Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2017 - 5 Sa 417/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2016, Az. 5 Ca 169/16, wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Schausteller E. vom 21.07.2015 (Arbeitsverdienst: 850,00 EUR monatlich, Arbeitszeit: 23 Stunden wöchentlich) für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971.
- 2
Der im September 1955 geborene Kläger ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Er war vom 01.12.1979 bis 30.04.2013 in Vollzeit bei den US-Stationierungsstreitkräften am Standort P. zu einem Grundgehalt nach Gehaltsgruppe C 6a TVAL II iHv. zuletzt € 3.805,35 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der TVAL II und der TV SozSich Anwendung. Der Kläger wurde aus militärischen Gründen iSd. § 2 TV SozSich zum 30.04.2013 entlassen. Unmittelbar im Anschluss war er bis 30.10.2013 in einer Transfergesellschaft beschäftigt. Vom 01.11.2013 bis 30.09.2015 bezog er Arbeitslosengeld I. Die Beklagte leistete vom 01.05.2013 bis 30.09.2015 Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich.
- 3
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TV SozSich lauten:
- 4
„§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
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Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die
- 6
1. wegen Personaleinschränkung
- 7
a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) … aus militärischen Gründen … entlassen werden, wenn sie
- 8
2. im Zeitpunkt der Entlassung
- 9
a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre … nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) …
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen
- 10
3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. …
- 11
§ 3
Eingliederung
- 12
1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.
- 13
2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen … teilzunehmen.
- 14
3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.
- 15
§ 4
Überbrückungsbeihilfe
- 16
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
- 17
a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit …
c) zum Krankengeld … oder zum Verletztengeld …
- 18
…
- 19
4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:
- 20
im
1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
100 v.H.
vom
2. Jahr an
90 v.H.
- 21
des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage
(Ziff. 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziff. 1 und 2. …
- 22
5a. Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung …
- 23
25 Beschäftigungsjahre (…) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziff. 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung. …
- 24
Protokollnotiz zu Ziffer 1a
- 25
Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt."
- 26
Mit Datum vom 21.07.2015 schloss der Kläger, der vor 1979 den (ehemaligen) Ausbildungsberuf Radio- und Fernsehtechniker erlernt hat, mit dem Schaustellerbetrieb E. einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 01.10.2015. Im Vertrag ist vereinbart worden, dass der Kläger ab 01.10.2015 als Schaustellergehilfe zu einer monatlichen Bruttovergütung von € 850,00 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden eingestellt wird.
- 27
Das Arbeitsverhältnis mit dem Schausteller wurde zum 30.06.2016 beendet, weil der Kläger ab 01.07.2016 eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. Die Beklagte weigert sich, dem Kläger für die neun Monate vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen.
- 28
Nach vergeblicher Geltendmachung erhob der Kläger am 09.03.2016 die vorliegende Klage. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 100 Stunden und damit im Durchschnitt 23 Stunden wöchentlich im Schaustellerbetrieb E. gearbeitet. Meist habe er 6 bis 8 Stunden, überwiegend 8 Stunden, täglich an unterschiedlichen Tagen gearbeitet, ungefähr 3 Tage die Woche. Im Zeitraum vom 01. bis 15.10.2015 habe er auf einem Markt in O. gearbeitet, konkret am 01., 03. und 05.10.2015. Auf dem Oktobermarkt in K., der in der Zeit vom 14. bis 28.10.2015 stattgefunden habe, habe er am 14., 16., 17., 20., 21., 22., 23., 24. und 27.10.2015 gearbeitet. Auf dem Markt in P. habe er in der Zeit vom 05. bis 09.11.2015, konkret am 05., 06., 08. und 09.11.2015 gearbeitet. Auf dem Markt in Z., der vom 27. bis 31.01.2016 stattgefunden habe, sei er am 27. und 31.01.2016 eingesetzt worden. Auf den Landgrafentagen in P., die in der Zeit vom 30.03. bis 04.04.2016 stattgefunden haben, sei er vom 01. bis 04.04.2016 eingesetzt worden. Darüber hinaus habe er auf dem Maimarkt in P. vom 27.04. bis 10.05.2016 und auf der Mai-Kerwe in K. vom 18.05. bis 31.05.2016 gearbeitet. Auf dem Imbissstand, den der Schausteller E. im Outlet-Center Z., in der Zeit vom 16.11.2015 bis 