Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Apr. 2016 - 4 Sa 324/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0406.4SA324.15.0A
published on 06/04/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Apr. 2016 - 4 Sa 324/15
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.5.2015 - 8 Ca 229/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV - SozSich).

2

Der am … 1954 geborene Kläger war in der Zeit von 1977 bis 2007 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des TVAL II und des TV - SozSich Anwendung.

3

Der TV SozSich enthält u.a. folgende Bestimmungen:

4

"§4
Überbrückungsbeihilfe

5

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt

6

a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit...

7

Protokollnotiz zu Ziffer 1a:

8

Eine „anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt."

9

Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den US-Stationierungsstreitkräften endete zum 31.07.2007 wegen Personaleinschränkung im Sinne des § 2 Nr. 1 TV - SozSich.

10

Seit dem 10.11.2008 war der Kläger bei der Fa. G. + S., zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.09.2014, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 12 - 14 d. A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen erhielt er in diesem Arbeitsverhältnis ab dem 10.11.2012 eine Arbeitsvergütung vom 450,00 € brutto monatlich, die sich ab dem 01.01.2013 auf 490,00 € und ab dem 01.09.2014 auf 850,00 € brutto monatlich erhöhte.

11

Die Beklagte zahlte bis einschließlich September 2014 an den Kläger Überbrückungsbeihilfe zu dessen Arbeitsentgelt aus seiner Beschäftigung bei der Fa. G. + S. Ab Oktober 2014 hat die Beklagte diese Zahlungen eingestellt, da sie die Auffassung vertritt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei - insbesondere im Hinblick auf die geringe Arbeitsvergütung - nicht als "anderweitige Beschäftigung" im Sinne von § 4 TV SozSich zu qualifizieren.

12

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.05.2015 (Bl. 92 - 96 d.A.).

13

Der Kläger hat beantragt,

14

festzustellen, dass dem Kläger auf Grundlage seines mit der Firma G. + S. G.S., P. bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage des dortigen Arbeitsverdienstes des Klägers in Höhe von monatlich 850,00 Euro (brutto) rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober 2014 und weiterhin für die Zeit bis 30. September 2017 die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TASS) zusteht.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe, da sein Arbeitsverhältnis bei der Fa. G. + S. im Hinblick auf die ursprünglich sittenwidrig zu niedrig bemessene Arbeitsvergütung nichtig sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die anfängliche Sittenwidrigkeit infolge der Erhöhung der Arbeitsvergütung auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr auswirke, stehe dem Anspruch des Klägers entgegen, dass er die von ihm abgeleisteten und von der Beklagten bestrittenen Arbeitsstunden nicht substantiiert dargelegt habe. Sein Sachvortrag sei insoweit schon keiner Beweisaufnahme zugänglich, da er selbst von einer schwankenden Arbeitszeit ausgehe und nicht ansatzweise erkläre, wann er die (erforderlichen) 22 Stunden wöchentlich erbracht habe, ob z.B. vormittags oder nachmittags oder ob er an manchen Werktagen in Vollzeit gearbeitet habe. Zur Darstellung aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 8 (= Bl. 96 - 98 d.A.) des erstinstanzlichen Urteils verweisen.

18

Gegen das ihm am 15.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.07.2015 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 17.08.2015 begründet.

19

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die maßgebliche Rechtslage verkannt. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die ihm gezahlte Arbeitsvergütung sittenwidrig zu niedrig sei, könne sich nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht beziehen und sei damit schon objektiv unzutreffend, da das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung an anderer Stellte ausdrücklich ausführe, dass die seit September 2014 gezahlte Arbeitsvergütung nicht sittenwidrig sei. Hiermit lasse sich die auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bezogene Feststellung einer sittenwidrigen Vergütung nicht vereinbaren. Ausgehend von seiner Wochenarbeitszeit von 22 Stunden und einem Monatslohn von 850,00 € ergebe sich ein Bruttostundenlohn von 8,92 €. Wie sich aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Glaserhandwerk Pfalz ergebe, belaufe sich der dort festgelegte Tariflohn seit dem 01.10.2013 für ungelernte Arbeiter (Hilfskräfte) ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 12,29 € brutto je Arbeitsstunde. Der ihm gezahlte Lohn (8,92 €) betrage damit 72,58 % des bei Anwendung des Tarifvertrages zu zahlenden Stundenlohnes und bewege sich daher deutlich im nicht sittenwidrigen Bereich. Das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis lasse sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass er - der Kläger - möglicherweise früher einmal bei der Fa. G. + S. eine sittenwidrig niedrige Vergütung bezogen habe. Vielmehr sei ausschließlich auf die Zeit ab dem 01.10.2014 abzustellen. Unabhängig hiervon führe die Vereinbarung einer sittenwidrigen Vergütung nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern nur zur Nichtigkeit der getroffenen Entgeltabrede. An deren Stelle trete die Verpflichtung des Arbeitgebers, die übliche Vergütung zu zahlen (§ 612 Abs. 2 BGB). Es sei daher ausgeschlossen, dass eine etwa tatsächlich gegebene Sittenwidrigkeit der Vergütung zum vollständigen Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe führe. An die Stelle des der Überbrückungsbeihilfe zugrunde zu legenden Arbeitsverdienstes trete keineswegs ein Arbeitsverdienst "null", sondern vielmehr der Arbeitsverdienst, den der Arbeitgeber wegen der Nichtigkeit der getroffenen Entgeltabrede nach Recht und Gesetz schulde.

