Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Aug. 2010 - 10 Sa 160/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0812.10SA160.10.0A
bei uns veröffentlicht am12.08.2010

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9. Februar 2010 Az.: 4 Ca 443/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger in der Zeit von Februar 2009 bis August 2009 den regelmäßigen Lohn zu zahlen oder ob sie für den Kläger mit der Folge der Entgeltreduzierung wirksam Kurzarbeit angeordnet hat.

2

Die Beklagte stellt Stanzmesser her. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb 34 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der am 15.05.1946 geborene Kläger ist seit 08.03.1971 bei der Beklagten als Arbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt € 14,40 brutto beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Metallhandwerk Pirmasens vom 01.02.1999 (MTV) kraft Nachwirkung Anwendung.

3

Der MTV hat soweit vorliegend von Interesse folgenden Wortlaut:

4

„§ 4 Kurzarbeit            

Wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, um Entlassungen zu vermeiden, kann die Geschäftsleitung im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung Kurzarbeit ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses ansagen. Die Ankündigungsfrist beträgt eine Woche.

Für die Ankündigung der Kurzarbeit genügt ein Aushang im Betrieb oder in den betreffenden Abteilungen.

Wird nach der gemäß Ziffer 1 vereinbarten Kurzarbeit länger als einen Monat wieder voll gearbeitet, so muss bei erneuter Kurzarbeit die Ankündigungsfrist erneut eingehalten werden.

Die Einführung von Kurzarbeit ist nur möglich, wenn die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz sichergestellt ist.“

5

Mit Schreiben vom 21.11.2007 teilte der Betriebsrat der Geschäftsleitung folgendes mit:

6

„Sehr geehrte Herren,

der Betriebsrat stimmt der Kurzarbeit zu, allerdings unter dem Vorbehalt, dass zuerst der bestehende Urlaub sowie die aufgelaufenen Überstunden abgebaut werden.

Bitte beachten Sie auch, dass in der Zeit der Kurzarbeit keine Leiharbeiter eingesetzt werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen“

7

Am 27.11.2007 erfolgte im Betrieb folgender Aushang, der sowohl von der Geschäftsleitung als auch vom Betriebsrat unterzeichnet ist:

8

„Aushang wegen Kurzarbeit            

„Sehr geehrte Mitarbeiter,

wegen rückläufiger Auftragslage ist es erforderlich, in der Abteilung

Schmiede und Vollbau            

Kurzarbeit ab Dezember 2007 einzuführen.

Dies haben Gespräche mit unseren Kunden und unserem Außendienst ergeben.

Wir bitten um Kenntnisnahme.“

9

Die Beklagte hat für die hier streitgegenständlichen Monate von Februar 2009 bis August 2009 Kurzarbeitergeld (Kug) abgerechnet und gezahlt. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenzbeträge zu seinem Bruttolohnanspruch geltend:

10

Monat           

Kurzarbeit lt.
Abrechnung        

Kug
netto           

Stundenlohn    

Forderung
brutto            

Feb. 2009

150,00 Std.

€ 991,22

€ 14,40

€ 2.160,00

März 2009

158,25 Std.

€ 1.019,00

€ 14,40

€ 2.278,80

April 2009

153,75 Std.

€ 990,56

€ 14,40

€ 2.214,00

Mai 2009

141,75 Std.

€ 934,52

€ 14,40

€ 2.041,20

Juni 2009

150,00 Std.

€ 962,12

€ 14,40

€ 2.160,00

Juli 2009

171,00 Std.

€ 1.096,52

€ 14,40

€ 2.462,40

Aug. 2009

158,25 Std.

