Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. März 2015 - 4 Sa 115/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0311.4SA115.14.0A
11.03.2015

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2013, AZ: 4 Ca 589/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen überregionalen Reifengroßhandel betreibt, vom 01.06.2011 bis zum 16.11.2012 als Buchhalter beschäftigt. Mit seiner am 15.02.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung, die Erteilung eines Zeugnisses sowie die Erteilung einer Gehaltsabrechnung begehrt. Die Beklagte hat den Kläger ihrerseits im Wege der Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.280,00 € wegen unberechtigter Löschung von Datensätzen sowie auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 14.892,56 € mit der Begründung in Anspruch genommen, der Kläger habe Geldbeträge in dieser Gesamthöhe, die ein Auslieferungsfahrer von Kunden entgegen genommen habe, für sich vereinnahmt.

3

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2013 (Bl. 120-127 d. A.).

4

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H. der Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung nebst Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.282,82 € brutto sowie der Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Arbeitsgericht den Kläger wegen der unberechtigten Löschung von Datensätzen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.280,00 € verurteilt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 16 (= Bl. 127-135 d. A.) des Urteils vom 20.11.2013 verwiesen.

5

Gegen das ihr am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.03.2014 Berufung eingelegt und diese am 04.04.2014 begründet.

6

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie (bereits erstinstanzlich) lückenlos dargelegt, dass der Kläger die betreffenden Geldbeträge vereinnahmt habe. Die (frühere) Mitarbeiterin G. oder der Mitarbeiter D. hätten die von den Auslieferungsfahrern bei Kunden eingenommenen und im Betrieb abgelieferten Geldbeträge jeweils dem Kläger ausgehändigt. Bezüglich dieser Behauptung hätte das Arbeitsgericht durch Vernehmung der hierfür benannten Zeugen B. und G. Beweis erheben müssen. Darüber hinaus sei das unberechtigte Löschen von Datensätzen durch den Kläger als ein nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den eingerichteten und ausübten Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Es komme daher insoweit nicht darauf an, ob der Kläger den Schaden (auch) dadurch verursacht habe, dass er selbst die Gelder vereinnahmt habe.

7

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 04.04.2014 (Bl. 169-178 d. A.) Bezug genommen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 14.892,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als das Arbeitsgericht die im Berufungsverfahren noch anhängige Widerklageforderung abgewiesen hat, nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 14.05.2014 (Bl. 196-200 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 2.280,00 € hinausgehende Widerklage zu Recht abgewiesen.

II.

14

Die Widerklage ist in dem im Berufungsverfahren weiter verfolgten Umfang unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung vereinnahmter Geldbeträge in Höhe von insgesamt 14.892,56 €. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich vorliegend weder aus § 280 Abs. 1 BGB, noch aus § 812 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB.

15

Zwar hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe die in der Anlage B1 zum Schriftsatz vom 19.08.2013 (Bl. 46 d. A.) aufgeführten, von dem Fahrer K. bei Kunden erhaltenen und im Betrieb bei den Mitarbeitern G. und B. abgelieferten Geldbeträge für sich vereinnahmt. Die Beklagte hat indessen nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt, dass dem Kläger die betreffenden Geldbeträge überhaupt zugeflossen sind. Diesbezüglich behauptet die Beklagte nämlich ausdrücklich, der Kläger habe die Gelder jeweils einen Tag nach Ablieferung durch den Fahrer K. von der Mitarbeiterin G. oder dem Mitarbeiter B. erhalten und bietet diesbezüglich Beweis an durch Vernehmung der beiden Zeugen G. und B. Dieser Beweisantrag stellt sich als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar.

16

Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG v. 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP Nr. 9 zu § 84 HGB, m. w. N.).

