Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Nov. 2011 - 1 Ta 201/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1107.1TA201.11.0A
07.11.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 - 2 BV 16/11 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten auf 1.500,00 Euro festgesetzt wird.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Arbeitgeberin die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG.

2

Die Arbeitgeberin beantragte im vorliegenden - wie in vier weiteren separaten gleichgelagerten - Beschlussverfahren die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Mitarbeiterin. Diese ist bei der Arbeitgeberin bisher als Kassiererin zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.497,95 Euro beschäftigt und sollte zukünftig - auf ihre Bewerbung hin - im erweiterten Kassenbereich eingesetzt werden.

3

Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme der Arbeitgeberin, nachdem die zu versetzende Mitarbeiterin ihre Bewerbung zurückgezogen hatte.

4

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 14.09.2011 auf 4.000,- Euro festgesetzt. Bei der Bewertung hat das Arbeitsgericht auf den in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert von 4.000,00 EUR zurückgegriffen mit der Begründung, es handele sich bei dem Streit nach § 99 Abs. 4 BetrVG um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.

5

Mit am 28.09.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Arbeitgeberin über ihren Verfahrensbevollmächtigten gegen diesen ihr am 21.09.2011 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, im Verfahren sei es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gegangen, die wegen der präjudiziellen Bedeutung unter Anwendung von § 42 Abs. 3 S. 2 GKG mit einem Bruttomonatsgehalt der zu versetzenden Mitarbeiterin, im vorliegenden Fall also mit 1.497,95 Euro zu bewerten sei. Selbst wenn man hingegen den Wert aus § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ansetze, sei im vorliegenden Fall ein Abschlag auf 2.000 Euro für das Verfahren und 1.000 Euro für den Vergleich vorzunehmen, da die gleich gelagerten Fälle in einem Pilotverfahren erledigt worden seien. Zudem hätten die in allen Verfahren streitgegenständlichen Versetzungen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruht.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,- €.

8

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

9

Die Bewertung des Antrags richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet hier schon deswegen keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08). Der Gegenstandswert steht auch nicht nach anderen Regelungen fest.

10

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; mangelt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung des konkreten Werts, ist der Gegenstandswert mit dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG genannten Hilfswert (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 – 1 Ta 24/10) von 4.000,00 EUR anzusetzen.

11

Auf den Hilfswert ist nur zurückzugreifen, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausscheiden. Solche Anhaltspunkte können sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, einer möglichen Berührung finanzieller Ansprüche einzelner Arbeitnehmer, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie aus dem Arbeitsaufwand des Verfahrensbevollmächtigten ergeben. Bei der Ausübung des billigen Ermessens ist sowohl das Interesse der Antragsteller wie auch des Antragsgegners an der beantragten Maßnahme zu berücksichtigen.

12

Bei Anträgen auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, zuletzt Beschl. v. 09.09.2009 – 1 Ta 292/09). Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und ist weder auf Geld noch auf Geldeswert gerichtet. Im Vordergrund steht der Streit über den kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme und damit über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dem BetrVG.

13

Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen sind vorliegend keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich, die zur Wertfestsetzung herangezogen werden könnten, so dass ein Rückgriff auf den Hilfswert in Frage kommt. Die Monatsvergütung des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers entspricht weder dem wertmäßigen Interesse des Betriebsrats oder der Arbeitgeberin an der Durchsetzung der Maßnahme noch Bedeutung oder Umfang der Sache und kann daher nicht in erster Linie als Bezugsgröße für eine Schätzung herangezogen werden. Anders als in Fällen, in denen die Vergütung des von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers einen unmittelbar durch die Maßnahme entstehenden wirtschaftlichen Faktor für die Beteiligten des Beschlussverfahrens darstellt (vgl. bei Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.10.2011 - 1 Ta 182/11) spiegelt die monatliche Vergütung nicht das an einer Versetzung bestehende Kosteninteresse der Beteiligten wider. Für die Zustimmungsersetzung im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG existieren auch keine speziellen Wertvorschriften und bei einer Versetzung - anders als bei der Ersetzung der Zustimmung zu einer Umgruppierung (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.09.2009 - 1 Ta 202/09), Eingruppierung (vgl. hierzu LAG Rheinland – Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 – 1 Ta 116/08) oder der Kündigung eines Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 Ta 189/10)- kann auch nicht sachbezogen auf spezielle Wertbestimmungen des GKG zurückgegriffen werden. Daher ist das Arbeitsgericht grundsätzlich zu Recht von einem Rückgriff auf den Hilfswert von 4.000,- Euro ausgegangen.

14

Von diesem Hilfswert war allerdings im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang der Sache ein Abschlag vorzunehmen. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG ist der Hilfswert von 4.000 Euro nicht statisch, sondern je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzusetzen. Das Gericht hat also auch in den Fällen, in denen von der Ausgangslage her auf den Hilfswert zurückzugreifen ist, trotzdem - was das Arbeitsgericht unterlassen hat - eine Einzelfallbewertung vorzunehmen und dabei auch normierte Bewertungsmaßstäbe wie in § 42 Abs. 2- 4 GKG geregelt mit in die Gesamtbetrachtung zur Bewertung einzubeziehen und in Relation zu setzen.

