Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juli 2017 - 4 Sa 240/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0726.4Sa240.16.00
bei uns veröffentlicht am26.07.2017

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.4.2016, Az.: 8 Ca 1678/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 10.10.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte beschäftigt. Die Beklagte ist als Dienstleister im Bereich Wartung und Instandhaltung für die US-Streitkräfte tätig. Bezüglich der Stelle der Klägerin existiert eine Stellenbeschreibung, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 44 f. d. A. Bezug genommen wird. Die Stelle der Klägerin ist dort als die einer Büroangestellten betitelt und unter der Rubrik "Erforderliche Ausbildung" heißt es: "Abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokauffrau/kaufmann oder eine fünfjährige Berufserfahrung in einem vergleichbaren Arbeitsfeld."

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gewerkschaft V. abgeschlossenen Haustarifverträge Anwendung.

4

Bis zum 16.10.2016 wurde die Klägerin von der Beklagten nach Vergütungsgruppe T4 des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gewerkschaft V. abgeschlossenen Vergütungstarifvertrages vom 06.12.1997 (im Folgenden: Vergütungs-TV) vergütet. Mit Wirkung zum 17.10.2016 wurde die Klägerin auf eine andere Stelle versetzt und erhält seitdem Vergütung nach Vergütungsgruppe T6 des betreffenden Tarifvertrages.

5

Mit ihrer am 30.12.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten und im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte - rückwirkend ab Februar 2013 - auf Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe T6, hilfsweise nach Vergütungsgruppe T5, in Anspruch genommen.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.04.2016 (Bl. 107-114 d. A.).

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.405,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2015 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.972,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2015 zu zahlen,

9

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in die Vergütungsgruppe T6/ 6 einzugruppieren, hilfsweise in die T5/6 jeweils des Vergütungstarifvertrags für die Beschäftigten bei der I. GmbH.

10

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.193,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2016 zu zahlen, hilfsweise 1.459,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2016 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 114-118 d. A.) verwiesen.

14

Gegen das ihr am 06.05.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.06.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 08.07.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.08.2016 begründet.

15

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte selbst habe in der Stellenbeschreibung dokumentiert, dass die von ihr - der Klägerin - auszuübenden Tätigkeiten so komplex seien, dass eine entsprechende Berufsausbildung oder eine fünfjährige Berufserfahrung erforderlich seien. Zwar verfüge sie nicht über eine Berufsausbildung als Bürokauffrau, sie sei jedoch (unstreitig) Fachkraft für Büromanagement. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die einschlägige Ausbildungsordnung und die Tätigkeiten einer ausgebildeten Bürokauffrau verkannt. Alle von ihr bereits erstinstanzlich beschriebenen Tätigkeiten, die sie auszuführen habe, seien Gegenstand der Ausbildung. Dass die betreffenden Tätigkeiten nach Ansicht der Beklagten auch von einer angelernten Hilfskraft verrichtet werden könnten, sei unerheblich. Wesentlich sei insoweit, dass ihre Tätigkeit dem typischen Berufsbild des erlernten Berufes entspreche. Entgegen der Behauptung der Beklagten bestünden ihre Tätigkeiten nicht in einfacher Zuarbeit. Wenn die Beklagte also beispielsweise ausführe, dass die Korrektur von Anwesenheitszeiten eine einfache und untergeordnete Tätigkeit sei, so gehe dies fehl. Denn Fehler in diesem Bereich könnten sehr schnell zu Missverständnissen führen und dadurch auch etwa Arbeitnehmer dem unberechtigten Vorwurf des "Arbeitszeitbetruges" aussetzen. Unzutreffender Weise mache die Beklagte auch geltend, dass eine Bestellung von Büromaterial nur vereinzelt vorgenommen werde und darin letztlich kein qualifiziertes Arbeiten zu sehen sei. Insbesondere vor dem Hintergrund der Verwendung von finanziellen Mitteln des Arbeitgebers seien die Beschäftigten gehalten, auch bei einfachen Bestellungen und Überweisungen eine außerordentliche Sorgfalt walten zu lassen. Auch die ihr obliegende Überwachung von BAD-Terminen stelle eine verantwortungsvolle Tätigkeit dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie als Bindeglied zwischen den Arbeitnehmern und der Personalverwaltung fungiere. Zumindest habe sie Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe T5. Auch dies ergebe sich bereits aus der Stellenbeschreibung. Die erforderliche betriebliche Einarbeitung sei erfolgt.

16

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 05.08.2016 (Bl. 149-157 d. A.) Bezug genommen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

19

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.405,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2015 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.972,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2015 zu zahlen,

20

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.193,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2016 zu zahlen, hilfsweise 1.459,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2016 zu zahlen,

21

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 01.12.2015 bis zum 16.10.2016 nach Vergütungsgruppe T 6 / Stufe 6, hilfsweise nach Vergütungsgruppe T 5 / Stufe 6 des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten der I. GmbH zu vergüten.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 29.08.2016 (Bl. 180-195 d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

25

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.

26

Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

II.

27

1. Die Klage ist insgesamt, d. h. auch hinsichtlich des Feststellungsantrages, zulässig. Es handelt sich insoweit um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Das Feststellungsinteresse ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Feststellungsklage im Hinblick auf den Umstand, dass sie seit dem 17.10.2016 nach der begehrten Vergütungsgruppe T6 vergütet wird, auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt hat und daher auch insoweit die Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage besteht. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus. Die Prozesswirtschaftlichkeit gestattet Ausnahmen. Wird etwa - wie vorliegend - erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens die Bezifferung einer Forderung möglich, so ist die klagende Partei nicht genötigt, von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen (BAG v. 18.3.1997 - 9 AZR 84/96 - AP Nr. 8 zu § 17 BErzGG).

28

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe T6 oder zumindest nach Vergütungsgruppe T5 des Vergütungs-TV.

29

Das Berufungsgericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend auszuführen:

30

a) Die Klägerin ist nicht in die Vergütungsgruppe T6 des Vergütungs-TV eingruppiert. Der betreffende Tarifvertrag enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:

31

"…§ 2

32

Eingruppierungsgrundsätze

33

(1) Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den übertragenen und ausgeführten Tätigkeiten.

34

(2) Für die Eingruppierung in eine der aufgeführten Gewerbe- bzw. Gehaltsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend. …"

35

Bezüglich der Eingruppierungsmerkmale enthält die Anlage I. zum Vergütungs-TV - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen:

36

T4 Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, die Vorkenntnisse und eine betriebliche Einarbeitung erfordern.

37

Z. B.: Bahngleisarbeiter/in, Niederdruckkesselwärter/in, Gewerbliche Helfer/in, Büroangestellte/r, Büroangestellte/r in der Auftragsannahme, Lagerverwalter/in

38

T5 Beschäftigte mit gründlicher betrieblicher Einarbeitung, denen die sachgemäße

39

Erledigung genau umrissener Tätigkeiten übertragen ist.

40

Z. B.: Feuerlöschgerätemechaniker/in, Hochdruckkesselwärter/in

41

T6 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberufen in entsprechender Tätigkeit oder Beschäftigte, die entsprechende Tätigkeiten wahrnehmen.

42

Z. B.: CAD-Zeichner/in (Bauzeichner/in), Fuhrparkverwalter/in, Einkäufer/in, Leiter/in der Auftragsannahme

43

Der Begründetheit der Klage steht bereits entgegen, dass die Tätigkeit der Klägerin das in der Vergütungsgruppe T4 genannte Tätigkeitsmerkmal "Büroangestellte" erfüllt.

44

In der Regel liegt der ausdrücklichen Nennung von Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispielen zu bestimmten Entgeltgruppen die Einigkeit der Tarifvertragsparteien dahingehend zugrunde, dass bei der Ausübung der in diesen Beispielen genannten Tätigkeiten von der Erfüllung der abstrakten Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe auszugehen ist. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es in einem solchen Fall verwehrt, die Erfüllung der abstrakten Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppe eigenständig zu überprüfen, weil sie dadurch in die Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien eingreifen würden (BAG v. 16.11.2016 - 4 AZR 127/15 - NZA RR 217, 369 m. w. N.). Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden. Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt (BAG v. 19.05.2010 - 4 AZR 903/08 - AP Nr. 46 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa, m. w. N.).

45

Nach § 2 Abs. 2 des Vergütungs-TV ist für die Eingruppierung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer deren überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. BAG v. 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel).

46

Die überwiegende Tätigkeit der Klägerin entspricht der einer Büroangestellten. Als solche gelten nach allgemeinem Sprachgebrauch Arbeitnehmer, die mit allgemeinen Arbeiten in der Verwaltung und der innerbetrieblichen Organisation eines Unternehmens betraut sind. Zu ihrem Tätigkeitsfeld gehören im Allgemeinen z. B. Korrespondenz, Ablage und Abwicklung von Reklamationen.

47

Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht nur in der maßgeblichen Stellenbeschreibung (Bl. 11 f. A.) und im Zwischenzeugnis vom 24.09.2012 (Bl. 82 f. d. A.) als die einer Büroangestellten bezeichnet. Vielmehr entsprechen auch sämtliche, der in diesen Schriftstücken aufgeführten Einzeltätigkeiten dem allgemeinen Berufsbild einer Büroangestellten. Dasselbe gilt auch für die von der Klägerin vorgetragenen, im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen Einzeltätigkeiten.

48

Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass das in der Vergütungsgruppe T4 genannte Tätigkeitsbeispiel "Büroangestellte" begrifflich zu unbestimmt ist mit der Folge, dass nicht jede Tätigkeit einer Büroangestellten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der betreffenden Vergütungsgruppe unterfällt, ist die Klägerin nicht in die Vergütungsgruppe T6 eingruppiert.

