Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Mai 2016 - 5 Sa 499/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0519.5SA499.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juli 2015, Az. 4 Ca 1097/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die 1974 geborene Klägerin ist staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin. Sie wurde 1995 vom beklagten Land als Chemielaborantin eingestellt. Seit 2000 wird sie bei der C. - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier - zuletzt in Teilzeit (75 vH.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

3

Nachdem die Klägerin zunächst eine Vergütung nach VergGr. VIII des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) erhalten hatte, wurde sie zum 01.05.1998 in VergGr. VII BAT und zum 01.04.2005 in VergGr. VIb BAT höhergruppiert. Mit In-Kraft-Treten des TV-L am 01.11.2006 erfolgte ihre Überleitung in Entgeltgruppe 6 TV-L. Anfang Dezember 2012 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in Entgeltgruppe 7 TV-L. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Personalreferat im Januar 2014 abgelehnt. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2014 verlangte die Klägerin ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L. Die monatliche Differenz zu ihrer jetzigen Vergütung beträgt € 119,61 brutto.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 Abschnitt 22.2 (Techniker) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Sie stützt ihr Höhergruppierungsbegehren maßgeblich auf den Entwurf einer Stellenbeschreibung und den Entwurf einer Stellenbewertung nach Entgeltgruppe 9 TV-L, jeweils vom 07.04.2014, die ihr unmittelbarer Vorgesetzter, Baudirektor P., auf Aufforderung des zuständigen Personalreferats erstellt hat. Der Entwurf der Stellenbeschreibung, den der zuständige Referatsleiter, Leitender Baudirektor W., nicht übernommen hat, lautet auszugsweise wie folgt:

5

Lfd.
Nr.

a)
b)   

Arbeitsvorgang
hierfür benötigte Kenntnisse und Fähigkeiten

zeitl. Anteil
in %

1       

a)    

Selbstständige Bearbeitung der Eigenüberwachung Abwasser im Rahmen der Gewässerüberwachung gem. § 93 LWG und nach Art. 16 der EU-Richtlinie "Kommunales Abwasser" (91/271 EWG) mit der Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA).

60    

        

b)    

Die Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage sind verpflichtet, jährlich Eigenüberwachungsberichte vorzulegen, die zu kontrollieren, überprüfen, bewerten und beurteilen sind. Diese Überprüfung umfasst die Abwassermenge, …, Phosphor gesamt, …, Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, Kanaluntersuchungen, feststellen von Betriebsstörungen, untersuchen der Verbindungssammler und der Ortskanäle sowie der Leitungen und die Reinigungsleistung zu überprüfen (Überprüfung und Funktionskontrolle der technischen Einrichtungen). Es ist ein Abgleich mit den wasserrechtlichen Bescheiden und den Ergebnissen aus der amtlichen Überwachung vorzunehmen. Es ist mit den Ingenieuren aus dem Arbeitsbereich Abwasser zusammenzuarbeiten und sich daraus ergebende Veranlassungen abzustimmen.
Festgestellte Mängel und die Beseitigung sind mit den Kommunen zu besprechen und Abhilfe zu schaffen. Weiterhin sind die Kommunen über die Eigenüberwachung und das Internet- Übermittlungsprogramm zu schulen (selbstständiges Vorbereiten und Durchführen der Schulungstermine).
Die Daten der Eigenüberwachungsberichte stellen eine wichtige Grundlage für die Berichtspflichten gegenüber den EU (Lagebericht zum Stand der Abwasserbeseitigung) dar. Die überprüften Daten und Messwerte sind in der Internetplattform zu erfassen und an das LUWG für die Anfertigung des Lageberichts weiterzuleiten.
Es handelt sich um entsprechende Tätigkeiten, die das Wissen und Können eines staatlich geprüften Technikers erfordern oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen geleistet werden können.
Die Wahrnehmung der Aufgabe erfordert gründliche und vielseitige Kenntnisse in der Kläranlagentechnik, von technischen Verfahrensabläufen und der Analytik.
Die Bewertung und Beurteilung der eingereichten Unterlagen stellt eine selbstständige Tätigkeit entsprechend dem Erfordernis der Entgeltordnung zu der EG Gruppe 9 FG 2 (Teil II Ziff. 22.2) dar. Es liegt eine eigene geistige Initiative vor. Das Arbeitsergebnis steht im Voraus nicht fest. Es ist unter Einsatz des erforderlichen technischen Wissens ein Ergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative zu erarbeiten.
Es sind über 100 Abwasserbehandlungsanlage jährlich zu betreuen, die einen Arbeitsumfang von über 800 Stunden/ Jahr erfordern.

        

2       

a)    

Führen der Kläranlagenstammdatei (KAWBA) für den Dienstbezirk der Regionalstelle Trier.

15    

        

b)    

Es handelt sich um eine landesweite Datenbank, in der die Wasserrechtsbescheide hinsichtlich ihrer einzelnen Parameter (…) sowie der Konzentrationen, Frachten und Mengen, und der technischen Daten der Abwasserbeseitigungsanlage und des Entsorgungsraumes erfasst werden müssen.
Die Daten dienen der Auswertung bzw. der Bewertung des Anlagenbestandes, der Anlagenkapazität und der Anlagentechnik. Es ist eine Plausibilitätsprüfung der zu erfassenden Daten erforderlich. Die Eintragungen sind mit großer Sorgfalt vorzunehmen, da diese gleichzeitig auch die Grundlage für die Festsetzung der Abwasserabgabe darstellt. Es sind technische Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgabe zwingend erforderlich, so dass es sich um entsprechende Tätigkeit eines Technikers oder sonstigen Beschäftigten handelt.
Die Tätigkeit ist auch selbständig zu erledigen, da die Überprüfung der Daten Wissen und Kenntnisse voraussetzen, die einzusetzen sind. Das Arbeitsergebnis steht vorher nicht fest und es ist mehr als eine geringe geistige Initiative erforderlich.

        

3       

a)    

Erstellen von fachtechnischen Stellungnahmen für bauartzugelassene Kleinkläranlagen.

20    

        

b)    

Es sind unterschriftsreife fachtechnische Stellungnahmen zu Wasserrechtsanträgen der unteren Wasserbehörden (Kreisverwaltungen) für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen zu fertigen, die früher von Ingenieuren alleine gefertigt wurden. Aufgrund der personellen Ausstattung der Regionalstelle wird die Aufgabe von Frau A. seit 2010 wahrgenommen.
Es handelt sich um entsprechende technische Aufgaben, die für einen staatlich geprüften Techniker oder sonstigen Beschäftigten eine schwierige Aufgabe im Sinne der Entgeltordnung (Teil II 22.2) darstellen.
Das selbstständige Bearbeiten der Anträge erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse für die Beurteilung und Bewertung in den Bereichen Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen im Rahmen der Wassergesetze und der ATV-Vorschriften. Technisches Fachwissen ist daher unabdingbar. Da die Anträge zu bewerten und zu beurteilen sind, liegt eine eigene geistige Initiative in nicht unerheblichen Umfang vor, die von Frau A. zu erbringen ist. Es sind jährlich ca. 70 Bescheide mit einem Zeitaufwand von 280 Stunden/Jahr zu bearbeiten.

        

4       

a)    

Führen der technischen Akten des Arbeitsbereichs 4/ Abwasser im Referat 34.

3       

        

b)    

Die Aufgabe ist in der Entgeltordnung zum Teil II Ziff. 16 Registratur zuzuordnen.

        

5       

a)    

Mitglied im örtlichen Personalrat der Regionalstelle Trier.