15

Im vorliegenden Fall ist - ausgehend von dem im Gesetz genannten Hilfswert von 4.000,- Euro - zunächst zu berücksichtigen, dass Versetzungen nicht den Bestand eines Arbeitsverhältnisses berühren, sondern lediglich seinen Inhalt. Folglich sind Streitigkeiten um die Ersetzung einer Zustimmung zu einer Versetzung – in Relation gesetzt zur Bedeutung von Bestandsstreitigkeiten – von ihrer Grundwertigkeit her mit weniger als 3 Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Werthaltigkeit der vom Betriebsrat vorgebrachten Argumente im Hinblick auf seine einschlägigen Mitbestimmungsrechte generell, die Belastung des betroffenen Arbeitnehmers durch eine Versetzung und damit indirekt die Bedeutung des Mitbestimmungsrechts für den Betriebsrat im konkreten Fall. Bewegt sich eine gegen den Willen des Arbeitnehmers beabsichtigte Versetzung faktisch in der Nähe von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil dem Arbeitnehmer die Aufnahme seiner Tätigkeit an der neuen Einsatzstelle faktisch nur sehr schwer möglich oder zumutbar ist, dann hat ein solches Verfahren in der Regel für alle Beteiligten eine schwerwiegende Bedeutung, was auch wertmäßig zu veranschlagen ist. Solche schwerwiegenden Aspekte liegen im Streitfalle nicht vor.Im Gegenteil, die Auswirkungen der beabsichtigten Versetzung waren für die betroffene Arbeitnehmerin, die sich auf diese Position zuvor beworben hatte, weit unterdurchschnittlich, so dass eine deutliche Wertreduzierung vom Hilfswert gerechtfertigt ist. Die betroffene Arbeitnehmerin sollte nach der Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsort in ihrem bisherigen funktionalen und räumlichen Arbeitsbereich (Kasse) bleiben und zusätzlich auch mit anderen im Kassenbereich auszuführenden Tätigkeiten betraut werden (u.a. Kunden Ein- und Ausgangskontrolle, Entgegennahme und Weiterleitung von Kundenreklamationen und Warenrücknahmen). Somit wäre sie in den Bereichen, in denen eine Versetzung belastende Wirkung entfalten kann, nämlich einem Arbeitsort – und/oder Arbeitsbereichswechsel weit unterdurchschnittlich belastet worden. Bedeutende übergeordnete Aspekte hat der Betriebsrat nicht geltend gemacht. Des Weiteren ist für die Bewertung eines Beschlussverfahrens auch der von den Verfahrensbevollmächtigten zu betreibende Aufwand – entsprechend den Grundsätzen der Bewertung von Streitigkeiten nach § 80 Abs. 3 BetrVG - zu berücksichtigen. Der Aufwand des Verfahrensbevollmächtigten war im vorliegenden Fall wegen des Führens von mehreren in separaten gleichgelagerten Verfahren (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 27.07.2009 - 7 AZR 95/07, NZA 2009, 1223) in den Einzelverfahren jeweils identisch und auch nur gering.

16

Vor diesem Hintergrund war bei der Bewertung des vorliegenden Verfahrens ein deutlicher Abschlag vom Hilfswert von 4.000,- Euro auf 1.500,00 Euro vorzunehmen.

17

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch ist. Die Entscheidung ergeht für die Beschwerdeführerin gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG); auch hat sie obsiegt.

18

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Nov. 2011 - 1 Ta 201/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Nov. 2011 - 1 Ta 201/11

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Nov. 2011 - 1 Ta 201/11 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 80 Allgemeine Aufgaben


(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen


(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verwe

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 4 Verweisungen


(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor de

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Nov. 2011 - 1 Ta 201/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Nov. 2011 - 1 Ta 201/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Okt. 2011 - 1 Ta 182/11

bei uns veröffentlicht am 05.10.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.07.2011 - 11 BV 21/10 – wie folgt abgeändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtig

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Sept. 2010 - 1 Ta 189/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 11.08.2010 – 10 BV 20/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung ni

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. März 2010 - 1 Ta 24/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2010

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2010, 10 BV 25/09, wie folgt geändert: "Der Gegenstandswert der

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Juli 2008 - 1 Ta 116/08

bei uns veröffentlicht am 21.07.2008

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.05.2008 - 2 BV 42/07 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkei

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.05.2008 - 2 BV 42/07 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird auf 12.738,42 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin zu ¾.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersetzungsverfahren bezüglich der Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

2

Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) ist der bei der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Zum 01.08.2007 führte die Arbeitgeberin das neu erstellte sogenannte Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie im Bereich Rheinland-Rheinhessen ein. In diesem Entgeltrahmenabkommen war u. a. eine völlig neuartige Vergütungsstruktur der Arbeitnehmer vorgesehen, die es in den einzelnen Betrieben umzusetzen galt. Dementsprechend war jeder Arbeitnehmer angesichts der von ihm auszuübenden Tätigkeit in eine der neu geschaffenen Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens einzugruppieren. Gegenstand des der Beschwerde zugrunde liegenden Beschlussverfahrens war die von der Arbeitgeberin vorgenommene Eingruppierung des Mitarbeiters K. S. in die Entgeltgruppe E9, welcher der Betriebsrat nicht zustimmte, da er bei diesem Arbeitnehmer eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E11 für angezeigt hielt.

3

In dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren beantragte die Arbeitgeberin sinngemäß die Ersetzung der versagten Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des benannten Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe E9, hilfsweise Feststellung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat. Das Verfahren endete durch Beschluss (§84 ArbGG) des Arbeitsgerichts vom 16.04.2008.

4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht letztlich mit Beschluss vom 30.05.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 15.286,11 EUR festgesetzt. Dabei hat es das 36-fache der Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen E9 und E11, welche für den Kläger unter Zugrundelegung einer 39-Stunden-Woche monatlich 707,69 EUR beträgt, veranschlagt und hiervon sodann einen Abschlag in Höhe von 40 % vorgenommen.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 16.06.2008 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR herabzusetzen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es handele sich vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weswegen der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte Hilfswert in Höhe von 4.000,00 EUR zu veranschlagen sei. Mit Schriftsatz vom 08.07.2008 hat die Beschwerdeführerin hilfsweise sinngemäß beantragt, jedenfalls einen niedrigeren Gegenstandswert als das Arbeitsgericht festzusetzen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig. Wegen der Kostentragungspflicht aus § 40 BetrVG ist die Arbeitgeberin auch zur Einlegung der Beschwerde befugt, obgleich der Beschluss des Arbeitsgerichts den Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats betrifft.

8

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert vorliegend zu hoch festgesetzt.

9

1. Der Gegenstandswert war gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG zu bestimmen. Nach dieser Norm ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet hier schon deswegen keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht nach anderen Regelungen fest.

10

Bei dem vorliegend gestellten Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07). Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat und ist auch weder auf Geld noch auf Geldeswert gerichtet. Damit ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG grundsätzlich mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Dabei stellt der Wert von 4.000,00 EUR allerdings nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. die Beschlüsse vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07 - und vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Auch ist der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen (zu alledem LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2008 - 1 Ta 35/08).

11

Nach diesen Grundsätzen war hier nicht auf den Hilfswert von 4.000,00 EUR zurückzugreifen, da vorliegend genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes gegeben sind. Wird die Ersetzung der Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung begehrt, kann insoweit auf die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG zurückgegriffen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 - 13 Ta 549/06). Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Dies wären hier die vom Arbeitsgericht zunächst zugrunde gelegten 25.476,84 EUR (36 x 707,69 EUR). Insoweit ist das Arbeitsgericht zutreffend nicht von der Vergütung für die tariflich vorgesehene 35-Stunden-Woche ausgegangen, sondern von der nach diesen Maßgaben zu errechnenden und von dem betroffenen Arbeitnehmer auch tatsächlich erhaltenen Vergütung für die von ihm vertragsgemäß geleistete 39-Stunden-Woche.

