fest, noch räumte sie der Beklagten insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein. Die Klägerin machte damit kein Angebot, das mit einem bloßen „Ja“ hätte angenommen werden können.

30

(2) Die Klägerin überließ der Beklagten auch nicht die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit. Das Schreiben vom 6. November 2008 lässt nicht erkennen, dass die Klägerin endgültig ihre Verhandlungsmacht über den Umfang ihrer Arbeitspflicht und die Lage der Arbeitszeit aufgeben und sich einer Festlegung durch die Beklagte unterwerfen wollte. Die damit verbundene Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten hätte im Vertragsangebot aus Sicht eines objektiven Dritten unzweifelhaft zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 23, BAGE 124, 219). Dies war nicht der Fall. Die Klägerin wollte im Rahmen der Verhandlung mit der Beklagten noch klären, ob und in welchem Umfang sie zu Hause arbeiten kann. Auf dieser Grundlage sollte der Umfang der Elternteilzeit für die beiden Zeiträume einvernehmlich festgelegt werden. Insbesondere aus dem Satz: „Ich freue mich auf unser Gespräch am 17. November 2008“, wird deutlich, dass das Schreiben der Vorbereitung der Verhandlung mit der Beklagten über die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit diente. Erst mit dem Angebot der Beklagten im Schreiben vom 3. Dezember 2008 und dessen Annahme durch die Klägerin wurde die Verringerung der Arbeitszeit im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 4. Juni 2010 konkret ausgestaltet.

31

3. Die Klägerin hat gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG auch Anspruch auf die Vereinbarung der von ihr beantragten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Die Verteilung der aufgrund der Elternzeit verringerten Arbeitszeit hat der Arbeitgeber nicht gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen zu bestimmen.

32

a) Der Verringerungsanspruch aus § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit(Klarstellung von BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 26 ff.; Leßmann DB 2001, 94, 97 zu § 15 BErzGG; aA Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. Anh. 3 Rn. 74; Reinecke FA 2007, 98, 100; BeckOK R/G/K/U/Schrader Stand 1. Dezember 2012 BEEG § 15 Rn. 59; HWK/Gaul 5. Aufl. § 15 BEEG Rn. 23; AnwK-ArbR/Theiss 2. Aufl. Bd. 1 § 15 BEEG Rn. 22; Buchner/Becker MuSchG und BEEG 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 56; Moll/Reinfeld in MAH Arbeitsrecht 3. Aufl. § 73 Rn. 136; Rudolf/Rudolf NZA 2002, 602, 604; Gaul/Wisskirchen BB 2000, 2466, 2468; wohl auch ErfK/Gallner 13. Aufl. § 15 BEEG Rn. 14; Sowka NZA 2000, 1185, 1189 zu § 15 BErzGG; teilweise unter ausdrücklicher kritischer Würdigung dieses Ergebnisses vgl. zB Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anh. 1 B Rn. 24 mwN; Reiserer/Penner BB 2002, 1962, 1963; Hanau FS Buchner S. 290; Leuchten FS Buchner S. 559). Allerdings regeln weder § 15 Abs. 6 BEEG noch § 15 Abs. 7 BEEG ausdrücklich, dass der Verringerungsanspruch die Verteilung der Arbeitszeit umfasst. Diese Vorschriften sprechen - anders als § 15 Abs. 5 BEEG, der auch die Ausgestaltung der Verringerung nennt - nur vom „Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit“. Der Gesetzeswortlaut schließt das Verständnis, dass der Verringerungsanspruch die Ausgestaltung der Verringerung umfasst, aber auch nicht aus. Soweit aus § 15 BEEG gefolgert wird, dass diese Vorschrift bewusst zwischen Umfang und Verteilung der Arbeitszeit differenziere(BeckOK R/G/K/U/Schrader aaO), und auf die unterschiedliche Ausgestaltung von § 8 TzBfG und § 15 BEEG verwiesen wird(HWK/Gaul aaO), zwingt dies nicht zu der Annahme, dass keine bestimmte Ausgestaltung der Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden kann (Leuchten FS Buchner S. 560). Wenn der Gesetzgeber trotz der Uneinigkeit im Schrifttum und aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 15 Abs. 7 BErzGG(BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 41), wonach kein Anspruch auf eine bestimmte vertragliche Festlegung der verringerten Arbeitszeit bestanden hat, davon abgesehen hat, den Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf eine bestimmte Verteilung der während der Elternzeit verringerten Arbeitszeit ausdrücklich zu regeln, hindert dies nicht die Klarstellung, dass der Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG die Verteilung der verringerten Arbeitszeit umfasst, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine konkrete Verteilung angegeben hat.