49

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt keines der in Vergütungsgruppe T6 genannten Tätigkeitsbeispiele. Dies gilt auch hinsichtlich des Tätigkeitsbeispiels "Einkäuferin". Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Bestellungen von Büromaterial für die gesamte Dienststelle vornimmt. Nach ihrem eigenen Sachvortrag in der Klageschrift (dort Seite 5 = Bl. 8 d. A.) beläuft sich der diesbezügliche Zeitaufwand auf lediglich zehn bis zwanzig Minuten wöchentlich bzw. sogar nur monatlich. Die betreffende Tätigkeit wird daher von ihr keinesfalls in einem eingruppierungsrelevanten zeitlichen Umfang, d. h. "überwiegend" ausgeübt.

50

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auch nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe T6.

51

Über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberuf verfügt die Klägerin unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie zeitlich überwiegend eine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe T6 ausübt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ihre Tätigkeit Kenntnisse erfordert, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberuf vermittelt werden, was sich aus dem Sachvortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin jedoch nicht ergibt.

52

Die Klägerin kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es in ihrer Stellenbeschreibung unter der Rubrik "Erforderliche Ausbildung" heißt: "Abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokauffrau/kaufmann oder eine fünfjährige Berufserfahrung in einem vergleichbaren Arbeitsfeld." Zum einen ersetzt der bloße Verweis auf eine vom Arbeitsgeber verfasste Stellenbeschreibung nicht die von den Arbeitsgerichten hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung vorzunehmenden Feststellung (BAG v. 24.08.2016 - 4 AZR 251/15 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn). Darüber hinaus ergibt sich aus der betreffenden Aussage in der Stellenbeschreibung allenfalls, dass die Beklagte möglicherweise die dort genannte Ausbildung bzw. Berufserfahrung für die Ausübung einer oder mehrerer Einzeltätigkeiten der Klägerin als erforderlich erachtete. Hieraus folgt indessen noch nicht, dass eine solche Qualifikation für die ordnungsgemäße Ausübung der zeitlich überwiegenden Tätigkeit der Klägerin notwendig ist.

53

Ob ein Arbeitnehmer eine "Entsprechende Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe T6 ausübt, ist nur feststellbar, wenn er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er ohne die Kenntnisse, die in einer kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung vermittelt werden, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der Regel mit der betreffenden Berufsausbildung erworben werden, nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit erforderlich sind.

54

Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Soweit sie unter Hinweis auf den einschlägigen Ausbildungsplan geltend macht, alle von ihr aus geführten Tätigkeiten seien Gegenstand dieser Ausbildung, so erweist sich dieses Vorbringen als unzureichend. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und inwieweit die in einer kaufmännischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse für die von der Klägerin konkret zu verrichtenden Arbeiten nicht nur nützlich und erwünscht, sondern darüber hinaus auch erforderlich sind. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Rechtsansicht, es sei ohne Belang, ob ihre Tätigkeiten auch von einer angelernten Hilfskraft verrichtet werden könnten, ist unzutreffend.

55

b) Die Hilfsanträge der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Die Klägerin ist nicht in die Vergütungsgruppe T5 des Vergütungs-TV eingruppiert.

56

Die Tätigkeit der Klägerin entspricht zweifellos keinem der in der Vergütungsgruppe T5 genannten Tätigkeitsbeispiele. Sie erfüllt auch nicht die von den Tarifvertragsparteien formulierten abstrakten Oberbegriffe.

57

Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe T4 erfordert die Vergütungsgruppe T5 nicht nur eine "betriebliche" Einarbeitung, sondern darüber hinausgehend eine "gründliche betriebliche Einarbeitung". Insoweit enthält die Vergütungsgruppe T5 gegenüber der Vergütungsgruppe T4 ein Heraushebungsmerkmal und baut auf dieser auf. Wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, genügt die Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht. Aus der tatsächlich vom Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Daher hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. für den Bereich des BAT: BAG v. 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.).

58

Im vorliegenden Streitfall ist nicht erkennbar, ob sich die Tätigkeit der Klägerin hinsichtlich des Umfangs einer erforderlichen betrieblichen Einarbeitung aus der Vergütungsgruppe T4 heraushebt. Hierfür fehlt es an jeglichem Sachvortrag der darlegungsbelasteten Klägerin.

III.

59

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

60

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juli 2017 - 4 Sa 240/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juli 2017 - 4 Sa 240/16

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juli 2017 - 4 Sa 240/16 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juli 2017 - 4 Sa 240/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juli 2017 - 4 Sa 240/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Nov. 2016 - 4 AZR 127/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juli 2014 - 5 Sa 1456/13 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Aug. 2016 - 4 AZR 251/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 68/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1885/07 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juli 2014 - 5 Sa 1456/13 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2013 - 15 Ca 9145/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen.

2

Die Beklagte ist eine Hotelbetriebsgesellschaft, die in F ein Hotel mit einem großen Bankett- und Veranstaltungsbereich nebst Restaurant unterhält. Sie ist Mitglied im Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e. V.

3

Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ist, hat eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau abgeschlossen und ist seit dem 1. März 2007 bei der Beklagten als sogenannte „F & B Waitress“ im Restaurant beschäftigt. Sie ist in dem ihr zugewiesenen Servicebereich im Wesentlichen für die Gästebetreuung einschließlich Eindecken, Nachdecken und Kassieren sowie die Abrechnung zum Schichtende zuständig. Die Beklagte zahlt dafür eine Vergütung gemäß der Bewertungsgruppe 5 des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen (ETV) sowie eine übertarifliche Zulage.

4

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 6.2 ETV vergeblich zur Zahlung von insgesamt 402,00 Euro brutto für die Monate Juli bis September 2012 auf.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Entgeltdifferenzen für die Monate Juli bis November 2012 nebst Zinsen sowie die Feststellung eines Vergütungsanspruchs gemäß der Bewertungsgruppe 6.2 ETV ab dem 1. Dezember 2012 begehrt. Sie ist der Auffassung, dass die Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5 ETV bei ihrer Einstellung zwar korrekt gewesen sei, sie jedoch aufgrund der Dauer ihrer Tätigkeit spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2009 in die Bewertungsgruppe 6.2 ETV hätte höhergruppiert werden müssen.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 518,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Dezember 2012 in Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, für die Eingruppierung sei nur die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Allein eine zweijährige Berufserfahrung führe noch nicht zu einer Höhergruppierung von der Bewertungsgruppe 5 in die Bewertungsgruppe 6 ETV. Vielmehr seien zusätzlich eine Änderung der Aufgaben sowie eine Steigerung der mit den ausgeübten Tätigkeiten verbundenen Wertigkeit notwendig. Die Bewertungsgruppen des Entgelttarifvertrags spiegelten den Willen der Tarifvertragsparteien wieder, die typische Berichtslinie in einem Hotel abzubilden.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr - soweit noch von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

10

A. Die Klage ist auch mit dem auf die begehrte Eingruppierung bezogenen Feststellungsantrag zu 2. zulässig. Dieser bedarf allerdings der Auslegung. Danach handelt es sich insoweit um eine typische Eingruppierungsfeststellungsklage. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

11

Der Klageantrag zu 2. beinhaltet dem Wortlaut nach die Feststellung zweier Verpflichtungen der Beklagten. Der erste Teil des Antrags - Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in die „Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen einzugruppieren“ - wäre als solcher unzulässig, weil es sich bei der Eingruppierung zunächst um einen rein geistigen Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung handelt. Für die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten ist ein gesondertes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar. Dieser Antragsteil ist jedoch lediglich als Begründungselement für den zweiten Teil des Antrags anzusehen (vgl. zur Auslegung eines ähnlichen Antrags BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 16; vgl. allg. zur Auslegung von Klageanträgen 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 154, 20; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 23, BAGE 143, 273; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25 mwN), der als Eingruppierungsfeststellungsklage - auch in der Privatwirtschaft - ohne Weiteres zulässig ist (st. Rspr., siehe nur BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 10 mwN).

12

B. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin weder seit dem 1. Dezember 2012 nach der Bewertungsgruppe 6.2 ETV zu vergüten noch hat sie für den Zeitraum von Juli bis November 2012 Anspruch auf die geltend gemachte Differenz zwischen der Vergütung nach der Bewertungsgruppe 5 und der Bewertungsgruppe 6.2 ETV. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht deren Anforderungen.

13

I. Der ETV findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung (§ 4 Abs. 1 TVG).

14

II. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Regelungen lauten in den hier maßgebenden Fassungen des ETV vom 22. Juni 2011 sowie vom 11. Oktober 2012 wie folgt:

        

§ 4   

        

Bewertungsgrundsätze

        

1.    

Eingruppierung des Arbeitnehmers

                 

Jeder Tarifarbeitnehmer ist vom Arbeitgeber unter Beachtung der nachfolgenden Verfahrensgrundsätze in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren.

                 

Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderung der Arbeitsinhalte sowie bei Einführung dieses Tarifvertrages.

        

…       

        
        

4.    

Zuordnung in die Bewertungsgruppen

                 

Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen.

                 

Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog.

                 

Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe.

                 

Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer maßgebend.

        

5.    

Grundsätze für die Ein- und Umgruppierung

                 

Maßgebend ist die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist.

                 

Von Bedeutung sind

                 

-       

das fachliche und berufliche Können;

                 

-       

der Grad der Selbständigkeit und Verantwortung;

                 

-       

besondere Erfahrungen und Kenntnisse;

                 

-       

Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich hierbei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung finden;

                 

-       

die Einweisung oder Anlehnung am Arbeitsplatz;

                 

-       

erhöhte Belastungen oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung.

