Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Apr. 2017 - 6 Sa 485/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0427.6Sa485.16.00
bei uns veröffentlicht am27.04.2017

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06. Oktober 2016 - 3 Ca 802/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf weitergehende Vergütung im Zusammenhang mit seiner zutreffenden Eingruppierung.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 15. Dezember 2014 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tag (Bl. 3 ff. d. A.; im Folgenden: AV) als Dachdecker-Fachhelfer beschäftigt. Nach § 1 Abs. 3 AV haben die Parteien vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Tarifverträge für das Dachdecker-Handwerk gelten sollen. § 4 Abs. 1 AV, der teilweise handschriftliche Eintragungen enthält, lautet:

3

„§ 4 Vergütung

4

1. Der Arbeitnehmer erhält eine Gesamtvergütung brutto pro Stunde/ pro Monat, die sich wie folgt zusammensetzt:

5

a) Tariflohn/Tarifgehalt, der Lohn-/Gehaltsgruppe 2 Eur 14,38 Std.Lohn

6

Sonstiges: ………

7

Zuletzt erhält der Kläger einen Bruttostundenlohn von 17,00 Euro, der den im Streitzeitraum geltenden tariflichen Stundenlohn der Lohngruppe 2 um ca. 2,00 Euro übersteigt. Der Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Gesellenprüfung. Die Handwerksammer Trier hat ihm mit Bescheid vom 03. Juni 2015 (Bl. 6 f. d. A.) widerruflich die fachliche Eignung für die Ausbildung im Ausbilderberuf für die Ausbildung von zwei Lehrlingen im Betrieb der Beklagten zuerkannt und ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger zwar die Ausbildereignungsprüfung nicht abgelegt habe, aber aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung davon auszugehen sei, dass er fachlich in der Lage sei, die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Nachdem der Kläger einen Nachweis über eine nach seinen Angaben von 1970 bis 1973 absolvierte Ausbildung und einen erfolgreichen Abschluss gegenüber der Handwerkskammer nicht erbracht hat, wurde die Ausnahmegenehmigung zur Ausbildung für den Kläger widerrufen.

8

Der Kläger begehrt mit vorliegender, beim Arbeitsgericht Trier am 24. Juni 2016 eingereichten Zahlungsklage zuletzt für die Monate März bis Juni 2016 Differenzvergütung zur Lohngruppe 6 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - vom 27. November 1990, zuletzt idF. vom 08. Oktober 2014 (Bl. 32 ff. d. A., im Folgenden: RTV Dachdeckerhandwerk).

9

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er verrichte seit Januar 2015 Tätigkeiten nach Lohngruppe 6 RTV (Vorarbeiter). Er verfüge über die erforderliche einer Gesellenprüfung gleichzusetzende Qualifikation, da er nach einer Lehre im Dachdeckerhandwerk von 1970 bis 1973 ohne Unterbrechung und damit deutlich mehr als die nach dem Tarifvertrag erforderlichen sechs Jahre im erlernten Beruf arbeite. Er sei von Januar bis Mai 2015 auf der Baustelle „H“ eingesetzt gewesen und außer ihm habe niemand Kenntnisse über die Dacheindeckung mit Schiefer gehabt, auch der Geschäftsführer nicht, den er angelernt und der ihn als Vorarbeiter vorgestellt habe. Er habe die Mitarbeiter eingeteilt, die Arbeiten angewiesen, den Materialbedarf ermittelt, Lieferungen kontrolliert, sei Ansprechpartner für die Berufsgenossenschaft gewesen. Die zeitlich nachfolgenden Baustellen „H.-straße 9 - 11“ (Trier) im September 2015 und „Im S“ (T) im Juni 2016 seien nach dem gleichen Muster und mit identischer Verantwortung abgelaufen (ZV H). Der Kläger hat die von ihm im einzelnen ermittelte Bruttolohndifferenz zwischen der begehrten Vergütung nach Lohngruppe 6 und der an ihn ausgekehrten Vergütung zuletzt für die Monate März bis Juni 2016 geltend gemacht.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt

