Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juli 2014 - 3 Sa 98/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0707.3SA98.14.0A
published on 07/07/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juli 2014 - 3 Sa 98/14
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2014 - 4 Ca 1669/13 - hinsichtlich der Ziffer 1. aufgehoben:

Der Auflösungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat zu ¾ die Klägerin, zu ¼ die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über einen Auflösungsantrag der Klägerin sowie Entgeltfortzahlungsansprüche.

2

Die Klägerin war seit Juni 2007 bei der Beklagten als Personaldisponentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.08.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2013. Nach Ausspruch der Kündigung gingen der Klägerin zwei Abmahnungen vom 16.08.2013 sowie der Entzug der eingeräumten Handlungsvollmacht zu.

3

Die Abmahnungen haben im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

4

"Sehr geehrte Frau C.,
wir haben erfahren, dass Sie am 24.06.2013 gegen Ihre Arbeitspflichten verstoßen haben.
An diesem Morgen hätten Sie Herrn M. zu einem Neukunden (XY in L.) bringen sollen. Zum einen sollte damit sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter pünktlich und stressfrei zum Kunden kommt, aber eben auch, dass der Arbeitsplatz besichtigt wird, respektive alle offenen Punkte mit dem Ansprechpartner des Kunden geklärt werden können. Sie haben an diesem Morgen keine Einsatzbegleitung durchgeführt. Stattdessen haben Sie Ihren Freund zur Einsatzbegleitung geschickt. Dies bestätigte uns Herr M.. Ein solches Verhalten ist ein direkter Verstoß gegen Ihre Pflichten als Personalentscheidungsträger und wegen diesem gezeigten Verhalten sehen wir uns gezwungen Ihnen eine Abmahnung zu erteilen… "

5

"2. Abmahnung
Sehr geehrte Frau C.,
wir haben heute erfahren, dass Sie am 09.07.2013 und am 14.07.2013 gegen Ihre Arbeitspflichten verstoßen haben.
Am 09.07.2013 gaben Sie an, im Rahmen Ihres Außendienstes, die Firma E. besucht zu haben. Nach Rücksprache mit dem Kunden E., hier Frau S., wurde uns mitgeteilt, dass Sie dort nie erschienen sind und dort auch keine Akquise getätigt haben.

6

Am 14.07.2013 gaben Sie an, wiederum im Rahmen Ihres Außendienstes, unseren Mitarbeiter Herr L. gegen 18.00 Uhr besucht zu haben. Herr L. gab an, dass er von Ihnen zu keiner Zeit auf der Einsatzstelle besucht worden ist. Zudem war seine Arbeit gegen 16.00 Uhr zu Ende.

7

Erschwerend dazu haben Sie den Außendienst E. und Besuch bei Herrn L. abgerechnet und das Geld nachweislich empfangen. Eine weitere rechtliche Würdigung behalten wir uns vor."

8

Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 hat die Beklagte ein Anerkenntnis der bis zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Ansprüche (Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag) erklärt.

9

Im Nachgang gingen der Klägerin zwei weitere Abmahnungen unter dem 17.10.2013 zu, die unter anderem folgenden Wortlaut haben:

10

"3. Abmahnung
Sehr geehrte Frau C.,
wir haben Sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind sich am Tag der Krankheit bei uns im Betrieb zu melden und Ihre Krankheit anzuzeigen. Dem sind sie am 07.10.2013 und am 11.10.2013 wiederholt trotz vorheriger Ermahnung nicht nachgekommen…."

11

"4. Abmahnung
Sehr geehrte Frau C.,
wir haben Sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Tag bei uns abzugeben haben. Dem sind Sie wiederholt nicht nachgekommen und haben stattdessen alle letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit einer Verspätung von 4 (AUB 23.09, 07.10.) respektive 5 Werktagen (AUB 11.10.) abgegeben."

12

Der Mietvertrag der Wohnung der Klägerin, die sich auf einem Grundstück der beiden Geschäftsführer der Beklagten befindet, wurde gekündigt.

