Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2012 - 10 Sa 399/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1213.10SA399.12.0A
bei uns veröffentlicht am13.12.2012

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Juli 2012, Az.: 1 Ca 508/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts der Beklagten, insbesondere darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger der fachlichen Weisungsbefugnis des Leiters der Rechtsabteilung zu unterstellen.

2

Der 1958 geborene Kläger ist am 21.08.1986 bei der K. V. als Justitiar angestellt worden. Bis zum 31.12.2004 war er Leiter der Rechtsabteilung. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 (Bl. 5-6 d.A.) ist ua. folgendes geregelt:

3

„6. Eine Weisungsabhängigkeit besteht allein gegenüber dem Vorstand der K. V..“

4

Seit 22.02.1989 ist der Kläger im Bezirk des OLG Koblenz als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung ab 01.01.2005 wurden die vier K. V. K., Pf., Rh. und T. zur K. V. Rh.-P., der Beklagten, zusammengelegt, die in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen eingetreten ist.

5

Seit 01.01.2005 war der Kläger kommissarischer Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten. Diese Position ist ihm mit Schreiben vom 10.01.2007 entzogen worden. In dem deswegen geführten Rechtsstreit hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az.: 8 Ca 291/07) die Klage im Kammertermin vom 01.06.2007 zurückgenommen, nachdem beide Parteien übereinstimmend erklärt hatten, dass er weiterhin mit dem Schwerpunkt „vertragsarztrechtliche Fragestellungen und der Vertretung vor Gericht“ beschäftigt wird. Darüber hinaus erklärten beide Parteien, über den genauen Zuschnitt der Tätigkeiten des Klägers Gespräche führen zu wollen.

6

Im zweiten Halbjahr 2008 schrieb die Beklagte die Stelle des Leiters der Rechtsabteilung intern aus. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erteilte sie dem Kläger am 23.01.2009 eine Absage. Daraufhin erhob der Kläger eine Konkurrentenklage (Az.: 9 Ca 427/09), die er am 26.03.2009 zurücknahm, nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten.

7

Mit Schreiben vom 17.03.2009 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Stellenbeschreibung vom 02.02.2009 (Bl. 114/115 d.A.). Diese hat ua. folgenden Wortlaut:

8

„Stellenbeschreibung Führungskräfte

9

Die vorstehende Stellenbeschreibung ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.

10

Stellenbezeichnung:

Justitiar

Organisationseinheit:

 Justitiar

Vorgesetzte Stelle:

Vorstand

Vorgesetzter:

 Gesamt-Vorstand

11

…       

        

Mitarbeiter gesamt:

2 (inklusive Stelleninhaber)

Direkt unterstellt:

1 MA Sekretariat (fachlich zugeordnet)“

12

Der damalige Prozessbevollmächtigte des Kläger erwiderte mit Schreiben vom 23.03.2009 (Bl. 62 d.A.) Folgendes:

13

"… mein Mandant [ist] nach der heutigen Besprechung bereit, die Stellenbeschreibung des Justitiars der K. V. Rh.-Pf., die dem Schreiben vom 17.03.2009 beigefügt ist, zu akzeptieren mit der Maßgabe, dass es heißt:

14

Direkt unterstellt: 1 MA Sekretariat

15

Die Passage "fachlich zugeordnet" soll also gestrichen werden.“

16

Mit Schreiben vom 15.02.2012 (Bl. 23 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger, der ein Jahresgehalt von € 87.000,00 bezieht, folgendes mit:

17

"der Vorstand … hat am 13.02.2012 beschlossen, Sie mit sofortiger Wirkung, unter Beibehaltung des Titels eines "Justitiars", in die Rechtsabteilung einzugliedern.

18

Entsprechend Ihrem Anstellungsvertrag sind Sie weiterhin disziplinarisch dem Vorstand der KV RLP unterstellt. Die fachliche Weisungsbefugnis wird durch den Leiter der Rechtsabteilung, Herrn L., ausgeübt.

19

Ihr Tätigkeitsbereich und die damit verbundene Stellenbeschreibung, welche nicht Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages ist, bleiben, mit Ausnahme der dargestellten Weisungsbefugnis, unverändert. Der Abteilungsleiter R. wird bei Bedarf Ihren Aufgabenbereich ändern.“

20

Gegen diese Anweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 06.03.2012 erhobenen Klage. Er ist der Ansicht, die Anweisung sei nicht vom Direktionsrecht gedeckt und daher unwirksam. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2012 (dort Seite 2-7 = Bl. 75-80 d.A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

22

festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2012 ausgesprochene einseitige Änderung seiner Arbeitsbedingungen unwirksam ist,
die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen, insbesondere allein dem Vorstand unterstellt, als Justitiar zu beschäftigen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.07.2012 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Weisung der Beklagten vom 15.02.2012 sei nicht wirksam, § 106 GewO. Der Kläger habe nach dem Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 einen Anspruch darauf als Justitiar, allein dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden, beschäftigt zu werden. Die arbeitsvertragliche Abrede sei im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der Parteien, Az. 8 Ca 291/07, auch nicht, jedenfalls nicht zugunsten der Beklagten geändert worden. Selbst bei Annahme eines arbeitgeberseitigen Direktionsrecht bestünden durchgreifende Bedenken an der Ausübung billigen Ermessens, weil sich die Beklagte in dem streitgegenständlichen Schreiben vom 15.02.2012 auch vorbehalten habe, dass der Leiter der Rechtsabteilung zukünftig „bei Bedarf“ berechtigt sein soll, den Aufgabenbereich des Klägers zu ändern. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 04.07.2012 (Bl. 81-84 d.A.) Bezug genommen.

