Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 4 Verweisungen
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
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published on 29/04/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 412/01 vom 29. April 2003 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Fe
published on 08/04/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a
published on 28/05/2018 00:00
Tenor
Der Antragsteller erhob zunächst Räumungsklage gegen seine in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau vor dem Amtsgericht Ebersberg - Zivilabteilung. Mit Beschluss vom 12.10.2017 verwies das Amtsgericht Ebersberg - Zivilabteilung - d
published on 28/06/2018 00:00
Gründe
I
1
Der Kläger hat Klage auf Auskunft über die bei dem Bundesnachrichtendie
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