13

Die Klägerin hat vorgetragen,
keine der vier Abmahnungen sei berechtigt. Zu den letzten beiden Abmahnungen sei auszuführen, dass sie immer sofort über ihren Lebensgefährten habe Bescheid geben lassen, die Krankmeldungen seien eingescannt und per E-Mail vorab an die Beklagte versandt sowie im Anschluss sofort auf den Postweg gegeben worden. Folglich sei nicht nur kein Fehlverhalten der Klägerin gegeben, sondern sogar ein besonderer Einsatz. Auch im Übrigen sei kein Fehlverhalten gegeben. Denn ihr Lebensgefährte habe sich bezogen auf den Transport eines Mitarbeiters zum Kunden zur Verfügung gestellt, weil es ihr - der Klägerin - gesundheitlich schlecht gegangen sei. Im Übrigen sei bezüglich der weiteren Abmahnung auszuführen, dass die Klägerin sehr wohl bei diesen Firmen vorsprachig gewesen sei. Sie habe sehr wohl Akquise betrieben und auch keine Fehlspesenberechnungen vorgenommen. Die Vorwürfe der Beklagten seien haltlos und das Fortkommen der Klägerin sei in erheblichem Umfang bei der Beklagten erschwert. Sie müsse damit rechnen, dass sie von Leiharbeitern der Beklagten als auch von Kunden der Beklagten angesprochen werde und insbesondere nicht mehr entsprechend fair von der Beklagten behandelt werde, was die zahlreichen Abmahnungen, der Entzug der Handlungsvollmacht und die Kündigung des Mietverhältnisses zeige. Vor diesem Hintergrund sei der Auflösungsantrag gerechtfertigt.

14

Im Übrigen stehe ihr Lohn für Oktober 2013 zu. Laut Bescheinigung der Krankenkasse sei eine Lohnfortzahlung bis zum 08.12.2013 zu leisten. Trotz Aufforderung zur Zahlung sei keine Zahlung der Beklagten für Oktober 2013 bislang erfolgt.

15

Auf der zwischenzeitlich durchgeführten Weihnachtsfeier bei der Beklagten sei unter Beisein des gesamten internen und externen Personals Herr La. als Nachfolger der Klägerin offiziell vorgestellt worden. Mit den getroffenen Aussagen gegenüber dem Personal, dass die Klägerin sich nicht korrekt verhalten habe bzw. bedient habe und deshalb gehen müsse, sowie mit der offiziellen Bekanntgabe des Nachfolgers, sei ein Zurückkehren der Klägerin an den Arbeitsplatz als Führungsperson mittlerweile unzumutbar.

16

Die Klägerin hat beantragt, soweit für das Berufungsverfahren von Belang,

17

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29.08.2013 - zugegangen am 31.08.2013 - nicht aufgelöst worden ist,
weiterhin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern über den 31.10.2013 hinaus unverändert fortbesteht,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Personaldisponentin weiter zu beschäftigen,
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber € 8.700,00 nicht überschreiten sollte, aufzulösen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.900,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen,
...

18

Denn die Beklagte hat beantragt,

19

Anerkenntnis bezüglich der Anträge 1, 2, 3
Im Übrigen die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hat vorgetragen,
Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seien weder von der Klägerin dargelegt, noch sonst gegeben. Sie, die Beklagte, freue sich vielmehr darauf, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen, sobald diese wieder arbeitsfähig sei. Aus den erteilten Abmahnungen ergebe sich allerdings, dass das Vertrauen in die Redlichkeit der Klägerin beeinträchtigt sei. Dies allein rechtfertige aber keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

21

Die Kündigung des Mietverhältnisses der privat von der Klägerin genutzten Immobilie stehe erkennbar nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

22

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil vom 15.01.2014 - 4 Ca 1669/13 - u. a. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.700,00 EUR zum 31.10.2013 aufgelöst, die Beklagte des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 2.900,00 EUR brutto nebst Zinsen seit dem 05.11.2013 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 105 bis 109 d. A. Bezug genommen.

23

Gegen das ihr am 30.01.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 25.02.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 23.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 20.03.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 30.05.2014 einschließlich verlängert worden war.

24

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses seien nicht gegeben. Die Kündigung der von der Klägerin genutzten Immobilie, die im ausschließlichen Eigentum der Gesellschafterin der Beklagten stehe, habe mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Es gebe zudem keinen Anlass, darüber nachzudenken, warum die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein sollte, wenn ein Mietverhältnis mit einer anderen juristischen Person beendet werden solle. Die in den Abmahnungen vom 16.08.2013 zum Ausdruck gekommenen Zweifel der Beklagten an der Redlichkeit der Klägerin seien bereits vor Ausspruch der Kündigung gegeben gewesen. Bei Berücksichtigung des Umstandes allerdings, dass die Kündigung und die Abmahnungen von August 2013 in einem Umschlag übersandt worden seien, sei für die Beklagte klar gewesen, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sein werde. Deshalb - und nur deshalb - sei das Anerkenntnis erklärt worden. Dies sei allerdings ein rechtlich gebotenes Handeln gewesen und keine Prozesstaktik.