12

2. Der so errechnete Betrag ist jedoch mit einem Abschlag zu versehen (ebenso, wenngleich mit unterschiedlicher Begründung, LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2008 - 10 Ta 43/08; LAG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - 13 Ta 236/07; LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 10 TaBV 94/05; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2004 - 17 Ta 445/04). Dieser Abschlag rechtfertigt sich neben der verminderten Rechtskraftwirkung des geführten Beschlussverfahrens vor allem daraus, dass Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens allein die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte und -pflichten des Betriebsrats sind, durch das Verfahren aber keine unmittelbare Rechtsposition des ein- bzw. umzugruppierenden Arbeitnehmers betroffen wird oder gar Rechte des Arbeitnehmers begründet werden. Der Betriebsrat nimmt bei der Frage der Zustimmungserteilung bzw. -verweigerung dabei eine reine Rechtsprüfung der tariflichen Eingruppierung des Arbeitnehmers vor. Die individualrechtliche Stellung des Arbeitnehmers bleibt dagegen unberührt, ein etwaiger Beschluss entfaltet für diesen keinerlei Bindungswirkung. Demgegenüber sind die Regelungen des § 42 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 2 GKG auf Fälle individualrechtlicher Klagen zugeschnitten, die unmittelbar eine Rechtsposition begründen und zu einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers führen. Dies ist im Beschlussverfahren nicht der Fall, weswegen der Gegenstandswert hier deutlich niedriger als nach § 42 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 2 GKG zu bemessen ist. Obgleich andere Landesarbeitsgerichte einen solchen Abschlag mit 20 % (LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2008 - 10 Ta 43/08), mit 25 % (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2004 - 17 Ta 445/04) oder mit 40 % (LAG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - 13 Ta 236/07; Beschluss vom 22.08.2005 - 10 TaBV 94/05) bemessen, erscheint dem Beschwerdegericht angesichts der aufgezeigten Unterschiede zwischen Individualklagen von Arbeitnehmern und der gesetzlichen Befugnisse des Betriebsrats bei der Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung die von den genannten Gerichten vorgenommenen Abschläge zu gering zu sein. Vielmehr scheint ein Abschlag in Höhe von 50 % erforderlich und angemessen. Dies entspricht im vorliegenden Fall einem Betrag von 12.738,42 EUR.

13

Hierin liegt auch kein Widerspruch zu den Entscheidungen der erkennenden Kammer vom 15.10.2007 (1 Ta 232/07) und vom 26.03.2008 (1 Ta 35/08), in denen das Beschwerdegericht den dreijährigen Differenzbetrag auf jeweils eineinhalb Monatsgehälter gedeckelt hat. Im ersten Fall ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung und der damit verbundenen Herabgruppierung eines Arbeitnehmers. Dort hat die erkennende Kammer die vorgenommene Deckelung für erforderlich gehalten, da auch für eine einseitige Herabgruppierung durch den Arbeitgeber im Wege der Änderungskündigung der Gegenstandswert auf eineinhalb Bruttomonatsgehälter zu begrenzen gewesen wäre (dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2007 - 1 Ta 179/07). Eine solche Herabgruppierung, die notfalls mittels Änderungskündigung durchgesetzt werden könnte, stand bei dem Streitgegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Vielmehr ging es um die Mitbeurteilung des Betriebsrats bei der erstmaligen Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers in die Strukturen eines völlig neuen Vergütungssystems, welches durch das Entgeltrahmenabkommen geschaffen wurden und in den Betrieb der Arbeitgeberin neu einzuführen war.

14

In der zweiten Entscheidung hat die erkennende Kammer die Deckelungsgrenze von eineinhalb Bruttomonatsgehältern für eine Fallkonstellation bejaht, in der es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung und der damit einhergehenden Ersteingruppierung eines Arbeitnehmers ging. Auch die diesbezüglich angestellten Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Zwar geht es auch hier um die erstmalige Eingruppierung eines Arbeitnehmers in ein Vergütungssystem. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch darin, dass es sich in dem bereits entschiedenen Fall um einen neu eingestellten Arbeitnehmer und damit um ein rechtlich noch vollkommen ungesichertes Arbeitsverhältnis handelte, wohingegen es vorliegend um ein laufendes, langjährig praktiziertes Arbeitsverhältnis geht, das lediglich einer neuartigen Vergütungsstruktur unterworfen werden soll. Der Arbeitnehmer S. ist seit dem 01.01.1990 bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Wenn in einem solchen Fall Veränderungen bei der Vergütungshöhe streitig werden, erscheint es durchaus gerechtfertigt, wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 42 GKG anzunehmen. Demgegenüber ist bei einem neu eingestellten Arbeitnehmer, gerade auch angesichts der üblicherweise vereinbarten Probezeit, ungewiss, wie lange dieser im Betrieb beschäftigt bleiben wird. Sein Arbeitsverhältnis unterliegt noch keinem besonderen Bestandsschutz und hat sich noch nicht soweit rechtlich verfestigt, dass dieser Fall mit einer Konstellation wie der hier vorliegenden vergleichbar wäre.

15

Daher war der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern.

16

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

17

Dies gilt auch im Beschlussverfahren (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 256/07). Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 256/07; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007, NZA-RR 2007, 491; a. A. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000, NZA 2001, 1160).

18

Die Gerichtsgebühr hat die Beschwerdeführerin gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu ¾ zu tragen.

19

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2010, 10 BV 25/09, wie folgt geändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf 20.000 EUR festgesetzt."

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu 3/4 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beteiligte zu 2 (= Antragsgegnerin, im Folgenden Arbeitgeberin) die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

2

Der Antragssteller (im Folgenden Betriebsrat) hatte vorliegend im Beschlussverfahren Unterlassungsansprüche wegen grober Verstöße der Arbeitgeberin gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend gemacht. Gegenstand waren die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie aus §§ 99 bis 101 BetrVG hinsichtlich der Einstellung von Arbeitnehmern und Leiharbeitern. Der Betriebsrat stellte im Beschlussverfahren folgende Anträge:

3

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, für die einzelnen Arbeitnehmer oder Leiharbeiter des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG - ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrates erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrates nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15.06.2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage festzulegen, nach einer solchen Planung arbeiten zu lassen oder Arbeit nach einer solchen Planung anzunehmen.

