Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2017 - 3 Sa 273/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:1106.3Sa273.17.00
bei uns veröffentlicht am06.11.2017

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.4.2017, Az.: 8 Ca 1430/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf die Klägerin übergegangene Ansprüche wegen der Zahlung von Insolvenzgeld zu erfüllen.

2

Die x GmbH hat Reinigungsaufträge für die amerikanischen Streitkräfte in den Kasernen in B. durchgeführt. Ab 2013 hat die Beklagte die Reinigungsarbeiten in diesen Kasernen übernommen und dazu, zumindest teilweise auch Personal eingesetzt, das früher bei der x GmbH beschäftigt war.

3

Der Geschäftsführer der x GmbH stellte mit Datum 2013 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unter dem Aktenzeichen 12345 wurde 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der x GmbH eröffnet; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen.

4

Mit Schreiben von 2013 äußerte der Gewerkschaftssekretär des Bezirksverbandes der IG Bauen-Agrar-Umwelt:

5

"Des Weiteren möchten wir Ihnen mitteilen, dass nach unserer Kenntnis zum August 2013 ein Betriebsübergang der Firma x GmbH auf die Firma P. gem. § 613a BGB stattgefunden hat. Die Firma P. hat den Auftrag unverändert von der Firma x(wirtschaftliche Einheit) sowie alle Arbeitnehmer übernommen.

6

Die Firma P. wird vermutlich den Betriebsübergang in Abrede stellen. Unserem Erachten nach sind jedoch die Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht an einen Betriebsübergang stellt, gegeben."

7

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 5 d. A. Bezug genommen.

8

Mit Schreiben vom 30.10.2014 lehnte die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ab.

9

Die Klägerin hat vorgetragen,

10

sie habe für die in Bl. 8 ff. d. A. genannten Arbeitnehmer das dort aufgelistete Insolvenzgeld geleistet. Die Anträge auf Insolvenzgeld könnten auch schon vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung gestellt werden. Deshalb seien hier die Anträge durch die Arbeitnehmer bereits am 30.07. bzw. am 23.12.2013 gestellt worden. Die Klägerin habe auch von Anfang an die richtige Beklagte verklagt.

11

Der Einwand der Ausschlussfristen greife vorliegend nicht durch.

12

Es habe ein Betriebsübergang zum August 2013 stattgefunden. Die Beklagte habe den Auftrag fortgeführt. Sie habe schon vorher einmal den Auftrag innegehabt. Sie habe sämtliche Arbeitnehmer übernommen. Das sei auch nicht anders möglich gewesen, weil in so kurzer Zeit keine Sicherheitsüberprüfungen, die für die Beschäftigten in den Kasernen notwendig seien, hätten durchgeführt werden können. Die Beklagte habe als Betriebsübernehmer vor Insolvenzeröffnung für die Arbeitsvergütung, die von der x GmbH nicht gezahlt worden seien, einzustehen. Diese Ansprüche seien gemäß § 169 SGB III auf die Klägerin übergegangen. Insgesamt seien für die in der Liste genannten Arbeitnehmer 65.484,27 Euro Insolvenzgeld gezahlt worden.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, 65.484,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 an die Klägerin zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat vorgetragen,

18

es liege kein Betriebsübergang vor. Sie habe nicht alle Arbeitnehmer von der x GmbH übernommen. Sie habe keine Betriebsmittel, keine Niederlassungsleiter, keine Objektbetreuer oder Vorarbeiter und sonstige Führungskräfte übernommen. Es habe sich auch nicht um die wesentliche Anzahl von Reinigungskräften gehandelt, die die Beklagte übernommen habe. Die Rechtsauffassung eines Gewerkschaftssekretärs könne nicht für die Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs maßgeblich sein. Vorsorglich berufe sie sich auf den allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die Gebäudereiniger und die dort im § 23 enthaltene Ausschlussfrist. Weder die Klägerin noch die betroffenen Arbeitnehmer hätten diese Frist eingehalten. Die Ansprüche seien sogar bereits vor dem angeblichen Betriebsübergang verfallen gewesen. Sie könnten dann im Falle eines Betriebsübergangs nur in dem Zustand auf die Klägerin übergegangen sein, in dem sie bei den Arbeitnehmern sich befunden hätten. Die Beklagte könne daher den Verfall der Ansprüche dem neuen Gläubiger nach § 412, 404 BGB entgegenhalten.

19

Im Übrigen sei zu bestreiten, dass die x GmbH 45 Arbeitnehmern Geld geschuldet habe und dass der Insolvenzverwalter entsprechend Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt habe. Man bestreite auch, dass überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld vorgelegen hätten.

20

Hinsichtlich des Weiteren streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 42,43 d. A.) Bezug genommen

21

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.04.2017 - 8 Ca 1430/16 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 40-46 d. A. Bezug genommen.

22

Gegen das ihr am 16.05.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 02.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 27.07.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 17.07.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 31.07.2017 einschließlich, verlängert worden war.