17

Vorliegend zielt der Beweisantritt der Beklagten nicht darauf ab, der Kläger habe bestimmte, in der Anlage B1 aufgelistete Geldbeträge von dem Zeugen B. und andere dieser Geldbeträge von der Zeugin G. erhalten, sondern darauf, der Kläger habe sämtliche dieser Gelder entweder von der Zeugin G. oder dem Zeugen B. erhalten. Insoweit fehlt es bereits an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen, da aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht ersichtlich ist, von wem der beiden Zeugen der Kläger die Geldbeträge erhalten haben soll. Ein diesbezüglich konkreter Sachvortrag könnte daher allenfalls erst auf der Grundlage der Zeugenaussagen erfolgen. Der Beweisantritt der Beklagten dient daher letztlich der Ausforschung von Tatsachen, die es der Beklagten erst ermöglichen können, den Zufluss einzelner Gelder an den Kläger substantiiert vorzutragen, d. h., darzulegen, von welcher konkreten Person der Kläger welche konkreten Beträge erhalten haben soll. Das Beweisangebot der Beklagten, zwei Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger habe einzelne Geldbeträge entweder von dem einen oder von dem anderen Zeugen erhalten, stellt sich somit als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar.

18

Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sämtliche der in der Anlage B1 (Bl. 46 d. A.) aufgelisteten Beträge selbst vereinnahmt, steht im Übrigen im krassen Widerspruch zu dem Umstand, dass die Beklagte den Fahrer K. in einem anderen Rechtsstreit (ArbG Koblenz, Az.: 4 Ca 3805/12, = LAG Rhld.-Pfalz, Az.: 5 Sa 388/13) auf Zahlung von 7.099,07 € mit der Begründung in Anspruch genommen hat, dieser habe zehn Einzelbeträge dieser Aufstellung selbst unterschlagen, und bezüglich fünf der Einzelpositionen in Höhe von insgesamt 3.495,27 € einen rechtskräftigen Titel gegen den Fahrer K. erwirkt hat.

19

Der Kläger ist der Beklagten auch nicht bereits deshalb zur Zahlung (weiteren) Schadensersatzes in Höhe von 14.892,56 € verpflichtet, weil er - wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - die Buchungssätze bezüglich der in der Anlage B1 aufgelisteten Positionen unberechtigterweise gelöscht hat. Der dadurch der Beklagten entstandene Schaden beläuft sich auf die von der Beklagten zur Wiederherstellung der betreffenden Daten aufgewendeten und ihr vom Arbeitsgericht bereits im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Kosten in Höhe von 2.280,00 €. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden, im Berufungsverfahren weiterverfolgten Widerklageforderung der Beklagten fehlt es jedoch an der erforderlichen Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Klägers (Löschung der Datensätze) und dem eingetretenen Schaden. Soweit die Beklagte (erstinstanzlich) vorgetragen hat, der Kläger habe durch das bewusste Löschen von Datensätzen den Verlust von Forderungen verursacht bzw. die Nachverfolgung dieser Forderungen unmöglich gemacht, so erweist sich dieses Vorbringen zum einen als unsubstantiiert und ist zum anderen nicht geeignet, einen Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung (Löschung der Datensätze) und dem eingetretenen Schaden zu begründen, soweit dieser die Kosten zur Wiederherstellung der Daten übersteigt.

III.

20

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

21

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2013, Az. 4 Ca 3805/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zweitinstanzlich auf die Widerklage noch über Schadensersatzansprüche der Beklagten iHv. weiteren € 3.603,80 und darüber, ob der Kläger die Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet.

2

Der 1970 geborene Kläger war seit dem 01.04.2009 bei der Beklagten, die einen Reifenhandel betreibt, als Kraftfahrer zu einem Monatslohn von zuletzt € 1.900,00 brutto beschäftigt. Der Kläger war als Fahrer verpflichtet, Kunden der Beklagten mit Reifen zu beliefern. Ein Teil der Kundschaft muss die Rechnung bei Lieferung in bar bezahlen. Bei diesen sog. Bargeldkunden kassiert der Fahrer das Geld und quittiert dem Kunden den Erhalt auf der Rechnung bzw. dem Lieferschein. Die Fahrer sind nach der Rückkehr in den Betrieb verpflichtet, das vereinnahmte Bargeld dem Lagerleiter oder dessen Stellvertretern auszuhändigen. Diese Personen sind angewiesen, das Geld im Beisein des Fahrers zu zählen und ihm den Empfang auf einer Bargeldtouren-Liste zu bestätigen, die er selbst führt. Der Lagerleiter oder seine Stellvertreter haben das Geld in der Buchhaltung abzugeben.