€ 1.034,85

€ 14,40

€ 2.278,80

11

Er ist der Ansicht, die Beklagte habe Kurzarbeit nicht wirksam eingeführt. Der MTV enthalte keine abschließende Regelung. § 4 MTV lasse die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG unberührt.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

14

€ 2.160,00 brutto,  

abzgl. € 991,22 netto,

€ 2.278,80 brutto,

abzgl. € 1.019,00 netto,

€ 2.214,00 brutto,

abzgl. € 990,56 netto,

€ 2.041,20 brutto,

abzgl. € 934,52 netto,

€ 2.160,00 brutto,

abzgl. € 962,12 netto,

€ 2.462,40 brutto,

abzgl. € 1.096,52 netto,

€ 2.278,80 brutto,

abzgl. € 1.034,85 netto,

15

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie ist der Ansicht, sie habe gemäß § 4 MTV wirksam Kurzarbeit angeordnet. Sie habe die Ankündigungsfrist von einer Woche gewahrt und die Ankündigung im Betrieb ausgehängt. Die betrieblichen Verhältnisse hätten Kurzarbeit erfordert. Im April 2008 seien Umsatzeinbrüche von 25 %, im Mai 2008 von 29 % und im Juli 2008 von 34 % erfolgt. Im Übrigen sei dem Kläger die betriebliche Situation bekannt. Sie habe daher im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Kurzarbeit vereinbart. Der Betriebsrat habe der Kurzarbeit mit Schreiben vom 21.11.2007 ausdrücklich zugestimmt.

19

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.02.2010 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlungsansprüche des Klägers seien gemäß § 615 BGB begründet, weil die Beklagte nicht wirksam Kurzarbeit eingeführt habe. Ob die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit vorgelegen haben, könne dahinstehen. Für die konkrete Umsetzung müsse eine förmliche Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit abgeschlossen werden (LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006 - 11 Sa 609/05). Eine formlose Regelungsabrede reiche nicht aus (BAG vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90).

20

Gegen dieses Urteil, das ihr am 08.03.2010 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 08.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 07.06.2010 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 07.06.2010 begründet.

21

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe sein Urteil ausschließlich auf eine angeblich fehlende Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit gestützt. Sie habe jedoch mehrfach vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgt sei. Dies genüge, denn § 4 Ziffer 1 MTV erfordere lediglich ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat; nicht jedoch eine förmliche Betriebsvereinbarung. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit seien erfüllt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie nach dem Tarifvertrag berechtigt gewesen sei, Kurzarbeit einzuführen. Es habe deshalb keiner einzelvertraglichen Vereinbarung noch eines Betriebsvereinbarung bedurft. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2010 (Bl. 104-106 d.A.) Bezug genommen.

22

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

23

das Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.02.2010, Az.: 4 Ca 443/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 02.08.2010 (Bl. 127-131 d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird. Die Beklagte sei mit der Annahme seiner Arbeitsleistung in Verzug geraten. Eine wirksame Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit liege nicht vor. § 4 MTV lasse die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates unberührt. Die Beklagte hätte die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG einhalten müssen. Eine formlose Regelungsabrede reiche nicht aus, um Kurzarbeit einzuführen.

27

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2010 Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der Parallelakte in dem Rechtsstreit 10 Sa 172/10 (= 4 Ca 650/08).

Entscheidungsgründe

I.

28

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist somit zulässig.

II.

29

In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, stehen dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2009 bis zum 31.08.2009 die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu. Die Beklagte hat Kurzarbeit nicht wirksam angeordnet.

30

1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 BGB. Die Beklagte befand sich im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2009 bis August 2009 im Umfang der angegebenen Kurzarbeitstunden mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers wurde nicht wirksam verkürzt.

31

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Grundlage einführen. Andernfalls bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht als Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit nicht aus (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 10.10.2006 - 1 AZR 811/05 - NZA 2007, 637; Urteil vom 18.10.1994 - 1 AZR 503/93 - NZA 1995, 1064; Urteil vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90 - NZA 1991, 607; jeweils m.w.N.). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Hierunter fällt die Einführung von Kurzarbeit, und zwar auch dann, wenn Tage oder Wochen endgültig ausfallen und damit die Dauer der Arbeitszeit berührt wird (vgl. z.B. BAG Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 164/08 - NZA 2009, 689; m.w.N.).