11

die Beklagte zu verurteilen, 2.745,52 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger erfülle die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Vorarbeiter nicht. Weder verfüge er über eine abgeschlossene Ausbildung, noch besitze er die vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten und werde auch nicht mit den Aufgaben eines Vorarbeiters betraut. Lediglich zu kleineren Baustellen werde der Kläger aus organisatorischen Gründen ab und an mit einem Lehrling allein abgestellt. Alle Großbaustellen würden durch den Geschäftsführer selbst betreut, auch Planungs- oder sonstige Vorarbeitertätigkeiten verrichte der Kläger nicht; er fertige weder Skizzen an, noch disponiere er Material, mache keine Aufmaßvorbereitungen, schreibe keine Berichtsblätter oder führe Mitarbeiter. Dem Kläger unterstünden keine Lehrlinge und auch keine anderen Arbeitnehmer. Die einzige zusätzliche Tätigkeit, der der Kläger verrichte, sei das Führen des Baustellenbusses.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er die tariflichen Voraussetzungen für eine Vergütung nach Lohngruppe 6 erfülle. Er habe schon nur drei Baustellen konkret benannt, von denen nur eine einzige in den Klagezeitraum falle. Für Juni 2016 habe er keine Angaben gemacht, wann, wo und wie er die einzelnen tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt haben wolle. Zwar möge man aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und der notwendigen Dacheindeckung mit Schiefer besondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrung annehmen. Dies genüge jedoch nicht, da der Kläger trotz Bestreitens nicht vorgetragen habe, dass und welche Skizzen er habe anfertigen müssen, dass und welche Aufmaße er vorbereitete habe, welche Regie- und Berichtsblätter er geschrieben, Mitarbeiter geführt und die Baustelle eigenständig koordiniert habe. Selbst wenn er - wann und für welche Baustelle sei unklar - als Vorarbeiter vorgestellt worden sein solle, sage dies nichts über die für die Eingruppierung nötigen Voraussetzungen aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 56 ff. d. A. verwiesen.

16

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20. Oktober 2016 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. November 2016 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

17

Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vom 18. November 2016, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 64 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,

18

das Arbeitsgericht habe der Klage schon entsprechen müssen, weil er von Anbeginn seiner Tätigkeit auf der Großbaustelle im Januar 2015 den anderen Mitarbeitern als Vorarbeiter vorgestellt worden und auch so eingesetzt worden sei. Es könne daher keine Abgrenzung von zugrunde liegender Aufbauvergütungsgruppe zu begehrter Endvergütungsgruppe geben, da eine Tätigkeit in einer anderen Vergütungsgruppe nie erfolgt sei. Auch habe das Gericht durch eine Beweisaufnahme prüfen müssen, ob er bereits im Januar 2015 - wie so substantiiert wie möglich vorgetragen - die Tätigkeiten eines Vorarbeiters verrichtet habe. Die vom Arbeitsgericht, das seine Hinweispflicht verletzt habe, vermissten Tätigkeiten seien keine tarifvertragliche Voraussetzung für die Einstufung als Vorabeiter. Die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer sei bei 80 % der Baustellen vor Ort gewesen, ergebe sich nicht aus dem Protokoll und es ergebe sich hieraus auch nicht, dass nicht noch ein zweiter Vorarbeiter vor Ort gewesen sein könne.

19

Der Kläger beantragt,

20

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06. Oktober 2016 - 3 Ca 802/16 - die Beklagte zu verurteilen, 2.745,52 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 23. Dezember 2016, auf die Bezug genommen wird (Bl. 92 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,

24

die Berufung sei bereits mangels Angabe des streitigen Vergütungszeitraums und mangels Auseinandersetzung des Klägers mit allen Argumenten des Arbeitsgerichts unzulässig. Darüber hinaus bleibe der Vortrag des Klägers weiterhin vollkommen pauschal und unkonkretisiert. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Vorarbeiter gewesen.

25

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

26

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

27

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 20. Oktober 2016 mit am 18. November 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und zugleich rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Der Kläger hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt vorzutragen, die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts zur Substantiierung seines Sachvortrags sei unzutreffend. Damit hat er die Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen noch erfüllt. Da der Kläger im Übrigen auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen hat, aus dem sich der Klagezeitraum und die Zusammensetzung seiner Forderungen ergeben, geht die Berufungskammer auch insoweit von der Zulässigkeit der Berufung aus.