23

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der geltende gemachte Anspruchsübergang als auch die zugrundeliegende Zahlung auf Insolvenzgeld seien hinreichend dargetan. Insoweit wird auf die Auflistung der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift vom 27.07.2017 (Bl. 93-109 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der ganz überwiegende Teil der Arbeitnehmer sei von der Beklagten übernommen worden. Sie hätten weiterhin dasselbe Objekt gereinigt, indem sie auch vor dem Betriebsübergang tätig gewesen seien. Die ehemaligen Arbeitnehmer der x GmbH könnten als wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Deren Identität sei vorliegend gewahrt worden, denn die Beklagte habe ab August 2013 die Reinigung der Kasernen mit dem ehemaligen Personal der x GmbH übernommen. Die Beklagte habe die bestehende Arbeitsorganisation übernommen und keine neue aufgebaut. Für einen rechtsgeschäftlichen Übergang gemäß § 613a BGB bedürfe es keines Vertrages zwischen den beiden Einigungsunternehmen. Auch seien 60 Elektrostaubsauger von der Beklagten übernommen worden. Diese seien nach dem Betriebsübergang nahtlos weiter von den Mitarbeitern der Beklagten genutzt worden.

24

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27.07.2017 (Bl. 93-114 d. A.) Bezug genommen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 25.04.2017 - 8 Ca 1430/16 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.484,27 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2015 zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, keiner der von der Klägerin angegebenen Mitarbeiter sei durch die Beklagte zu unveränderten Arbeitsbedingungen übernommen worden. Bei allen Mitarbeitern seien neue Arbeitsverträge zu veränderten Bedingungen sowie insbesondere eine komplett neue Revier- und Arbeitsaufgabeneinteilung erfolgt. Die Beklagte habe keinerlei Strukturen der x GmbH übernommen und insbesondere auch keine Objektleiter, Bereichsleiter oder Vorarbeiter. Sie habe die Arbeit nach neuer Aufmaßeinteilung durch die Anwendungstechniker neu zugeteilt und vergeben. Hinsichtlich der Ausführungen zu zahlreichen Mitarbeitern im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seiten 5 bis 9 der Berufungserwiderungsschrift vom 08.09.2017 (Bl. 142-147) Bezug genommen.

30

Es treffe nicht zu, dass für die Mitarbeiter eine Sicherheitsüberprüfung stattgefunden haben müsse, um sie beim Kunden einzusetzen. Erforderlich sei lediglich die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Die Beschaffung eines solchen koste 15,00 € und es werde innerhalb von 14 Tagen zugesandt. Der Kunde akzeptiere insoweit auch, dass ein solches innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden könne. Die Einstellung von ehemaligen Mitarbeitern der x GmbH bei der Beklagten sei nicht arbeitsplatzbezogen erfolgt und es sei auch keine ausschließliche Beschäftigung im neuen Objekt der Kaserne B. erfolgt. Eine besondere Sicherheitsprüfung sei weder zum Zeitpunkt der Beschäftigung bei der Firma x GmbH, noch bei der Beklagten erforderlich.

31

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 08.09.2017 (Bl. 138-149 d. A.) Bezug genommen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

33

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.11.2017.

Entscheidungsgründe

I.

34

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

35

Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war folglich zurückzuweisen.

36

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge aus übergegangenem Recht.

37

Die Beklagte hat insoweit bereits nachvollziehbar bestritten, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin bezüglich der fraglichen Arbeitnehmer überhaupt vorlagen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Darlegungslast hinsichtlich der Klagebegründung der Klägerin oblag. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin jedoch in beiden Rechtszügen nicht genügt.

38

Insoweit genügt eine Partei ihrer Darlegungslast grundsätzlich, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und förderlich sind, die daraus abgeleitete Rechtsfolge zu tragen (BGH NJW 2012, 1647). Bei schlüssiger Klagebegründung ist die Angabe näherer Einzelheiten, die Zeit, Ort und Umstände bestimmte Ereignisse betreffen, nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, wenn der Vortrag in Folge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH Versicherungsrecht 1999, 1279). In welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss, hängt vom Einzelfall ab. Dabei beurteilt sich die Schlüssigkeit einer Klage nach dem Vorbringen des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Eine Partei ist daher nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Hat eine Partei die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch unzureichend vorgetragen, kann sie diese jederzeit in den Prozess einführen. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei und findet andererseits eine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht (vgl. Prütting/Gehrlein, Hrsg. ZPO, 9. Aufl., 2017, Geisler, § 253 Rn. 47 ff. m. w. N.).

39

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen ersichtlich nicht. Es ist nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen hinreichend substantiiert, um überhaupt einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagte zugänglich zu sein. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, darzulegen, dass den in den Tabellen genannten Arbeitnehmern die dort genannten Beträge auch tatsächlich rechtlich zustanden, dass weiterhin dafür zurecht weiterhin Insolvenzgeld geleistet wurde und damit die Ansprüche, die an sich gegenüber der x GmbH bestanden hatten, auf die Klägerin übergegangen sind. Aus den im erstinstanzlichen Rechtszug vorgelegten Tabellen ergeben sich, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, aber nur Namen und Beträge, nicht aber, ob es sich um Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung, Urlaubslohn, Annahmeverzug gehandelt hat und was überhaupt der Rechtsgrund der Zahlungen gewesen sein könnte. Damit ist, auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, der Beklagten jede Möglichkeit genommen worden, substantiiert Einwendungen, die der x GmbH zugestanden haben könnten, vorzutragen.