                 

Bereits während der Einarbeitungszeit / Probezeit erfolgt die volle Bezahlung in der jeweiligen Bewertungsgruppe.

                 

Eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit steht einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleich, sofern durch die Tätigkeit einer Berufsausbildung vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.

                 

Das wird vermutet, wenn der Arbeitnehmer in jedem Jahr in den wesentlichen Bereichen des entsprechenden Ausbildungsberufes in einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel der tariflichen Regelarbeitszeit tätig sein konnte.

                 

Bei der Ermittlung der Bewertungsgruppe ist zu berücksichtigen, dass bei gleicher Stellenbezeichnung die Qualifikationsanforderungen in Betrieben unterschiedlicher Kategorien verschieden sein können.

        

6.    

Aufstiegsgruppen

                 

Ein Arbeitnehmer, der bereits mit Aufgaben betraut wird, die einer höheren Tarifgruppe zuzuordnen sind, kann in die Aufstiegsgruppe dieser Tarifgruppe eingruppiert werden. Nach spätestens 12 Monaten erfolgt in der Regel die Eingruppierung in die Endgruppe.

                 

Eine Neuanstellung in eine Aufstiegsgruppe ist nicht zulässig. Die Eingruppierung in eine Aufstiegsgruppe setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus.

        

§ 5     

        

Bewertungsgruppen

        

1.    

Bewertungsgruppen 1-5 [bzw. im ETV v. 11. Oktober 2012 ‚2-5‘]

        

…       

        

Bewertungsgruppe 4            

        

Angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in dem betreffenden gastgewerblichen Tätigkeitsbereich erworben wurden.

        

4.1 im 1. + 2. 

Jahr   

        

4.2 im 3. + 4. 

Jahr   

        

4.3 im 5. 

Jahr   

        

4.4 ab 6. 

Jahr   

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

Handwerker/-in, Kraftfahrer/-in, Hausmeister/-in, Portierassistent/-in, Wagenmeister/-in, Telefonist/-in mit Sprachkenntnissen, Buffetkraft ohne Abrechnung, Verkäufer/-in mit Abrechnung, Restaurantkassierer/-in, Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe im 1. Jahr nach der Ausbildung, Zimmermädchen ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit, Topfspüler/-in mit deutlich überwiegender manueller Tätigkeit.

        

Bewertungsgruppe 5            

        

Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung.

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe ab 2. Jahr nach der Ausbildung, Anfangs-Hausdame, Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Konditor/-in, Metzger/-in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Hallenangestellte, Nachtportier, Handwerker/-in, Empfangssekretär/-in, Buffet-/Barkraft mit Abrechnung.

        

2. Bewertungsgruppen 6-10

        

Den Bewertungsgruppen 6-9 werden jeweils eine Aufstiegsgruppe im Sinne von Paragraph 4 Ziffer 6 angegliedert. Die Aufstiegsgruppen tragen die Bezeichnungen 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1. 

        

Die Endgruppen tragen die Bezeichnungen 6.2, 7.2, 8.2 und 9.2.

        

Bewertungsgruppe 6            

        

Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich.

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

Demichef/-in, Hausdame, Portier, Handwerker/-in, Empfangsherr/-dame, Steward/-ess, Magazin-/Lagerverwalter/-in, Diätassistent/-in.

        

Bewertungsgruppe 7            

        

Fachkräfte mit erweiterten Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung.

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

Chef de partie, Alleinkoch/-köchin ohne Hilfskräfte in der Küche, Chef de rang, Hausdame, Portier, Küchenbeschliesser/-in, Empfangsherr/-dame als Schichtleiter/-in, Handwerker/-in, Lohnbuchhalter/-in, Finanzbuchhalter/-in, Sekretär/-in mit fachlicher und kaufmännischer Ausbildung.

        

…“    

15

III. Danach ist die Klägerin nicht nach der Bewertungsgruppe 6.2 ETV zu vergüten, weil sie die Anforderungen deren Tätigkeitsmerkmals nicht erfüllt.

16

1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in die Bewertungsgruppe 6 ETV in erster Linie deren Tätigkeit und nicht deren Beschäftigungszeit maßgebend. Das ergibt die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des ETV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 ff., BAGE 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204).

17

a) Tarifvertragsparteien sind bei der Vereinbarung von Kriterien für die Zuordnung von Tätigkeiten und/oder Arbeitnehmern zu bestimmten Entgeltgruppen ihres eigenen Vergütungsschemas weitgehend frei. In der Regel wird die jeweilige Tätigkeit der Arbeitnehmer tariflich bewertet. Es ist aber auch möglich und zulässig, stattdessen oder zusätzlich personenbezogene Anforderungen, wie Ausbildung, Beschäftigungszeit usw. heranzuziehen (vgl. die Beispiele bei Schaub/Treber ArbR-HdB 16. Aufl. § 64 Rn. 16).

18

b) Die Tarifvertragsparteien des ETV haben vorrangig eine Bewertung der Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten gewählt. Es kann dahinstehen, ob die sich an einzelnen Stellen der Vergütungsordnung aufzufindenden eher personenbezogenen Merkmale eine zusätzliche Anforderung darstellen sollen. Ohne die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen an die Tätigkeit ist das jeweilige Tätigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe unabhängig von etwaigen, ggf. zusätzlichen personellen Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben.

19

aa) Der ETV enthält in § 4 die Grundsätze, die der Eingruppierung zugrunde liegen. Dabei ist allein die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit maßgebend (§ 4 Abs. 5 Unterabs. 1 ETV). Grundlage der Eingruppierung ist die „Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten“ (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 1 ETV), die nicht durch die beruflichen Bezeichnungen der Arbeitnehmer, sondern durch „die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer“ (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 4 ETV) gekennzeichnet sind. Ein und dieselbe Tätigkeit kann daher grundsätzlich nur einer Bewertungsgruppe zugeordnet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im ETV bestimmt ist.

20

bb) Dies wird durch die tariflichen Verfahrensbestimmungen bestätigt. In § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 ETV sind diejenigen Situationen benannt, in denen überhaupt eine Eingruppierung nach dem ETV erfolgt. Es sind dies - außer bei der Einführung des ETV - die Einstellung und sodann die Versetzung oder die wesentliche Änderung der Arbeitsinhalte. Eine Änderung der Eingruppierung außerhalb dieser Konstellationen, insbesondere bei einem bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit der Beschäftigung ohne sonstige Änderung der Tätigkeit, ist nicht vorgesehen.

21

cc) Eine Änderung des Entgelts nach dem bloßen Ablauf bestimmter Beschäftigungszeiten findet allerdings ausdrücklich dann statt, wenn in der Bewertungsgruppe 4 ETV (Angelernte Hilfskräfte) nach zwei, vier, fünf und sechs Jahren jeweils eine Höherstufung innerhalb der Bewertungsgruppe 4 ETV vorgenommen wird. Dies bestätigt das Grundprinzip, wonach bloße Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung außer Betracht bleiben, in zweifacher Hinsicht. Zum einen bezeichnet der hier vorgesehene „Zeitaufstieg“ keine Höhergruppierung im tariflichen Sinne, sondern lediglich eine Höherstufung innerhalb derselben Bewertungsgruppe. Die Tarifvertragsparteien waren sich danach einig, dass bei diesen Tätigkeiten keine höhere - abstrakte - tarifliche Bewertung erfolgt, auch wenn sie längere Zeit ausgeübt werden, sondern dass bei gleichbleibender Tätigkeit nach Ablauf bestimmter Zeitabschnitte lediglich ein höheres Entgelt als bisher gezahlt werden soll. Zum andern ergibt sich aus dieser ausdrücklichen Regelung einer Entgeltänderung aufgrund Zeitablaufs bei unveränderter Beschäftigung - ebenso wie bei § 5 Abs. 2 ETV(dazu sogleich) -, dass es sich dabei gerade nicht um ein ungeschriebenes Prinzip der Eingruppierung selbst handelt.

22

dd) Wie der „Zeitaufstieg“ innerhalb der Bewertungsgruppe 4 ETV, so ist auch der zur Entgelterhöhung führende zeitliche Faktor innerhalb derjenigen tariflichen Bewertungsgruppen des ETV, die sog. „Aufstiegsgruppen“ vorsehen, ausdrücklich geregelt.

23

(1) § 5 Abs. 2 ETV befasst sich mit den Tätigkeitsmerkmalen der Bewertungsgruppen 6 bis 10 ETV. Diesen ist gemeinsam, dass sie innerhalb einer tariflichen Bewertungsgruppe zwei Stufen vorsehen, von denen die erste mit der Bezeichnung „Aufstiegsgruppe“ (zB 6.1, 7.1 usw.) und die zweite mit der Bezeichnung „Endgruppe“ (zB 6.2, 7.2 usw.) versehen ist (§ 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Eingangssätze ETV).

24

(2) Die jeweilige Aufstiegsgruppe wird bei einer Neueinstellung erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit erreicht (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 2 ETV). Wird ein Arbeitnehmer „mit Aufgaben betraut …, die einer höheren Tarifgruppe zuzuordnen sind“, dh. ändert sich seine Tätigkeit in dieser Weise, dann kann er in die Aufstiegsgruppe dieser Tarifgruppe eingruppiert werden (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 1 ETV).

25

(3) Die Zuordnung zur nächsthöheren Stufe innerhalb der Bewertungsgruppe, nämlich zur „Endgruppe“, erfolgt in der Regel nach „spätestens 12 Monaten“ (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 1 ETV), also auch nach einer bestimmten Beschäftigungszeit innerhalb der Bewertungsgruppe.

26

ee) Auch aus der tariflichen Zuweisung von bestimmten Tätigkeitsbeispielen zu den einzelnen Bewertungsgruppen ergibt sich die tätigkeitsbezogene Zuordnung in das Entgeltschema durch die Tarifvertragsparteien.

