Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juni 2017 - 5 Sa 25/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0622.5Sa25.17.00
published on 22/06/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juni 2017 - 5 Sa 25/17
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016, Az. 8 Ca 615/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit Frau E. Sch. (Arbeitsverdienst: € 830,00 vom 01.11.2015 bis 31.12.2016, € 860,00 ab 01.01.2017; Arbeitszeit: 22 Stunden wöchentlich) bis 31.01.2018 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich).

2

Der im Januar 1955 geborene Kläger war von 1979 bis zum 30.09.2014 in Vollzeit bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Schlossermeister zu einem Grundgehalt nach Gehaltsgruppe D 1-3/E TVAL II iHv. € 3.674,99 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der TVAL II und der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis wurde aus militärischen Gründen iSd. § 2 TV SozSich zum 30.09.2014 betriebsbedingt gekündigt. Unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger bis zum 31.03.2015 bei einer Transfergesellschaft beschäftigt. Im April 2015 bezog er Arbeitslosengeld I.

3

In der Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 arbeitete der Kläger als Lagerarbeiter im Meisterbetrieb des E. K. (Elektro-, Gas und Wasserinstallation) zu einer Bruttovergütung von € 990,00 monatlich mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 22 Wochenstunden. Weil sich die Beklagte weigerte, ihm ab 01.05.2015 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zu zahlen, erhob der Kläger am 04.11.2015 Klage. In diesem Rechtsstreit (2 Ca 1403/15) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 31.03.2016 festgestellt, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 Überbrückungsbeihilfe zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.2016 (5 Sa 249/16, dokumentiert in juris) zurückgewiesen.

4

Mit Datum vom 28.10.2015 schloss der Kläger mit Wirkung ab 01.11.2015 einen Arbeitsvertrag mit E. Sch., die eine Praxis für Ergotherapie und Psychomotorik betreibt. Es wurde eine Tätigkeit als Bürohelfer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 22 Wochenstunden zu einer Bruttovergütung von € 830,00 monatlich vereinbart. Weil sich die Beklagte weigerte, dem Kläger ab 01.11.2015 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen, erhob er am 13.05.2016 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern die vorliegende Klage. Den Feststellungsantrag beschränkte er auf die Zeit bis zum 31.01.2018, weil er ab Februar 2018 voraussichtlich eine vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren in Anspruch nehmen kann. Erstinstanzlich stand auch im Streit, ob eine Verletztenrente, die die Berufsgenossenschaft Holz und Metall dem Kläger gewährt, auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen ist.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

6

1. festzustellen, dass ihm auf Grundlage des mit Frau E. Sch., Praxis für Ergotherapie und Psychomotorik, bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage seines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes iHv. € 830,00 brutto rückwirkend für die Zeit ab 01.11.2015 und weiterhin bis zum 31.01.2018 die Überbrückungsbeihilfe [nach dem TV SozSich] zusteht,

7

2. festzustellen, dass die ihm von der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Bezirksverwaltung N., seit 01.02.2006 iHv. derzeit € 466,50 monatlich gezahlte Verletztenrente nicht auf die Überbrückungsbeihilfe [nach dem TV SozSich] angerechnet werden darf.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) mit Urteil vom 25.10.2016 stattgegeben und den Klageantrag zu 2) - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

11

Die Beklagte hat gegen das am 22.12.2016 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 23.01.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 21.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

12

Die Beklagte machte zunächst geltend, weil der gesetzliche Mindestlohn mit der Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohnes vom 15.11.2016 (MiLoV) ab 01.01.2017 auf € 8,84 brutto je Zeitstunde erhöht worden sei, verstoße die Entgeltabrede, die das Arbeitsgericht dem angefochtenen Urteil vom 25.10.2016 zugrunde gelegt habe, seit 01.01.2017 gegen § 11 MiLoG iVm. § 1 MiLoV. Der Kläger könne ab 01.01.2017 überhaupt keine Überbrückungsbeihilfe mehr beanspruchen, weil sein Arbeitsverdienst iHv. € 830,00 brutto für 22 Wochenstunden gesetzeswidrig zu niedrig sei. Der Kläger könne nicht verlangen, dass sie Überbrückungsbeihilfe auf einen Arbeitsverdienst zahle, der den gesetzlichen Mindestlohn unterschreite. Wenn sich der Kläger ab 01.01.2017 mit dem im erstinstanzlichen Antrag zu Ziff. 1) genannten Arbeitsentgelt iHv. € 830,00 brutto zufrieden geben sollte, verstieße er gegen seine Rücksichtnahmepflichten.