40

Hinzukommt, dass die Klägerin das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen als Betriebsvorgang gemäß § 613a BGB auf die jetzige Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Voraussetzung für die Annahme eines Betriebsübergangs ist der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit.

41

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn die maßgebende wirtschaftliche Einheit beim Übergang auf einen neuen Inhaber ihrer Identität war. Um feststellen zu können, ob die wirtschaftliche Einheit ihrer Identität bewahrend übergegangen ist, sind alle den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu bewerten. Das BAG (05.02.2014 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 23) hat insoweit ausgeführt: Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit (Betrieb) bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit.

42

Bei der Überprüfung ist vorliegend tatsächlich zu berücksichtigen, dass nicht die Klägerin bzw. die Insolvenzschuldnerin die zuvor von ihr wahrgenommenen Aufgaben an die Beklagte ganz oder teilweise übertragen hat, sondern eine dritte Rechtspersönlichkeit. Diese hat die Beklagte mit den Aufgaben betraut, die zuvor von der Gemeinschuldnerin durchgeführt worden sind. Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB überhaupt nur dann in Betracht, wenn dem Gesichtspunkt "Funktionsnachfolge" bei der Beauftragung durch einen Dritten an einen anderen - neuen Auftragnehmer - die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorgelegen haben.

43

Insoweit gelten folgende Grundsätze:

44

Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden (BAG 13.11.1997, EzA § 613a BGB Nr. 154; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 14. Auflage 2018, S. 904 ff.). Denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009, AP BGB § 613a BGB Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 107). Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009, jeweils a. a. O.). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt also neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 14.08.2007, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 74). Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt gleichwohl den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung voraus. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009 a. a. O.).

45

Für die Beurteilung der Frage, ob die bloße Funktionsnachfolge den Anforderungen an einen Betriebsübergang nach § 613a BGB genügt, können deshalb die insoweit entwickelten allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung des oben skizzierten abweichenden Prüfungsmaßstabes angewendet werden. Ein Betriebsübergang liegt folglich dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).

46

Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:

47

1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

48

2. Übergang der materiellen Betriebsmittel;

49

3. Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation;

50

4. Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

51

5. Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;

52

6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

53

7. Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.

54

Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - 5 Sa 558/10 -).

55

Das Arbeitsgericht hat im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug das Vorliegen dieser Voraussetzungen in Anwendung dieser Grundsätze wie folgt verneint:

56

"Daneben hat die Klägerseite das Vorliegen des Betriebsübergangs auf die jetzige Beklagte auch nicht ausreichend dargelegt. Die Auffassung des Gewerkschaftssekretärs ersetzt keinen Sachvortrag. Bei der Übernahme eines Reinigungsauftrages kommt es zu einem Betriebsübergang nur dann, wenn nach Zahl und Sachkunde ein wesentlicher Teil des im betreffenden Objekt eingesetzten Personals - also die Hauptbelegschaft der Reinigungskräfte übernommen wurde (LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2015 - 2 AZR 532/14). Wenn die Klägerin behauptet, dass sämtliche Mitarbeiter übernommen wurden, woraus das Gericht schließt, dass alle die in der Liste Bl. 8 ff. d. A. aufgeführt wurden, damit gemeint sind, so wurde für die bestrittene Tatsache kein tauglicher Beweis angeboten. Einzelne Arbeitnehmer können bei der Vielzahl der Beschäftigten nicht den Überblick haben, ob alle anderen Arbeitnehmer übernommen wurden oder nicht. Die Beklagtenseite hat zusätzlich unwidersprochen vorgetragen, dass Führungspersonal wie Vorarbeiter oder Objektbetreuer von ihr nicht übernommen worden seien. Falls das nicht zutrifft, so hätte die Klägerseite als beweisbelastet für den Betriebsübergang (vgl. LAG Rheinland-Pfalz a. a. O.) darlegen müssen, wer die entsprechenden Führungskräfte sind und dass diese auch von der Beklagten übernommen wurden."