32

1.2. Eine einvernehmliche oder durch Änderungskündigung herbeigeführte vertragliche Abrede der Parteien über eine Verkürzung des Umfangs der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit des Klägers liegt nicht vor.

33

1.3. Die kraft Nachwirkung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Regelungen des MTV für das Metallhandwerk Pirmasens haben eine solche Verkürzung nicht bewirkt. Ob § 4 MTV wegen objektiver Umgehung von Vorschriften des zwingenden Kündigungsrechts unwirksam ist, kann dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt die tarifliche Vorschrift des § 4 MTV allein als Rechtsgrundlage für eine wirksame Einführung von Kurzarbeit nicht in Betracht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

34

§ 4 MTV lässt die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung von Kurzarbeit unberührt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Inhaltsnorm, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, Kurzarbeit einzuführen. Damit wird eine Bestimmung geschaffen, die die sonst kraft Direktionsrechts nicht bestehende Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit eröffnet. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates werden dabei aber nicht ausgeschaltet. Insbesondere ergibt sich aus § 4 MTV nicht, dass der Arbeitgeber unter Ausschaltung der Mitbestimmung des Betriebsrates Kurzarbeit anordnen könnte. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG wird nicht beeinträchtigt. Die Beklagte kann nur unter Einhaltung der Mitbestimmungsrechte Kurzarbeit einführen, da § 4 MTV lediglich die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit schafft, wie sie sonst im Arbeitsvertrag, insbesondere kraft Direktionsrechts nicht gegeben wäre. Wird mit der Tarifbestimmung aber nur die Möglichkeit der Kurzarbeit eröffnet, muss die Festsetzung im Einzelfall ebenso wie etwa die Festsetzung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und auch die Einführung der Art der Kurzarbeit, nämlich die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder der Wegfall der Arbeit an einzelnen Tagen, unter Einhaltung des Mitbestimmungsrechts festgelegt werden (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 25.11.1981 - 4 AZR 274/79 - DB 1982, 909).

35

Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte damit Kurzarbeit nur unter Einhaltung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates einführen, weil dem Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zusteht. Dabei schreibt § 87 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats in den dort aufgeführten Angelegenheiten keine Form vor. Es kommt allein darauf an, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats verwirklicht, d.h. eine Angelegenheit nicht ohne vorheriges Einverständnis des Betriebsrats geregelt wird. Hierzu bedarf es keiner förmlichen Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG. Vielmehr genügt eine formlose Regelungsabrede. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90, a.a.O.).

36

Eine Änderung der Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht auf den Willen der Arbeitnehmer kann jedoch nur durch eine förmliche Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG herbeigeführt werden. Nur sie wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ein. Demgegenüber erschöpft sich die Wirkung einer formlosen Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in der Aufhebung der betriebsverfassungsrechtlichen Beschränkung der Rechte des Arbeitgebers, begründet aber keine Rechte im Verhältnis zu den Arbeitnehmern (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90, a.a.O., Rd. 34).

37

1.4. Vorliegend ist keine förmliche Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossen worden. Der Betriebsrat hat zwar mit Schreiben vom 21.11.2007 der Geschäftsleitung der Beklagten mitgeteilt, dass er der Einführung von Kurzarbeit unter dem Vorbehalt zustimme, dass zuerst der bestehende Urlaub sowie die aufgelaufenen Überstunden abgebaut werden. Außerdem sei zu beachten, dass in der Zeit der Kurzarbeit keine Leiharbeiter eingesetzt werden sollen. Der Betriebsrat hat außerdem den Aushang zur Ankündigung von Kurzarbeit vom 27.11.2007 mit unterzeichnet.

