Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2017 - 4 Sa 424/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0719.4Sa424.16.00
19.07.2017

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.08.2016, Az.: 3 Ca 517/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

2

Der am … 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, bzw. bei deren Rechtsvorgängerin vom 01.09.1968 bis zum 30.11.2015 als Arbeitnehmer beschäftigt. Am 09.12.2009 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell (TV BA)" für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.11.2015. Dieser Vertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 6 bis 10 der Akte Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmungen:

3

"§ 9 Ende des Altersteilzeitverhältnisses

4

Die Altersteilzeit und das Arbeitsverhältnis enden ohne Kündigung am 30. November 2015 ...
...

5

§ 11 Abfindung

6

Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € brutto x 27 Monate = 6.212,16 € und eine zusätzliche Abfindung gemäß Sozialplan vom 1. Dezember 2009 in Höhe von 200,00 € brutto x 27 Monate = 5.400,00 €.
..."

7

Der in § 11 des Altersteilzeitvertrages genannte Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (im Folgenden: TV BB) enthält u. a. folgende Regelungen:

8

"§ 6 Abfindung

9

Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.

10

Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen. Der Betrag beträgt 450,00 DM (230,08 €)/Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.
..."

11

Der in § 11 des Altersteilzeitvertrages genannte Sozialplan vom 01.12.2009 enthält u. a. folgende Regelungen:

12

"§ 2 Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes

13

Jede/r anspruchsberechtigte/r Mitarbeiter/in erhält Ansprüche auf Abfindungszahlung, Ausgleichszahlung und sonstige finanzielle Unterstützung nach Maßgabe folgender Regelung:

14

...
f) Abfindung bei Altersteilzeit:

15

Für neue Altersteilzeitverträge, die gemäß § 2.1 des Interessenausgleichs bis spätestens 16. Dezember 2009 abgeschlossen werden, werden für jeden Monat Rentenkürzung zusätzlich zu der tariflichen Abfindung in Höhe von 230,08 € weitere 200,00 € brutto als Abfindung gezahlt ..."

16

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der im Altersteilzeitvertrag getroffenen Vereinbarung zum 30.11.2015. Aufgrund des zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Kläger - entgegen der Annahme der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages - bereits seit dem 01.12.2015 eine ungeminderte Altersrente.

17

Mit seiner am 18.03.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 06.04.2016 erweiterten Klage hat der Kläger die Beklagte (zuletzt) auf Zahlung der in § 11 des Altersteilzeitvertrages bezifferten Abfindungsbeträge in Anspruch genommen.

18

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens nebst den in erster Instanz gestellten Sachanträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.08.2016 (Bl. 174-178 d. A.).

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.08.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 178-181 d. A.) verwiesen.

20

Gegen das ihm am 01.09.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.09.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.10.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.12.2016 begründet.

21

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ihm in § 11 des Altersteilzeitvertrages die Zahlung der dort bezifferten Abfindungsbeträge individuell zugesichert worden sei. Bei einer rein deklaratorischen Verweisung auf die Bestimmungen im maßgeblichen Tarifvertrag und im Sozialplan hätte es einer konkreten Benennung und Bezifferung der Abfindungen nicht bedurft. Gerade aus der Bezifferung der Ansprüche ergebe sich daher, dass eine ausdrückliche individualrechtliche Zusage auf Auszahlung der Beträge erteilt worden sei und zwar unabhängig davon, ob er Abschläge bei seiner Altersrente in Kauf nehmen müsse. Die Kalkulationsgrundlage sei dabei zweitrangig. Geschäftsgrundlage für die vertragliche Vereinbarung einer Abfindungszahlung sei gewesen, dass er zum 30.11.2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und dafür als Belohnung einen Abfindungsanspruch erhalten sollte. Die erst nach Vertragsschluss eingetretene Veränderung der Gesetzeslage könne auf den Vertragsinhalt keinen Einfluss mehr haben. Das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung auch die für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebliche Unklarheitenregelung missachtet, wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gingen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er - der Kläger - selbst bei unveränderter Gesetzeslage die Möglichkeit gehabt hätte, erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rente zu gehen, sich eine Zwischenbeschäftigung zu suchen und gleichwohl die Abfindung in Anspruch zu nehmen.