33

b) Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 15 Abs. 6 BEEG stehen einem Verständnis entgegen, dass der Verringerungsanspruch nicht auch die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit umfasst, sondern der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO bestimmt.

34

aa) Die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit führt stets dazu, dass die Arbeitszeit anders verteilt werden muss. Deshalb muss immer auch die Ausgestaltung der Verringerung geregelt werden (vgl. Leßmann DB 2001, 94, 97 zu § 15 BErzGG). Aus § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG folgt zwar nicht, dass die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angegeben werden muss. Nach dieser Bestimmung „soll“ sie jedoch angegeben werden. Die nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG „beanspruchte Verringerung“ beinhaltet im Falle der Aufnahme eines Verteilungswunsches in den Antrag auch diesen. Dies zeigt, dass der Begriff der „Verringerung der Arbeitszeit“ nicht bloß den Umfang der Arbeitszeit umfasst, sondern auch deren Verteilung. Da ein Antrag nach § 15 Abs. 6 BEEG, in dem die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG angegeben wurde, gemäß § 145 BGB annahmefähig sein muss, also die damit angebotene Vertragsänderung mit einem bloßen „Ja“ angenommen werden können muss, erstreckt sich eine Zustimmung zu der mit dem Antrag „beanspruchten Verringerung“ auch auf den angegebenen Verteilungswunsch. Dass dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Regelfall ist, wird aus der Formulierung „soll … angegeben werden“ deutlich. Aus der Möglichkeit der klageweisen Herbeiführung dieser Zustimmung gemäß § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist deshalb abzuleiten, dass sich der Anspruch auf den angegebenen Verteilungswunsch erstreckt. Ist im Antrag die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit nicht angegeben, verbleibt es allerdings hinsichtlich der Festlegung der Lage der Arbeitszeit beim Direktionsrecht des Arbeitgebers. Stehen der im Antrag angegebenen Verteilung der verringerten Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegen, besteht kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Will der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Risiko ausschließen, dass der beantragten Verteilung der verringerten Arbeitszeit und damit auch der Elternteilzeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, darf im Anspruchsverfahren eine Verringerung und bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit nicht einheitlich angeboten werden.

35

bb) Für dieses Verständnis des § 15 BEEG sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Wenn die Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit erleichtert werden soll, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, würde dieses Ziel weitgehend verfehlt, wenn der Verringerungsanspruch nicht auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit umfassen würde (vgl. Hanau FS Buchner S. 290). Während der Elternzeit hängen Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit - wesentlich mehr als bei der Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG - wegen der familiären Einbindung und Betreuungsaufgabe in der Regel stark voneinander ab. Nur eine Vertragsänderung auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit bewirkt die notwendige Sicherheit, dass es während der Gesamtdauer der Elternteilzeit bei der im Antrag angegebenen Verteilung der Arbeitszeit bleibt. Angesichts des Ziels der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, dem die Zulassung der Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit dient, wäre es ein Wertungswiderspruch, Arbeitnehmern während der Elternzeit anders als bei der Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG einen Anspruch hinsichtlich der Verteilung zu versagen. Für die erforderliche Betreuung des Kindes während der Elternzeit ist die Verteilung der verringerten Arbeitszeit regelmäßig ebenso von Bedeutung wie die Verringerung der Arbeitszeit selbst.

36

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    Martin Lücke    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2010 - 17 Sa 2099/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31. März 2009 hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin fortbesteht.

2

Die am 29. März 1949 geborene Klägerin ist Bankkauffrau. Sie war ab Dezember 1983 bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt. Zum 1. Juli 1990 trat die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Im Oktober 2003 vereinbarten die Parteien die Änderung der Arbeitsbedingungen ab April 2004. In dem Vertrag, der als Daten der Unterzeichnung den 8. bzw. 21. Oktober 2003 ausweist, heißt es ua.:

         

„I.     

01.04.04 bis zum 31.03.09

                 

Zwischen der Bank und Frau W wird für die Zeit vom 01.04.04 bis zum 31.03.09 eine Altersteilzeit vereinbart.

                 

Im Einzelnen gilt Folgendes:

                          
        

1.    

Arbeitszeit

                 

Die Arbeitszeit von Frau W beträgt ab 01.04.04 50 % der tariflichen Arbeitszeit. Frau W wird während der Altersteilzeit ein sabbatical nehmen und von der Arbeitsleistung freigestellt.

                          
        

2.    