28

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche zwischen der von ihm bezogenen Vergütung und der tariflichen Vergütung nach Lohngruppe 6 gemäß § 20 Abs. 3 RTV Dachdeckerhandwerk für die Monate März bis Juni 2016 nicht zustehen. Der Kläger hat im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für die begehrte Lohngruppe nicht erfüllt.

29

1. Zwischen den Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 3 AV die Tarifverträge für das Dachdeckerhandwerk, darunter der RTV Dachdeckerhandwerk, Anwendung, der auch kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung gemäß § 5 Abs. 4 TVG gilt.

30

2. § 20 RTV Dachdeckerhandwerk lautet - soweit vorliegend von Belang - wie folgt:

31

㤠20

32

Lohn

33

1. Lohngrundlage

34

Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Dachdeckerhandwerk beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien - auf Arbeitgeberseite ggf. in Vollmacht ihrer Mitgliedsverbände - getroffen. In dieser Regelung wird insbesondere der Bundesecklohn festgelegt; er ist der Tarifstundenlohn des Dachdecker-Gesellen der Lohngruppe 4.

35

2. Grundlagen der Eingruppierung

36

2.1. Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 BetrVG nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.

37

2.2 Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sind seine Berufsausbildung bzw. seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgebend.

38

3. Lohngruppen

39

Für die nachstehende Lohngruppeneinteilung sind die jeweils dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale maßgebend.

40

Lohngruppe 1 – Dachdeckerhelfer

41

Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen:

42

a) bis 6 Monate Berufszugehörigkeit (Mindestlohn)

43

b) vom 7. – 15. Monate der Berufszugehörigkeit

44

c) ab dem 16. Monat der Berufszugehörigkeit

45

Lohngruppe 2 – Dachdecker-Fachhelfer

46

Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die Spezialtätigkeiten oder abgegrenzte Teilleistungen des Berufsbildes nach Anweisung ausführen.

47

Lohngruppe 3 – Dachdecker-Junggeselle

48

Arbeitnehmer nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen:

49

50

Lohngruppe 4 – Dachdecker-Geselle (Ecklohn)

51

Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 24-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle

52

Lohngruppe 5 – Dachdecker-Fachgeselle

53

Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens drei Jahre im Dachdeckerhandwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbstständig ausführen, sowie in der Lage sind, Mitarbeiter nachgeordneter Lohngruppen anzuleiten

54

Lohngruppe 6 – Vorarbeiter

55

Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung oder einer gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk, die aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen eigenständig koordinieren.

56

Aufgabenbereiche:

57

Anfertigung von Skizzen, Materialdisposition, Aufmaßvorbereitungen, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallvorschriften, Mitarbeiterführung, Baustellenkoordinierung.

58

3. Der für das Vorliegen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 -, Rn. 24, zitiert nach juris) hat die Voraussetzungen der Lohngruppe 6 nach § 20 Abs. 3 RTV Dachdeckerhandwerk nicht hinreichend dargetan. Er hat nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen jedenfalls der objektiven Anforderungen der beanspruchten Lohngruppe erforderlich sind.