22

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 01.12.2016 (Bl. 221-227 d. A.) Bezug genommen.

23

Der Kläger beantragt:

24

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.08.2016, Aktenzeichen 3 Ca 517/16, wird die Beklagte verurteilt,

25

a) an den Kläger 5.400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2015 sowie

26

b) an den Kläger weitere 6.212,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2015 zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 12.01.2017 (Bl. 241-245 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

31

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Abfindungsbeträge.

32

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung vollständiger eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

1.

33

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des unter Ziffer b) seines Berufungsantrages geltend gemachten Betrages von 6.212,16 € brutto.

a)

34

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich dieser Abfindungsanspruch nicht aus § 11 des Altersteilzeitvertrages. Die betreffende Vertragsklausel enthält keine (selbständige) Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung. Vielmehr enthält sie lediglich das Ergebnis einer Berechnung der Abfindungshöhe, die sich aus seinerzeitiger Sicht nach der damaligen Rechtslage aus § 6 TV BB ergab.

35

Bei den Regelungen im Altersteilzeitvertrag handelt es sich schon der äußeren Form nach um einseitig von der Beklagten gesetzte, zum vielfachen Gebrauch bestimmte vertragliche Regelungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Als solche sind Sie nach Ihrem objektiven Inhalt und üblichen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierenden Auslegung Allgemeiner Vertragsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf das typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziel gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, so geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c, Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG v. 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - AP Nr. 8 zu § 92 HGB, m. w. N.).

36

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Parteien in § 11 des Altersteilzeitvertrages keinen selbständigen, von § 6 TV BB unabhängigen Abfindungsanspruch des Klägers begründet haben.

37

Bereits der Wortlaut des § 11 des Altersteilzeitvertrages ist eindeutig. Dort heißt es: "... eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € brutto x 27 Monate = 6.212,16 €". Damit verweist die betreffende Vertragsklausel für den Abfindungsanspruch vollumfänglich auf die tarifliche Regelung. Aus der betreffenden Formulierung ("eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung") ergibt sich, dass die Parteien auf der Grundlage der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages gegebenen Sach- und Rechtslage die Abfindung des Klägers berechnet haben, ohne zugleich auch einen von den tarifvertraglichen Voraussetzungen unabhängigen Abfindungsanspruch des Klägers zu begründen. Dabei haben die Vertragsparteien, wie sich aus der Berechnung in § 11 des Altersteilzeitvertrages ergibt, die bei Vertragsschluss geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen zugrunde gelegt, wonach der Kläger erst ab dem 28. Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente erlangen konnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 28.01.2016 - 2 Sa 355/15 - juris).

38

In Ansehung dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses kommt eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

b)

39

Der geltend gemachte Abfindungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 6 des in § 11 des Altersteilzeitvertrages in Bezug genommenen TV BB.

40

Zwar erhält nach § 6 TV BB der Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeitverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet, für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Diese errechnet sich jedoch aus einem bestimmten Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt liegen, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch zwischen dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Klägers und dem Beginn seines Anspruchs auf ungeminderte Altersrente kein Zeitraum. Der Kläger ist vielmehr nahtlos aus der Altersteilzeit in den ungeminderten Rentenbezug übergewechselt. Die Anzahl der für die Berechnung des Abfindungsanspruchs nach § 6 TV BB maßgeblichen vollen Kalendermonate beträgt demnach null. Dies hat zur Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht entstanden ist.

41

Dem steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, ausgehend von der damaligen Rechtslage, einen Zeitraum von 27 Monaten zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug einer ungeminderten Altersrente zu prognostizieren war und dies die Parteien ihrer Berechnung zugrunde gelegt haben. Für die Berechnung der Abfindung nach § 6 TV BB ist nämlich der Zeitpunkt des Endes des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich und nicht der Zeitpunkt dessen Begründung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 10.08.2016 - 4 Sa 490/15 - juris; LAG Niedersachsen v. 02.03.2016 - 17 Sa 904/15).

2.

42

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des unter a) geltend gemachten Abfindungsbetrages von 5.400,00 €.