2       

6

Die personalführende Dienststelle bewertete die Stelle am 17.04.2014 und nochmals am 19.12.2014 nach Entgeltgruppe 6 Abschnitt 22.3 (Technische Assistenten) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L. Sie hat folgende Stellenbeschreibung vom 06.06.2014 autorisiert:

7

Lfd.
Nr.

a)
b)   

Arbeitsvorgang
hierfür benötigte Kenntnisse und Fähigkeiten

zeitl. Anteil
in %

1       

a)    

Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung
Kontrolle und Überprüfung der eingegangenen Eigenüberwachung-berichte der kommunalen und gewerblich industriellen Kläranlagen. Anlegen von Formblättern, Dateneingabe in die Internetplattform zum Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung, Beratung und Schulung der Kommunen im Umgang mit der Internetplattform
(ua. selbstständiges Vorbereiten und Durchführen von Schulungstermine) sowie im Vollzug der EÜVOA nach Art. 16 gem. EU-Richtlinie "Kommunales Abwasser" (91/271 EWG).

40    

        

b)    

Die Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage sind verpflichtet, jährlich Eigenüberwachungsberichte vorzulegen, die von der SGD-Nord zu kontrollieren, überprüfen und beurteilen sind. Diese Überprüfung umfasst ua. die Abwassermenge, … Phosphor gesamt, …, Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, Angaben zu Betriebsstörungen und zum Kanalnetz. Es ist ein Abgleich mit den wasserrechtlichen Bescheiden und den Ergebnissen aus der amtlichen Überwachung vorzunehmen. Diese Aufgabe erfordert weitreichende EDV- und Fachkenntnisse. Die überprüften Daten und Messwerte sind in der Internetplattform zu erfassen und an das LUWG weiterzuleiten. Die Daten stellen insbesondere eine wichtige Grundlage für die Berichtspflichten gegenüber der EU (Lagebericht zum Stand der Abwasserbeseitigung) dar. Erforderlich sind insbesondere ein analytisches Verständnis für die abgelieferten Messergebnisse in den Eigenüberwachungsberichten, sowie gute Kenntnisse der EU-Richtlinie "Kommunales Abwasser".

        

2       

a)    

Pflege von Datenbanken, u.a. Führen der Kläranlagenstammdatei (KAWBA) für den Dienstbezirk der Regionalstelle Trier.

15    

        

b)    

Es handelt sich um eine landesweite Datenbank, in der die Wasserrechtsbescheide hinsichtlich ihrer einzelnen Parameter (…) sowie der Konzentrationen, Frachten und Mengen, und der technischen Daten der Abwasserbeseitigungsanlage erfasst werden müssen. Es ist eine Plausibilitätsprüfung der zu erfassenden Daten erforderlich. Die Eintragungen sind mit großer Sorgfalt vorzunehmen, da diese gleichzeitig auch die Grundlage für die Festsetzung der Abwasserabgabe darstellt.
Diese Tätigkeit erfordert ebenfalls Erfahrungen im Umgang mit der EDV und ein hohes Maß an Gewissenhaftigkeit gerade im Umgang mit diesen Datenbanken. Viele andere Datenbanken (…) welche ihre Daten aus der KAWBA ziehen und hiermit im Anschluss arbeiten sind auf korrekte Datenbestände angewiesen.

        

3       

a)    

Vorbereitung/Mitwirkung bei fachtechnischen Stellungnahmen im Entwurfsstatus für bauartzugelassene Kleinkläranlagen.

40    

        

b)    

Es sind fachtechnische Stellungnahmen zu Wasserrechtsanträgen der unteren Wasserbehörden (Kreisverwaltungen) für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen im Entwurf vorzubereiten. Bevor diese unterschriftsreif sind, müssen diese noch von den Ingenieuren auf Richtigkeit geprüft werden.
Ein umfassendes Vorbereiten der fachtechnischen Entwürfe erfordert Fachkenntnisse für die Beurteilung und Bewertung in den Bereichen Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen im Rahmen der Wassergesetze, der ATV-Vorschriften und DIBt-Zulassungen.

        

4       

a)    

Führen der technischen Akten des Arbeitsbereichs 4/ Abwasser im Referat 34.

5       

        

b)    

Die Aufgabe ist in der Entgeltordnung zum Teil II Ziff. 16 Registratur zuzuordnen.

        

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.07.2015 Bezug genommen.

9

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

10

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 01.12.2013 nach Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 TV-L Anlage A 22.2 (Techniker) zu vergüten,

11

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Differenz zwischen der bisher gezahlten Nettovergütung und der sich aus der Entgelt-gruppe 9 Fallgr. 2 TV-L Anlage A 22.2 (Techniker) ergebende Netto-vergütungsgruppe jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

12

Das beklagte Land hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 22.07.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 des Abschnitts 22.2 (Techniker) TV-L erfülle. Sie hätte nicht nur ihre eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellen, sondern auch begründen müssen, weshalb es sich um eine eines staatlich geprüften Technikers entsprechende Tätigkeit handele, die sie auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ausübe. Sie hätte außerdem Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich das Heraushebungsmerkmal der selbstständigen Tätigkeit ergebe, sowie Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 7 TV-L ermöglichten. Darüber hinaus habe sie zum Abschnitt 22.3 (Technische Assistenten) keinerlei Ausführungen gemacht, insb. die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 7 und 9 TV-L nicht dargelegt, sondern sich ausschließlich auf das Vorliegen der Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 des Abschnitts 22.2 (Techniker) gestützt. Die Bezugnahme der Klägerin auf die Stellenbeschreibung vom 07.04.2014 sei unzureichend. Die Vorlage einer Tätigkeitsdarstellung und Stellenbewertung ersetze keinen schlüssigen Sachvortrag. Dem Antrag der Klägerin, das beklagte Land aufzufordern, die Überwachungsberichte und -bescheide für die Jahre 2013 und 2014 vorzulegen, sei nicht stattzugeben, weil nicht ersichtlich sei, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hieraus ergeben sollten. Ebenso sei ungenügend, dass die Klägerin zur Bewertung ihrer Tätigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantrage. Dem von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Gesamtbericht für die Kläranlage H. aus dem Jahr 2013 lasse sich lediglich entnehmen, dass sie Werte verglichen und die Überschreitung von Grenzwerten festgestellt habe, nicht jedoch, dass hierfür Kenntnisse erforderlich seien, die denen eines staatlich geprüften Technikers entsprechen. Auch die vorgelegte Teilnahmebescheinigung vom 07.10.2014 über die Maßnahme "Dezentrale Abwasserentsorgung im ländlichen Raum" sowie die Anwesenheitsliste über den "Workshop EÜVOA" vom 07.02.2007 ließen keinen Schluss auf Kenntnisse eines staatlich geprüften Technikers zu. Im Hinblick auf den zur Akte gereichten Leitfaden "Eigenüberwachung von Abwasseranlagen", an dessen Erstellung die Klägerin maßgeblich beteiligt gewesen sein wolle, sei nicht erkennbar, welchen Beitrag die Klägerin geleistet habe und inwiefern hieraus auf die Kenntnisse eines Technikers geschlossen werden könnte. Die Darlegungslast der Klägerin werde auch nicht dadurch erleichtert, dass ihr unmittelbarer Vorgesetzter die Stellenbeschreibung vom 07.04.2014 vorgenommen und unterzeichnet und ihre Stelle nach Entgeltgruppe 9 TV-L bewertet habe. Es gebe keinen Ursachenzusammenhang zwischen der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeit eines Beschäftigten und deren Einschätzung durch dessen Vorgesetzten. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2015 Bezug genommen.