57

Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

58

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Klägerin heraus verständlich - dass die Klägerin die tatsächliche und rechtliche Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Soweit die Klägerin (S. 3-17 der Berufungsbegründungsschrift) vom 27.07.2017 (Bl. 96-109 d. A.) Angaben zu einzelnen Arbeitnehmerinnen macht, beschränkt sie sich darauf, die Höhe des angeblich bezahlten Insolvenzgeldes zu beziffern und darauf, dass die Arbeitnehmerin angegeben habe, von der Beklagten im Rahmen eines Betriebsübergangs übernommen worden zu sein. Damit wird zum einen den hier zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf die Darlegung, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin bezüglich dieser Arbeitnehmer überhaupt vorlagen, ersichtlich ebenso wenig genügt, wie im erstinstanzlichen Rechtszug. Zum anderen ersetzt die Auffassung einer Arbeitnehmerin ebenso wenig wie die eines Gewerkschaftssekretärs den zu fordernden Tatsachenvortrag. Bei der Übernahme eines Reinigungsauftrages durch einen Auftragsnachfolger kommt ein Betriebsübergang aber nur dann in Betracht, wenn die Beklagte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des dem betreffenden Objekt eingesetzten Personals, d. h. die Hauptbelegschaft der Reinigungskräfte, übernommen hätte. Bei den Reinigungskräften kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Betriebsmittel gehen im Bereich dieser Branche im Falle eines Auftragswechsels regelmäßig nicht über (BAG 24.05.2005, NZA 2006, 31). Die Klägerin hat insoweit auch keinen Übergang wesentlicher Betriebsmittel behauptet, von einem nicht näher substantiierten Hinweis auf Elektrostaubsauger einmal abgesehen, hinsichtlich derer sich die Kammer nicht in der Lage sieht, darin ein wesentliches Betriebsmittel zu sehen. Im Übrigen hat die Klägerin im Wesentlichen lediglich behauptet, dass die nunmehr eingesetzten Beschäftigten durch die Beklagte auf fraglichen Betriebsort bzw. der fraglichen Betriebsstätte ehemalige Beschäftigte der Gemeinschuldnerin seien. Dieser Vortrag ist aber nicht geeignet, eine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft zu begründen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2015 - 2 Sa 532/14). Haben die Arbeitnehmer - wie hier - aber einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Zahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können (BAG 24.01.2013, EzA § 613a BGB 2002, Nr. 142). So kann bei Reinigungskräften, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, bei der Übernahme von 85 % der Belegschaft ohne sächliche Betriebsmittel die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Arbeitnehmer angenommen werden; dagegen ist die Übernahme von 75 % nicht als Übernahme der Hauptbelegschaft anzusehen (BAG 24.05.2005 NZA 2006, 31). Danach hat die Klägerin vorliegend eine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft nicht hinreichend zu begründen vermocht. Auf das substantiierte Vorbringen der Beklagten bezogen auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die von ihr weder übernommen noch eingestellt worden sind (Bl. 140 ff. d. A.), hat die Klägerin zudem nicht erwidert. Die Erklärungspflicht des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO setzt, wie dargelegt, ohnehin voraus, dass die andere Partei ihrer Darlegungslast genügt hat, d. h. die zur Rechtfertigung ihres Antrags erforderlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen hat. Folglich ist die Klägerin auch im Berufungsverfahren der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass schon von Verfassungs wegen einer Partei im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast keine Ausführungen auferlegt werden dürfen, die sie gar nicht machen kann; Unmögliches darf insoweit nicht verlangt werden (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32,33). Denn vorliegend waren der Klägerin entsprechende Darlegungen ohne weiteres schon deshalb möglich, weil sie entsprechende Auskünfte bei den Arbeitnehmern, an die sie Insolvenzgeld bezahlt haben will, hätte einholen können. Im Übrigen hätte sie substantiiert zu dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderungsschrift vom 08.09.2017 unter Substantiierung ihres Vorbringens erwidern können.

59

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

61

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien zu § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.09.2010 - 8 Ca 766/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegende

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.09.2010 - 8 Ca 766/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob aufgrund eines Betriebsübergangs von einem vormaligen Arbeitgeber auf die Beklagte zum 01.04.2010 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist bzw. ob der Klägerin ein Wiedereinstellungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht.

2

Die Klägerin war ab dem 01.01.1980 bei Herrn P. K. bzw. seinen Rechtsvorgängern in R. auf der AIR BASE in einem Barber-Shop beschäftigt. Ihr Bruttomonatseinkommen betrug zuletzt 1.900,00 EUR.

3

Die A. vergibt für den auf dem dortigen Gelände betriebenen Friseursalon Konzessionen. Im Zusammenhang mit einem Neubau, dem K., bei dem der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, Herr K., bei der Verteilung von Konzessionen nicht erneut zum Zuge kam, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.03.2009 betriebsbedingt wegen Betriebsstilllegung. Später wurde die Kündigungsfrist klargestellt und auf den 30.04.2009 verlängert. Ein zwischen der Klägerin und Herrn K. durchgeführter Arbeitsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 8 Ca 1358/08 - endete durch rechtskräftiges klageabweisendes Urteil zum Nachteil der Klägerin. Sie wurde in diesem Verfahren, in dem sie zunächst Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 364/09) eingelegt, sodann aber zurückgenommen hatte, von Frau Rechtsanwältin B. (Streitverkündete zu 2.) von der Kanzlei N., W. pp. (Streitverkündete zu 1.) anwaltlich vertreten.

