Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2010 - 10 Sa 77/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0624.10SA77.10.0A
24.06.2010

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2009, 6 Ca 984/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 457,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 95 % und der Beklagte 5 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf € 8.295,32 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Trainervergütung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.10.2009 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

2

Der Kläger (geb. am … 1951) war seit dem 01.07.2007 bei dem Beklagten als Trainer der ersten Fußballmannschaft (mit A-Lizenz), die damals in der Oberliga spielte, beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Die Parteien hatten mündlich zunächst eine Vergütung in Höhe von monatlich € 654,00 netto vereinbart, die sich aus einer Übungsleiterpauschale von € 154,00, Aushilfslohn von € 380,00 und Reisekostenersatz von € 120,00 zusammensetzte. Diese Vergütung reduzierten die Parteien im Oktober 2007 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Beklagten einvernehmlich auf netto € 420,00 monatlich.

3

Der Kläger hat letztmals am 11.12.2007 gearbeitet. Am 20.01.2008, einem Sonntag, fand das erste Training nach der Winterpause und eine Mannschaftsbesprechung statt. Der Kläger ist an diesem Tag nicht erschienen. Ausweislich der erstmals im Rechtsstreit vorgelegten drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 66-68 d.A.) war er vom 21.01. bis einschließlich 10.02.2008 erkrankt. Die Erstbescheinigung ist am 22.01.2008 ausgestellt worden.

4

Am 28.01.2008 wurden sowohl im Sportteil der X-Zeitung (Bl. 64 d.A.) als auch im Fußballmagazin W. (Bl. 65 d.A.) ein Artikel über den Beklagten veröffentlicht. In einem Artikel ist ausgeführt, dass der Kläger „seinen Hut nehmen“ müsse, weil ihn der Beklagte nicht mehr bezahlen könne. Für den Rest der Saison rechne der Präsident mit einer Sondergenehmigung für den Teamchef U. T., der nicht im Besitz des nötigen Trainerscheins sei. Auch im anderen Artikel ist nachzulesen, dass der Kläger „durchs Sieb“ gefallen sei, weil ihn der Beklagte - so wird der Präsident zitiert - nicht mehr bezahlen könne. Der Mittelfeldspieler S. R. solle zukünftig neben T. als Co-Trainer agieren.

5

Mit E-Mail vom 31.01.2008 (Bl. 20 d.A.) an den Präsidenten des Beklagten verlieh der Kläger seiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass er über seine „Entlassung“ aus der Zeitung erfahren habe. In der Presse werde der Eindruck erweckt, dass er utopische Gehälter bezogen habe und für die finanzielle Situation des Vereins mitverantwortlich sei. Er erwarte eine Richtigstellung in der Presse und eine Mitteilung wie „die Regelung für den Rest der Saison aussehen“ solle.

6

Am 04.02.2008 traf der Kläger den damaligen 1. Vorsitzenden des Beklagten im Treppenhaus eines Krankenhauses in A-Stadt. Der Inhalt des Gesprächs, das die beiden bei dieser zufälligen Begegnung geführt haben, ist streitig. Der Kläger behauptet, er habe auf der Einhaltung seines Arbeitsvertrages bestanden und seine Tätigkeit angeboten.

7

Mit Anwaltschreiben vom 12.11.2008 (Bl. 21/22 d.A.) verlangte er die Auszahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ende der Saison am 30.06.2008. Mit Klageschrift vom 14.08.2009 machte er Gehälter bis August 2009 (20 Monate x € 654,00) geltend. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09. zum 31.10.2009 gekündigt hatte, begehrte er Zahlung bis Oktober 2009 (22 Monate x € 420,00).

8

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 9.240,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15.12.2009 (dort Seite 2-5 = Bl. 87-90 d.A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 8.295,32 brutto (22 x € 377,06) zu zahlen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die Zeit vom 20.01.2008 bis zum 10.02.2008 könne der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. In der Folgezeit habe sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden. Ein Arbeitsangebot des Klägers sei entbehrlich gewesen. Zwar habe der Beklagte nicht unmittelbar gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben, dass er seine Dienste nicht länger benötige. Allerdings habe dessen 1. Vorsitzender dem W. und der Lokalzeitung ein Interview gegeben. Hier werde er wörtlich dahingehend zitiert, dass man den Kläger aus wirtschaftlichen Gründen nicht behalten könne und sein Kollege das Training der Lizenzspielerabteilung übernehme. Eine derartige Erklärung, die durch "nicht Boulevardblätter" verbreitet werde, sei aus Sicht des unbefangenen Lesers grundsätzlich authentisch. Der Kläger habe aufgrund dieser Presseveröffentlichung davon ausgehen dürfen, dass man seine Dienste nicht länger in Anspruch nehmen wolle. Der Sache nach sei dies einer Freistellung vergleichbar. Der Beklagte hätte auf die E-Mail des Klägers vom 31.01.2008 antworten und für klare Verhältnisse sorgen müssen, wenn er an seiner weiteren Arbeitsleistung interessiert gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 10 des Urteils (= Bl. 91-95 d.A.) Bezug genommen.