15

Gegen dieses Urteil, das ihr 05.11.2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 10.11.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.12.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

16

Sie macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 30.12.2015 und 13.04.2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend, das Urteil des Arbeitsgerichts sei nicht mit Gründen versehen, weil es nicht binnen drei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Das Urteil sei aufzuheben, weil es erst über 14 Wochen nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt sei. Das Arbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, weil es ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Sie habe erstinstanzlich im Einzelnen konkret und substantiiert dargestellt, welche Tätigkeiten ihr übertragen worden seien, die sie auch ausübe. Sie habe auch vorgetragen, dass die ihr übertragenen und ausgeführten Tätigkeiten das Wissen und Können eines Technikers erfordern, oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten geleistet werden können und selbständig seien. Dabei habe sie auch die Zeitanteile genannt und den gesamten Vortrag unter Beweis gestellt. Das Arbeitsgericht habe zwar die von ihrem Vorgesetzten erstellte Tätigkeitsbeschreibung vom 07.04.2014 und dessen Stellenbewertung vom 07.04.2014 erwähnt, aber inhaltlich nicht bearbeitet. Das Arbeitsgericht hätte daher Beweis erheben müssen, wenn es nicht schon davon ausgegangen sei, dass die Darstellung ihres unmittelbaren Vorgesetzten richtig sei. Ihr Vorgesetzter habe die Tarifmerkmale als erfüllt angesehen.

17

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

18

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2015, Az. 4 Ca 1097/14, abzuändern und

19

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 01.12.2012 nach Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 TV-L Anlage A 22.2 (Techniker) zu vergüten,

20

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Differenz zwischen der bisher gezahlten Nettovergütung und der sich aus der Entgeltgruppe 9 Fallgr. 2 TV-L Anlage A 22.2 (Techniker) ergebende Nettovergütungsgruppe jeweils ab Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

21

Das beklagte Land beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Klägerin setze sich nicht in jeder Hinsicht mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts auseinander. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend in Entgeltgruppe 6 Abschnitt 22.3 (Technische Assistenten) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L eingereiht. Die von der personalführenden Dienststelle autorisierte Stellenbeschreibung vom 06.06.2014 sowie die aktualisierte Stellenbewertung vom 19.12.2014 gebe die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin wieder. Nur der zuständige Referatsleiter sei befugt, Stellenbeschreibungen für den jeweiligen Bereich zu verantworten und abzuzeichnen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes ordnungsgemäß begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit den die Klageabweisung tragenden Begründungen des Arbeitsgerichts - gerade noch - hinreichend auseinander. Die Klägerin hat aufgezeigt, in welchen Punkten sie das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält, obwohl sie auf eine Vielzahl der rechtlichen und tatsächlichen Argumente des angefochtenen Urteils nicht eingegangen ist.

II.

26

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

27

1. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, dass das Urteil des Arbeitsgerichts nicht rechtzeitig vollständig abgesetzt und von der Vorsitzenden unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangt sei. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92; BVerfG 15.09.2003 - 1 BvR 809/03; BAG 09.07.2003 - 5 AZR 175/03) ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Hiergegen hat das Arbeitsgericht ersichtlich nicht verstoßen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde am 22.07.2015 verkündet und ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle vollständig abgefasst und unterschrieben am 02.11.2015 der Geschäftsstelle übergeben. Damit ist die Fünfmonatsfrist eingehalten. Im Übrigen wäre wegen eines etwaigen Verfahrensmangels eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach § 68 ArbGG nicht in Betracht gekommen (vgl. BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 11 mwN).

28

2. Das Arbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage - auch soweit sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat - zulässige Klage (st. Rspr. zB BAG 18.11.2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 10 mwN) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Die von ihr auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 2 des Abschnitts 22.2 (Techniker) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L, aus denen sie ihren Vergütungsanspruch ableitet. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Urteils.

29

a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TV-L. Für die Eingruppierung der Klägerin ist neben § 12 Abs. 1 TV-L der Teil II der Entgeltordnung maßgebend, der Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen enthält. Danach sind die Regelungen des Abschnitts 22 für Beschäftigte in technischen Berufen von Bedeutung, die - auszugsweise - folgenden Wortlaut haben:

30

"22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen

31

22.1 Ingenieure

32

22.2 Techniker

33

Vorbemerkungen

34


3. Für Beschäftigte mit einer Ausbildung als Chemotechniker im Sinne der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker vom 14./15.05.1964 bzw. vom 31.07.1970 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts 3 (Technische Assistenten).

35

Entgeltgruppe 9

36

1. Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen.

37

2. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind.

38

Entgeltgruppe 7

39

Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

40

22.3 Technische Assistenten

41

Vorbemerkung

42

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten oder landwirtschaftlich-technische Assistenten jeweils mit staatlicher Anerkennung.

43

Entgeltgruppe 10

44

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind und deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert.

45

Entgeltgruppe 9

46

1. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind.

47

2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.

48

3. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten, sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

49

(Hierzu Protokollerklärung)

50

Entgeltgruppe 7

51

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die schwierige Aufgaben erfüllen.

52

Entgeltgruppe 6

53

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

54

Protokollerklärung:

55

Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

56

22.4 Laboranten

57

Entgeltgruppe 7

58

Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung, die sich in Entgeltgruppe 6 besonders bewährt haben, und deren Tätigkeit sich durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt.

59

Entgeltgruppe 6

60

Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.

61

Entgeltgruppe 5

62

Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.

63

Entgeltgruppe 4

64

Beschäftigte in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie schwierig ist.

65

Entgeltgruppe 3

66

Beschäftigte in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern."

67

Die Niederschriftserklärung Nr. 8. zum vorstehenden Abschnitt 22 lautet auszugsweise wie folgt:

68

"Es besteht Einvernehmen, dass - wie bisher - unter „staatlich geprüften Technikern“ sowie unter „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung“ diejenigen Personen zu verstehen sind, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnungen zu führen."

69

In Anwendung der vorstehenden tariflichen Regelungen kann der Klage nicht stattgegeben werden, denn schon nach ihrem eigenen Vortrag steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die angestrebte Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Einer Beweisaufnahme ist das Vorbringen der Klägerin nicht zugänglich. Durch den angebotenen Zeugenbeweis oder die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens kann die erforderliche Substantiierung des Tatsachenvortrags nicht ersetzt werden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

70

b) Die Klägerin ist chemisch-technische Assistentin mit staatlicher Anerkennung, so dass für die tarifliche Bewertung ihrer Tätigkeit, die unstreitig technischen Charakter hat, nach dem Grundsatz der Spezialität (vgl. BAG 05.06.2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 31, 32 mwN). die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 22.3 (Technische Assistenten) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L maßgebend sind.

71

Die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts 3 (Technische Assistenten) bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (vgl. BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19 mwN). Danach muss eine technische Assistentin mit staatlicher Anerkennung in einer dem Streitfall entsprechenden Lage die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 TV-L erfüllen, dh. ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Das ist hier zwischen den Parteien unstreitig.

72

Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 TV-L ist darauf aufbauend erforderlich, dass "schwierige Aufgaben" zu erfüllen sind. Mit "schwierigen Aufgaben" fordern die Tarifvertragsparteien eine fachliche Steigerung gegenüber der üblicherweise von einer chemisch-technischen Assistentin iSd. Entgeltgruppe 6 TV-L auszuübenden Tätigkeit. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

73

Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L müssten die "schwierigen Aufgaben" darüber hinaus "ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" erfordern (Fallgr. 2) oder neben den "schwierigen Aufgaben" auch "in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten" verrichtet werden (Fallgr. 3). Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie bei ihrer Tätigkeit im tariflich geforderten Umfang die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 9 TV-L nach Abschnitt 22.3 im aufgezeigten Sinne erfüllt. Dafür gibt es nach dem Vorbringen der Klägerin auch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die Berufung beanstandet, dass das Arbeitsgericht dahingehende Ausführungen vermisst hat.

74

c) Die Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Merkmale des Abschnitts 22.2 (Techniker) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

75

aa) Da die Klägerin unstreitig keine staatlich geprüfte Technikerin ist, könnte sie nur als "sonstige Beschäftigte" in Abschnitt 22.2 eingruppiert sein. Der Vortrag der Klägerin ermöglicht nicht die Wertung, dass sie als sonstige Beschäftigte über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines staatlich geprüften Technikers entsprechen.