4

Die Beklagte betrieb in R. auf der AIR BASE einen Family-Shop und einen Barber-Shop und nach der Eröffnung des K. dort auch einen Friseursalon. Nach der Schließung des Betriebes durch Herrn K. fanden Arbeitnehmer/innen, die zuvor bei diesem beschäftigt gewesen waren, bei der Beklagten eine neue Beschäftigung. Die Beklagte hatte zuvor durch mehrere Zeitungsanzeigen in der Rheinpfalz Personal gesucht. Die Arbeitnehmerin Frau M. L. wurde ab dem 01.04.2009 im Barber-Shop des Hospitals beschäftigt. Daneben wurden bei der Beklagten zumindest Frau C. G., Frau Y. Sch., Frau J. G., Frau G. C. und Frau M. St. sowie Herr G. Sch. beschäftigt.

5

Außergerichtlich hatte die Klägerin im April 2009 (vgl. Bl. 52 d. A.) durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte einen Betriebsübergang geltend gemacht und ihre Arbeitskraft angeboten. Das Ende der Korrespondenz diesbezüglich zwischen der jetzigen Beklagten und der Klägerin datiert auf den Juni 2009.

6

An dem ehemaligen Friseursalon des Herrn K. war ein von der A. aufgehängtes Schild befestigt, das die Kunden auf die Friseursalons der Beklagten hinwies.

7

Die Klägerin hat vorgetragen,

8

es habe ein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden. Die Beklagte habe die Betriebsmittel (Friseurstühle) von Herrn K. übernommen und zumindest 8 von 12 Arbeitnehmerinnen. Wenn sie mit den Arbeitnehmerinnen neue Arbeitsverträge geschlossen habe, sei das als Umgehungsgeschäft unwirksam. Die Auflösung der Selbständigkeit des ursprünglichen Betriebes und das fehlende direkte Rechtsgeschäft zwischen der jetzigen Beklagten und Herrn K. stehe einem Betriebsübergang nicht entgegen, denn es handele sich um einen Dienstleistungsbetrieb, bei dem die menschliche Arbeitskraft das Entscheidende sei. Die Arbeitskräfte seien aber überwiegend, wenn nicht sogar insgesamt auf die Beklagte übergegangen.

9

Die Beklagte betreibe mehrere Filialen, die kündigungsrechtlich als ein Betrieb anzusehen seien. Der vormalige Betrieb des Herrn K. sei in diesen Filialen aufgegangen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit 01.04.2009 ein Arbeitsverhältnis besteht,

12

hilfsweise

13

die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2009 einen Arbeitsvertrag als Friseurin in Vollzeit mit 1.900,00 EUR brutto monatlich abzuschließen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat vorgetragen,

17

sie habe keine Einrichtungsgegenstände von Herrn K. übernommen. Sie habe vielmehr die benötigten Einrichtungsgegenstände von der AAFES erhalten. Möglicherweise seien zwei verschlissene Stühle von dieser ausgetauscht worden und in diesem Zusammenhang Stühle aus dem Salon K. zu ihr gelangt. Im Gegensatz zu Herrn K. habe sie sich um eine Konzession für den KMCC beworben. Die Beklagte habe zuvor allen ihren Arbeitnehmerinnen zum 31.03.2009 gekündigt. Als sich dann aber die Fertigstellung des KMCC verzögert habe, habe die AAFES sie gebeten, den Family-Shop länger offen zu halten. Dem sei sie nachgekommen. Einige der von ihr bereits gekündigten Arbeitnehmerinnen hätten sich zwischenzeitlich bereits anders beruflich orientiert. Deshalb habe die Beklagte durch Anzeigen neue Arbeitnehmerinnen gesucht. Einige ehemalige Arbeitnehmer von Herrn K. hätten sich dann bei ihr vorgestellt und seien auch eingestellt worden. Mit ihnen seien neue Arbeitsverträge abgeschlossen worden. Teilweise seien diese Arbeitnehmerinnen auch später wieder ausgeschieden. Der Family-Shop sei mittlerweile auch geschlossen. Die Beklagte betreibe jetzt einen Friseursalon im KMCC. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt an einer Stelle bei der Beklagten interessiert gewesen. Gegenüber den Kolleginnen habe sie am 31.03.2009 noch ausdrücklich erklärt, dass sie lieber in der Gastronomie arbeiten wolle.

18

Die Klägerin hat ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

19

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 07.09.2010 - 8 Ca 766/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts und Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 123 bis 131 d. A. Bezug genommen.

20

Gegen das ihr am 20.10.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 15.10.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 22.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

21

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe für die von der AAFES gewünschte vorübergehende Fortführung aufgrund der von ihr zuvor erklärten Kündigung ihrer Arbeitnehmer kein Personal mehr zur Verfügung gehabt. Deshalb hätten ab dem 01.04.2009 bei ihr 8 Arbeitnehmer, die zuvor für Herrn K. gearbeitet hatten, gearbeitet. Da im Übrigen die Friseurstühle für die Auftragserweiterung durch die AAFES nicht ausgereicht hätten, habe die Beklagten zum 01.04.2009 von Herrn K. entsprechende Friseurstühle aus seinem geschlossenen Laden übernommen.