59

3.1. Zu seinen Gunsten nimmt die Berufungskammer an, dass der Kläger, der - zuletzt unstreitig - über eine bestandene Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk nicht verfügt, die erforderliche subjektive Voraussetzung einer der bestandenen Gesellenprüfung gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk erfüllt, da er unbestritten vorgetragen hat, seit seiner Ausbildung zum Dachdecker im Jahr 1970 durchgehend - unterstellt mit einschlägigen Arbeiten - im Dachdeckerhandwerk beschäftigt gewesen zu sein. Es bestehen Bedenken, ob der Kläger darüber hinaus in ausreichendem Maß dargetan hat, dass er zur Erfüllung seiner Tätigkeit aufgrund „besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen“ in der Lage ist. Besondere Kenntnisse sind über die normalen Kenntnisse hinausgehende Kenntnisse, die sich der Arbeitnehmer in seinem beruflichen Bereich erworben hat; dabei kann es sich sowohl um eine Verbreiterung wie um eine Spezialisierung und Intensivierung der Kenntnisse handeln (vgl. BAG 17. Mai 1968 - 3 AZR 143/67 - Rn. 31, zitiert nach juris). Geht man vorliegend angesichts der Orientierung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen 3 bis 5 RTV Dachdeckerhandwerk an einer Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk davon aus, dass die Kenntnisse, die im Rahmen einer Berufsausbildung zum Dachdecker erworben werden, als normale Kenntnisse zu betrachten sind, erfordert die Darlegung der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals „Besondere Kenntnisse“ Vortrag dazu, über welche Kenntnisse der Kläger verfügt, die über diejenigen hinausgehen, die im Rahmen einer Berufsausbildung zum Dachdecker üblicherweise erworben werden. Gleiches gilt für die besonderen Fertigkeiten und Erfahrungen, die als weitere subjektive Qualifizierungsmerkmale in Lohngruppe 6 RTV Dachdeckerhandwerk vorgesehen sind. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger - wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist - der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast durch seinen Vortrag nachkommen konnte, als einziger im Betrieb Kenntnisse über die Dacheindeckung mit Schiefer gehabt zu haben. Hiergegen spricht, dass nach § 11 Abs. 2 Dachdeckerausbildungsverordnung vom 28. April 2016 (DachAusbV) das Decken von Dachflächen mit Schiefer zum Prüfungsgegenstand Gegenstand der Zwischenprüfung im Dachdeckerhandwerk ist. Bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 der zuvor geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 zählte das Verarbeiten von Schiefer zum Gegenstand der Berufungsausbildung.

60

3.2. Selbst wenn der Kläger die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen der Lohngruppe 6 nach § 20 Abs. 3 RTV Dachdeckerhandwerk in ausreichendem Maß dargelegt hätte, fehlt es jedenfalls an schlüssigem Vortrag dazu, dass die iSd. § 20 Abs. 2 RTV Dachdeckerhandwerk überwiegende Tätigkeit des Klägers im Streitzeitraum darin bestanden hat, Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihm vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen eigenständig zu koordinieren.

61

a) Mit der Berufung geht die Kammer zwar davon aus, dass die in Lohngruppe 6 genannten Aufgabenbereiche - anders als vom Arbeitsgericht offenbar angenommen - nicht sämtlich als kumulativ zu erfüllende Tätigkeitsmerkmale, sondern vielmehr als bloße Tätigkeitsbeispiele zu betrachten sind. In den Aufgabenbereichen sind neben der Anfertigung von Skizzen, Materialdisposition, Aufmaßvorbereitung, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, sowie Kenntnis und Beachtung der Unfallvorschriften auch Mitarbeiterführung und Baustellenkoordinierung aufgeführt. Hierbei handelt es sich um eine Wiederholung der zunächst in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für die Eingruppierung als maßgeblich bezeichneten Tätigkeit, so dass eine Auslegung der Tarifnorm dahingehend, dass sämtliche genannten Arbeiten für die Erfüllung der tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen verrichtet werden müssen, zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen im Widerspruch stünde. Darüber hinaus spricht auch die Überschrift „Aufgabenbereiche“ im Übrigen für eine beispielhafte Aufzählung der Bereiche, in denen die allgemeine Tätigkeitsmerkmale zu erfüllen sein sollen. Ob der Kläger sämtliche unter „Aufgabenbereiche“ angeführten Tätigkeiten verrichtet hat, kann daher dahinstehen.