26

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15.08.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 04.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 12.10.2012 begründet.

27

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Arbeitsvertrag fehlerhaft ausgelegt. Es hätte bei der Auslegung der Ziff. 6 des Arbeitsvertrags berücksichtigen müssen, dass die Parteien diese Regelung damals nur getroffen hätten, weil der Kläger behauptet habe, eine Weisungsabhängigkeit allein gegenüber dem Vorstand, sei zwingende Voraussetzung dafür, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Allein aufgrund dieser Behauptung habe sie die Klausel in den Vertrag aufgenommen. Den Zweck der Klausel habe das Arbeitsgericht bei der Auslegung nicht beachtet. Es habe bei Vertragsschluss nicht die Absicht bestanden, eine Unterteilung der Weisungsabhängigkeit in „disziplinarisch“ und „fachlich“ zu unterbinden. Da ihr Vorstand nur aus Ärzten bestehe, sei es grob fahrlässig, den Kläger auch in fachlichen Fragen ausschließlich den Weisungen des Vorstands zu unterstellen. Er müsse daher dem Leiter der Rechtsabteilung zumindest fachlich untergeordnet werden. Nur dieser könne die Arbeit des Klägers als Jurist fachlich kompetent überprüfen.

28

Das Arbeitsgericht habe ebenfalls zu Unrecht angenommen, dass die Stellenbeschreibung im Schreiben vom 17.03.2009 Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sei. In der Stellenbeschreibung sei explizit angegeben, dass sie kein Bestandteil des Arbeitsvertrags sei. Der vom Arbeitsgericht zitierte Ausschnitt aus dem Schreiben des Klägers vom 23.03.2009 sei für die streitgegenständliche Frage nicht relevant. Der Änderungswunsch des Klägers habe sich auf die Unterstellung einer Sekretärin bezogen. Das Arbeitsgericht habe auch dem Antrag des Klägers auf unveränderte Weiterbeschäftigung zu Unrecht stattgegeben, denn ihre Anweisung vom 15.02.2012 sei durch ihr Direktionsrecht gedeckt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.10.2012 (Bl. 109-113 d.A.) Bezug genommen.

29

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2012, Az.: 1 Ca 508/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 16.11.2012 (Bl. 130-133 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

34

Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 8 Ca 291/07 und 9 Ca 427/09 (ArbG Mainz).

Entscheidungsgründe

I.

35

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

36

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2012 ausgesprochene einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers unwirksam ist. Auch die Verurteilung der Beklagten, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen, allein dem Vorstand unterstellt, als Justitiar zu beschäftigen, ist nicht zu beanstanden.

37

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

38

Die Beklagte ist nach § 106 Satz 1 GewO nicht berechtigt, den Kläger der fachlichen Weisungsbefugnis des Leiters der Rechtsabteilung zu unterstellen. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist.

39

Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vom 15.12.1988 ausdrücklich vereinbart, dass eine Weisungsabhängigkeit des Klägers allein gegenüber dem Vorstand der K. V. Rh. besteht. Die Beklagte ist nach der Zusammenlegung der vier K. V. ab 01.01.2005 entsprechend der Vorschrift des § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag eingetreten.

40

Das Arbeitsgericht hat die Individualabrede in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags zutreffend ausgelegt. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 16, NZA 2012, 143; BAG 15.06.2011 - 10 AZR 62/09 - Rn. 18, NZA-RR 2012, 64; jeweils mwN).

41

Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen wollten die Parteien mit der Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags das Direktionsrecht der Beklagten dahin beschränken, dass der Kläger „allein gegenüber dem Vorstand“ weisungsabhängig sein soll. Eine Trennung in disziplinarische und fachliche Weisungsbefugnis findet sich im klaren Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung nicht.

42

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags habe nur dem Zweck gedient, dem Kläger im Bezirk des OLG Koblenz eine Zulassung als Rechtsanwalt zu ermöglichen. Die Klausel sei allein aufgrund der -unzutreffenden- Behauptung des Klägers in den Vertrag aufgenommen worden, eine Weisungsabhängigkeit allein gegenüber dem Vorstand, sei zwingende Voraussetzung dafür, trotz seiner abhängigen Stellung als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch arglistige Täuschung des Klägers veranlasst worden sein sollte, Ziff. 6 in den Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 aufzunehmen, ändert dies nichts am Auslegungsergebnis. Die Anfechtung ist, worauf die Beklagte selbst hinweist, aufgrund der zehnjährigen Ausschlussfrist in § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

43

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Arbeitsgericht gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, dass sie es - über 20 Jahren nach Vertragsschluss - als grob fahrlässig ansieht, den Kläger ausschließlich den Weisungen des ärztlichen Vorstandes zu unterstellen. Es mag sein, dass nur der Leiter der Rechtsabteilung die Arbeit des Klägers als Jurist fachlich kompetent überprüfen kann. Die Meinung der Beklagten, dass der Kläger dem Leiter der Rechtsabteilung zumindest fachlich untergeordnet werden müsste, ist jedoch kein Auslegungskriterium.