4

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen von Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, gemäß § 99 BetrVG vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine vorläufige Einstellung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein, oder es sich um einen Notfall oder um eine arbeitskampfbezogene Maßnahme handelt.

5

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, bei Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu dulden, anzubieten, zu vereinbaren oder anzuordnen, ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrats erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrats nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15. Juni 2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt, oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt.

6

4. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Nummer 1 bis Nummer 3 wird der Antragsgegnerin - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

7

Da das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.11.2009 diesen Anträgen in vollem Umfang stattgegeben hat, fielen die zum Antrag 1 und 2 gestellten Hilfsanträge nicht zur Entscheidung an.

8

Nach Anhörung mit Schreiben vom 22.12.2009 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 12.01.2010 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 24.000,00 EUR festgesetzt. Im Rahmen der Anhörung hat es die Festsetzung dahingehend erläutert, dass es beabsichtige, für die Anträge zu 1 bis 3 jeweils den doppelten Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen, während der Antrag zu 4 nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht eigenständig zu bewerten sei.

9

Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 14.01.2010 zuging, hat die Arbeitgeberin mit am 28.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, der Gegenstandswert für das Verfahren müsse auf 12.000,00 EUR festgesetzt werden, weil in einem Beschlussverfahren, das mehrere gleichgelagerte Verstöße betreffe, der Synergieeffekt durch die Bündelung der Verfahren eine Reduzierung des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 RVG für jeden Einzelfall rechtfertige.

10

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl der jeweiligen Verstöße in jedem der drei rechtlich abgrenzbaren Bereiche des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine Herabsetzung des Hilfswerts nicht in Betracht komme. Die einleitende Erläuterung, die Kammer habe den Streitwert auf "12.000,00 EUR (dreifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" festgesetzt, hat es wegen offensichtlicher Unrichtigkeit mit Beschluss vom 04.02.2010 auf "24.000,00 EUR (zweifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" berichtigt.

11

Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, das Arbeitsgericht habe im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass der Gegenstandwert auf 12.000,00 EUR festzusetzen sei; es sei damit der Argumentation der Beschwerde gefolgt. Der Berichtigungsbeschluss sei insoweit nicht nachvollziehbar.

II.

12

1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

13

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als der Gegen-standswert auf 20.000,00 EUR festzusetzen war.

14

Da es sich bei den Unterlassungsanträgen um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, die weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) stellt der Wert von 4.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich u.a. aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache.

15

Vorliegend war Ziel der Unterlassungsanträge zu 1 und zu 2 die Sicherung der Mitbestimmung in den grundlegenden Bereichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und Einstellung (§§ 99 bis 101 BetrVG), so dass ihnen eine erhebliche Bedeutung für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit zukam. Daher und wegen der Komplexität der Sache erscheint der Kammer die Verdopplung des Hilfswertes, wie sie das Arbeitsgericht vorliegend mit Blick auf diese beiden Anträge vorgenommen hat, erforderlich und angemessen.

16

Eine solche Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zu den zitierten Entscheidungen andere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg, Beschl. v. 27.07.2006 - 4 Ta 100/06, LAG Hamm, Beschl. v. 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 juris). Diese Entscheidungen betrafen Verfahren, die mehrere personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hatten, die jeweils auf einer einheitlichen unternehmerischen Vorgehensweise beruhten und im Rahmen eines gemeinsam durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens vom Betriebsrat behandelt wurden. In dieser Konstellation wurde in den zitierten Entscheidungen jeweils eine Personalmaßnahme voll bewertet und die weiteren gleichgelagerten mit einem Bruchteil diese Wertes (z.B. 25%). Diese Grundsätze sind auf die Anträge zu 1 und zu 2 im vorliegenden Verfahren nicht übertragbar, denn diese betreffen jeweils unterschiedliche rechtlich abgrenzbare Beteiligungsrechte. Die Argumente der Beschwerde könnten folglich allenfalls bei der Einzelbewertung der Anträge zur Anwendung kommen. Hierbei ist das Arbeitsgericht aber - zu Recht - gar nicht auf die vielfachen im Detail dargelegten Einzelverstöße eingegangen. Eine "Zusammenfassung" der Anträge zu 1 und zu 2 kommt wegen ihres unterschiedlichen Gegenstands nicht in Betracht.

17

Etwas anderes gilt lediglich für den Antrag zu 3, den das Arbeitsgericht ebenfalls eigenständig mit dem doppelten Hilfswert bewertet hat. Insoweit war eine Reduzierung der Bewertung um die Hälfte, also auf den einfachen Hilfswert vorzunehmen. Dies folgt darauf, dass dieser Antrag in seiner Zielrichtung ähnlich gelagert ist wie der Antrag zu 1. Während es dort um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 (Lage der Arbeitszeit) ging, war Gegenstand des Antrags zu 3 das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 (vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit). Damit verfolgten beide Anträge ein ähnlich gelagertes Ziel, die Sicherung des Mitbestimmungsrechts mit Blick auf die Arbeitszeitgestaltung. Anders als beim Antrag zu 2 liegt hier keine völlig eigenständige Zielrichtung vor. Unter Berücksichtung der Bedeutung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und der Komplexität der Angelegenheit erscheint es angemessen, insofern für diesen Antrag eine Reduzierung des grundsätzlich angenommenen doppelten Hilfswerts um 50% auf 4.000,00 EUR vorzunehmen.

18

Im Ergebnis ergibt sich damit ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR (je 8.000,00 EUR für die Anträge zu 1 und zu 3 und 4.000,00 EUR für den Antrag zu 2). Der Antrag zu 4 und die nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsanträge waren - wie vom Arbeitsgericht richtig entschieden - nicht zu berücksichtigen.

19

3. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswerts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.11.2007 - 1 Ta 256/07).

20

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

21

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.07.2011 - 11 BV 21/10 – wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. – 5. wird für Verfahren und Vergleich auf 13.177,60 Euro festgesetzt."

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für ein Beschlussverfahren, mit dem die Freistellung mehrerer Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung und den Kosten für verschiedene Schulungen begehrt wurde.

