Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Dez. 2013 - 10 Sa 303/13
Gericht
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013, Az.: 7 Ca 4063/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin während der Inanspruchnahme der Härtefallregelung gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw Beihilfen entsprechend den jeweils geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu gewähren.
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Die 1955 geborene Klägerin war seit 1978 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung am Bundeswehrstandort in B-Stadt bei der Beklagten zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 6 TVöD beschäftigt. Sie ist gesetzlich krankenversichert. Seit 01.01.2011 arbeitet die Klägerin nicht mehr.
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Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Seit dem 01.10.2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes (TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).
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Am 10.08.2010 trafen die Parteien zum 01.01.2011 eine Ruhensregelung iSv. § 11 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung vom 18.07.2001 (TV UmBw). Die Beklagte gewährt der Klägerin unter Verzicht auf die Arbeitsleistung eine Ausgleichszahlung auf der Grundlage des um 28 vH. verminderten Einkommens.
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Im TV UmBw in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 04.12.2007 heißt es auszugsweise:
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„§ 1
Geltungsbereich
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Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung wegfallen.
…
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§ 11
Härtefallregelung
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Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9 … der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) das 55. Lebensjahr vollendet hat und eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Abs. 3 S. 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann... in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. ...
- 10
Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 vH. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-Bund und Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ-Bund jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung. § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung.
…
- 12
Während ihrer aktiven Beschäftigung in Vollzeit hatte die Klägerin nach § 40 BAT iVm. den Beilhilfevorschriften des Bundes (BhV) einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall. Vor Abschluss des Vertrags über die Ruhensregelung wurde die Klägerin auf einem von ihr unterzeichneten Formblatt am 08.10.2010 ua. wie folgt belehrt:
- 13
"Mir ist bekannt, dass …
ein Anspruch auf Beihilfe aus dem Arbeitsverhältnis während der Laufzeit der vereinbarten Ruhensregelung nicht mehr besteht; …"
- 14
Am 30.07.2012 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe zu Zahnarzt-kosten iHv. € 2.566,32. Die Beklagte lehnte diesen Antrag am 22.08.2012 mit der Begründung ab, dass bei Tarifbeschäftigten während der Zeit der Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw kein Beihilfeanspruch mehr bestehe.
- 15
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 16
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Beihilfe zu bewilligen, insbesondere auch auf ihren Antrag vom 30.07.2012.
- 17
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beihilfen nach § 40 BAT iVm. der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund. § 40 Unterabs. 2 BAT bemesse die Höhe der Beihilfen bei nichtvollbeschäftigten Angestellten nach dem zeitlichen Umfang ihrer Arbeitsleistung. Da die Klägerin seit 01.01.2011 keine Arbeitsleistung mehr erbringe, reduziere sich ein etwaiger Beihilfeanspruch auf null. Es bestehe auch kein Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte die Klägerin mit schriftlicher Belehrung vom 08.10.2010 auf ihre fehlende Beihilfeberechtigung hingewiesen habe.
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Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 16.05.2013 Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 01.07.2013 zugestellt worden. Sie hat mit am 18.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 25.07.2013 begründet.
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Sie macht geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die von der Beklagten angeordnete Entziehung der Beihilfeberechtigung. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie seit 1978 in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt sei. Seit dem 01.01.2011 befinde sie sich in der sog. Freistellungsphase in Erwartung ihrer Altersrente. Deshalb arbeite sie nicht mehr. Diese Freistellung sei nicht mit einer auf null reduzierten Teilzeitbeschäftigung gleichzusetzen. Ihr Beschäftigungsverhältnis sei durch Vollzeit gekennzeichnet, woran sich durch die nach dem TV UmBw eingetretene Freistellung im Grunde nichts geändert habe. Freizeit sei nicht mit einem zeitlich bestimmten Grad der Teilzeitbeschäftigung in Zusammenhang zu bringen. Die laufende Freizeitphase, in der sie sich befinde, beinhalte einen Sonderstatus außerhalb vertraglich regulierbarer Arbeitszeit. Das Arbeitsgericht habe sich mit den unterschiedlichen tatbestandlichen Begriffen: "Vollzeit-, Teilzeit-, Freistellungsphase" in seiner Begründung nicht befasst. Wäre dies zutreffend geschehen, hätte das Gericht der Klage stattgeben müssen.
- 22
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
- 23
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.05.2012, Az. 7 Ca 4063/12, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr während der Inanspruchnahme der Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw Beihilfe entsprechend den jeweils geltenden Beihilfevorschriften des Bundes zu gewähren.
- 24
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 03.09.2013 als zutreffend.
- 27
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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Die Berufung ist unbegründet. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
- 31
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. für die st. Rspr. BAG 25.04.2013 - 6 AZR 675/11 - Rn. 17-21 mwN, Juris).
- 32
Dem zweitinstanzlich geänderten Feststellungsantrag der Klägerin kommt das notwendige Feststellungsinteresse zu. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von Beihilfen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes während der Ruhensregelung iSd. § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem Beihilfeantrag vom 30.07.2012 zu ihr entstandenen Zahnarztkosten iHv. € 2.566,32 und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt.
- 33
Die Klägerin ist nicht gehalten, ausschließlich Leistungsanträge zu stellen. Mit der erstrebten feststellenden Entscheidung wird die Streitfrage der Leistungspflicht zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Richtet sich die Feststellungsklage gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, kann erwartet werden, dass dieser einem gegen ihn ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (BAG 27.01.2011 - 8 AZR 280/09 - Rn. 32 mwN, Juris).
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2. Die Feststellungsklage ist unbegründet.