25

Auch die Verurteilung zur Zahlung von 2.900,00 EUR brutto als Entgeltfortzahlung für den Monat Oktober 2013 sei zu Unrecht erfolgt. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 10.09.2013 bis zum 06.10.2013 fehle und dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 18.10.2013 ebenso um eine Folgebescheinigung des Herrn K. handele, wie bei der Folgebescheinigung desselben Arztes ab dem 06.11.2013. Deshalb sei der Entgeltfortzahlungszeitraum aus Sicht der Beklagten Mitte Oktober 2013 zu Ende gewesen. Ein Beweisangebot dafür, dass ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum angelaufen gewesen sei, sei nicht erfolgt.

26

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im zweitinstanzlichen Rechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.05.2014 (Bl. 144 bis 151 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 152, 153 d. A.) Bezug genommen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2014 (Aktenzeichen 4 Ca 1669/13) wird abgeändert,
es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29.08.2013, zugegangen am 31.08.2013, nicht aufgelöst worden ist,
es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern über den 31.10.2013 hinaus unverändert fortbesteht,
die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Personaldisponentin weiter zu beschäftigen,
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die fragliche Wohnung gehöre Frau H., eine der Geschäftsführerinnen der Beklagten. Trotz Rücknahme der Kündigung im Arbeitsverhältnis sei keineswegs zeitgleich die Kündigung der Wohnung zurückgenommen worden. Im Übrigen seien alle ausgesprochenen Abmahnungen "stehen geblieben" und nicht zurückgenommen worden, so dass die getätigten Vorwürfe seitens der Beklagten aufrechterhalten worden seien. Auch der Entzug der Handlungsvollmacht nach Ausspruch der Kündigung suggeriere ein gestörtes Vertrauensverhältnis, zumal die Kündigung mit der Begründung des Spesenbetruges erklärt worden sei. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten bzw. wenn auch Folgebescheinigungen wiederum Erstbescheinigungen folgten, ließen im Übrigen nicht den eindeutigen Rückkehrschluss zu, dass es sich um Gefälligkeitskrankschreibungen handele. Dies folge auch aus der AU-Zusammenstellung der Krankenkasse, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 174 d. A. Bezug genommen wird.

32

Die Klägerin beantragt des Weiteren für den Fall der Bestätigung des Auflösungsantrags zum 31.10.2014 durch das Berufungsgericht im Wege der Klageerweiterung,

33

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.143,93 EUR Urlaubsabgeltung sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.l02.2014 zu zahlen.

34

Die Beklagte beantragt insoweit,

35

dass der Hilfsantrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt wird; für den Fall, dass der Berufung der Beklagten stattgegeben wird, wird insoweit Zurückweisung beantragt.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

37

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2014.

Entscheidungsgründe

I.

38

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

39

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache jedenfalls teilweise Erfolg. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 KSchG verlangen; demgegenüber ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Entgeltfortzahlung für den Monat Oktober 2013 unbegründet.

40

Gemäß § 13 I S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG hat das ArbG auf Antrag des Arbeitnehmers dann, wenn es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer jedoch nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Der Antrag kann bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2014, Kap. 4 Rn. 3299 ff.).

41

An die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sind geringere Anforderungen zu stellen, als an eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung (BAG 26.11.1981 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 11).

42

Denn § 626 BGB schützt auch den Arbeitgeber vor einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers. Die in § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG vorgesehene Lösungsmöglichkeit dient demgegenüber allein dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer Weiterarbeit unter unzuträglichen Arbeitsbedingungen. Der allein in seinem Interesse geschaffene Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses soll nur so lange aufrechterhalten werden, als ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Das Merkmal der Unzumutbarkeit bezieht sich daher nicht wie § 626 BGB auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum, sondern auf die gesamte zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses.

43

Die Zumutbarkeitserwägungen sind im Rahmen einer langfristigen Prognose anzustellen. Gleichwohl ist stets zu beachten, dass die Auflösungsmöglichkeit durch das ArbG eine Ausnahme darstellt, weil der Zweck des KSchG grds. in der Gewährung von Bestandsschutz besteht. Deshalb kann in einer sozialwidrigen Kündigung allein noch kein Auflösungsgrund gesehen werden.