27

(1) In der Regel liegt der ausdrücklichen Nennung von Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispielen zu bestimmten Entgeltgruppen die Einigkeit der Tarifvertragsparteien dahingehend zugrunde, dass bei der Ausübung der in diesen Beispielen genannten Tätigkeiten von der Erfüllung der abstrakten Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe auszugehen ist. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es in einem solchen Fall verwehrt, die Erfüllung der abstrakten Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppen eigenständig zu überprüfen, weil sie dadurch in die Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien eingreifen würden (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16 mwN). Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer in einem Tätigkeitsbeispiel genannten Aufgabe noch nicht aus (vgl. zB der ETV zur Systemgastronomie bei BAG 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 -, in dem die Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Tätigkeitsbeispiele der einzelnen Tarifgruppen angefügt haben: „… soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen … geforderten Voraussetzungen erfüllt sind“; vgl. auch zum TV ERA für die Metall- und Elektro-Industrie Thüringen 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - BAGE 154, 235).

28

(2) Die im ETV zu den einzelnen Bewertungsgruppen genannten „Tätigkeitsbeispiele“ sind jedenfalls insofern von Bedeutung als sie den jeweiligen abstrakten Oberbegriffen weitgehend unterschiedliche konkrete Tätigkeiten zuordnen. Die Eingruppierung in eine der Bewertungsgruppen ist damit hinreichend an die Ausübung einer zumindest entsprechend zu bewertenden konkreten Tätigkeit gebunden. Sind die jeweiligen Beispielstätigkeiten aber unterschiedlich, kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, bei unveränderter Tätigkeit sollten allein durch den Zeitablauf nunmehr derselben Tätigkeit ganz andere Beispiele einer anderen, höheren Bewertungsgruppe als gleichwertig zugeordnet werden.

29

Dabei kann dahinstehen, ob sich ansonsten dem ETV eine von der Regelbedeutung der Tätigkeitsbeispiele abweichende Absicht der Tarifvertragsparteien entnehmen lässt. § 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ETV stellt insoweit nur klar, dass die Tätigkeitsbeispiele nicht abschließend aufgeführt sind, die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Bewertungsgruppe daher auch dann möglich ist, wenn sie nicht als Tätigkeitsbeispiel dieser Gruppe ausdrücklich genannt worden ist. Die Klägerin beruft sich auch nicht auf die Erfüllung eines der Tätigkeitsbeispiele.

30

(3) Die hier streitige Bewertungsgruppe 6 ETV weist neun verschiedene Tätigkeitsbeispiele auf. Der Bewertungsgruppe 5 ETV sind 16 und der Bewertungsgruppe 7 ETV sind 11 Tätigkeitsbeispiele zugeordnet. Lediglich das Tätigkeitsbeispiel „Handwerker/-in“ ist dabei identisch, ferner ist die „Hausdame“ in Bewertungsgruppe 6 und 7 ETV genannt. Alle übrigen Tätigkeitsbeispiele sind unterschiedlich. Hinsichtlich eines identischen Tätigkeitsbeispiels gilt nach der Rechtsprechung des Senats, dass bei der Nennung einer Tätigkeit in verschieden wertigen Tarifgruppen zur genauen Bestimmung auf die Oberbegriffe zurückzugreifen ist (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 mwN). Die übergroße Anzahl der voneinander abweichenden Tätigkeitsbeispiele in den „Nachbargruppen“ 5 und 7 ETV verdeutlicht im Einzelnen die hierarchische Struktur der betreffenden Bewertungsgruppen und damit auch der Tätigkeitsbeispiele im Übrigen. So ist zur Bewertungsgruppe 5 ETV das Beispiel „Empfangsangestellte“, zur Bewertungsgruppe 6 ETV das Beispiel „Empfangsherr/-dame“ und zur Bewertungsgruppe 7 ETV das Beispiel „Empfangsherr/-dame als Schichtleiter/-in“ genannt. Angesichts dessen ist es auszuschließen, dass die Tarifvertragsparteien eine unveränderte Tätigkeit allein durch die Dauer ihrer Ausübung einer unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit zuordnen wollten, soweit dies nicht ausdrücklich geregelt ist.

31

(4) Die Höhergruppierung allein durch den Zeitablauf, die das Landesarbeitsgericht durch den Vergleich der abstrakten Anforderungen zu den Bewertungsgruppen 5 und 6 ETV annimmt, würde dazu führen, dass alle Tätigkeiten, die der Bewertungsgruppe 5 ETV zugeordnet sind, im Hinblick auf die Formulierung der abstrakten Anforderungen in den Oberbegriffen nach zwei Jahren einer Höhergruppierung in die Bewertungsgruppe 6 ETV unterzogen würden. Die den beiden Bewertungsgruppen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele schließen dies jedoch aus.

32

ff) Demgegenüber tritt der Umstand, dass der Wortlaut einiger Eingruppierungsregelungen im ETV auf eine gewisse Relevanz von personenbedingten Merkmalen hinzudeuten scheint, zurück. So ist zwar die isolierte Betrachtung von § 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 ETV geeignet, die dort genannten personenbezogenen Anforderungskriterien (etwa fachliches und berufliches Können, besondere Erfahrungen und Kenntnisse, die Substitution einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit) für die tarifliche Bewertung und Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Bewertungsgruppen heranzuziehen. Soweit die Klägerin jedoch auf die Formulierung verweist, wonach auch „die Anforderungen an die Arbeitnehmer maßgebend“ seien (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 4 ETV), ist dieses - gerade vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 567/08 - Rn. 19; 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 22 ff.) - so zu verstehen, dass sich die Anforderungen an die Arbeitnehmer in den jeweiligen Oberbegriffen der einzelnen Bewertungsgruppen auf deren zu bewertende Tätigkeit bezieht. Wird demnach eine bestimmte Ausbildung im Oberbegriff einer Bewertungsgruppe vorausgesetzt, bedeutet dies, dass die bei einer solchen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich sind, um die von dieser Bewertungsgruppe erfassten Tätigkeiten überhaupt verrichten zu können. Damit ist der Oberbegriff der Bewertungsgruppe 5 ETV („Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung“) nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Beschäftigte, die diese Voraussetzung erfüllt, ungeachtet ihrer konkreten Tätigkeit nach der entsprechenden Bewertungsgruppe des ETV zu vergüten ist. Vielmehr ist weitere - ungeschriebene - Voraussetzung, dass sie tatsächlich mit Tätigkeiten betraut ist, die eine solche abgeschlossene Ausbildung voraussetzen, was in vielen Tarifverträgen ausdrücklich geregelt ist („… mit entsprechender Tätigkeit …“) und was sich vorliegend auch aus der Einleitung von § 4 Abs. 4 Unterabs. 4 ETV ergibt. Der Gegenstand der Eingruppierung ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die bei deren Ausübung erforderlichen Anforderungen.

33

2. Danach erfüllt die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe 6 des § 5 ETV nicht.

34

a) Das Landesarbeitsgericht und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin nach ihrer Einstellung ausgeübte Tätigkeit die Anforderungen der Bewertungsgruppe 5 ETV erfüllt hat und dass sie diese Tätigkeit im Weiteren unverändert ausführt.

35

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, dass allein durch die ununterbrochene Ausübung dieser Tätigkeit für mindestens zwei Jahre eine Höhergruppierung in die Bewertungsgruppe 6 ETV zu erfolgen hat. Eine Höhergruppierung kommt nach den tarifvertraglichen Regelungen nur dann in Betracht, wenn der Klägerin eine neue Aufgabe übertragen worden ist, die - anders als die bisherige - nicht lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sondern darüber hinaus Fähigkeiten und Kenntnisse, die aufgrund einer danach ausgeübten mindestens zweijährigen Berufserfahrung erworben worden sind. Dies ist bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil sich ihre Tätigkeit nicht verändert hat und deshalb auch keine - gegenüber dem Zeitpunkt ihrer Einstellung - veränderten Anforderungen stellt.

36

c) Die weiteren von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkte hat der Senat eingehend geprüft und sie nicht als durchgreifend erachtet.

37

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Gey-Rommel    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1885/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers von der Entgeltordnung des Vergütungs-Rahmentarifvertrages Bodenpersonal vom 29. April 1989 (VRTV 1989) in die des Tarifvertrages Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) vom 9. Juli 2006 (TV VS Technik/IT 2006).

2

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Lufthansa Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen.

3

Der Kläger hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker absolviert und ist seit dem 15. Juni 1989 bei verschiedenen Lufthansa-Konzerngesellschaften beschäftigt. Ab 15. August 1994 ist er als sog. Berufsschlepperfahrer tätig. Die Tätigkeit beinhaltet den Transport von Flugzeugen am Frankfurter Flughafen mit Schleppfahrzeugen, beispielsweise das Bereitstellen auf Gate- oder Vorfeldpositionen, das Umschleppen innerhalb verschiedener Positionen oder das sog. Eindocken auf Parkpositionen oder Wartungsdocks. Der TV VS Technik/IT 2006 findet wie der Vorgängertarifvertrag jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

4

Die Tätigkeit des Klägers war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom 7. Juni 2000 enthalten. Die Beklagte hat die Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegenständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung „Schlepperfahrer/-in“ geführt und das Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ setzte die Beklagte ua. eine „abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf“, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbeschreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass sich die Tätigkeit des Klägers mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den TV VS Technik/IT 2006 nicht verändert hat.

5

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel „Kraftfahrer, die als Fahrer von Flugzeugschleppern eingesetzt sind“ in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der Gruppe 7, denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungsbefugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen.