13

Gegen dieses Urteil, das ihm am 19.01.2010 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 18.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.04.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.04.2010 begründet.

14

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Arbeitsangebot des Klägers entbehrlich gewesen sei. Der Kläger sei der Mannschaftsbesprechung am 20.01.2008 unentschuldigt ferngeblieben. Es falle deshalb in seine Risikosphäre, wenn er durch unverbindliche und unzutreffende Äußerungen Dritter einen irrigen Eindruck über die Gesprächsinhalte erlangt habe. Ein Arbeitsangebot des Klägers sei nicht wegen der beiden Zeitungsartikel in der X-Zeitung und im W. entbehrlich gewesen. Sein 1. Vorsitzender habe bei der zufälligen Begegnung am 04.02.2008 erstmals von der Erkrankung des Klägers erfahren. Er habe dem Kläger erklärt, dass er sich nach seiner Genesung melden solle. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.04.2010 (Bl. 124-129 d. A.) Bezug genommen.

15

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

16

das Urteil des Arbeitgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2009, Az.: 6 Ca 984/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 02.06.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 139-144-d. A.). Ein tatsächliches Arbeitsangebot sei entbehrlich gewesen, nachdem der Vorstand des Beklagten deutlich gemacht habe, dass der Verein den Kläger nicht weiterbeschäftigen werde. Der Vorstand habe bereits in der Mannschaftsbesprechung vom 20.01.2008 zum Ausdruck gebracht, dass alle Spieler und auch die Trainer aus finanziellen Gründen mit sofortiger Wirkung freigestellt würden. Dies sei durch die Berichterstattung in der Presse bestätigt worden. Der 1. Vorsitzende sei wörtlich dahingehend zitiert worden, dass man ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht behalten könne. Aus den Presseartikeln werde auch deutlich, dass bereits am 28.01.2008 ein neuer Co-Trainer, nämlich S. R., benannt worden sei. Spätestens durch die Verpflichtung von S. R. habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass man unter keinen Umständen bereit gewesen sei, ihn weiter zu beschäftigen. Dem Beklagten sei deshalb zumutbar gewesen, auf seine E-Mail vom 31.01.2008 zu antworten und für klare Verhältnisse zu sorgen. In dem Gespräch am 04.02.2008 habe er die Thematik der weiteren Zusammenarbeit angesprochen und seine Tätigkeit angeboten. Der 1. Vorsitzende habe ihn nicht angewiesen, sich nach der Genesung wieder zu melden. Hierzu sei er auch nicht verpflichtet gewesen.

20

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

22

In der Sache hat die Berufung des Beklagten überwiegend Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern. Der Kläger kann vom Beklagten Vergütung für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 10.02.2008 in Höhe von € 457,24 brutto nebst Prozesszinsen beanspruchen. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Für die weitere Zeit ohne Arbeitsleistung vom 11.02.2008 bis zum 31.10.2009 steht dem Kläger keine Vergütung zu.

23

1. In der Winterpause vom 01.01. bis zum 19.01.2008 hat der Kläger gemäß § 11 BUrlG Anspruch auf Urlaubsentgelt. Für die Zeit vom 21.01. bis zum 10.02.2008 kann er gemäß § 3 EntgFG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Der Kläger war in diesem Zeitraum unstreitig arbeitsunfähig erkrankt. Die Erkrankung hat er - wenn auch erst im vorliegenden Rechtsstreit - durch Vorlage von drei ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen.

24

Der Berechnung der Vergütungsfortzahlung für die Zeit vom 01.01. bis zum 10.02.2008 ist ein monatliches Arbeitsentgelt von € 342,93 brutto zugrunde zu legen. Die Parteien hatten ursprünglich eine monatliche Vergütung von € 654,00 vereinbart. In diesem Betrag war eine pauschale Fahrtkostenerstattung von € 120,00 enthalten. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 18,35 %. Aus der einvernehmlich auf € 420,00 monatlich reduzierten Vergütung des Klägers ist ein Fahrtkostenanteil von 18,35 % herauszurechnen. Dies entspricht einem Betrag von € 77,07 monatlich. Da der Kläger in der Zeit vom 01.01. bis zum 10.02.2008 nicht gearbeitet hat und ihm deshalb keine Fahrtkosten entstanden sind, beträgt die fortzuzahlende Vergütung für den Monat Januar 2008 € 342,93 und die anteilige Vergütung für den Monat Februar 2008 € 114,31 (bis zum 10.02.). Der Kläger kann mithin insgesamt die Zahlung von € 457,24 brutto beanspruchen.

