Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Aug. 2016 - 4 Sa 490/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0810.4SA490.15.0A
bei uns veröffentlicht am10.08.2016

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.8.2015, Az.: 7 Ca 98/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

2

Der am … 1951 geborene Kläger war vom 01.10.1966 bis zum 30.11.2014 bei der Beklagten als Arbeiter in der Schleifmittelproduktion beschäftigt. Am 03.08.2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

3

"§ 1
Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit

4

1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

5

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30.11.2014.

6

2. Es endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch genommen werden können.

7

3. Gemäß den geltenden rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften hat der Arbeitnehmer nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf ungeminderte Altersrente ab 01.12.2016. Ab dem 01.12.2014 hat er Anspruch auf eine geminderte Altersrente. Der Abfindungsanspruch nach § 11 ATV beträgt demnach € 5.521,92. Er entsteht mit Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und ist zu diesem Zeitpunkt fällig.

8

§ 10
Vertragsänderungen

9

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

10

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der jeweils geltenden Fassung und das Altersteilzeitgesetz in der Fassung vom 27.06.2000."

11

Der in § 10 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages in Bezug genommene Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit in der Chemischen Industrie (TV-ATZ) enthält u.a. folgende Bestimmung:

12

"§ 11
Abfindungsregelung

13

Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers, erhält dieser für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Der Betrag beläuft sich bei Arbeitnehmern in vollkontinuierlicher Wechselschicht gemäß § 4 III Ziffer 1 MTV auf 383,47 €, bei Arbeitnehmern in teilkontinuierlicher Wechselschicht und Arbeitnehmern in Zwei-Schicht-Arbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, sowie Arbeitnehmern mit bis zu 24stündigen Anwesenheitszeiten gemäß § 5 II MTV auf 281,21 €, bei anderen Arbeitnehmern auf 230,08 €. Maßgebend für den Status des Arbeitnehmers ist dessen Tätigkeit im Kalendermonat vor Beginn der Altersteilzeit. Die Abfindung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. "

14

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der im Altersteilzeitvertrag getroffenen Vereinbarung zum 30.11.2014. Da zum 01.07.2014 das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten ist, bezieht der Kläger seit dem 01.12.2014 gemäß § 236 b SGB VI eine ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

15

Mit seiner am 12.01.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des in § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages genannten Betrages von 5.521,92 Euro in Anspruch genommen.

16

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens nebst den in erster Instanz gestellten Sachanträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.08.2015 (Bl. 77 - 85 d.A.).

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.08.2015 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 - 13 dieses Urteils (= Bl. 85 - 88 d.A.) verwiesen.

18

Gegen das ihm am 05.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.11.2015 Berufung eingelegt und diese am Sonntag, dem 06.12.2015, begründet.

19

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich sein Abfindungsanspruch unmittelbar aus § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages. Dass sein Anspruch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 11 TV-ATZ entstehen solle, ergebe sich aus der betreffenden Vertragsklausel gerade nicht. Nach dem Empfängerhorizont sei die Klausel in § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages so zu lesen, dass ihm zum seinerzeitigen Zeitpunkt unbedingt eine Abfindung zugesagt worden sei, deren Entstehen und Fälligkeit allerdings mit dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusammenfalle. Das Wort "demnach" im Vertrag beziehe sich lediglich auf die Höhe der Abfindung, nicht jedoch auf die Abfindung hinsichtlich ihrer weiteren Voraussetzungen. Dies ergebe sich jedenfalls bei Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB.

20

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 06.12.2015 (Bl. 116 - 120 d.A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt,

22

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.521,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.01.2016 (Bl. 126 - 140 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

27

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

28

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich der geltend gemachte Abfindungsanspruch nicht aus § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages. Die betreffende Vertragsklausel enthält keine (selbständige) Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung. Vielmehr enthält sie lediglich das Ergebnis einer Berechnung der Abfindungshöhe, die sich aus seinerzeitiger Sicht nach der damaligen Rechtslage aus § 11 TV-ATZ ergab.

29

Bei den Regelungen im Altersteilzeitvertrag handelt es sich schon der äußeren Form nach um einseitig von der Beklagten gesetzte, zum vielfachen Gebrauch bestimmte vertragliche Regelungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Als solche sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und üblichen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeit des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zulegen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierenden Auslegung Allgemeiner Vertragsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, so geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG vom 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - AP Nr. 8 zu § 92 HGB, m.w.N.).

30

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Parteien in § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages keinen selbständigen, von § 11 TV-ATZ unabhängigen Abfindungsanspruch des Klägers begründet haben.

31

Bereits der Wortlaut von § 1 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages ist eindeutig. Dort heißt es in Satz 3: "Der Abfindungsanspruch nach §§ 11 ATV beträgt demnach 5.521,92 €." Damit verweist die betreffende Vertragsklausel für den Abfindungsanspruch vollumfänglich auf die tarifliche Regelung. Aus der Verwendung des Wortes "demnach" ergibt sich, dass die Parteien auf der Grundlage der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages gegebenen Sach- und Rechtslage die Abfindung des Klägers berechnet haben, ohne zugleich auch einen von den tarifvertraglichen Voraussetzungen unabhängigen Abfindungsanspruch des Klägers zu begründen. Dabei haben die Vertragsparteien, wie sich aus § 1 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 ergibt, ihrer Berechnung die bei Vertragsschluss geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen zugrunde gelegt, wonach der Kläger erst ab dem 01.12.2016 einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente erlangen konnte.

32

In Ansehung dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses kommt eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

33

2. Der geltend gemachte Abfindungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 11 des in § 10 des Altersteilzeitvertrages in Bezug genommenen TV-ATZ.

34

Zwar erhält nach § 11 Satz 1 TV-ATZ der Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet, für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Diese errechnet sich jedoch nach § 11 Satz 2 TV-ATZ aus einem bestimmten Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt liegen, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch zwischen dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Klägers und dem Beginn seines Anspruchs auf ungeminderte Altersrente kein Zeitraum. Der Kläger ist vielmehr nahtlos aus dem Altersteilzeitverhältnis in den ungeminderten Rentenbezug übergewechselt. Die Anzahl der für die Berechnung des Abfindungsanspruchs nach § 11 Satz 2 TV-ATZ maßgeblichen vollen Kalendermonate beträgt demnach null. Dies hat zur Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht entstanden ist.

35

Dem steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, ausgehend von der damaligen Rechtslage, ein Zeitraum von 24 Monaten zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug einer ungeminderten Altersrente zu prognostizieren war und dies die Parteien ihrer Berechnung in § 1 Ziffer 3 des Altersteilzeitvertrages zugrunde gelegt haben. Für die Berechnung der Abfindung nach § 11 TV-ATZ ist nämlich der Zeitpunkt des Endes des Altersteilzeitverhältnisses maßgeblich und nicht der Zeitpunkt dessen Begründung (LAG Niedersachsen v. 02.03.2016 - 17 Sa 904/15 - juris).

III.

36

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

37

Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.