Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2016 - 2 Sa 355/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0128.2SA355.15.0A
published on 28/01/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2016 - 2 Sa 355/15
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2015 - 10 Ca 3711/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

2

Der am … 1951 geborene Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie mit Sitz in C-Stadt, als Arbeitnehmer beschäftigt. Am 13. August 2008 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag ("Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit, Bl. 4 bis 9 d. A.) für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2014, nach dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf die Hälfte reduziert und im sog. Blockmodell (Arbeitsphase in der ersten Hälfte vom 01. Januar 2009 bis 30. September 2011 und anschließende Freistellungsphase in der zweiten Hälfte bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) geleistet wird. Der Altersteilzeitvertrag der Parteien enthält u.a. - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen:

3

"Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit
(Bruttoaufstockungsmodell)

4

Zwischen (…)

5

wird folgende Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage des Tarifvertrages (TV/BA) zum Bruttoaufstockungsmodell ATZ vom 29.09.04, der Betriebsvereinbarung zum Bruttoaufstockungsmodell vom 23.06.05, des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (BB) in der Fassung vom 31.03.00 und des Tarifvertrages (TV ATZ) vom 05.12.07 geschlossen:

6

§ 1 - Dauer der Altersteilzeitarbeit

7

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des bisherigen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.01.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Es endet - vorbehaltlich sonstiger Beendigungstatbestände gem. § 9 - ohne Kündigung am 30.06.2014.

8

(…)

9

§ 10 - Abfindung

10

Der/Die Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes (soweit kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit - also Störfall eintritt) eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € x 24 Monate. Diese Abfindung wird nach den geltenden steuerlichen Richtlinien bezahlt."

11

Im Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (TV BB) vom 31. März 2000 ist in § 6 folgende Abfindungsregelung enthalten:

12

"§ 6 Abfindung

13

Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.

14

Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen.

15

Der Betrag beträgt 450,00 DM (230,08 EURO)/Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.

16

Der Betrag ist bei der Teilzeitarbeit vor der Altersteilzeit entsprechend dem Verhältnis der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Ziff. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz zu reduzieren."

17

Aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretene Neuregelung des § 236 b SGB VI hat der Kläger - im Anschluss an sein zum 30. Juni 2014 beendetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis - seit dem 01. Juli 2014 Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 06. August 2014, Bl. 43 d. A.).

18

Mit Schreiben vom 05. und 14. August 2014 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Berufung auf § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.521,92 EUR auf.

19

Mit seiner am 26. September 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Abfindungsanspruch weiter.

20

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.521,92 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 14. August 2014 zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Mit Urteil vom 25. Juni 2005 - 10 Ca 3711/14 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

26

Gegen das ihm am 13. Juli 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. August 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 10. August 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08. September 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. September 2015 eingegangen, begründet.

27

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung verkannt, dass er einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Abfindung aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erworben habe. Im Wesentlichen habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung obsolet geworden sei, ohne ausreichend zu berücksichtigen, dass ihm eine Zusage erteilt worden sei, die auch seinerzeit ganz wesentlich dafür gewesen sei, dass er die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe. In der Vereinbarung seien über den aufgenommenen Altersteilzeit-Störfall gemäß § 10 keine weiteren Bedingungen zur Auszahlung der Abfindung zwischen den Parteien getroffen worden. Im Hinblick darauf, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht für einen möglichen Rentenminderungsanspruch gezahlt werden solle, handele es sich um eine eindeutige und unbedingte Zusage der Beklagten, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass durch die zugesagte Abfindung nicht die Differenz zur ungeminderten Altersrente ausgeglichen werden solle. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er für die Freistellungsphase weder Lohnerhöhung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld noch Ertragsbeteiligung erhalten habe. Da die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eindeutig sei und eine Zusage für den Verlust des Arbeitsplatzes enthalte, könne eine Auslegung nur dazu führen, dass ein Abfindungsanspruch bestehe und mögliche, seinerzeit nicht abzusehende Änderungen der Gesetzeslage sich nicht einseitig zugunsten der Beklagten auswirken könnten. Aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Zusage habe er Anspruch auf Aufzahlung der Abfindung, weil die Bezugnahme auf tarifvertragliche Vorschriften eine solche Zusage nicht abändern bzw. aufheben könnten.