3

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er folgende Rechnungsbeträge in bar von ihren Kunden kassiert, das vereinnahmte Geld jedoch nicht beim Lagerleiter bzw. dessen Stellvertretern abgeliefert habe:

4

lfd.
Nr.

Rechnung vom

Kunde 

Betrag
in EUR

  1.   

12.09.2012

A. Autoservice

1.959,22

  2.   

17.09.2012

E. Ö. 

462,61

  3.   

08.05.2012

Autoservice M.

222,77

  4.   

08.05.2012

Autoservice M.

210,15

  5.   

26.07.2012

Barkunden diverse

640,22

        

Zwischensumme

        

3.495,27

                                   

  6.   

10.10.2011

A. Tankstellen

607,85

  7.   

17.10.2011

A. Tankstellen

1.108,13

  8.   

05.01.2012

Autoservice M.

190,40

  9.   

26.03.2012

Autoservice M.

964,38

10.     

27.03.2012

Autoservice M.

733,04

        

Zwischensumme

        

3.603,80

                                   
        

Gesamtsumme

        

7.099,07

5

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.10.2012, dem Kläger am 02.10.2012 zugegangen, außerordentlich. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger, der ab 01.10.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, mit seiner am 18.10.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er machte außerdem die Zahlung seines Lohnes für September 2012 iHv. € 1.900,00 brutto, die Zahlung von Prämien iHv. insgesamt € 1.900,00 brutto (für März 2011 bis September 2012) sowie eines Nettobetrags von € 150,00 geltend, den die Beklagte vom Nettolohn für Juni 2012 einbehalten hatte. Mit ihrer am 16.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage verlangte die Beklagte die Zahlung von Schadensersatz iHv. insgesamt € 7.099,07 und die Feststellung, dass die Forderung auf unerlaubter Handlung beruht.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom15.05.2013 Bezug genommen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.10.2012 abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 29/30 des Lohnes für September 2012 iHv. € 1.836,67 brutto sowie für Januar bis September 2012 Prämien iHv. € 900,00 brutto, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 3.495,27 nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit ist das Urteil vom 15.05.2013 rechtskräftig geworden.

8

Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - ausgeführt, die Widerklage sei nur zum Teil begründet. Der Kläger schulde der Beklagten Schadensersatz iHv. € 3.495,27 aus §§ 280 Abs. 1 , 619a BGB. Die Beträge von € 1.959,22 und € 462,61 habe der Kläger unstreitig vereinnahmt und - nach seinem eigenen Vorbingen - unverschlossen aufbewahrt. Dies sei grob fahrlässig. Soweit der Kläger bestreite, die Beträge von € 222,77, € 210,15 und € 640,22 von den Kunden kassiert zu haben, könne er damit nicht durchdringen, weil er den Kunden den Empfang der Gelder mit seiner Unterschrift quittiert habe.

9

Die weitergehende Widerklage sei unbegründet. Zu den verbleibenden Beträgen iHv. € 3.603,80 (€ 607,85, € 1.108,13, € 190,40, € 964,38 und € 733,04) habe der Kläger auf die in den Bargeldtouren-Listen (Bl. 109-111 d.A.) quittierte Weitergabe des Geldes an die Angestellte R. G. verwiesen. Die Beklagte mutmaße zwar, dass es sich bei den Eintragungen um Fälschungen des Klägers handele. Für ihre Behauptung, der Kläger habe die Eintragungen nachträglich eingefügt, habe die Beklagte keinen Beweis angetreten. Auch die von der Beklagten angeführten Überlegungen sprächen nicht zwingend für eine Fälschung. Zwar sei die Auffälligkeit nicht zu verkennen, dass es gerade bei den Fehlbeträgen zu Unregelmäßigkeiten in den Listen gekommen sei. Dies könne jedoch auch darauf zurückzuführen sein, dass mehrere unter verschiedenen Datumsangaben in die Bargeldtouren-Listen eingetragene Beträge mit einer einzigen Unterschrift quittiert worden seien, weil - wie der Kläger vortrage - am Tag der Ablieferung im Büro niemand anwesend gewesen und die Quittung deshalb nachträglich erteilt worden sei. Die Feststellung, dass die Haftung des Klägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, könne nicht getroffen werden, weil eine vorsätzliche Tatbegehung nicht ersichtlich sei. Es liege lediglich ein grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit den Kundengeldern vor. Dass der Kläger die Gelder entwendet habe, sei nicht erwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 13 bis 27 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

