Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. März 2015 - 4 Sa 115/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0311.4SA115.14.0A
published on 11.03.2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. März 2015 - 4 Sa 115/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2013, AZ: 4 Ca 589/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen überregionalen Reifengroßhandel betreibt, vom 01.06.2011 bis zum 16.11.2012 als Buchhalter beschäftigt. Mit seiner am 15.02.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung, die Erteilung eines Zeugnisses sowie die Erteilung einer Gehaltsabrechnung begehrt. Die Beklagte hat den Kläger ihrerseits im Wege der Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.280,00 € wegen unberechtigter Löschung von Datensätzen sowie auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 14.892,56 € mit der Begründung in Anspruch genommen, der Kläger habe Geldbeträge in dieser Gesamthöhe, die ein Auslieferungsfahrer von Kunden entgegen genommen habe, für sich vereinnahmt.

3

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2013 (Bl. 120-127 d. A.).

4

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H. der Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung nebst Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.282,82 € brutto sowie der Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Arbeitsgericht den Kläger wegen der unberechtigten Löschung von Datensätzen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.280,00 € verurteilt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 16 (= Bl. 127-135 d. A.) des Urteils vom 20.11.2013 verwiesen.

5

Gegen das ihr am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.03.2014 Berufung eingelegt und diese am 04.04.2014 begründet.

6

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie (bereits erstinstanzlich) lückenlos dargelegt, dass der Kläger die betreffenden Geldbeträge vereinnahmt habe. Die (frühere) Mitarbeiterin G. oder der Mitarbeiter D. hätten die von den Auslieferungsfahrern bei Kunden eingenommenen und im Betrieb abgelieferten Geldbeträge jeweils dem Kläger ausgehändigt. Bezüglich dieser Behauptung hätte das Arbeitsgericht durch Vernehmung der hierfür benannten Zeugen B. und G. Beweis erheben müssen. Darüber hinaus sei das unberechtigte Löschen von Datensätzen durch den Kläger als ein nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den eingerichteten und ausübten Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Es komme daher insoweit nicht darauf an, ob der Kläger den Schaden (auch) dadurch verursacht habe, dass er selbst die Gelder vereinnahmt habe.

7

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 04.04.2014 (Bl. 169-178 d. A.) Bezug genommen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 14.892,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als das Arbeitsgericht die im Berufungsverfahren noch anhängige Widerklageforderung abgewiesen hat, nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 14.05.2014 (Bl. 196-200 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 2.280,00 € hinausgehende Widerklage zu Recht abgewiesen.

II.

14

Die Widerklage ist in dem im Berufungsverfahren weiter verfolgten Umfang unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung vereinnahmter Geldbeträge in Höhe von insgesamt 14.892,56 €. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich vorliegend weder aus § 280 Abs. 1 BGB, noch aus § 812 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB.

15

Zwar hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe die in der Anlage B1 zum Schriftsatz vom 19.08.2013 (Bl. 46 d. A.) aufgeführten, von dem Fahrer K. bei Kunden erhaltenen und im Betrieb bei den Mitarbeitern G. und B. abgelieferten Geldbeträge für sich vereinnahmt. Die Beklagte hat indessen nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt, dass dem Kläger die betreffenden Geldbeträge überhaupt zugeflossen sind. Diesbezüglich behauptet die Beklagte nämlich ausdrücklich, der Kläger habe die Gelder jeweils einen Tag nach Ablieferung durch den Fahrer K. von der Mitarbeiterin G. oder dem Mitarbeiter B. erhalten und bietet diesbezüglich Beweis an durch Vernehmung der beiden Zeugen G. und B. Dieser Beweisantrag stellt sich als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar.

16

Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG v. 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP Nr. 9 zu § 84 HGB, m. w. N.).

17

Vorliegend zielt der Beweisantritt der Beklagten nicht darauf ab, der Kläger habe bestimmte, in der Anlage B1 aufgelistete Geldbeträge von dem Zeugen B. und andere dieser Geldbeträge von der Zeugin G. erhalten, sondern darauf, der Kläger habe sämtliche dieser Gelder entweder von der Zeugin G. oder dem Zeugen B. erhalten. Insoweit fehlt es bereits an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen, da aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht ersichtlich ist, von wem der beiden Zeugen der Kläger die Geldbeträge erhalten haben soll. Ein diesbezüglich konkreter Sachvortrag könnte daher allenfalls erst auf der Grundlage der Zeugenaussagen erfolgen. Der Beweisantritt der Beklagten dient daher letztlich der Ausforschung von Tatsachen, die es der Beklagten erst ermöglichen können, den Zufluss einzelner Gelder an den Kläger substantiiert vorzutragen, d. h., darzulegen, von welcher konkreten Person der Kläger welche konkreten Beträge erhalten haben soll. Das Beweisangebot der Beklagten, zwei Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger habe einzelne Geldbeträge entweder von dem einen oder von dem anderen Zeugen erhalten, stellt sich somit als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar.

18

Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sämtliche der in der Anlage B1 (Bl. 46 d. A.) aufgelisteten Beträge selbst vereinnahmt, steht im Übrigen im krassen Widerspruch zu dem Umstand, dass die Beklagte den Fahrer K. in einem anderen Rechtsstreit (ArbG Koblenz, Az.: 4 Ca 3805/12, = LAG Rhld.-Pfalz, Az.: 5 Sa 388/13) auf Zahlung von 7.099,07 € mit der Begründung in Anspruch genommen hat, dieser habe zehn Einzelbeträge dieser Aufstellung selbst unterschlagen, und bezüglich fünf der Einzelpositionen in Höhe von insgesamt 3.495,27 € einen rechtskräftigen Titel gegen den Fahrer K. erwirkt hat.

19

Der Kläger ist der Beklagten auch nicht bereits deshalb zur Zahlung (weiteren) Schadensersatzes in Höhe von 14.892,56 € verpflichtet, weil er - wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - die Buchungssätze bezüglich der in der Anlage B1 aufgelisteten Positionen unberechtigterweise gelöscht hat. Der dadurch der Beklagten entstandene Schaden beläuft sich auf die von der Beklagten zur Wiederherstellung der betreffenden Daten aufgewendeten und ihr vom Arbeitsgericht bereits im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Kosten in Höhe von 2.280,00 €. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden, im Berufungsverfahren weiterverfolgten Widerklageforderung der Beklagten fehlt es jedoch an der erforderlichen Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Klägers (Löschung der Datensätze) und dem eingetretenen Schaden. Soweit die Beklagte (erstinstanzlich) vorgetragen hat, der Kläger habe durch das bewusste Löschen von Datensätzen den Verlust von Forderungen verursacht bzw. die Nachverfolgung dieser Forderungen unmöglich gemacht, so erweist sich dieses Vorbringen zum einen als unsubstantiiert und ist zum anderen nicht geeignet, einen Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung (Löschung der Datensätze) und dem eingetretenen Schaden zu begründen, soweit dieser die Kosten zur Wiederherstellung der Daten übersteigt.

III.

20

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

21

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30.01.2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2013, Az. 4 Ca 3805/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09.03.2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.2.2015, Az.: 2 Ca 3729/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im
published on 15.07.2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.9.2014, Az.: 2 Ca 909/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen A
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.