Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Nov. 2015 - 4 AZR 605/13
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1994 als Sachbearbeiterin im Denkmalschutz bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ihr Studium der Kunstgeschichte, Archäologie und Ethnologie an der Universität M im Jahr 1988 erfolgreich mit einer Promotion abgeschlossen. In diesem Studiengang war damals eine Staatsprüfung oder ein Diplom als Studienabschluss nicht möglich. Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit galt für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin erhielt ein Entgelt nach der VergGr. II BAT.
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Die Beklagte ist die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg(idF vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014, GBl. S. 686, nachfolgend DSchG) zuständige untere Denkmalschutzbehörde. Deren Aufgaben und Kompetenzen wurden infolge einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 erweitert. In ihrem Gemeindegebiet befinden sich zahlreiche denkmalgeschützte Bauten.
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Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) sowie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zum 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin in Anwendung der §§ 3, 4 Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 13 (Stufe 6) TVöD/VKA übergeleitet.
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Mit Schreiben vom 1. November 2009 machte die Klägerin erfolglos ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 geltend. Im Januar 2010 und im Januar 2011 erstellte sie jeweils eine Arbeitsplatzbeschreibung, über deren Inhalt zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam.
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Mit ihrer Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihre Tätigkeit entspreche den tariflichen Anforderungen nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA „Ib ohne Aufstieg nach Ia“ oder „Ib nach Aufstieg aus II“, jedenfalls aber „II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib“. Ihr stehe deshalb ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA zu. Alle Arbeitsergebnisse seien auf den Denkmalschutz einer unteren Denkmalschutzbehörde ausgerichtet und bildeten einen Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeit erfülle ohne Weiteres die Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT, jedenfalls aber die der Fallgruppe 1e, hilfsweise der Fallgruppe 1c oder der Fallgruppe 1f dieser Vergütungsgruppe. Die Anforderungen an ihre Tätigkeit überstiegen klassische Aufgaben mit „akademischem Zuschnitt“ der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass - auch aufgrund der Gesetzesänderung im Jahr 2001 - ein deutlich höheres Fachwissen und deutlich vertiefte Kenntnisse erforderlich seien, als sie durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium vermittelt und aufgrund einer durchschnittlichen Berufserfahrung erworben würden. Dies ergäbe sich auch aus einem von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachten. Ihre Tätigkeit bestehe aus den Arbeitsbereichen „Unterschutzstellung“ mit einem Zeitanteil 28 Stunden pro Monat, denkmalrechtlichen Genehmigungen, die einen zeitlichen Umfang von etwa 102 Stunden pro Monat hätten, sowie der Öffentlichkeitsarbeit, die mit 36 Stunden im Monat anfalle. Bei den meisten Tätigkeiten stehe ihr die Entscheidungs- sowie Zeichnungsbefugnis zu. Zudem handele es sich um mit besonderen Anforderungen verbundene Ermessensentscheidungen. Sie benötige umfangreiche Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Rechts, der (Kunst-) Geschichte, der Materialkunde und der Verwaltungspraxis. Weiterhin müsse sie mit zahlreichen Ämtern, Institutionen und Personen zusammenarbeiten. Ihre Tätigkeit wirke sich auf viele Bereiche und Personenkreise aus. Besondere und vertiefte Kenntnisse seien für die Öffentlichkeitsarbeit unumgänglich.
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Die Klägerin hat in der Sache zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Mai 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus den monatlichen Bruttonachzahlungs-Differenzbeträgen jeweils ab dem Monatsende zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Klägerin habe für den erforderlichen wertenden Vergleich bereits nicht dargelegt, welche „Normaltätigkeit“ eine Kunsthistorikerin auszuüben habe. Aus der Studieninformation der Universität M für das Studienfach Kunstgeschichte ergebe sich, dass die Kenntnisse für diejenigen Tätigkeiten, die die Klägerin für die tariflichen Heraushebungsmerkmale anführe, bereits Inhalt des Studiums seien. Im Übrigen sei nach ihrem Vortrag schon keine „entsprechende“ Tätigkeit iSd. VergGr. II Fallgruppe 1a BAT gegeben, jedenfalls erfülle ihre Tätigkeit keines der Heraushebungsmerkmale. Sie behaupte nur, sich in für eine Berufsanfängerin fachfremde Gebiete eingearbeitet zu haben, ohne diese näher darzulegen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN), die auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig ist, ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, es fehle an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermögliche.
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I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD/VKA und des TVÜ-VKA. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 BAT und der Anlage 1a zum BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend sind, vor allem die nachstehenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT für den Bereich Gemeinden (VKA) von Bedeutung:
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„Vergütungsgruppe Ib
1. a)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt.
...
c)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
...
e)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b.
f)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1c.
Vergütungsgruppe II
1. a)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
b)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt.
c)
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.“
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Die Protokollerklärung Nr. 2 zu den vorstehenden Tätigkeitsmerkmalen lautet auszugsweise wie folgt:
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„Nr. 2
...
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
...“
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Die Anlage 1 zu § 4 TVÜ-VKA bestimmt zur Überleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ua.:
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„Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Ib ohne Aufstieg nach Ia
14
Ib nach Aufstieg aus II
II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib“
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II. In Anwendung der vorstehenden tariflichen Regelungen kann der Klage nicht stattgegeben werden.
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1. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind.
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Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - Heraushebungsmerkmale („durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, hilfsweise „hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben“) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 48; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN).