10

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 09.08.2013 zugestellt worden. Sie hat mit am 09.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.11.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 11.11.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

11

Die Beklagte macht geltend, der Rechtsstreit sei gemäß § 149 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger vor dem Amtsgericht A-Stadt auszusetzen. Im Strafverfahren werde festgestellt werden, dass der Kläger das Bargeld in Höhe der Widerklageforderung vorsätzlich und rechtswidrig vereinnahmt habe. Insofern habe das Strafverfahren unmittelbaren Einfluss auf das Berufungsverfahren. Das Arbeitsgericht habe verfahrensfehlerhaft ihre erstinstanzlichen Beweisangebote unberücksichtigt gelassen. Sie habe im Schriftsatz vom 18.12.2012 ausführlich zu den kriminellen Handlungen des Klägers vorgetragen und Beweis angeboten. Hätte das Arbeitsgericht die Beweise erhoben, hätte sich herausgestellt, dass der Kläger die Bargeldtouren-Listen verfälscht und insofern alle mit der Widerklage eingeklagten Beträge rechtswidrig und vorsätzlich vereinnahmt habe. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht ihren Vortrag im Schriftsatz vom 13.03.2013 im Wesentlichen nicht ausreichend gewürdigt. Es sei auffällig, dass der Kläger die Einträge nachträglich in die Liste "gequetscht" habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.11.2013 Bezug genommen.

12

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt zweitinstanzlich,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2013, Az. 4 Ca 3805/12, teilweise abzuändern und
den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an sie weitere € 3.603,80 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2013 zu zahlen,
festzustellen, dass der Kläger die Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet,
das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht A-Stadt, Az. 42 Ds 2020 Js 61198/12 gemäß § 149 ZPO auszusetzen.

14

Der Kläger und Widerbeklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 17.12.2013 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

17

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 536/12 (ArbG Koblenz 4 Ca 2019/12) in dem Rechtsstreit R. G. gegen die Beklagte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

II.

19

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage auf Zahlung weiterer € 3.603,80 und auf Feststellung, dass der Kläger die Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet, zur Recht abgewiesen.

20

1. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO besteht für die Berufungskammer keine Veranlassung.

21

§ 149 Abs. 1 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, wenn die Ermittlung einer Straftat auf die Entscheidung des Zivilgerichts bzw. Arbeitsgerichts von Einfluss ist. Die Beurteilung im Strafverfahren ist für die Gerichte für Arbeitssachen nicht bindend, wobei insoweit nicht auf die Möglichkeit abgestellt werden muss, dass Strafurteile mitunter auf der Regelung einer entsprechenden Verständigung (§ 257c StPO) beruhen können. Der von der Beklagten erwartete prozessuale Erkenntnisgewinn aus einem in ungewisser Zukunft erledigten Strafverfahren ist unsicher. Dies ergibt sich aus dem der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO zugrundeliegenden Rechtsgrundsatz: Strafgerichtliche Urteile haben hiernach nicht ohne weiteres bindende Kraft für die Gerichte für Arbeitssachen. Diese haben vielmehr - wie auch der Zivilrichter - ihre Überzeugungen grundsätzlich selbst zu bilden und sind daher regelmäßig nicht an Feststellungen in anderen Urteilen gebunden, auch nicht an die eines - sei es verurteilenden, sei es freisprechenden - Strafurteils (siehe auch: LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2009 - 3 Ta 160/09 - Juris, mwN).