- 35
Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin während der Laufzeit der vereinbarten Ruhensregelung iSd. § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Bundes hat. Für das Klagebegehren gibt es keine Rechtsgrundlage.
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a) Als einzige Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch kann § 40 BAT herangezogen werden, der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag von 1978 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.
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Die tariflichen Regelungen des TVöD (Bund) und der hierzu ergangene TVÜ-Bund sind seit 01.10.2005 aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden (vgl. zur Tarifsukzession BAG 12.12.2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 30 ff., Juris).
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b) Der am 01.10.2005 in Kraft getretene TVöD sieht keine Beihilfeansprüche für Tarifbeschäftigte mehr vor. Die Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund regelt jedoch eine Ausnahme für Beschäftigte, die - wie die Klägerin - vor dem Stichtag 01.08.1998 eingestellt worden sind. Die Protokollerklärung lautet:
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"Soweit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 01.08.1998 begründet worden ist, Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben, besteht dieser nach den bisher geltenden Regelungen des Bundes zur Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fort. Änderungen der Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes kommen zur Anwendung."
- 40
Ansprüche auf Beihilfen im Krankheitsfall waren bis 30.09.2005 in § 40 BAT geregelt. Dieser hatte - in der ab 01.09.1994 geltenden Fassung - folgenden Wortlaut:
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"Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.
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Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht."
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c) Die Klägerin ist seit 01.01.2011 gänzlich von Beihilfeleistungen ausgeschlossen, weil sie ab diesem Tag aufgrund der vertraglich vereinbarten Ruhensregelung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw keine Arbeitsleistung mehr erbringt und kein Arbeitsentgelt mehr erhält. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
- 44
§ 40 Unterabs. 2 BAT bemisst die Höhe der Beihilfe bei nichtvollbeschäftigten Angestellten nach dem zeitlichen Umfang ihrer Arbeitsleistung. Die Klägerin erbringt seit 01.01.2011 keine Arbeitsleistung, so dass ihr keine Beihilfe zusteht.
- 45
Für die unterschiedliche Behandlung besteht ein sachlicher Grund. Die Beihilfe nach § 40 BAT (idF. ab 01.09.1994) dient nicht dazu, den durch die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten, tariflich definierten Bedarf des Tarifbeschäftigten ohne Rücksicht auf dessen Arbeitszeit zu decken; sie ist vielmehr als Arbeitsentgelt anzusehen. Zwar handelt es sich bei der Beihilfe um eine Leistung, die in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und damit nur aus einem dieser Anlässe und wegen eines dadurch verursachten Bedarfs gewährt wird. Aufgrund des in § 40 Unterabs. 2 BAT vorgesehenen Kürzungstatbestandes stellt die Beihilfe nur einen anlassbezogenen, zusätzlich zur laufenden Vergütung zu zahlenden Zuschuss dar und ist selbst Arbeitsentgelt. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, diesen Vergütungszuschuss bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu kürzen wie die Vergütung selbst (vgl. BAG 25.02.1999 - 6 AZR 488/97 - Juris; BAG 19.02.1998 - 6 AZR 460/96 - Juris; jeweils mwN).
- 46
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Beihilfe in voller Höhe zu gewähren, obwohl sie seit 01.01.2011 nicht mehr arbeitet. Die Klägerin hat vielmehr die Aufwendungen, die ihr in Krankheitsfällen entstehen, sofern sie von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, aus ihren privaten Einkünften zu bestreiten. Die Klägerin bezieht seit 01.01.2011 kein Arbeitsentgelt mehr, sondern statt des Entgelts "fürs Nichtstun" eine monatliche Ausgleichszahlung iHv. 72 Prozent ihres früheren Entgelts. Die Ansicht der Klägerin, sie sei trotz der Nichtarbeit aufgrund der Ruhensregelung iSd. § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw ab dem 01.01.2011 wie eine Vollzeitbeschäftigte zu behandeln, weil sie sich "in Erwartung ihrer Altersrente in einer Freistellungsphase befinde", ist mit den tarifvertraglichen Regelungen unvereinbar und auch aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt. Bei einem vollständigen Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung, bestehen keine Bedenken gegen einen vollständigen Leistungsausschluss für private Aufwendungen im Krankheitsfall, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden. Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nur, wenn und solange der Tarifbeschäftigte laufendes Entgelt bezieht.
- 47
Entgegen der Ansicht der Klägerin sprechen Sinn und Zweck der Härtefallregelung nicht gegen, sondern für ein solches Verständnis der tariflichen Regelungen. Die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw soll den Einkommensverlust ausgleichen, der dadurch eintritt, dass eine Beschäftigte durch die Umstrukturierung ihren konkreten Arbeitsplatz verloren hat und für sie im Bereich auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit iSd. § 3 TV UmBw besteht. Für diese Beschäftigten sichert § 11 TV UmBw den Besitzstand (BAG 18.01.2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17, Juris). Dabei ist zum Ausgleich für den Ausschluss der betriebsbedingten Kündigung die Ausgleichszahlung gegenüber dem letzten tatsächlichen Einkommen abgesenkt (BAG 13.08.2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 20, Juris). Die Tarifvertragsparteien haben jedoch nicht sämtliche Vergütungsbestandteile gesichert, sondern nur die, welche die Beschäftigten in der für sie maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hatten. Dazu gehörte nicht die Beihilfe für Aufwendungen im Krankheitsfall, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sieht der TV UmBw keinen allgemeinen Ausgleich für sämtliche Einkommensverluste vor, die dadurch entstehen, dass sich die Arbeitszeit aufgrund der Ruhensregelung iSd. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw auf null verringert.
III.
- 48
Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
- 49
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.