Vergütung

                 

Frau W wird während der Altersteilzeit 50 % ihres letzten Grundgehalts vor Beginn des sabbaticals, abzüglich des auf Basis von 70 % berechneten wirtschaftlichen Arbeitnehmeranteils am BVV, das sind monatlich

                 

EURO 1.426,52 brutto,

                 

sowie monatliche vermögenswirksame Leistungen in Höhe von EURO 20,00 brutto aus ... entnehmen.

                 

Frau W hat während der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Zahlung von Boni.

                          
        

3.    

Aufstockung der Bruttovergütung

                 

Der von Frau W aus ... monatlich zu entnehmende Betrag wird von der Bank um 15 % der Vollzeitbruttovergütung aufgestockt.

                 

...     

                          
        

8.    

Urlaub

                 

Urlaubsansprüche, die während des sabbaticals entstehen, sind durch die Freistellung abgegolten.

        

...     

        
                          
        

10.     

Hinweise und Mitteilungspflichten des Mitarbeiters

                 

...     

                 

Frau W hat zur weiteren Information über die gesetzlichen Regelungen für die Altersteilzeit das Merkblatt Nr. 14a der Bundesanstalt für Arbeit erhalten.

                          
        

II.     

Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Erlöschen der Ansprüche

                 

Das Arbeitsverhältnis endet spätestens zum 31.03.09, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Die Ansprüche aus dieser Vereinbarung - mit Ausnahme der Regelungen für die Pensionierung - erlöschen mit der Pensionierung, spätestens jedoch am 31.03.09. Sollte aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zum 01.04.09 nicht mehr möglich sein, verlängert sich die Laufzeit dieser Vereinbarung bis zu dem dann geltenden frühestmöglichen Verrentungszeitpunkt.

                 

...     

                          
        

III.   

Sonstige Arbeitsbedingungen

                 

Im Übrigen gelten die Regelungen des Nachtrags vom 17.02.2003 zum Sozialplan vom 15.12.2000, des Anstellungsschreibens vom 01.04.90 sowie die zwischenzeitlichen Änderungen und Ergänzungen unverändert weiter.“

3

Während ihrer Freistellung ab April 2004 bat die Klägerin die Beklagte um die Aussetzung des „sabbaticals“ und bewarb sich bei der Beklagten wiederholt ohne Erfolg um eine erneute Anstellung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2007 verlangte sie von der Beklagten Schadensersatz iHv. 4.279,56 Euro brutto wegen Altersdiskriminierung. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„Unsere Mandantin ist mit Ihnen durch einen Altersteilzeitvertrag bis zum 31.03.2009 verbunden.

        

Wie Sie wissen hat unsere Mandantin die Möglichkeit des Weges in die Altersteilzeit nicht aus eigener Initiative ergriffen.

        

…       

        

Auch aus finanziellen Gründen war unsere Mandantin sehr bemüht, ihren Status zu verändern.

        

Zu diesem Zweck unternahm unsere Mandantin bei Ihnen mehrere Bewerbungsversuche. Stets wurde der Wunsch angezeigt nach einer Veränderung von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

        

Nach § 7 Abs. 2 TzBfG sind Sie verpflichtet, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

        

Dem sind Sie bis heute nicht nachgekommen.

        

Unsere Mandantin richtete am 23.01.2007 an Sie eine konkrete Initiativbewerbung. Es wurde um Aussetzung des sabbaticals gebeten.

        

Mit Schreiben vom 26.02.2007 lehnten Sie ab und teilten mit, dass bestehende oder zukünftige Vakanzen Sie primär mit Ihren auslernenden Auszubildenden besetzen können.

        

Unsere Mandantin ergriff am 18.04.2007 erneut die Initiative unter Bezugnahme auf Ihre Bewerbung vom 23.01.2007. Unsere Mandantin bewarb sich für eine nicht konkretisierte Tätigkeit in Ihrem Unternehmen am Platz Berlin/im Raum Berlin. Es wurde noch einmal gebeten, den geschlossenen Altersteilzeitvertrag auszusetzen.“

4

Mit ihrer am 16. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin ua. die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 vereinbarten Befristung zum 31. März 2009 geendet hat und nicht aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 aufgelöst worden ist. Gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 unter allen rechtlichen Gesichtspunkten angefochten.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 nicht aufgelöst ist, sondern über den 31. März 2009 hinaus fortbesteht,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihr ein auf Leistung und Führung bezogenes Zwischenzeugnis zu erteilen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Bankkauffrau weiterzubeschäftigen.