62

b) Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht jedoch im Übrigen zutreffend entschieden, dass der Vortrag des Klägers nicht ausreichte, um von der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen der Lohngruppe 6 RTV Dachdeckerhandwerk im streitigen Zeitraum ausgehen zu können. Hieran hat auch das Vorbringen des Klägers in der Berufung nichts geändert. Entgegen der Auffassung des Klägers genügte allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihn gegenüber Kollegen als „Vorarbeiter“ vorgestellt haben mag, nicht, da nach § 20 Abs. 2 RTV Dachdeckerhandwert für die Eingruppierung allein die Berufungsausbildung eines Arbeitnehmers bzw. seine Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeiten von Belang sind. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger für den allein maßgebenden Klagezeitraum lediglich eine Baustelle (Juni 2016: „Im Sch.“) genannt hat, auf der er als Vorarbeiter gearbeitet haben will, jedoch auch insoweit trotz der Behauptung der Beklagten, bis auf kleinere Baustellen, wo der Kläger aus organisatorischen Gründen ab und an mit einem Lehrling allein abgestellt werde, betreue ihr Geschäftsführer alle Großbaustellen selbst, nicht näher dargelegt hat, welche Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten er eigenständig koordiniert und welche nachgeordneten Arbeitnehmer er zu einem überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit überwacht und angewiesen haben will. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Vortrag, selbst wenn er nicht nur für Juni 2016 maßgeblich gewesen wäre, nicht weiter konkretisiert, obwohl der Geschäftsführer der Beklagten noch im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 06. Oktober 2016 behauptet hat, der mit dem Kläger auf der Baustelle „Im S“ eingesetzte Mitarbeiter H und der ab und zu anwesende Lehrling hätten über ausreichend Erfahrung verfügt, dass man sie habe allein arbeiten lassen können und dass dem Kläger jedenfalls keine Weisungsbefugnisse übertragen worden seien. Eine Beweisaufnahme war daher mangels substantiierten Sachvortrags des Klägers weder erst-, noch zweitinstanzlich angezeigt. Der Einwand des Klägers im Berufungsverfahren, auch eine Anwesenheit des Geschäftsführers auf den Baustellen schließe den Einsatz eines zweiten Vorarbeiters im Übrigen nicht aus, lässt außer acht, dass es in diesem Fall an der nach der Tarifnorm erforderlichen Eigenständigkeit der Tätigkeit des Klägers als Vorarbeiter fehlten.

B

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

64

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - 4 AZR 996/12

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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 258/11 - teilweise aufgehoben.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 258/11 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18. August 2011 - 6 Ca 2302/10 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe G des Entgeltrahmentarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie vom 1. März 1991 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem Jahr 2000 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die „Tarifverträge für die Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Im Werk der Beklagten wird maschinell Brot hergestellt. Der Kläger ist an einer Schneide- und Verpackungsmaschine tätig. In der „Aufgabenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung“ vom 19. September/30. Oktober 2008 wird seine Tätigkeit als „Anlagenführer, stellv. Anlagenführer Ganzbrotverpackung“, in der „Rollenbeschreibung der Funktionsgruppe“ vom 30. April 2009 als „Maschinenführer Verpackung“ bezeichnet. Aufgabe des Klägers ist es, die Schneide- und Verpackungsmaschine nach vorgegebenen Backplänen einzustellen und ihren Lauf zu überwachen. Dazu gehört der Einsatz von Beuteln und Clipbandrollen, das Wechseln des Drehtellers, die Einstellung der Seitenführung und der Austausch der „Paddel“, mithilfe derer die Verpackungstüten zur Befüllung gespreizt werden. Bei Bedarf hat der Kläger defekte Messer auszutauschen und Kleinreparaturen (zB Reinigung der Saugfilter) vorzunehmen. Die übrigen Reparaturen werden von den Arbeitnehmern der werkseigenen Schlosserei durchgeführt. Der Kläger ist ferner für die Reinigung und Desinfektion der Maschinen verantwortlich. Er hat die Zuführbänder abzufegen und ein Desinfektionsmittel aufzusprühen. Für jede Schicht muss er einen Bericht anfertigen, in dem die Brotsorten sowie Zeit, Art und Umfang der Verpackung festgehalten werden.

4

Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Gruppe E des Entgelt-Rahmentarifvertrags für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost vom 26. Februar 1991 (ERTV). Im November 2010 forderte er die Beklagte vergeblich auf, ihm ein Entgelt nach der Gruppe H ERTV zu zahlen.

5

Mit Schriftsatz vom 30. November 2010 hat der Kläger hinsichtlich der Entgeltdifferenzen für den Zeitraum von November 2007 bis Oktober 2010 Zahlungsklage, für die Zeit ab dem 1. Dezember 2010 Feststellungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 hat er die Zahlungsklage hinsichtlich der Entgeltdifferenz für den Monat November 2010 sowie verschiedener Zuschläge erweitert. Er hat die Auffassung vertreten, er sei in die Gruppe H ERTV, hilfsweise in die Gruppe G oder F ERTV eingruppiert. Er sei als Anlagen- und Maschinenführer und nicht lediglich als Maschinenbediener tätig.