6

Der Tarifeinigung über den TV VS Technik/IT 2006 am 9. Juli 2006 war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom 11. April 2006 und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungsabkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der Schlichtungsschlussempfehlung beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungsabkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der Schlichtungsschlussempfehlung vom 8. Juli 2006 empfahl der Schlichter „die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B, wobei den Schlepperfahrern die Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll“. Beide Tarifvertragsparteien stimmten der Empfehlung zu.

7

Der dann am 9. Juli 2006 abgeschlossene TV VS Technik/IT 2006 enthält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als „Schlepperfahrer“ bezogenen Tätigkeitsbeispielen.

8

Die ebenfalls am 9. Juli 2006 vereinbarte und zum 30. Dezember 2006 in Kraft getretene „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ regelt in Nr. I 1 und 2:

        

I.     

Überleitungsregelungen zum 30.12.2006           

                 

1.       

Überleitung in die neuen Vergütungsgruppen           

                 

Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik/IT (TV VS Technik/IT) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des TV VS Technik/IT abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix.

                 

Ab dem Zeitpunkt der Überleitung richtet sich die zukünftige Vergütungsentwicklung ausschließlich nach den Regelungen des TV VS Technik/IT und des VTV Technik/IT Nr. 1.

                 

Liegt die bisherige Grundvergütung unter dem Eingangswert der zutreffenden Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT, so wird die Grundvergütung auf deren Eingangswert gemäß VTV Technik/IT Nr. 1 angepasst.

                 

2.       

Überleitungszulage           

                 

Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endvergütung der neuen Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt. Die Überleitungszulage ist für folgende Tatbestände vergütungsrelevant: Sie ist schichtzulagen-, zeitzuschlags- und versorgungsfähig und wird auch bei der Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes voll berücksichtigt. Dies gilt auch für die Altersteilzeitberechnung. Die Überleitungszulage wird gegen Umgruppierungen aufgerechnet (Verfahren entsprechend § 7 Abs. 1 Tarifvertrag Schutzabkommen).

                 

Im Falle einer Rückgruppierung (ausgenommen Fälle, die nach TV Schutzabkommen zu behandeln sind) entfällt die Überleitungszulage.“

9

Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix enthält auszugsweise folgende Tabellen:

        

„LEOS Hilfskräfte

        

LN    

Position/ Aufgabenfeld

Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt

HB VRTV

Planstellenbezeichnung Neu (Hilfskraft …)

VG NVBT

Anzahl Mitarbeiter (circa)

                 

1       

76000000 KFZ-Fahrer

Fahrer/Crewbusfahrer

7       

Fahrer/Busfahrer

1B    

61    

                 

2       

76490000 Schlepperfahrer

Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer

8       

Schlepperfahrer

1B    

81    

                 
                                                     

142“   

                 
                                                                                

„LEOS Fachkräfte

LN    

Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt

VRTV Ist VG

VRTV HB

Bezeichnung neu TV VS Technik/IT

VG VS Technik/IT

HB VS Technik/IT

Anzahl Mitarbeiter (circa)

LEOS Laufbahnen

1       

FA Gerätewart/Schlepperfahrer

8       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

2B    

2C    

 10    

2       

FA Gerätewart/Schlepperfahrer

9       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

2C    

2C    

3       

FA Gerätewart

9       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

2C    

2C    

4       

4       

FA Gerätewart

10    

10    

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

2C    

2C    

6       

5       

Kfz-Lackierer

7       

9       

Kfz-Lackierer

2B    

2C    

1“    

10

Der Name des Klägers befindet sich auf einer undatierten und nicht unterzeichneten oder paraphierten „Transferliste“. Darin ist als neue Vergütungsgruppe des Klägers die Gruppe 2A angegeben. Entsprechend wurde er in den TV VS Technik/IT 2006 übergeleitet.

11

Mit seiner Klage strebt der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006, hilfsweise der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 an. Die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 enthaltenen Tätigkeitsbeispiele des Schlepperfahrers erfassten seine Tätigkeit als Berufsschlepperfahrer nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des Schlepperfahrers zu unterscheiden. Die Zuordnungsmatrix der Tarifvertragsparteien führe schon vom Wortlaut her nicht zu einer Umgruppierung in die Vergütungsgruppe 2A. Sie entspreche außerdem nicht der Schriftform und sei nicht verbindlich, weil erst die Transferliste die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter regeln solle. Die von der Beklagten vorgelegte Transferliste sei zwischen den Tarifvertragsparteien jedoch nicht vereinbart worden und als Einzelfallregelung nicht wirksam. Die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Beklagte stelle einen unzulässigen Eingriff in den Arbeitsvertrag dar. Nicht die Tarifvertragsparteien, sondern die Beklagte habe damit die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers verändert. Erst aufgrund dieser Herabsetzung des Anforderungsprofils sei es zu einer Neubewertung der Tätigkeit des Klägers gekommen. Der Kläger werde damit vom qualifizierten Berufsschlepperfahrer zum einfachen Schlepperfahrer „degradiert“ und sein Berufsbild damit geändert. Hierin liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

12

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2C des TV Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) ab dem 30. Dezember 2006 zu zahlen,

        

hilfsweise

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2B des TV Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) ab dem 30. Dezember 2006 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der TV VS Technik/IT 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbeispielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Voraussetzungen an die Tätigkeit seien nicht entscheidend, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Die eines Berufsschlepperfahrers unterscheide sich nicht von derjenigen des Schlepperfahrers. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt.

14

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.

16

I. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

17

1. Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken (ua. 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).

18

Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Juli 2006 zahlt. Die Überleitungszulage gleicht zwar die Differenz der bisherigen Grundvergütung nach Gruppe 8 des VRTV 1989 und der Endvergütung nach Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 aus. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeblich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2A und 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 der absolute Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird.

19

2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C oder nach der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 zu zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger - unabhängig von der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der Zuordnungsmatrix - nach Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert ist und keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 hat.

21

b) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TV VS Technik/IT 2006 lauten:

        

§ 2      

Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele           

        

(1)     

Die nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) bzw. dem MTV NBL (§ 16) für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Oberbegriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses Tarifvertrages). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Die Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag.

        

(2)     

Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maßgebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind.

        

…       

        

§ 4      

Vergütungsgruppen           

        

Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingruppierungen:

        

…       

        

Gruppe 1B           

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(3)     

Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS).

        

Gruppe 2A           

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen,

        

z.B.   

        

…       

        

(3)     

Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie lang-jähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS),

        

…       

        

Gruppe 2B           

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch einschlägige, betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(2)     

Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Instandhaltung von Bodengeräten in einem erweiterten Aufgabengebiet,

        

…       

        

Gruppe 2C           

        

Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2B umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(6)     

Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 2B, die in ihrem Aufgabengebiet aufgrund umfassender bzw. vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten universell eingesetzt werden,

        

…       

                 
        

Protokollnotiz III           

        

Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes. Zuordnungsmatrizes wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften) Seite für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet.

        

Die Zuordnungsmatrizes enthalten jeweils folgende Daten:

                 

-       

bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe,

                 

-       

künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird.

        

Die vereinbarten Zuordnungsmatrizes sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des TV VS Technik/IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag.

        

Die Transferlisten enthalten jeweils folgende Daten des Mitarbeiters:

                 

-       

Name und Vorname,

                 

-       

PK-Nummer,

                 

-       

Organisationseinheit,

                 

-       

bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

bisherige Ist-Vergütungsgruppe,

                 

-       

künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird.“

22

c) Damit ist nach § 2 Abs. 2 TV VS Technik/IT 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Qualifikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen 2B oder 2C TV VS Technik/IT 2006. Die Tätigkeit des Klägers entspricht der eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B TV VS Technik/IT 2006 (als Grundeingruppierung) und 2A TV VS Technik/IT 2006 (als „Vergütungsentwicklung“, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 TV VS Technik/IT 2006 zu diesem Begriff).

23

aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, aaO).

24

bb) Der Kläger übt die Tätigkeit eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 aus.

25

(1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „Schlepperfahrern“ und „Berufsschlepperfahrern“ unterschieden. Sog. Berufsschlepperfahrer fallen unter den tariflichen Begriff des Schlepperfahrers.

26

(a) Der Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 erfasst in der Vergütungsgruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS)“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS)“. Hingegen ist der Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ im Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 weder ausdrücklich noch implizit enthalten.

27

(b) Auch im Vorgängertarifvertrag VRTV 1989 fand der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ - worauf auch das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist - keine Erwähnung. In den (Vergütungs-)Gruppen 5 Nr. 31, 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 VRTV 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von Flugzeugschleppern“ verwendet.

28

(c) Die Beklagte - nicht aber die Tarifvertragsparteien - verwendete, insbesondere mit ihrer früheren Arbeitsplatzbeschreibung, den Begriff „Berufsschlepperfahrer“. Was genau in diesem Zusammenhang mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist zwischen den Parteien streitig, bleibt für die Eingruppierung jedoch ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Funktionsbezeichnung durch die Tarifvertragsparteien entscheidend. Diesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten mit der Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ offenkundig bekannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstelle (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ den Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ durchaus verwendet („Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellenbezeichnung Neu“ auf „Schlepperfahrer“ reduziert. Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der Beklagten früher sog. Berufsschlepperfahrer mit gemeint sind, wenn bei ihnen von Schlepperfahrern die Rede ist. Ablesbar ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ den Tarifvertragsparteien ersichtlich bekannt war, diese keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat. Kein Anhaltspunkt spricht dafür, dass dies nicht bewusst geschehen wäre.

29

(d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „Berufsschlepperfahrern“ und „Schlepperfahrern“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 ist im Unterschied zur Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 ua. vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Berechtigungen gehört deshalb auch die Schleppberechtigung und die Berechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug.