6

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, § 41 Satz 2 SGB VI stehe der in der Altersteilzeitvereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009 nicht entgegen. Die Klägerin habe die im Altersteilzeitarbeitsvertrag getroffenen Abreden mit dem Schreiben vom 15. Juni 2007 bestätigt. Selbst wenn keine wirksame Bestätigung im Sinne von § 41 Satz 2 SGB VI vorliegen sollte, wäre die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls nach § 8 Abs. 3 AltTZG aF zulässig. Der Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 habe den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG genügt. Der Klägerin habe im Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis Rente nach Altersteilzeitarbeit zugestanden. Aber auch dann, wenn kein Anspruch der Klägerin auf Rente nach Altersteilzeitarbeit bestanden haben sollte, würde § 41 Satz 2 SGB VI jedenfalls durch die gebotene entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG aF auf andere Rentenarten verdrängt.

7

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 nicht aufgelöst ist, sondern über den 31. März 2009 hinaus fortbesteht. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt allein die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß Ziff. II Abs. 1 des Vertrags vom 8./21. Oktober 2003 mit Ablauf des 31. März 2009 beendet worden ist. Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht zu Recht verneint. Es ist davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zu den im Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 wirksam vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin fortbesteht, insbesondere der Vertrag von der Klägerin nicht wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) oder widerrechtlicher Drohung der Beklagten (§ 123 Abs. 1 BGB) wirksam angefochten wurde. Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht das Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs verneint. Soweit die Klägerin durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts beschwert ist, ist es in Rechtskraft erwachsen, weil die Klägerin - trotz Zulassung der Revision für beide Parteien - kein Rechtsmittel eingelegt hat. Deshalb kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 21. Februar 2012, mit dem sie Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich des nicht in der Revision angefallenen Streitgegenstands rügt und das am 8. Mai 2012 Gegenstand der Beratung des Senats war, nicht durchdringen.

9

1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. März 2009 sein Ende gefunden hat, ist frei von Rechtsfehlern.

10

a) Nach § 41 Satz 2 SGB VI gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze(§ 41 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung: Vollendung des 65. Lebensjahres) eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.

11

b) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009 wurde von der Beklagten und der am 29. März 1949 geborenen Klägerin im Oktober 2003 und damit nicht innerhalb der Dreijahresfrist vereinbart. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 bezüglich der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009 mit dem anwaltlichen Schreiben vom 15. Juni 2007 auch nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt im Sinne von § 41 Satz 2 Alt. 2 SGB VI bestätigt.

12

aa) Die Bestätigung nach § 41 Satz 2 Alt. 2 SGB VI ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers (ErfK/Rolfs 12. Aufl. § 41 SGB VI Rn. 21; Freudenberg in jurisPK-SGB VI § 41 Rn. 33). Sie kann ebenso wie eine Bestätigung nach § 141 BGB(vgl. dazu MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 141 Rn. 13 mwN) auch schlüssig erfolgen.

13

bb) Das Schreiben der Klägerin vom 15. Juni 2007 beinhaltet atypische Erklärungen. Diese beziehen sich vor allem auf die geltend gemachte Altersdiskriminierung und den beanspruchten Schadensersatz. Die Auslegung solcher individueller Willenserklärungen ist vom Revisionsgericht - im Gegensatz zu typischen Erklärungen - nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269). Die Auslegung des Schreibens vom 15. Juni 2007 durch das Landesarbeitsgericht hält dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

14

cc) Willenserklärungen sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern(vgl. zur Anwendbarkeit des § 157 auf einseitige Willenserklärungen: Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 157 Rn. 1). Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., vgl. BAG 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33).

15

dd) Dem wird die Auslegung des Landesarbeitsgerichts gerecht. Seine Annahme, die Klägerin habe mit der Formulierung, dass sie mit der Beklagten durch einen Altersteilzeitarbeitsvertrag bis zum 31. März 2009 verbunden sei, die im Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bestätigt, sondern nur die von ihr für richtig gehaltene Rechtslage wiedergeben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Bestätigung voraussetzt, dass die bestätigende Vertragspartei den Grund der Nichtigkeit kennt oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung hat (vgl. zur Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB: BAG 19. Januar 2010 - 3 AZR 191/08 - Rn. 37, BAGE 133, 90). Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht auch zur Stützung des Auslegungsergebnisses den weiteren Inhalt des Schreibens herangezogen und dabei auf die Bitte der Klägerin abgestellt, den geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag auszusetzen. Aus dieser Bitte hat das Landesarbeitsgericht mit Recht kein Einverständnis der Klägerin mit der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2009 abgeleitet, sondern rechtsfehlerfrei angenommen, daraus werde deutlich, dass die Klägerin die getroffene Vereinbarung nicht gegen sich habe gelten lassen wollen.