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2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Dabei kann es dahinstehen - wie es das Landesarbeitsgericht bereits ausgeführt hat -, wie die Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind (dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN). Denn der Klägerin steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung der Tätigkeiten ein Entgelt nach einer Vergütungsgruppe des BAT, die in Anwendung der Regelungen des TVÜ-VKA zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA hätte führen können, nicht zu.
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a) Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT einschließlich der Protokollnotiz Nr. 1 Absatz 2 zu den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT erfüllt.
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b) Die Klägerin hat jedoch nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen, die einen erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT und derjenigen mit den Heraushebungsmerkmalen der VergGr. Ib Fallgruppe 1a BAT, der VergGr. Ib Fallgruppe 1c BAT, der VergGr. II Fallgruppe 1b BAT oder der VergGr. II Fallgruppe 1c BAT ermöglichen, um feststellen zu können, ob sich ihre Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ oder durch „hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben“ heraushebt.
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aa) Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung. Sie trägt aber nicht vor, welche Inhalte im Einzelnen in einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule vermittelt werden. Deshalb sind Rückschlüsse auf die „Normalleistung“ einer Angestellten der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT nicht möglich. Gleiches trifft für das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zu. Das hat das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt.
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bb) Die hiernach notwendigen Darlegungen zu den im Rahmen eines Studiums vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten lassen sich den umfangreichen Ausführungen der Berufungsbegründung nicht entnehmen.
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(1) Die Klägerin beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Beschreibung, es würden „gründliche sachliche und methodische Fachkenntnisse (insbesondere ein Überblick über die wichtigsten Kunstwerke des Fachgebiets und die Übersicht über die Probleme des Fachgebiets) sowie die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit“ erworben. Fachkenntnisse in Denkmalpflege vermittele das „Grundstudium nur im Rahmen der allgemeinen Themen und im Hauptstudium in Form der Verbreitung und Vertiefung der Denkmälerkenntnis“, weshalb die „notwendigen und zur Ausübung der Tätigkeit bestimmenden Fachkenntnisse nur in Randgebieten vermittelt würden“. Es seien aber ein deutlich höheres Fachwissen und deutlich vertiefte Kenntnisse erforderlich.
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(2) Aus diesem Vorbringen wird schon nicht deutlich, welche wesentlichen Tätigkeitsbereiche „offensichtlich nichts mit einer Hochschulausbildung zu tun haben“ sollen. Deshalb kann sich die Revision auch nicht darauf stützen, die Beklagte habe den Inhalt der Tätigkeitsdarstellungen nicht ausdrücklich bestritten. Abgesehen davon, dass die Parteien kein Einvernehmen über den Inhalt der von der Klägerin verfassten Arbeitsplatzbeschreibungen erzielen konnten, lässt sich aus ihnen weder etwas über den konkreten Inhalt des einschlägigen Studiums gewinnen noch können Rückschlüsse auf die erforderlichen Inhalte der akademischen Ausbildung gezogen werden.
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(3) Der weitere Einwand der Revision, es stehe nach den Darlegungen der Klägerin fest, die von ihr bezeichneten besonderen Schwierigkeiten lägen „erkennbar außerhalb des vom Hochschulstudium abgedeckten Bereichs“, ist unbehelflich. Von einer solchen Annahme ist das Landesarbeitsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin habe „allenfalls einen rudimentären Vortrag geleistet“ und „einzelne Hinweise“ gegeben.
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(4) Ein substantiierter Vortrag zur „Normaltätigkeit“ ist im Übrigen auch dann nicht entbehrlich, falls die auszuübende Tätigkeit der Klägerin Bereiche umfassen sollte, die nicht Gegenstand des einschlägigen Hochschulstudiums sind. Die Revision übersieht, dass ein wertender Vergleich einer Ausgangsbasis - hier die „Normaltätigkeit“ - bedarf. Nur so lässt sich beurteilen, ob die auszuübende Tätigkeit nicht nur als „schwierig“, sondern als „besonders schwierig“ im Verhältnis zur Ausgangsfallgruppe zu bewerten ist.
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(5) Das Landesarbeitsgericht ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht davon ausgegangen, aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Universität M ergäben sich Rückschlüsse auf die „Normaltätigkeit“ einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit. Es hat lediglich ausgeführt, diese gäben „einige Hinweise“. Deshalb war ein entsprechender Vortrag der Klägerin nicht entbehrlich.
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c) Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT stützen.
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aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT können zur Beurteilung, ob eine tarifliche Anforderung erfüllt ist, unterschiedliche Arbeitsvorgänge zusammengefasst und einheitlich beurteilt werden, wenn die Feststellung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge erfolgen kann. Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 39 ; 16. Juni 1982 - 4 AZR 938/79 -; 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 -; 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 -). In Anwendung der Bestimmung ist es begrifflich und rechtlich möglich, dass sich die Erfüllung eines tariflichen Merkmals, welches auch quantitativen und/oder qualitativen Charakter hat, erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergibt (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 39 mwN; 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32).
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bb) Die Anwendung der Tarifregelung setzt allerdings zunächst eine tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit in den einzelnen Arbeitsvorgängen anhand eines wertenden Vergleichs voraus. Ist aber auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin bereits die Normaltätigkeit einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung nicht dargetan, kann auch bei Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge ein wertender Vergleich nicht erfolgen.
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III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Eylert
Rinck
Treber
Hannig
Valerie Holsboer
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)