20

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 17.08.2015 (Bl. 125 - 129 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.03.2016 (Bl. 185 - 188 d.A.) Bezug genommen.

21

Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren zunächst seinen erstinstanzlichen Klageantrag unverändert weiterverfolgt hat, hat er im Hinblick auf den Umstand, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Firma G. und S. zum 30.11.2015 endete, seinen Klageantrag auf die Zeit bis zum 30.11.2015 beschränkt und im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt.

22

Der Kläger beantragt:

23

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 19. Mai 2015, Aktenzeichen: 8 Ca 229/15, wird festgestellt, dass dem Kläger auf Grundlage seines mit der Firma G. + S. G.S., P., stehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage des dortigen Arbeitsverdienstes des Klägers in Höhe von monatlich 850,00 € (brutto) rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Oktober 2014 und weiterhin für die Zeit bis zum 30. November 2015 die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TASS) zusteht.

24

Die Beklagte, die sich der (teilweisen) Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat, beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte macht geltend, die Berufung sei unzulässig, da sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht mit der Hilfsbegründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt habe. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.09.2013 (Bl. 153 - 170 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

27

Die an sich statthafte Berufung ist unzulässig.

28

Zwar hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Die Berufungsbegründung genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.

29

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Diese zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG v. 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - AP Nr. 45 zu § 64 ArbGG 1979). Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig. Die Begründung muss darlegen, warum jede Erwägung des Vordergerichts die Entscheidung nicht tragen könne. Dies gilt auch für eine Haupt- und die Entscheidung selbständig tragende Hilfsbegründung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechtsmittelkläger erstinstanzlich zu allen Komplexen schriftsätzlich Stellung genommen hatte und er ergänzend hierauf verweist. Entscheidend ist, dass die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit allen die Entscheidung jeweils selbständig stützenden Erwägungen des Arbeitsgerichts vornimmt (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rd.Ziff. 158 m.N.a.d.R.).

30

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Zwar setzt sich die Berufungsbegründung eingehend mit der Erwägung des Arbeitsgerichts auseinander, dem Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe stehe entgegen, dass dessen Arbeitsverhältnis mit der Firma G. + S. infolge einer (ursprünglich) sittenwidrigen Entgeltabrede nichtig sei. Das Arbeitsgericht hat jedoch unter I. 2. seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, die Klage sei auch dann unbegründet, wenn sich die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Entgeltabrede nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum auswirke. Dies deshalb (so das Arbeitsgericht), weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses 22 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Unabhängig von der Frage, ob diese (Hilfs-)begründung des Arbeitsgerichts einer rechtlichen Prüfung standhalten könnte, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine selbständig tragende rechtliche Erwägung, auf die das Arbeitsgericht sein Urteil gestützt hat. Hinsichtlich dieser Erwägung enthält die Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen. Es fehlt daher insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, was zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig führt.

31

Die Berufung unterliegt auch insoweit der Verwerfung, als die Parteien die Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsmittelzug setzt nämlich voraus, dass das Rechtsmittel statthaft und zulässig ist. Das unzulässige Rechtsmittel ist daher trotz beiderseitiger Erledigungserklärung zu verwerfen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91 a Rd.Ziff. 19 m.N.a.d.R.).

32

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

34

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 18/05/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2009 - 14 Sa 1783/08 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
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published on 29/08/2017 00:00

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.11.2016, Az.: 8 Ca 726/16 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten übe
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.