2

Die Antragssteller, der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) sowie über die Heranziehung der betroffenen Betriebsratsmitglieder als materiell am Verfahren Beteiligte durch das Gericht auch diese, haben das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit den Anträgen, die Arbeitgeberin zu verpflichten,

3

die Betriebsratsmitglieder Frau Z. und Herrn S. von der Übernahme der Kosten für ein nach Zeitpunkt und Inhalt genauer bezeichnetes Seminar in Höhe von jeweils 1.231,65 Euro freizustellen,

4

die Betriebsratsmitglieder Herrn B. und Herrn H. für die Teilnahme an einem nach Zeitpunkt und Inhalt genauer bezeichneten Seminar freizustellen und die Kosten der Teilnahme in Höhe von jeweils 950,- Euro zuzüglich Unterkunft und Verpflegung in Höhe von jeweils 115,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag und Person sowie die Reisekosten zu übernehmen,

5

hilfsweise,

6

die genannten Mitglieder zu einem anderen Termin für dasselbe Seminar freizustellen und die Kosten zu übernehmen,

7

die unter (2) genannten Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an einem Folge- Seminar freizustellen und die Kosten der Teilnahme in Höhe von jeweils 950,- Euro zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von je 115,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag und Person sowie die Reisekosten zu übernehmen,

8

hilfsweise,

9

die genannten Mitglieder zu einem anderen Termin für dasselbe Seminar freizustellen und die Kosten zu übernehmen,

10

das Betriebsratsmitglied Herrn S. zu einem weiteren nach Zeitpunkt und Inhalt näher bezeichneten Seminar freizustellen und die Kosten in Höhe von 760,- Euro zuzüglich der Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 397,30 Euro brutto sowie die Fahrtkosten zu übernehmen.

11

Die Arbeitgeberin hat die Erforderlichkeit der Teilnahme an den genannten Seminaren bestritten.

12

Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung der Betriebsratsmitglieder beträgt für Herrn B. 3.300,- Euro, für Herrn H. 3.000,- Euro, für Herrn S. 3.000,- Euro und für Frau Z. 3.200,- Euro.

13

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 25.01.2011 beendet. Darin einigten sich die Beteiligten auf eine Freistellung der in den Anträgen (1) und (4) genannten Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an den entsprechenden Seminaren unter Übernahme der Kosten. Zudem verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die Kosten für die Teilnahme eines der in den Anträgen (2) und (3) genannten Betriebsratsmitglieder an einem weiteren Seminar zu übernehmen.

14

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht nach Anhörung mit Beschluss vom 27.07.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf

15

3.083,30 Euro für den Antrag 1,

4.528,50 Euro für den Antrag 2,

4.528,50 Euro für den Antrag 3

1.657,30 Euro für den Antrag 4

16

festgesetzt.

17

Gegen diesen ihr am 29.07.2011 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts beantragt. Sie hat ihr Begehr damit begründet, dass sich der Wert eines Antrags auf Freistellung zu Schulungsveranstaltungen nach einer Entscheidung des LAG Hamm vom 24.11.1994 nach dem Gesamtaufwand des Arbeitgebers abzüglich eines Abschlags von 45 % bemesse. Hinsichtlich der Berechnung des Wertes der Anträge (2) und (3) sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsratsmitglieder nicht für 6, sondern lediglich für 5 Tage hätten freigestellt werden sollen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass für die Anträge (1) – (3) jeweils das Doppelte der Schulungskosten angesetzt worden sei, da die entsprechende Geltendmachung für zwei Betriebsratsmitglieder nicht den anwaltlichen Aufwand bei der Darlegung der Erforderlichkeit der Schulung erhöht habe und insofern die Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder für die Wertberechnung unerheblich sei.

18

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies damit begründet, die beantragte Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder von den Kosten wie von der Arbeitsleistung sei als vermögensrechtliche Streitigkeit einzuordnen, die im Fall der Verpflichtung zur Kostenübernahme mit den entsprechenden Erstattungsbeträgen und im Fall der Verpflichtung zur Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem entsprechenden Verdienst des Betriebsratsmitglieds in der Zeit der Freistellung zu bewerten sei.

II.

19

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gem. § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- € im Sinne von § 33 Abs. 3 S.1 RVG. Die erforderliche Beschwer der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 40 BetrVG, wonach die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Kosten für eine Verfahrensvertretung des Betriebsrats zu tragen. Folglich ist die Arbeitgeberin auch hinsichtlich der Entscheidung über die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beschwert (Schwab/Maatje, NZA 2011, 772). Die Beschwerde ist somit zulässig.

20

In der Sache hat das Rechtsmittel auch teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit war auf insgesamt 13.177,60 Euro festzusetzen.

21

Das Arbeitsgericht hat für die Bewertung des Antrags zu 1. neben den Kosten der Schulung auch die Kosten der Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung herangezogen. Die Freistellung von der Arbeitsleistung war jedoch nicht beantragt, weshalb die Lohnansprüche der beiden Betriebsratsmitglieder für die entsprechenden Schulungstage in Höhe von insgesamt 620,- Euro in Abzug zu bringen waren.

22

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.

23

Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG war der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend keine Anwendung, da in Beschlussverfahren gem. § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. den §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden.

24

Im Streitfall handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 GKG, da die Anträge nicht auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen und auch nicht in erster Linie auf Geld oder Geldwertes gerichtet sind. Im Vordergrund steht der Streit über den kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung seiner Mitglieder von Kosten und Arbeitsleistung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG. Dieser Anspruch sichert vorrangig das kollektive Recht des Organs Betriebsrat, seine Mitglieder im erforderlichen Umfang zu schulen, um seine Mitbestimmungsrechte effizient und sachgerecht wahrnehmen zu können (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2008 - 17 Ta (Kost) 6056/08; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2005 - 17 Ta 521/05; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21.08.2002 - 4 Ta 112/02; LAG Hessen, Beschl. v. 08.03.2001 - 5 Ta 68/01; a.A. LAG Hamm, NZA -RR 2011, 213, LAG Köln, Beschl. v. 26.06.2007 - 7 Ta 75/07, die von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgehen). Letztlich kann eine Einordnung der Streitigkeit als vermögens- oder nichtvermögensrechtlich dahinstehen, da die Bewertung in beiden Fällen identisch ausfällt.

25

Ist eine Streitigkeit wie vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten, so sind gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vermögensrechtliche wie nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten nach billigem Ermessen zu bewerten. Nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert ausgehend von dem in § 23 Abs. 3 S. 2 GKG genannten Hilfswert von 4.000,- Euro (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 – 1 Ta 24/10), je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher zu bestimmen. Auf den Hilfswert ist somit nur zurückzugreifen, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung sind vorliegend gegeben. Sie können sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten sowie aus Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache ergeben. Hingegen ist der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts nur einer von mehreren Faktoren zur Wertbestimmung.

26

Bei dem hier zu bewertenden Verfahren bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes. Bei der Ausübung des billigen Ermessens sind sowohl die Interessen der Betriebsratsseite wie auch des Arbeitgebers an der beantragten Maßnahme zu berücksichtigen.