76

Danach müsste die Klägerin zunächst subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines staatlich geprüften Technikers entsprechen, um die Merkmale der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen" erfüllen zu können. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet technischer Tätigkeiten nicht ausreichend sind. Außerdem muss der Beschäftigte noch objektiv "entsprechende Tätigkeiten" auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05.06.2008 - 11 Sa 110/08 - Rn. 50 ff mwN).

77

Bei den subjektiven Voraussetzungen der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen" hat das Bundesarbeitsgericht zwar anerkannt und hervorgehoben, dass es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Beschäftigten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Es muss geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Beschäftigte Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (vgl. BAG 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - Rn. 38 mwN).

78

bb) Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt wie ein staatlich geprüfter Techniker. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass dem so sei. Das genügt nicht. Ihre Ausbildung als chemisch-technische Assistentin und ihre langjährige Tätigkeit bei der Kontrolle und Überwachung von Kläranlagen belegen allenfalls gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet.

79

Es hilft auch nicht weiter, dass der Vorgesetzte der Klägerin in seiner Stellenbeschreibung vom 07.04.2014 der Klägerin bescheinigt hat, ihre Tätigkeiten im Rahmen des Vollzugs der Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA) erforderten das Wissen und Können eines staatlich geprüften Technikers oder könnten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen geleistet werde. Die Bewertung des Vorgesetzten, die der zuständige Referatsleiter nicht übernommen hat, beinhaltet lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht. In welche Entgeltgruppe die Klägerin zutreffend eingruppiert ist, betrifft hingegen eine Rechtsfrage, die nicht zur Disposition der Parteien steht. Soweit der Vorgesetzte der Klägerin seine eigene Rechtsauffassung im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht hat, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien (vgl. BAG 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - Rn. 51). Die Berufung verkennt, dass Stellungnahmen, die von Vorgesetzten der jeweiligen Kläger verfasst wurden, im Eingruppierungsrechtstreit regelmäßig ohne Belang sind (vgl. BAG 15.03.2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 31).

80

cc) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, sie sei "sonstige Beschäftigte" iSd. Abschnitts 22.2 des Teils II der Entgeltordnung, ist ihre Tätigkeit jedenfalls keine "selbständige Tätigkeit" im Sinne der Fallgr. 2 der Entgeltgruppe 9 TV-L

81

Eine „selbständigen Tätigkeit“ im tariflichen Sinne liegt nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßstäben nur vor, wenn der Beschäftigte bei seiner Tätigkeit eine den in der Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat. Dabei kann das Merkmal „selbständige Tätigkeit“ nicht mit dem Merkmal „selbständige Leistungen“ gleichgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben, die Angestellten im Verwaltungsdienst und Technikern obliegen, setzt das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Tätigkeit" eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt. Die Annahme einer Eigenständigkeit eines Aufgabengebietes und einer eigenen Entscheidungsbefugnis des Beschäftigten hängt aber maßgeblich vom Ausmaß der organisatorischen Einbindung des Dienstpostens in den Verwaltungsaufbau der konkreten Dienststelle und der hier festzustellenden Eigenständigkeit ab (vgl. BAG 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 24 mwN).

82

Nach diesen Grundsätzen erfüllt die Klägerin das Merkmal der "selbständigen Tätigkeit" nicht. Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich nicht als eigenständiger Aufgabenbereich im Tarifsinne dar. Die Ausführungen ihres Vorgesetzten in der Stellenbeschreibung vom 07.04.2014: "Die Bewertung und Beurteilung der eingereichten Unterlagen stellt eine selbständige Tätigkeit entsprechen der Erfordernisse der Entgeltordnung zu der EG Gruppe 9 FG 2 (Teil II Ziff. 22.2) dar. Es liegt eine eigene geistige Initiative vor. Das Arbeitsergebnis steht im Voraus nicht fest. Es ist unter Einsatz des erforderlichen technischen Wissens ein Ergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative zu erarbeiten", beruhen ersichtlich auf einem Missverständnis des vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegten Inhalts des Begriffs der "selbständigen Tätigkeit". Der Vorgesetzte verwechselt den Begriff "selbständige Tätigkeit" mit dem Tarifbegriff "selbständige Leistungen". Außerdem kommt es - wie bereits oben ausgeführt - auf die Rechtsansicht des Vorgesetzten nicht an.

83

d) Im Übrigen wären Vergütungsansprüche der Klägerin nach Entgeltgruppe 9 TV-L für die Zeit von Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 gem. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Die Klägerin hat für die Zeit ab 01.12.2012 erstmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2014 eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L beantragt. Mit ihrem Antrag aus Dezember 2012 auf Höhergruppierung in Entgeltgruppe 7 TV-L konnte sie Ansprüche nach Entgeltgruppe 9 TV-L nicht wirksam geltend machen.

III.

84

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

85

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2012 - 2 Sa 75/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2012 - 2 Sa 75/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD aufgrund der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer.

2

Die Klägerin war seit April 2002 bei dem Beklagten als stellvertretende Pflegedienstleiterin beschäftigt, nachdem ihr vormals seit dem 1. Oktober 1982 bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis B einvernehmlich aufgelöst worden war. Seit dem 29. März 2010 ist sie schwerbehindert mit einem GdB von 40 und seit April 2011 mit einem GdB von 50.

3

Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der den BAT-VKA ersetzende Tarifvertrag ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA, im Folgenden: TVöD), der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

        

„§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

        

…       

        
        

(2)     

Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.

        

...     

        
        

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

...     

        
        

(2)     

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

        

(3)     

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

4

Die Klägerin war seit dem 23. Oktober 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 21. August 2008 wurde ihr vom zuständigen Rentenversicherungsträger Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 30. April 2010 zuerkannt. Der Rentenbezug wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, bevor der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. November 2010 mit Bescheid vom 8. März 2011 ab dem 1. Mai 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bis längstens 31. Mai 2025 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gewährt wurde. Im Bescheid ist folgende Regelung enthalten:

        

„Wir behalten uns vor, die Rentenberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erneut nachzuprüfen.“

5

Mit Schreiben vom 12. April 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis durch den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer gemäß § 33 Abs. 2 TVöD zum 30. April 2011 ende.

6

Die Klägerin hat mit der am 9. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Bedingungskontrollklage die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 TVöD seien nicht erfüllt, da ihre Rente wegen Erwerbsminderung nicht unbedingt und zeitlich unbegrenzt gewährt worden sei, sondern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Sie stehe damit in keinem abgesicherten dauerhaften Rentenbezug. § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD bestimme, dass das Arbeitsverhältnis nicht ende, wenn eine Rente auf Zeit gewährt werde. Es mache letztlich keinen Unterschied, ob die Rente nur zeitlich befristet zuerkannt werde oder nach entsprechender Prüfung durch den Rentenversicherungsträger wegen Wegfalls der Gewährungsvoraussetzungen später entfalle. In beiden Fällen verliere sie ihr - ordentlich unkündbares - Arbeitsverhältnis ohne Absicherung. Sie könne nach dem TVöD - anders als nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 59 Abs. 5 BAT - nicht einmal Wiedereinstellung beanspruchen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer sei im Übrigen nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Sie bewirke außerdem eine unmittelbare, jedenfalls aber eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung und sei deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Schließlich sei die auflösende Bedingung nicht eingetreten, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX fehle.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 33 Abs. 2 TVöD nicht beendet wurde.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. September 2011 abgewiesen. Das vollständig abgesetzte und vom Vorsitzenden unterzeichnete Urteil gelangte ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 7. Februar 2012 zur Geschäftsstelle und wurde den Parteien am 8. Februar 2012 zugestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Bedingungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 33 Abs. 2 TVöD am 30. April 2011 geendet.