13

Die Beklagte vertritt zuletzt die Rechtsansicht, es sei zwar in der Sache richtig, dass der festgestellte Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe stets an veränderte Verhältnisse anzupassen sei, dies entspreche aber nicht dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Feststellungsurteil sei auch nicht im Sinne der Ausführungen des Klägers in seiner Berufungserwiderung auslegungsfähig. Sie habe erst durch die Vorlage der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2017 am 09.02.2017 erfahren, dass die neue Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt des Klägers auf € 860,00 brutto monatlich erhöht habe. Der Kläger selbst habe erst mit Schriftsatz vom 17.03.2017 auf die Erhöhung des Arbeitsentgelts hingewiesen. Ohne die Einlegung der Berufung wäre das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden und damit eine Berücksichtigung der erhöhten Anknüpfleistung bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger wolle mit seinem Berufungsantrag seinen bisherigen Klageantrag teilweise zurücknehmen. Dazu sei jedoch ihre Einwilligung erforderlich, die nicht vorliege und auch nicht erteilt werde. Jedenfalls seien dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sein ursprünglicher Antrag zu 1) stelle einen sog. Globalantrag dar. Er habe damit erreichen wollen, dass ihm vom 01.11.2015 bis zum 31.01.2018 Überbrückungsbeihilfe zu einer Anknüpfleistung iHv. € 830,00 brutto gewährt werde. Ab dem 01.01.2017 habe der Kläger jedoch keinen Anspruch mehr auf eine Überbrückungsbeihilfe zu dieser Anknüpfleistung gehabt, weil sein monatliches Entgelt den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten habe. Damit habe der von ihm gestellte Antrag zumindest eine Fallgestaltung umfasst, in der er unbegründet gewesen sei. Der Antrag sei damit in vollem Umfang abzuweisen. Auch bei dem vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten geänderten Klageantrag handele sich um einen Globalantrag, weil er festgestellt haben wolle, dass vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2018 die Überbrückungsbeihilfe zu einer Anknüpfleistung iHv. € 860,00 brutto zu zahlen sei. Zum heutigen Zeitpunkt sei jedoch unbekannt, ob der Kläger bis zum 31.01.2018 monatlich € 860,00 brutto verdienen oder ob sein Arbeitsentgelt erneut erhöht werde oder ob er weiterhin 22 Wochenstunden arbeiten könne, zumal er in der Vergangenheit immer wieder auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen habe. Ebenso sei unbekannt, ob der Kläger nicht vorzeitig einen vorgezogenen Anspruch auf Altersrente, zB. für schwerbehinderte Menschen, erwerbe.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016, Az. 8 Ca 615/16, abzuändern und die Klage abzuweisen,

16

2. hilfsweise:

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016, Az. 8 Ca 615/16, abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger auf Grundlage des mit Frau E. Sch., Praxis für Ergotherapie und Psychomotorik, bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage eines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes des Klägers iHv. € 830,00 brutto rückwirkend für die Zeit ab dem 01.11.2015 bis zum 31.12.2016 sowie auf Grundlage eines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes für die Zeit ab dem 01.01.2017 und weiterhin bis zum 31.01.2018 die Überbrückungsbeihilfe [nach dem TV SozSich] zusteht.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass ihm auf Grundlage des mit Frau E. Sch., Praxis für Ergotherapie und Psychomotorik, bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage eines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes iHv. € 830,00 rückwirkend für die Zeit ab dem 01.11.2015 bis zum 31.12.2016 sowie auf der Grundlage eines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes von € 860,00 brutto monatlich für die Zeit ab dem 01.01.2017 und weiterhin bis zum 31.01.2018 die Überbrückungsbeihilfe [nach dem TV SozSich] zusteht.

20

Er macht geltend, die erstinstanzliche Entscheidung sei sowohl zum Zeitpunkt ihrer Verkündung am 25.10.2016 als auch bei Zustellung des abgefassten Urteils am 22.12.2016 fehlerfrei gewesen. Seinerzeit habe sein Stundenlohn im neuen Arbeitsverhältnis € 8,71 brutto betragen. Der Mindestlohn sei erst ab 01.01.2017 auf € 8,84 erhöht worden. Sein Arbeitsentgelt bei der neuen Arbeitgeberin sei ab 01.01.2017 auf € 860,00 monatlich angehoben worden. Dies habe er der Beklagten auch mitgeteilt. Weil die Beklagte Berufung eingelegt habe, sei das erstinstanzliche Urteil den geänderten Verhältnissen anzupassen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

23

Die Berufung ist nicht wegen Unterschreitung der Berufungssumme unzulässig. Nach § 64 Abs. 2b ArbGG kann Berufung nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,00 übersteigt. Die Beklagte will dem Kläger in den dreizehn Monaten vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2018 nicht eine um € 30,00 monatlich geringere, sondern ausweislich ihrer Argumentation zum Hauptantrag keine Überbrückungsbeihilfe zahlen. Die Berufungssumme beträgt daher nicht € 390,00, sondern € 26.759,20.

II.

24

In der Sache hat die - auf die Zeit ab Januar 2017 - begrenzte Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Beklagte ist auch in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2018 verpflichtet, dem Kläger Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1a TV SozSich zu gewähren.