27

Im vorliegenden Fall entsprechen der Wert der Kosten der Schulung sowie der Vergütung der betroffenen Betriebsratsmitglieder während der Freistellung dem Interesse der Beteiligten an der Durchführung der beantragten Maßnahmen. Wird der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er für die Dauer der Freistellung bei eigener Leistungsverpflichtung keine Gegenleistung erhält. Dieser Arbeitsausfall stellt für den Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Faktor dar, welcher als Bezugsgröße für die Ausübung des Ermessens bei der Wertbestimmung heranzuziehen ist. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht die Vergütungsansprüche der betroffenen Betriebsratsmitglieder während ihrer Freistellung als Bewertungsgrundlage für die Anträge auf Freistellung von der Arbeitsleistung herangezogen (ebenso LAG Hamm, NZA-RR 2011, 213 m.w.N.; BVerwG JurBüro 1995, 537).

28

Dabei hat das Vordergericht die Dauer der Freistellung auch korrekt berücksichtigt. Die Anträge zu 2 und zu 3 zielten auf die Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder für 6 und nicht für 5 Tage ab. Entsprechend den aufgestellten Grundsätzen war auch der gesamte mit den Anträgen korrespondierende finanzielle Aufwand der Arbeitgeberin wertmäßig zu berücksichtigen. Denn die Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder stellte für die Arbeitgeberin einen wesentlichen wirtschaftlichen Faktor dar. Hingegen war für die Wertbemessung nicht entscheidend, dass sich der Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten nicht durch Beantragung der Freistellung zweier Betriebsratsmitglieder verdoppelte. Denn der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts stellt für die Wertbemessung nur einen von vielen Faktoren dar. Auch die Interessen des Betriebsrats gebieten die vorgenommene Festsetzung. Wäre der Betriebsrat vermögensfähig und vermögend, dann würde sich auch für ihn die Frage stellen, welche Mittel er aufwenden müsste, um die (vermeintlich) vorhandenen Wissensdefizite seiner Mitglieder durch Schulungen auszugleichen. Sein entsprechendes Rechtsbegehren im vorliegenden Beschlussverfahren belastet in gleicher Höhe den Arbeitgeber.

29

Es erscheint der Kammer nicht angemessen, von der so ermittelten Wertsumme einen Abschlag, gar in Höhe von 45 Prozent, vorzunehmen.

30

Üblicherweise wird ein solcher Abschlag bei der Wertbemessung dann vorgenommen, wenn das Interesse der Beteiligten an dem Streitgegenstand beispielsweise infolge einer Geltendmachung über einen Feststellungsantrag aufgrund der mangelnden Vollstreckbarkeit eines entsprechenden Titels geringer zu bewerten ist als dies bei einem Leistungsantrag der Fall wäre. Vorliegend haben die Beteiligten einen Leistungsantrag gestellt, der zudem im Fall der Titulierung in vollem Umfang Rechtskraftwirkung erzeugt hätte. Ein Abschlag würde daher im vorliegenden Fall das Interesse der Beteiligten am Streitgegenstand nicht ausreichend berücksichtigen.

31

Die Entscheidung ergeht für die Beschwerdeführerin gerichtskostenfrei gem. § 2 Abs. 2 GKG. Nach Sinn und Zweck der Kostenfreiheit bezüglich Streitigkeiten des Beschlussverfahrens zwischen den Betriebspartnern kann diese Bestimmung zwar nicht auch das Gebühreninteresse der beauftragten Rechtsanwälte erfassen (vgl. Beschl. der Kammer v. 29.09.2010 - 1 Ta 189/10). Die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte sind nicht Beteiligte eines Beschlussverfahrens i. S. v. §§ 2a, 83 Abs. 1a ArbGG. Mit einer Wertbeschwerde verfolgen sie - unabhängig von der Verfahrensart - ausschließlich ein eigenes finanzielles Interesse. In dieser Situation ist der Arbeitgeber als Beteiligter des Verfahrens nicht. Führt er Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes der Tätigkeit des anwaltlichen Bevollmächtigten des Betriebsrats, wendet er sich insoweit gegen Kosten des Betriebsrats, die er nach § 40 BetrVG zu tragen hat. Solche Streitigkeiten sollen gem. § 2 Abs. 2 GKG von Gerichtskosten befreit sein, so dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall gem. § 2a ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat.

32

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.05.2008 - 2 BV 42/07 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird auf 12.738,42 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin zu ¾.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersetzungsverfahren bezüglich der Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

2

Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) ist der bei der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Zum 01.08.2007 führte die Arbeitgeberin das neu erstellte sogenannte Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie im Bereich Rheinland-Rheinhessen ein. In diesem Entgeltrahmenabkommen war u. a. eine völlig neuartige Vergütungsstruktur der Arbeitnehmer vorgesehen, die es in den einzelnen Betrieben umzusetzen galt. Dementsprechend war jeder Arbeitnehmer angesichts der von ihm auszuübenden Tätigkeit in eine der neu geschaffenen Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens einzugruppieren. Gegenstand des der Beschwerde zugrunde liegenden Beschlussverfahrens war die von der Arbeitgeberin vorgenommene Eingruppierung des Mitarbeiters K. S. in die Entgeltgruppe E9, welcher der Betriebsrat nicht zustimmte, da er bei diesem Arbeitnehmer eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E11 für angezeigt hielt.

3

In dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren beantragte die Arbeitgeberin sinngemäß die Ersetzung der versagten Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des benannten Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe E9, hilfsweise Feststellung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat. Das Verfahren endete durch Beschluss (§84 ArbGG) des Arbeitsgerichts vom 16.04.2008.

4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht letztlich mit Beschluss vom 30.05.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 15.286,11 EUR festgesetzt. Dabei hat es das 36-fache der Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen E9 und E11, welche für den Kläger unter Zugrundelegung einer 39-Stunden-Woche monatlich 707,69 EUR beträgt, veranschlagt und hiervon sodann einen Abschlag in Höhe von 40 % vorgenommen.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 16.06.2008 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR herabzusetzen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es handele sich vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weswegen der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte Hilfswert in Höhe von 4.000,00 EUR zu veranschlagen sei. Mit Schriftsatz vom 08.07.2008 hat die Beschwerdeführerin hilfsweise sinngemäß beantragt, jedenfalls einen niedrigeren Gegenstandswert als das Arbeitsgericht festzusetzen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig. Wegen der Kostentragungspflicht aus § 40 BetrVG ist die Arbeitgeberin auch zur Einlegung der Beschwerde befugt, obgleich der Beschluss des Arbeitsgerichts den Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats betrifft.