10.01.2016 betrieben habe, habe er am 16., 18., 20., 24., 27. und 29.11.2015 sowie am 01. bis 05.12., am 07.12., am 14., 15. und 16.12.2015, sowie am 23., 27. und 31.12.2015 gearbeitet. Im Jahr 2016 sei er dort am 04., 09. und 10.01. beschäftigt worden und anschließend am 13., 15., 18., 22., 30. und 31.01.2016 jeweils mit Aufräum- und Putzarbeiten. Zu seinem Aufgabenbereich habe darüber hinaus gehört, nach Auszug von Saisonarbeitern, wie sie bspw. auf dem Maimarkt in K. eingesetzt worden seien, die Wohnwagen zu reinigen, Reparaturarbeiten vorzunehmen und die Wohnwagen winterfest zu machen. Er habe Reifen gewechselt, Elektrokabel verlegt oder ausgetauscht und ganze Hänger mit Leergut sortiert. Die Lage seiner Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen, was aufgrund der Eigenart eines Schaustellerbetriebs nachvollziehbar sei. Die Arbeitszeit sei flexibel gewesen und nicht auf feste Arbeitstage festgelegt worden. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses habe er nur an 3 Arbeitstagen später als 23:00 Uhr gearbeitet.
- 29
Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 18.08.2016 Bezug genommen.
- 30
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 31
1. festzustellen, dass ihm aufgrund seines vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 bestandenen Arbeitsverhältnisses bei der Firma E. gemäß Arbeitsvertrag vom 31.07.2015 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmung des Tarifvertrags Soziale Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) zusteht;
- 32
2. die Beklagte zu verurteilen, Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des TV SozSich für die Monate Oktober bis Dezember 2015 und Januar bis Februar 2016 abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an ihn auszuzahlen.
- 33
Die Beklagte hat beantragt,
- 34
die Klage abzuweisen.
- 35
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2016 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass seine regelmäßige Arbeitszeit im Schaustellerbetrieb E. wöchentlich im Durchschnitt mehr als 21 Stunden betragen habe. Da die tägliche Arbeitszeit des Klägers nach seinen Angaben aufgrund der Eigenart seiner Tätigkeit variiert habe, reiche die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrags nicht aus, um die regelmäßige Arbeitszeit darzulegen. Der Kläger habe schriftsätzlich nur unsubstantiiert vorgetragen, dass er "meist zwischen 6 und 8 Stunden, überwiegend 8 Stunden" an "ungefähr 3 Tagen" in der Woche gearbeitet habe. Außerdem habe er die Zeiträume angegeben, wann er auf diversen Märkten oder im Outlet-Center in Z. gearbeitet habe. Im Kammertermin habe er auf Befragen die konkreten Einsatztage angegeben. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er an den aufgeführten 59 Tagen jeweils 8 Stunden gearbeitet habe, errechne sich eine Gesamtstundenzahl von lediglich 472. Vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 hätte er jedoch insgesamt 818 Stunden arbeiten müssen, um auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden zu kommen. Eine Beweisaufnahme wäre auf eine unzulässige Ausforschung der benannten Zeugen hinausgelaufen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
- 36
Der Kläger hat gegen das am 01.09.2016 zugestellte Urteil mit am 26.09.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 31.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 37
Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Für die Behauptung, bei seinem Arbeitsverhältnis mit dem Schaustellerbetrieb E. habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, trage die Beklagte die Beweislast. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Er habe in erster Instanz sowohl den schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelegt als auch die monatlichen Abrechnungen seines Arbeitgebers. Er habe hinreichend konkret dargelegt, dass er im Durchschnitt mehr als 21 Stunden wöchentlich im Schaustellerbetrieb E. gearbeitet habe. Er habe jeden Monat 100 Stunden gearbeitet, was einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 23 Stunden entspreche. Es sei nicht unsubstantiiert, wenn er vorgetragen habe, dass er meist zwischen 6 bis 8 Stunden, überwiegend 8 Stunden gearbeitet habe und diese Arbeitszeit ungefähr 3 Tagen entspreche. Das Arbeitsgericht habe seine Prozessbevollmächtigte im Kammertermin konkret nach seiner Arbeitszeit in Bezug auf verschiedene Märkte und das Outlet-Center in Z. befragt. Seine Prozessbevollmächtigte habe die Fragen detailliert beantwortet. Im Übrigen sei seine tägliche Arbeitszeit in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.05.2016 im Einzelnen der vorgelegten Arbeitszeitdokumentation (Anlage A6) zu entnehmen, die von der Zeugin E. erstellt worden sei. Im Monat Juni 2016 sei ihm Urlaub gewährt worden.