22

Damit seien die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang auf die Beklagte gegeben, denn im Friseurhandwerk komme es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Da die Beklagte insgesamt 9 von 13 Angestellten von Herrn K. übernommen habe, sei die Belegschaft nahezu geschlossen übergegangen.

23

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.11.2010 (Bl. 167 bis 176 d. A.) Bezug genommen, des Weiteren auf den Schriftsatz vom 11.01.2011 (Bl. 196, 197 d. A.).

24

Die Klägerin beantragt,

25

es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit idem 01.04.2009 ein Arbeitsverhältnis besteht,

26

hilfsweise:

27

Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2009 einen Arbeitsvertrag als Friseurin Vollzeit mit EUR 1.900,00 brutto abzuschließen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Die Streitverkündeten beantragen ebenfalls,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, im Gegensatz zur Einrichtung im Salon des Zeugen K. habe die Einrichtung des Salons der Beklagten nicht dieser gehört, sondern sich im Eigentum der A. befunden. Aufgrund der unerwarteten und von der A. gewünschten einstweiligen Fortführung des Salons habe sie plötzlich ohne ausreichendes Personal dagestanden und sei gehalten gewesen, neues Personal einzustellen. Aufgrund der von ihr geschalteten Zeitungsanzeigen habe sich ein Teil der Beschäftigten des Zeugen K., die sich zwischenzeitlich arbeitslos gemeldet hätten und nach einer neuen Arbeitsstelle suchten, durch Vermittlung der zuständigen Arbeitsagentur bei der Beklagten vorgestellt und nach einer Beschäftigungsmöglichkeit nachgefragt. Daher könne kein Betriebsübergang gesehen werden. Die Beklagte habe weder das frühere Ladenlokal des Zeugen K., dessen Einrichtung, noch dessen Personalbestand übernommen.

33

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.01.2011 (Bl. 189 bis 195 d. A.) Bezug genommen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

35

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.05.2011.

Entscheidungsgründe

I.

36

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

37

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in keinen Erfolg.

38

Denn das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin voll umfänglich unbegründet ist.

39

Der Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 01.04.2009 besteht, ist unbegründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 6 = Bl. 127 d. A.) Bezug genommen; das Berufungsvorbringen der Klägerin enthält insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen und des Weiteren keine Rechtsbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Weitere Ausführungen sind insoweit folglich nicht veranlasst.

40

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass auch der Hilfsantrag, gerichtet auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Wiedereinstellungsanspruchs, unbegründet ist.

41

Voraussetzung für einen grundsätzlich möglichen Anspruch auf "Wiedereinstellung" wäre, dass sich die Sachlage im Nachgang zu einer betriebsbedingten Kündigung abweichend vom grundsätzlich maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der ordentlichen Kündigung, dem Zugang der ordentlichen Kündigung, während des Laufs der Kündigungsfrist insoweit - z. B. durch einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB - geändert hätte, dass also tatsächlich die zuvor nicht gegebene Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entstanden wäre.

42

Die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB sind nach dem Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen aber erkennbar nicht gegeben.

43

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt dann vor, wenn die maßgebliche wirtschaftliche Einheit beim Übergang auf einen neuen Inhaber ihre Identität wahrt. Um feststellen zu können, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrend übergegangen ist, sind alle den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu bewerten (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Seite 1151 ff.).

44

Ein Betriebsübergang liegt insoweit dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).

45

Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:

46

1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

2. Übergang der materiellen Betriebsmittel;

3. Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organi-sation;

4. Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

5. Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;

6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

7. Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.

47

Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merk-male gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449).

48

Zwar wird vorliegend durch die Beklagte ein ähnlicher Betrieb geführt, wie zuvor durch Herrn K.. Allerdings betrieb sie einen entsprechenden Salon in "eigenen Räumlichkeiten" bereits zuvor selbständig. Dass nennenswerte materielle Betriebsmittel übergegangen sind, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Nichts anderes gilt für etwaige immaterielle Betriebsmittel oder eine vorhandene Organisation. Sachvortrag zu Lieferantenbeziehungen insoweit fehlt vollständig; was die "Übernahme der Kundschaft" anbelangt, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kunden, die zuvor von Herrn K. bedient wurden, sich schließlich irgendwo die Haare schneiden lassen mussten. Insofern ist der Umstand, dass Kunden, die nach der Schließung des Betriebes von Herrn K. sich unter Umständen bei der Beklagten frisieren ließen, für die hier maßgebliche Betrachtung aussageneutral.