44

Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vom 15.12.1988 nicht durch die Stellenbeschreibung für Führungskräfte, die die Beklagte ihrem Schreiben vom 17.03.2009 beigefügt hatte, geändert worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob die Stellenbeschreibung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist, kann dahinstehen, denn die Beklagte kann hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch in der Stellenbeschreibung ist nur der Vorstand bzw. Gesamt-Vorstand als vorgesetzte Stelle aufgeführt.

45

Schließlich hat das Arbeitsgericht auch dem Antrag des Klägers auf unveränderte Weiterbeschäftigung zu Recht stattgegeben, denn die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2012 ausgesprochene einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers ist unwirksam.

III.

46

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

47

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der 1938 geborene Kläger verlangt von dem Beklagten eine vertraglich vereinbarte Urlaubsabgeltung.

2

Unter dem 25. April 2002 schloss der Kläger mit der B GmbH, vertreten durch die Insolvenzschuldnerin, einen Anstellungsvertrag, der ua. die folgenden Regelungen enthielt:

        

„§ 8   

Urlaub

                 

Herr L hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von dreißig Arbeitstagen, der in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern der indischen Gesellschaften und dem für die Gesellschaften zuständigen Vorstandsmitglied der B AG (Anm.: Insolvenzschuldnerin) zeitlich so festzulegen ist, dass die Belange der genannten Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden.

                 

Eine Übertragung von Resturlaub auf Folgejahre ist möglich. Falls am Tage der Beendigung des Vertrages noch Resturlaub vorhanden ist, wird dieser mit 50 % vergütet.“

3

Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Am 20./24. März 2003 kamen der Kläger und die Insolvenzschuldnerin mit Einverständnis des Beklagten überein, der Kläger solle zu den vertraglichen Bedingungen, die bislang im Verhältnis zwischen dem Kläger und der B GmbH galten, künftig für die Insolvenzschuldnerin tätig werden.

5

Die Insolvenzschuldnerin erteilte dem Kläger fortlaufend Gehaltsabrechnungen, die den Stand der Ansammlung des Resturlaubs anzeigten. In der Abrechnung für Januar 2007 waren 244 Urlaubstage ausgewiesen. Am 17. August 2007 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Wirkung zum 31. August 2008. Der Kläger verpflichtete sich, bis zu diesem Zeitpunkt 30 Tage Urlaub zu nehmen.

6

Auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags begehrt der Kläger die Abgeltung von 244 der insgesamt angesammelten 274 Urlaubstage. 30 Urlaubstage lässt sich der Kläger anrechnen, weil er entgegen der Verpflichtung vom 17. August 2007 keinen Urlaub genommen hat. Hilfsweise verlangt er die Abgeltung von 127 Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 129.686,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2008 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, der Urlaubsanspruch sei mit Ausnahme des aus dem Jahr 2008 resultierenden Anspruchs verfallen. Eine Übertragung des Erholungsurlaubs iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags auf das Folgejahr sei von dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen abhängig. Liege ein Übertragungsgrund vor, sei der Jahresurlaub auf den 31. Dezember des Folgejahres befristet. In diesem Zusammenhang behauptet der Beklagte, dem Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2005 mitgeteilt zu haben, dass er einer Ansammlung von Urlaubsansprüchen nicht zustimme.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, zur Berichtigung einer Masseverbindlichkeit an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 129.686,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2008 zu zahlen.

11

I. Anspruchsgrundlage des von dem Kläger erhobenen Abgeltungsanspruchs ist § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags vom 25. April 2002.

12

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags hat der Beklagte, falls am Tage der Beendigung des Vertrags noch „Resturlaub vorhanden“ ist, diesen mit 50 % zu vergüten.

13

2. Der ursprünglich zwischen dem Kläger und der B GmbH bestehende Anstellungsvertrag bindet infolge der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin vom 20./24. März 2003, der der Beklagte als Verwalter zustimmte, die Parteien des Rechtsstreits.

14

3. Die Parteien haben mit § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags nicht die gesetzliche Regelung der Urlaubsabgeltung in § 7 Abs. 4 BUrlG ersetzen, sondern eine weitere Anspruchsgrundlage für die hälftige Abgeltung von angesammelten Urlaubsansprüchen schaffen wollen. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags begründet deshalb einen vertraglichen Anspruch auf Abgeltung sämtlicher während des Arbeitsverhältnisses entstandener Urlaubsansprüche, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt wurden. Dabei ist es rechtlich nicht erheblich, ob ein im Kalenderjahr nicht gewährter Urlaub nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG auf das Folgejahr übertragen wurde. Aufgrund der vertraglichen Regelungen in § 8 Abs. 2 des Anstellungsvertrags sollte der Kläger berechtigt sein, Urlaub über mehrere Jahre ohne jede zeitliche Beschränkung anzusammeln und am Ende des Arbeitsverhältnisses die hälftige Abgeltung dieser Ansammlung zu verlangen. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Vertragsbestimmungen.