- 38
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,
- 39
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2016, Az. 5 Ca 169/16, abzuändern und festzustellen, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Schausteller E. vom 21.07.2015 (Arbeitsverdienst: 850,00 EUR monatlich, Arbeitszeit: 23 Stunden wöchentlich) für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.
- 40
Die Beklagte beantragt,
- 41
die Berufung zurückzuweisen.
- 42
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger trage nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände nach § 4 TV SozSich. Der Kläger sei in erster Instanz seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, denn er habe nicht substantiiert dargelegt, wann er wo gearbeitet habe. Sein zweitinstanzlicher Vortrag sei wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen und werde jedenfalls bestritten.
- 43
Im Übrigen könne der Kläger bereits dem Grunde nach für die Zeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 keine Überbrückungsbeihilfe beanspruchen, weil er sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Er sei ein Arbeitsverhältnis mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden und dem gesetzlichen Mindestlohn eingegangen. Damit habe er die nach dem TV SozSich erforderliche Stundenzahl "gerade so" überschritten. Mit diesem Verhalten habe der Kläger seine Interessen rücksichtslos über die Interessen des Sozialstaates gestellt. Ziel des TV SozSich sei nicht, dass die ehemaligen Beschäftigten der US-Streitkräfte mit einem Minimum an Arbeitszeit und -vergütung dauerhaft die Überbrückungsbeihilfe beziehen können und dadurch eine echte und volle Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vermeiden. Es bestehe ein offenkundiges Missverhältnis zwischen der Überbrückungsbeihilfe und dem Arbeitsverdienst aus der neuen Beschäftigung. Der Kläger versuche, ungeachtet eines hohen Qualifikations- und Verdienstniveaus bei den US-Stationierungsstreitkräften mit einem Arbeitsverhältnis zu Minimalbedingungen eine weit überdurchschnittliche Überbrückungsbeihilfe aus öffentlichen Kassen zu erhalten. Dies sei missbräuchlich, denn im erlernten Beruf des Klägers seien zahlreiche freie Arbeitsplätze vorhanden, die er - nach einer Weiterqualifikation durch die Bundesagentur für Arbeit - hätte anstreben können. Außerdem behaupte der Kläger, dass er im Schaustellerbetrieb E. als Schaustellergehilfe und Reinigungskraft eingesetzt worden sei. Im Umkreis von 25 km um den Wohnort des Klägers seien zahlreiche offene Stellen für Reinigungskräfte gemeldet, die einem höheren Branchenmindestlohn als € 8,50/Std. unterfielen.
- 44
Die Berufungskammer hat über die Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 im Schaustellerbetrieb E. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden tatsächlich und in diesem Umfang gearbeitet hat, Beweis erhoben durch Vernehmung der Eheleute E. als Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2017 Bezug genommen.
- 45
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 46
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
- 47
Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die beklagte Bundesrepublik ist verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich zu gewähren.
- 48
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe soll für die neun Monate vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 festgestellt werden, für die die Beklagte keine Zahlung geleistet hat. Dabei soll der Anspruch festgestellt werden, der unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens iHv. € 850,00 brutto aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Schaustellerbetrieb E. bestand.