8

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert vorliegend zu hoch festgesetzt.

9

1. Der Gegenstandswert war gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG zu bestimmen. Nach dieser Norm ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet hier schon deswegen keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht nach anderen Regelungen fest.

10

Bei dem vorliegend gestellten Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07). Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat und ist auch weder auf Geld noch auf Geldeswert gerichtet. Damit ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG grundsätzlich mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Dabei stellt der Wert von 4.000,00 EUR allerdings nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. die Beschlüsse vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07 - und vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Auch ist der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen (zu alledem LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2008 - 1 Ta 35/08).

11

Nach diesen Grundsätzen war hier nicht auf den Hilfswert von 4.000,00 EUR zurückzugreifen, da vorliegend genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes gegeben sind. Wird die Ersetzung der Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung begehrt, kann insoweit auf die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG zurückgegriffen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 - 13 Ta 549/06). Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Dies wären hier die vom Arbeitsgericht zunächst zugrunde gelegten 25.476,84 EUR (36 x 707,69 EUR). Insoweit ist das Arbeitsgericht zutreffend nicht von der Vergütung für die tariflich vorgesehene 35-Stunden-Woche ausgegangen, sondern von der nach diesen Maßgaben zu errechnenden und von dem betroffenen Arbeitnehmer auch tatsächlich erhaltenen Vergütung für die von ihm vertragsgemäß geleistete 39-Stunden-Woche.

12

2. Der so errechnete Betrag ist jedoch mit einem Abschlag zu versehen (ebenso, wenngleich mit unterschiedlicher Begründung, LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2008 - 10 Ta 43/08; LAG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - 13 Ta 236/07; LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 10 TaBV 94/05; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2004 - 17 Ta 445/04). Dieser Abschlag rechtfertigt sich neben der verminderten Rechtskraftwirkung des geführten Beschlussverfahrens vor allem daraus, dass Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens allein die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte und -pflichten des Betriebsrats sind, durch das Verfahren aber keine unmittelbare Rechtsposition des ein- bzw. umzugruppierenden Arbeitnehmers betroffen wird oder gar Rechte des Arbeitnehmers begründet werden. Der Betriebsrat nimmt bei der Frage der Zustimmungserteilung bzw. -verweigerung dabei eine reine Rechtsprüfung der tariflichen Eingruppierung des Arbeitnehmers vor. Die individualrechtliche Stellung des Arbeitnehmers bleibt dagegen unberührt, ein etwaiger Beschluss entfaltet für diesen keinerlei Bindungswirkung. Demgegenüber sind die Regelungen des § 42 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 2 GKG auf Fälle individualrechtlicher Klagen zugeschnitten, die unmittelbar eine Rechtsposition begründen und zu einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers führen. Dies ist im Beschlussverfahren nicht der Fall, weswegen der Gegenstandswert hier deutlich niedriger als nach § 42 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 2 GKG zu bemessen ist. Obgleich andere Landesarbeitsgerichte einen solchen Abschlag mit 20 % (LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2008 - 10 Ta 43/08), mit 25 % (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2004 - 17 Ta 445/04) oder mit 40 % (LAG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - 13 Ta 236/07; Beschluss vom 22.08.2005 - 10 TaBV 94/05) bemessen, erscheint dem Beschwerdegericht angesichts der aufgezeigten Unterschiede zwischen Individualklagen von Arbeitnehmern und der gesetzlichen Befugnisse des Betriebsrats bei der Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung die von den genannten Gerichten vorgenommenen Abschläge zu gering zu sein. Vielmehr scheint ein Abschlag in Höhe von 50 % erforderlich und angemessen. Dies entspricht im vorliegenden Fall einem Betrag von 12.738,42 EUR.

13

Hierin liegt auch kein Widerspruch zu den Entscheidungen der erkennenden Kammer vom 15.10.2007 (1 Ta 232/07) und vom 26.03.2008 (1 Ta 35/08), in denen das Beschwerdegericht den dreijährigen Differenzbetrag auf jeweils eineinhalb Monatsgehälter gedeckelt hat. Im ersten Fall ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung und der damit verbundenen Herabgruppierung eines Arbeitnehmers. Dort hat die erkennende Kammer die vorgenommene Deckelung für erforderlich gehalten, da auch für eine einseitige Herabgruppierung durch den Arbeitgeber im Wege der Änderungskündigung der Gegenstandswert auf eineinhalb Bruttomonatsgehälter zu begrenzen gewesen wäre (dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2007 - 1 Ta 179/07). Eine solche Herabgruppierung, die notfalls mittels Änderungskündigung durchgesetzt werden könnte, stand bei dem Streitgegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Vielmehr ging es um die Mitbeurteilung des Betriebsrats bei der erstmaligen Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers in die Strukturen eines völlig neuen Vergütungssystems, welches durch das Entgeltrahmenabkommen geschaffen wurden und in den Betrieb der Arbeitgeberin neu einzuführen war.

14

In der zweiten Entscheidung hat die erkennende Kammer die Deckelungsgrenze von eineinhalb Bruttomonatsgehältern für eine Fallkonstellation bejaht, in der es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung und der damit einhergehenden Ersteingruppierung eines Arbeitnehmers ging. Auch die diesbezüglich angestellten Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Zwar geht es auch hier um die erstmalige Eingruppierung eines Arbeitnehmers in ein Vergütungssystem. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch darin, dass es sich in dem bereits entschiedenen Fall um einen neu eingestellten Arbeitnehmer und damit um ein rechtlich noch vollkommen ungesichertes Arbeitsverhältnis handelte, wohingegen es vorliegend um ein laufendes, langjährig praktiziertes Arbeitsverhältnis geht, das lediglich einer neuartigen Vergütungsstruktur unterworfen werden soll. Der Arbeitnehmer S. ist seit dem 01.01.1990 bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Wenn in einem solchen Fall Veränderungen bei der Vergütungshöhe streitig werden, erscheint es durchaus gerechtfertigt, wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 42 GKG anzunehmen. Demgegenüber ist bei einem neu eingestellten Arbeitnehmer, gerade auch angesichts der üblicherweise vereinbarten Probezeit, ungewiss, wie lange dieser im Betrieb beschäftigt bleiben wird. Sein Arbeitsverhältnis unterliegt noch keinem besonderen Bestandsschutz und hat sich noch nicht soweit rechtlich verfestigt, dass dieser Fall mit einer Konstellation wie der hier vorliegenden vergleichbar wäre.