49

Als maßgebliches Kriterium für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt folglich letztlich lediglich das Kriterium der Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber in Betracht. Insoweit genügt bei Arbeitsplätzen, die keine hohen Anforderungen an die Qualifikation stellen, ein Anteil von 75 % der früheren Belegschaft noch nicht zur Annahme des Übergangs der Hauptbelegschaft. Dies gilt zumindest dann, wenn der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrechterhält (BAG 24.05.2005, EzA § 613 a BGB, Nr. 37). Aber auch wenn 100 % der Belegschaft übernommen werden, die Arbeitnehmer aber nicht in der bisherigen Arbeitsorganisation, sondern zum Beispiel in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, wird die Identität der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nicht gewahrt. Voraussetzung ist nämlich stets, dass der Erwerber die übernommene Einheit im Wesentlichen unverändert fortführt, wobei hierfür aber die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit des übertragenen Unternehmens oder Betriebsteils erforderlich ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., S. 1155, 1158 ff.; siehe auch BAG 21.02.2008 AP § 613 a BGB, Nr. 343).

50

Vorliegend bestehen im Hinblick auf die von der Beklagten "übernommenen" oder "neu eingestellten" Arbeitnehmer keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine wirtschaftliche Einheit insoweit übernommen wurde. Denn zum einen üben sie ihre Tätigkeit in anderen Räumlichkeiten aus, was der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit schon entgegensteht. Zum anderen spricht die tatsächliche Entwicklung des Geschehensablaufs hier dagegen; die Beklagte war - unstreitig - davon ausgegangen, ihren Betrieb, ebenso wie Herr K., schließen zu müssen oder zu wollen. Nachdem sie betriebsbedingt die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt hatte und um eine einstweilige Fortführung gebeten worden war, musste sie für geeignetes Personal sorgen. Dem hat sie durch entsprechende Stellenanzeigen Rechnung getragen. Dass durch Herrn K. freigesetzte Arbeitnehmer insoweit Interesse bekundeten und, ob nun mit oder ohne Unterstützung der Bundesagentur der Arbeit sodann bei der Beklagten beschäftigt wurden, lässt keinesfalls der Rückschluss auf die Wahrung einer wirtschaftlichen Einheit zu.

51

Von daher kann vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht ausgegangen werden; ob daneben der Tatbestand der Verwirkung einer Berufung auf einen etwaigen Wiedereinstellungsanspruch (§ 242 BGB) gegeben ist, kann folglich dahinstehen.

52

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien de § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 - 5 Ca 861/13 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Klägerin und die Beklagte zu 2) darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

2

Die Klägerin war seit dem 13. Juni 2007 bei der Z GmbH als Reinigungskraft beschäftigt und im Objekt Y A-Stadt eingesetzt.

3

Mit Schreiben vom 01. August 2013 kündigte die Z GmbH das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 22. August 2013 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Kündigungsschutzklage gegen die Z GmbH gewandt.

4

Ab dem 01. September 2013 wurde die Klägerin im Objekt Y A-Stadt von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt, die den Reinigungsauftrag ab 01. September 2013 übernommen hat.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar - Insolvenzgericht - vom 01. Dezember 2013 - 3 IN 176/13 - wurde am gleichen Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z GmbH eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.

6

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 erweiterte die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit dem Antrag auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

7

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 (Seiten 4 - 6) verwiesen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

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festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

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Die Beklagte zu 2) hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit seinem am 14. August 2014 verkündeten Teilurteil hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage gegen die Beklagte zu 2) gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2014 abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils verwiesen.

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Gegen das ihr am 20. August 2014 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese zunächst gegen beide Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2014 hat sie sodann die Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung hat sie innerhalb der bis zum 20. November 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. November 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

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Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe im streitigen Tatbestand ausgeführt, dass im Gütetermin vom 07. September 2013 von Seiten des Geschäftsführers X mitgeteilt worden sei, dass alle Beschäftigten seit dem 01. September 2013 bei der Beklagten zu 2) im selben Objekt weiterbeschäftigt würden. Dabei habe das Arbeitsgericht allerdings übersehen, dass dies nicht streitig sei, weil dem die Beweiskraft des Protokolls nach den protokollierten Erklärungen entgegenstehe. Bereits nach den protokollierten Ausführungen könne festgehalten werden, dass der überwiegende Teil der ehemals Beschäftigten bei der insolventen Z nunmehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt würden. Nach ihrem Kenntnisstand seien ursprünglich rund 40 Personen zur Reinigung des Objektes eingesetzt gewesen. Der Großteil der nunmehr eingesetzten Beschäftigten durch die Beklagte zu 2) seien ehemalige Beschäftigte der Firma Z. Soweit das Arbeitsgericht darauf hinweise, dass die genaue Mitarbeiteranzahl nicht genannt werde, so könne dies vorliegend nicht zu ihren Lasten gehen. Sie sei im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt und habe nur geringe Einblicke in die gesamte Arbeitsorganisation. Die Nennung einer konkreten Zahl überspanne die zu stellenden Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Im Hinblick darauf, dass unstreitig nunmehr 40 Arbeitnehmer die Reinigung im Objekt Y durchführten und nach ihrem Kenntnisstand der Großteil dieser Beschäftigten ehemalige Beschäftigte der Firma Z GmbH seien, müsse sich die sachnähere Beklagte zu 2), der die Vorbeschäftigungszeiten aus dem Einstellungs- und Übernahmeprocedere bekannt seien, hierzu erklären.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 - 5 Ca 861/13 - abzuändern und festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

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Die Beklagte zu 2) beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass ein Betriebsübergang von der Firma Z GmbH auf sie nicht stattgefunden habe. Nach den vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen Kriterien für die Annahme eines Betriebsüberganges komme es insbesondere darauf an, ob sie einen hohen Anteil der früheren Beschäftigten der Firma Z GmbH übernommen und deren frühere Arbeitsorganisation aufrechterhalten habe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass hiervon schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht auszugehen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin, die sich - nach der Rücknahme der Berufung gegen den Beklagten zu 1) - allein gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nicht schlüssig dargelegt.