15

a) Der Anstellungsvertrag vom 25. April 2002 ist zusammen mit den vom 20./24. März 2003 und 17. August 2007 datierenden Folgeverträgen ein nichttypischer Vertrag. Die Auslegung solcher Verträge ist in erster Linie Sache der Tatsachengerichte (vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 19, AP ZPO § 50 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17). Nimmt das Landesarbeitsgericht - wie im Streitfall - eine Auslegung nicht vor, darf das Revisionsgericht auch nichttypische Verträge selbst auslegen, wenn der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07 - Rn. 30, BAGE 127, 95). So liegt der Fall hier.

16

b) Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Gemäß § 133 BGB ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 43, BAGE 132, 88).

17

aa) Der Wortlaut der vertraglichen Abgeltungsbestimmung weicht in mehrfacher Hinsicht von dem der Abgeltungsregelung des Bundesurlaubsgesetzes ab. In § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags ist die Abgeltung des vorhandenen Resturlaubs „mit 50 %“ vorgesehen. Demgegenüber sieht die gesetzliche Abgeltungsregelung des § 7 Abs. 4 BUrlG vor, dass der Urlaub, der alleinwegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ohne jeden Abzug so abzugelten ist, wie das Urlaubsentgelt zu bemessen wäre. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vertragsparteien mit ihrer Sonderregelung die gesetzliche Regelung ersetzen wollten. Vielmehr ergeben die vertragliche 50 %-Abgeltung und die gesetzliche 100 %-Abgeltung ein sich ergänzendes Regelungssystem. Der gesetzliche Abgeltungsanspruch stellt entsprechend Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie) eine finanzielle Entschädigung dar, die für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht mehr durch Freistellung erfüllbaren, aber sonst noch bestehenden Urlaubsanspruch eingeräumt wird. Er sichert deshalb nur die Abgeltung der Urlaubsdauer, die auf einem nicht infolge Fristablauf verfallenen Urlaubsanspruch beruht. Demgegenüber verschafft die vertragliche Sonderregelung dem Arbeitnehmer eine Art Wahlrecht: Einerseits kann er unter Berücksichtigung der Übertragungsregeln des § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG zeitnah Urlaub nehmen und erhält das nach § 11 BUrlG zu bemessende Urlaubsentgelt bzw. die entsprechende Urlaubsabgeltung. Andererseits kann er von § 8 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags Gebrauch machen. Danach findet, soweit der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Führungstätigkeit im Ausland jahrelang keinen Urlaub nimmt, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine besondere Abgeltung statt. Obwohl nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, soweit keine Ausnahme gilt(vgl. hierzu: BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff. mwN, BAGE 130, 119), spätestens am 31. März der Folgejahres verfallen (vgl. BAG 29. Juli 2003 - 9 AZR 270/03 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 107, 124), wird die Gesamtzahl der angesammelten Urlaubstage als bei Beendigung vorhandener Resturlaub „mit 50 % vergütet“.

18

bb) Der systematische Zusammenhang, in den die vertragliche Abgeltungsregelung eingebettet ist, legt es nahe, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags eine Abgeltungsverpflichtung für den gesamten nicht gewährten „Resturlaub“ begründen soll. Dies folgt insbesondere aus § 8 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags. Diese Klausel erlaubt dem Kläger eine von Voraussetzungen unabhängige und zeitlich unbegrenzte Übertragung „auf Folgejahre“. Die Übertragung von Urlaubsansprüchen soll dem Wortlaut der Bestimmung nach nicht daran gebunden sein, dass zugunsten des Klägers ein Übertragungstatbestand vorlag. Das rechtliche Zusammenspiel beider Sätze dokumentiert den Willen der Vertragsparteien, zusätzlich zum gesetzlichen Abgeltungsanspruch eine vertragliche Sonderregelung zu schaffen.

19

cc) Sinn und Zweck der Vereinbarung geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien beabsichtigten, dem Kläger wegen seiner noch im fortgeschrittenen Alter von 63 Jahren übernommenen Führungsaufgaben für ausländische Tochtergesellschaften einen Abgeltungsanspruch einzuräumen, dessen Bestand unabhängig von einem etwaigen Verfall des kalenderjahresbezogenen Urlaubsanspruchs sein und dem Kläger ein hohes Maß an Autonomie einräumen sollte. Das zeigt die zugunsten des Klägers vereinbarte Möglichkeit, Urlaubsansprüche losgelöst von den gesetzlichen Übertragungsregeln in § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG über einen längeren Zeitraum anzusammeln. Das korrespondiert auf Seiten des Arbeitgebers mit der Gefahr, am Ende des Arbeitsverhältnisses erhebliche Aufwendungen tätigen zu müssen, um unbegrenzt angesammelte Urlaubsansprüche abzugelten. Dieses Risiko haben die Vertragsparteien erkannt und zur Vermeidung eines zu starken Ansammlungsanreizes eine Vorkehrung getroffen. Sie haben die bei Beendigung der Anstellung zu leistende Urlaubsabgeltung auf die Hälfte des Entgelts begrenzt, das der Kläger im Falle einer noch möglichen Urlaubsnahme als Urlaubsentgelt beanspruchen könnte. So korrespondiert die vereinbarte Erweiterung der Kumulierungsmöglichkeit von Urlaubsansprüchen mit einer Halbierung der Abgeltungshöhe. Dieses Regelungssystem berücksichtigt das § 7 Abs. 3 BUrlG zugrunde liegende Gebot, den Urlaub im Interesse der Erholung möglichst im Urlaubsjahr zu nehmen; denn ein Arbeitnehmer ist gehalten, die Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke des Erholungsurlaubs zu verlangen, wenn er das volle Urlaubsentgelt erhalten will. Zugleich wird so das Risiko des Arbeitgebers verringert, am Ende des Arbeitsverhältnisses mit angesparten Ansprüchen übermäßig belastet zu werden.