43

§ 11 des Altersteilzeitvertrages enthält keine (selbständige) konstitutive Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung in Höhe von 5.400,00 €, sondern auch insoweit lediglich das Ergebnis der Berechnung einer (zusätzlichen) Abfindung auf der Grundlage von § 2 f) des Sozialplans von 01.12.2009. Dies ergibt sich bei Auslegung der betreffenden Vertragsklausel. Diese verweist mit der Formulierung "zusätzliche Abfindung gemäß Sozialplan vom 01.12.2009" voll umfänglich auf die maßgebliche Sozialplanvorschrift. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter II. 1. a) entsprechend.

44

Aus § 2 f) des Sozialplans vom 01.12.2009 lässt sich ebenfalls kein Abfindungsanspruch des Klägers ableiten. Nach Maßgabe der betreffenden Vorschrift soll eine zusätzliche Abfindung "für jeden Monat Rentenkürzung" gezahlt werden. Da der Kläger keinerlei Kürzung seiner Rente in Kauf nehmen musste, ist der im Sozialplan vorgesehene Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nicht entstanden.

III.

45

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

46

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2017 - 4 Sa 424/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2017 - 4 Sa 424/16

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2017 - 4 Sa 424/16 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Handelsgesetzbuch - HGB | § 92


(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2017 - 4 Sa 424/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2017 - 4 Sa 424/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Aug. 2016 - 4 Sa 490/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.8.2015, Az.: 7 Ca 98/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über e

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2016 - 2 Sa 355/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2015 - 10 Ca 3711/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2015 - 10 Ca 3711/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

2

Der am … 1951 geborene Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie mit Sitz in C-Stadt, als Arbeitnehmer beschäftigt. Am 13. August 2008 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag ("Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit, Bl. 4 bis 9 d. A.) für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2014, nach dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf die Hälfte reduziert und im sog. Blockmodell (Arbeitsphase in der ersten Hälfte vom 01. Januar 2009 bis 30. September 2011 und anschließende Freistellungsphase in der zweiten Hälfte bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) geleistet wird. Der Altersteilzeitvertrag der Parteien enthält u.a. - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen:

3

"Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit
(Bruttoaufstockungsmodell)

4

Zwischen (…)

5

wird folgende Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage des Tarifvertrages (TV/BA) zum Bruttoaufstockungsmodell ATZ vom 29.09.04, der Betriebsvereinbarung zum Bruttoaufstockungsmodell vom 23.06.05, des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (BB) in der Fassung vom 31.03.00 und des Tarifvertrages (TV ATZ) vom 05.12.07 geschlossen:

6

§ 1 - Dauer der Altersteilzeitarbeit

7

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des bisherigen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.01.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Es endet - vorbehaltlich sonstiger Beendigungstatbestände gem. § 9 - ohne Kündigung am 30.06.2014.

8

(…)

9

§ 10 - Abfindung

10

Der/Die Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes (soweit kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit - also Störfall eintritt) eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € x 24 Monate. Diese Abfindung wird nach den geltenden steuerlichen Richtlinien bezahlt."

11

Im Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (TV BB) vom 31. März 2000 ist in § 6 folgende Abfindungsregelung enthalten:

12

"§ 6 Abfindung

13

Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.

14

Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen.

15

Der Betrag beträgt 450,00 DM (230,08 EURO)/Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.

16

Der Betrag ist bei der Teilzeitarbeit vor der Altersteilzeit entsprechend dem Verhältnis der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Ziff. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz zu reduzieren."

17

Aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretene Neuregelung des § 236 b SGB VI hat der Kläger - im Anschluss an sein zum 30. Juni 2014 beendetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis - seit dem 01. Juli 2014 Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 06. August 2014, Bl. 43 d. A.).

18

Mit Schreiben vom 05. und 14. August 2014 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Berufung auf § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.521,92 EUR auf.

19

Mit seiner am 26. September 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Abfindungsanspruch weiter.

20

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.521,92 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 14. August 2014 zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Mit Urteil vom 25. Juni 2005 - 10 Ca 3711/14 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

26

Gegen das ihm am 13. Juli 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. August 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 10. August 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08. September 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. September 2015 eingegangen, begründet.