28

Der Kläger beantragt,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2015 - 10 Ca 3711/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.521,92 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 14. August 2014 zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie erwidert, gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ergebe die vertragliche Vereinbarung der Parteien gerade keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie dem Kläger losgelöst von allen tariflichen und sonstigen Voraussetzungen einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Abfindung habe einräumen wollen. Der Kläger habe bei seiner Argumentation nicht berücksichtigt, dass nicht nur in der Präambel der Vereinbarung vom 13. August 2008 auf verschiedene tarifliche Vorschriften Bezug genommen werde, sondern namentlich auch in § 10 des Vertrages von einer "nach § 6 TV BB vorgesehenen Abfindung" die Rede sei. Soweit der Kläger angeführt habe, dass er während der Arbeitsphase der Altersteilzeit u.a. Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten habe, sei dies unzutreffend, weil nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV BA) während der gesamten Altersteilzeit weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld gezahlt werde.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die von ihm begehrte Abfindung.

35

1. Nach § 6 TV BB errechnet sich die darin vorgesehene Abfindung aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen. Der Betrag beträgt 230,08 EUR pro Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2014 aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236 b SGB VI Anspruch auf ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte seit dem 01. Juli 2014 hat, ergibt sich nach § 6 TV BB kein Abfindungsanspruch (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Februar 2011 - 10 Sa 529/10 - Rn. 31, NZA-RR 2011, 345).

36

2. Des Kläger hat keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer - übertariflichen - Abfindung erworben, die nicht in § 6 TV BB vorgesehen ist.

37

In § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien ist vielmehr "eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 EUR x 24 Monaten" vereinbart. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der getroffenen Vereinbarung wird ausdrücklich und unmissverständlich auf eine "nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung" verwiesen. Die in der Vereinbarung enthaltene Berechnung "in Höhe von 230,08 EUR x 24 Monate" entspricht der tariflichen Regelung, nach der der in § 6 TV BB vorgesehene Betrag von 230,08 EUR pro Monat mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2014 und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (Juni 2016) als dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Kläger nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Gesetzeslage Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Ausweislich der Präambel des Altersteilzeitvertrags haben die Parteien die Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage der aufgeführten Tarifregelungen, u.a. des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (BB) in der Fassung vom 31. März 2000, geschlossen. Nichts spricht dafür, dass die Beklagte dem Kläger unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen einen über die in § 6 TV BB geregelte Abfindung hinausgehenden übertariflichen Abfindungsanspruch gewähren wollte. Arbeitnehmer, die unmittelbar nach dem Ausscheiden eine ungeminderte Altersrente beanspruchen können, erleiden durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes typischerweise geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund eines vorzeitigen Rentenbezugs Rentenabschläge hinnehmen müssen. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehene Abfindungsanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Bezug einer ungeminderten Altersrente hat.

38

Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass ihm anlässlich des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages zugesichert worden sei, dass er eine Abfindung erhalten würde, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei nach der in § 10 des Altersteilzeitvertrages getroffenen Vereinbarung um die tariflich vorgesehene Abfindung handelt, die für den Verlust des Arbeitsplatzes je nach Anzahl der Kalendermonate zwischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente in Höhe des festgelegten Betrages von 230,08 EUR pro Monat gezahlt wird. Wie der Kläger selbst angeführt hat, war bei Abschluss der Vereinbarung über die Altersteilzeitregelung überhaupt noch nicht absehbar, dass er aufgrund der erst später in Kraft getretenen Gesetzesänderung bereits im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Dementsprechend haben die Parteien auch keine Vereinbarung darüber getroffen, dass dem Kläger abweichend von der tariflichen Regelung der Abfindungsanspruch unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen auch dann zustehen soll, wenn er bereits im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Selbst wenn der Erhalt einer Abfindung Grund und Anlass für den Kläger gewesen sein sollte, die Altersteilzeitregelung zu vereinbaren, vermag ein derartiger (Motiv)Irrtum jedenfalls nicht den geltend gemachten Abfindungsanspruch zu begründen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

40

Die Zulassung der Revision war nach nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27. Juli 2010, Az.: 5 Ca 367/10, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revis
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.