16

2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, § 41 Satz 2 SGB VI sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar, sondern werde durch die speziellere Regelung des § 8 Abs. 3 AltTZG in der bis zum 30. April 2007 gültigen Fassung (§ 8 Abs. 3 AltTZG aF) verdrängt. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, zulässig. Die Vereinbarung der Parteien vom 8./21. Oktober 2003 genügt diesen Anforderungen nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 8 Abs. 3 AltTZG aF weder unmittelbar noch analog Anwendung.

17

a) Die Klägerin hatte zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt keinen Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit. Die Parteien vereinbarten am 8./21. Oktober 2003 nicht nur in Ziff. I Nr. 1 Satz 1 des Vertrags die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 50 vH der tariflichen Arbeitszeit ab dem 1. April 2004, sondern in Ziff. I Nr. 1 Satz 2 des Vertrags auch, dass die Klägerin während der Altersteilzeit ein „sabbatical“ nimmt und von der Arbeitsleistung völlig freigestellt wird. Aufgrund dieser völligen Freistellung von der Arbeitsleistung erfüllt die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG bzw. des § 237 SGB VI(vgl. BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A III 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 294). § 237 SGB VI regelt den bevorzugten Zugang zur Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b dieser Vorschrift verlangt, dass die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert wurde. Dieser Zugang zur Rente kann nur durch eine Gestaltung der Altersteilzeitarbeit erworben werden, die § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG entspricht. Das setzt voraus, dass die Arbeitszeit „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert“ wurde. Nach dem Wortlaut der Bestimmung reicht es deshalb nicht aus, dass weniger als die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wurde. Derartige Regelungen sind nur für den Sonderfall einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit vorgesehen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 AltTZG). Abweichungen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen sind nicht zulässig; die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte ist zwingend vorgeschrieben (BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A III 2 b bb der Gründe mwN, aaO; Rolfs Anm. AP BGB § 119 Nr. 15; Oberthür NZA 2005, 377, 379; Hänlein jurisPR-SozR 20/2004 Anm. 2).

18

b) Allerdings ist nach der seit dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung des § 8 Abs. 3 AltTZG nur noch auf den Anspruch auf eine Rente wegen Alters und nicht mehr auf den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit abzustellen. Dies hilft der Beklagten jedoch nicht weiter. Für die Frage, ob die Vereinbarung der Parteien vom 8./21. Oktober 2003 die Voraussetzungen eines Altersteilzeitarbeitsvertrags erfüllt oder nicht, ist nicht die ab dem 1. Mai 2007 geltende Rechtslage maßgebend (vgl. zur Befristungskontrolle einer Altersteilzeitvereinbarung: BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - Rn. 22, AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1). Das folgt schon daraus, dass das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, BGBl. I S. 554), durch dessen Art. 14 die Regelung in § 8 Abs. 3 AltTZG aF geändert wurde, zum Übergangsrecht in Art. 27 Abs. 7 regelt, dass die Änderung des § 8 Abs. 3 AltTZG am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft tritt. Eine Rückwirkung wurde damit nicht angeordnet. Im Übrigen bestimmt § 15g AltTZG, dass die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden sind, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde.

19

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 8 Abs. 3 AltTZG aF im Entscheidungsfall nicht analog anzuwenden. Einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG aF steht entgegen, dass die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart haben und es damit an einem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand iSd. § 1 Abs. 1 AltTZG fehlt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat auch bisher eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG aF nur in solchen Fällen angenommen, in denen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis iSd. AltTZG begründet worden war (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - Rn. 28, AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1; 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - zu A II 6 b der Gründe, BAGE 110, 208).

20

Durch die Änderung des AltTZG sollte der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch Altersteilzeitarbeit erleichtert werden (vgl. BT-Drucks. 13/4877 S. 24). Arbeitsrechtliche Vereinbarungen, die die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Arbeitnehmer eine Rente nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen kann, sollten ausdrücklich für zulässig erklärt werden. Dazu war es erforderlich, mit der arbeitsrechtlichen Bestimmung des § 8 Abs. 3 AltTZG aF eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 41 SGB VI zu treffen(vgl. BT-Drucks. 13/4877 S. 29). Ansonsten wäre eine auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Befristung nur erlaubt gewesen, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden war (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - zu A II 6 b der Gründe, BAGE 110, 208). Es handelt sich insofern um eine Spezialvorschrift für Altersteilzeitarbeitsverträge. Fände die Vorschrift auch außerhalb des Anwendungsbereichs des AltTZG schon immer dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an das Arbeitsverhältnis Anspruch auf Rente hat, würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 8 Abs. 3 AltTZG aF und § 41 Satz 2 SGB VI in unzulässiger Weise in sein Gegenteil verkehrt.

21

II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Merte    

        

    W. Schmid    

                 

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.