6

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Belang, beantragt

        

festzustellen, dass er ab dem 1. Dezember 2010 in die Gruppe G des Entgeltrahmentarifvertrags für die Brot- und Backwarenindustrie (ERTV) einzugruppieren ist.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger sei zutreffend in Gruppe E ERTV eingruppiert. Bei den ihm übertragenen Aufgaben handele es sich um eine angelernte Tätigkeit mit möglicher Einflussnahme auf den Arbeitsablauf im Sinne dieser Tarifgruppe. Die Tätigkeit könne nach einer Anlernphase von zwei bis max. drei Wochen selbständig ausgeübt werden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts durch Teil-Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2010 in die Gruppe G ERTV eingruppiert ist. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgewiesen. Die Entscheidung über den Zahlungsantrag hat es dem Schlussurteil vorbehalten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrags in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Gruppe G ERTV. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Ob dem Kläger wenigstens ein Entgelt nach der Gruppe F ERTV zusteht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Das Landesarbeitsgericht durfte durch Teilurteil entscheiden.

11

1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ein Teil des Anspruchs zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gegeben sind, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15).

12

2. Die Entscheidungsreife iSv. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann. Zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil auf der einen und dem noch nicht entschiedenen Teil auf der anderen Seite darf kein Widerspruch entstehen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12). Die Gefahr eines Widerspruchs ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356). Dabei kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern auch auf eine mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (BGH 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 -). Die notwendige Widerspruchsfreiheit bezieht sich jedoch nicht auf den Tenor des Teilurteils. Dieser ist für das Gericht nach § 318 ZPO bindend(BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 13).

13

3. Danach war der Erlass des Teilurteils im Streitfall zulässig. Der Feststellungsantrag war entscheidungsreif. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestand nicht. Der Zahlungsantrag und der Feststellungsantrag beziehen sich auf unterschiedliche Zeiträume. Aber selbst im Falle sich überschneidender Zeiträume wäre eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben gewesen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Feststellungsantrag enthält mit Ausnahme der im Tenor ohnehin zum Ausdruck kommenden und damit nach § 318 ZPO bindenden Feststellung keine Begründungselemente, die für die Entscheidung über den Zahlungsantrag von Bedeutung sein könnten.

14

II. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antrag bedarf jedoch der Auslegung.

15

1. Dem Wortlaut nach hat der Kläger zuletzt die Feststellung begehrt, dass er in die Gruppe G ERTV „einzugruppieren“ ist. In dieser Form wäre der Antrag unzulässig. Bei der Eingruppierung handelt es sich um den schlichten Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung. Für die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten ist ein gesondertes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar(vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 16). In der Sache begehrt der Kläger jedoch - wie aus dem Zahlungsantrag ersichtlich - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn entsprechend der begehrten Eingruppierung „zu vergüten“. So verstanden handelt es sich bei dem Feststellungsantrag um einen auch in der Privatwirtschaft allgemein zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrag (zur Zulässigkeit eines Eingruppierungsfeststellungsantrags vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17 mwN). Für einen solchen besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Begehrens.

16

2. Der Antrag des Klägers ist ferner dahingehend auszulegen, dass er nicht nur auf die alleinige Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Gruppe G ERTV, sondern hilfsweise auch nach der Gruppe F ERTV gerichtet ist. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, er begehre - höchst hilfsweise - auch „eine Eingruppierung“ in die Gruppe F ERTV. Die Gerichte für Arbeitssachen sind deshalb mit Blick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht daran gehindert, über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Gruppe F ERTV zu entscheiden.

17

III. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Gruppe G ERTV zu zahlen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war bereits deshalb aufzuheben. Ob darüber hinaus die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen zulässig und begründet sind, bedarf keiner Entscheidung.

18

1. Die maßgebenden Tarifvorschriften lauten:

        

§ 2 - Eingruppierung und Umgruppierung

        

2.1     

Maßgebend für die Ein- und/oder Umgruppierung der Arbeitnehmer sind die nachstehenden Grundsätze.

        

2.2     

Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale der Tarifgruppen und darunter Beispiele für typische Tätigkeiten.

                 

Die aufgeführten Beispiele sind kein Ausschließlichkeitskatalog, sondern sie stellen Richtbeispiele dar und dienen der Erläuterung zur Ein- und Umgruppierung der Arbeitnehmer.