44

Als Auflösungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die in einem inneren Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber erklärten sozialwidrigen Kündigung stehen oder die im Laufe des Kündigungsschutzrechtsstreits, z.B. durch Äußerungen des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess (LAG RhPf 14.03.2007 - 8 Sa 901/06, ZTR 2008, 225), entstanden sind (KR/Spilger § 9 KSchG Rn. 41 ff.). Zu beachten ist dabei allerdings, dass praktisch durch jede Kündigung Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auftreten. Diese allein vermögen den Auflösungsantrag noch nicht zu rechtfertigen. Die Unzumutbarkeit muss sich vielmehr aus weiteren - vom eigentlichen Kündigungsvorwurf losgelösten - Gründen ergeben, die der Arbeitgeber setzt, wobei die Unzumutbarkeitsgründe noch in einem inneren Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen müssen (LAG SchlH 26.11.2002 - 5 Sa 285e/02, EzA-SD 1/03, S. 7). Folglich liegt ein Auflösungsgrund auch nicht schon darin, dass der Arbeitgeber nach erstinstanzlichem Verlust des Kündigungsschutzprozesses erneut kündigt und grds. entschlossen ist, die unternehmerische Entscheidung, die der ersten, sozialwidrigen Kündigung zugrunde lag, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls einer erneuten, nunmehr aus seiner Sicht sozial gerechtfertigten Kündigung durchzusetzen (BAG 27.03.2003 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 47). Etwas anderes kann aber bei Äußerungen des Arbeitgebers in einem Gerichtsverfahren gelten, die weder inhaltlich noch in ihrer Form zu rechtfertigen sind (LAG Hmb. 13.02.2013 - 5 Sa 58/12, AuR 2013, 229 LS).

45

Auch die durch Tatsachen begründete Befürchtung, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Wiederaufnahme der Arbeit durch seine Arbeitskollegen nicht ordnungsgemäß behandelt werden wird, kann u.U. die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen. Dies kann z.B. dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzrechtsstreit alleine wegen eines Fehlers bei der sozialen Auswahl gewonnen hat und wenn auf Grund dessen die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass dies im Falle der Rückkehr in den Betreib zu Spannungen mit den Arbeitskollegen führen wird (LAG Hamm 23.05.1975 DB 1975, 1514).

46

Gleiches gilt, dann, wenn der Arbeitgeber leichtfertig und ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen einen Arbeitnehmer verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben. Verbreitet der Arbeitgeber zudem, ohne dass dieses zur etwaigen Verteidigung der eigenen Rechtsposition geboten war, diese Behauptung im Intranet, so ist dieses Verhalten des Arbeitgebers bei der Bemessung der Abfindung werterhöhend zu berücksichtigen (LAG SchlH 25.02.2004 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132). Ebenso ist es dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu Unrecht Spesenbetrug vorwirft; durch diese unzutreffende ehrverletzende Behauptung ist das Arbeitsverhältnis zerrüttet und deshalb aufzulösen (LAG Nds. 04.06.2004 LAG Report 2005, 103), sowie dann, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht (LAG SchlH 15.09.2009 AuR 2010, 82 LS).

47

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag (BAG 30.09.1976 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 3). Dabei dürfen nur solche unstreitigen oder erwiesenen Tatsachen berücksichtigt werden, die vom Arbeitnehmer ausdrücklich zur Begründung seines Auflösungsantrages vorgetragen worden sind. Das gilt selbst dann, wenn diese Tatsachen offenkundig sind. Dies folgt aus dem im Verfahren vor dem ArbG geltenden Verhandlungsgrundsatz wonach das Gericht nur solche Tatsachen berücksichtigen darf, die von der jeweils darlegungspflichtigen Partei vorgebracht worden sind (BAG 30.09.1976 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 3).

48

Nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze ist entgegen der Auffassung der Klägerin davon auszugehen, dass vorliegend kein Auflösungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gegeben ist. Die Klägerin hat zwar behauptet, eine weitere Tätigkeit für die Beklagte sei aufgrund deren Verhaltens für sie unzumutbar. Dieser Sachvortrag ist aber sowohl hinsichtlich eines vermeintlichen unzulässigen Verhaltens der Beklagten als auch hinsichtlich des inneren Zusammenhangs dieses - vermeintlichen - Verhaltens mit der Kündigung nicht hinreichend substantiiert und rechtfertigt insbesondere die von der Klägerin daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht.

49

Zwar ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigung bereits aus dem Anerkenntnis der Beklagten bezüglich der Kündigungsschutzanträge. Den weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 4, 5 = Bl. 107, 108 d. A.) zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses folgt die Kammer dagegen ausdrücklich nicht.