38

In diesen schriftlichen Äußerungen des Betriebsrates ist nicht der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu sehen. Im Gegensatz zu anderen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf die Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG der Schriftform. Die Anforderungen an das Schriftformerfordernis richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der §§ 125 ff. BGB. Eine wirksame Betriebsvereinbarung liegt daher nur vor, wenn beide Parteien auf demselben Schriftstück unterschrieben haben. Dies ist bei dem Schreiben des Betriebsrates vom 21.11.2007 an die Geschäftsleitung nicht der Fall. Auch in der gemeinsamen Unterzeichnung des Aushangs zur Ankündigung von Kurzarbeit vom 27.11.2007 durch die Betriebsparteien ist kein Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu sehen. Wie sich aus dem Aushang eindeutig ergibt, war der Wille der Betriebsparteien nur auf die Ankündigung der Kurzarbeit ausgerichtet, nicht aber auf den Abschluss einer die Einführung von Kurzarbeit regelnden Betriebsvereinbarung.

39

1.5. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte für den Kläger Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat. Die Anzeige nach § 173 Abs. 1 SGB III ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ebenso ist es unerheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit in den streitgegenständlichen Monaten für den Kläger Kurzarbeitergeld gewährt hat. Diese Frage betrifft nur den sozialrechtlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Davon unabhängig ist arbeitsrechtlich zu prüfen, ob die Beklagte für den Kläger verbindlich Kurzarbeit eingeführt hat. Das setzt eine individualrechtliche Einigung oder den Abschluss einer förmlichen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 4 BetrVG über die Einführung von Kurzarbeit voraus (BAG Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 164/08, a.a.O.). Beides liegt nicht vor.

40

2. Dem Kläger stehen die Differenzlohnansprüche auch in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe zu. Er kann die monatlichen Bruttobeträge abzüglich des (netto) erhaltenen Kurzarbeitergeldes beanspruchen. Die vom Kläger errechneten und geltend gemachten monatlichen Unterschiedsbeträge sind der Höhe nach unstreitig und werden auch von der Berufung nicht angegriffen.

41

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

42

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

43

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung


(1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf1.Übernahme der Beiträge

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9. Februar 2010, Az.: 4 Ca 33/09, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiese

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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9. Februar 2010 Az.: 4 Ca 650/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger in der Zeit von Juli 2008 bis Januar 2009 den regelmäßigen Lohn zu zahlen oder ob sie für den Kläger mit der Folge der Entgeltreduzierung wirksam Kurzarbeit angeordnet hat.

2

Die Beklagte stellt Stanzmesser her. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb 34 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der am … 1946 geborene Kläger ist seit 08.03.1971 bei der Beklagten als Arbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt € 14,40 brutto beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Metallhandwerk Pirmasens vom 01.02.1999 (MTV) kraft Nachwirkung Anwendung.

3

Der MTV hat soweit vorliegend von Interesse folgenden Wortlaut:

4

㤠4 Kurzarbeit

Wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, um Entlassungen zu vermeiden, kann die Geschäftsleitung im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung Kurzarbeit ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses ansagen. Die Ankündigungsfrist beträgt eine Woche.

Für die Ankündigung der Kurzarbeit genügt ein Aushang im Betrieb oder in den betreffenden Abteilungen.

Wird nach der gemäß Ziffer 1 vereinbarten Kurzarbeit länger als einen Monat wieder voll gearbeitet, so muss bei erneuter Kurzarbeit die Ankündigungsfrist erneut eingehalten werden.

Die Einführung von Kurzarbeit ist nur möglich, wenn die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz sichergestellt ist.“

5

Mit Schreiben vom 21.11.2007 (Bl. 26 d.A.) teilte der Betriebsrat der Geschäftsleitung folgendes mit:

6

„Sehr geehrte Herren,

der Betriebsrat stimmt der Kurzarbeit zu, allerdings unter dem Vorbehalt, dass zuerst der bestehende Urlaub sowie die aufgelaufenen Überstunden abgebaut werden.