        

2.3     

Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind an erster Stelle die ‘Oberbegriffe‘ (Gruppenmerkmale) der Tarifgruppen.

        

2.4     

Bei der Einstufung oder Umgruppierung sind nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten Arbeit maßgebend.

                 

Bei der Einstufung und Umgruppierung können u.a. folgende Merkmale von Bedeutung sein:

                 

…       

                 

Entscheidend für die Einstufung und/oder Umgruppierung des Arbeitnehmers ist die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit.

                 

…       

        

2.5     

Soweit für die Ein- und Umgruppierung eine Berufsausbildung von Bedeutung ist, gilt folgendes:

                 

Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt eine bestandene einschlägige Prüfung.

                 

Eine einschlägige Prüfung kann ersetzt werden durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch durch eine andere Ausbildung oder eine entsprechende zeitlich angepasste praktische Tätigkeit erworben worden sein kann.

        

...     

        
        

§ 4 - Tarifgruppen

        

...     

        

Gruppe E

./.     

90%     

        

Oberbegriff:

        

Angelernte Tätigkeiten mit möglicher Einflußnahme auf den Arbeitsablauf und Einsetzbarkeit auf verschiedenen Arbeitsplätzen;

        

Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt.

        

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

        

...     

        

Gruppe F

./.     

95%     

        

Oberbegriff:

        

Angelernte Tätigkeiten mit Einflußnahme auf den Arbeitsablauf und Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen entsprechen;

        

Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt.

        

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

        

Bedienen von Siloanlagen;

        

Abwiegen und Zusammenstellen der Backmittel;

        

...     

        

Gruppe G

./.     

100%   

        

Oberbegriff:

        

Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern; die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht.

        

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

        

...     

        

Steuern einer Siloanlage;

        

Einrichten von Schneide- und Verpackungsanlagen;

        

...“   

19

2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des Regelbeispiels „Einrichten von Schneide- und Verpackungsanlagen“ der Gruppe G ERTV. Dagegen hat sich der Kläger nicht mehr gewandt.

20

3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger erfülle die Anforderungen des Oberbegriffs der Gruppe G ERTV. Es hat die objektiven Voraussetzungen des Tarifmerkmals und damit auch die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers verkannt.

21

a) Ein Vergütungsanspruch nach Gruppe G ERTV setzt nach § 2 Ziff. 2.4 Abs. 3 ERTV voraus, dass der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten ausübt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern. Dabei genügt es - wie aus einem systematischen Vergleich mit den Gruppen E und F ERTV deutlich wird - nicht, dass den Tätigkeiten lediglich in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt. Vielmehr bezieht sich das Erfordernis auf alle ihrem Umfang nach relevanten Aufgaben. Die Regelung, dass die abgeschlossene Berufsausbildung durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden kann, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht, modifiziert die objektiven Anforderungen an die Tätigkeit nicht. Sie bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht auf das Erfordernis der Ausbildung für die betreffende Tätigkeit, sondern auf die Ausbildung als solche und damit ausschließlich auf die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers. Dieses Verständnis entspricht auch der Regelung des § 2 Ziff. 2.5 ERTV. Danach sind Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine - zeitlich angepasste - praktische Tätigkeit erworben wurden, geeignet, die einschlägige Prüfung zu ersetzen. Auch diese Regelung betrifft allein die Anforderungen an die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers. Die objektiven Anforderungen an die Tätigkeit werden davon nicht berührt.

22

b) Nach § 2 Ziff. 2.4 ERTV sind für die Einstufung nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten Tätigkeit maßgebend. Danach ist die Bezeichnung des Arbeitsplatzes in der „Aufgabenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung“ sowie der „Rollenbeschreibung der Funktionsgruppe“ für die Eingruppierung des Klägers unerheblich. Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Stellenbeschreibung die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Das ist hier aber nicht der Fall.