11

I. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht hätte das Urteil des Arbeitsgerichts auf ihre Berufung aufheben müssen, weil dieses nicht rechtzeitig vollständig abgesetzt und vom Vorsitzenden unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangt sei. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367; BVerfG 15. September 2003 - 1 BvR 809/03 -; BAG 9. Juli 2003 - 5 AZR 175/03 -) ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Hiergegen hatte das Arbeitsgericht nicht verstoßen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde am 7. September 2011 verkündet und ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf dem Deckblatt des Urteils vollständig abgefasst und unterschrieben am 7. Februar 2012 der Geschäftsstelle übergeben. Damit ist die an diesem Tage ablaufende Fünfmonatsfrist eingehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf die Zustellung des Urteils am 8. Februar 2012 an. Im Übrigen wäre wegen eines etwaigen Verfahrensmangels eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach § 68 ArbGG nicht in Betracht gekommen(vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 84, § 68 Rn. 3; ErfK/Koch 15. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 2).

12

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TVöD aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer zum 30. April 2011 geendet hat.

13

1. Die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung gilt nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam oder als eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben.

14

a) Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungsabrede. Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., 21, BAGE 137, 292; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18).

15

b) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist(grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 15. August 2012 - 7 AZN 956/12 - Rn. 3; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19).

16

c) Danach begann die Klagefrist mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung mit Ablauf des dem Rentenbeginn (1. Mai 2011) vorausgehenden Tages, dh. am 30. April 2011, da der Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. April 2011 über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hatte. Die dreiwöchige Klagefrist endete daher am 23. Mai 2011 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Klage ist am 9. Mai 2011 rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

17

2. Die in § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD geregelte auflösende Bedingung findet kraft vertraglicher Bezugnahme nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die dort geregelte dynamische Bezugnahme auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung hält einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand.

18

a) Bei den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2002 handelt es sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch aufgrund der uneingeschränkten Bezugnahme auf die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen um von dem Beklagten vorgegebene, für eine Vielzahl von Fällen geltende Vertragsbedingungen. Der Beklagte wollte damit erkennbar inhaltsgleiche Vereinbarungen mit allen Arbeitnehmern treffen. Die Auslegung einer solchen typischen vertraglichen Regelung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Heranzuziehen sind dazu die für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge werden nicht von der Ausnahmebestimmung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst. Diese gilt nur für Tarifverträge selbst, nicht aber für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die auf Tarifverträge verweisen (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 22).

19

b) Auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahmeklauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Sie sind weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

20

aa) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist(BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73). Sie werden von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis auf die Zukunft ausgerichtet ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge(vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24 mwN).

21

Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt auch für sich genommen nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dynamisch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25 mwN).

22

bb) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 war für die Klägerin danach weder unverständlich noch unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollten, war für sie feststellbar. Bei dem TVöD handelt es sich um einen den BAT ersetzenden Tarifvertrag im Sinne von § 2 des Arbeitsvertrages. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde im Zuge der Tarifreform des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten im kommunalen Bereich zum 1. Oktober 2005 in den TVöD-VKA vom 13. September 2005 übergeleitet. § 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) stellt klar, dass der TVöD den BAT ersetzt. Die Frage, ob tarifliche Bestimmungen nicht Vertragsinhalt werden, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages schlechterdings nicht vorhersehbar waren (vgl. dazu BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73), stellt sich hier nicht. Das mit dem Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifwerk enthielt bereits in § 59 BAT eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Eine solche Bestimmung ist im Tarifvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Deshalb war zu erwarten, dass sie auch Bestandteil ablösender Tarifverträge sein würde (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26).

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TVöD geendet hat, da die Klägerin nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. März 2011 voll erwerbsgemindert ist und ihr auf ihren Antrag vom 15. November 2010 eine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde. Die für diesen Fall in § 33 Abs. 2 TVöD vorgesehene auflösende Bedingung ist wirksam.

24

a) Die durch diese Tarifvorschrift angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist durch einen Sachgrund im Sinne der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.

25

aa) Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Bedingungskontrolle genügen. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung der Sachgründe in dieser Vorschrift ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 23, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 49).

26

bb) Für den in § 33 Abs. 2 TVöD geregelten Fall der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer liegt ein Sachgrund vor, der von seinem Gewicht her den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen gleichwertig ist.

27

(1) Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten unbefristeten vollen Erwerbsminderung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben(vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51).

28

(2) Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allerdings allein keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.

29

(a) Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52). Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58). Dementsprechend bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. Denn in diesem Fall ist mit einer zumindest teilweisen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten zu rechnen. Das Arbeitsverhältnis ruht hier für den Zeitraum der Rentengewährung.

30

(b) Im Gegensatz dazu stellt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit eine aller Voraussicht nach dauerhafte Absicherung des Beschäftigten durch die rentenrechtliche Versorgung dar. Einem Arbeitnehmer wird eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente. Die Änderung der Rentenart führt nicht dazu, dass eine auf unbestimmte Dauer bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung als befristet anzusehen ist.

31

(c) Auch die im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorbehaltene Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer eine hinreichende, voraussichtlich dauerhafte rentenrechtliche Absicherung gegeben ist. Ein Widerrufsvorbehalt iSv. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist hierin nicht zu sehen. Vielmehr handelt es sich um einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 100 Abs. 3 SGB VI iVm. § 48 SGB X. Danach ist ein Rentenbescheid als begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine Änderung eingetreten ist. Dazu muss sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers so verbessern, dass er nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI nur dann unbefristet gewährt wird, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird eine Aufhebung des Rentenbescheids nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

32

(3) Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt allerdings erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Auflösungstatbestand ohne Kündigung.

33

(a) Die Anknüpfung des Beendigungstatbestandes an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden(vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). Deshalb sind Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt, so treten die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nicht ein(BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 c aa der Gründe, BAGE 107, 241; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 23; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59).

34

(b) Der Senat hat zuletzt offengelassen, ob es mit dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV-L, der § 33 Abs. 2 TVöD entspricht, enden kann, obwohl der Arbeitnehmer durch die Regelung in § 33 Abs. 4 TVöD faktisch angehalten wird, einen Rentenantrag zu stellen. Selbst unter Beachtung des weiten tarifvertraglichen Regelungsermessens lassen sich Bedenken an der Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Mindestschutzes jedenfalls dann nicht ohne weiteres ausräumen, wenn der Arbeitnehmer nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält und er daher noch Arbeitsleistungen in nicht unbedeutendem Umfang erbringen kann. Verzögert der Beschäftigte schuldhaft einen Rentenantrag, so kann ein nach § 33 Abs. 4 TVöD vom Arbeitgeber veranlasstes ärztliches Gutachten, das eine Erwerbsminderung feststellt, den Rentenbescheid ersetzen. In diesem Fall soll das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden, in dem „der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist“. Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche rentenrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers bestünde damit faktisch nicht, weil auch der nur teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer angehalten wäre, einen Rentenantrag zu stellen, wenn er nicht riskieren will, ohne Arbeitsentgelt und ohne Versorgung dazustehen, möglicherweise nach einer Kündigung aus wichtigem Grund (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 60 f.). Ob sich diese für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer aufgeworfene Frage in vergleichbarer Weise auch für den hier vorliegenden Fall der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer stellt, bedarf keiner Entscheidung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin von dem Beklagten aufgefordert worden ist, den Rentenantrag vom 15. November 2010 zu stellen.

35

(4) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung für den Fall der späteren Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit keinen Wiedereinstellungsanspruch vorsieht.

36

(a) Der bei der Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu berücksichtigende Mindestbestandsschutz des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG erfordert dies nicht. Der grundrechtliche Mindestbestandsschutz wird insoweit dadurch gewährleistet, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur eintreten kann, wenn die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. In diesem Fall überwiegt das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, über die unbefristete Nachbesetzung der Stelle disponieren zu können. Dies würde durch eine Wiedereinstellungsverpflichtung erschwert. Könnte der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung verlangen, müsste der Arbeitgeber die Stelle ggf. über viele Jahre hinweg freihalten für den bei Bewilligung der Rente als unwahrscheinlich angesehenen Fall einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers.