- 49
Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen, obwohl der Kläger den Anspruch beziffern könnte. Bei der beklagten Bundesrepublik ist davon auszugehen, dass sie die Urteile staatlicher Gerichte vollzieht, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. BAG 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - zur Überbrückungsbeihilfe). Zu einer gegenteiligen Annahme besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. zB BAG 16.05.2013 - 6 AZR 680/11 - Rn. 18 mwN).
- 50
2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zu.
- 51
a) Überbrückungsbeihilfe wird nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt, wenn - was vorliegend unstreitig ist - die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 TV SozSich gegeben sind. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als nur 21 Stunden beträgt.
- 52
b) Die Tätigkeit des Klägers im Schaustellerbetrieb E. in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 zu einer monatlichen Vergütung von € 850,00 brutto gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 21.07.2015 stellt eine derartige zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe berechtigende Anknüpfungsbeschäftigung iSd. Tarifvertrages dar.
- 53
Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 ZPO) zweifelsfrei fest, dass der Kläger in den streitigen neun Monaten tatsächlich im Schaustellerbetrieb E. auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 21.07.2015 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 23 Wochenstunden beschäftigt war. Das Vorliegen eines Scheingeschäfts hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
- 54
Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er Festzelte, Imbissstände und Catering betreibe; Fahrgeschäfte (zB. Karussells) habe er nicht mehr. Er habe den Kläger in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 in seinem Schaustellerbetrieb beschäftigt. Zu den Tätigkeiten des Klägers habe im Wesentlichen das Verlegen der Elektroleitungen und die Installation der Wasserversorgung bei Veranstaltungen (Märkten) gehört. Der Kläger habe aber auch Zeltplanen zur Reparatur gebracht, die Gläserspülmaschine bedient, Brötchen gebacken, vom Lieferanten die Getränke angenommen oder das Leergut weggebracht. In der Zeit, in der keine Veranstaltungen stattgefunden haben, habe der Kläger in der Halle Reparaturarbeiten verrichtet, abgeschliffen und ähnliches mehr.
- 55
Der Kläger habe jeden Monat "seine 100 Stunden gemacht". Er - der Zeuge - habe sich, wenn er mit dem Kläger unterwegs gewesen sei, Arbeitsbeginn und Arbeitsende als Notiz auf seinem Handy eingegeben. Wenn der Kläger seine 100 Stunden gearbeitet habe, sei das dann okay gewesen. Auf mehrfaches Befragen der Beklagten hat der Zeuge wiederholt versichert, dass die vereinbarte Arbeitszeit von 100 Stunden pro Monat eingehalten worden sei. Wörtlich hat der Zeuge erklärt: "Wenn es heißt 100 Stunden, dann machen wir 100 Stunden!"
- 56
Die Zeugin E. hat während ihrer Vernehmung bekundet, dass der Kläger von Oktober 2015 bis Juni 2016 in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen sei. Es sei eine Arbeitszeit von 100 Stunden im Monat vereinbart worden. Der Kläger habe im gesamten Monat Juni 2016 seinen Urlaub genommen und sei zum Monatsende ausgeschieden, weil ihm seine Rente bewilligt worden sei. Der Kläger habe alle Arbeiten verrichtet, die in ihrem Betrieb angefallen seien. Er habe auf den Festen die Elektroinstallation bis zum Schaltkasten verkabelt, die Musikanlage installiert und die Wasserversorgung hergestellt. Der Kläger sei meistens mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen. Ihr Ehemann habe vor Ort die Arbeitszeit des Klägers und der anderen Arbeitnehmer (teilweise 10 Leute) kontrolliert. Er habe ihr die Arbeitszeiten mitgeteilt, die sie anschließend in die Stundenzettel eingetragen habe. Die Stundenzettel habe sie zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten für jeden Arbeitnehmer geführt, um sie bei einer Zollprüfung vorlegen zu können. Außerdem habe sie die notierten Stunden dem Steuerberaterbüro zur Erstellung der Lohnabrechnungen übermittelt. Der Kläger habe - wie alle Arbeitnehmer - seine Arbeit zur vollen Stunde begonnen. Sie habe seine Arbeitszeit auch stundengenau abgerechnet. Darauf sei nicht nur beim Kläger, sondern bei allen Arbeitnehmern, geachtet worden.