23

c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers dem Bild eines Ausbildungsberufs zuzuordnen ist. Maßgebend ist nach den ausdrücklichen Vorgaben des Oberbegriffs von Gruppe G ERTV vielmehr, dass die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung „erfordern“. Zur Darlegung dieser Erforderlichkeit bedarf es einer Gegenüberstellung der übertragenen Tätigkeiten auf der einen und der durch die - einschlägige - Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse auf der anderen Seite. Anhand dessen ist aufzuzeigen, dass es für die Ausübung der übertragenen Aufgaben einer entsprechenden Berufsausbildung bedarf.

24

d) Der für das Vorliegen des Tätigkeitsmerkmals darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat die Voraussetzungen des abstrakten Entgeltgruppenmerkmals der Gruppe G ERTV nicht hinreichend dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Er hat nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der objektiven Anforderungen der beanspruchten Entgeltgruppe erforderlich sind. Ob er das subjektive Merkmal des Oberbegriffs erfüllt, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

25

aa) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der ihm übertragenen Tätigkeit um - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat - eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um Einzeltätigkeiten handelt, die jede für sich zu bewerten sind. Der Kläger hat das Erfordernis einer Berufsausbildung für jede denkbare Zusammenfassung der von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten nicht hinreichend dargelegt.

26

bb) Der umfangreiche Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die Darstellung, welche Tätigkeiten er ausübt, sowie auf die Behauptung, diese entsprächen derjenigen eines Anlagenführers. Es fehlt hingegen an der notwendigen Darlegung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die er für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit benötigt. Deshalb kann der Senat nicht beurteilen, ob sie denjenigen entsprechen, die in einer Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer vermittelt werden (vgl. dazu die MaschFüAusbV vom 27. April 2004).

27

IV. Ob der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe F ERTV hat, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit einem solchen Anspruch - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht befasst und dementsprechend keine Feststellungen getroffen. Dies wird es unter Gewährung rechtlichen Gehörs sowie Beachtung der folgenden Erwägungen nachzuholen haben.

28

1. Der Kläger erfüllt kein „Tätigkeitsmerkmal“ der Gruppe F ERTV.

29

a) Bei den „Tätigkeitsmerkmalen“ handelt es sich um sog. Richt- oder Regelbeispiele (siehe § 2 Ziff. 2.2 Unterabs. 2 ERTV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Anforderungen einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27, BAGE 129, 238). Wird die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurückzugreifen (vgl. nur BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - aaO; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe).

30

b) Die Tätigkeit des Klägers fällt nicht unter eines der in der Gruppe F ERTV genannten Beispiele. Er arbeitet an einer Schneide- und Verpackungsmaschine und bedient deshalb weder eine Siloanlage noch wiegt er Backmittel ab oder stellt sie zusammen. Das Bedienen einer Schneide- und Verpackungsmaschine ist als Richtbeispiel in der Gruppe C ERTV genannt.

31

2. Die Anforderungen des „Oberbegriffs“ erfüllt der Kläger nur, wenn er angelernte Tätigkeiten mit Einflussnahme auf den Arbeitsablauf ausübt, die besonderen Anforderungen entsprechen. Den Tätigkeiten muss darüber hinaus in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegen.

32

a) Der Oberbegriff erfasst „Tätigkeiten mit Einflussnahme auf den Arbeitsablauf und Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen entsprechen“. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm („und“) muss die auszuübende Tätigkeit beide Voraussetzungen erfüllen, dh. die in der Entgeltgruppe genannten Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob der Kläger durch die ihm übertragenen und von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten „Einfluss auf den Arbeitsablauf“ hat und ob die Tätigkeiten „besonderen Anforderungen entsprechen“.

33

b) Den Tätigkeiten muss nach dem Oberbegriff darüber hinaus in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegen. Auch dabei handelt es sich um eine kumulative, nicht um eine alternative Anforderung. Das ergibt sich aus der Tarifsystematik. Das Erfordernis der Ausübung von „Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt“, sieht der Tarifvertrag im Oberbegriff sowohl der Gruppe E als auch der Gruppe F ERTV vor. Gleichwohl kommt den der Gruppe F ERTV zuzuordnenden Tätigkeiten eine höhere Wertigkeit zu. Diese kann sich nur aus einer kumulativen Erfüllung der übrigen Anforderungen ergeben. Dementsprechend wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob und in welchen Einzelbereichen die dem Kläger übertragene Tätigkeit eine Berufsausbildung erfordert.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,
2.
Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,
3.
Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und
4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.