30

Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des „Schlepperfahrers“ der Zusatz „LEOS“, also die Abkürzung der Firma der Beklagten, hinzugefügt worden. Der TV VS Technik/IT 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des Schlepperfahrers - wie der Klammerzusatz „LEOS“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der Beklagten zugeschnitten. Den Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der Beklagten die Durchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen.

31

(2) Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 2B und 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen.

32

(a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 49/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt (BAG 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11).

33

(b) In § 2 TV VS Technik/IT 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV VS Technik/IT 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Dies wird für die Tätigkeit von Schlepperfahrern durch die Hinzufügung der Abkürzung LEOS nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgeltgruppen die Vergütung aller bei der Beklagten gebräuchlichen Arten der Tätigkeit von Schlepperfahrern abschließend zu regeln.

34

d) Nach dem dargelegten Inhalt der Eingruppierungsregelungen des TV VS Technik/IT 2006 kommt es nicht mehr auf den Inhalt der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix an. Aus diesen Regelungen ergibt sich im Übrigen nichts anderes als aus der Auslegung des TV VS Technik/IT 2006. Auch danach ist der Kläger zutreffend nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert und hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006.

35

aa) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung.

36

Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages. Die Überleitungsvereinbarung einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als - auch formgerechter - „gültiger Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages.

37

(1) Die Tarifvertragsparteien haben die „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ vom 9. Juli 2006 zwar nicht ausdrücklich als „Tarifvertrag“ bezeichnet. Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben (BAG 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 106, 374). Der Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. Die Überschrift der Nr. I lautet „Überleitungsregelungen“. Laut Nr. III tritt die Vereinbarung zum 30. Dezember 2006 in Kraft und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie „Regelung“ und „Inkrafttreten“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Normsetzung zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Regelungswillen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 35, BAGE 118, 141).

38

(2) Der normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zuordnungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die möglichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Einbußen den Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren.

39

Dazu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zugeordnet. Ihren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Vergütungsschema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 36, BAGE 118, 141). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Nr. I 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgeltstruktur drohenden Vergütungseinbußen wahren. Dieser Zweck der Besitzstandswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchsbegründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden Tarifvertrages ist.

40

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zuordnungsmatrix nicht deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Nr. I 1 der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT 2006 wird geregelt, dass „die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen … auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes“ erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass „die vereinbarten Zuordnungsmatrizes … Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis“ sind. Diese Transferlisten betreffen jedoch ausdrücklich die „konkrete“ Zuordnung des Mitarbeiters. Die zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 37 und 44, BAGE 118, 141).

41

(4) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG wahren.

42

(a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des Vertragsinhalts und damit dem Gebot der Normenklarheit (BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42). Anlagen zur Haupturkunde nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, BAGE 118, 141). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, aaO; BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - zu 3 a aa [1] der Gründe, NJW 2000, 354). Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, aaO).

43

(b) Die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 verweist in Nr. I 1 Abs. 1 Satz 3 eindeutig auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 9. Juli 2006 bereits erstellte Zuordnungsmatrix. Die Zuordnungsmatrix trägt das Datum 8. Juli 2006. Sie ist in der Fußzeile mit „Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik IT.xls“ bezeichnet. Die sachliche Zusammengehörigkeit zwischen Haupturkunde und Anlage haben die Tarifvertragsparteien außerdem sichergestellt, indem sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben.

44

Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei eine durch die Tarifvertragsparteien geschaffene gewillkürte Schriftform für die Zuordnungsmatrix verneint. Dies folgt bereits aus der zeitlichen Abfolge. Die Überleitungsvereinbarung und der TV VS Technik/IT 2006 wurden erst am 9. Juli 2006 und damit nach Paraphierung der Zuordnungsmatrix unterzeichnet. Die Vereinbarung einer Schriftform für eine bereits in der Vergangenheit erstellte - und paraphierte - Anlage ergibt keinen Sinn. Dementsprechend verweist die Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT 2006 darauf, dass die Zuordnungsmatrizes Seite für Seite von den Tarifpartnern „unterzeichnet“ wurden.

45

bb) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix ordnen ua. bestimmte Stellen für alle potentiellen Stelleninhaber bestimmten Vergütungsgruppen des TV VS Technik/IT 2006 zu. Dabei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungszulage unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auch BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 35, BAGE 118, 141), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind (ebenso auch BAG 8. Juni 1983 - 4 AZR 593/80 -).

46

cc) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zuordnungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln.

47

Nr. I 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die Formulierung „Die Mitarbeiter werden … zugeordnet“. Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach Nr. I 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung haben die Tarifpartner die Eingruppierung abschließend vorgenommen. Die Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die Schlichtungsschlussempfehlung, in welcher der Schlichter D auf Seite 6 feststellt, dass sich die Tarifpartner über die Zuordnung „sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der … Zuordnungsmatrices verständigt“ haben. Die Tätigkeit des Klägers muss demnach entweder unter die Zuordnung „Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“ und „Schlepperfahrer“ einerseits (Tabelle „LEOS Hilfskräfte“) oder „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ und „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ andererseits (Tabelle „LEOS Fachkräfte“) fallen.

48

dd) Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die sog. Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ in der mit „LEOS Hilfskräfte“ überschriebenen Tabelle mit der bisherigen Planstelle „Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“ und der neuen Planstellenbezeichnung „Schlepperfahrer“ erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt seine Tätigkeit danach nicht unter die mit der Überschrift „LEOS Fachkräfte“ überschriebene Zuordnung der bisherigen Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ zu der neuen Stellenbezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“.

49

(1) Die Auffassung des Klägers, der Wortlaut der Bezeichnung „LEOS Hilfskräfte“ umfasse nur die als Schlepperfahrer tätigen studentischen Hilfskräfte, wohingegen seine Tätigkeit unter „LEOS Fachkräfte“ falle, und zwar unter die frühere Planstelle (in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“) „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“, die in „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ übergegangen sei, findet keine Stütze in der sog. Zuordnungsmatrix. Dabei kann es dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers früher unter die Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ fiel, die im Übrigen entgegen der vom Kläger behaupteten Unterscheidung zwischen Schlepperfahrern und sog. Berufsschlepperfahrern nur „Schlepperfahrer“ ausweist. Jedenfalls fällt sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Zuordnungsmatrix nicht unter die neue Bezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“. Mit dieser neuen Planstellenbezeichnung wird weder ein Schlepperfahrer noch ein „Berufsschlepperfahrer“ im Verständnis des Klägers erfasst. Hingegen sind beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ sowohl „Berufsschlepperfahrer“ als auch „Schlepperfahrer“ erfasst, wobei in den neuen Planstellenbezeichnungen der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ weder hier noch an anderer Stelle verwendet wird.

50

(2) Die vorstehende Auslegung wird durch die von den Tarifvertragsparteien vor Tarifabschluss angenommene Schlichtungsschlussempfehlung bestätigt, welche insgesamt eine „Zuordnung der … Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B“ mit der „Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A“ empfiehlt.

51

(3) Gegen diese Zuordnung spricht nicht, dass in der sog. Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ unter der Überschrift „LEOS Hilfskräfte“ statt „LEOS Fachkräfte“ aufgeführt ist. In dieser Zuordnung mag eine Verschlechterung zur vorherigen tariflichen Zuordnung liegen. Eine solche Verschlechterung wäre jedoch in dem von den Tarifvertragsparteien autonom geschaffenen neuen Entgeltsystem des TV VS Technik/IT 2006 angelegt und nicht der Beklagten zuzurechnen. Die Revision geht deshalb zu Unrecht von einem „Eingriff“ der Beklagten in das Arbeitsverhältnis aus.

52

(a) Der Vergütungstarifvertrag selbst, der TV VS Technik/IT 2006, hat eine Klassifizierung nach Hilfs- und Fachkräften nicht ausdrücklich vorgenommen.

53

(b) Gleichwohl zeigen verschiedene Regelungen des TV VS Technik/IT 2006, dass dort eine Grenze zwischen ungelernter/angelernter Tätigkeit und Facharbeit gezogen wird, die zwischen den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 liegt. Mit der Vergütungsgruppe 1B werden Aufgaben und Tätigkeiten bewertet, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne oder externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden. Erst ab der Vergütungsgruppe 2A geht es um die Bewertung von Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wobei in einigen der Tätigkeitsbeispiele ausdrücklich das Wort „Facharbeiter“ genannt wird.

54

(c) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Verknüpfung von „Fachkraft“ und „abgeschlossene Ausbildung“ ist eine allgemein übliche, nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch. Als „Fachkraft“ wird eine „in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildete und erfahrene Arbeitskraft“ bezeichnet (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.; ebenso Der große Brockhaus 18. Aufl. Bd. 16). Verwandt damit wird als „Facharbeiter“ ein „Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bestimmten Beruf“ angesehen (Duden Das Bedeutungswörterbuch Bd. 10 3. Aufl.).

55

(d) Die Tätigkeit des Klägers war selbst nach der früheren Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom 7. Juni 2000 keine Tätigkeit, für die eine „in einem bestimmten Fachgebiet“ ausgebildete Arbeitskraft vorausgesetzt wurde. Denn damals setzte die Beklagte zwar eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ voraus, jedoch keine bestimmte. Lediglich „vorzugsweise“, aber nicht notwendig, war eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf gewünscht. Es ging also bereits damals nicht um eine ausbildungsentsprechende Fachtätigkeit, sondern um eine absolvierte Ausbildung als förderliche und nützliche Vorerfahrung. Daran zeigt sich auch, dass die Beklagte, wenn sie nunmehr statt einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“ eine „abgeschlossene Schulausbildung“ verlangt, zwar die Anforderung gesenkt hat. Sie hat damit jedoch nicht eine Einordnung der Tätigkeit des „Berufsschlepperfahrers“ als „Facharbeit“ aufgegeben. Eine solche Einordnung hatte sie von vornherein nicht vorgenommen.