15

Daher war der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern.

16

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

17

Dies gilt auch im Beschlussverfahren (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 256/07). Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 256/07; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007, NZA-RR 2007, 491; a. A. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000, NZA 2001, 1160).

18

Die Gerichtsgebühr hat die Beschwerdeführerin gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu ¾ zu tragen.

19

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 11.08.2010 – 10 BV 20/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin war Antragstellerin in dem Beschlussverfahren 10 BV 20/10. Sie begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes für die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten dieses Verfahrens.

2

Die Arbeitgeberin beantragte in dem vorliegenden Beschlussverfahren die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser war bei der Arbeitgeberin seit dem 01.06.1988 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.845,- Euro beschäftigt. Es war zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat streitig, ob die Regelung des § 15 Nr. 5 Manteltarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz eine Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung überhaupt erforderte. Rein vorsorglich hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren betrieben.

3

Die Arbeitgeberin hat nach interner Einigung mit dem Arbeitnehmer den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zurückgenommen.

4

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit Beschluss vom 11.08.2010 auf 11.535,- Euro festgesetzt. Dies entspricht der Summe von drei Bruttomonatsgehältern des gekündigten Arbeitnehmers.

5

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 13.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem am 24.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.000,- Euro begehrt. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen nichtvermögensrechtlichen Streit. Es sei daher auf den Regelgegenstandstandswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abzustellen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Verweis auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht nach § 33 Abs. 3 RVG eingelegt und der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 200,- Euro.

8

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des gekündigten Arbeitnehmers festgesetzt.

9

Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG war der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend keine Anwendung, da in Beschlussverfahren gem. § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. den §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden.

10

Im Streitfalle handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 GKG, weil die Arbeitgeberin die tariflich vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers vom Arbeitsgericht ersetzt haben wollte. Hierbei handelt es sich um ein ähnliches Verfahren wie in § 103 BetrVG. Der Streit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat geht nicht um Geld oder Geldwertes. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert von 4.000,- Euro gerade nicht um einen Regelwert, was sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung ergibt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 - 1 Ta 24/10). Grundsätzlich ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert ausgehend von 4.000,- Euro, je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher zu bestimmen.

11

Bei dem hier zu bewertenden Rechtsstreit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes unter Berücksichtigung der Wertungen des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Für das ähnlich gelagerte Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist anerkannt, dass es für ein späteres individualarbeitsrechtliches Kündigungsschutzverfahren eine weitgehende präjudizielle Wirkung hat, was bei der Festsetzung seines Wertes nicht unberücksichtigt bleiben kann. Das Arbeitsgericht überprüft bereits im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG die Wirksamkeit der Kündigung in vollem Umfang, so dass eine nach Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht und der Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nur noch mit dem Vorbringen, die Kündigungserklärung habe formelle Mängel oder mit dem Einführen neuer Tatsachen zu den Kündigungsgründen Erfolg haben kann (vgl. ErfKomm/Kania, 10. Aufl., § 103 BetrVG, Rn. 15). Für die Überprüfung des Kündigungsgrundes und der Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB hat die rechtskräftige Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht weitgehend präjudizielle Wirkung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15. 8. 2002 - 2 AZR 214/01, NJW 2003, 1204; Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR 276/99, NZA 2000, 1106).

12

Es geht daher in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG maßgeblich um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und nicht ausschließlich um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Die für Verfahren mit diesem Gegenstand vorgesehene Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG muss somit auch bei der Ausübung des nach § 23 Abs. 3.S. 2 RVG eingeräumten billigen Ermessens Berücksichtigung finden (so bereits LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.03.2004 - 2 Ta 69/04; Beschl. v. 23.03.2000 - 5 Ta 223/99). Dass sich die Präjudizialität des Beschlussverfahrens nach § 103 BetrVG nicht auf alle Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung bezieht, rechtfertigt keinen Abschlag bei der Anzahl der anzusetzenden Bruttomonatsgehälter (so jedoch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.04.2007 - 1 Ta 178/06). Denn zum einen ist in die Bewertung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auch der Streit um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates einzubeziehen und zum anderen reicht die Präjudizialität des Beschlussverfahrens so weit, dass eine spätere Kündigungsschutzklage nur in Ausnahmefällen überhaupt noch Erfolg haben kann. Es ist daher angemessen, die Wertung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG voll zu berücksichtigen und das billige Ermessen i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 RVG daran zu orientieren. Eines Rückgriffs auf den Hilfswert von 4.000,- Euro bedarf es gerade nicht. Damit ist in einem Verfahren nach § 103 BetrVG auf den Vierteljahresverdienst des zu kündigenden Arbeitnehmers abzustellen.

13

Zwar verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass vorliegend nicht § 103 BetrVG, sondern die tarifliche Sonderregelung von § 15 Nr. 5 des Manteltarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz anwendbar war. Diese Vorschrift wirft erhebliche prozessuale und materiellrechtliche Probleme auf. Diese Eigenheiten können vorliegend bei der Festsetzung des Gegenstandswertes jedoch unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls dürfte es - zumindest im Ergebnis - auch in dieser Tarifbestimmung letztlich um die Frage gehen, ob es ausreichende Gründe gibt, um das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers kündigen zu können oder nicht. Insoweit unterscheidet sich die fragliche Tarifnorm in ihrer Zielsetzung nicht von § 103 BetrVG. Sowohl das für die Ermittlung des Gegenstandswertes maßgeblich erstrebte Verfahrensziel als auch der Sachvortrag der Beteiligten waren erkennbar daran ausgerichtet. Damit ist es bei der Ermittlung des Gegenstandswertes angemessen, auch vorliegend die für § 103 BetrVG insoweit maßgeblichen Aspekte anzuwenden, weil auch hier das Arbeitsgericht zu prüfen hat, ob der Arbeitgeber das tariflich geschützte Arbeitsverhältnis zu Recht lösen kann oder nicht.

14

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. In einem Beschlussverfahren ist auch das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG nicht gebührenfrei. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren im Beschlussverfahren erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes. Nach Sinn und Zweck der Kostenfreiheit bezüglich Streitigkeiten zwischen den Betriebspartnern kann diese Bestimmung nicht auch das Gebühreninteresse der beauftragten Rechtsanwälte erfassen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, zuletzt Beschl. v. 23.07.2009 - 1 Ta 173/09).

15

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.