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1. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig.

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Zwar ist die Klägerin unstreitig von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt worden. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) streiten jedoch darüber, ob die Beklagte zu 2) nach § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Z GmbH eingetreten ist oder ob ein neues Arbeitsverhältnis vorliegt. Der Feststellungsantrag, der die Klärung dieser Streitfrage zum Gegenstand hat, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BAG 04. März 1993 - 2 AZR 507/92 - Rn. 31 - 33, NZA 1994, 260; BAG 10. Oktober 1996 - 8 AZR 778/94 - Rn. 23, juris).

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2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.

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Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nicht schlüssig dargelegt.

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a) Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals (Hauptbelegschaft) übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (st. Rspr., vgl. BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22 und 23, AP BGB § 613a Nr. 441; BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - Rn. 19, NZA 2006, 31). Im Rahmen des § 613 a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs darlegen und beweisen (BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 26, AP BGB § 613 a Nr. 441).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin kein Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613 a BGB festgestellt werden kann. Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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aa) Bei der vorliegenden Übernahme des Reinigungsauftrages durch die Beklagte zu 2) als Auftragsnachfolger kommt ein Betriebsübergang nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des im betreffenden Objekt eingesetzten Personals, d. h. die Hauptbelegschaft der Reinigungskräfte übernommen hätte. Bei den Reinigungskräften kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an; Betriebsmittel gehen im Bereich dieser Branche im Falle eines Auftragswechsels regelmäßig nicht über (BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - Rn. 21, NZA 2006, 31). Die Parteien haben auch keinen Übergang von Betriebsmitteln behauptet. Die Klägerin hat im Wesentlichen lediglich behauptet, dass der "Großteil" der nunmehr eingesetzten Beschäftigten durch die Beklagte zu 2) ehemalige Beschäftigte der Z GmbH seien. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft zu begründen (vgl. BAG 19. März 1998 - 8 AZR 737/96 - Rn. 24, juris). Die Beklagte zu 2) hat unwiderlegt vorgetragen, dass die damals bei der Z GmbH beschäftigte Objektleiterin kein Arbeitsverhältnis mit ihr begründet habe. Haben die Arbeitnehmer wie hier einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Zahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 35, EZA BGB 2002, § 613a Nr. 142). So hat das Bundesarbeitsgericht bei Reinigungskräften, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, bei der Übernahme von 85% der Belegschaft ohne sächliche Betriebsmittel die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Arbeitnehmer angenommen, dagegen die Übernahme von 75% nicht als Übernahme der Hauptbelegschaft angesehen (vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - Rn. 21, NZA 2006, 31). Danach hat die Klägerin eine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft nicht hinreichend zu begründen vermocht. Die Erklärungspflicht des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) setzt voraus, dass die andere Partei ihrer Darlegungslast genügt hat, d. h. die zur Rechtfertigung ihres Antrages erforderlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen hat. Mangels schlüssiger Klagebegründung der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist die Beklagte zu 2) nicht gehalten, sich zu den Vorbeschäftigungszeiten der bei ihr beschäftigten Reinigungskräfte zu erklären bzw. diese bei den ca. 40 Mitarbeitern im Y-Markt in A-Stadt selbst zu ermitteln.

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bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus den protokollierten Erklärungen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vom 17. September 2013 nicht herleiten, dass der "Geschäftsführer" bzw. Betriebsleiter mitgeteilt haben soll, dass alle Beschäftigten seit dem 01. September 2013 bei der Beklagten zu 2) im selben Objekt weiterbeschäftigt würden. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hat der Betriebsleiter vielmehr lediglich erklärt, es habe bereits bei Ausspruch der Kündigung festgestanden, dass die anderen Kläger/innen von der Nachfolgefirma übernommen würden, womit der Betriebsleiter gerade nicht von allen Mitarbeitern, sondern lediglich von den anderen Klägern/Klägerinnen gesprochen hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus dieser Aussage des Betriebsleiters jedenfalls nicht entnehmen, welche der zuvor bei der Z GmbH eingesetzten Reinigungskräfte von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt worden sein sollen. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass der "überwiegende" Teil der ehemals Beschäftigten bei der Firma Z nunmehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt werde, reicht dies zur schlüssigen Begründung eines Betriebsübergangs nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 As. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.