25

1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Feststellungsklage mit dem in der Berufung zuletzt gestellten Antrag zulässig. Die Umformulierung des Klageantrags begegnet keinen Bedenken.

26

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht ist der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (BAG 22.10.2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 15 mwN). Am 22.06.2017, dem Termin der Berufungsverhandlung, betrug der Arbeitsverdienst des Klägers im Arbeitsverhältnis mit Frau Sch. € 860,00 monatlich. Im Anschluss an die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2017 wurde das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers von € 830,00 auf € 860,00 brutto erhöht. Dem durfte der Kläger durch eine Umformulierung seines Klageantrags Rechnung tragen.

27

Mit seinem Klageantrag ging es dem Kläger ersichtlich in beiden Instanzen darum, zu klären, ob die Beklagte nach dem TV SozSich verpflichtet ist, ihm eine Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitseinkommen zu zahlen, das er im Arbeitsverhältnis mit Frau Sch. erzielt. Damit hat der Kläger in der Berufungsinstanz nichts anderes beantragt als vor dem Arbeitsgericht. Sein Antrag ist von Anfang an dahin zu verstehen, dass nur der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe festgestellt werden soll, der unter Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis mit Frau Sch. seit 01.11.2015 bestand und zukünftig bis zu seinem voraussichtlichen Renteneintritt nach dem 31.01.2018 bestehen wird (zum Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 11 mwN). Der umgestellte Feststellungsantrag begegnet nach § 264 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 18.08.2016 - 2 Sa 91/16 - Rn. 56). Die Umformulierung des Antrags stellt lediglich eine - einschränkende - Konkretisierung des ursprünglichen Begehrens des Klägers, nicht aber eine teilweise Klagerücknahme dar, so dass sie der Einwilligung der Beklagten nicht bedarf.

28

2. Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Kläger keinen von vornherein unbegründeten sog. Globalantrag gestellt; denn die materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen mit Dauerwirkung besteht nur so lange, wie sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern (BAG 13.04.2011 - 10 AZR 838/09 – Rn. 12 mwN). Die materielle Rechtskraft der begehrten Feststellung wirkt nur so lange, wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht wesentlich verändern.

29

3. Entgegen der Ansicht der Berufung ist es ohne Belang, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zukünftig in Wegfall geraten kann. Der Kläger geht derzeit davon aus, dass er ab dem 01.02.2018 eine vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren beanspruchen kann. Für die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ist ausschließlich die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend. Es ist nahezu jedem Rechtsverhältnis immanent, dass dieses irgendwann in Zukunft infolge des Eintritts bestimmter Ereignisse oder Änderung der Rechtslage enden kann. Es ist von daher weder Aufgabe der klagenden Partei noch des entscheidenden Gerichts, etwaige, das zur Feststellung beantragte Rechtsverhältnis zukünftig möglicherweise beendenden Ereignisse oder Bedingungen in den Klageantrag bzw. in den Urteilstenor aufzunehmen (so ausdrücklich LAG Rheinland-Pfalz 09.12.2015 - 4 Sa 128/15 - Rn. 26).

30

4. Die Feststellungsklage ist auch für die Zeit ab 01.01.2017 begründet.

31

Nach § 4 Ziff. 1a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt, wenn - was vorliegend unstreitig ist - die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich erfüllt sind. Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1a vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Auch diese Anknüpfungsvoraussetzung ist vorliegend aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 22 Stunden in der Praxis von Frau Sch. erfüllt. Die Beklagte stellt zweitinstanzlich nicht mehr in Abrede, dass der Kläger ab dem 01.11.2015 für Frau Sch. in diesem zeitlichen Umfang tätig ist.

32

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen schon nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1a TV SozSich und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (so ausdrücklich zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15 sowie LAG Rheinland-Pfalz 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16; 15.12.2016 - 5 Sa 249/16; 09.02.2017 - 5 Sa 417/16 und 14.03.2017 - 8 Sa 402/16; sämtlich veröffentlicht in juris). Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung kommt gleichfalls nicht in Betracht, es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich einen Mindestbeschäftigungsumfang festgelegt, ohne ein bestimmtes Entgelt oder ein bestimmtes Beschäftigungsniveau zu verlangen. Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 15 mwN).

33

Es kann dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe am 31.12.2016 vollständig erloschen wäre, wenn das ursprünglich mit Frau Sch. vereinbarte Arbeitsentgelt iHv. € 830,00 den gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2017 (um € 12,39 pro Monat) unterschritten hätte, wofür wenig spricht. Das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers wurde ab 01.01.2017 bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 22 Stunden pro Woche auf € 860,00 brutto erhöht, so dass es den gesetzlichen Mindestlohn von € 8,84 je Zeitstunde übersteigt.

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

35

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindestlohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird.

(2) Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Wohlfahrtsverbände sowie die Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; sie beginnt mit der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.