Bitte beachten Sie auch, dass in der Zeit der Kurzarbeit keine Leiharbeiter eingesetzt werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen“

7

Am 27.11.2007 erfolgte im Betrieb folgender Aushang, der sowohl von der Geschäftsleitung als auch vom Betriebsrat unterzeichnet ist:

8

„Aushang wegen Kurzarbeit

„Sehr geehrte Mitarbeiter,

wegen rückläufiger Auftragslage ist es erforderlich, in der Abteilung

Schmiede und Vollbau           

Kurzarbeit ab Dezember 2007 einzuführen.

Dies haben Gespräche mit unseren Kunden und unserem Außendienst ergeben.

Wir bitten um Kenntnisnahme.“

9

Der Kläger arbeitete vom 01. bis zum 14.07.2008 voll. Er war dann bis zum 25.07.2008 arbeitsunfähig erkrankt und im Anschluss vom 26.07. bis zum 09.08.2008 in Erholungsurlaub. Die Beklagte hat für die hier streitgegenständlichen Monate von Juli 2008 bis Januar 2009 (mit Ausnahme August 2008) Kurzarbeitergeld (Kug) abgerechnet und gezahlt. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenzbeträge zu seinem Bruttolohnanspruch geltend:

10

Monat 

Kurzarbeit lt.
Abrechnung

Kug
netto

Stundenlohn

Forderung
brutto

Juli 2008

 57,25 Std.

€ 311,16

€ 14,40

€ 824,40

Sept. 2008

 81,00 Std.

€ 488,12

€ 14,40

€ 1.166,40

Okt. 2008

145,50 Std.

€ 916,40

€ 14,40

€ 2.095,20

Nov. 2008

117,00 Std.

€ 763,70

€ 14,40

€ 1.684,80

Dez. 2008

112,50 Std.

€ 690,36

€ 14,40

€ 1.620,00

Jan. 2009

154,50 Std.

€ 1.005,14

€ 14,40

€ 2.224,80

11

Er ist der Ansicht, die Beklagte habe Kurzarbeit nicht wirksam eingeführt. Der MTV enthalte keine abschließende Regelung. § 4 MTV lasse die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG unberührt.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

14

€ 824,40

 brutto, abzgl.

€ 311,16

 netto,

€ 1.166,40

 brutto, abzgl.

€ 488,12

 netto,

€ 2.095,20

 brutto, abzgl.

€ 916,40

 netto,

€ 1.684,80

 brutto, abzgl.

€ 763,70

 netto,

€ 1.620,00

 brutto, abzgl.

€ 690,36

 netto,

€ 2.224,80

 brutto, abzgl.

 € 1.005,14

 netto,

15

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Sie ist der Ansicht, sie habe gemäß § 4 MTV wirksam Kurzarbeit angeordnet. Sie habe die Ankündigungsfrist von einer Woche gewahrt und die Ankündigung im Betrieb ausgehängt. Die betrieblichen Verhältnisse hätten Kurzarbeit erfordert. Im April 2008 seien Umsatzeinbrüche von 25 %, im Mai 2008 von 29 % und im Juli 2008 von 34 % erfolgt. Im Übrigen sei dem Kläger die betriebliche Situation bekannt. Sie habe daher im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Kurzarbeit vereinbart. Der Betriebsrat habe der Kurzarbeit mit Schreiben vom 21.11.2007 ausdrücklich zugestimmt.

19

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.02.2010 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlungsansprüche des Klägers seien gemäß § 615 BGB begründet, weil die Beklagte nicht wirksam Kurzarbeit eingeführt habe. Ob die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit vorgelegen haben, könne dahinstehen. Für die konkrete Umsetzung müsse eine förmliche Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit abgeschlossen werden (LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006 - 11 Sa 609/05). Eine formlose Regelungsabrede reiche nicht aus (BAG vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90).

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Gegen dieses Urteil, das ihr am 15.03.2010 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 13.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.06.2010 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 15.06.2010 begründet.