27

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung verkannt, dass er einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Abfindung aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erworben habe. Im Wesentlichen habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung obsolet geworden sei, ohne ausreichend zu berücksichtigen, dass ihm eine Zusage erteilt worden sei, die auch seinerzeit ganz wesentlich dafür gewesen sei, dass er die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe. In der Vereinbarung seien über den aufgenommenen Altersteilzeit-Störfall gemäß § 10 keine weiteren Bedingungen zur Auszahlung der Abfindung zwischen den Parteien getroffen worden. Im Hinblick darauf, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht für einen möglichen Rentenminderungsanspruch gezahlt werden solle, handele es sich um eine eindeutige und unbedingte Zusage der Beklagten, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass durch die zugesagte Abfindung nicht die Differenz zur ungeminderten Altersrente ausgeglichen werden solle. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er für die Freistellungsphase weder Lohnerhöhung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld noch Ertragsbeteiligung erhalten habe. Da die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eindeutig sei und eine Zusage für den Verlust des Arbeitsplatzes enthalte, könne eine Auslegung nur dazu führen, dass ein Abfindungsanspruch bestehe und mögliche, seinerzeit nicht abzusehende Änderungen der Gesetzeslage sich nicht einseitig zugunsten der Beklagten auswirken könnten. Aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Zusage habe er Anspruch auf Aufzahlung der Abfindung, weil die Bezugnahme auf tarifvertragliche Vorschriften eine solche Zusage nicht abändern bzw. aufheben könnten.

28

Der Kläger beantragt,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2015 - 10 Ca 3711/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.521,92 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 14. August 2014 zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie erwidert, gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ergebe die vertragliche Vereinbarung der Parteien gerade keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie dem Kläger losgelöst von allen tariflichen und sonstigen Voraussetzungen einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Abfindung habe einräumen wollen. Der Kläger habe bei seiner Argumentation nicht berücksichtigt, dass nicht nur in der Präambel der Vereinbarung vom 13. August 2008 auf verschiedene tarifliche Vorschriften Bezug genommen werde, sondern namentlich auch in § 10 des Vertrages von einer "nach § 6 TV BB vorgesehenen Abfindung" die Rede sei. Soweit der Kläger angeführt habe, dass er während der Arbeitsphase der Altersteilzeit u.a. Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten habe, sei dies unzutreffend, weil nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV BA) während der gesamten Altersteilzeit weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld gezahlt werde.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die von ihm begehrte Abfindung.

35

1. Nach § 6 TV BB errechnet sich die darin vorgesehene Abfindung aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen. Der Betrag beträgt 230,08 EUR pro Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2014 aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236 b SGB VI Anspruch auf ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte seit dem 01. Juli 2014 hat, ergibt sich nach § 6 TV BB kein Abfindungsanspruch (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Februar 2011 - 10 Sa 529/10 - Rn. 31, NZA-RR 2011, 345).

36

2. Des Kläger hat keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer - übertariflichen - Abfindung erworben, die nicht in § 6 TV BB vorgesehen ist.

37

In § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien ist vielmehr "eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 EUR x 24 Monaten" vereinbart. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der getroffenen Vereinbarung wird ausdrücklich und unmissverständlich auf eine "nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung" verwiesen. Die in der Vereinbarung enthaltene Berechnung "in Höhe von 230,08 EUR x 24 Monate" entspricht der tariflichen Regelung, nach der der in § 6 TV BB vorgesehene Betrag von 230,08 EUR pro Monat mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2014 und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (Juni 2016) als dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Kläger nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Gesetzeslage Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Ausweislich der Präambel des Altersteilzeitvertrags haben die Parteien die Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage der aufgeführten Tarifregelungen, u.a. des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (BB) in der Fassung vom 31. März 2000, geschlossen. Nichts spricht dafür, dass die Beklagte dem Kläger unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen einen über die in § 6 TV BB geregelte Abfindung hinausgehenden übertariflichen Abfindungsanspruch gewähren wollte. Arbeitnehmer, die unmittelbar nach dem Ausscheiden eine ungeminderte Altersrente beanspruchen können, erleiden durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes typischerweise geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund eines vorzeitigen Rentenbezugs Rentenabschläge hinnehmen müssen. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehene Abfindungsanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Bezug einer ungeminderten Altersrente hat.