37

(b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer nach § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkündbar ist. Die Verbesserung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch den Tarifvertrag zwingt nicht dazu, eine zusätzliche Absicherung durch einen Wiedereinstellungsanspruch vorzusehen, wenn die Rentenberechtigung nachträglich entfällt. Die sachliche Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung und die Verbesserung des gesetzlichen Bestandsschutzes bei Kündigungen sind voneinander unabhängige rechtliche Instrumentarien. Etwas anderes folgt nicht aus der früheren Regelung in § 59 Abs. 5 BAT-VKA. Die Bestimmung sah vor, dass der Angestellte, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vom Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsminderung bereits unkündbar gewesen war, nach Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit auf seinen Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder einzustellen war, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei war. Die Vorschrift ist jedoch nicht in den TVöD übernommen worden. Der tarifliche Schutz kann von den Tarifvertragsparteien zum Nachteil des Arbeitnehmers für die Zukunft eingeschränkt werden.

38

(c) Im Übrigen erfüllt die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 TVöD. Danach können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TVöD von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als Beschäftigungszeit gilt die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Danach hatte die seit dem 1. April 2002 bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs des Rentenbescheids im März 2011 die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD erforderliche Beschäftigungsdauer von 15 Jahren noch nicht erreicht. Die in § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD vorgesehene Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, ist in § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin, die vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. März 2002 beim Landkreis B beschäftigt war, finden daher bei der Berechnung der für den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit maßgeblichen Beschäftigungsdauer keine Berücksichtigung. Selbst wenn die Klägerin in ihrer dortigen Beschäftigung nach § 53 Abs. 3 BAT-VKA Schutz vor ordentlichen Kündigungen erworben hat, kann sie sich darauf in ihrem Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten nicht berufen. § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD regelt zwar, dass es dabei verbleibt, wenn Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren. Jedoch erfasst auch dieser Bestandsschutz nur Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber. Auch § 53 Abs. 3 BAT-VKA verlangte eine Beschäftigungsdauer von 15 Jahren, die die Klägerin bei dem Beklagten nicht erfüllt hat.

39

b) § 33 Abs. 2 TVöD ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Nach § 7 Abs. 1, § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen. Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt für den Fall der Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung keine Benachteiligung wegen der Behinderung.

40

aa) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG wegen einer Behinderung.

41

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es kann dahinstehen, ob § 33 Abs. 2 TVöD eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung zur Folge hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde keine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG.

42

(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 33 Abs. 2 TVöD zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung führt.

43

(a) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht. Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft(vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 23, BAGE 138, 107; 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 14; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46; BT-Drs. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401; EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343).

44

(b) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD knüpft nicht an das Merkmal der Behinderung an, sondern an die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI. Jedoch könnte das Merkmal der Erwerbsminderung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung stehen.

45

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Anforderungen könnten mit dem unionsrechtskonform verstandenen Begriff der Behinderung in § 1 AGG in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Der Begriff der Behinderung iSd. § 1 AGG entspricht nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG(BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 32; BT-Drs. 16/1780 S. 31). Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (BT-Drs. 16/1780 S. 31). Der Gesetzgeber hat sich damit für einen Behindertenbegriff entschieden, der an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anknüpft (BT-Drs. 14/5074 S. 98; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 58). Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an. Voraussetzung ist nicht eine Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX(BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 24 f.). Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Auslegung des Begriffs der „Behinderung“ iSd. RL 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Erfasst sind danach Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (EuGH 18. Dezember 2014 - C-354/13 - [FOA] Rn. 53). Das schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung iSd. RL 2000/78/EG. Behinderung und Krankheit sind nach wie vor nicht gleichzusetzen (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [Ring ua.] Rn. 41 f., 47, 75; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 59). Danach ist ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt, auch in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt(vgl. auch BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 26 f., BAGE 138, 107).

46

(3) Eine danach mögliche unmittelbare Ungleichbehandlung wegen der Behinderung stellte jedoch keine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar, da voll erwerbsgeminderte Beschäftigte nicht gegenüber Personen in einer „vergleichbaren Situation“ benachteiligt werden.

47

(a) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., Slg. 2010, I-11939; 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f., Slg. 2011, I-773; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, Slg. 2011, I-3591). Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 73, aaO; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52, aaO).

48

(b) Zwischen Arbeitnehmern, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen, und Arbeitnehmern, die nicht erwerbsgemindert sind, besteht im Hinblick auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine vergleichbare Situation. Vielmehr liegt ein signifikanter Unterschied darin, dass voll erwerbsgeminderte Arbeitnehmer - anders als nicht erwerbsgeminderte Arbeitnehmer - ihre vertragsgemäße Leistung nicht mehr erbringen können und es unwahrscheinlich ist, dass sich daran zukünftig etwas ändert.

49

bb) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt auch keine mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wegen einer Behinderung.

50

(1) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Rechtmäßiges Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist jedes legitime Ziel, das von einem berechtigten Interesse getragen wird. Geeignet ist die Differenzierung, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt. Angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 38, BAGE 138, 166). Rechtmäßige Ziele iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG können alle von der Rechtsordnung anerkannten Gründe sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 ff., Slg. 2009, I-1569; BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42; 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 23).

51

(2) § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt danach keine mittelbare Diskriminierung wegen der Behinderung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Auslegung des § 3 Abs. 2 AGG im Licht der Richtlinie 2000/78/EG. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer beziehen, überwiegend eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG aufweisen. Für diesen Fall hat das Landesarbeitsgericht eine mittelbare Benachteiligung aber zu Recht verneint, da die Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die auflösende Bedingung zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

52

(a) Mit der Beendigungsvorschrift des § 33 Abs. 2 TVöD verfolgen die Tarifvertragsparteien das Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG, ein „sinnentleertes“ Arbeitsverhältnis aufzulösen, dessen Verpflichtungen der behinderte Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. Dieses Ziel ist von der Rechtsordnung anerkannt. Es steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG einer Entlassung wegen einer Behinderung nur dann entgegen, wenn die Entlassung nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Eine Diskriminierung liegt danach also nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, dessen Arbeitspflichten von einem behinderten Beschäftigten auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht erfüllt werden können (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacon Navas] Rn. 51, Slg. 2006, I-6467).

53

(b) § 33 Abs. 2 TVöD ist zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.

54

(aa) Geeignet ist die Regelung, weil durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Ein Arbeitsverhältnis, das voraussichtlich dauerhaft wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt werden kann, wird infolge der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente beendet.

55

(bb) Die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch erforderlich. Den Tarifvertragsparteien kommt bei der Beurteilung, ob das gewählte Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels erforderlich ist, ein weiter Wertungs- und Ermessensspielraum zu. Ob sie diesen Spielraum überschritten haben, ist von den nationalen Gerichten festzustellen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 41, 51 f., Slg. 2009, I-1569; BAG 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 33). Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere ist eine Kündigung kein gleich geeignetes Mittel.

56

(aaa) Bei einer Kündigung handelt es sich um keinen vergleichbaren Beendigungstatbestand. Während die Kündigung eine Gestaltungserklärung des Arbeitgebers ist, entscheidet in der hier vorliegenden Fallkonstellation der Rentenversicherungsträger auf Antrag des Arbeitnehmers über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente als Bedingung für die Auflösung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.

57

(bbb) Eine Kündigung ist aber auch deshalb kein „milderes Mittel“, weil § 33 Abs. 2 TVöD die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur zulässt, wenn dem Arbeitnehmer eine Rente auf unbestimmte Dauer gewährt wird. Dagegen ist eine ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingt dauerhafter Leistungsunfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG möglich(BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 -; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 -), ohne dass der Arbeitnehmer durch eine rentenrechtliche Versorgung abgesichert ist. Dies gilt unter strengen Voraussetzungen sogar dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kündigt(BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 25; 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26).