- 57
Die beiden Zeugen haben in jeder Hinsicht glaubhaft geschildert, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich in ihrem Schaustellerbetrieb mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden gearbeitet hat. Im Monat Juni 2016 haben die Zeugen dem Kläger Urlaub gewährt. Die Berufungskammer hat nach dem persönlichen Eindruck, den sie von den beiden Zeugen während ihrer Vernehmung gewonnen hat, keinen Anlass an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Sie schilderten anschaulich, in sich stimmig und lebensnah sowohl Inhalt als auch Umfang der Arbeitsleistung des Klägers. Ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits ist für keinen der Zeugen erkennbar. Im Ergebnis ist die Berufungskammer daher davon überzeugt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 eine anspruchsauslösende Beschäftigung im Schaustellerbetrieb E. ausgeübt hat.
- 58
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (so ausdrücklich zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15 sowie LAG Rheinland-Pfalz 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16 und 15.12.2016 - 5 Sa 249/16; sämtlich veröffentlicht in juris).
- 59
Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 6) ist geklärt, dass ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich bereits dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung von mehr als 21 Stunden ausübt, sofern kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt. Weitere Voraussetzungen für diesen Anspruch sind tariflich nicht normiert. Damit ist zugleich geklärt, dass der Arbeitnehmer, der eine anspruchsauslösende Beschäftigung ausübt, sich nicht noch zusätzlich arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden muss, um den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu erlangen.
- 60
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, ist die Überbrückungsbeihilfe eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter wiederholt und noch in jüngster Vergangenheit entschieden, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich entfaltet. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden zu arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei klargestellt, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich vornehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem ausdrücklich klargestellt, dass weitere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich nicht bestehen und die Tarifvertragsparteien zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt haben, sie gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft haben. Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN).
- 61
Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor allem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet, der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ergibt. Die Beklagte mag diese Anreizwirkung für zu schwach ausgeprägt halten, sie übersieht jedoch bei ihren Ausführungen - auch im Streitfall, dass der Tarifvertrag weitere Anreize unzweideutig nicht schafft. Die Gleichwertigkeit zwischen dem neuen Arbeitsplatz und dem bei den Stationierungsstreitkräften weggefallenen Arbeitsplatz steht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht im Vordergrund. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich einen Mindestbeschäftigungsumfang festgelegt, ohne ein bestimmtes Entgelt oder ein bestimmtes Beschäftigungsniveau zu verlangen. Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 15 mwN).
- 62
Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem ausgeführt, dass die Beklagte bei ihrer auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge, die von den Stationierungsstreitkräften entlassene Arbeitnehmer schließen, zielenden Argumentation übersieht, dass in der Ausnutzung rechtlich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt. Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden schließen, nutzen - anders als ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer, der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rentenberechtigung ein Arbeitsverhältnis begründet, um sich weiterhin den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu sichern - lediglich tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind. Ein Rechtsmissbrauch liegt darum entgegen der Ansicht der Berufung nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den Stationierungsstreitkräften oder der Arbeitnehmer unterhalb seines Qualifikationsniveaus bzw. seiner Berufserfahrung arbeitet. Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer „punktgenau“ die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart (vgl. ausdrücklich BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 20 mwN).
- 63
Auch im vorliegenden Fall sind die Erwägung der Beklagten zu der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung des TV SozSich weit überwiegend dem tarifpolitischen Bereich oder anderen, mit dem TV SozSich nicht vergleichbaren Regelungen entnommen. Sie betreffen eine aus Sicht der Beklagten verfehlte Anreizwirkung. Ihr Ziel eines Tarifinhalts, der ihre wirtschaftlichen Interessen besser berücksichtigt, kann sie jedoch nicht durch den Einwand erreichen, der Bezug von Überbrückungsbeihilfe in Fällen wie dem des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, sondern nur durch Tarifvertragsverhandlungen (so ausdrücklich BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 23).
III.
- 64
Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 65
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.