Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juni 2016 - 5 Sa 552/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0602.5SA552.15.0A
published on 02/06/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juni 2016 - 5 Sa 552/15
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14. Oktober 2015, Az. 1 Ca 740/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Weisungsrecht eines Schulleiters und darüber, ob er die Klägerin "mobbt" bzw. "bosst".

2

Die 1954 geborene Klägerin ist seit 1980 im Schuldienst des beklagten Landes als pädagogische Fachkraft angestellt. Sie wird in der R.-Schule in B.-K., einer Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung, beschäftigt. Zwischen der Klägerin und dem Schulleiter gibt es Konflikte; die Ursachen sind streitig. Mit Schreiben vom 18.06.2015 (Bl. 201 d.A.) teilte der Schulleiter der Klägerin folgendes mit:

3

"Sehr geehrte Frau A.,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich Sie mit Wirkung vom 22.06.2015 von Ihren Aufgaben als Klassenleiterin der Klasse 7 (Oberstufe) entbinde.

4

In einem persönlichen Gespräch möchte ich Ihnen meine Beweggründe darlegen, was mir derzeit durch Ihre Erkrankung nicht möglich ist.

5

Diese Veränderung in der Klassenleitung Klasse 7 kommuniziere ich sowohl mit den Eltern als auch innerschulisch mit der Sprachregelung "Wechsel der Klassenleitung aus schulorganisatorischen Gründen".

6

Ich weise Sie hiermit dienstlich an, dieser Sprachregelung in allen Kommunikationszusammenhängen zu folgen.

7

Ich wünsche Ihnen gute Besserung und verbleibe mit besten Grüßen
(Unterschrift)"

8

Nach dem Vorbringen des beklagten Landes war Anlass für die Entscheidung des Schulleiters, der Klägerin die Klassenleitung zu entziehen, ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Aufarbeitung eines sexuellen Übergriffs eines Schülers aus ihrer Klasse auf eine Mitschülerin bei einer Sportveranstaltung, der am 11.05.2015 gemeldet worden ist. Das Schuljahr endete am 21.07.2015. Vom 17.06. bis 05.07.2015 war die Klägerin krankgeschrieben. Am 22.07.2015 erhob sie die vorliegende Klage.

9

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 14.10.2015 Bezug genommen.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

11

1. das beklagte Land zu verurteilen, den Schulleiter der R.-Schule B.-K. anzuweisen, ihre von ihm am 18.06.2015 ausgesprochene Entbindung von den Aufgaben als Klassenleiterin der Klasse 7 (Oberstufe) zurückzunehmen,

12

2. festzustellen, dass der Schulleiter H. Sch. sie in unzulässiger Weise mobbt bzw. bosst.

13

Das beklagte Land hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 14.10.2015 beide Anträge als unzulässig abgewiesen. Für den Antrag zu 1) fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klassenleitung werde einer Lehrkraft zu Beginn eines jeden Schuljahres neu zugeteilt. Wegen des zwischenzeitlichen Schuljahreswechsels habe der Schulleiter neue Entscheidungen über die Zuteilung der Klassenleitungen getroffen. Das Begehren der Klägerin beziehe sich somit auf einen abgeschlossenen, zurückliegenden Zeitraum. Ein Bedürfnis, eine abgeschlossene Maßnahme im Nachhinein "zurückzunehmen" bestehe nicht. Der Antrag zu 2) sei nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Begriffe "Mobbing" und "Bossing" seien konturenlos. Im Übrigen fehle es auch für diesen Antrag am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin könnte im Fall ihres Obsiegens allein die Feststellung erlangen, dass sie "gemobbt" bzw. gebosst" werde. Von dieser Feststellung sei kein Rechtsfrieden zu erwarten. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 14.10.2015 Bezug genommen.

16

Gegen das am 16.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 14.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16.02.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 08.02.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

17

Die Klägerin macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 08.02.2016 und vom 09.05.2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 1) verneint. Die Klasse 7 sei nach dem Schuljahreswechsel aufgrund der Besonderheiten in einer Förderschule nicht zur Klasse 8 geworden. Die Klasse werde vielmehr bis zur Ausschulung der Schüler den Namen behalten. Sie müsse nach wie vor praktisch die Klassenleitung ausüben, weil sich die Lehrerin, der die Leitung übertragen worden sei, aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung außer Stande sehe, die Verantwortung zu übernehmen. Auch wenn die Übertragung der Klassenleitung schuljahresbezogen erfolge, müsse im Streitfall beachtet werden, dass sie vom Schulleiter willkürlich und in diskriminierender Art und Weise unmittelbar vor dem Ende des Schuljahres von der Leitungsfunktion entbunden worden sei. Persönlich habe er ihr seine Beweggründe nicht mitgeteilt. Die Entscheidung des Schulleiters sei keinesfalls rechtskonform. Zwar sei im Arbeitsvertrag keine Klassenleitung als Arbeitsaufgabe vereinbart worden. Sie sei jedoch seit ihrer Einstellung - nur mit einer kleinen Unterbrechung - immer als Klassenleiterin tätig gewesen. Für alle, insb. auch für die Eltern der Schüler, sei klar erkennbar, dass sie durch den Schulleiter abgestraft und diszipliniert werde.