20

c) Diese Vertragsgestaltung begegnet jedenfalls im Streitfall keinen durchgreifenden Bedenken.

21

aa) Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien des Arbeitsvertrags zwar nicht, gesetzlich zwingende Urlaubsbestimmungen abzubedingen oder zum Nachteil des Arbeitnehmers zu modifizieren (§ 13 Abs. 1 BUrlG); das Gesetzesrecht des BUrlG schließt aber nicht aus, dass die Parteien neben den gesetzlichen Rechten vertragliche Ansprüche begründen. Dem Arbeitgeber steht es frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, die ihn verpflichtet, Urlaub, der bereits verfallen ist, nachzugewähren (vgl. Friese Urlaubsrecht Rn. 165 mwN). Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die nicht die (Nach-)Gewährung verfallenen Urlaubs, sondern dessen Abgeltung vorsieht.

22

bb) Für den Rechtsstreit ist unerheblich, ob der Beklagte der Ansammlung von Urlaub mit Schreiben vom 26. Juli 2005 widersprochen hat. Die einseitige Erklärung des Beklagten hat auf die vertraglich begründeten Rechte des Klägers aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags keinen Einfluss.

23

cc) Der Senat kann daher die Frage, ob die von den Parteien in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags geregelte Übertragung von Urlaubsansprüchen ohne Grund und ohne zeitliche Begrenzung mit dem „Gebot zeitnaher Erfüllung des Urlaubsanspruchs“(vgl. hierzu: BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - Rn. 23, AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114) vereinbar ist, offenlassen. Dieses verpflichtet den Arbeitgeber, die Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses erwirbt, grundsätzlich im Urlaubsjahr, spätestens aber innerhalb des in § 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG geregelten Übertragungszeitraums zu erfüllen. Selbst wenn der Urlaubsanspruch des Klägers ungeachtet der vertraglichen Regelungen in § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrags verfallen wäre, ließe dies den Abgeltungsanspruch, den der Kläger im Streitfall geltend macht, unberührt. Denn die vertragliche Abgeltungsregelung, die die Vertragsparteien mit § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags schufen, setzt nicht einen bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses noch bestehenden Urlaubsanspruch voraus, sondern knüpft allein an den Umstand an, dass der Urlaubsanspruch des Klägers nicht gewährt wurde, sondern als Resturlaub noch im Urlaubssaldo „vorhanden“ ist. Diese Art der vereinbarten hälftigen Abgeltung, die der Kläger für nicht gewährten Urlaub verlangen kann, schließt die Entschädigung für verfallenen Urlaub ein (siehe unter I 3 b der Gründe).

24

4. Der Abgeltungsanspruch beläuft sich auf den geltend gemachten Betrag iHv. 129.686,00 Euro. Der Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 274 Arbeitstage Urlaub. 30 Urlaubstage hiervon lässt er sich aufgrund der Vereinbarung vom 17. August 2007 anrechnen. Der Beklagte hat demnach Abgeltung in Höhe des eingeklagten Betrags zu leisten.

25

a) Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin endete infolge der Vereinbarung vom 17. August 2007 mit dem 31. August 2008 (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Befristungsregelung einer Kontrolle anhand des § 14 Abs. 1 TzBfG standhielte. Der Kläger hat eine mögliche Unwirksamkeit nicht binnen der in § 17 Satz 1 TzBfG bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht.

26

b) Dem Kläger standen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 274 Tage Erholungsurlaub zu.

27

aa) Der Kläger hat vorgetragen, er habe zum Stichtag 1. Januar 2007 Anspruch auf 244 Arbeitstage Urlaub gehabt. Dieser Umfang des Urlaubsanspruchs gilt als zugestanden. Nach § 138 Abs. 3 ZPO gelten Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Der Beklagte hat gegen den Umfang des von dem Kläger vorgetragenen Urlaubsanspruchs keine Einwände erhoben. Mit dem Hinweis, die dem Kläger erteilten Gehaltsabrechnungen seien für sich genommen kein Schuldanerkenntnis (vgl. zur Rechtsnatur von Gehaltsabrechnungen: BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - zu I 4 b bb der Gründe, BAGE 54, 242), hat der Beklagte das Klagevorbringen rechtlich bewertet, ohne den Vortrag des Klägers zum Umfang des Urlaubsanspruchs in Abrede zu stellen.

28

bb) Zu Beginn des Jahres 2008 erwarb der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrags zusätzlich einen 30 Arbeitstage umfassenden Urlaubsanspruch.