38

Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass ihm anlässlich des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages zugesichert worden sei, dass er eine Abfindung erhalten würde, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei nach der in § 10 des Altersteilzeitvertrages getroffenen Vereinbarung um die tariflich vorgesehene Abfindung handelt, die für den Verlust des Arbeitsplatzes je nach Anzahl der Kalendermonate zwischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente in Höhe des festgelegten Betrages von 230,08 EUR pro Monat gezahlt wird. Wie der Kläger selbst angeführt hat, war bei Abschluss der Vereinbarung über die Altersteilzeitregelung überhaupt noch nicht absehbar, dass er aufgrund der erst später in Kraft getretenen Gesetzesänderung bereits im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Dementsprechend haben die Parteien auch keine Vereinbarung darüber getroffen, dass dem Kläger abweichend von der tariflichen Regelung der Abfindungsanspruch unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen auch dann zustehen soll, wenn er bereits im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Selbst wenn der Erhalt einer Abfindung Grund und Anlass für den Kläger gewesen sein sollte, die Altersteilzeitregelung zu vereinbaren, vermag ein derartiger (Motiv)Irrtum jedenfalls nicht den geltend gemachten Abfindungsanspruch zu begründen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

40

Die Zulassung der Revision war nach nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.8.2015, Az.: 7 Ca 98/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

2

Der am … 1951 geborene Kläger war vom 01.10.1966 bis zum 30.11.2014 bei der Beklagten als Arbeiter in der Schleifmittelproduktion beschäftigt. Am 03.08.2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

3

"§ 1
Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit

4

1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

5

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30.11.2014.

6

2. Es endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch genommen werden können.

7

3. Gemäß den geltenden rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften hat der Arbeitnehmer nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf ungeminderte Altersrente ab 01.12.2016. Ab dem 01.12.2014 hat er Anspruch auf eine geminderte Altersrente. Der Abfindungsanspruch nach § 11 ATV beträgt demnach € 5.521,92. Er entsteht mit Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und ist zu diesem Zeitpunkt fällig.

8

§ 10
Vertragsänderungen

9

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

10

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der jeweils geltenden Fassung und das Altersteilzeitgesetz in der Fassung vom 27.06.2000."

11

Der in § 10 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages in Bezug genommene Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit in der Chemischen Industrie (TV-ATZ) enthält u.a. folgende Bestimmung:

12

"§ 11
Abfindungsregelung

13

Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers, erhält dieser für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Der Betrag beläuft sich bei Arbeitnehmern in vollkontinuierlicher Wechselschicht gemäß § 4 III Ziffer 1 MTV auf 383,47 €, bei Arbeitnehmern in teilkontinuierlicher Wechselschicht und Arbeitnehmern in Zwei-Schicht-Arbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, sowie Arbeitnehmern mit bis zu 24stündigen Anwesenheitszeiten gemäß § 5 II MTV auf 281,21 €, bei anderen Arbeitnehmern auf 230,08 €. Maßgebend für den Status des Arbeitnehmers ist dessen Tätigkeit im Kalendermonat vor Beginn der Altersteilzeit. Die Abfindung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. "

14

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der im Altersteilzeitvertrag getroffenen Vereinbarung zum 30.11.2014. Da zum 01.07.2014 das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten ist, bezieht der Kläger seit dem 01.12.2014 gemäß § 236 b SGB VI eine ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

15

Mit seiner am 12.01.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des in § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages genannten Betrages von 5.521,92 Euro in Anspruch genommen.

16

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens nebst den in erster Instanz gestellten Sachanträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.08.2015 (Bl. 77 - 85 d.A.).

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.08.2015 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 - 13 dieses Urteils (= Bl. 85 - 88 d.A.) verwiesen.

18

Gegen das ihm am 05.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.11.2015 Berufung eingelegt und diese am Sonntag, dem 06.12.2015, begründet.