56

(4) Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, die Beklagte habe „in den durch § 2 KSchG gewährleisteten Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses eingegriffen“. Die Änderung des Anforderungsprofils sei nur durch eine Änderungskündigung möglich. Die Revision übersieht, dass die neue Arbeitsplatzbeschreibung „Schlepperfahrer“ durch die Beklagte für die Umgruppierung nicht ursächlich ist. Die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers ergibt sich allein aus dem neuen Vergütungssystems TV VS Technik/IT 2006 einschließlich der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix.

57

(a) Das Argument der Revision, nicht die Tarifvertragsparteien, sondern der Arbeitgeber habe die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers verändert, läuft ins Leere. Weder der VRTV 1989 noch der TV VS Technik/IT 2006 setzen zwingend für die Tätigkeit des Klägers eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Gruppe 5 des VRTV 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des VRTV 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 setzt ua. „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus. Beide Tarifverträge verwenden auch nicht die Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“. Die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung und des Anforderungsprofils für Schlepperfahrer durch die Beklagte führt mithin nicht zu einer niedrigeren Eingruppierung des Klägers, dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der neuen Arbeitsplatzbeschreibung auch unstreitig nicht geändert hat.

58

(b) Die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, das Anforderungsprofil des früheren „Berufsschlepperfahrers“ zu ändern und ein neues Anforderungsprofil des „Schlepperfahrers“ aufzustellen, wäre nur dann für den vorliegenden Streitgegenstand der Eingruppierungsfeststellungsklage erheblich, wenn die Änderung des Anforderungsprofils Auswirkungen auf die Eingruppierung des Klägers hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Selbst wenn die Beklagte die Tätigkeit des Klägers weiterhin als „Berufsschlepperfahrer“ bezeichnen und hierfür eine abgeschlossene Berufsausbildung erwarten würde, würde sich die Eingruppierung dieser Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 nicht ändern.

59

e) Die streitgegenständliche Umgruppierung des Klägers von Gruppe 8 des VRTV 1989 in die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

60

Unabhängig von der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung von Art. 12 GG ist die Berufsfreiheit des Klägers schon im Ansatz nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien haben entgegen der Auffassung des Klägers weder seinen Beruf noch das Berufsbild des „Berufsschlepperfahrers“ geändert oder gar „degradiert“. Die dort vorgenommene Neubewertung seiner Tätigkeit würde im Übrigen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen.

61

aa) Die Tarifvertragsparteien haben die personenbezogenen Anforderungen an die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen durch die Einführung des neuen TV VS Technik/IT 2006 nicht abgesenkt. Weder dieser noch der VRTV 1989 setzen zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen voraus. Die Gruppe 5 des VRTV 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des VRTV 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 setzt ua. „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus.

62

Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob - wofür viel spricht - die Tarifvertragsparteien nicht auch ohne weiteres befugt sind, die vergütungsrelevanten Anforderungen an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abzusenken.

63

bb) Die Tarifvertragsparteien haben durch Abschluss des TV VS Technik/IT 2006 zwar die Vergütungsstruktur verändert und die Tätigkeit des Schlepperfahrers im Vergleich zum VRTV 1989 vergütungsmäßig niedriger bewertet. Die Vergütung des Schlepperfahrers nach der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 ist - sieht man von der Überleitungszulage ab - niedriger als nach Gruppe 8 des VRTV 1989. Die Tarifvertragsparteien beschränken den Kläger hierdurch aber nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit.

64

cc) Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt nicht vor, den der Kläger möglicherweise mit seinem Hinweis auf die Grundrechte mit ansprechen will.

65

Ein Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen zur Bewertung einer bestimmten Berufstätigkeit stets auf dem Stand bei Abschluss des Arbeitsvertrages verbleiben, konnte der Kläger jedoch schon deshalb nicht haben, weil er arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der jeweils gültigen Tarifverträge vereinbart hatte. Damit hat er bei Vertragsabschluss nicht nur einer Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen durch Änderung des Tarifwerks zugestimmt. Seine Zustimmung zum Arbeitsvertragsschluss umfasste grundsätzlich auch die den Tarifvertragsparteien stets offenstehende tarifautonome Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, zB den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Vertrauensschutz, verletzen (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - zu II 7 der Gründe, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13).

66

Als Vertrauensschutzverletzung kommt etwa eine rückwirkende Änderung tarifvertraglicher Regelungen in Betracht (st. Rspr., vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 18 mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch keine Rückwirkung des von ihnen Geregelten vereinbart, sondern sogar Überleitungsregelungen zur Besitzstandswahrung geschaffen.

67

II. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Görgens    

        

    Th. Hess    

        

        

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 68/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern als Maschinist beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft EVG abgeschlossenen (Haus-)Tarifverträge, darunter der zum 1. November 2011 in Kraft getretene Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG). Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 (VG 4) ETV BBG.

3

Aufgabe des Klägers ist es, Schienenfräsmaschinen zu warten und sie für den Einsatz vorzubereiten. Der Anteil der Wartungs- und Vorbereitungsarbeiten an der Gesamtarbeitszeit des Klägers beträgt 90 vH. Während der übrigen Arbeitszeit bewegt er die Schienenfräsmaschine zum Zweck der Durchführung von Wartungsarbeiten im Abstellbereich. Die Schienenschleifarbeiten als solche erfolgen in den Nachtstunden und werden nicht vom Kläger, sondern von anderen Mitarbeitern durchgeführt.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn nach der VG 3 ETV BBG zu vergüten. Er erfülle das Tätigkeitsbeispiel „Maschinenbediener 3“ des Abschn. IV des Vergütungsgruppenverzeichnisses 1 zum ETV BBG (VGV 1). Der Tarifbegriff „Bedienen“ sei nicht auf das Führen der Schienenfräsmaschine während des Schienenschleifens beschränkt, sondern erfasse auch die von ihm überwiegend ausgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.443,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2013 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen der VG 3 ETV BBG. Zwar würden die von ihm auszuführenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an einer Hochleistungsgroßbaumaschine erbracht. Damit „bediene“ der Kläger aber die Maschine nicht im Tarifsinne. Der bestimmungsgemäße Einsatz der Hochleistungsgroßbaumaschinen im Sinne des Tarifmerkmals beziehe sich ausschließlich auf das Schleifen von Schienen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie den noch streitgegenständlichen Antrag betrifft, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht durfte zwar allein mit der von ihm gegebenen Begründung die Klage nicht abweisen. Die Entscheidung stellt sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig dar. Die Revision war deshalb gem. § 561 ZPO zurückzuweisen.

9

A. Die Revision ist zulässig.

10

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss sie eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 324/14 - Rn. 8; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN).

11

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Zwar setzt der Kläger sich nicht mit den vom Landesarbeitsgericht angeführten Gründen für die fehlende Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VG 3 VGV 1 ETV BBG auseinander. Soweit er meint, das Landesarbeitsgericht habe lediglich das Tätigkeitsmerkmal des „Maschinenführers 1“, nicht jedoch das des „Maschinenbedieners 3“ geprüft, geht dessen Einwand offensichtlich an der berufungsgerichtlichen Entscheidungsbegründung vorbei. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Richtbeispiel lediglich zum Zweck der systematischen Tarifauslegung herangezogen. Mit seinem Hinweis, das Landesarbeitsgericht habe das allgemeine Tätigkeitsmerkmal (Obersatz) des VGV 2 ETV BBG nicht geprüft, hat der Kläger hingegen einen zulässigen Angriff gegen das Berufungsurteil geführt. Ein solcher einzelner Angriff genügt den Anforderungen an die Revisionsbegründung (GMP/Müller-Glöge ArbGG 8. Aufl. § 74 Rn. 55; zur Berufung vgl. BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 200).

12

B. Die Revision ist jedoch unbegründet.

13

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, der Kläger habe das erstinstanzliche Urteil entscheidungserheblich angegriffen, indem er seine Auffassung verteidigt habe, auch die Inbetriebnahme der Schienenfräsmaschine zu Wartungs- und Reinigungszwecken sowie die Durchführung dieser Arbeiten stelle eine Bedienung im tariflichen Sinne dar.

14

II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VG 3 VGV 1 ETV BBG nicht. Zwar hätte es darüber hinaus die Erfüllung der Anforderung des Obersatzes der VG 3 VGV 2 ETV BBG prüfen müssen. Die Entscheidung stellt sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig dar, weil die Klage insoweit unschlüssig ist.

15

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Haustarifverträge der Beklagten, insbesondere der ETV BBG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

16

2. Dabei sind die folgenden Bestimmungen des ETV BBG für die Entscheidung von Bedeutung:

        

§ 2   

        

Entgeltgrundlage

        

(1)     

Die Arbeitnehmer werden in eine der Vergütungsgruppen der Anlage 3 oder Anlage 4 eingruppiert.

        

(2)     

Die Höhe des Monatstabellenentgelts ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2.

        

§ 3     

        

Grundsätze der Eingruppierung

        

(1)     

Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine Vergütungsgruppe richtet sich nach der von ihnen ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach ihrer Berufsbezeichnung.

        

(2)     

Die Vergütungsgruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Vergütungsgruppenverzeichnis 1 - Tätigkeiten - und dem Vergütungsgruppenverzeichnis 2 - Obersätze - (Anlagen 3 und 4).

        

(3)     

Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Vergütungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

        

a)    

Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht.