29

cc) Der Beklagte hat dem Kläger während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums keinen Erholungsurlaub gewährt.

30

c) Von der Summe beider Ansprüche lässt sich der Kläger 30 Urlaubstage anrechnen. Die verbleibenden 244 Urlaubstage hat der Beklagte pro Tag mit 50 % des täglichen Urlaubsentgelts iHv. 1.063,00 Euro abzugelten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags).

31

II. Der Beklagte hat die Forderung nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2008 zu verzinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

32

III. Der Beklagte hat diesen Zahlungsanspruch als Masseverbindlichkeit zu berichtigen. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen Masseverbindlichkeiten, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch ist dies der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wird ( BAG 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - zu A II 2 der Gründe, BAGE 105, 345 ). Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin endete infolge der Vereinbarung vom 17. August 2007 mit dem 31. August 2008, mithin nach dem am 1. September 2002 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren.

33

IV. Der Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Starke    

        

    Heilmann    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2008 - 7 Sa 101/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger über den 31. Januar 2005 hinaus Beihilfe entsprechend den für Beamte des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen zu gewähren.

2

Der Kläger war auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 bei der F-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (FhG) ab 1. Januar 1986 als Wissenschaftler und Mitglied der Leitung des FhG-Instituts für Atmosphärische Umweltforschung beschäftigt.

3

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

㤠3

        

Vergütung

        

(1)     

Herr Prof. S erhält eine monatliche Gesamtvergütung, die sich zusammensetzt aus

                 

a)    

dem Grundgehalt entsprechend dem Gehalt, das einem Bundesbeamten der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung C zum Besoldungsgesetz (BBesG) jeweils zusteht; …

                 

b)    

einem Ortszuschlag entsprechend den für Bundesbeamte dieser Besoldungsgruppe jeweils gültigen Vorschriften.

        

…       

                 
        

(3)     

Mit dieser Vergütung sind alle Ansprüche von Herrn Prof. S für seine Tätigkeit bei der FhG abgegolten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

        

…       

        
        

§ 4

        

Nebenleistungen

        

(1)     

Herr Prof. S hat Anspruch auf Erstattung der Reise- und Umzugskosten, auf Trennungsgeld, Beihilfen, Wohnungsfürsorge und ähnliche Leistungen entsprechend den für Beamte des Bundes der Besoldungsgruppe C 4 jeweils geltenden Bestimmungen. Wird ein Betragszuschuss nach § 405 RVO in Anspruch genommen, so gelten die diesbezüglichen Beihilferegelungen für Angestellte des Bundes.

        

…       

        
        

§ 5

        

Urlaub

        

Herr Prof. S hat in jedem Kalenderjahr seiner Tätigkeit Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend den für Beamte des Bundes der Besoldungsgruppe C 4 jeweils geltenden Bestimmungen. …

        

…       

        

§ 7

        

Nebentätigkeit und Ehrenämter

        

(1)     

Als Nebentätigkeit im Sinne dieser Vertragsbestimmungen gelten in entsprechender Anwendung alle Tätigkeiten und Beschäftigungen, die in den §§ 1, 2 und 3 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) in ihrer jeweiligen Fassung... bezeichnet sind.

        

…       

        

§ 10

        

Arbeitslosen- und Angestelltenversicherung

        

(1)     

Herr Prof. S unterliegt der Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

        

(2)     

Die FhG übernimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu diesen Versicherungen sowie die darauf ggf. entfallenden Steuern und die Ergänzungsabgaben.

        

§ 11

        

Versorgung

        

Herr Prof. S wird von der FhG zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (VBL) versichert. Die Durchführung der Versicherung und die Gewährung von Leistungen aus der Versicherung richtet sich nach Maßgabe der Satzung der VBL in der jeweils geltenden Fassung.

        

Für die Zahlung der Beiträge gilt § 8 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder (Versorgungs-TV) vom 04.11.66 in der jeweils geltenden Fassung.

        

§ 12

        

Krankenbezüge, Unfallfürsorge und Sterbegeld

        

(1)     

Herr Prof. S erhält im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines von einem Amtsarzt befürworteten Kur- oder Heilverfahrens die vollen Bezüge gemäß § 3 dieses Vertrages für einen Zeitraum bis zu einem Jahr, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, als Krankenbezüge weitergezahlt.

        

(2)     

Im Falle des Todes von Herrn Prof. S vor Beendigung des Dienstverhältnisses wird Sterbegeld entsprechend den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen gezahlt.

        

…       

        
        

§ 13

        

Dauer des Dienstverhältnisses

        

…       

        

(2)     

Herr Prof. S kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres - erstmals zum 31.12.87 - kündigen. Die FhG kann das Dienstverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) kündigen.