19

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich sein Abfindungsanspruch unmittelbar aus § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages. Dass sein Anspruch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 11 TV-ATZ entstehen solle, ergebe sich aus der betreffenden Vertragsklausel gerade nicht. Nach dem Empfängerhorizont sei die Klausel in § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages so zu lesen, dass ihm zum seinerzeitigen Zeitpunkt unbedingt eine Abfindung zugesagt worden sei, deren Entstehen und Fälligkeit allerdings mit dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusammenfalle. Das Wort "demnach" im Vertrag beziehe sich lediglich auf die Höhe der Abfindung, nicht jedoch auf die Abfindung hinsichtlich ihrer weiteren Voraussetzungen. Dies ergebe sich jedenfalls bei Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB.

20

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 06.12.2015 (Bl. 116 - 120 d.A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt,

22

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.521,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.01.2016 (Bl. 126 - 140 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

27

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

28

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich der geltend gemachte Abfindungsanspruch nicht aus § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages. Die betreffende Vertragsklausel enthält keine (selbständige) Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung. Vielmehr enthält sie lediglich das Ergebnis einer Berechnung der Abfindungshöhe, die sich aus seinerzeitiger Sicht nach der damaligen Rechtslage aus § 11 TV-ATZ ergab.

29

Bei den Regelungen im Altersteilzeitvertrag handelt es sich schon der äußeren Form nach um einseitig von der Beklagten gesetzte, zum vielfachen Gebrauch bestimmte vertragliche Regelungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Als solche sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und üblichen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeit des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zulegen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierenden Auslegung Allgemeiner Vertragsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, so geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG vom 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - AP Nr. 8 zu § 92 HGB, m.w.N.).

30

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Parteien in § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages keinen selbständigen, von § 11 TV-ATZ unabhängigen Abfindungsanspruch des Klägers begründet haben.

31

Bereits der Wortlaut von § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages ist eindeutig. Dort heißt es in Satz 3: "Der Abfindungsanspruch nach §§ 11 ATV beträgt demnach 5.521,92 €." Damit verweist die betreffende Vertragsklausel für den Abfindungsanspruch vollumfänglich auf die tarifliche Regelung. Aus der Verwendung des Wortes "demnach" ergibt sich, dass die Parteien auf der Grundlage der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages gegebenen Sach- und Rechtslage die Abfindung des Klägers berechnet haben, ohne zugleich auch einen von den tarifvertraglichen Voraussetzungen unabhängigen Abfindungsanspruch des Klägers zu begründen. Dabei haben die Vertragsparteien, wie sich aus § 1 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 ergibt, ihrer Berechnung die bei Vertragsschluss geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen zugrunde gelegt, wonach der Kläger erst ab dem 01.12.2016 einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente erlangen konnte.

32

In Ansehung dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses kommt eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

33

2. Der geltend gemachte Abfindungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 11 des in § 10 des Altersteilzeitvertrages in Bezug genommenen TV-ATZ.

34

Zwar erhält nach § 11 Satz 1 TV-ATZ der Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet, für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Diese errechnet sich jedoch nach § 11 Satz 2 TV-ATZ aus einem bestimmten Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt liegen, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch zwischen dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Klägers und dem Beginn seines Anspruchs auf ungeminderte Altersrente kein Zeitraum. Der Kläger ist vielmehr nahtlos aus dem Altersteilzeitverhältnis in den ungeminderten Rentenbezug übergewechselt. Die Anzahl der für die Berechnung des Abfindungsanspruchs nach § 11 Satz 2 TV-ATZ maßgeblichen vollen Kalendermonate beträgt demnach null. Dies hat zur Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht entstanden ist.

35

Dem steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, ausgehend von der damaligen Rechtslage, ein Zeitraum von 24 Monaten zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug einer ungeminderten Altersrente zu prognostizieren war und dies die Parteien ihrer Berechnung in § 1 Ziffer 3 des Altersteilzeitvertrages zugrunde gelegt haben. Für die Berechnung der Abfindung nach § 11 TV-ATZ ist nämlich der Zeitpunkt des Endes des Altersteilzeitverhältnisses maßgeblich und nicht der Zeitpunkt dessen Begründung (LAG Niedersachsen v. 02.03.2016 - 17 Sa 904/15 - juris).

III.

36

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

37

Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.