21

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe sein Urteil ausschließlich auf eine angeblich fehlende Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit gestützt. Sie habe jedoch mehrfach vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgt sei. Dies genüge, denn § 4 Ziffer 1 MTV erfordere lediglich ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat; nicht jedoch eine förmliche Betriebsvereinbarung. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit seien erfüllt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie nach dem Tarifvertrag berechtigt gewesen sei, Kurzarbeit einzuführen. Es habe deshalb keiner einzelvertraglichen Vereinbarung noch eines Betriebsvereinbarung bedurft. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.06.2010 (Bl. 149-151 d.A.) Bezug genommen.

22

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

23

das Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.02.2010, Az.: 4 Ca 650/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

26

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 03.08.2010 (Bl. 169-173 d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird. Die Beklagte sei mit der Annahme seiner Arbeitsleistung in Verzug geraten. Eine wirksame Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit liege nicht vor. § 4 MTV lasse die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates unberührt. Die Beklagte hätte die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG einhalten müssen. Eine formlose Regelungsabrede reiche nicht aus, um Kurzarbeit einzuführen.

27

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2010 Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der Parallelakte in dem Rechtsstreit 10 Sa 160/10 (= 4 Ca 443/09).

Entscheidungsgründe

I.

28

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist somit zulässig.

II.

29

In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, stehen dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.01.2009 die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu. Die Beklagte hat Kurzarbeit nicht wirksam angeordnet.

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1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 BGB. Die Beklagte befand sich im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2008 bis Januar 2009 (mit Ausnahme August 2008) im Umfang der angegebenen Kurzarbeitstunden mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers wurde nicht wirksam verkürzt.

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1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Grundlage einführen. Andernfalls bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht als Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit nicht aus (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 10.10.2006 - 1 AZR 811/05 - NZA 2007, 637; Urteil vom 18.10.1994 - 1 AZR 503/93 - NZA 1995, 1064; Urteil vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90 - NZA 1991, 607; jeweils m.w.N.). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Hierunter fällt die Einführung von Kurzarbeit, und zwar auch dann, wenn Tage oder Wochen endgültig ausfallen und damit die Dauer der Arbeitszeit berührt wird (vgl. z.B. BAG Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 164/08 - NZA 2009, 689; m.w.N.).

32

1.2. Eine einvernehmliche oder durch Änderungskündigung herbeigeführte vertragliche Abrede der Parteien über eine Verkürzung des Umfangs der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit des Klägers liegt nicht vor.

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1.3. Die kraft Nachwirkung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Regelungen des MTV für das Metallhandwerk Pirmasens haben eine solche Verkürzung nicht bewirkt. Ob § 4 MTV wegen objektiver Umgehung von Vorschriften des zwingenden Kündigungsrechts unwirksam ist, kann dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt die tarifliche Vorschrift des § 4 MTV allein als Rechtsgrundlage für eine wirksame Einführung von Kurzarbeit nicht in Betracht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

34

§ 4 MTV lässt die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung von Kurzarbeit unberührt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Inhaltsnorm, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, Kurzarbeit einzuführen. Damit wird eine Bestimmung geschaffen, die die sonst kraft Direktionsrechts nicht bestehende Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit eröffnet. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates werden dabei aber nicht ausgeschaltet. Insbesondere ergibt sich aus § 4 MTV nicht, dass der Arbeitgeber unter Ausschaltung der Mitbestimmung des Betriebsrates Kurzarbeit anordnen könnte. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG wird nicht beeinträchtigt. Die Beklagte kann nur unter Einhaltung der Mitbestimmungsrechte Kurzarbeit einführen, da § 4 MTV lediglich die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit schafft, wie sie sonst im Arbeitsvertrag, insbesondere kraft Direktionsrechts nicht gegeben wäre. Wird mit der Tarifbestimmung aber nur die Möglichkeit der Kurzarbeit eröffnet, muss die Festsetzung im Einzelfall ebenso wie etwa die Festsetzung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und auch die Einführung der Art der Kurzarbeit, nämlich die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder der Wegfall der Arbeit an einzelnen Tagen, unter Einhaltung des Mitbestimmungsrechts festgelegt werden (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 25.11.1981 - 4 AZR 274/79 - DB 1982, 909).