        

…       

        
        

(4)     

Das Dienstverhältnis endet ferner, ohne dass es einer Kündigung bedarf:

                 

a)    

mit Ablauf des Monats, in dem Herr Prof. S das 65. Lebensjahr vollendet,

                 

…“    

        
4

Der Kläger sandte der FhG den von ihm unterzeichneten Vertrag mit Schreiben vom 31. Oktober 1985 zurück. In diesem heißt es ua.:

        

„…    

        

als Anlage übersende ich Ihnen die von mir unterzeichneten Exemplare meines Dienstvertrages. Ich gehe davon aus, dass die in Paragraph 2 genannten Einschränkungen bzgl. der Lage des Wohnsitzes gegebenenfalls großzügig ausgelegt werden und die in Paragraph 4 ausgeführten Bestimmungen bzgl. der Beihilferegelung auch nach Beendigung meines Dienstverhältnisses ihre Gültigkeit behalten.“

5

Auf dieses Schreiben reagierte die FhG nicht.

6

Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags geltende „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen“ (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290) lautete auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Beihilfeberechtigte Personen

        

(1)     

Beihilfeberechtigt sind

                 

1.    

Beamte und Richter,

                 

2.    

Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand …

        

(2)     

Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Sie besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

        

…“    

        
7

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auf die F GmbH, die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten, über.

8

Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Klägers endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2005 gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985. Mit Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger eine Fortsetzung seiner Tätigkeit bis zum Dienstantritt des neu berufenen Institutsleiters vereinbart.

9

Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Art der Tätigkeit

        

Herr Prof. Dr. S übernimmt in Fortsetzung seiner bisherigen Leitungsfunktion die Leitung des Instituts für Atmosphärische Umweltforschung … der F GmbH.

        

Herr Prof. Dr. S übt seine Aufgaben im Rahmen des Satzungszweckes der Gesellschaft aus.

                 
        

§ 2     

        

Vergütung

        

Die Gesellschaft zahlt Herrn Prof. Dr. S entsprechend Besoldungsgruppe C 4 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung von

                 
        

Grundgehalt C 4, Stufe 15

...     

        

…       

        

zahlbar jeweils zum Ende eines Monats.

        

Damit sind vorbehaltlich der nachfolgenden Vertragsregelungen alle Ansprüche gegenüber der Gesellschaft abgegolten.

        

…       

                 
        

§ 9     

        

Inkrafttreten und Beendigung

        

Dieser Vertrag tritt am 1. Februar 2005 in Kraft und endet mit Dienstantritt des neu berufenen Institutsleiters. Er kann weiterhin von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende, frühestens zum 30. Juni 2005, gekündigt werden.

                 
        

§ 10   

        

Änderungen und Ergänzungen

        

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“

10

Die Beklagte gewährte dem Kläger nach dem 31. Januar 2005 keine Beihilfe mehr.

11

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Beihilfe über das Ende seines Arbeitsverhältnisses hinaus. Eine Begrenzung auf die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags enthalte § 4 des Arbeitsvertrags nicht. 1997 habe ihm die Referatsleiterin in der Abteilung Personal bei der FhG, Frau C, ausdrücklich bestätigt, dass eine Beihilfeverpflichtung über das Vertragsende hinaus bestehe.

12

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Beihilfe iSd. § 4 Abs. 1 des Vertrags vom 16./18. Oktober 2005 auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine beamtenähnliche Stellung sei dem Kläger nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden. Aus dem Schweigen der Rechtsvorgängerin auf das Schreiben vom 31. Oktober 1985 könne nichts anderes gefolgert werden. Jedenfalls habe der Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 das Arbeitsverhältnis auf eine neue Basis gestellt und den vorherigen Vertrag abgelöst.

14

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat aus § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe entsprechend den für Beamte des Bundes der (früheren) Besoldungsgruppe C 4 jeweils geltenden Bestimmungen über die altersbedingte Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2005 hinaus. Dieser Anspruch ist durch den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 nicht beseitigt worden.

16

I. Der Beihilfeanspruch besteht gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes idF vom 1. November 2001 (zuletzt geändert durch die 28. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004, GMBl. S. 379) bzw. ab 14. Februar 2009 iVm. § 2 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung(BBhV) über den 31. Januar 2005 hinaus. Die ursprünglich von der FhG eingegangene Verpflichtung ist durch die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zu erfüllen.

17

1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 4 des Arbeitsvertrags um eine typische Vertragsregelung handelt, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist(vgl. dazu BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 21 f., BB 2011, 1725; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 18 mwN, NZA 2011, 151), oder ob eine nichttypische Regelung vorliegt, deren Auslegung durch die Tatsachengerichte in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar ist, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 29/07 - Rn. 16 mwN). Auch bei einer vollständigen revisionsrechtlichen Überprüfung hielte die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung dieser stand.

18

2. Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 22, BB 2011, 1725).

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3. Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass ein Beihilfeanspruch nach den Regelungen für vergleichbare Bundesbeamte über die altersbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2005 hinaus besteht.

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a) Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist nicht eindeutig. Ihm lässt sich nicht klar entnehmen, ob der Anspruch auf Beihilfe auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags geltenden Fassung sah einen Beihilfeanspruch auch für Ruhestandsbeamte vor, sodass eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch für die Zeit nach einem altersbedingten Ausscheiden gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags erfasst. Zwar ist bei der Auslegung der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen, dass die Vertragspflichten der Arbeitsvertragsparteien regelmäßig auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses beschränkt sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Fragen der betrieblichen Altersversorgung berührt sind, zu denen die Beihilfe nicht gehört (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6), oder andere Regelungsbereiche, die sich typischerweise auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, wie beispielsweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Im konkreten Einzelfall sprechen aber der vertragliche Regelungszusammenhang sowie der Regelungszweck und die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags gegen eine solche Beschränkung.