22

2. Die Widerklage auf Zahlung weiterer € 3.603,80 ist unbegründet.

23

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Bargeldbeträge iHv. € 607,85, € 1.108,13, € 190,40, € 964,38 und € 733,04 von den Kunden kassiert, jedoch nicht an den Lagerleiter oder dessen Stellvertreter abgeliefert. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, der zuständige Lagermitarbeiter habe ihm den Empfang der Geldbeträge auf den Bargeldtouren-Listen quittiert, denn er habe die Listen verfälscht und die Einträge nachträglich in die Listen "gequetscht".

24

Aus der bloßen Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Bargeldtouren-Listen verfälscht, lässt sich kein vorsätzliches Handeln herleiten. Dies hat das Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

25

Die Rüge der Beklagten, das Arbeitsgericht habe ihre Beweisangebote übergangen, geht fehl. Die Beklagte hat erstinstanzlich keine bestimmten Beweisanträge gestellt. Im Schriftsatz vom 18.12.2012 hat die Beklagte an keiner Stelle Beweis dafür angeboten, dass der Kläger die Bargeldtouren-Listen verfälscht habe. Sie hat vielmehr zu den Quittungen schriftsätzlich nichts vorgetragen, sie sind vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.02.2013 in den Prozess eingeführt und in Kopie vorgelegt worden. Erst im Schriftsatz vom 13.03.2013 (dort S. 5, Bl. 130 d.A.) führte die Beklagte aus, der Kläger habe die Bargeldtouren-Listen dahingehend manipuliert, dass er Einträge "schräg" über zwei Linien hinweg gesetzt habe. Die dadurch verbleibenden Lücken habe er im Nachhinein mit tatsächlich unterschlagenen Beträgen vervollständigt, nachdem eine Unterschriftenquittung eines Lagermitarbeiters auf die Liste gesetzt worden sei. Die tatsächlich durch die Unterschrift eines Lagermitarbeiters quittierte Übergabe eines Geldbetrages sei durch den Kläger im Nachhinein durch das Hinzufügen einer weiteren und tatsächlich nicht erfolgten Geldübergabe so verfälscht worden, dass auf den vorgelegten Unterschriftenlisten der unzutreffende Eindruck erweckt worden sei, dass tatsächlich mehrere Geldbeträge für mehrere Kundenrechnungen übergeben worden seien. Ein Beweisangebot für diesen Vortrag fehlte.

26

Soweit die Beklagte zweitinstanzlich Beweis anbietet, durch Vernehmung der Zeugen B. und R. zu ihrer Behauptung, der Kläger habe nachträglich Einträge in die Bargeldtouren-Listen eingefügt, ist auch diesem unsubstantiierten Beweisantrag nicht nachzugehen. Die Parteien streiten konkret um die fünf Einzelbeträge iHv. € 607,85, € 1.108,13, € 190,40, € 964,38 und € 733,04, deren Empfang dem Klägers ausweislich der Bargeldtouren-Listen nicht von B. oder R., sondern von der kaufmännischen Angestellten R. G. "quittiert" worden ist. Frau G. wurde nicht als Zeugin benannt.

27

Die Beklagte hat in dem Rechtsstreit, den sie mit G. geführt hat (LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 536/12, ArbG Koblenz 4 Ca 2019/12), dieser Angestellten vorgeworfen, dem - dort als Zeugen benannten - Kläger des vorliegenden Rechtsstreit den Empfang von Bargeld quittiert, dieses jedoch nicht in der Buchhaltung abgeliefert zu haben. Die Beklagte hat die fristlose Kündigung ggü. der Angestellten G. in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 14.03.2013 (dort S. 2-3, Bl. 305-306 der Beiakte) - wörtlich - nachträglich auch auf folgenden Vorwurf gestützt:

28

"Die gegenüber Herrn D. [dem hiesigen Kläger] ausgesprochene Kündigung wurde unter anderem damit begründet, dass folgende Rechnungsbeträge bei den nachfolgend angegebenen Kunden von Herrn D. vereinnahmt, jedoch nicht an die Beklagte weitergeleitet wurden:

29

Rechnung vom 10.10.2011, A. Tankstellen GmbH:

 607,85 €

Rechnung vom 17.10.2011, A. Tankstellen GmbH:

1.108,13 €

Rechnung vom 05.01.2012, Autoservice M.