58

(ccc) Die auflösende Bedingung nach § 33 Abs. 2 TVöD tritt nicht unter weniger strengen Voraussetzungen ein als denjenigen, die für eine Kündigung erforderlich wären. Eine - im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossene - ordentliche Kündigung würde nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich voraussetzen, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann(BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 18; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 14). Eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung wird nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI vom Rentenversicherungsträger hingegen erst gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit künftig behoben werden kann. Dass die Prognose vom Rentenversicherungsträger und nicht vom Arbeitgeber anzustellen ist, bedeutet für den Arbeitnehmer keinen Nachteil. Dadurch ist jedenfalls keine geringere Objektivität zu erwarten als bei einer Kündigungsentscheidung des im eigenen Interesse handelnden Arbeitgebers. Bestünde die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD über die auflösende Bedingung nicht und wäre der Arbeitgeber stets darauf verwiesen, nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ggf. zu kündigen, könnte dies dazu führen, dass der Arbeitgeber keinen Anlass hätte, mit einer Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zu warten und an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, bis der Arbeitnehmer durch eine Rentenleistung voraussichtlich dauerhaft abgesichert ist.

59

(cc) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD erweist sich auch als angemessen. Die Regelung lässt den Verlust des Arbeitsplatzes nur zu, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich dauerhaft nicht mehr vollzogen werden kann und deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit gewährt wird. Da der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und nur die Rente die materielle Absicherung gewährleistet, tritt die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurück.

60

4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX.

61

Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 92 Satz 1 SGB IX seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht zur Anwendung kommt. Danach ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen erforderlich, wenn die Beendigung im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Beendigung wegen des Eintritts der vollen Erwerbsminderung auf Dauer ist nicht genannt. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Dies entspricht auch dem Zweck des § 92 Satz 1 SGB IX. Die Prüfung des Integrationsamtes zielt darauf ab festzustellen, ob der schwerbehinderte Mensch mithilfe einer Änderung der Arbeitsbedingungen, einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder anderer Maßnahmen weiterbeschäftigt werden kann. Die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes beruht darauf, dass hier häufig eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers in kurzer Zeit zu erwarten ist (vgl. BT-Drs. 8/2696 S. 17). Dagegen ist das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund des Eintritts voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht zustimmungsbedürftig, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall voraussichtlich dauerhaft überhaupt nicht mehr beschäftigt werden kann und die Zustimmung des Integrationsamtes auf jeden Fall erteilt werden müsste(vgl. BT-Drs. 7/656 S. 31). Die Norm ist deshalb bei Eintritt dauernder voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 25, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 29, 33). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diese Fallgestaltung kommt mangels einer unbewussten Regelungslücke nicht in Betracht.

62

5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem 30. April 2011.

63

a) Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids beginnt. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG kann die Beendigung jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts wirksam werden(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09  - Rn. 22, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67).

64

b) Da die Rente erst am 1. Mai 2011 und damit nach der Zustellung des Rentenbescheids im März 2011 begann, hat das Arbeitsverhältnis am 30. April 2011 geendet, nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2011 über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hatte.

65

B. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Schuh    

        

    Rose    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1994 als Sachbearbeiterin im Denkmalschutz bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ihr Studium der Kunstgeschichte, Archäologie und Ethnologie an der Universität M im Jahr 1988 erfolgreich mit einer Promotion abgeschlossen. In diesem Studiengang war damals eine Staatsprüfung oder ein Diplom als Studienabschluss nicht möglich. Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit galt für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin erhielt ein Entgelt nach der VergGr. II BAT.

3

Die Beklagte ist die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg(idF vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014, GBl. S. 686, nachfolgend DSchG) zuständige untere Denkmalschutzbehörde. Deren Aufgaben und Kompetenzen wurden infolge einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 erweitert. In ihrem Gemeindegebiet befinden sich zahlreiche denkmalgeschützte Bauten.

4

Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) sowie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zum 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin in Anwendung der §§ 3, 4 Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 13 (Stufe 6) TVöD/VKA übergeleitet.

5

Mit Schreiben vom 1. November 2009 machte die Klägerin erfolglos ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 geltend. Im Januar 2010 und im Januar 2011 erstellte sie jeweils eine Arbeitsplatzbeschreibung, über deren Inhalt zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam.

6

Mit ihrer Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihre Tätigkeit entspreche den tariflichen Anforderungen nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA „Ib ohne Aufstieg nach Ia“ oder „Ib nach Aufstieg aus II“, jedenfalls aber „II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib“. Ihr stehe deshalb ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA zu. Alle Arbeitsergebnisse seien auf den Denkmalschutz einer unteren Denkmalschutzbehörde ausgerichtet und bildeten einen Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeit erfülle ohne Weiteres die Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT, jedenfalls aber die der Fallgruppe 1e, hilfsweise der Fallgruppe 1c oder der Fallgruppe 1f dieser Vergütungsgruppe. Die Anforderungen an ihre Tätigkeit überstiegen klassische Aufgaben mit „akademischem Zuschnitt“ der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass - auch aufgrund der Gesetzesänderung im Jahr 2001 - ein deutlich höheres Fachwissen und deutlich vertiefte Kenntnisse erforderlich seien, als sie durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium vermittelt und aufgrund einer durchschnittlichen Berufserfahrung erworben würden. Dies ergäbe sich auch aus einem von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachten. Ihre Tätigkeit bestehe aus den Arbeitsbereichen „Unterschutzstellung“ mit einem Zeitanteil 28 Stunden pro Monat, denkmalrechtlichen Genehmigungen, die einen zeitlichen Umfang von etwa 102 Stunden pro Monat hätten, sowie der Öffentlichkeitsarbeit, die mit 36 Stunden im Monat anfalle. Bei den meisten Tätigkeiten stehe ihr die Entscheidungs- sowie Zeichnungsbefugnis zu. Zudem handele es sich um mit besonderen Anforderungen verbundene Ermessensentscheidungen. Sie benötige umfangreiche Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Rechts, der (Kunst-) Geschichte, der Materialkunde und der Verwaltungspraxis. Weiterhin müsse sie mit zahlreichen Ämtern, Institutionen und Personen zusammenarbeiten. Ihre Tätigkeit wirke sich auf viele Bereiche und Personenkreise aus. Besondere und vertiefte Kenntnisse seien für die Öffentlichkeitsarbeit unumgänglich.

7

Die Klägerin hat in der Sache zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Mai 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus den monatlichen Bruttonachzahlungs-Differenzbeträgen jeweils ab dem Monatsende zu zahlen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Klägerin habe für den erforderlichen wertenden Vergleich bereits nicht dargelegt, welche „Normaltätigkeit“ eine Kunsthistorikerin auszuüben habe. Aus der Studieninformation der Universität M für das Studienfach Kunstgeschichte ergebe sich, dass die Kenntnisse für diejenigen Tätigkeiten, die die Klägerin für die tariflichen Heraushebungsmerkmale anführe, bereits Inhalt des Studiums seien. Im Übrigen sei nach ihrem Vortrag schon keine „entsprechende“ Tätigkeit iSd. VergGr. II Fallgruppe 1a BAT gegeben, jedenfalls erfülle ihre Tätigkeit keines der Heraushebungsmerkmale. Sie behaupte nur, sich in für eine Berufsanfängerin fachfremde Gebiete eingearbeitet zu haben, ohne diese näher darzulegen.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN), die auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig ist, ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, es fehle an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermögliche.

11

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD/VKA und des TVÜ-VKA. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 BAT und der Anlage 1a zum BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend sind, vor allem die nachstehenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT für den Bereich Gemeinden (VKA) von Bedeutung:

        

Vergütungsgruppe Ib

        

1. a) 

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt.

        

...     

        
        

c)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

        

...     

        
        

e)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt,

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b.

        

f)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert,

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1c.

        

Vergütungsgruppe II

        

1. a) 

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

b)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt.

        

c)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.“

12

Die Protokollerklärung Nr. 2 zu den vorstehenden Tätigkeitsmerkmalen lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Nr. 2

...     