18

Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Klageantrag zu 2) überzeugten nicht. Die Feststellung, dass das Verhalten des Schulleiters als "Mobbing" oder "Bossing" bewertet werde, reiche ihr aus. Sie habe kein Interesse daran, ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten oder Schmerzensgeld zu verlangen. Das Arbeitsgericht habe die Wirkung der bloßen Feststellung des "Bossings" verkannt. Das Verhalten des Schulleiters habe sie so sehr im Innersten getroffen, dass sie an ihrer Gesundheit beschädigt worden sei. Sie leide sehr unter den Anfeindungen und den nicht hinnehmbaren Verhaltensweisen der Schulleitung.

19

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.10.2015, Az. 1 Ca 740/15, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

21

Das beklagte Land beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 12.04.2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend.

24

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

26

In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat beide Klageanträge zu Recht als unzulässig abgewiesen.

27

1. Der Klageantrag zu 1) ist unzulässig. Die Klägerin will mit diesem Antrag erreichen, dass der Schulleiter angewiesen wird, den mit Schreiben vom 18.06.2015 erfolgten Entzug der Klassenleitung zurückzunehmen. Für diesen Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

28

a) Nach ständiger Rechtsprechung zu Feststellungs- und Leistungsanträgen besteht für die gerichtliche Entscheidung über Verpflichtungen aus einem konkreten Vorgang kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der konfliktauslösende Vorgang abgeschlossen ist und keine Rechtsfolgen mehr erzeugt (vgl. BAG 26.07.2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 51 mwN).

29

b) So liegen die Dinge hier. Der von der Klägerin begehrte Ausspruch könnte keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten, denn er wäre auf die Begutachtung eines in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalts beschränkt. Das Schuljahr endete am 21.07.2015. Da die Entscheidung über die Leitung einer Klasse für jedes Schuljahr erneut getroffen wird - was die Berufung nicht in Abrede stellt - können sich aus der begehrten Rücknahme der am 18.06.2015 angeordneten Entbindung der Klägerin von den Aufgaben als Klassenleiterin der Klasse 7 (Oberstufe) keine Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben.

30

Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie "nach wie vor praktisch" die Klassenleitung ausübe, weil sich die Lehrerin, der die Leitung übertragen worden sei, aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung außer Stande sehe, die Verantwortung zu übernehmen, kann sie damit ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung nicht begründen. Selbst wenn die Lehrerin - aus welchen Gründen auch immer - ihren Leitungsaufgaben nicht nachkommen sollte, könnte die Klägerin hieraus für sich nichts herleiten. Auch der subjektive Eindruck der Klägerin, dass ihr der Schulleiter kurz vor dem Schuljahresende "willkürlich" und in "diskriminierender Art und Weise" die Klassenleitung entzogen habe, ersetzt nicht das fehlende Rechtschutzbedürfnis an der Begutachtung eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts. Es ist auch unerheblich, dass ihr der Schulleiter - entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 18.06.2015 - seine Beweggründe nicht persönlich mitgeteilt hat, nachdem sie die vorliegende Klage erhoben hat. Auch mit der pauschalen Behauptung, dass "für alle", insb. auch für die Eltern der Schüler, klar erkennbar sei, dass sie durch den Schulleiter "abgestraft und diszipliniert" werde, lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen.

31

2. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unzulässig. Er betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

32

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die rechtliche Bewertung eines konkreten Verhaltens der Gegenseite. Namentlich die Rechtswidrigkeit des gegnerischen Verhaltens kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (ständige Rechtsprechung, siehe nur BAG 18.04.2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 10 mwN).

33

b) Die von der Klägerin begehrte Feststellung betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern erstrebt die Bewertung des Verhaltens des Schulleiters ihr gegenüber als "unzulässiges Mobbing bzw. Bossing". Mit dem Antrag wird von der Klägerin ein Unwerturteil ohne Einbeziehung oder gar den Ausspruch möglicher rechtlicher Folgen der Beanstandung für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien begehrt. Die Beanstandung eines bestimmten Verhaltens ist kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern allenfalls eine Vorfrage, auf die es für individualrechtliche Ansprüche ankommen mag. Eine Sachentscheidung über den gestellten Antrag würde auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinauslaufen, das für sich selbst ohne unmittelbare rechtliche Folgen für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien bliebe. Die Erstellung von Rechtsgutachten ist den Gerichten indes verwehrt.

34

c) Im Übrigen ist der Feststellungsantrag schon deshalb unzulässig, weil der Antrag aufgrund der aufgenommenen Begriffe „in unzulässiger Weise mobbt bzw. bosst" nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts kann diesbezüglich verwiesen werden.

III.

35

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

36

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 26/07/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2010 - 10 Sa 705/10 - aufgehoben.
published on 18/04/2012 00:00

Tenor 1. Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Oktober 2009 - 7 Sa 36/09 - werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klagen
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.