25

Die zugesprochenen Prozesszinsen sind gemäß §§ 291, 288 BGB nach Grund und Höhe gerechtfertigt.

26

2. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 11.02.2008 keinen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten trotz Nichtarbeit nach § 615 BGB. Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 11.02.2008 bis zum 31.10.2009 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht im Annahmeverzug.

27

Nach § 615 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach §§ 293 ff. BGB. Der Arbeitgeber gerät nach § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Der Arbeitnehmer muss sich zur vertraglich vereinbarten Zeit an den vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung anbieten. Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 19/05 - NZA 2006, 435). Von der Entbehrlichkeit des Arbeitsangebots kann in einem ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht ausgegangen werden (BAG Urteil vom 27.08.2008 - 5 AZR 16/08 - NZA 2008, 1410, m.w.N.).

28

Im vorliegenden Fall war zur Begründung des Annahmeverzugs gemäß § 294 BGB ein tatsächliches Arbeitsangebot des Klägers nach seiner Genesung erforderlich. Der Kläger war bis einschließlich 10.02.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Danach hat er seine Arbeitsleistung als Fußballtrainer nicht tatsächlich angeboten. Es war ihm ohne weiteres zumutbar, sich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu den Trainingszeiten der ersten Mannschaft zum Fußballplatz zu begeben und dort seine geschuldete Arbeit als Trainer anzubieten.

29

Die Berufungskammer folgt nicht der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass ein tatsächliches Arbeitsangebot des Klägers aufgrund der Zeitungsartikel im Magazin W. und im Sportteil der X-Zeitung am 28.01.2008 entbehrlich gewesen sei. Weshalb der Beklagte den Inhalt der Presseartikel gegen sich gelten lassen muss, erschließt sich nicht. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Authentizität von Erklärungen, die von „Nicht-Boulevardblättern“ verbreitet werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Vorstand des Beklagten hat die Zeitungsartikel weder geschrieben noch ist er presserechtlich für sie verantwortlich. Der Kläger konnte aus den Presseveröffentlichungen nicht den Schluss ziehen, der Vorstand des Beklagten habe sich den gesamten Inhalt zu Eigen gemacht und ihn gebilligt. An der Mannschaftsbesprechung vom 20.01.2008 und dem ersten Training nach der Winterpause hat der Kläger unentschuldigt nicht teilgenommen. Laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.01.2008 bestand die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 21.01.2008. Die Äußerungen des Vorstandes in der Mannschaftsbesprechung kannte der Kläger nur vom Hörensagen oder aus der Presse. Unmittelbare Erklärungen des Vorstandes gegenüber dem Kläger liegen nicht vor. Ein tatsächliches Arbeitsangebot des Klägers war deshalb nicht entbehrlich.

30

Das Erfordernis eines tatsächlichen Angebotes (§ 294 BGB) entspricht der Gesetzeslage, wonach der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten muss. Ein wörtliches Arbeitsangebot des Klägers genügte nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob seine Behauptung zutrifft, er habe dem 1. Vorsitzenden des Beklagten am 04.02.2008 bei ihrer Zufallsbegegnung im Treppenhaus eines Krankenhauses seine Tätigkeit angeboten. Dies wäre auch deshalb unerheblich, weil der Kläger am 04.02.2008 arbeitsunfähig erkrankt war. Mangels Leistungsfähigkeit konnte er seine Arbeit nicht anbieten.

31

Ein reales, tatsächliches Arbeitsangebot war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte auf die E-Mail des Klägers vom 31.01.2008 nicht reagiert hat. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts nicht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf diese E-Mail zu antworten und für „klare Verhältnisse“ zu sorgen, um nicht in Annahmeverzug zu geraten.

III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil der Anteil des Obsiegens im Umfang von € 457,24 verhältnismäßig geringfügig war. Die ursprüngliche Klageforderung belief sich auf € 13.080,00. Die zweitinstanzlichen Kosten sind verhältnismäßig zu teilen.

33

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

34

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2010 - 10 Sa 77/10 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 11 Urlaubsentgelt


(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG | § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall


(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeits

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.