                 

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

                 

...“   

13

Die Anlage 1 zu § 4 TVÜ-VKA bestimmt zur Überleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ua.:

        

„Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe

                 

Ib ohne Aufstieg nach Ia

        

14    

Ib nach Aufstieg aus II

                 

II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib“

14

II. In Anwendung der vorstehenden tariflichen Regelungen kann der Klage nicht stattgegeben werden.

15

1. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind.

16

Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - Heraushebungsmerkmale („durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, hilfsweise „hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben“) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 48; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN).

17

2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Dabei kann es dahinstehen - wie es das Landesarbeitsgericht bereits ausgeführt hat -, wie die Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind (dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN). Denn der Klägerin steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung der Tätigkeiten ein Entgelt nach einer Vergütungsgruppe des BAT, die in Anwendung der Regelungen des TVÜ-VKA zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA hätte führen können, nicht zu.

18

a) Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT einschließlich der Protokollnotiz Nr. 1 Absatz 2 zu den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT erfüllt.

19

b) Die Klägerin hat jedoch nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen, die einen erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT und derjenigen mit den Heraushebungsmerkmalen der VergGr. Ib Fallgruppe 1a BAT, der VergGr. Ib Fallgruppe 1c BAT, der VergGr. II Fallgruppe 1b BAT oder der VergGr. II Fallgruppe 1c BAT ermöglichen, um feststellen zu können, ob sich ihre Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ oder durch „hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben“ heraushebt.

20

aa) Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung. Sie trägt aber nicht vor, welche Inhalte im Einzelnen in einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule vermittelt werden. Deshalb sind Rückschlüsse auf die „Normalleistung“ einer Angestellten der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT nicht möglich. Gleiches trifft für das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zu. Das hat das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt.

21

bb) Die hiernach notwendigen Darlegungen zu den im Rahmen eines Studiums vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten lassen sich den umfangreichen Ausführungen der Berufungsbegründung nicht entnehmen.

22

(1) Die Klägerin beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Beschreibung, es würden „gründliche sachliche und methodische Fachkenntnisse (insbesondere ein Überblick über die wichtigsten Kunstwerke des Fachgebiets und die Übersicht über die Probleme des Fachgebiets) sowie die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit“ erworben. Fachkenntnisse in Denkmalpflege vermittele das „Grundstudium nur im Rahmen der allgemeinen Themen und im Hauptstudium in Form der Verbreitung und Vertiefung der Denkmälerkenntnis“, weshalb die „notwendigen und zur Ausübung der Tätigkeit bestimmenden Fachkenntnisse nur in Randgebieten vermittelt würden“. Es seien aber ein deutlich höheres Fachwissen und deutlich vertiefte Kenntnisse erforderlich.

23

(2) Aus diesem Vorbringen wird schon nicht deutlich, welche wesentlichen Tätigkeitsbereiche „offensichtlich nichts mit einer Hochschulausbildung zu tun haben“ sollen. Deshalb kann sich die Revision auch nicht darauf stützen, die Beklagte habe den Inhalt der Tätigkeitsdarstellungen nicht ausdrücklich bestritten. Abgesehen davon, dass die Parteien kein Einvernehmen über den Inhalt der von der Klägerin verfassten Arbeitsplatzbeschreibungen erzielen konnten, lässt sich aus ihnen weder etwas über den konkreten Inhalt des einschlägigen Studiums gewinnen noch können Rückschlüsse auf die erforderlichen Inhalte der akademischen Ausbildung gezogen werden.

24

(3) Der weitere Einwand der Revision, es stehe nach den Darlegungen der Klägerin fest, die von ihr bezeichneten besonderen Schwierigkeiten lägen „erkennbar außerhalb des vom Hochschulstudium abgedeckten Bereichs“, ist unbehelflich. Von einer solchen Annahme ist das Landesarbeitsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin habe „allenfalls einen rudimentären Vortrag geleistet“ und „einzelne Hinweise“ gegeben.

25

(4) Ein substantiierter Vortrag zur „Normaltätigkeit“ ist im Übrigen auch dann nicht entbehrlich, falls die auszuübende Tätigkeit der Klägerin Bereiche umfassen sollte, die nicht Gegenstand des einschlägigen Hochschulstudiums sind. Die Revision übersieht, dass ein wertender Vergleich einer Ausgangsbasis - hier die „Normaltätigkeit“ - bedarf. Nur so lässt sich beurteilen, ob die auszuübende Tätigkeit nicht nur als „schwierig“, sondern als „besonders schwierig“ im Verhältnis zur Ausgangsfallgruppe zu bewerten ist.

26

(5) Das Landesarbeitsgericht ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht davon ausgegangen, aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Universität M ergäben sich Rückschlüsse auf die „Normaltätigkeit“ einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit. Es hat lediglich ausgeführt, diese gäben „einige Hinweise“. Deshalb war ein entsprechender Vortrag der Klägerin nicht entbehrlich.

27

c) Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT stützen.

28

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT können zur Beurteilung, ob eine tarifliche Anforderung erfüllt ist, unterschiedliche Arbeitsvorgänge zusammengefasst und einheitlich beurteilt werden, wenn die Feststellung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge erfolgen kann. Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10  - Rn. 39 ; 16. Juni 1982 -  4 AZR 938/79  -; 28. April 1982 -  4 AZR 707/79  -; 25. November 1981 -  4 AZR 305/79  -). In Anwendung der Bestimmung ist es begrifflich und rechtlich möglich, dass sich die Erfüllung eines tariflichen Merkmals, welches auch quantitativen und/oder qualitativen Charakter hat, erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergibt (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 39 mwN; 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32).

29

bb) Die Anwendung der Tarifregelung setzt allerdings zunächst eine tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit in den einzelnen Arbeitsvorgängen anhand eines wertenden Vergleichs voraus. Ist aber auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin bereits die Normaltätigkeit einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung nicht dargetan, kann auch bei Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge ein wertender Vergleich nicht erfolgen.

30

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    Valerie Holsboer    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT, der allerdings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog.

3

Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des BAG in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung, die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber nicht ausschließlich EU-Mitgliedstaaten - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.

4

Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner Arbeitszeit, zu 15 vH behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.

5

Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „TachoScanControl 1.9“, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland von gesteigerter Bedeutung.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europäischen Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die Bescheide regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Staaten. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (TV EntgO Bund) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten“ iSv. § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, „deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen“. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund danach nicht statt.

13

II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD.

14

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT den von der VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.

15

1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16 mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14).

16

2. Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem Zeitanteil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfremden gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 -).

18

3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

19

4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 mwN).

20

5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT.

21

a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT).

22

Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

23

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

24

aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35).

25

bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36).

26

(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN).

27

(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN).

28

cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37).

29

c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.

30

Der Kläger hat zwar - worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 548/85 -) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.

31

aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen Bußgeldsachbearbeiters“ hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.

32

bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vortrag des Klägers lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ ist. Damit bewegt sich das Landesarbeitsgericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20 mwN).

33

(1) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

34

(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen Bußgeldsachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften“ anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986:

        

„1)     

Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:

                 

Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.

        

2)    

Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.

        

3)    

Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …

                          
        

4)    

Entgegennahme von Ratenzahlungs- bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.

        

5.    

Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen - formelles und materielles Recht.“

35

Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

36

(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.

37

(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 40).

38

(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („TachoScanControl 1.9“) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich.

39

(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „TachoScanControl 1.9“ kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere - nach einer notwendigen Anlernphase - die Arbeit des Klägers, weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.

40

(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei.

41

(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Landesarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirkenden europäischen Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgeldsachbearbeiter, hat der Kläger nicht dargelegt.

42

(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor(siehe zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).

43

Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.

44

(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden.

45

(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit“. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann.

46

(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.

47

(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

48

(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.

49

(b) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhältnisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.

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(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenständig treffen durfte.

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(d) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.

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III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.