21

b) Eine Gesamtbetrachtung der Regelungen des Arbeitsvertrags ergibt, dass dem Kläger eine beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte. Sowohl die Vergütungsregelung des Arbeitsvertrags als auch die Regelungen über Urlaub, Nebentätigkeit, Krankenbezüge und Dauer des Dienstverhältnisses sind Indizien für diesen Regelungszweck. Nach § 10 des Arbeitsvertrags werden die Beiträge zur „Angestellten- und Arbeitslosenversicherung“ - untypisch für ein Arbeitsverhältnis - in vollem Umfang vom Arbeitgeber getragen. Auch das dem Abschluss des Arbeitsvertrags vorausgegangene Schreiben der FhG vom 13. August 1985 benennt dieses Ziel deutlich.

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Zu berücksichtigen ist auch das Schreiben des Klägers vom 31. Oktober 1985, dass er der FhG zusammen mit dem unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 16./18. Oktober 1985 übersandt hatte. Dabei handelt es sich um die Offenlegung des Vertragsverständnisses des Klägers im Hinblick auf eine interpretationsbedürftige Regelung gegenüber der anderen Vertragspartei. Reagiert diese darauf nicht, kann dies ein redlicher Vertragspartner nur so verstehen, als entspreche die abgegebene Interpretation derjenigen beider Vertragsparteien.

23

c) Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

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aa) Zwar ist zutreffend, dass ein privater Arbeitgeber regelmäßig solche (kostenintensiven) Leistungen für den Krankheitsfall nicht über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus gewähren will. Im Entscheidungsfall liegen jedoch besondere Umstände vor, die einer solchen Vermutung entgegenstehen. Bei der FhG handelte es sich um eine öffentlich geförderte Institution des Wissenschaftsbetriebs, die bei der Werbung um qualifiziertes Personal insbesondere mit den Universitäten in Konkurrenz stand. Da ihr die Dienstherrneigenschaft fehlte und sie deshalb keine Beamtenverhältnisse begründen konnte, konnte sie in diesem Wettbewerb nur erfolgreich sein, wenn sie Bewerbern durch die Gestaltung der Arbeitsverträge mindestens die Arbeitsbedingungen anbot, die entsprechend qualifizierten Personen im öffentlichen Dienst gewährt wurden.

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bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus dem Umstand, dass dem Kläger von ihr keine Altersversorgung über das Vertragsende hinaus gewährt wird, nicht der Schluss ziehen, sämtliche Vertragspflichten sollten grundsätzlich auf die Vertragslaufzeit begrenzt werden. Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags hatte sich die FhG verpflichtet, den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder(VBL) zu versichern. Die Satzung der VBL sah zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtversorgungssystem mit dem Ziel vor, die Versorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes der der Beamten anzunähern. Das durch beamtenrechtliche Grundsätze geprägte Gesamtversorgungssystem wurde erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt (vgl. dazu BAG 19. August 2008 - 3 AZR 922/06 - Rn. 37, NZA-RR 2009, 449). Damit war die Versorgung zwar nicht durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst gewährleistet, aber diese verschaffte dem Kläger eine entsprechende Zusatzversorgung.

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II. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 beseitigt worden.

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1. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen nichttypischen Vertrag. Seine Regelungen sind für die besondere Einzelfallsituation der Beschäftigung des Klägers für eine Überbrückungszeit bis zum Dienstantritt des neu berufenen Institutsleiters getroffen worden. Seine Auslegung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie ist nur darauf überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 29/07 - Rn. 16 mwN). Einer solchen Überprüfung hält die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht ohne Weiteres stand.

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2. Das Landesarbeitsgericht hat alle Umstände des Vertragsschlusses, seinen Inhalt und seinen Zweck berücksichtigt. Es nimmt insbesondere zutreffend an, dass Regelungen, die den Beihilfeanspruch ausdrücklich oder konkludent beseitigen, dem Vertrag vom 11. Januar 2005 nicht zu entnehmen sind. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Zwar löst regelmäßig eine spätere, neue Vertragsregelung die frühere ab. Die Revision übersieht aber die besondere Übergangssituation, die diesem Vertrag zugrunde lag. In einem solchen Fall braucht es besondere Anhaltspunkte für die Annahme der Ablösung nachwirkender Pflichten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Solche ergeben sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 11. Januar 2005. Diese Regelung bezieht sich nach dem vertraglichen Gesamtzusammenhang eindeutig nur darauf, welche Gegenleistungen der Kläger für seine Tätigkeiten aufgrund des neuen Arbeitsvertrags erhalten soll. Einen Bezug zu nachwirkenden Ansprüchen aus dem früheren Arbeitsvertrag hat diese Regelung nicht. Dies wird im Übrigen auch daraus deutlich, dass eine ähnliche Regelung in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 enthalten war.

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III. Auf mögliche Schadensersatzansprüche kommt es aufgrund der bestehenden vertraglichen Verpflichtung nicht an.

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IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Kay Ohl    

        

    Rudolph    

                 

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.