        

b)    

Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Vergütungsgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.“

17

Das Vergütungsgruppenverzeichnis 1 (VGV 1) lautet auszugsweise:

        

Tätigkeiten

        

…       

        

IV. Tätigkeitsgruppe Maschinentechnik / Werkstätten

        

…       

        

Vergütungsgruppe 3 (VG 3)

        

Vorarbeiter Werkstatt bzw. Vorhaltung / Facharbeiter Werkstatt 3

        

Facharbeitertätigkeit mit fachlicher Anleitung der zugeordneten Werkstattmitarbeiter oder Facharbeiter mit Spezialtätigkeiten, z.B. Rahmenschweißen an dynamisch beanspruchten Bauteilen oder elektronisches Einstellen der Hochleistungsgroßbaumaschinen, u.a. des Mehrkanalschreibers (MKS)

        

Maschinenführer 1

        

Führen und selbständiges Bedienen von einfachen Großbaumaschinen einschließlich fachliche Führung der zugewiesenen Maschinenbediener und Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungstätigkeiten an der Maschinentechnik sowie Wahrnehmen der Auftragsverantwortung für die definierte Bauausführung

        

Maschinenbediener 3

        

Selbständiges Bedienen von Hochleistungsgroßbaumaschinen, z.B. Stopf- und Fräsmaschinen, Umbauzügen (inkl. Portalkran SUM), Reinigungsmaschinen und / oder Maschinenbedienung mit Streckenfahrten

        

Vergütungsgruppe 4 (VG 4)

        

Maschinenbediener 2

        

zusätzlich selbständiges Bedienen von mittleren Großbaumaschinen wie z.B. Eisenbahndrehkränen bis 40 t und Portalkränen, mittlere Bedientätigkeiten auf Umbauzügen; selbständiges Durchführen von Vor- und Abnahmemessungen

        

Facharbeiter Werkstatt 2 / Facharbeiter Vorhaltung 2

        

zusätzlich mit Zusatzfunktionen, wie z.B. Instandhaltung Bremsen (div. Bremstypen), Schutzgasschweißverfahren, Instandhaltung Pneumatik und Hydraulik

        

Vergütungsgruppe 5 (VG 5)

        

Facharbeiter Werkstatt 1 / Facharbeiter Vorhaltung 1

        

Facharbeiter mit mindestens 2 1/2-jähriger einschlägiger Berufsausbildung, z.B. als Schlosser, Elektriker, Mechatroniker

        

Maschinenbediener 1

        

mindestens 2 1/2jährige einschlägige Berufsausbildung und selbständiges Bedienen von einfachen Großbaumaschinen wie z.B. Schienenladeeinheiten, Material-Förder- und Siloeinheiten (MFS) und Verladestation; einfache Bedientätigkeiten auf Umbauzügen“

18

Im Vergütungsgruppenverzeichnis 2 (VGV 2) heißt es:

        

Obersätze

        

…       

        

Vergütungsgruppe 3 (VG 3)

        

Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erfordern

        

oder   

        

eine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen voraussetzen

        

und die zusätzliche einschlägige Zusatzqualifikationen (z.B. Lehrgänge mit Prüfung, Werkpolier) mit allgemein anerkanntem Abschluss erfordern

        

und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütungsgruppe 4.

        

Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten werden selbständig und eigenverantwortlich erfüllt. Es bestehen grundsätzlich fachliche Führungsaufgaben für Mitarbeiter.

        

Vergütungsgruppe 4 (VG 4)

        

Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erfordern

        

oder   

        

eine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen voraussetzen

        

und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütungsgruppe 5.

        

Die vorstrukturierten Tätigkeiten des Aufgabengebietes werden selbständig und eigenverantwortlich erfüllt.“

19

3. Gem. § 2 ETV BBG werden die Arbeitnehmer in eine der Vergütungsgruppen der Anlage 3 oder 4 eingruppiert. Danach muss die vom Arbeitnehmer ausgeführte und ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 ETV BBG) entweder die Tarifmerkmale der VGV 1 oder der VGV 2 erfüllen. Bei den im VGV 1 genannten Merkmalen handelt es sich dabei um sog. Richt- oder Regelbeispiele, bei den im VGV 2 aufgeführten Obersätzen um die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppen. Eine kumulative Erfüllung der Tarifmerkmale ist nicht erforderlich. Diese Regelungssystematik entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen. Danach sind die Anforderungen einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurückzugreifen (vgl. nur BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 29; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16).

20

4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger erfülle nicht das Tätigkeitsmerkmal (Richtbeispiel) der VG 3 des VGV 1 ETV BBG „Maschinenbediener 3“. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit um - wie die Revision meint - eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um Einzeltätigkeiten handelt, die jede für sich zu bewerten sind. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten das Richtbeispiel nicht.

21

a) Unter das Richtbeispiel „Maschinenbediener 3“ fällt zunächst die Tätigkeit des selbständigen Bedienens von Hochleistungsgroßbaumaschinen, welche exemplarisch in dem Richtbeispiel aufgeführt sind. Alternativ („und / oder“) dazu wird das Richtbeispiel auch durch die Tätigkeit der Maschinenbedienung mit Streckenfahrten erfüllt.

22

b) Der Kläger erfüllt keine der beiden Alternativen.

23

aa) Er „bedient“ keine Hochleistungsgroßbaumaschinen im tariflichen Sinne. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass es sich bei der Schienenfräsmaschine um eine Hochleistungsgroßbaumaschine in diesem Sinne handelt.

24

(1) Dem Wortlaut nach bedeutet „bedienen“ im Zusammenhang mit größeren Geräten „handhaben“ oder „steuern“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl.). In diesem Sinne kann die Tätigkeit des Klägers, soweit sie die Fahrten auf dem Abstellgleis zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit im Rahmen der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten betrifft, zwar noch als das „Bedienen“ von Maschinen im Wortsinne angesehen werden.

25

(2) Aus der Tarifsystematik ergibt sich jedoch, dass die Tätigkeit des - selbständigen - Bedienens nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch der fraglichen Maschine, dh. im Streitfall das Schienenschleifen als solches, erfasst. In den Vergütungsgruppen VG 5, VG 4 und VG 3 VGV 1 ETV BBG differenziert die tarifliche Regelung zwischen dem Maschinenbediener 1, 2 und 3 auf der einen und dem Facharbeiter Werkstatt 1, 2 und 3 auf der anderen Seite. Während der Facharbeiter Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auszuführen hat, hat der Maschinenbediener die Geräte selbständig zu bedienen. Würden die Instandhaltungsarbeiten, deren Erfolg der betreffende Facharbeiter bei lebensnaher Betrachtungsweise - und wie im Fall des Klägers zwischen den Parteien auch unstreitig - durch ein kurzzeitiges Bedienen auf dem Abstellgleis zu überprüfen hat, stets auch ein „Bedienen“ im tariflichen Sinne umfassen, hätte das Richtbeispiel des Facharbeiters Werkstatt kaum einen eigenen Anwendungsbereich. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die Richtbeispiele nach dem Willen der Tarifvertragsparteien derart weitgehend überschneiden sollten.

26

(3) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung für die Tätigkeiten eines Maschinisten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes.

27

(a) Die Stellenbeschreibung ist für die Auslegung des Tarifmerkmals ohne Belang (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. nur 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - mwN, BAGE 98, 35). Sie belegt weder das Begriffsverständnis der Tarifvertragsparteien noch die praktische Tarifübung. Es fehlt insoweit bereits an einer Beteiligung der tarifschließenden Gewerkschaft EVG. Abgesehen davon bezieht sich die in der Stellenbeschreibung genannte Stellenbewertung ersichtlich auf einen völlig anderen Tarifvertrag.

28

(b) Die Stellenbeschreibung ist auch in tatsächlicher Hinsicht für die Eingruppierung des Klägers ohne Belang.

29

(aa) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers richtet sich gem. § 3 Abs. 1 ETV BBG nach der ausgeführten Tätigkeit, nicht hingegen nach der Berufsbezeichnung. Die abstrakte Bezeichnung der Stelle ist danach tariflich nicht relevant.

30

(bb) Auch hinsichtlich der vom Kläger ausgeführten Tätigkeit ist die Stellenbeschreibung nicht maßgebend. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ergeben sich aus der Stellenbeschreibung weder die vom Kläger tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten - vor allem die „zu bedienenden“ Maschinen - noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit.

31

bb) Die Tätigkeit des Klägers umfasst auch keine „Maschinenbedienung mit Streckenfahrten“ im tariflichen Sinne. Das Landesarbeitsgericht hat dies zwar nicht als gesondertes Tarifmerkmal geprüft. Dessen bedurfte es aber bereits deshalb nicht, weil der Kläger dies weder für die Schienenfräsmaschine noch für andere - ggf. auch einfache oder mittlere - Großbaumaschinen behauptet hat. Dies hat er in der Revision nochmals ausdrücklich klargestellt.

32

cc) Schließlich hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals des Facharbeiters Werkstatt 3 VG 3 VGV 1 ETV BBG ergäbe. Er hat nicht behauptet, als Facharbeiter mit Spezialtätigkeiten, insbesondere mit dem „elektronischen Einstellen der Hochleistungsgroßbaumaschinen“ betraut zu sein.

33

5. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt schließlich nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal (Obersatz) der VG 3 des VGV 2 ETV BBG. Es fehlt insoweit an substantiiertem Vortrag des Klägers. Bereits das Arbeitsgericht hat die Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals unter Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags verneint. In der Revision hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, er erfülle nicht die tarifliche Anforderung der fachlichen Führungsaufgaben für Mitarbeiter und stütze deshalb das Eingruppierungsbegehren nicht mehr auf den Obersatz.

34

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Dierßen    

        

    Bredendiek    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.