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Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte damit Kurzarbeit nur unter Einhaltung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates einführen, weil dem Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zusteht. Dabei schreibt § 87 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats in den dort aufgeführten Angelegenheiten keine Form vor. Es kommt allein darauf an, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats verwirklicht, d.h. eine Angelegenheit nicht ohne vorheriges Einverständnis des Betriebsrats geregelt wird. Hierzu bedarf es keiner förmlichen Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG. Vielmehr genügt eine formlose Regelungsabrede. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90, a.a.O.).

36

Eine Änderung der Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht auf den Willen der Arbeitnehmer kann jedoch nur durch eine förmliche Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG herbeigeführt werden. Nur sie wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ein. Demgegenüber erschöpft sich die Wirkung einer formlosen Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in der Aufhebung der betriebsverfassungsrechtlichen Beschränkung der Rechte des Arbeitgebers, begründet aber keine Rechte im Verhältnis zu den Arbeitnehmern (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90, a.a.O., Rd. 34).

37

1.4. Vorliegend ist keine förmliche Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossen worden. Der Betriebsrat hat zwar mit Schreiben vom 21.11.2007 der Geschäftsleitung der Beklagten mitgeteilt, dass er der Einführung von Kurzarbeit unter dem Vorbehalt zustimme, dass zuerst der bestehende Urlaub sowie die aufgelaufenen Überstunden abgebaut werden. Außerdem sei zu beachten, dass in der Zeit der Kurzarbeit keine Leiharbeiter eingesetzt werden sollen. Der Betriebsrat hat außerdem den Aushang zur Ankündigung von Kurzarbeit vom 27.11.2007 mit unterzeichnet.

38

In diesen schriftlichen Äußerungen des Betriebsrates ist nicht der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu sehen. Im Gegensatz zu anderen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf die Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG der Schriftform. Die Anforderungen an das Schriftformerfordernis richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der §§ 125 ff. BGB. Eine wirksame Betriebsvereinbarung liegt daher nur vor, wenn beide Parteien auf demselben Schriftstück unterschrieben haben. Dies ist bei dem Schreiben des Betriebsrates vom 21.11.2007 an die Geschäftsleitung nicht der Fall. Auch in der gemeinsamen Unterzeichnung des Aushangs zur Ankündigung von Kurzarbeit vom 27.11.2007 durch die Betriebsparteien ist kein Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu sehen. Wie sich aus dem Aushang eindeutig ergibt, war der Wille der Betriebsparteien nur auf die Ankündigung der Kurzarbeit ausgerichtet, nicht aber auf den Abschluss einer die Einführung von Kurzarbeit regelnden Betriebsvereinbarung.

39

1.5. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte für den Kläger Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat. Die Anzeige nach § 173 Abs. 1 SGB III ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ebenso ist es unerheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit in den streitgegenständlichen Monaten für den Kläger Kurzarbeitergeld gewährt hat. Diese Frage betrifft nur den sozialrechtlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Davon unabhängig ist arbeitsrechtlich zu prüfen, ob die Beklagte für den Kläger verbindlich Kurzarbeit eingeführt hat. Das setzt eine individualrechtliche Einigung oder den Abschluss einer förmlichen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 4 BetrVG über die Einführung von Kurzarbeit voraus (BAG Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 164/08, a.a.O.). Beides liegt nicht vor.

40

2. Dem Kläger stehen die Differenzlohnansprüche auch in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe zu. Er kann die monatlichen Bruttobeträge abzüglich des (netto) erhaltenen Kurzarbeitergeldes beanspruchen. Die vom Kläger errechneten und geltend gemachten monatlichen Unterschiedsbeträge sind der Höhe nach unstreitig und werden auch von der Berufung nicht angegriffen.

41

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

42

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

43

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf

1.
Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und
2.
Erstattung der von der Leistungsbezieherin oder vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet.

(2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

(3) Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.

(4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.