50

Die Beklagte hat zwar der Klägerin Abmahnungen erteilt, von denen aber nach dem Akteninhalt keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass sie inhaltlich ohne weiteres unberechtigt sind. Es werden gegenüber der Klägerin Vorwürfe vertragswidrigen Verhaltens erhoben, die die Klägerin in Abrede gestellt hat. Warum dies die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründen soll, erschließt sich nicht. Natürlich belastet der mehrfache Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens die für das Arbeitsverhältnis erforderliche vernünftige Zusammenarbeit der Parteien; allerdings spricht nichts dagegen, dass die den Abmahnungen zugrunde liegenden Tatsachen einer Aufklärung zugeführt werden mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zur wechselseitigen Zufriedenheit fortgesetzt werden kann. Auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte Zweifel an den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin - im Ansatz durchaus nachvollziehbar - vorgetragen hatte, folgt nichts anderes. Denn der von der Klägerin dargelegte Übermittlungsweg ist derart ungewöhnlich, dass er durchaus geeignet ist, Zweifel zu wecken. Das gilt erst Recht im Hinblick auf den Umstand, dass Erst - und Folgebescheinigungen in der hier gegebenen Art und Weise vorgelegt werden. Dass vor diesem Hintergrund das Vertrauen zwischen den Arbeitsvertragsparteien beeinträchtigt ist, trifft zwar zu, begründet aber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keineswegs die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

51

Im Hinblick auf die durch die Abmahnungen dokumentierten Beanstandungen des Verhaltens der Klägerin ergibt sich auch aus der schriftlichen Äußerung, man "freut sich vielmehr darauf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen" nichts anderes. Warum diese offensichtlich prozesstaktisch motiviert sein soll, erschließt sich schon nicht. Unklar bleibt auch, warum prozesstaktisches Verhalten beanstandenswert sein und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründen soll. Denn es trifft zwar zu, dass allein durch das prozessuale Anerkenntnis die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht zurückgenommen werden, das ist aber schon deshalb nicht zu beanstanden, weil, wie dargelegt, die in den Abmahnungen enthaltenen Vorwürfe keineswegs aufgeklärt oder gar ausgeräumt sind. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses folgt daraus jedenfalls nicht.

52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kündigung der Mietwohnung. Abgesehen davon, dass es sich insoweit, wie von der Beklagten unbestritten dargelegt, um völlig unterschiedliche Vertragspartner der Klägerin handelt, führt allein die Tatsache, das Vermieterin die Gesellschafterin der Beklagten ist, zu keinem anderen Ergebnis.

53

Soweit die Klägerin auf Erklärungen im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier 2013 bei der Beklagten Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst zu diesem Zeitpunkt bereits die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hatte, also selbst keineswegs die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angestrebt hat. Dass sich die Beklagte insoweit im Hinblick auf dieses "prozesstaktische Vorgehen" um Ersatz bemüht hat, liegt auf der Hand und ist selbstverständlich. Die weiteren von der Klägerin behaupteten Äußerungen stehen im Zusammenhang mit den in den Abmahnungen erhobenen Vorwürfen, die nach dem Stand der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keineswegs ausgeräumt sind.

54

So gesehen ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zwar durchaus belastet, dies führt aber aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalls nicht zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin. Beeinträchtigtes Vertrauen in die Redlichkeit eines Arbeitnehmers kann durchaus zurückgewonnen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es die Parteien jederzeit in der Hand haben, eine anderweitige einvernehmliche Lösung zu suchen. Vor diesem Hintergrund ist abschließend entscheidend zu berücksichtigen, dass das Kündigungsschutzgesetz ein Bestandsschutzgesetz, dem gegenüber aber kein Abfindungsgesetz ist.

55

Somit war die Klage der Klägerin, gerichtet auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, auf die Berufung der Beklagten hin zurückzuweisen.

56

Demgegenüber erweist sich die weitergehende Berufung der Beklagten als unbegründet.

57

Denn entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung (§§ 3 ff. EFZG) für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 vor. Dies hat die Klägerin zumindest im Berufungsverfahren durch die AU-Zusammenstellung der Krankenkasse (IKK Süd-West) vom 15.01.2014 (Bl. 174 d. A.) nebst Diagnosen nachgewiesen. Tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten dazu, auch in der mündlichen Berufungsverhandlung, fehlt.

58

Nach alledem war die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen.

59

Der im Berufungsverfahren erstmals hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung ist aufgrund der Teilaufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Entscheidung der Kammer angefallen.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

61

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.