 190,40 €

Rechnung vom 26.03.2012, Autoservice M.

 964,38 €

Rechnung vom 27.03.2012, Autoservice M.

 733,04 €

30

Im Rahmen des zuvor angesprochenen Kündigungsrechtsstreits hat Herr D. jedoch nunmehr Quittungen vorgelegt, wonach die bei der Beklagten nicht eingegangenen Kundengelder von der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits entgegengenommen wurden.

31

Beweis: Vorlage der von der Klägerin quittierten Liste "Bargeld-Tour", Fotokopie anliegend

32

Herr D. hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weitergabe der Gelder an die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits erfolgt ist und zum Beweis dessen, dass die Unterschrift auf der "Bargeld-Tour-Liste" auch von der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits stammt, noch ergänzend graphologisches Sachverständigengutachten angeboten.

33

Im Hinblick auf diesen neuerlichen Vortrag, welcher von dem Auslieferungsfahrer D. im Rahmen des zwischen diesem und der Beklagten anhängigen Kündigungsrechtsstreits unterbreitet wurde sowie der vollkommen unzureichenden Stellungnahme der Klägerin vom 05.03.2013, wird daher die streitgegenständliche Kündigung nunmehr auch auf das Abhandenkommen bzw. die nicht erfolgte Weiterleitung der vorstehend aufgeführten Kundengelder sowie den entsprechenden Verdacht gestützt."

34

Auch gegen G. hatte die Beklagte Strafanzeige erstattet. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und Frau G. hat die Beklagte nie behauptet. Soweit die Berufung dem Arbeitsgericht vorwirft, es habe das vorsätzliche und rechtswidrige Handeln des Klägers, insb. die "dilettantischen" Verfälschungen der Bargeldtouren-Listen nicht durchschaut, ist dieser Hinweis im Hinblick auf den Sachvortrag der Beklagten in dem Rechtsstreit 10 Sa 536/12 (4 Ca 2019/12) -gelinde ausgedrückt - unverständlich. Eine Erklärung für den widersprüchlichen Vortrag gibt die Beklagte nicht und zeigt damit, dass sie ihre Beschuldigungen nach Belieben gegen andere Versionen auswechselt. Ein solcher Vortrag ist einer Beweisaufnahme unzugänglich.

35

3. Die Widerklage auf Feststellung, dass der Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Klägers zugrunde liegen, ist im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO zwar zulässig, aber unbegründet. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

36

Wie oben - unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe - ausgeführt, hat die Beklagte gegen den Kläger keine Forderung iHv. € 3.603,80, weil sie ihn beschuldigt, er habe die bei ihrer Kundschaft in bar kassierten Einzelbeträge von € 607,85, € 1.108,13, € 190,40, € 964,38 und € 733,04 nicht beim Lagerleiter oder dessen Stellvertretern abgeliefert. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

37

Soweit der Kläger - erstinstanzlich rechtskräftig - auf die Widerklage verurteilt worden ist, an die Beklagte € 3.495,27 zu zahlen, weil er die Einzelbeträge von € 1.959,22, € 462,61, € 222,77, € 210,15 und € 640,22 von den Kunden kassiert, das Bargeld jedoch nicht beim Lagerleiter oder dessen Stellvertretern abgeliefert hat, hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass zwar ein grob fahrlässiger Umgang des Klägers mit den vereinnahmten Kundengeldern, jedoch keine vorsätzliche unerlaubte Handlung festgestellt werden kann. Auch aus Sicht der Berufungskammer sind die von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen nicht geeignet, den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu begründen.

III.

38

Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst (§ 101 ZPO).

39

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.